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S: A,
Diejenigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Ent- richtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten, welche vor der Verkündung dieses Gesetzes auf ihren Todeéfall ihren Ghe- frauen oder Kindern ein Kopital bei der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine versichert haben, können, falls diese Ver- sicherung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestebt und wenn sie binnen drei Monaten nah diesem Zeitpunkt durch cine \criftlide Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den 88. 8 ff. bestimmte Wittwen- und Waisengeld verzichten, dur die oberst eMilitär-Verwaltungsbehörde des Kontingents bezw. den Chef der Kaiserlichen Admiralität von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit werden.
__Die näheren Vorauéseßungen, unter denen eine solche Befreiung zulässig, fowie die Bedingungen, von welchen dieselbe abhängig zu machen ift, bestimmt der Reichskanzler.
8, 28, Die in den §8. 26 und 27 bestimmte dreimonatliche Frist kann für einzelne Offiziere, Aerzte und Beamte der Kaiserlichen Marine durch den Reichskanzler R KEMZert werden.
Neue Mitglieder dürfen in die Militär-Wittwenkassen nicht mehr aufgenommen werden.
Eine Erböbung der bei diesen Kassen von solchen Mitgliedern versicherten Pensionen, welche Wittwen- und Waisengeldbeiträge auf Grund dieses Gesetzes zu entrichten haben, ist unzulässig.
Ist na den für eine Landesanstalt geltenden Normen die Höhe der Beitragspflicht sowie der Wittwen- und Waisenpensionen von Dienstzeit, Dienstrang oder Diersteinkommen abhängig, fo werden, wenn nicht nach Maßgabe des §. 26 der Verpflichtete auf das Wittwen- und Waisengeld verzichtet hat, für die fernere Beitrags- pflicht zur Landesanstalt und Berechnung der von dieser zu leistenden Wittwer- und Waisenpensionen Dienstzeit, Dienftrang und Dienst- einkommen nur insoweit in Ansatz gebracht, als sie bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes GENE REOs.
1. Unter den in den Ruhestand versetzten Offizieren und Aerzten sind im Sinne dieses Geseßes niht nur die mit Pension verak- \chiedeten, sondern auch die mit Pension zur Ditposition gestellten Offiziere und Aerzte zu verstehen.
2. Auf die mit Pension verabschiedeten oder zur Disposition gestellten Offiiiere und Aerzte, sowie auf die pensionirten Beamten finden im Falle ihrer Wiederanstellung im aktiven Dienst, wenn dieselbe niht nur auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses erfolgt ist, die für aktive Offiziere, Aerzte und Beamte gegebenen Bestimmungen Ee
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden binsihtlich des Reich3- heeres auf die Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister, Garnison- bauaufseher und Negistratoren bei den Generalkommandos, hinsictlih der Kaiserlichen Marine auf die Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Zeugfelè webel und Daa gleichfalls Anwendung.
Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Vündnißvertrages vom 23, November 1870 (Bundes-Gesetzblatt 1871 Seite 9) zur Anwendung. /
Insoweit in Bayern für einzelne Beamtenkategorien besondere von den reicbsgeseßlihen Bestimmungen abweicbende Pensionsnormen bestehen, bleibt der bayerischen Reaierung vorbehalten , auch für diese Kategorien eine Bemessung des Wittwen- und Waisengeldes nah Maßgabe des den Grundsätzen des Reichsbeamtengesetzes entsprechen- den Pensionsbbetrages anzuordnen. —
8. Dieses Gesetz tritt mit dem 188 in Kraft.
Begründung.
Die Fürforge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Zivilverwaltung ist durch das Gese vom 20. April 1881 (Reichs- Geseßzbl, S. 85) geregelt worden. Wie in den Motiven, mit welchen der Entwurf dieses Gesetzes dem Reichstag vorgelegt wurde, bercits hervorgehoben, ift von einer unmittelbaren Ausdehnung der Wirkiam- Teit desselben auf die Offiziere, Aerzte und Beamten des Reichshecres und der Kaiserliben Marine nur deshalb abgesehen worden, weil die eigenartigen Verhältnisse der Militär- und Marineverwaltung eine befondere geseßlibe Berücksichtigung erheischen ; es ist jedo zugleich der Absit Ausdruck gegeben worden, den Hinterbliebenen der Funktionäre des Heeres und der Marine alsbald analoge Vergünsti- gungen zu Theil werden zu lassen, wie solche den Wittwen und Waisen der Zivilbeamten inzwischen geseßlich gewährleistet sind (Reicbstags-Drucksache 1881 1V., Session Nr. 28 S. 16 und 17). Bei der Berathung des damaligen Geseßentwurfs im Reichstag ist diefe Absicht unwidersprochen geblieben und von E Seiten auf die Nothwendigkeit ihrer Bethätigung noch besonders hingewiesen worden (Stenogr. Berichte 1881 IV. Session S. 148 ff.)
Cs ift sonach von den maßgebenden Faktoren bereits anerkannt worden, daß eine reich8gesetzlide Reaelung des Reliktenversorgungs- wesens für den Bereich der Militär- und Marineverwaltung durch ein dringendes Bedürfniß geboten ist, und daß eine solche Negel!ung die thunlichfte Uebereinftimmung mit dem Gesehe vom 20. April 1881 als Ziel zu nehmen hat. Demgemäß wird der vorliegende Gesetz- entwurf, welcher in seinen wesentlichen Grundlagen dem erwähnten Gesetze nacgebildet ist, eine besondere Begründung nur insoweit be- dürfen, als er den eigenartigen Verhältnissen des Reichsheeres und der Marine Rechnung trägt. Dieser Gesichtspunkt ist für die nach- folgenden, auf die Erläuterung einzelner Paragraphen sich beschrän- kenden Bemerkungen maßgebend gewesen.
SS L'Und 31 i
__ Das System des im Entwurf vorliegenden Gesetzes bedingt eine Beschränkung der Wirksamkeit desselben auf solche Funktionäre, welche beruféwäßig dem Dienste im Reichsheere ader in der Kaiserlichen Marine fich gewidmet haben und in Folge dessen in einem dauernden, regelmäßig erft durch Dienstunfähigkeit oder Tod seine Endschaft er- reichenden Dienstverhältniß zum Reichsheere oder zur Kaiserlichen Marine stehen. Es waren daher einerseits sämmtliche etatsmäßigen
Offiziere, Aerzte im Offizierrange und Beamte für beitragépflichtig zu erklären, andererseits die dem Heere oder der Marine nicht berufs- mäßig und ständig, sondern nur vorübergehend angehörigen Personen von der Beitragspflicht auszuschließen.
Indem daher der Entwurf insbesondere die Offiziere des Beur- laubtenstandes und — mit den weiter unten zu erwähnenden Aus- nahmen — die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörigen Personen des Soldatenstandes unberücksichtigt zu lassen hatte, mußten dagegen dfe Ingenieure des Soldatenstandes (Maschinen-Ingenieur und Torpedo-Ingenieure), sowie die Dekoffiziere der Kaiserlichen Marine, welche hinsichtlih ihrer Pensionsansvrühe den Offizieren gleihstehen (§8. 48 und 49 des Militär-Pensionsgesetzes), denselben auch bezügli des Anspruchs auf Versorgung der Relikten gleich- gestellt werden.
, Aus der Klasse der Unteroffiziere berücksictigt der Entwurf ferner die zum Zeug- und Festungspersonal gehörigen Personen (Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, a Wallmeister und — für Bayern — die den leßteren hier gleihzustellenden Garnisonbauaufseher) sowie die Registratoren bei den Generalkommandos, weil diese Funktionäre nit, wie die Unteroffiziere im allgemeinen, na Vollendung des zwölften Dienstjahres aus dem Militärdienst zu eiden, sondern in demselben bis zur Dienstunfähigkeit zu verbleiben pflegen und, da ihre Obliegenheiten denjenigen von Beamten im wesentlichen gleichen, maßgeblib des §. 91 des Militär-Pensionsgesetzes ihre Pensionirung nach den für die Reichsbeamten bestehenden Bestimmungen beanspruchen fönnen. Aub kommt in Betracht, daß sie zur Zeit berechtigt sind, der Militär-Wittwenkasse beizutreten. Da thnen diese Berechtigung durch die Bestimmung des §. 29 Absatz 1 entzogen werden foll, so würden sie hinsichtlih der Betheiligung des Reichs an der Versorgung ihrer Relikten künftig ungünstiger gestellt sein, als gegenwärtig, wenn
sie don der Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzentwurfs ausges{lofsen würden.
E
Zu Ziffer 1. Das Dit nen derjenigen Kategorien von Offizieren, Aerzten und Beamten, welchen nah den bestehenden Vor- schriften die Erlaubniß zur Eheschließung nur nach dem Nachweise eines bestimmten Privateinkommens oder Vermögens ertheilt werden darf, ift, wie {bon durch Statuirung einer solben Beschränkung ihrer Heirathsfähigkeit anerkannt worden, nur eben binreichend, die Mittel zum persfönlicben standesgemäßen Unterhalt zu bieten. Es erscheint hiernach unzulässig, diese Besoldungen generell noch um 3 Prozent zu kürzen, und der Entwurf sieht deshalb vor, die hier in Rede stehenden Funktionäre nur dann zur Entrichtung von Wittwen- und Waisen- geldbeiträgen zu verpflichten, wenn fie eine Ebe eingegangen sind, und dur{ Ertheilung des Heirathskonsenses festgestellt worden ist, daß sie neben ihrem Diensteinkommen über bestimmte Privateinkünfte zu ver- fügen haben. (Ein Verzeichniß derjenigen unter die Wi:ksamkeit des vorliegenden Geseßentwurfs fallenden Klassen von Militärpersonen, auf welche die Bestimmung der Ziffer 1 des §. 2 Anwendung findet, ist als Anlage A beigefügt.)
Zu Ziffer 2. Die hier aufgenommene Bestimmung entspricht dem zweiten Absaßz des §8. 1 des Gesetzes vom 20. April 1881. Sie ist aub im vorliegenden Entwurf auf Beamte beschränkt worden, weil ihre Vorausseßung bei Offizieren oder Militärärzten nicht zu- treffen kann.
8, 4. __ Wegen der Begründung des zweiten Absatzes dieses Paragraphen wird auf die Erläuterungen zu §. 14 verwiesen.
8. 14. Die in den 88. 13 und 72 des E T ee E O fe erwähnten Pensionserhöhungen (Verstümmelungszulagen) ftellen fich als per- jönlibe Zulagen dar, welche den im Dienste {wer und unheilbar beschädigten Funktionären als Grsayß für die dur eine solche Be- \châdigung herbeigeführte Verminderung oder Aufhebung der Erwerbs- fähigkeit gewährt werden. Sie werden daher bei Berechnung des Wittwen- und Waisergeldes außer Ansaß zu laffen sein, woraus die weitere Konsequenz sich ergiebt, daß fie, wie §8. 4 Absatz 2 des Ent- wurfs vorsieht, au bei Berehnung der Wittwen- und Waisengeld- beiträge unberücksichtigt bleiben müssen.
Durch die in den 88. 12, 52 und 71 des Militär-Pensionsgeseßzes erwähnten Pensionserhöhungen (Pensionszulagen) wird dagegen den Gmpfängern eine Entschädigung dafür geboten, daß sie dur den Krieg oder die besonderen Umstände einer Seereise dienstunfähig ge- worden und früßer, als es unter gewöhnlichen Verbältnissen der Fall gewesen sein würde, in die Unmöglichkeit versetzt sind, durch Fort- seßung ihres Dienstoerhältnisses den Anspru auf eine böbere eigentlibe Pension fih zu erwerben. Die nämlichen Erwägungen aber, welbe dahin geführt haben, den Funktionären selbst diese Pensionserhöhungen zuzubilligen, sprehen offenbar dafür, dieselben auch bei Bemessung des Wittwen- und Waisengeldes ihrer Nelikten in Anfaßz zu bringen. Eine Ausnahme war nur bezüglich derjenigen Hinterbliebenen zu statuiren, welchen die in den 88, 41, 42, 95 und 96 des Militär-Pensionégeseßes erwähnten Beihülfen (Bewilligungen) angewiesen sind, weil solchen Relikten die durh den Krieg 2c. herbei- gesührte Invalidität des verstorbenen Ehemannes oder Vaters doppelt zu gute kommen würde, wenn bei Bemessung des ihnen gebührenden Wittwen - und Waisengeldes neben der von dem Verstorbenen erdienten eigentlichen Pension noch die Pensionserhöhung anzu- rechnen wäre.
S 24 ift den §8, 44 und 97 des Militär-Pensions8gesetzes nabgebildet. Er bezweckt, den Verforgungs8anspruch der Angehörigen eines in Folge eines Feldzuges oder in Folge des Unterganges oder Verschollenseins eines Schiffes der Kaiserlichen Marine Vermißten von den zeitraubenden Weitläufigkeiten einer gerichtlichen Todeserklärung des Vermißten thun- lichst unabhängig zu machen. a
8.
Der Begriff von Verpflichteten is in dem L. 26 im weiteren Wortlsinn verstanden, so daß die Bestimmungen des ersten Satzes aub auf diejenigen Personen Anwendung finden, welhe vor Ver- kündung dieses Gesetzes Mitglieder einer der im 8. 25 bezeichneten Landesanstalten geworden und nah §. 2 Ziffer 1 zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen niht verpflichtet sind.
S 20
Nach §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 können Beamte, welche auf ihren Todesfall zu Gunsten ihrer Angehörigen eine Leib- rente oder ein Kapital bei einer Privat-Versicherungsgesellscha\t ver- sichert haben, gegen Verzicht auf den Anspruch reichsseitiger Versor- gung ihrer etwaigen Hinterbliebenen von Gntrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit werden. Der Grund, welcer für diese Bestimmung im wesentlichen maßgebend gewesen ift, daß nämlich die Reichsbeamten der Civilverwaltung dur den Mangel einer reihs- geseßlichen Ordnung des Relikten - Versorgung8wesens vielfa ge- nöthigt worden find, für die Zukunft ihrer Angehörigen dur Ver- träge mit Privat-Versicherungsgese Uschaften zu forgen, trifft hinsicht- lich der Militärpersonen nicht zu. Denn für diese bestchen die dur den Neitéshaushalts-Etat mit Zuschüfsen aus Reich8mitteln aus- gestatteten Militär-Wittwenkassen, und es ift ihnen außerdem durch die im Jahre 1872 erfolgte Errichtung der Lebens-Versicherungêanfstalt für die Armee und Marine Gelegenheit zur Fürsorge für ihre Ange- börigen gewährt. Konnte daher der vorliegende Entwurf von einer Berücksichtigung der seitens der Militärpersonen bei Privatgesell- {aften eingegangenen Versicherungen absehen, so waren doch die im S. 27 vorgesehenen Bestimmungen bezüglich der Mitglieder der Lebens- Bersicherungsanstalt für die Armee und Marine geboten, weil ein Theil der bestehenden staatlichen Relikten - Versorgungskassen für Militär- personen, insbesondere die preußische Militär-Wittwenkafse, auf die Vürsforge für die Wittwen sich beschränkt, und deshalb Militär- personen, welche die Zukunft ihrer Kinder siherzustellen beabsictigten, bisher vielfah auf die Mitgliedschaft bei der bezeichneten Lebens- Versicherungsanstalt hingewiesen waren,
S 28
Der Postverkehr zwischen in den fernen Meeren befindlihen Schiffen der Kaiserlihen Marine und Deutschland kann unter Umständen cinen Zeitauswand von mehr als drei Monaten erfordern. Um den zu der Besaßung solher Schiffe gehörenden Funktionären, welche unter die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs fallen, die Mög- lichkeit zu gewähren, die in den 8. 26 und 27 vorgesehene Ver- günftigung rechtzeitig beantragen zu können, wird daher zu ihren Gunsten die dreimonatliche Frist angemessen verlängert werden müssen.
S 29,
Absatz 1. Durch die reichsgeseßliche Regelung des Relikten-Ver- sorgungswesens für die Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiser- lichen Marine auf den Grundlagen des vorliegenden Entwurfs werden die bestehenden Militär-Wittwenkassen entbehrlih. Dieselben werden daher künftig auf die Abwickelung der den gegenwärtigen Interessenten gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten fi zu bes{ränken haben und insoweit zu \ch{ließen sein, daß die Aufnahme neuer Mitglieder nit mehr stattfindet. In leßterer Beziehung kommt insbesondere hinsicht- lih der preußishen Militär-Wittwenkasse, deren Wirkungsbereich den bei weitem größten Theil des Reichsheeres und die gesammte Kaiser- liche Marine umfaßt, noch in Betracht, daß der Tarif derselben unter der Vorausfeßzung des Beitritts sämmtlicher verheiratheter Offiziere, Aerzte und Beamten festgestellt worden ist, und diese wesentliche Grund- lage des Tarifs dur das in Ausficht genommene System der Relikten- versorgung beseitigt wird.
Absatz 2 und 3. Denjenigen Mitgliedern der Militär-Wittwen- kassen, welche demnächst Wittwen- und Waisengeldbeiträge zu entrichten haben, mußte auch das Recht zur Erhöhung der bereits versicherten Wittwenpensionen entzogen werden, da es nicht angängig erscheint, daß das Reih dem Mitgliede einer Militär -Wittwenkasse, dessen Relikten Wittwen- und Waisengeld aus Reichsfonds gewährleistet ist,
die Befuguiß einräumt, neue Verpflichtungen der Reichskasse zum Zweck |
der Fürsorge für seine etwaige Wittwe zu begründen.
In ähnlicher Weise war Vorsorge dagegen zu treffen, daß gegen- über den sonstigen, der L Borgung ron Militärrelikten dienenden Landesanftalten, soweit die Betbeiligten niht auf das in den 88. 9 und 10 bezeichnete Witiwen- und Waisengeld verzichten, neue Rechte und Pflichten aus einer nah dem Inkrafttreten des Gesetzes ein- getretenen Grböhung des Dienstalters, Dienstranges oder Dienst- einklommens nicht hergeleitet werden.
S - 0.
Ziffer 1. Na §, 38 des Militär-Pensionsgesetzes finden die Bestimmungen dessclben im Falle der Bewilligung einer Pension bei der Stellung zur Diéposition ebenso A wendung, wie bei der Ver- abshiedung mit Pension. Daß au der vorliegende Gesetzentwurf die mit Penfion verabschiedeten Offiziere und Aerzte den mit Pension zur Disposition gestellten gleicstellt, wird einer weiteren Begründung nicht bedürfen.
_ Ziffer 2. Wenn ein auf Grund der Bestimmungen des §8. 6 Ziffer 4 und 5 oder des §. 7 des Entwurfs nit beitragspflichtiger Penfionär in eine zur Pension bere&tigende Dienststellung wieder eintritt, und gleichzeitig die aus §8. 2 des Entwurfs ih ergebenden Vorausseßungen der Beitragsvflicht zutreffen, so wird er von diesem Zeitpunkt an Wittroen- und Waisengeldbeiträge zu entrichten haben. Stirbt er demnächst mit Hinterlassung einer Wittwe oder von un- verheiratheten Kindern unter 18 Jahren, so wird diesea Hinter- bliebenen Wittwen- und Waisengeld auch dann gebühren, wenn sie aus einer Che stammen, die während des Ruhcstandes des Funktionärs vor dessen Reaktivirung ges{lossen ist. Diese Folgen der Reaktivirung würden ohne eine entgegenstehende ausdrücklibe Vorschrift auc dann eintreten müssen, wenn ein Persionär nur auf bestimmte Zeit, oder nur für die Dauer des mobilen Verhältnisses im aktiven Dienst wieder angestellt wird. §. 30 Ziffer 2 des Entwurfs bestimmt daher, daß dur eine folche nur vorübergebende Reaktivirung der Pensionäre ihre Beitragspflicht und die Anwartschaft ihrer Relikten auf Wittwen- und Waisengeld nicht begründet Ee foll.
Q: 92
Absaß 2. In Bayern bestehen Beamtenkategorien (Civilbeamte
der Militärverwaltung früherer Ernennung und Autditeure), deren Pensionen nicht nach den Reich8grundsätzen, : Mam nach der IX. Beîi- lage zur bayerishen Verfassungsurkunde bemessen sind. In Ansehung dieser Kategorien, für welhe der Pensionsbetrag nidt wohl als Basis der Neliktenversorgung dienen kann, war der bayerischen MRe- gierung vorzubehalten, dur anderweitige Festseßung des der--Be- messung des Wittwengeldes zu Grunde zu legenden Pensionsbetrages für eine mit den Reichsgrundsäßen übereinstimmende Behandlung Vor- kehrung zu treffen. ___ Der Jahresbetrag der auf Grund des vorliegenden Gesetzentwurfs im Bebarrungszustande zu zahlenden Wittwen- und Waisengelder ist in der (als Anlage B beigefügten) im Königlich preußischen Kriegés- ministerium aufgestelltez Veranschlagung (Ziff. X) ohne Berück- sichtigung der an Bayern zu überweisenden entsprechenden Ausgabe- quote auf 7572247 M oder 10,485 Peozent der beitragêpflichtigen Diensteinkommen, Wartegelder und Pensionen ges{chäßt worden. Dieser Autgabe des Reis wird eine Einnahme von 2 166 610 M, an Jahreébeiträgen der Funktionäre gegenübersteben (Ziff. ITIT), nach deren Gegenrechnung die künftige Leistung der Reichskafse auf jähr- lich 5 405 637 M sich beziffert.
Die auf Grund des §. 2 Ziffer 1 des Entwurfs beitragéfrei zu lassenden Diensteinkommen sind in der Veranschlagung (Ziff. 111) auf den Jahresbetrag von 21 544 439 4 angenommen; es hat daher diese Bestimmung eine jährlihe Mindereinahme des Reichs an Bei- trägen von €48 333 4 zur Folge.
Von dem auf 7572247 4 geschäßten künftigen Bedarf an Wittwen- und Waisengeld entfallen auf das Reichsheer
7055 326 M au! die erte Mau «016921 Rechnet man hierzu die an Bayern unter Zu- grundelegung der Summe von 7055326 M nach Verhältniß der Kopfstärke des Heeres zu UDCHVEREN O U e O N so ergiebt sich ein Gesammtbedarf an Wittwen- UND ZOGUCNSeID Von a 8512034 M welchem die Beiträge der Funktionäre als Einnahme gegenüberstehen.
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Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Von der Buch- und Antiquariatshandlung P. Steffen- hagen in Merseburg a. S. is kürzlih ein antiquarischer Katalog, Nr. 12 (Manuskripte, Geschichte, Geographie, Reisen, Militaria) erschienen. Der Manuskripte, die sib an der Spiße des Katalogs befinden, sind im Ganzen 13; sie gehören dem 13,, 14., 15, 16, 17. oder 18. Jahrhundert an und sind theils bistoriscben, tbeils thcologishen Inhalts. Auf diese Handschriften folgt ein Verzeichniß von 947 Schriften, von denen 812 Geschihte, Geographie und Meisen betreffen, 20 Zeit- \cbriften und Sammelwerke verschiedenen Inhaltes enthalten, 122 endlih fi mit Numismatik, Genealogie, Heraldik oder Ordenswesen beschäftigen. Die zweite, auf Geschibte und Geographie bezügliche Abtheilung führt Werke des verschiedensten Jnhalts auf, Schriften Über allgemeine Geschichte früherer Jahrhunderte, des Mittelalters und der neueren Zeit, Schriften über einzelne Länder wie Deutsche land und seine verschiedenen Staaten, insbesondere Preußen und seine Geschichte, über England, Frankrei, Ftalien, Belgien, verschiedene außereuropäishe Länder, Schriften über Kriege, innere Verhältnisse verschiedener Staaten, einzelne Fürsten und audere Personen u. \. w. it diesen Schriften befinden si viele werthvolle und zum Theil eltene.
— Ulrich, Rud.,, Große Haverei. Die Gesetze und Ord- nungen der wichtigsten Staaten über Havarie-Große im Originaltert und in Uebersetzung, nebst Kommentar und einer vergleihenden Zu- sammenstellung der darin enthaltenen Einzelbestimmungen,- (Preis 25 \ G. S. Mittler & Sobn, Königliche Hofbuchhandlung.) — Da die Entschädigungen bei allen Fällen großer Haverei in der Regel na ben Geseßen desjenigen Landes beraessen werden, in welchem die betreffende Seereise endet, so ist eine genaue Kenntniß dieser höchst verschiedenartigen Anordnungen von größtem Werthe für die deutsche Rhederei und unseren heimischen Handel. Bisher war selbst in den deut- schen See- und Handelsstädten einige (nee vollständige oder auêrèihende Sammlung dieser ausländischen Geseßbücher nicht anzu- treffen. Die Verficherungsgesellschaften, welche mit den Interessen des deutschen Überseeishen Handels eng verwachsen sind, haben diesem, ihnen selbft besonders empfindlichen Mangel abzuhelfen unternommen, und der mit dem Material vertraute General-Sekretär des inter- nationalen LTransport-Versicherungs-Verbandes, R. Ulrich, hat sich der großen Mühe unterzogen, die hier in Betracht kommenden Ge- seße zu sammeln und sie im Wortlaut, wo nöthig au in deutscher, sranzösisher oder englischer Uebersezung herauszugeben. Für die D Dae wird diese Geseßsammlung ebenfalls sich als sehr brauch- ar erweisen.
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Vierte Beilage | zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 27. März
M Fnserate für den Deutschen Reichs- und Königl.
Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- j egifter nimmt an: die Königliche Ervedition | 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen,
des Deutschen Reihs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin 85W., Wilhelm-Straße Nr. 32. R — :
Subhaftationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.
819 In Sachen : : Ie Bo nbändlers Heinrich Friedrih Rhien zu Werni- gerode, Klägers, ini
den Mühlenbesißer Ernst Gropp zu Braunlage,
lagten, E wegen 5000 M, wird, nahdem auf Antrag des Klägers die Beschlag- nohme der dem Beklagten gehörigen, zu Bcaunlage belegenen Grundstücke, als: : 1) der Wassermahlmühle sub Nr. ass. 105 sammt
allem Zubehör, 9) 3 Morgen 15 Ruthen Wiesen auf dem Hassel-
ofe, 3) Poleiorgen 38 Ruthen Wiesen im Hasselhofe, 4) 4 Morgen 1 Ruthe Wiesen im Forstorte Kollin, 5) 1 Waldmorgen 27 Ruthen Wiesen auf dem Hafselkopfe, : zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 18. d. Mts. verfügt, aud die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuhe am nämlichen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf Sonnabend, den 21. Juni 1884, Vormittags 9 Uhr, e vor dem unterzeichneten Herzoglichen Amtsgerichte in der Kirchner'shen Gastwirthschaft zu Braunlage an- geseßt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypo- thekenbriefe zu überreichen haben. Hasselfelde, den 18 März 1884. Herzogliches Amtsgericht. Germer.
PUANESS Aufgebot.
Auf den Antrag des Nachlaßpflegers, Rehtsan- walts Calow zu Treptow a. Rega werden die un- bekannten Rechtsnachfolger der am 7. September 1881 zu Groß-Horst, Kreis Greifenberg i. Pomm., verstorbenen Wittwe des Bauern Martin Rüben- hagen, Dorothea Elisabeth, geborenen Volkmann, daselbst, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine
den 17. Januar 1885, Mittags 12 Uhr, ihre Ansprüche auf den Nachlaß der Verstorbenen bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, widrigen- falls der Nachlaß dem sich meldenden oder legiti- mirenden Erben, in Ermangelung dessen aber dem landesherrlichen Fiskus verabfolgt werden wird, und der sih später meldende Erbe alle Verfügungen des Erbschaftsbesitzers wird anerkennen müssen und weder Rechnungslegung noch Ersaß der Nutzungen, son- dern nur Herausgabe des noch Vorhandenen wird fordern dürfen.
Treptow a. Rega, de1 15. März 1884.
Königlibes Amtsgericht. T. Grieser.
id Aufgebot.
Die Nawlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer des am 14. Ianuar 1884 hierselb verstorbenen Parti- kuliers Max Schubert werden auf den Antrag des Rechtsanwalts Dr. Krany hier als Bevollmächtigten der Erben des Verstorbenen aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine
den 20, Juni 1884, Mittags 12 Uhr, ihre Ansprüche und Rechte auf den Nachlaß bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 63, anzumelden, widrigenfalls sie gegen die Benefizialerben ihre An- sprühe nur noch insoweit geltend machen können, als der Nachblaß mit Ausschluß aller seit dem Tode des Erblassers aufgekommenen Nußungen dur Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht er- {chöpft wird. Königsberg i. Pr., den 18. März 1884. Königliches Amtsgericht. XI.
A Ausgebot.
Graf Plato von Görtz-Wrisberg in Wrisberg- holzen hat dur gericbtlihen Vertrag vom 5. März 1884 vom Hofbesißer Wilhelnr Curdt in Bischhausen dessen in Gemeindebezirk und Gemarkung Bischhausen belegene Akerkoppel, Parzellen 16 und 17 vom Kartenblatt 6 in der Langenmahn von zusammen 9 ha 71,11 a gekauft und das Aufgebot aller unbe- kannten Eigenthumsprätendenten, als auch sonstiger dinglich Berechtigter an diesen Grundstücken beantragt.
Demnach werden Alle, welhe an diesen Parzellen Eigenthums-, Näher-, lehnrechtliche, fideiklommissarishe, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberech- tigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche in dem auf
Montan, den 19. Mai 1884,
/ orgens 10 Uhr, L:
an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls das Recht für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber verloren geht.
Ausgenommen von der Meldepfliht sind die Jn- haber von Rechten, welchen die Nachricht zugehen wird, daß ihre Rechte als bekannt angegeben sind.
Reinhausen, den 6. März 1884.
Königliches Amtsgericht. IT. (gez.) Mü nch meyer. Beglaubigt :
chroeder, Sekretär,
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
[14831] Aufgebot. Der Rechtsanwalt ihaelsen zu Tessin, als Testamentsvollstreckler des Siegfried Simon'schen Nachlasses, hat das Aufgebot der für den wailand Schmiedemeister spätern Senator Kruse zu Tessin auf die Wiese Nr. 2117 sub 5 (IL.) intabulirten 700 Thlr. Nr. 2/3 beantragt. Diejenigen, welche Ansprüche auf dies Intabulat erheben, insbesondere etwaige Inhaber des betr. Hypothekenscheins, wer- den aufgefordert, spätestens in dem auf Dienstag, den 27. Mai 1884,
Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Magistrat anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden widrigen- falls die Mortifikation des eingetragenen Rechts er- folgen wird. g Tessin, am 22. März 1884.
Der Magistrat.
[14828] Auf Antrag des Pfarrackerpächters Semper zu Wulkenzin, als Vormundes der Rentier Daniel Görß' schen Minorennen daselbst, soll über das zu Wulkenzin snb Nr. 6 belegene, den leßteren gehörige Haus ec. p. ein Hypothekenbuch errichtet werden. Es werden daher alle Diejenigen, welche Real- rechte an diesem Hause zu haben vermeinen und deren Eintragung in das darüber zu errichtende Hypothekenbuch verlangen, hierdurch aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf Donnerstag, den 15. Mai 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte angesetzten Aufgebotstermine anzumelden unter dem Pperem- torishen Nachtheile, daß alle nicht angemeldeten und von der Anmeldungspflicht geseßlich nicht aus- genommenen Realrechte an dem proklamirten Hause c. p. sowobl gegen den jeßigen, als alle künftigen Besitzer desselben erloschen sein sollen. Neubrandenburg, den 22. März 1884. Großherzogliches Amtsgericht. II. F. Scharenberc g. [14827] __ Von Herrn Johann Friedrich Wilhelm Fichtner in Leipzig ist das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung der Hauptpapiere zu den Königlih Sächsischen Staatsschuldenverschreibungen über je 30 M, 39/6 jährlihe Rente auf 1000 Kapital, Litt. C. Nr. 79716 79717 79718 79719 (920 (9721 (9022 79728 (9725 (9726 (9728 79730 und 79731 anhängig gemacht worden. Dresden, am 20. März 1884. Königliches Amtsgericht, Abtheilung T b. Frandcke. Korb.
[14858] : Oeffentliche Vorladung. In der Zusammen- legungssahe von Mansbah werden folgende In- teressenten: 1) Hassel, Louis, 2) Jßbrüer, Marie, 3) Ißbrücker, Ferdinand, 4) Gensler, Friedrich, Daniels Sohn, 5) Rudolph, Peter, 6) Ko, Georg, Heinrihs Sohn, 7) Jacob, Johann Adam, \sämmt- lich aus Mansbach, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, zu dem auf Sonnabend, den 31. Mai 1884, Vormittags 10 Uhr, in dem Geschäftslokal des Oekonomie-Kommissionsraths Schad zu Hersfeld zur Rezeßvollziehung anberaumten Termine hiermit unter der Verwarnung vorgeladen, daß im Falle des Nichterscheinens nah dem Kostengeseße vom 24. Juni 1875 die hierdurch entstehenden Weiterungskosten den Säumigen zur Last fallen. Casel, den 20. März 1884. Königliche Generalkommission. Pom me.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.
[14685] Bekanntmachung. Die Lieferung von circa 5000 Stück kiefernen imprägnirten Eisenbahn- \{chwellen und 80 Stük eichenen Weichenschwellen Jol vergeben werden _ Offerten mit der Aufschrift :
„Submission auf Eisenbahuschwellen“ sind bis zu dem auf Freitag, den 4. April cr., Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termin an die Betriebs-Abtheilung der Königlichen Militär-Eisen- bahn Schöneberg bei Berlin, bei welcher auch die Bedingungen eingesehen resp. gegen Zahlung von 50 S in Empfang genommen werden können, ein- zusenden.
Später eingehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Offerten werden niht berücksihtigt. Königliche Militär-Eisenbahn.
[14686] Bekanntmachung.
Die Lieferung einer Personenzug-Lokomotive nebst Reservetheilen für den diesseitigen Betrieb soll ver- geben werden.
Offerten mit der Aufschrift :
«Submission auf eine Personenzug-Lokomotive* find bis zu dem auf Sonnabend, den 19. April cr., Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termine an die Betriebs-Abtheilung der Königlichen Militär- Eisenbahn Schöneberg bei Berlin, bei welcher auch die Bedingungen eingesehen resp. gegen Zahlung von Kopialien in Empfang genommen werden können, einzusenden.
Später eingehende oder den Bedingungen nit entsprechende Offerten werden niht berücksichtigt.
Deffentlicher Anzeiger.
1884.
5, Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshande!l.
6. Verschiedene Bekanntmachungen..
7. Literarische Anzeigen.
„Juvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasenfstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen - Bureaux.
Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen i
8. Theater-Anzeigen. | In der Börsen- 9, Familien-Nachrichten. beilage.
[14799] Es sollen die Lieferungen und Arbeiten behufs Herstellung der Ergänzungsbauten des Empfangs- gebäudes auf der Eisenbahnstation hierselb in öffentliher Submission vergeben werden und zwar in 4 Loosen, auf welche einzeln oder im Verbande Offerten abgegeben werden können, nämli:
I. Loos. Lieferung der Maurer-Mate-
rialien, veranschlagt auf rot. . . 2160 M II. Loos. Herstellung der Abbruchs-,
Erd- und Maurerarbeiten, ver-
nat E... . .. 2900
. L008. Herstellung der Zimmer- und
Dacbdekerarbeiten inkl. Lieferung
des Materials, veranschlagt auf rot. 3420 , IV. Loos. Herstellung der übrigen Klein-
gewerksarbeiten inkl, Lieferung des
Materials, veranschlagt auf rot. . 3800 , Offerten nd versiegelt und mit gehöriger Auf- Inne versehen bei dem unterzeichneten Betriebsamt is zur Terminsstunde einzureihen, der Termin findet am 15. April er., Vormittags 117 Uhr, in unserm Geschäftsgebäude, Zimmer Nr. 6, statt, und können Betheiligte der zur genannten Stunde daselbst stattfindenden Eröffnung der Offerten bei- wohnen. Zeichnung, Kostenanshlag und Bedingungen [tegen ebendaselbst zur Ansicht aus, leßte beide Theile können au gegen CGinsendung eines Betrages von „Zwei Mark“ von unserm Bureau-Vorsteher, en Eisenbahn-Séekretär Behrend hierselb bezogen werden, Schneidemühl, den 20. März 1884.
Königliches Eisenbahu-Betriebs-Amt.
[14801]
Eiseubahn-Direktionsbezirk Erfurt. Neubau- strede Eichicht - Probstzella - Bayerische Landesgrenze. Zur Verdingung der Maurerarbeiten an den Brücken, Durchlässen, Wege-Ueber- und Unterführungen, Wehr- anlagen und Futtermauern der Strecke in 8 Loosen von bezw. 1989, 3038, 2552, 3292, 2585, 6987, 4542 und 5223 = 30 208 cbm Gesammt-Mauer- massen ist Termin zur öffentlichen Submission auf Sonnabend, den 12. April, Mittags 124 Uhr, im Büreau des unterzeichneten Abtheilungs - Bau- meisters angeseßt. Hierzu sind die Bedingungen und Formulare für die Submission von da gegen Einsendung einer Mark portofrei zu beziehen, die Bauwerkszeichnungen daselbst einzusehen und die Offerten vor der Terminsstunde bedingungsgemäß dort einzureichen. Eichiht, Thüringen, den 24, März 1884, Der Abtheilungs - Baumeister. Kuhlmann.
[14456]
Die Lieferung von 20 zweia{sigen Normal- Personenzugs-Gepäckwagen mit Gasbeleuchtung, sowie entweder mit Carpenter-Bremse und Bremsspindel oder mit Bremsspindel, soll verdungen werden. Submissionstermin im Centralbureau der Direktion am 18. April 1884, Vormittags 11 Uhr, bis zu welchem Offerten , bezeichnet: „Offerte auf Liefe- rung von Gepäckwagen“ einzureichen find. Die Be- dingungen liegen auf den Börsen zu Berlin, Cöln am Rhein und Breslau, sowie in unserem maschinen- technishen Bureau hierselbst, aus und sind nebst Offertenformular von demselben auf frankirte An- träge gegen Einsendung von 24 zu erhalten. Brom- berg, den 20. März 1884, Königliche Eisenbahn- Direktion.
[14457]
Die Lieferung von 40 kompletten Say Achsen soll verdungen werden. Submissionstermin im Centralbureau der Direktion am 16. April 1884, Vormittags 11 Uhr, bis zu welhem Offerten, be- zeichnet „Offerte auf Lieferung voa Achsen“ einzu- reichen sind. Die Bedingungen liegen in unserem maschinentechnischen Bureau hierselb aus und sind nebst Dfferten-Formular von demselben auf frankirte Anträge gegen Einsendung von 1 zu erhalten. Bromberg, den 20. März 1884. Königliche Eisenbahn-Direktion.
Verloofung, Amortisation, Zinszahlung u. \. w. von öffentlichen Papieren.
[14860] Bekanntmachung.
In Folge Beschlusses der hiesigen Kreisstände vom 16. Januar cr. werden die auf Grund des Aller- höchsten Privilegii vom 17, September 1866 ausge-
ebenen, ursprünglih 5%/oigen, in Folge Allerhöchsten Privilegit vom 3. Oktober 1879 auf 4 9% konver- tirten Obligationen der Buker Kreisanleihe von 300 000 Thaler oder 900 000 M in dem noch um- laufenden Betrage in den nachstehenden Stücken zur ALIONE zum Nennwerthe zum 1. Juli ge- ündigt.
1) Stücke Litt. A. zu 1000 Thaler oder 3000 Æ
Nr. 1—18 20—33 35 37 38 40—43 45 46
48—50 = 44 Stüd à 3000 A = 132 000 M 2) Stücke Litt. B. zu 500 Thaler oder 1500 M
Nr. 1—29 31—48 50—52, 54—65 67—70 72 74 75 T7—92 94—99 101—122 124—128 130 132— 135 137 138 140—153 155 157 158 160—162
3) Stücke Litt. C. zu 100 Thaler oder 300 Nr. 1—21 23—28 30—36 38—73 75 76 78 79 81—98 102—129 131 132 133 137 139—142 144 145 147—156 159—163 165—177 179—189 191— 194 196—200 202—231 233 235—260 262—264 266—273 275—279 282—289 291—326 328—331 333—349 351—357 359—361 363 364 366 367 369—376 378—384 386—391 393 395 398 —426 428 430 431 433 435—473 475—477 480—495 497 498 501—547 549—555 558—564 566—570 574—588 590 591 593—597 600—612 614—629 631—633 635—637 639—649 651 653—686 688 —724 726—729 731—739 741 743 744 746 T48— 751 753—775 777—787 789—805 807—811 813 815 817—822 824—839 841 843—847 849—857 859—884 886— 895 897—905 907—9I10 912—9I16 918—931 933—953 955 956 958—I61 963—I74 976—979 981 982 984—III = 899 Stüdt à 300 A = 269 700 M Die Einlösung erfolgt außer bei der Kreis- Kommunal-Kasse hierselbst bei den bisher üblichen Einlösungssftellen : in Berlin bei der Diskontogesellshaft und bei der Kur- und Neumärkishen Ritterschaftlihen Darlehnskasse, in Posen bei dem Bankhause Hirschfeld & Wolff und f in Leipzig bei dem Bankhause H. C. Plaut. Die Obligationen sind in kursfähigem Zustande mit Talon und dem Coupon Serie IV. Nr. 10 ein- zuliefern. 5 Aus früheren Verloosungen sind noch rückständig und zwar: a. aus der Verloosung zum 1. Juli 1877 die Obligation Litt. E. Nr. 751 zu 25 Thlr. oder 75 M, b. aus der Kündigung zum 1. April 1880 die R Litt. E. Nr. 56 zu 25 Thlr. oder M, . aus der Verloosung zum 1. Juli 1882 die Stücke Litt. B. Nr. 159 zu 500 Thlr. oder 1500 Æ, Litt. C. Nr. 22 178 392 und 432 zu 100 Thlr. oder 300 M4, . aus der Verloosung zum 1. JIuli 1883 die Stüdcke Litt. C. Nr. 136 394 499 806 842 zu 100 Thlr. oder 300 M, an deren Einlieferung hiermit erinnert wird. Neutomischel, den 22. März 1884. Für die Kreisständishe Finanz-Commission : Der Königliche Landrath.
[14868] Bekanntmachung.
Bei der nach Maßgabe des Amortisationsplans heute erfolgten Ausloosung der zur Kassation pro 1884 erforderlichen diesseitigen Stadtobligationen find die Apoints:
A. Nr. 7 31 43 49. 58 C4 68 101 119 320 569 579 632 669 zu je 300 Æ, B. Nx. 93 103: 120 146 154 201 208 244 251 252 260 290 321 333 340 341 364 373 zu je 150 M, C. Nr. 2 19 41 43 45 48 51 95 156 158 185 203 206 214 218 228 236 240 264 279 zu je 75 M gezogen worden, welche den Jnhabern zum 1. Juli dieses Jahres hierdurch mit dem Bemerken ge- kündigt werden, daß die Auszahlung der Valuta mit den bis ult. Juni d. J. erwachsenden Zinsen am 1. Juli d. J. und ff. gegen Rückgabe der Dbli- gationen nebs Zinêcoupons und Talons Seitens unferer Stadthauptkasse erfolgen wird.
Mit ult. Juai d. J. hört die Verzinsung s\elbst- redend auf. L
Stolp i. Pomm., den 21. März 1884.
Der Magistrat.
[14468] Bekanntmachuug.
Der Gemeinderath der Stadt Wiesbaden hat be- \{lofsen, die 4èprozentige Stadtanleihe vom 1. Juli 1879 im Betrage von 4,650,000 A mit dem 1. Juli 1884 durch Abstempelung in eine 4pro- zentige Anleihe umzuwandeln.
Auf Grund des hierzu ertheilten Allerhöchsten Privilegiums vom 20. Februar 1884 (Regierungs- Amtsblatt Seite 85) werden die Inhaber von Obli- gationen dieser Anleihe hierdurch aufgefordert, die- selben in der Zeit vom 16. April bis incl. 13. Mai d. Js. im hiesigen Rathhause, Markt- Base 5, Zimmer 21, zur Abstempelung auf 4 % Zinsen vorzulegen. Gleichzeitig werden alle die- jenigen Obligationen der genannten Stadtanleihe, welche innerhalb dieser Frist nicht zur Abstempelung auf 49/9 Zinsen eingereiht werden, den Inhabern hierdurch zur Rücfzahlung auf den 1. Juli 1884 Ee, Eine Verzinsung der so gekündigten
eträge findet von da an niht mehr statt.
Die Rückzahlung erfolgt bei der Stadtkasse zu Wiesbaden oder bei der Frankfurter Filiale der Bank für Handel und Industrie.
Wiesbaden, den 21. März 1884.
Der Erfte Bürgermeister : v, Jui L
i i f russishem Weself. lar am 6. März n auf russischem Wecselformu h
a. c. aus8gecstellter Primawe{sel Nr. 377, Rubel 1500, auf Herrn Adolf Wiener, Warschau zahlbar am 4. Juli 1884, ift uns abhanden gekommen. Wir warnen hiermit vor dessen Ankauf.
164—166 168—175 177—197 199 200 = 179 Stüd
S Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerits. I.
F Königliche Militär-Eiseubahn, :
à 1500 6 = 268 500 6. A %
Breslau, März 1884. L 4 Mamelok & Herde.
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E S E Ee T i E t Cd E L Ah Ai ri eal E Hals C R E E T E E: T tet 5 CPMT T1; U