1927 / 83 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Apr 1927 18:00:01 GMT) scan diff

handeln dürfe nicht das geltende Arbeit3zeitrecht völlig um- stürzen und die endgültige Negelung vorweg nehmen, die das bereits dem Reichsrat vorliegende Arbeits\hubßgesep bring?-n fel. Sie müsse sich vielmehr auf die dringlihsten Abänderungen er Arbeitszeitverordnung beschränken, besonders auf die Be- feitigung derjenigen Vorschriften, die in den besonderen, bei Er- laß der Arbeitszeitverordnung bestehenden Ausnahmeverhältnissen ihren Grund gehabt hätten, unter heutigen veränderten Verhältnissen aber nicht mehr berechtigt oder erforderlih erschienen. Dem- entspechend wurden die über die Regierungsvorlage hinaus3- gehenden sozialdemokratishen und fkommunistishen Anträge von der Ausschußmehrheit abgelehnt. Angenommen wurde der in der Negierungsvorlage enthaltene Absaß 3 zum § 8, der neu zu diesem Paragraphen in die Arbeitszeitverordnung auf- genommen werden soll. Dieser neue Absaß lautet: „War die Arbeitszeit tarifvertraglih geregelt und ist der Tarifvertrag seit niht mehr als drei Monaten abgelaufen, so dürfen die im Ab- faß 1 bezeihneten Behörden nicht längere Arbeitszeiten zu- lassen, als nach dem Tarifvertrag zulässig gewesen wäre.“ Es ist nämlih wiederholt vorgekommen, daß Tarifverträge von der Arbeitgeberseite gekündigt worden sind, um nah Außer- frafttreten der tarifvertrazlihen Arbeitszeitregelung durch eine nah § 6 erteilte behördlihe Genehmigung eine längere als die im Tarifvertrage vorgesehene Arbeitszeit bewilligt zu erhalten. Ein solches Verfahren erschien dem Ausshuß sfozialpolitish unerwünscht. Es widerspricht auch dem Grundsaß der Arbeits- zeitverordnung, die den Tarifvertrag gegenüber der behördlichen Regelung fördern und stüßen will. Es erschien daher dem Aus- \{chuß erforderlih, durch dié beschlossene Einfügung des neuen Absapes 3 zum § 6 den Anreiz zu dem bezeichneten Verfahren zu nehmen. Durch die Einfügung des Absaßes 3 in den § 6 wird der bisherige Absaß 3 zum Absaß 4, was der Aus\{huß bestätigte. Der Ausschuß beschloß alsdann, hinter den § 6 der Arbeitszeitverordnung folgenden neuen Paragraphen 6 a ein- zuschalten: „Wird auf Grund der Paragraphen 3, 5, 6 oder 10 Mehrarbeit geleistet, so haben die Arbeitnehmer mit Ausnahme der Lehrlinge für die Über die Grenzen des § 1 Sap 2 und 3 hinausgehende Arbeitszeit Anspruch auf eine angemessene Ver- gütung Über den Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, und zwar auch dann, wenn in diesen Fallen gemäß 9 länger als zehn Stunden gearbeitet wird. Dies gilt ‘nicht, soweit die Mehrarbeit auch nach den 88 2 oder 4 zulässig wäre oder lediglich infolge von Notfällen, Naturereignissen, Unglücksfällen oder anderen unvermeidlihen Störungen erforderlih is. Als an- gemessene Vergütung gilt, sofern die Beteiligten niht nah dem «Jnkrafttreten dieses Geseßes eine andere Regelung vereinbaren oder besondere Umstände eine solche rechtfertigen, ein Zuschlag von 25 vH. Kommt über die Form, die Höhe oder die Art der Berechnung der Vergütung in freien Verhandlungen oder im Schlichtungsverfahren keine Vereinbarung unter den Beteiligten zustande, so trifft der Schlichter eine bindende Regelung. Er entscheidet auch bindend darüber, inwieweit die Mehrarbeit wegen Arbeitsbereitshaft nach § 2 oder wegen Vorliegens der Voraus- seyungen des § 4 einen Anspruch auf Vergütung nicht begründet. Zuständig ist der ständige Schlichter oder, wenn die Streitigkeit seinen Bezirk wesentlih überschreitet, ein vom Reichsarbeits- minister bestellter Schlichter. War die Mehrarbeit {on am 1. April 1927 tarifvertraglich vereinbart odex behördlih zu- gelassen, so gelten die Vorschriften der Absäße 1 und 2 erst vom Ablauf des Tarifvertrags oder der Genehmigung, spätestens jedo vom 1. Juli 1927, ab. Wird in Gewerben, die ihrer Art nach in gewissen Zeiten des Fahres regelmäßig zu erheblih ver- stärkter Tätigkeit genötigt sind, in diesen Zeiten über die Grenzen des § Sap 2 und 3 hinaus gearbeitet, so kann der Reichsarbeitsminister nah Anhörung der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer be- stimmen, daß die Vorschriften dex Absäße 1 und 2 keine An- wendung finden, soweit die Mehrarbeit durch Verkürzung der Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Fahres ausgeglichen wird.“ Unter der Geltung der Arbeitszeitverordnung sind nämlich viel- fach die vor ihrem Jukrafttreten üblichen Lohnzuschläge für die über 48 Stunden wöchentlich hinaus8gehende Arbeitszeit in Fort- fall gekommen. Nach Ansicht der Ausshußmehrheit wirkte die aus folchen Zuschlägen sih ergebende finanzielle Belastung im Sinne einer Einschränkung entbehrlichexr Üeberarbeit. Es erschien deshalb dem Ausschuß zweckmäßig, nunmehr durch den neuen § 6a eine Sondervergütung für Ueberstunden geseßlih vorzuschreiben. Die besondere Vergütung foll grundsäblih dann gewährt werden, wenn es sih um eigentlihe Mehrarbeit handelt. Hierher gehören die Ermächtigung des Arbeitgebers, an 80 Tagen im Fahre ‘Mehr- arbeit zu verlangen, die tarifvertraglich vereinbarte Mehrarbeit, die behördlih genehmigte Mehrarbeit, und zwar all diese Fälle auch dann, wenn die Zehnstundengrenze ausnahmsweise Über- schritten wird, mit Ausnahme der Arbeiten in Notfällen, dagegen soll ein Zwang zur Gewährung einer besonderen Vergütung nicht ausgeübt werden bei den außerhalb der Arbeitszeit des Gesamt- betriebes geleisteten Vorbereitungs- und Ergängzungsarbeiten, bei denen die Mehrarbeit auf tebnishen Notwendigkeiten beruht und regelmäßig in der gesamten Lohnbesserung ihre Abgeltuna findet. Die Vergütung soll allen Arbeitnehmern zugute kommen. Nur die Lehrlinge sind ausgenommen, da ihre Arbeit überhaupt weniger durh Barlohn als durch die Unterweisung und durch Sachbezüge entgolten wird. Hingegen sind die Angestellten troß gewisser Be- denken einbezogen worden. Die Vergütung soll grundsäßlich 25 vH der Vergütung für die regelmäßige Arbeits\stunde betragen. Nur wenn die Beteiligten selbst nach Fnkrafttreten des Geseßes etwas amderes vereinbaren oder besondere Umstände eine andere Rooelung rechtfertigen, soll die Höhe des Zuschlags geringer be- messen werden können. Um eine allzu starke Beunruhigung der Wirtschaft zu vermeiden, erschien dem Auss{huß eine gewisse Uebergangszeit für die am 1. Avril 1927 schon tarifvertraglih ver- einbarte oder behördlih zugelassene Mehrarbeit unerläßlih, Des- Halb wurde die Frist bis zum 1. Juli 1927 erstreckt, Für Streitig- keitsfälle beschloß der Ausschuß, den Schlichter bindend entscheiden zu lassen, um die Austraaung durch zahlreiche einzelne Streitig- feiten zu vermeiden. Ein sozialdemokratisher Antrag, die in der Verordnung festgeseßten Grenzen keinesfalls überschreiten zu lassen für solhe Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitern, die unter besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit arbeiten, wurde abgelehnt. Der sozialdemokratishe Antrag dachte ins- besondere an die Arbeiter im Bergbau unter Tage sowie an die Arbeiter, die in außergewöhnlihem Grade der Einwirkung von Hive, aiftigen Stoffen, Staub und deral. oder der Gefährdung durch Brennstoffe ausgeseßt sind. Durch die Ablehnung des sozial- demokratishen Antraaes wurde eine von den Sozialdemokraten vorgeschlagene neue Fassuna des § 7 der Arbeitszeitverordnung hinfällig. Hierauf vertagte sih dex Ausshuß auf Donnerstag.

Im Siedlungs8ausschuß des Reichstags be- richtete gestern sein Unterausshuß über die Prüfung der ein- gegangenen Darlehensgesuche und Beschwerden der Flücht- lings8siedler. Zur Klarung der Fragen hatte der Unter- ausshuß eine Besichtigung der Siedlung Obersdorf vor- genommen. Diese Siedlung, von der Siedlungsgesellschaft „Eigene Scholle“ errichtet, gab laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger zu Bemängelungen vor allen Dingen über die Ausführung der Bauten Anlaß. Die in den Jahren 1922 und 1923 errichteten Wirtschaft8gebäude, namentlich die Ställe, sind zum Teil in einem derart schlechten Vauzustand, daß größere Neparaturen unvermeidlih find. Die Siedler sind unter diesen Umständen nicht in der Lage, aus eigener Kraft die gesamte Last, die sie in Form von Noggen- renten und sonstigen Schulden drückt, zu tragen. Die Siedler be- nötigen deshalb unbedingt einer ausreichenden Staatshilfe. Der Unteraus\shuß is ermächtigt, die weiteren Unterlagen bei anderen Siedlungen nachzuprüfen. Hiernah wird der Vollaus- chuß erst Stellung zu diesen Fragen nehmen und der Regierung O zur Abstellung der dringendsten Mängel unter- reiten. s

Nr. 14 des ,M inisterftal-Blatts für die Preußische innere Verwaltung“ vom 6. April 1927 hat folgenden Inhalt: Kommunalverbände. Neufassung der Geweibe- \teuerverordnung. Polizeiverwaltung. NdErl. 28, 3 27, Führungtzeugnisse zum Eintritt in die Neichewehr. NdErl. 1. 4. 27, Mitwirkung d. Beamten d. staatl. Pol.-Verw. bei Durchführung d. Neichswohnungszählung. Entzieh. eines Prüf.-Zeugnisses f. Licht- \pielvorführer. Weröffentlih. der Filmvrüfstellen. NdErl. 26. 3. 27, Wegweiser duch die Polizei. NdErl. 1. 4. 27, Taschen- kfalender für die Polizei 1927. RdErl. 28. 3. 27, Jahresabsch1üsse d. Polizei u. Lancjägerei f. 1926. RdErl1. 28. 3. 27, Verrechnungs- anweisung d Polizei u. Landjägerei f. d. Nechnungéjahr 1927. MNdErl. 30. 3, 27, Kassenan\chlag der Polizei u. Landjägeret f. 1927. NdErl. 31. 3. 27, Notstandsbeihilten u. Unterstüßungen bei der Polizei. MNdErl. 26 3. 27, Fahrtenbücher f. Kraflfahrzeuge. NdErl 29. 3. 27, Bauwertberehnung usw. tür Pol.- u. Landjäg.- Gebäude. NdErl. 30. 3. 27, Altsachenverweitung bei der Schußzpol. NdErl. 30. 3. 27, Lehrg. bei d. Pol. -Schule f. Technik u. Verkehr. NRdErl. 1. 4. 27, Film „Unsere Landjäger“. Staatsange- hörigkeit usw. NdErl. 1. 4. 27, Deutsch-polnische Schlichtungs- fommission. Verkehrswesen. Entsch. 26. 1. 27, Aufstellung von Warnungsétateln. Luttverkehrunternehmen. Verschiedenes. NMNeichsindexziffer für März 1927 Handscchriftlihe Be - rihtigungen. Nichtamtlicher Teil. Nechtsprehung des Disziplinarhofs für nichtrichterlihe Beamte. Neuerscheit- nungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten oder Carl Heymanns Verlag Berlin W. 8, Mauerstraße 44. Vierteljährlich 180 NM für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,40 NM für Ausgabe B (einseitig bedrut).

Handel und Gewerbe. Berlin, den 7. April 1927. Telegraphische Auszahlung.

6. April Geld Brief L84188 4214 4,224 2,008 - 2,062

20,984 21,036 OISE 2147 20/462 20/514 4,213 4223 0,494 0,496

7. April Geld Brief L400 E Co9 42195 4/229 2,060 2,064 20,992 21,044 2142 2192 20/462 20,514 4,214 4,224 0,493 0,499 4200 4/299 4269 429

168,59 169,01 | 168,54 168,96 A 8 5,55 DDT

58,56 58,70 5857 58,71 7302 73/70 73,62 T3,70 8165 81,85 81,65 81,85 10,604 10,644 | 1060 10/64 90,14 20,20 90,30 20,36 7403 7,423 7'399 T7419 112/44 112/72 | 11245 112,73

21,485 21,535 | 21,485 21,535 108,96 109,24 | 109,51 109,79 16,505 16,545 | 1650 16,54 12,474 12,514 | 12,473 12513 81,035 81,235 | 81,04 81,24 3,04 3,05 304 306 74,24 74,42 74,99 5,17

112,86 113,14 1112,83 113,11 9,25 9,39 59,25 59,39

Buenos-Aires . | 1 Pap.-Pet.

Canada: a.» | L IANAD, S

Japan 1 Yen

Kairo 1 âgypt. Pfd.

Konstantinopel |1 türk. §

London 1 S

New Vork. . .|18

Mio de Janeiro | 1 Milreis

Uruguay . . . .|1 Goldpe}fo

Amsterdam- Notterdam .

Athen

100 (Bulden 1 100 Drachm. Brüssel u. Ant-

werpen . . «| 100 Belga Budapest .| 100 Pengös Danzig 100 Gulden Helsingfors . , | 100 finnl. 46 SSTOIEN e, «e LOO ite Jugoslawien.… . | 100 Dinar Kopenhagen . .| 100 Kr. Lissabon und

Oporto Io. MDATIS 6 O Schweiz Sofia Spanien . . « . Stockholm und

Gothenburg .

100 Escudo 100 Kr.

100 Fres, 100 Kr.

100 Frs. 100 Leva 100 Peseten

100 Kr. 100 Schilling

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

7. April 6. April Geld Brief Geld Brief 20,55 20,65 s #6

S N F C 426

4,219 4939| 4212 4,232 4,199 4,215 | 4,19 4,21 168 8ST 1068 L778 0483 ODO8 P L 4,155 4,205

20,42 20,52 20,422 920,522 20,417 20,517 | 20,417 20,517 1 türk. Pfd. R E 211 9,15 100 Belga 58,46 58, 76

« | 100 Leva e _— . | 100 Kr. 22 112/08 124 L270 .| 100 Gulden 81,45 81,85 81,45 81,85 .| 100 finnl. A] 10,5495 10,605 10545 10,605 . | 100 Fres. 16,525 16,605 16,54 16,62 Holländi|che « «100 Gulden | 168,22 169,06 | 168,15 168,99 Italienische : 5 über 10 Lire*) | 100 Lire 21,02 21,12 21,45 21,55 T;3T 7,41 7,09 7,42

Iugo!lawische . | 100 Dinar Norwegische . . | 100 Kr. 108,98 109,52 109,228 109,82 Oesterreichische | 100 Schilling | 59,21 59,51 09, 17 59,47 Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei | 100 Lei Schwedi]he . . | 100 Kr. Schweizer . . «| 100 Fres. Spanische . . .| 100 Peseten Tschecho - s\low. 6000, 7 « , | 100 Kr.

Sovereigns 20 Fres.-Stücke Gold-Dollars . Amerikanische: 1000—5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentini1che Brasilianische . Canadische . . Englische: große 1 £ u. darunter Ur d Belgische Bulgarische . Dänische . » Danziger. «

A S

ay.-Pef. tilreis nad, S

p je pi ee pre ermei jur th th 28

innische . . E

2,69 2,73 2,68 2,72

112,54 113,10 | 112,52 113,08 8106 8146 | 8106 8L46 an U s

12,46 12,52 12,457 1000Kr. u. dar. | 100 Kr. 12,46 12,52 12,457 Ungarische . . [100 Pengö 73,32 73,68 (B,01

*) 500 Lire und darunter fehlen.

100 Lei

12,517 12,517 73,73

Nah dem Geschäftsbericht der Neuen Nealbesitz- Aktiengesellschat1t, Berlin, für 1926 befaßte sih die Ge- jellschaft hauptsächlih mit der Verwaltung der den Untergesell|haften gehörenden Hautgrundstücke. Von dem autgewie)enen Gewinn von 143 106 MM zuzüglih Bortrag aus dem Jahre 1925 von 21 499 NM, insgejamt 164 605 NM erhalten die Aktionäre 6 vH.

Nach dem Geschäftsbericht des Barmer Bank-Verein, Hinsberg, Fischer & Comp., Kommantditgetell\haft auf Aktien, für das 60. Ge)chäftsjahr 1926 vermehrten sih die Außenstände und Warenvor|{chüsse um insgesamt 20,8 Millionen NM, der Wechiel- bestand um 21,1 Millionen NM. Die Zunahme der NRembourse betrug 13,5 Millionen NM. Die fremden Gelder wieten einen Zufluß von 67,7 Millionen NM oder 695 vH auf. An die Aktionäre werden verteilt 10 vH.

Nach dem Bericht der Ma s{chinenbau-A ktiengesell- schaft Balcke, Bochum, für 1925/26 war der Bedarf im In- land immer noch gering und die Zunahme der Bestellungen aus dem Ausland nicht groß genug, um alle Weikitätten zu beschäftigen. Die Arbeiten mußten daher zwecks Ekreihung einer möglichst großen Wirt|chaftlichkeit auch weiterhin unter Aus|haltung des Werks

Hamme auf die übrigen Werke (Frankenthal, Neubeckum, Holze minden) verteilt werden. Im neuen Jahre haben sich die Bestellungen vermebrt; der Austragébestand is gegenwärtig um die Hälste böber als zur gleichen Zeit des Vorjahrs. Nach der Gewinn- und Verlust rechnung ergibt sich aus dem abgelaufenen Geschäitsjahr ein Nohs- üben!chuß von 370537 NM, hierzu -der Vortrag aus dem Vorjahr von 274 917 NM, zusammen 645 454,63 NM, davon gehen ab die Ab1chreibungen 161 149 NM, -6 vH für die Aktien erfordern 192 000 NM. Der Rest von 292 306 NM ist auf neue Rechnung vorzutragen.

Wie die Ba yer ische Elektricitäts-Lieferungs- Gesell|chaft Aktiengelell|hakt Bayreuth. in ihrem Geschä!tsberiht über das Geichäftsjahr 1926 mitteilt, blieb die Stromabgabe zunächst hinter der des Vorjahres zurück, zeigte aber in den legen Monaten eine Steigeruna, die auch im reuen Fahre anhält. Mit einer größeren Anzahl von Industriebetrieben konnten Strom- lieferungsverträge abgeschlossen werden. Am Ende des Berichtsjahrs verforgte die Gefellschait die Städte Arzberg, Burakunstadt, Creußen, Kronach, Kulmbach, Marktredwig, Oberkoßau, Pegnitz, Schwarzen- bah a. S. und Waldsassen und 652 Ortschaften mit insge1amt 179 000 Einwohnern. Außerdem beziehen 4 Ueberlandzentralen, 5 städtishe und 9 private EGlefktrizitätéwerke ganz oder teilweise als (Großabnehmer eleftrishe Arbeit aus dem. Neß der Gesell|haft. Es waren anges{chlossen (1925 in Klammern): Licht 7760 (7094) KW, Kratt 40213 (37717) KW, Apparate 3071 (2271) KW. : Der Strombedarf wurde zu einem erheblichen Teil durch das Bayernwerk gedeckt. Es wurden nußbar abgegeben : 30 195 332 Kwstd. gegenüber 31 989 260 Kwstd. im Vorjahr. An die Aktionäre werden verteilt 6 9/0.

Kurse der Federal-Neserve-Bantk, New York, vom 21, März 1927: Ll&= M 4215 892

1 £ = NM 20,469 224 1 Pfrce = NM 0,164 840

NM GM

§ 0,2372

Pfrc 6,092 488

(§M = Belgas 1,713 786 ;

GM NM 1,004 285 1 Belga = NM 0,586 003 -

£ = GM 20,381 897 1 Ura, t. = NM 04190 556 vom 22. März 1927:

1 §8 = RM 4,215 852

1 £ = RM 20,469 646

1 Pfre'= RNM 0,164 840

NM GM

§ 0,2372

Pfrc 6,092 488

(GM Belgas 1,713 786 5

GM = RM 1,004 285 1 Belga = RM 0,586 003

£ = GM 20,382 317 1 Ura, it. = NM 0,193 086 vom 23. März 1927:

18 = NM-4 214075

1 £ = RM 20,463 548

GM = Belgas 1,713 786 1 Pfre = NM 0,164 770

GM = NM 1,003 861 1 Belga = NM 0,585 756

£ = GM 20,384 836 1 Lira, it. = NM 0,193 847 vom 24, März 1927:

18 =RM 4214075

1 £= RM 20,464 391

1 Pfre = NM 0,165 192

RM = # 0,2373 GM = Pfrc 6,092 488

NM GM

= § 0,2373

= Pfrc 6,076 946

GM = Belgas 1,713 786

GM = NM 1,003 861 1 Belga = RM 0,585 756

L = GOM- 20,385 679 1 Lira, it. = RM 0,193 847 vom 25. März 1927:

1§=RM 4,215 852

1 L = RM 20,474 283

1 Pfrce = RM 0,165 261

NM = § 0,2372

GM = Pfrc 6,076 946

GM = Belgas 1,713 786

GM = NRM 1,004 285 1 Belga = NM 0,586 003

£= GOM 20,386 935 1 Lira, it. = RM 0,192 664 vom 26. März 1927:

1§=RM 4,215 852

1 £= RM 20,475 126

1 Pfre = RNM 0,165 261

GM = § 0,2372

GM = Pfrc 6,076 946 GM = Belgas 1,713 786 GM = NM 1,004 285 1 Belga = RNM 0,586 003 £ = GM 20,387 774 1 Lira, it. = RM 0,193 086

Wochendurchschnittskurse für die Woche, endend am 26. März 1927: NM'= § 0237239 18§=RNM 4215 259 GM = Pfrc 6,084 707 1 £= RM 20,469 369 GM = Belgas 1,713 786 1 Pfrc = RM 0,165 027 GM = NM 1,004 143 1 Belga = NM 0,585 921 £ = GM 20,384 906 1 Lira, it. = RNM 0,192 848

Bern, 9. April. (W.T.B.) Wochenausweis der Sch weizer|- \chen Nationalbank vom-31. März (in Klammern Zunahme und Abnahme im Vergleih zu dem Stande vom 23. März) in Franken : Metallbestand 530 420 051 (Zun. 3 719 555), Wechselbestand 301 570 556 (Zun. 25 577 469), Sichtguthaben im Ausland 40 608 000 (Zun. 17 493 000), Lombardvorschüsse 45 729 892 (Zun. 4 795 534), Wertschriften 6 319 418 (Abn. 91 408) Korrespondenten 23 827 042 (Zun. 5 625 158) Sonstige Aktiva 18 349 432 (Zun. 2638 878) Eigene Gelder 32 940 858 (unverändert), Notenumlauf 838 152 790 (Zun. 80 628 540), Girodepot 80 996 111 (Abn. 21 603 829), Sonstige Passiva 14 734 632 (Zun. 733 477).

Oslo, 5, April. (W. T. B.) Wodchenausweis der Bank von Norwegen vom s1. März (în 1000 Kronen): Metalbestand 147 229, orventlihes Notenausgaberecht 250 000, außerordentliches Notenausgaberecht —,—, getamtes Notenausgaberecht 397 229, Noten- umlauf 323 636, Notenreserve 73 593, Depositen 239 513, Vorschüsse und Wechselbestand 374270, Guthaben bet ausländischen Banken 44 834, Renten und Obligationen 45 602.

Stockholm, 6. April, (W. T. B) Wodchenausweis der SchwedishenNeichsbank vom 2. April (in Kronen): Metalle vorrat 222 297 574, Ergänzungsnotendeckung 406 858 157, davon ins ländische Wechsel 128 257 973, davon ausländische Wechsel 74 159 178, Notenutalauf 521 812 629, Notenreserve 47 782519, Girokontoguts- haben 93 714 991.

Kopenhagen, 5. April. (W. T. B.) Monatsausweis der Nationalbank in Kopenhagen vom 31. März (in Klammern Stand vom 28. Februar 1927) in Kronen: Goldbestand 192 715 826 (201 639 718), Siiberbestand 14 616 914 (15 021 665), Inlandäwecbsel 107 493 575 (105 055 161), Auslandéwechsel 28871 (25 953), Lombarddarlehen 21 641 991 (22 332085), Dänische Wertpapiere 4650550 (4648 702), Ausländische Wertpapiere 45 000 (0 000), Auslandsguthaben 31 795 324 (31 847 969), Guthaben

ei der Schwedischen Reichsbank, Bank von Norwegen und Deutschen MNeichsbank 3 817 000 (3 717 000), Debitoren 90 876 889 (89 096 505) Notenumlauf 360 857 215 (355 881 465), Giroguthaben 23 343 981 (25 229 066), Kreditoren 45 359 202 (44 929 709).

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Juhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Neich.

Bekanntmachung, betreffend die Erledigung beim Reichstag eingegangener Petitionen.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Goldpfandbriefen durch die Hessishe Landesbank.

Preußen.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 9 der Preußischen Geseßsammlung.

Amtliches.

Deutsches Reich. Bean me Un q

Der Reichstag hat in seiner Plenarsizung vom 5. April 1927 beschlossen, die eingegangenen Petitionen, betreffend den Entwurf eines Geseßes über Leistungen und Beiträge in der Invalidenversicherung, für erledigt zu erklären. Besondere Bescheide werden nicht erteilt.

Berlin, den 6. April 1927. Galle, Direktor beim Reichstag.

Beranntma Ung,

die Ausgabe von Goldpfandbriefen durch die Hessische Landesbank betreffend, vom 5. April 1927.

Auf Grund der Bekannimachung des Gesamtministeriums vom 9. März 1926 habe ih am 9. März 1927 der Hessischen Landesbank zu Darmstadt die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Jnhaber lautenden und zu 6 vom Hundert verzins- lichen Goldpfandbriefen im Nennbetrage von 5 000000 Gold- mark (Neihe 5) nebst zugehörigen Zinsscheinen erteilt.

Darmstadt, den 5. April 1927.

Der Hessische Finanzminister. Henri.

Preußen. Belannmahun g

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 9 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 13209 das Ge'eß zur Abänderung des Geieyes über die Negelung des Körwesens und des Prerderennwetens du1ch Polizeiver- ordnung vom 4. August 1922 (Geiez1amml. S. 225), vom 15. Yéärz 1927,

Nr. 13 210 das Geseß wegen Aenderung der Amtsgerichtsbezirke Schlochau, Baldenburg und Nummelsburg (Pomm. ), vom l. April 1927,

Nr. 13211 das Geteß über die Aufwertung von Ve1sicherungs- Auen gegen öffentlihe Feuerver|iherungwanstalten, vom 1. April

6 T:

Nr. 13 212 das Geseß, betreffend die Darlehnsgewährung für den Ausbau der For!chungsanstalt auf der Insel Niems, vom 6. April 1927, und

Nr. 18.213 die Verordnung, betreffend Verleihung des Rechtes pin Ausbau der Grawiede von der Einmündung der Strothe bis zur

tündung in die Hunte an den Kreis Diepholz, vom 12, März 1927. Umfang § Bogen. WVerkautfspreis 15 Npft. Berlin, den 7. April 1927.

Geseßsammlungsamt. Dr. Kaisenberg.

Richtamiliches.

Deutsches Neich.

Der Reichsrat beschäftigte sih in seiner gestrigen offentlichen Vollsißung mit der Uebergangsregelung des Finanzausgleihs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden. Ueber die Verhandlungen der Aus- schüsse führte der Referent, Ministerialdiregent Dr. Hog, nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Heitungsverleger folgendes aus:

Das vom Reichstag beschlossene Geseh weist gegenüber der Reichsratsdoppelvorlage eine Reihe von Verschlehterungen für die Länder und Gemeinden auf. Die Ausdehnung des Proviforiums auf zwei Jahre statt ein Fahr ist unter dem Gesichtspunkt U bedauern, daß das in Aussicht genommene Zuschlagsrecht der ¿änder und Gemcinden zur Einkommen- und Körperschaftssteuer und damit ein entscheidender Schritt zur Wiederherstellung einer

gewissen Selbständigkeit und Selbstverantwortlichkeit in ihrer Finanzgebarung weiter hinausgezogen wird; man wird aber auf der anderen Seite zugeben müssen, daß damit Zeit gewonnen wird zu einer wirklich gründlichen Vorbereitung und Durchführung einer umfassenden Neuregelung. Die Gewährung einex Gesamt- garantie von 2,6 Milliarden, statt bisher 2,4 Milliarden, darf in thren Auswirkungen nicht übershäßt werden, wie dies vielfach im Reich und in der Offentlichkit geschieht. Tatsächlich handelt es sich niht etwa um ein Geschenk von 200 Millionen, da die im Entwurf vorgesehene Garantie von 2,4 Milliarden schon durch die Ueber- weisungen aus dem tatsählihen Aufkommen überschritten und nie praktish geworden wäre, Nach den jeßigen Etatsansäßen der Ein- kommen- und Körperschaftssteuer, bei der die Länder einen Geseß- anspruch auf prozentuale Ueberweisungen haben, schießt das Reich höchstens 65 Millionen zu. Nur insoweit wird die Garantie vor- aussihtlich praktisch werden. Zweifellos hätten sih die Länder besser gestanden, wenn entsprehend der Doppelvorlage des Reichs- rats der bisherige Rechtszustand der Umsabsteuergarantie ohne jede Aenderung verlängert worden wäre. Dazu ist die Gesamt- garantie nit einer Auflage an die Länder verknüpft: sie jollen verpflichtet sein, Vorsorge dafür zu treffen, daß die Mehrerträge der Ueberweisungen aus den betreffenden Reichssteuern, die über den Betrag von 2,4 Milliarden hinausgehen, in erster Linie zur Senkung der Grund- und Gebäudesteuern und Gewerbesteuern in den Ländern und Gemeinden unter das am 31. März 1927 ge- gebene Maß verwendet werden. Der Reichstag ist hier von der unzutreffenden ‘Annahme ausgegangen, daß die Differenz in der Gesamtgarantie von 200 Millionen ein reines Plus für die Länder und Gemeinden sei. Die Vorschrift bedeutet zweifellos einen starken Eingriff in die Steuerhoheit dex Länder auf dem Géêbiete der Realsteuern, der auch verfassungsmäßig nicht un- bedenklich is. Die Landesregierungen sind shon von sich aus auf eine nachdrückliche Senkung der Realsteuern bedacht, halten aber die gleihnfßige und restlose Durhführung der Vorschrift bei der Verschiedenheit der Finanzlage in den einzelnen Ländern und Ge- meinden nicht für möglich. Eine reichsrechtliche Regelung der Realsteuern und auch der Hauszinssteuer soll durch ein Reichs8- rahmengeseß erfolgen, das zum 1. Oktober 1927 vorgelegt werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob sih dieses Reichsrahmengeseß im wesentlihen auf technishe Vereinfahungen und Vereinheit- lichungen beschränken oder etwa auch materielle Eingriffe in die Höhe der Steuersäve bringen soll. Bezüglich der gemeindlichen Getränkesteuern ist ein Kompromiß dahin zustande gekommen, daß die gemeindliche Biersteuer in einer die Veranlagung erleichternden Form aufrecht erhalten, die Steuern auf Branntwein und Wein wo die Veranlagungsschwierigkeiten în der Tat groß sind beseitigt werden. Damit entsteht den Gemeinden, die bisher Ge- tränkesteuern erhoben haben, ein Ausfall von etwa 30 bis 40 vH. Auf der anderen Seite dürfen entgegen dem bisherigen Verbot auch solhe Gemeinden die Biersteuer in der neuen Form ein- führen, die bisher keine Getränkesteuern hatten. Auch hier hat der Gedanke der Verkoppelung mit der Senkung der Realsteuern geseßgeberishen Auëdruck gefunden. Der Zuschlag zur Grund- erwerbssteuer in Höhe von 2 vH, der bisher an Stelle einer Wertzuwachssteuer erhoben werden konnte, fällt, entgegen der Doppelvorlage des Reichsrats, mit dem 1. April 1927 weg. Wenn man auch im FJnteresse einer Belebung des Grundstück8verkehrs sih wohl damit abfinden muß, so wird doch auch hier den Ge- meinden ein gewisser Ausfall entstehen. Ergeben \ich in allen diesen Punkten finanzielle Vershlechterungen für die Länder und Gemeinden, so tritt doch in einem Punkte eine wesentliche finan- zielle Verbesserung und Entlastung ein, die allerdings hon in der Regierungsvorlage vorgesehen war, nämlih durch die Wegnahme der Erwerbslosenlasten von den Ländern und Gemeinden. Aller- dings bestehen bei den Gemeinden Befürchtungen, daß ihre Eut- lastung, wenigstens größten Teils, wieder aufgehoben werde nah dem auf den 1. Oktober vorgesehenen Fnkrafttreten des Erwerbs- losenversicheruna8geseßes: einmal durch die Einschränkung der Höhe und der Dauer der Erwerbslosenunterstüßunaen gegenüber dem bisherigen Zustand, die erhöhte allgemeine Fürsorgelasten mit sich bringen werde, und dann durch eine stärkere Belastung auf dem Gebiet der sogenannten Krisenfürsorge. Die Belastung der Länder und Gemeinden in der Erwerbslosenfürsorge war im Fahre 1926 eine außerordentlich starke, sie betrug shäßungsweise bei den Ländern 250 Millionen, bei den Gemeinden 150 Mil- lionen. Diese Last war aber auch s{chlechterdings auf die Dauer untragbar, in Preußen konnte sie niht durch laufende Einnahmen, fondern nur durch FJnanspruchnahme einmaliger Mittel bestritten werden, eine derartige Belastung lag auch niht in der ursprünglihen Absiht des Geseßgebers. Noch zwei wesentliche Punkte sind hervorzuheben: einmal die Verschtebung der Verteilungsverhältnisse bei der Umsabsteuer: statt der voraussichtlich auffommenden 270 Millionen sollen 450 Millionen nah dem Umsayßsteuershlüssel verteilt und der fehlende Betrag aus- dem Aufkommen an Einkommen- und Körperschaftssteuer genommen werden. Das bedeutet, da die Umsaßsteuer zum größten Teil nah der Bevölkerungszahl verteilt wird, eine Verschiebung zu Lasten der einkommensteuerstarken Länder, wie Sachsen und der Hansestädte, die deshalb durchaus nicht die ftnanzkräftigeren zu sein brauchen, und zugunsten Bayerns und anderer überwiegend agrarisher Länder. Diese Verschiebung ist an sich nicht unbedenklih, weil darin der Anfang eines shematishen Lasenausgleihs zwishen den Ländern auf dem Gebiete dexr Einkommensteue Hegen könnte. Fmmerhin glaubten auch Ländez, die diese Bedenken an sih teilen, sich mit der Regelung absinden zu können, weil es sih um ein Provisorium und, was die Höhe der *nach dem Umsaßsteuerschlüssel verteilten Summen betrifft, eine Verlängerung des bisherigen Zustandes

L P ÜROC E FIME L 2 M I

handelt. Schließlich sind noch Aenderungen in den Schlüsseln für die Verteilung der Einkommen- und Körperschaftssteuer in dops pelter Richtung eingetreten: Einmal ist von der Herstellung eines Schlüssels nah dem Ergebnis des Fahres 1926 ‘abgesehen worden, und es soll der nah dem Ergebnis von 1925 gebildete Schlüsse niht nur für 1926, sondern auch für 1927 und 1928 gelten. Außerdem sind füc die Schlüssel Vorschriften eingefügt, welche bei der Zerlegung der Einkommen- und Körperschaftssteuer dur Beseitigung der bisherigen Bevorzugung der Siß- und Leitungs emeinden gewerbliher Unternehmungen zugunsten der Belegen heits- (Arbeiter-) Gemeinden den Gedanken des Lastenausgleihs Lars zur Geltung bringen. Alles in allem genommen glaubt ie Mehrheit der in den Reichsratzausshüssen vertretenen Länder, troy der von mir hervorgehobenen gewichtigen Bedenken S mit der hier vorgesehenen Regelung abfinden zu sollen, amens der Ausschüsse habe ih zu beantragen: Der LANE möge von dem Gesey Kenntnis nehmen, ohne Einspruch zu erheben.“

Sächsischer Ministerialdirektor von Sichav t beantragte, wie schon in den Ausschüssen geschehen, Einspruch gegen die Reichstagsbeschlüsse zu erheben. Es habe sich allerdings herausgestellt, daß in den Ausschüssen keine Mehrheit für den Antrag zu finden war. Er würde sih daher damit begnügen, wenn nur die Unterstüßungsfrage gestellt würde.

Der Vértreter Hamburgs gab folgende Er- klärung ab:

Hamburg hat gegen das Gesey die shwersten Bedenken zu erheben und gegen die durch nichts gerectsertigte Benaths teiligung zu protestieren, die Hamburg dadurch erwächst, daß ein großer Teil der Einkemmen- und Körperschaftssteuer niht mehr nah dem örtlihen Aufkommen, sondern nah dem Umsaßsteuer- shlüssel verteilt werden foll. Wiederholt hat früher die Reihss regierung Hamburg darin beigestimmt, daß Hamburg durch die Erzbergersche Finanzreform dur den O von einem Viertel der Einkommensteuer und der gesamten Vermögenssteuer relativ sehr viel stêrkex betroffen wurde als die übrigen Länder. Es ist auch wiederholt anerkannt, daß tinfolgedessen die Gefahr besteht, daß Hamburg nicht mehr wie früher in der Lage sein würde, dieHafenausgaben zu leisten. Volles Einverständnis bes stand auch immer darüber, daß grundsäglih die Einkommen- und Körperschaftssteuer ausschließlich nah dem örtlihen Aufkommen verteilt werden sollten und daß ein weiterer interterritorialer Lastenausgleih über die Einkommen- und Körperschastssteuer, als er shon dur die Lohnsteuer exfolgt, niht erfolgen sollte. Dies um so weniger, als dieser interterritoriale Lastenausgleich auch duzch die Verteilung der Umsaßsteuer bereits stattfindet. Wenn jeyt, und überdies noch ohne B ob die durch das neue Gesey ungünstig betroffenen Länder wirklich finanziell günstiger stehen, als andere und ohne Prüfung der Höhe der den einzelnen Ländern erwo{hsenden notwendigen Ausgaben, von den damals vereinbarten Brundsäßen abgewichen wird, so liegt ein Verstoß gegen die E e Grundlagen des vereinbarten Finanzausgleihs zwishea Reich und Ländern vorz. Hamburg muß die bestimmte Erwartung aussprechen, daß die jeßt getroffene Regelung auf keinen Fall bei der Regelung des endgültigen Finanzausgleihs wieder angewandt werden wird. Hambucg muß ferner die bestimmte Erwartung aussprechen, daß, wenn eine Senkung der a p erfolgt, dann auch die Bestimmung, daß 450 Millionen Reichsmark nah dem Umsaßsteuerschlüssel zu verteilen sind, geändert werden wird.

Bürgermeister Sch ol y (Berlin) {loß sich den Be- denken von Sachsen und Hambuxg an. ;

Die Vertreter von Bayern und Thüringen erklärten ihre Zustimmung zu dem Finanzausgleich unter der Vorausseßung, daß eine etwaige Besoldungsrevision damit noch nit abgegolten sei. Auch der Vertreter von Württems berg \{chloß sich dieser Erklärung an.

Der Antrag Sachsens, Einspruch gegen die Beschlüsse des Reichstags einzulegen, wurde nicht genügend unterstüßt. Mit großer Mehrheit {loß sich die Vollversammlung des Reichsrats dem Vorschlag der Ausschüsse an.

Zu der vom Reichstag beschlossenen Abänderung der Geseßze über den Eintritt der Freistaaten Württemberg, Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft (Erhöhung der Anteile der drei Staaten an dem Ertrage der Biersteuer) berichtete sächsischer Ministerialdirektor von Sichart über die Vers handlungen der Ausschüsse.

Die Mehrheit der Ausschüsse habe sich dafür entschieden, daß das Gesel, das vom Reichstag mit einfacher Mehrheit L be worden sei, zu seiner Annahme keiner qualifierte Mehrheit bes durft hätte. Die Mehrheit der Ausschüsse war auch sahlih mit dem Inhalt der Vorlage einverstanden, und so beantragte der Berichterstatter namens der Ausschüsse, von den Reichstag83- bes:hlüssen Kenntnis zu nehmen, ohne Einspruch zu erheben, .

Der Vertreter der preußischen Regierung, Staatssekretär Weismann, nahm hierauf das Wort zu folgender Er- klärung:

„Namens der preußischen Staatsregierung beantrage ich, der Reichsrat wolle gegen das Geseß über Aenderungen der Gesebe über den Eintritt der Freistaaten Württemberg, Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft Einspruch einlegen. Preußen