1927 / 89 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Apr 1927 18:00:01 GMT) scan diff

[4644] Bilanz auf 31. Dezember 1926.

RM 117 1758 120 000

738 237 913

223 986/41 PVaßsiva. | 25 000|— | Darlehenskfonto 22/98 | Steuerrücflagefonto . .. 249 009|39 | Geseßl iche Reserven .

: v Kapitalfkonto . . „« Gewinn- und Verlustrechnung A ar aE E E per 31. Dezember 1925.

[4654]

Bilanz per 31. Dezember 1926,

Aktiven : Liegenschaftskonto : Anwesen Altstädter Kirchenweg und Kanzlerstraße RM 245 000,—, Abschreibung 1926 RNM 4000,— = RM 241 000,—, Jn- ventarkonto: Maschinen und andere Ge- schäfts8einrichtungen RM 70 000,—, Ab- gang in 1926 RM5000,— = RM 65000,—, Zugang in 1926 RM 26555, = RM 91 555,—, Abschreibung 1926 RM 85559,— = RM 83 000,—, Metallkonto: O an e, an Seid Silber- und Platinbarren, in der Scheidung be- É @E # griffenen Edelmetallen, Legierungen = D t [-§a J [8 Q t D S D t o

—, K s un echse

Gewinn- und Verlustrehnung. | M 33 Zau E rctttber E Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin L 9 Platin RM 78 153,34, Guthaben bei der iw Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers 8W. 48, Wilhelm-

RM Reichsbank RM 2153,11, Guthaben beim raße 32, bezogen werden. - 131 413/50 | Postscheckamt RM 5129,59, Guthaben bei 31 413/50 | Banken RM 9491,07 = RM 128 273,15 Kontokorrentkonto : Debitoren R

Erste Zentral-Handelsregister-Beilage

zum Deutschen ReichsSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger ITr. 89 : Berlin, Sonnabend, den 16. April 1927

T Musterregister,

[3645] Deutsh-Oberschlesische Zink-Jundustrie A.-G., Berlin. Nach Beschluß der Generalversamnt-

lung vom 10. Februar 1927 werden die- Aufforderungen jenigen dur Zusammenlegung im Verhältnis von 3:1 entstandenen Aktien, auf die von den Jnhabern bis zum 1. Mai 1927 eine Zuzahlung von 100% des nach der Zusammen- legung sich ergebenden Nennbetrages eleistet wird Vorzugsaktien Jede Vorzugsaktie erhält eine WVorzugs- dividende bis zu 10 % und ist außerdem an dem verbleibewden Rest des Rein- gewinns mit dem dreifachen Betrage dessen beteiligt, was auf jede niht vor- zugsberechtiqte Aktie entfällt.

Bir fordern demgemäß diejenigen Aktionäre, welche von dieser Möglich- keit der Umwandlung ihrer Aktien in Vorzugsaktien Gebrauch machen wollen, auf, die entsprehenden Zuzahlungen bis spätestens zum 1. Mai 1927 an die

[5054] Bilanz per 31. Dezember 1925.

[5830] SHausverwaltung - Aktiengesellshaft Schwanthalerstraße 86.

Unter Bezugnahme auf die nah §8 219/2, 290 H.-G.-B. erfolgten werden hiermit nom. 4900 NM Aktien, welhe bis zum Ablauf der festgeleyten Frist nicht eingereiht wurden, für kraftlos erklärt.

München, den 12. April 1927,

Dex Vorstand.

R 229 009/39 20 000|—

249 009/39

Ufktiva, Debitoren Jui bilielt » s s Bankguthaben . +

Neubau Kapitalentwertungskonto .

M at E Ci i Cte ad E 4 “- A nRr:90- “Wte ——————————————————— T evn

Passiva. Kreditoren Aktienkapital . . Gewinn 1925

Der Junhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels-, 2. dem Güterrehts:, 3, dem Vereins», 4. dem Genossenschafts-, 5, dem G6. der Urheberrechtseintragörolle sowie 7, über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8, die Tarif: und Fahrplanbekanutmachungen der Eisenbahnen enthalten find, ericheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel

80 000 6 500 20 000 100 000 31 413

[4688] Papierfabrik Osthofen Aktien-Gesellschaft. Bilanz per 31. März 1926. | ——

Maschinenkto. . 106 000,— Abschr. 6 300,—

Srundslialonio. . .. Gebäudekto. . 151 000,— Abschr. 1 510,—

Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel tägli. Der Bez u q 3e preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark, Einzelne Nummern kosten 0,15 Neichémark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

pre

Dom „SZentral-HandelSsregister flir das Deutsche Reich“ werden heute die Ièrn. 82A, 89 B und 89C aus8gegeden.

Aufwand, Gr S Ertrag. Unkostenkonto Hamburg, den 31. Dezember 1925,

100 700 37 553

Getvinn.

EERE A S C Or E E E 149 490 .

Mobiliarkonto. . 2 300,— Abschreibung . 115,— Fuhrparkfkonto . 3 000,— Abschreibung . 8375,— Werkgerätekonto. 1000,— Abschreibung . 100,— Debitorenkonto . 8 680,42 Abschreibung . Kassakonto Postscheckkonto Warenvorräte. Saldo

2185 2 625 900|-—

7 538/28

135/37 945/10

7 174/70 50 660/45

359 90724

245 000|— 70 374/30 6 400/10 38 132/84

359 907/24

Aktienkapitaikonto . « Kreditorenkonto . , « Mei O. « o o e DIETEVDGTON S i a d da

Osthofen, 1. Juli 1926. : Der Vorstand. Karl Foehlinger. FelixKahn. Gewinn- und Verlustrechnung per 31. März 1926.

131 416|7.

Unkosten Steuern usw.

Abschreibungen: Maschinenkto, . 5 300,— Gebäudekto, . 1510,— Mobiliarkto. . 115,— Fuhrparkkto. . 375,— Werkgerätekto. 100,— Debitorenkto. . 1142,14

Gewinn- und Verlustkonto

8 542/14 4 278/54 144 237/40

93 576/95 50 660/45

144 237/40

Wareznconto « Gal Eis

Dsthofen, 1. Juli 1926. Der Vorstaud.

Kaxl JFoehlinger. Felix Kahn.

Herr Direktor David Dukas ist aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Neu in den Aufsichtsrat hinzugewählt wurden: Herr Fabrikant Wilhelm Ernst in Achern, Herr Fabrikant Edwin Luh in Achern, Herx Direktor Alsred Kahn in Mannheim, Hérr Justizrat Rechtsanwalt Dr. Friß Thoma Il in München.

[5050] Fleisch-Einfuhr=-Gesellschaft, Aktiengesellschaft. Generalbilanz per 31. Dezember- 1926.

An Aktiva. RNM Kassa- u. Bankguthaben . 267 450/65 Foxdérungen « « « » « « .| 1200 6529 r e O S 138 385 Kühlwagen. « 473 752 Kühlleichter. . 130 948

Gesrieranlage 26 833 Grundstüdcke. . 79 369 Beteiligungen. 667 159 Waren . 879 050

3 863 476

Per Passiva. Aktienkapital . . Kapitalreservekonto Verpflichtungen. . f Reingewinn:

Vortrag aus 1925

1194,44

Geivinn 1926 285 746,06

1 000 000 32 500 2 544 035€

286 940 3 863 476

Gewinun- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1926.

An Soll. RM Handlungsunkosten 818 562 Steuern . . . 33 801 Reingewinn *) 286 940

1139 304

e. o. 0.0/2 e eo.

Per Haben. Gewinnvortrag von 1925. Waren. .. . . « « e « | 1045 913/47 Diverses. . . « « « e + |+ 92 196/48

1 139 304/39

1 194/44

*) Verteilung desselben:

Rückstellung a. Reservefondskonto 17 500,—

6% Dividende auf das Aktien-

fapital von RM 1000000,— Rückstellung a. Unterstüßungs-

fonds . 5 000,— Steuernrüdckstellung . . . « Abschreibung a. Anlagewerte 157 147,65 Vortrag auf neue Rechnung. 2 292,85

286 940,50

Ferner wird bekanntgemacht, daß eitens des Betriebsrats der Gesellschast n den Aufsichtsrat an Stelle des Herrn Dormeier Herr Küupper delegiert ist.

Hamburg, den 8. April 1927.

M U R Geis Gafe, ktiengesellschaft. Der Vorstand.

60 000,—

Geschäftskasse der Gesellscha Charlottenburg, Foachimst

t in Berlin-

ba Str.

1

oder auf das Bankkonto der Gesellschaft , Depositen- kasse K in Berlin W. 35, Potsdamer

bei der Dresdner Bank Straße 103 a, zu leisten.

Berlin, den 16. - April [4680] Neibel Afktiengesel

Der Vorstand.

1927.

lshaft

für Spedition und Schiffahrt. Bilanz per 31. Dezember 1926,

Debitoren und Bank Mobilien

MCHTA H 6% Reservefonds Reingewinn « » « «

Gewinn- und Verlustre

19

H 39/41

79 20

3/40

25

3/15

40

per 31. Dezember

Unkosten und Steuern Kursdisfserenzen « « « Nd e ee

Bruttogewinn Spedition Lagerkonto

00 6D E

Hamburg, den 26. Januar 1927. Die Uebereinstimmung mit den Büchern

bescheinigt Heinrich Döll

r

gerichtlich bestellter Bücherrevisor.

D 4/02

TT 15

94 10 84

94

[4687] Bilanz per 30. Jun

i 1926.

Aktiva. Grundstücke. Gebäude . .

Abschr...

498 960,— 27 165,32

T1 794,68 1 020 567,32

1180 383,— 80 018,52 1100 364,48

Zugänge 796 040,52 - 9 608,46

Jnventar. i

Abschr... 480,46 Fuhrpark. Eisenbahnanlage. VORAE Außenstände . « Flüßfige Mittel Effekten . i Avale

Zugänge . Maschinen . Abschx.,.

M 240 858

1492 362

1 896 405

9 128

J 1 1038 97] 2068 787 88 834 576 TTT7

7412 126

_ Passiva. Aktienkapital 3 000 000,— Reservesonds 8300 900,— Hypotheken. 10 800,— Kreditoren . 4 046 697,25 Avalé «6%

Gewinn

3 300 000 4 057 497

54 629

7412 126

Gewinn- und Verlustrechnung per 30. Juni 1926.

Soll, Verlustvortrag per 1. Juli 1925 e Handlungsunkosten Abschreibungen . . . Getvinn per 30. Juni 1926

Haben.

M

103 431 473 494 107 664

04 629

739 220

Betriebsüberschuß . . .. Köslin, im März 1927.

739 220

Var Köslin, Aktiengesellshaft.

Trenschel.

Behrens.

Frey.

Vorstehende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit den Büchern der Papierfabrik Köslin, Aktiengesellschaft, in

Köslin in Uebereinstimmung befunden.

Köslin, den 24, März 1927, Ernst Krause,

öffentlich angestellter, beeidigter Bücher-

revisox im Bezirk der Jndustrie- und

Handelskammer zu Berlin.

Der frühere Aemter niedergelegt.

Aufsichtsrat hat seine

Neuer Aufsichtsrat: Bankier Bruno Philipp, Direktor Oswald Dittrich, Rechts- anwalt Dr. Ludwig Ketteler, General- direktor a. D. Ernst Lehmann, Landrat a. D. von Meyer, Direktor Max Michaelis, Paul Philipp, Hans Heinrich Graf Rei- chenbach, Generaldirektor Reinhard Rube, Vankier Martin Schwersenz.

Vom Betriebsrat: Erich Noffke, Walter

Gerstmann.

Norddeutsche Privatlagerungs- Aktiengesellschaft. R. Langner,

[4663] Niederlausitzer Kohlenwerke, Bilanzkonto am 31. Dezember 1926,

Aktiva. RM |5 Anlagen: Kohlenfelder, Abbaugerecht- same und Grundbesiß

10 197 215,70 Abschr... . 1110 215,70

Bergbau- und Abraum- anlagen . 4357 375;23 Abschr... . 877 375,23

Brikettfabrikanlagen

7 324 626,96 Abschr... . 1464 626,96

Elektrische Krast u. Liht- | anlagen . -1 6521 201,40 Abschr... . 8324 201,40

Werkstättenanlagen 435 196 38 Abichr.… .

| 9 087 000|— 3 480 000|— 6 860 000|— 1197 000

. 107196,38 | 8328 000

Eisenbahnanlagen 753 187,37 Av 0187/97 Ziegeleianlagen 174 121,20 Abschr... . . 74121,20 Wohn- und Wirtschastsge- bäude . . 2161498,50 Abschr. 111 498,50

Mobilien, Geschirre und Automobile . 194 806,80 Abschr... . . 74806,80

Fonds: A N Außenstände . . « s Warenbestände . « é DOPOIER e ea Vorausgezahlte Versiche- rungsprämien Wertpapiere, Kautionen u. Beteiligungen

678 000

100 000 2 050 000

120 000

° 100 635 11 338 207 1 093 398 31 325

9 551

965 214 36 438 332

Passiva, Aktienkapital: Stammaktien . . « Vorzugsaktien. . « Schuldverschreibungen Reservefonds... . » 5 Ausstehende Dividenden- scheine Ausstehende Aas f. Schuldverschreibungen . Hypotheken. . Gläubiger « »- Rüklagen « - Gewinn: Gewinnvortrag aus 1925 Reingewinn für 1926 .

¡[200 000 T 179 924 2 400 000

16 969/:

5 913 s 53 785 e vie o s [0 G0B-T2UIS 4e N47 G9I

175 76048 2 559 726

36 438 332

Gewinn- und Verlustkonto am 31. Dezember 1926.

Debet. RM Generalunkosten, Steuern der Hauptverwaltung u. Zinsen für Schuldver- schreibungen . ... - Abschreibungen auf: Kohlenfelder, Abbauge- rechtsame und Grund- be. «s Bergbau- und Abraum- lägen S Brikettfabrikanlagen . . Elektrishe Kraft- und Lichtanlagen . . - Werkstättenanlagen Eisenbahnanlagen . « Hiegeleianlagen . . . Wohn- und Wirtschafts=- gebäude Mobilien, Geschirre und Automobile. Gewinn: Gewinnvortrag aus 1925 Reingewinn für 1926 .

1 908 514/56

1110 215/'

877 375 1 464 626

324 201 107 196 T5 187/37 74 121

111 498/50 74 806/80

175 760/69 2 559 726/47 8 863 231/26

Kredit. Gewinnvortrag aus 1925. Betriebsüberschüsse f. 1926

175 760/69 8 687 470/57

8 863 231/26

Die für das Geschäftsjahr 1926 auf 10% für die Stammaktien festgeießte Dividende gelangt sofort in Berlin bei der Deutschen Bank, bei dem Bank- hause Facquier & Securius, An der Stechbahn 3—4, bei der Geselishaf}ts- patt Potsdamer Str. 127/128 zur “Aus-

zahlung.

n den Aufsihtsrat unserer Gesell- schaft wurden neugewählt die Herren: Generaldirektor Hermann Müller, Dresden, cótes Rittergutsbesißer Paul Fischer, Ham- urg.

Berlitt, den 9. April 1927, Der Vorstand, Gabelmann.

« 124 000 000|—

Gewinnvortrag von 1926 Miete

15 387 16 025/6:

31 413

Kontorhaus Merkur, Aktiengesellschaf}t, Stuttgart.

Caxl Seez.

[4650] Bilan

der Elbe Versiherungs-

Aktien-Gesellschaft, Hamburg, vom 31, Dezember 1926.

Aftiva. Forderungen an die Aktio- Goldhypotheken. . . ., Guthaben bei Banken und

Nr Verlust é

Passiva. Ha H Ss Verschiedene Gläubiger Prämienreserve . « « - Schadenreserve .

126 706

126 706 Gewinn- und Verlustrehnung.

RM |N 75 000 5 000

20 558 26 147

100 000 17 768 300

8 638

Prämienresexven . . Schadenreserven . Prämieneinnahmen. Kapitalerträge . . » Sonstige Einnahmen . Gewinn auf Wertpapiere Verlust

ad! E. M S ¿S

E e ee La Rückversicherungsprämien . . Schäden abzüglich Anteile dex

Rüdcversihétung « « « « « Verwaltungskosten u, Provif, Disagio ; Prämienreserve SGUDEILCELE s

RM 10 713

12 196/:

51 824 5 026 59

300

8 638

85 455

Hamburg, den 2, April 1927, Die Herren Dr. G. Heymann und Dr. J. Littmann sind aus dem Aufsichtsrat

ausgeschieden.

[4671]

Germanischer Lloyd, Berlin. Gewinn- und Verlustrechnung am 31. Dezember 1926.

Ausgaben. Unkosten eins{chl, Steuern und Abgaben

Veberschuß

i

175 149

RM

915 074 260 075

Einnahmen, Vortrag aus 1925 Gebühreneinnahme . . . [1 Zinsen u. and. Einnahmen

il

175 149 VermögenSsaufstellung am 31. Dezember 1926.

2 5387 092 422 80 188

Vermögen. Kassenbestand Bankguthaben . . « Wertpapiere und feste An-

lagen . s Grundstücke ° M es N CSUUIONE L A

2. o. D

RM 740 56 242

406 225 511 000 1 92 539/01

1

Verbindlichkeiten. Attienkapital . « « Reserve Rücklage sür Betriebsbe-

dürfnisse Rücklage für festbesoldete

Besichtiger im Auslande Rücklage sür besondere

Zwede Hypothekerschulden . . . Noch nichr erhobene Le-

winnanteile. . . Glau bigeL S ee es Ueberschuß

Vortrag aus 1925

2 538,75

Reingewinn i 267 537,03 |

1

066 748

240 000 32 000

55 441110 137 450|—

10 630 92 494

2 106 236 550

260 075|78 066 748/85

Die für das Jahr 1926 auf 5% = 15 Reichsmark für jede Aktie festgeseßte Di- vidende wird abzüglich 10% Kapital- extragsteuer mit 13,50 RM gegen Ein- reihung des Gewinnanteilsheins Nr. 2 für das Jahr 1926 sofort bei der Deutschen Bank, Berlin W 8, und bei der Direction der Disconto-Gesellschaft, Berlin W 8, sowie bei der Gesellschaftskasse, Berlin NW 40, Alsenstraße 12, ausgezahlt.

Berlin, den 9, April 1927, Der Vorstand.

690 435,53, Kreditoren, darunter durch- laufende Posten RM 576 086,18 = RM 114 349,35, Passiven: Aktienkapital- fonto RM 1 200 000,—, Reservefonds- fonto RM 125 000,—, Dividendenkonto: unerhobene Dividende RM 1570,—, Ge- winn- und Verlustkonto: Vortrag aus 1925 RM 11466,69, Gewinn 1926 RM 80 261,42 = RM 91 728,11. Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1926. Gesamtrohgetwinn aus den verschiedenen Geschäftszweigen RM 466 740,95, Un- kostenkonto: Löhne und Gehälter RM 149 458,12, Städtische, Staats- und Kir- chensteuer und sonstige Abgaben RM 66 614,72, Sonstige RM 156 485, == RM 362 457,84, Abschreibungen: Liegen- schaften RM 4000,—, Jnventar RM 8555,-— = RM 12 555,—, Saldogewinn: Vortrag 1925 RM 11 466,69, Gewinn 1926 RM 80 261,42 = RM 91 728,11, Die Uebereinstimmung vorstehender Vilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit den Büchern dex Gesellschast be- scheinigt H Pan gam Mae, den 4, März 1927

Rheinische Trenhand-Gesellfhaft,

45 . Klan. Dr. Michalowsky.

Jn dex am 7. April d. J. stattgehabten ordentlichen Generalversammlung wurde eine Dividende von 61% genehmigt. Die Dividendenscheine Nr. 1—6000 für das Rechnungsjahr 1926 gelangen ab 19, April 1927 mit RM 13,—, N 10% Kapitalertragsteuer, alïo mit R 11,70 pro Stück an unserer Kasse zur Ein- lösung. i

Pforzheim, den 8. April 1927.

Allgemeine Gold- u. SUYGGBERESERA, u dck.

[5048] : „Deutag“ Deutsche Tiefbohr- Aktiengesellshafst, Aschersleben. Bilanz am 31. Dezember 1926. _

Aktiva. Grundstück- und Gebäude- fonto A 84 944 Fabrikmaschinen- u, Werk- zeugkonto Tiefbohrmaschinen- und Werkzeugkonto . « Diamanten- u. Hartmate- rialkonto 26 708 Modelle- und Patentekto. I Fuhrparkkonto « - « - - 5 025 Mobilienkonto. . 2 367 Materialienkonto 12 599 Kassakonto . : 8212 Effektenkonto . « T Debitorenkonto . . « ; 79 958 Maschinen- 11. Gerätekto. L 19 666

425 727

27 218 164 025

Passiva. Aktienkapitalkonto . « « « Reservefondskonto. « « « Rückstellungsfkonto . . . « Wechsel- u. Akzeptekonto. Kreditorenkonto. . . . « Gewinn- u. Verlustkonto:

Gewinnvortrag aus 1925 16 280,34

300 000/- 5 000 14 779 18 331 43 483

Reingewinn

1926. . . 27852,30

425 727

Verteilung. Reservefondskonto. . « « Gewinnvortrag « - s

15 000 29 132

44 132 Gewinn- und Verlustkonto.

44 132/64

Soll. Betriebsunkostenkonto . . Abschreibungen:

Grundstück- u. Gebäude- O E Fabrikmaschinen- und Werkzeugkonto . .. Tiefbohrmaschinen und Werkzeugkonto . . Modelle- u. Patentekto, eo s obilienkonto. . Reingewinn einschl. Vor- 44 132

248 031

162 614

1 364 3 024

28 945 1308 4 157 2 485

209 819

Bohrbetriebskonto. . A

Effektenkonto... . Maschinenverkaufs- u. Re- paraturenkonto . .

20974) Gewinnvortrag aus 1925.

16 280 248 031

Aschersleben, den 9. April 1927. Der Vorstand.

Tatsachen vorzubringen, führen würde.

e Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. “S

Sntscheidungen des NRNeichsSfinanzhofs.

35, Zur Veranlagung der Einkommensteuer nah Durchschuittssüäßen gemäß Ï 46 des Einkommensteuer- geseßes. Beschwerdeführer besißt 18 ba selbstbewirtschafteten, 6 ha verpachteten landwirtschaftlihen Grundbesiß und rund 3 ha Wald Bei der Feststellung des Einkommens für das Wirtschafts- t 1924/25 wurde das Einkommen aus dem selbstbewirtschafteten, andwirtschaftlih genußten Grundbesiß in dex Weise ermittelt, daß ein Durchschnittssaßy von 140 RM pro Hektar (Berehnung nah dem Rohertrag obzüglich der sachlichen Betriebsaufwendungen) der Veranlagung zugrunde gelegt wurde. Für die verpachteten Grundstücke wurde die Pacht, E den Wald ein Reinertrag von 200 RM als Einkommen ange eyt. Die hiernah ermittelte Ein- kommensteuer wurde auf den Einspruch des R Ee in welchem er Ermäßigung der Steuer um die Hälfte beantragt pa, mit Rücksicht auf sein Alter (67 Fahre) und das von ihm ehauptete Schwinden seiner Arbeitskraft gemäß § 56 des Ein- kommensteuergeseßes 1925 um 1/; ermäßigt. Fn der Berufung macht der Beschwerdeführer geltend, ven er nur Grundstücke der 4. und 5 Bonitierungsklasse besie. Weiter führt er aus, daß nah den Verhältnissen in der Gemeinde zu unterscheiden set Es denjenigen Grundstücken, welhe früher im Besiße der

rundherrschaft, und denjenigen, welche wegen ihrer. geringeren Güte und Lage unter die Söldner verteilt gewesen seien. Zu den leßteren deren r i nur halb soviel wert sei als die der Herrschaft*züter, gehöre fein Gut. Aus diesen Gründen und mit Rücksicht auf sein hohes Alter, das ihn an der vollen Aus- übung da Berufes hindere, verlange er Nachlaß der Ein- ktommersieuer. Die Berufung hatte, abgesehen von der Be- richtigung eines Rechenfehlers, keinen Erfolg. Das Finanzgeriht hat ausgeführt, die Gemeinde sei zum Zwecke dex Einkommen- besteuerung in die Ertragsklasse V a eingereiht worden. Für diese Ertragsklasse betrage der gemäß § 46 des Einkommensteuer- geleges au gehe te e us Sey bis 180 RM pro Hektar, der urhshnittssay 150 RM. as Finanzamt habe für die Ge- meinde einea Rahmensay von -140 RM aufgestellt und dana den Beschwerdeführer veranlagt. Hierzu sei es nah § 46 Say 2 des Einkommensteuergeseves so lange berechtigt gewesen, als der a tex den Nachweis nicht erbracht habe, daß sein tat- fächliches inkommen niedriger sei. Da der Beschwerdeführer weder in der Einspruhs- noch in der Berufungsschrift einen folhen Nachweis geführt habe, müsse an diesex Veranlagung fest- ehalten werden. Fn der Rechtsbeshwerde beantragte der *esd werdeführer von neuem, ihn mit Rücksicht auf die mißlichen Ee der Landwirtshaft im allgemetnen und auf sein Alter im Fes tat von der Einkommensteuer freizustellen. Der abweisende Bescheid des Finanzgerichts stüßt sih auf § 46 Sab 2 des Etnkommensteuergeseßes 1925, wonach die gemäß § 46 Sah 1 des Eïrnkommensteuergeseßes festgeseßten Durhschnittssäße der Veranlagung zugrunde zu legen sind, es sei denn, daß der Steuer- pflihtige in seiner Steuererklärung abweichende Angaben matht Und sie entweder beweist oder so belegt, daß eine von den Durch- shnittssäßen abweichende Schäßung geboten ist. Die Tragweite dieser Bestimmung kann in mehrfacher Hinsicht zu Zweifeln Anlaß geben. Fn erster Linie erscheint fraglih, welhe Bedeutung den Worten „in setner Steuererklärung“ zukommt. Hält man M an den reinen Wortlaut, so könnte dies zu der Auffassung ühren, daß ein Pflichtiger, wenn er eine von den Durchshnitts- äßen abweichende O herbeiführen will, bereits in seiner Steuererklärung, jedenfalls aber noch vor der Festseßung der Steuer durch das Finanzamt, alle Angaben, die eine Ab- weihung von den Durchschnittssäßen rechtfertigen könnten, vor- ges habe. Die Folge dieser Ansicht müßte sein, daß solche lngaben, wenn sie erst im Verfahren über den Einspruch oder die Berufung gemacht würden keine Beachtung durh die Rechts- mittelbehörden mehr finden fönnten. Dies konnte auch im vor- liegenden Falle von Bedeutung werden, da der Beshwerdeführer erst im Verfahren über die Berufung die vorerwähnten Angaben, nah seiner Ansicht zu einer von den Durhschnittssäßen aoweichenden Feststellung seines Einkommens führen müßten, vorgebracht hat, während seine auf einem amtlihen Vordruck abgegebenene sogenannte „abgekürzte Steuererklärung“ lediglich den ebenfalls vorgedruckten Vermerk enthielt: „Jh habe keine ordnungsmäßige Buchführung und exkläre mich unter Vorbehalt des Einspruchs mit der Anwendung der festgeseßten Durchschnitts- ir einverstanden Eine solhe Auffassung verbietet sih jeden- alls für das Wirtschaftsjahr 1924/25, in welchem gan; llosgein die Durchschnittssäße bis zum Ablauf der Steuererklärungsfrist noch nicht bekanntgegeben waren, von selbst, denn es kann dem Steuerpflichtigen niht zugemutet werden, Einwendungen gegen die nag «ge brdig x bereits in einem Zeitpunkt vorzubringen, in dem die Säße selbst dem E lihtigen mod gax nicht bekannt waren. Aber auch ganz abgesehen von diesen besonderen Ver- hältnissen für 1924/25 vermag der Reichsfinanzhof einer solchen Uuslegung nicht Ll men. Gegen sie spriht zunächst einmal die Erwägung, die große Mehrzahl derjenigen Steuer- pflihiigen, die mangels ordnungsmäßtger Buchführung unter ute der Durchschnittssäße zu veranlagen sind, zur bgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet is, weil das Einkommen den Betrag von 8000 RM nicht übersteigt. Aus- schlaggebend steht ihr aber die Entstehungsgeshichte des § 46 des Einkommensteuergeseßes entgegen. Sowohl in der Begründung als auch im Steuerausshusse des Reichstags hat die Regierung betont, daß die Durhschnittssäße nur Hilfsmittel seien, und auch die nihtbuchführenden Steuerpflichtigen das Recht hätten, nad Een, daß die Säße im Einzelfalle niht anwendbar seien und daß der S des Einkommensteuergeseßes, nur das zu erfassen tatsählich in dem einzelnen Betriebe heraus- séwirti@aftet worden sei, durch die Festseßung der Durhschnitts- äße niht berührt werde Be! dieser Sachlage erscheint es nicht angängig, dem Saßze 2 des § 46 des Einkommensteuergeseßzes eine o weitgehende und einshneidende Bedeutung, wie f ih aus

was

e f er dargelegten Auffassung ergeben e zuzuerkennen, Bie in

ihrer Auswirkung zu einer ganz erheblihen Einschränkung der verfahrensrehtlihen Vorschriften über die Ermittlungspflicht und die Möglichkeit, auch im Einspruch und in der Berufung neue Der Reichsminister der

Finanzen, der auf Ersuchen des Reichsfinanzhofs dem Verfahren beigetreten ist, hat zu diesem Punkte etwa folgendes ausgeführt: Durch die Worte „in seiner Steuererklärung“ sollte erreicht werden, daß das Finanzamt bereits vor der Veranlagung der Landwirte entscheiden könne, ob den Ausgangspunkt der Veranlagung die Durchschnittssäße oder die individuellen Ver- hältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen zu bilden haben. Von den individuellen Verhältnissen sei auszugehen, wenn ein Landwirt ordnungsmäßige Buchführung oder sonstige zuverlässige Aufzeihnungen habe, die es ermöglichen, wesentliche Teile des Einkommens zu ermitteln, und wenn er gleichzeitig eine Steuer- erklärung oder einen Fragebogen abgebe und darin auf seine Buchführung bezw. seine Aufzeihnungen Bezug nehme. Fn allen anderen Fällen seien die Durchschnittssäße Ausgangspunkt der Veranlagung, also sowohl wenn der Steuerpflichtige zwar eine oxbnuneBheiine Buchführung oder zuverlässige Aufzeihnungen

seine Buchführung bzw. LLERBUUgeR nicht hinweise, als au

dann, wenn der Steuerpflichtige keinerlei zuverlässige Aufzeih- nungen Henne: Soweit aber bei der Veranlagung nach diesen Gesichtspunkten den Ausgangspunkt die Durchschnittssäße bildeten, sollen sie auch im Rechtsmittelverfahren Ausgangs§- punkt der Einkommensermittlung bleiben. Durch dieses Ver- fahren solle verhindert werden, daß buhführende Landwirte, die an und für sih gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer- geseyes stets zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet seien, in der Erwägung, daß sih die Durhschnittssäße auf einer mitt- leren Höhe bewegen und daher unter Umständen zu einem ge- ringeren Einkommen als die Ergebnisse einer ordnung8mäßigen Buchführung führen könnten, zunachst entgegen der Vorschrift des 8 61 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeseßes eine Steuer- erklärung nicht abgebèn, dann aber nah Vorliegen der auf Grund der Durchschnittssäbe vorgenommenen Veranlagung im Be- rufungsverfahren geltend machten, daß bei ihnen nicht die Durch- \hnittssäve, sondern die Ergebnisse der Buchführung maßgebend sein müßten. Die Berufung auf die Buchführung oder zuverlässige Aufzeihnungen habe daher, wenn sie niht {hon in der Steuer- erklarung bzw vor der Veranlagung erfolgt sei, nur zur Folge, daß im Rechtsmittelverfahren zu prüfen sei, ob auf Grund der Buchführung bzw. der Aufzeihnungen cine von den Durh-

besißè, eine Steuererklarung aber nichi abgebe oder in dieser a

shnittissäßen abweihende Schäßung geboten sei, diese, nicht |

Buchführung oder Aufzeihnungen, müssen Au8gangspunkt der Einkommensermittlung bleiben. Auch diese Auffassung des MNeichsministers der Finanzen legt den Worten „in det Steuer- erklärung“ eine Bedeutung bei, die zu einer f\tarken Ein- schränkung der Vorschriften der Reich8abgabenordnung über die Möglichkeit, im Einspruch und in der Berufung neue Tatsachen vor- zubringen, führt. Sie will die Beachtung dieser Tatsachen zwar nicht ganz ausschließen, weist ihnen aber nur eine untergeordnete Be- deutung gegenüber den festgeseßten Durchschnittssäßen zu. Es bestehen daher aegen diese Auslegung grundsäßlih dieselben, aus der Entstehungsgeschichte des § 46 des Einkommensteuergeseßes entnommenen Bedenken, wie gegen die bereits oben abgelehnte Auffassung. Der Reichsfinanzhof glaubt aber sih der Ansicht des Reichsministers der Finanzen auch aus anderen Erwägungen heraus nicht anschljeßen f können. Wenn ein Steuerpflichtiger erst im Rechtsmittelverfahren eine unzweifelhaft ordnungsmäßige Buchführung vorlegt, so soll nach Ansicht des Reichsministers der Finanzen zwor an der Ermittlung des Einkommens na) den Durchschnittssäßen, also im Wege der Schäßung, festgehalten werden, bei dieser Schäßung sollen aber die Ergebnisse der ordnung8mäßigen Buchführung immerhin als ein für die Schäßung bedeuntsamer Umstand berücksihtigt werden und unter Umständen zu einer Abweichung führen können. Ein solches Ver- fahren erscheint mit dem Begriffe der Schäßung, als welche sih die Veranlagung nah Durcchschnittssäbßen darstellt, niht vereinbar, die Berücksichtigung der Buchführung müßte, selbst wenn man formell an der Ermittlung des Einkommens nach den festgestellten Durchschnittssäßen festhalten wollte, materiell eben einfach zu einem Ersay derselben durch die Ergebnisse der Buchführung führen. Demgegenüber müssen nach Ansicht des Reichsfinanzhofs die vom Reichsminister der Finanzen geltend gemachten Bedenken, daß buhführende Landwirte zunächst versuhen würden, ob sie nicht bei einer Veranlagung nah den Durchschnittssäßen A weg- kommen und erst, wenn das nicht der Fall ist, im Rechtsmittel- verfahren auf ihre Buchführung hinweisen, zurücktreten. “Eine ordnung8mäßige Buchführung seßt, wenn sie in einem Betrieb einmal eingeführt ist, regelmäßige Abschlüsse und damit eine gewisse Stetigkeit voraus. Dem Finanzamt werden daher die- jenigen Landwirte, die einmal auf die Tatsache ihrer Buchführung hingewiesen und eine Veranlagung nah deren Ergebnissen be- anspruchi häben, im allgemeinen bekannt sein, es wird von ihnen regelmäßig die Abgabe einer Steuererklärung und die Angabe der E ihrer Buchführung verlangen. Ein Pflichtiger, der diesem Verlangen gegenüber einwenden würde, daß er gerade in diesem Fahre keine Bücher geführt habe, müßte daher Gefahr laufen, daß seine Buchführung wegen mangelnder Kontinuität auch später niht als ordnungsmäßig angesehen werden könnte. Daneben würde aber dem vom Reichsminister der Finanzen geschilderten Verfahren insbesondere dadurch wirksam entgegen- getreten werden können, daß in solchen Fällen zumeist die Ein- leitung einer Strafuntersuchung wegen Steuerhinterziehung bzw. des Versuchs einer solchen geboten sein dürfte. Nah Ansicht des Reichsfinanzhofs ist bei Auslegung der Worte „in seiner Steuer- erklärung“ in erster Linie auf den Zweck, der mit der Zulassung der Aufstellung von Durchschnittssäßen verfolgt wurde, abzu- selle Sie sollen ein Hilfsmittel bei der Veranlagung dar- tellen und in erster Linie dazu dienen, den Veranlagungs8- behörden, wenn eine Schäßung des Einkommens erforderlich wird, für eine größere Anzahl von Fällen brauhbare Schäßungsunter- lagen an die Hand zu geben und dadurch ein Eingehen auf die individuellen Verhältnisse der Pflichtigen in jedem einzelnen Falle entbehrlih zu machen. Die Aufstellung von Durchschnittssäßen be-

im

pflicht 204 der Reichs8abgabenordnung aufgestellten Ermittlungs-

als in diesem Falle die shäßungsweise Feststellung des

deutei daber für das Finanzamt insofern eine Ein j uebi der

Einkommens, soweit nicht besondere Verhältnisse amtsbekannt sind oder vom Pflichtigen in der Steuererklärung geltend gemacht werden, ohne weitere Nachprüfung einfach nah den Durchshnittssößen erfolgen kann. Eine Beschränkung des Pflichtigen in einem von ihm angestrengten Rechtsmittelverfsahren bezüglih der Möglichkeit, neue Tatsachen vorzubringen, tritt bei einer solchen Veranlagung nah den Durchschnittssäßen nicht ein, ihre nachträgliche Geltendmachung kann höchstens Kostennachteile für den Pflichtigen gemäß § 286 Abs. 2 der Reichsabgabenordnun zur Folge haben. Weitere Zweifel über die Bedeutung des 4 Say 2 konnen sih hinsihtlich der Anforderungen ergeben, die an die von einem Psflichtigen zur Begründung einer abweichenden Schätzung vorgebrachten Angaben, wenn sie Erfolg haben sollen, in bezug auf ihre Glaubwürdigkeit und Erheblichkeit zu stellen sind. Es würde nah Ansicht des Reichsfinanzhofs zu weit führen, etwa dêèm Pflichtigen einfach die Beweislast im Sinne der ent- sprechenden zivilprozessualen Vorschriften für die Unrichtigkeit der Durchschnittssäße in bezug auf seine Wirtschaft aufzubürden und damit dem 8 46 Sat 2 die Bedeutung einer Umkehrung der nah der Reichsabgabenordnung grundsäßlih die Behörde treffenden Beweislast beizulegen. Man wird auch hier die Auslegung wieder aus dem eigentlihen Zwecke des § 46 heraus, den Veranlagungs3- behörden die Einshäßung der Pflichtigen zu erleichtern, vorzunehmen haben. Dabei wird davon auszugehen sein, daß die besonders sorg- ältige und eingehende Ermittlung aller für die Schäßung bedeut- A Umstände bei der Feststellung der Durchschnittssäße zur Folge haben muß, daß auch an den Steuerpflichtigen erhohte An- forderungen bezüglih der Angaben und Belege, mit denen er die auf einer so brauchbaren Unterlage aufgebaute Schäßung an- greifen will, gestellt werden müssen. Das Maß dessen, was er vor- ringen und tin welchem Umfang er seine Angaben belegen muß, um eine abweichende Schäßung zu erzielen, wird sich jeweils nah den Umständen des Einzelfalls und der Art der Einwendungen rihten müssen, und es wird in weitem Umfang eine Frage des billigen Ermessens sein, ob und inwieweit im einzelnen Falle das Vorbringen dés Steuerpflichtigen den Anlaß. zur Anstellung weiterer Ermittlungen, Vernehmung von Sachverständigen i, geben wird. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß as Finanzgericht, wenn es, gestüßt auf § 46 Say 2 des Ein- kfommensteuergeseßes, vom Beshwerdesührer den Nachweis, daß die Durchschnittssäbe auf seinen Betrieb nicht anwendbar feien, verlangt hat, dieje Vorshrift nicht richtig ausgelegt hat. Ob die Entscheidung durch diesen Frectum im Ergebnis beeinflußt wurde, hängt davon ab, ob nach den obigen Ausführungen den vom Be- schwerdeführer unter Hinweis auf die geschichtliche Entwicklung bezüglih der Verteilung des Grundbesißes in der Gemeinde M. gemachten Angaben eine solche Bedeutung beizumessen war, daß thnen von dex Behörde nahgegaangen werden mußte. Der Senat glaubt diese Frage hier bejahen zu sollen. Wenn nämlich die nicht ohne weiteres unglaubhafte Schilderung des Beschwerdeführers zutrifft, ergibt sih daraus, daß die Anwendung eines Durch- \chnittssaßes von 140 RM je Hektar, der für die durchschnittlichen Verhältnisse der Gemeinde wohl zutreffend sein mochte und in dieser Beziehung vom Beschwerdeführer nicht odex doch jedenfalls nicht mit den erforderlichen Belegen angegriffen wurde, auf die Grundstücke des Beschwerdeführers nit ohne weiteres hätte an- gewandt werden dürfen. Die Vorentscheidung ist daher wegen irr- tümlicher Rechtsanwendung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache any die Vorbehörde zurückzuverweisen, die zu diesen Angaben des Beshwerdeführers Stelluna zu nehmen und gegebenenfall8 weitere Ermittlungen anzustellen haben wird. Die übrigen Ein- wendungen des Beschwerdeführers bewegen sich teils auf rein tat- sächlihem Gebiet und können insoweit gemäß § 267 derx Reichs- abgabenordnung bei der beïhränkten Natur der Rechtsbeschwerde vom Reichsfinanzhof überhaupt nicht mehr berülsihtigt werdenz soweit sie sih gegen die Versagung einer weiteren Ermäßigung gemäß § 56 des Einkom'nensteuergeseßves richten, sind sie nicht be- gründet, da, wie das Finanzgericht bereits zutresfend ausgeführt pas, hon die vom Finanzamt gewährte Ermäßigung nicht un- vedenklich erscheint, die Vorausseßungen für eine weitere Er« mäßigung aber jedenfalls nicht vorliegen. (Urteil vom 19. Fanuar 1927 VI A 488/26.)

36, Ordentlicher Necht8weg vor Gericht bei einem Streit über das Vorrecht der Forderungen der Neichskafss wegen öffentliher Abgaben im Konkurs. Streitig ist allein, ob die vom Konkursverwalter anerkannten Umsay- und Ein- kommen iat Rib ober 0 nah § 61 Ziffer 2 der Konkursordnung bevorrechtigt sind oder ob sie keinen Anspruch auf bevorrechtigte E OA haben, weil sie niht erst im leßten Fahre vor der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig geworden Feten. Das Finanzamt hat den auf Bestreitung des Vorrechts gerichteten Ein- sprud des Konkursverwalters als unbegründet zurückgewiesen; die Vorinstanz hat die Berufung des Konkursverwalters für un- zulässig erklärt und die Einspruchsentscheidung aufgehoben, weil der Streit vor die bürgerlichen Gerichte gehöre. Wie der Reith8s finanzhof bereits früher o aA hat, kann im Konkurs» verfahren auch der Steuergläubiger seine ied nux nach den Vorschriften über die Konkursordnung verfolgen. Demnach hat der Steuergläubiger, falls das Vorrecht vom Verwalter im Prüfungss termin bestritten wird, Mes Feststellung gemäß § 146 Abs. 1 der Konkursordnung durch Klage vor dem ordentlichen Gerichte zu betreiben. Abs. 5 der genannten Vorschrift, wonach die Bestim- mungen des ersten Absayes auf Gn en, für deren Fest- stellung ein Verwaltung8gericht zuständi it, entsprehende An- wendung finden, s{hlägt nit ein, weil das Geseß hier die Zus ständigkeit der Verwaltungsgerihte nicht erweitert, vielmehr lediglich fklarstellt, daß an die Stelle der ordentlichen Gerichte die Verwaltungsgerihte treten, soweit auf Grund anderer geseßlicher Bestimmungen deren Zuständigkeit gegeben ist. Demnach bleiben die Steuergerichte auch bei Steuerforderungen, „die im Konkurs§- verfahren streitig geblieben sind, darauf beschränkt, über Grund und Höhe des Anspruchs zu entscheiden, während die Frage des Vorrechts dem ordentlihen Rechtsweg überlassen bleibt. (Urteil vom 11. Februar 1927 V A 890/26.)

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