1904 / 283 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Dec 1904 18:00:01 GMT) scan diff

rechnung den Beamten des Auswärtigen Amtes bewilligt ist. Aus- genommen von diefer Doppelrehnung ist die in solhe Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Anfate kommen.

S 17.

Welche militärise Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Geseyes und wer als Teilnehmer an einem solchen anzusehen ift, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mebrere Kriegéjabre anzurehnen sind und ob denjenigen Offizieren Kriegsjahre anzurechnen find, welche auf Befehl einem Kriege ausländischer Truppen beigewohnt haben, bestimmt der Kaiser. Für die Ver- gangenheit bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.

S 18:

Von der Anrechnung als Dienstzeit ist die Zeit einer Freibeits- strafe von einjähriger und längerer Dauer sowie die Zeit einer Kriegs- gefangenshaft ausgeschlossen.

Unter besonderen Umständen kann jedoch die Anrehnung in ersterem Falle mit Genehmigung des Kontingentsherrn, in leßterem Falle mit Genehmigung des Kaisers stattfinden.

Verfahren.

9,

Die Feststellung und Anweijung der Pensionsgebührnisse erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents; diese kann ihre Befugnisse insoweit auf andere Behörden übertragen, als ihr solhe durch dieses Geseß nicht auédrücklich vorbehalten sind.

8 20.

Die Pensionsgebührnisse werden monatli im voraus gezahlt; jedo iît der Pensionszushuß 6) mit der ersten Pensionsrate in einer Summe zu zahlen.

Die Zahlung beginnt mit dem Ablaufe des Monats, für welchen zuleßt Befoldung2gebührnisse gezahlt worden sind. Falls der Pensionär zur Zeit des Ausscheidens Befoltungsgebührnisse niht mehr bezieht, beginnt die Zahlung mit dem Monate, für welchen die Pensionierung ausge!prochen worden ift. —*% Sind für den Monat nach Bekanntmachung der Pensionierung Besoldungsgebührnisse zuständig, deren Betrag geringer ist als die Pensions,„ebührnisse, so wird der Unterschied vergütet.

21.

Ist der Anspruch auf Penjionsgebührnisse erst nach dem Aus- scheiden aus dem aftiven Militärdienst erhoben worden, so beginnt die Zahlung mit dem ersten des Monats, in welhem die Bedingungen für den Anspruch erfüllt sind, früheslens jedoch mit dem ersten des Monats, in welchem der Anspruch erhoben worden ist.

Die Gewährung eines Pensionszushusses 6 Abs. 4) findet in diesem Falle nicht statt.

Erlöschen und Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pensionsgebührnisse. S 22,

Das Necht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse erlischt:

1) mit der Wiederanstelung in Stellen des aktiven Militär- dienstes, mit welhen der Bezug von Gehalt verbunden ist;

2) dur rehtéfkräftige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärisher Geheimnisse.

S 23.

Das Recht auf den Bezug der Se Tru 1) folange der Pensionsberechtigte niht Reichsangehöriger ist; 2) wenn gegen den Penfionär wegen Hochverrats, Landesverrats,

Kriegéverrats oder wegen Verrats militärisher Geheimnisse vor einem Zivilgerichte die öfentlihe Klage erboben oder im militärgerihtlichen Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet ist, \olange der Pensionär sih im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltenen Gebührnisse werden ausgezahlt, wenn der Pensionâr rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer als Zuchthaus- strafe verurteilt ist oder wenn dem strafgerihtlihen Verfabren wegen unzureichender Verdachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit feine weitere Folge gegeben wird. S 28

Das Recht auf den Bezug der Pension zushusses ruht:

1) für die Dauer der Versorgung in einem Invalidenhause dur Verleihung einer etatsmäßigen Stelle;

2) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Militärdienst in Stellen, mit welchen der Bezug von Gehalt verbunden E n Höhe des zustehenden Diensteinkommens:

3) während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste, soweit das Einkommen aus diesem Dienste unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des früheren vensionsfähigen Diensteinkommens oder, lofern es für den Pensionär günstiger ist, folgende Beträge

übersteigt : i Aus\{luß

und des Pensions-

‘4 a. für vensionierte Offiziere und Sanitätsoffiziere mit

der Zeug-, Feuerwerts- und Festungsbauoffiziere bei einer G-samt- PViilitär- und Zivildienstzeit von weniger als 21 Jahren . . 4000 M bei einer solchen von wenigstens 21 ‘, „4400 o 0 v 24 y Ss 4 800 o E r " 27 « „DIOO r u 30 . 9 400 a 5 ë é 33 3 A e o o 36 v 6000 o

b. füc pensionierte Zeug-, FFeuerwerks- und Festungsbauoffiziere bet einer Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit

von weniger als 21 Jahren . 3200 M bei einer folen von wenigstens 21 ú ¿0900 " 24 " . d 300 o Ï x ë A 4100, v s u 30 " . 4 400 u u e é D 400. s 7 v v F 90 . 00D,

9 Als Zivildienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als

Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die In- validenverficherung oder bei ständischen oder folchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Ge- meinden unterhalten werden.

Bei Berechnung des Zivildiensteinkommens

)1 t sind diejenigen Be- träge, welhe für die Bestreitung

| ür di eines erwachsenen Dienstaufwandes sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche Teuerungsverhältnifse gewährt werden, niht in Ansaß zu bringen; die Dienstwoohnung ist mit dem penfionsfähigen oder sonst hierfür festgeseßten Werte, der Wohnungsgeldzushuß oder eine dementsprechende Zulage mit dem pensionsfahigen Betrag oder, sofern er nit pensionéfähig ist, mit dem Durchschnittssay anzurehnen. Ist der wirklihe Betrag des Wohnungsgeldzushusses oder der Zulage jedo geringer, fo ift nur diese anzurechnen.

Bei Feststellung der Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit findet eine Hinzurehnung von Kriegsjahren oder eine Doppelrechnung von Dienstzeit nicht tatt.

Der dem Pensionär verbleibende Jahresbetrag der Militär- pension ist nach oben derart abzurunden, daß bei Teilung durch drei fih volle Markbeträge ergeben.

4) bei der Wiederanstelung im Gendarmeriedienste nah Maß- gabe der unter Nr. 3 getroffenen Vorschriften. /

Werden Gendarmerieoffiziere nach Landesrecht wie Offiziere des NReichsheeres pensioniert, so findet während ihrer Anstellung im Gen- darmeriedienste hinsihtlich des Nuhens der Militärpension die Vor- schrift der Nr. 2 Anwendung.

Tritt das Eclöshen oder Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pensiorsgebührnisse gemäß §8 22 bis 24 im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem

Bei vorübergehender Beschäftigung anderweitige Entshädigung beginnt das Bezug der Pension nah

egen Tagegelder oder eine Nuhen des Rechtes auf den 8 24 Nr. 3 mit dem Ablaufe von sechs3 Monaten vom ersten des Véonats der Beschäftigung an gerehnet.

Lebt das Recht auf den Bezug der Ne nach den

S8 23, 24 wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Monats an. «at O d:

Hat ein pensionierter Offizier in einer der im § 24 Nr. 3, 4 genannten Stellen eine Zivilpension erdient, so ist neben derselben die Militärpension an den Pensionär bis zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrags zu zahlen, weler sih für die Gesamtdienstzeit aus dem vensionsfähigen Militärdiensteinkommen oder, sofern es für den Pensionär gürstiger ist, aus den in dem § 24 Nr. 3 dieses Gesetzes festgeseßten Beträgen nah Maßgabe des RNeichsbeamtengesetzes ergibt.

Bei Berechnung der Gesamtdienstzeit wird die nach den Bor- A dieses Gesetzes festgestellte vensionsfähige Militärdienstzeit angerechnet.

Der an den Pensionär nit zablbare Pensionsbetrag wird dem Zivilpensionsfonds erstattet, wenn bei Bemessung der Zivilpension die Militärdienstzeit nah Maßgabe des NEGE R enge ehes oder doch mindestens foweit angerehnet worden ist, als die Zivildienstzeit nah den Vorschriften des Landesrechts angerehnet wird.

Anspruch der Hinterbliebenen. 97

eginne des

Hinterläßt ein pensionierter Offizier eine Witwe oder eheliche oder durch nachfolgende Ebe legitimierte Abkömmlinge, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) noch diejenigen Pensions8gebührnisse gezahlt, welhe dem Verstorbenen nah diesem Gefeße zu zahlen gewesen wären. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe. /

An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Militärverwal- tung8behörde des Kontingents; die Befugnis zu solcher Bestimmung kann von ibr auf andere Behörden übertragen werden.

Die Zahlung kann mit Genehmigung dieser Behörden au dann stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geshwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreiht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu deen.

B. Offiziere, einshließlich Sanitätsoffizierle urlaubtenstandes. Anspruch auf Pension. -)

des Be-

I Die Offiziere des Beurlaubtenstandes, die als solche aktiven Mili- tärdienst geleistet haben, sowie die ohne Pension ausgeschiedenen, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogenen Offiziere erhalten Pension, wenn sie infolge einer Dienstbeshädigung zu jedem Militärdienst unfähig werden. Die Pension wird jedoch nur gewährt, solange die Dieustfähigkeit infolge der Dienstbeshädigung aufgehoben ist. Betrag der Pension.

Die Höhe der Pension wird nah dem pensionsfähigen Dienst- einkommen eines Jnfanterieoffiziers desjenigen Dienstgrads bemessen, den der Offizier am Schlusse der letzten Dienstleistung bekleidet bat. Gkaraktererböhungen begründen keinen hôberen Pensionsanspruh.

Den Offizieren solher Dienstgrade, für welhe mehrere Gehalts- flafsen bestehen, wird das Gehalt der höheren Kiasse angerechnet, wenn ein dem Patente nah jüngerer Offizier des Friedensstandes der- selben Waffengattung bis zum Schlusse der leßten Dienstleistung in die höhere Gehaltéklafse eingerüdt ist.

Berechnung der Dienstzeit. 8 30

Als Dienstzeit wird nur die im aktiven Heere abgeleistete Dienst- E gerechnet. Die Teilnahme an Kontrollversammlungen bleibt außer nsaß.

Anwendung von Bestimmungen des Abschnitts A.

9 01. Die 592, 4 Abs. 1,2) 285 6 Abs, 1 bis 3 S7, 9 bis 13. 16 bis 19, 20 Abs. 1, 2, 88 21 bis 27 finden auf die im § 28 ge-

nannten Offiziere Anwendung.

Als Ausscheiden im Sinne des § 2 gilt die Entlassung nah Be- endigung der Dienstleistung, während welcher die Dienstbeshädigung stattgefunden hat.

Die Gewährung einer Pension nah § 7 ist jedoch nur dann zu- lässiz, wenn die Dienstunfähigkeit während der Einziehung zum aktiven Militärdienste verursaht und eingetreten ist.

C. Beamte und Personen im privatrechtlichen Verbältni se.

Den Beamten des Reichsheeres wird neben der auf Grund des Neichsbeamtengeseßes zustehenden Pension Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage nah den Vorschriften der 88 11 bis 13 gewährt, den Zivilbeamten der Militärverwaltung Berstüminelungs- zulage aber nur in dem Falle, wenn sie die Dienstbeshädigung als Militärpersonen erlitten oder wenn die besonderen Fahrlihfeiten des Militärverwaltungsdienstes die Dienstbeshädigung verursacht oder ihre Folgen vershlimmert haben. Die Vorsrift findet keine Anwendung auf Beamte, die infolge derselben Dienstbeshädigung {hon aus einem früheren Dienstverhältnisse nach den Miilitärpensionsgeseßen zu Ver- forgungsansprüchen anerkannt sind.

Für den Anspruch auf Pension finden die Vorschriften des & 2 entsprehende Anwendung. : Als pensionsfähizes Diensteinkommen sind während der Dauer eines Krieges die niedrigsten Gebührnisse derjenigen Friedentstelle anzurechnen, welche der Kriegéstelle entjpriht, deren Inhaber der Beamte zuleßt gewesen ist; falls der Beamte jedo im Frieden bereits ein höheres penfionsfähiges Diensteinkommen hatte oder nah seinem Dienstalter im Frieden in cine höhere Gehaltsstufe getreten oder in ein höheres Amt befördert worden wäre, ist das pensionsfähige Dienst- einkommen der höheren Gehaltsstufe oder des böberen Amtes an- zurehnen.

Auch nach Beendigung des Krieges sind die im Abs. 3 be- zeichneten Gebührnisse anzurehnen, wenn die Dienstunfähigkeit durch den Krieg entstanden ist.

Den Beamten des Reichsheeres, die zur Zeit des Eintritts in den Militärdienst das pensionsberehtigende Lebensalter noch nicht erreicht haben, wird im Kriegsfalle die Dienstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet.

Für pensiontierte Beamte, die aus Veranlassung einer Mobil- machung zum Dienste in der Militärverwaltung wieder herangezogen werden, gilt die für pensionierte Offiziere im § 12 Abs. 2 getroffene Vorschrift.

Die Kricaszulage beträgt jährlich: 1020 Æ für die oberen Beamten, deren pensionsfähiges Diensteinkommen nicht höher ift als 6500 46; (20 e. für die übrigen oberen Beamten;

__ 180 M. für die Unterbeamten.

Verstümmelungszulage und Alterszulage werden den oberen Be- amten nah den Sâyen für Offiziere gewährt; den Unterbeamten wird Verstümmelung8zulage im Betrage von jährli je 324 4, Alters- zulage bis zur Erreichung eines jährlihen Gesamteinkommens von 600 M. gewährt. .

S S 33. „Die Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes erhalten Pensions- gebührnisse nah den Vorschriften für die Heeresbeamten des Friedens- standes, wenn sie infolge einer Dienstbeschädiguag dientitunfähig werden. Die Pension wird jedoch nur gewährt, - solange die Dienst- fähigkeit infolge der Dienstbeshädizung aufgehoben ist. Die Pension wird nah dem pensionsfähigen Diensteinkommen der der Amtsstellung des Beamten am Schlusse seiner leßten Dienst- leistung entspreWenden Beamtenklasse des Friedensstandes bemessen.

Beginne des Monats auf.

Klafse angerehnet, wenn ein dem Dienstalter nach jüngerer Beamter des Friedensstandes bis zum Schlusse der lezten Dienstleistung in die böbere Gehaltskflafse eingerüdt ist.

Die S§§ 19, 20 Abs. E 2 Sp 2E 90 31 Ab. 2 finden An- wendung.

S 34.

Beamte der Zivilverwaltung, Geistlihe und andere kirchliche Beamte, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder Besaßzungsheer als Heere8sbeamte verwendet werden und nicht zu den Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes 33) gehören, baben gegen den Militärfiskus Anspru auf Pension, wenn sie dur eine im Dienste als Heeresbeamte erlittene Dienstbeshädigung zur Fortführung des Zivildienstes dauernd unfähtg werden und deshalb aus dem Zivil dienst ausscheiden müssen.

Für die Bemessung und Zahlung der Pension sind die Vor- schriften des Reichsbeamtengeseßes maßgebend.

Der Berechnung der Pension wird das pensionsfähige Zivildienst- einkommen zu Grunde gelegt, welhes dem Beamten zur Zeit des Aus\cheidens aus dem Zivildienste zusteht. Steht ibm ein pensionss fähiges Zivildiensteinkommen nit zu, so erfolgt die Festseßung eines folhen nah den vom Bundesrate festzustellenden Grundsäßen.

Die aus Militärfonds gewährte Pension tritt bei Beamten der Reichszivilverwaltung an die Stelle der Zivilpension und wird bei den übrigen Beamten auf die Zivilpe: sion angerechnet.

Die Vorschriften des § 2 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des Ausscheidens aus dem aktiven Militärdienste die Entlassung aus der Heeresbeamtenstelle tritt.

Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage nach den Vorschriften des § 32 Si

Andere als die in den 88 32 bis 34 bezeihneten Personen, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder Besaßzungsheer als Heeresbeamte verwendet werden oder im privatrechtlichen Ver- hältnisse zum Heere stehen, erwerben Anspruch auf Pensionsgebührnisse, wenn infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung ihre Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder um wenigstens zehn Prozent ge- mindert ist. Die Bemessung und die Zahlung der Pensionsgebührnisse erfolat nah den vom Bundesrate festzustellenden Grundsätzen.

Die Vorschriften des § 2 finden entsprechende Anwendung.

werden

Die Anrehnung von Kriegsjahren erfolgt nach den Vorschriften des § 16 Absay 1 und des § 17

Auf die Beamten des Reichsheeres 32) findet außerdem die Vorschrift des § 16 Absatz 2 Anwendung. j

Die Vorschriften der §S 22, 23, 25 Absay 1 finden auf den Bezug der nah den §8 32 bis 35 zu zahlenden Pensionsgebührnisse An- wendung.

Die Vorschriften das § 57 Absatz Reichsbeamtengesetzes finden auf den B zu zahlenden Pensionen Anwendung.

: D. Sonstige Vorschriften. Aus\chluß von der Besteuerung und Pfändung. S 37

2 und der 88 58 bis 60 des ezug der nah den §8 33, 34

Die Verstümmelungszulage, die Kriegszulage und die Alters- zulage bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlihen Abgaben jeder Art außer Ansaß; auch sind sie der Pfändung nicht unterworfen und bei der Ermittelung, ob und zu S Betrag ein Einkommen der Pfändung unterliegt, niht zu erehnen.

Wegen des Anspruchs des Militärfiskus auf Nückzahlung zu Unrecht erhobener Pensionsgebührnifse ist die Pfändung von Pensions- anfprühen ohne Beschränkung zulässig.

Die für das Gnadenvierteljahbr an Hinterblicbene zahlbaren Pensionsgebührnisse 27) sind der Pfändung niht unterworfen.

Sade nLersay.

Die nah Maßgabe dieses Gefeßes pensionsberectigten Personen haben aus dem Grunde einer Dienstbeshädigung gegen die Militär- verwaltung nur die auf diesem Geseße beruhenden Ansprüche.

_Soweit den nach Maßgabe dieses Gesezes pensionsberechtigten Personen ein geseßliher Anspru auf Ersaß des ihnen durch die Dienstbeshädigung verursahten Schadens gegen Dritte erwachsen ift, geht dieser Anspru im Umfange der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Pensionsgebührnissen auf die Militär- verwaltung über.

Rechtsweg.

S 39. Wegen der Ansprüche aus diesem Geseyze findet mit folgenden Mafßgaben der Rechtsweg statt:

1) der Militärfiskus wird durch die oberste Mtilitärverwaltungs- behörde des Kontingents vertreten ;

2) die Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde des

Kontingents muß der Klage vorhergehen; das Klagereht geht ver- loren, wenn die Klage niht bis zum Ablaufe von sechs*Monaten nach Zustellung diefer Entscheidung erhoben wird. _ Vat gemäß §S 19, 27 eine andere Behörde Entscheidung getroffen, so tritt der Verlust des Klagerehts auch dann ein, wenn gegen diese Entscheidung von den Beteiligten niht bis zum Ablaufe von sech3 Monaten nah der Zustellung Einspruch bei der obersten Militär- verwaltung8behörde des Kontingents eingelegt ist.

Auf die Frist von sechs8 Monaten finden die Vorschriften der S5 203, 206 des Bürgerlichen Geseßbus entsprehende Anwendung.

Die Form der Zustellung bestimmt die oberste Militärverwaltungs- behörde des Kontingents.

_. Für die Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne

Núücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausf{chließlich zuständig. & 40.

Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche

find die Entscheidungen der obersten Militärverwaltungsbehörde des

Kontingents darüber maßgebend :

_ 1) ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeshädigung anzusehen

ilt (SS 9°, 32 bis 34);

: A ob und in welhem Grade Dienstunfähigkeit vorliegt (§8 1,

j en os eine Dienstbeshädigung als durch den Krieg erlitten anzusehen

1 (F 12);

4) ob die Erwerbsfähigkeit der im § 35 bezeichneten Personen

infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeshädigung aufgehoben

oder gemindert ift.

Lebexgangsy 3xsGrtsteit 4

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft :

1) die bisherigen Militärpensionsgeseße, soweit fie die Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und die im § 35 bezeichneten Personen betreffen, mit Ausfluß der Vorschriften für Hinterbliebene ;

2) das Unfallfürsorgegesez für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901, soweit es die Offiziere, Sanitäts- ossiziere und deren Hinterbliebene betrifft.

S 8 42.

i „Für die vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere, Sanitätsoffiziere und Militär- beamten bleiben die bisherigen Geseßesvorschriften in Kraft mit folgenden Ausnahmen: 1) die Pensionsgebührnisse derjenigen Offiziere, welhe an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben und denen hierfür mindestens ein Kriegsjahr anzurehnen ist oder die infolge der Teilnahme Kriegs- invalide geworden sind, sind nah den Vorschriften dieses Gesetzes unter

Zugrundelegung des vor dem Ausfcheiden bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens festzustellen; [d ¿og pensionsfähig

(Schluß in der Vierten Beilage.)

Bestehen mehrere Gehaltsklassen, so wird das Gehalt der höheren

HEE Sai E ALE ne A A

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Vierte Beilage : L : zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M 283.

(Schluß aus der Dritten Beilage.)

_Re , Ce

te Pension derjenigen Vifiziere, welche sich zur Zeit des In-

O Vene Gesetzes in einer der im 88 bezeichneten Stellen befinden oder später in einer solhzn verwendet werden, is nah den Vorschriften dieses Geseßes unter Zugrundelegung des vor dem Aus-

scheiden bezo s

Ce - 5200 und nsionsfähigen Diensteinkommens festzustellen ; dorschrifte j Inkrafttreten

heimishen Gewässern beiu unter S nan R Dienstzeit wird, sofern ihre Dauer mindestens sechs Monate beträgt, doppelt gerechnet.

ie D x Ti ci Sene 1ng des Ka1!ers fann tie Dovvelre(nung der Dienstzeit mit Genehmigung de

Berlin, Donnerstag, den 1. Dezember 1904.

A i ieses G steden den O'fi ieren die aus der

arin f Fi Seereise i Sinne dieses Gesetzes stezen den WV'fite aus ie i dgiserl! i : erei ßer- Im Sinne dieses Offi e Die in der Kaiserlichen Tr L ih (gebra Kaiserlihen Marine übernommenen Dco fiziere der Kaiserlichen

Schußtruppen gleich. L Anspruch auf Penfion.

T - sich als besonders {chäd}gend I Hat eine Seereise von kürzerer Dauer si als besonders s{hädig des Anspruchs auf Pension ist die Unfähigkeit

ur Begründung ch8 auf P; t nfäbigfeit ZUr a des aktiven Militärdienstes in der Heimat erforderlich; Unfähigkeit zur Fertsezung des aftiven Militärdiensies bei den

M en , r. C « (7 :F2 c ¿ r nachte:lig für die Gesundheit der Schiffsbesaßung erwiesen, so

S O L pel oniates Dffiten stattfinden, a z No D ; C Es j en Schutzgebieten allein begründet

E gr O Leceits pensionierten Offiziere Anwendung ; | Offizieren der Kaiserlichen Marine, welche, A uu elavtns A Dad auf Deufion: den Schußgeo i | Ste 8 8 26 finden auf diejenigen venfionierten ines Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in di : 5

O) die Bgrlrillene es B. Fnkraf ies Cohog | Cn Mes i Hinterländern sih einschließli Fristen.

: N em Inkrafttreten dieses Geseßes | deutschen Schutgebieten odcr deren Hinterlär sich ein Frist Offiziere Anwentung, welche nah dem ¿ten die L en Sch et (r deren einschließlich iste | pel is im § 24 Nr. 3, 4 genannten L A GIORi a der damit in Verbindung stehenden Reisen in gußerh, imishen s L die 4 D E

5) die Vorschriften des § 27 finden auf die Hinterbltevene * | wässern mindest:ns sechs Monate ol reung die u Ist die Dienftunfäbigkeit die Fe!ge einer Frietensdienft eschädigung, u A O'fiziere entsprehende Anwendung, deren Tod gehalten haben, wird die dort zugebrahte Dienstzeit doppelt welche le S E 2 Et Gocdri

Infrafttr E gere Kaiserlichen Schuktrupve1 n Schuzge biete ruarfaht word

nach dem Inkrafttretez dieses GeseBes eintriit. gerechnet. Kaise ligen Si e E

& 43. e e |

Der auf Srund dieses Gesetzes den bereits pensionierten Offizieren | zu zahlende Gesamtbetrag an Pensionsgebührnissen darf ins hinter dewjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nah den früheren Geiepen Le steht. Ergibt sich nach legteren ein Mehrbetrag an die R stümmelung8zulage, so wird er als Zushuß gewährt. Dieser Puls bleibt bei Änwendung der Vorschrift des § 24 r. 3 fowie ee f messung von Witwen- und MWaisengeld außer Betracht; die Vor|chu} des § 37 findet auf ihn Anwendung.

Nachzablungen für eine vor dem

liegende Zeit finden nicht statt. |

Anwendung von Vorschriften des zweiten und dritten

\ Teiles. un

R S 44. S ne

Werden Offiziere und Beamte des Reichsbeeres sowie die in den

88 33 bis 35 bezeichneten Personen auf dienstlichen Seereien De | außereuropäishen Ländern verwendet, so finden auf fie S Wis des zweiten Teiles, warden sie gleich den S A fen in den Schußzgebieten verwendet, ]o finden auf sie die Vorschri S

{ Zur

Inkrafttreten dieses Gesetzes

|

zebh

fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansate fommt. L

längs der Ostküite Englands bis zu und bis zum Breitenparallel von, 60 Grad

strafen als Dienstzeit kann mit

| und Maschinisten der Kaiserlichen Marine wird die Zeit, in welcher

No 2e

als

Einschiffung an Bord

von dieser Doppelrehnung ist die in solche Jahre in: fo i NAusicheiden erfolgen und der von z-hn Jahren geltend gematt werten. ginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder

ide Dienstzeit Anjp:uch auf Pension bis zum Ablaufe Der Lauf der Frist be- mil dem im Ausland

gerbeimisdch fi ie Gewä u Ostsee noch Außerkteimis{ch find die Gewalher, welche weder zur Oit)e mil, dem, im Ausland

i i 5 i E 2 Mm c c De Nordsee gehören, diese gerechnet bis zur Linie Hove L erfolgten Ausscheiden. Die Vorschrift des zu 3 Grad Westlänge von Greenwi \prechende Anwendung. 0 Nordbreite. S 66. E Ein seine Pensionierung nachsuhender Vffizier der Kaiserlichen Schußgtruppen, welder ten Schußtruppeu in dn : leraiigtien mindestens zw ölf Jahre angehört hat, it von dem E aGIDeile ver Dierstunfäbigkeit befreit. Bei de Berechnung E or zwölf Jahuen findet eine Doppelrehnunz nicht stait. Auf einen solchen Offizier findet die Vorschrift des Ÿ 64 ketne Anwendung.

Höhe des Pensions-

S 53. E : ; L E der im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheits Genehmigung tes Kaiters stattfinden. a O RSELTE S beemas&iüllien Den- mit Pension ausscheidenden Ingenteuren, WXberma]chtn|le

Die Anrechnung

ih vor ihrer etatémäßigen Anstellung ununterbrochen in einem rtragsverbältnisse bei der Kaiserlichen Mazine befunden baben, Dienst:eit angerechnet, soweit sie niht vor den Beginn des acht- nten Lebensjhrs fallt. R O “Hat vor dem Beginne des achtzehnten Lebensjahrs eine dienstlide

eincs Schiffes der Kaiserlihen Marine ftatt-

Pensionsfähiges Diensteinkommen. zuschusses.

S E

Bei Bemessung der Höhe der Pension ble ben die für den Aufent

balt in Afrika festge'chten Bezüge außer Betracht Pr ar tes fähiges Diensteinkommen gelten die pensionéfähigen Gebuührmj]e de

: L e d esten Cinschiff 4 e vi atis is n : NAnwend gefunden, !o wird die Zeit vom Tage der ersten Gin chiffung ab Sfitere des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, je nachdem S L M6 de aus dem Neichsbeer oder der Kaiserlihen Marine her-

Zweiter Teil. Kaiserliche Marine. S 4. Offiziere einschließli ch Ingenieure der Kaiserligen Marine und Sanitätsoffiziere des Friedensitan des.

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| gerechnet. der Vssizter l

A j io d 4+ Montnno Dos C 2 Handelsflotte a-gehört haben, wird die dort vom Beginne des acht

e Tahrzeit z 5Tfte als venftons- ¿ehnten Lebenéjahrs an zurückgelegte Fahrzeit zur Hälste als penfions

Ft n0 age

8 59.

5 ç yaho s Oi tr 108 n D i î Marine ist, und zwar nacl Maßgabe des tenifgrads und der Ter Kaiserlichen Marine, T

welche der Offizier in der Schugtrupye bétleidet hat. i Abs. 4 für die ersten bziden Monate des Pensions- Pensionszuschuß ist fo zu bemesjen, daß die 1m während diefer Monate zu|tändigen

vorgegangen Dienitstelle,

Der nah §6 bezugs zu gewährende Heimatsurla1 b3

welhe früber der

Den Offizieren

E

Dienstzeit angercchnet.

i s if A J c Ç ck 2 o 4 1 »® Fa 5 ein 28 Allgemeine Vorschriften. | Nuben des Rechtes auf den Af der Pension und olrve s E ey Fer E -s8 Pensionszuschusses. ge erreiht we 8 45. S H des Pensionsz | Tode bbs GrobeuculágO : i | 8 r 3 5 ) enstonßS8erhooung (L2roPenzula get), di iferlihe Marine finden die §§ 1 bis 43 und, falls | 2 56. E aa | die Kaiserlihe Marine find c 3 und, fall E E e . ug Offer phen Oeamie dr Kaiserthen Marie oe S eugtenpven Wird ein pensionierter Torpederossizier M Manate des E as n Sis dee is 35 bezeihneten Personen gleich den Kaiserlihen Schußtruppen | 2 54 Nr. 3 als Beamter angestellt, oder in der Eigenschaft eine! Auf eine Pensionserhöhung (Tropenzuiaye) M ce. Sut bis 35 bezeichneten er B A de auch die Vorschriften des J 24 Mr. i xe Ds so ruht das Necht auf den Bezug der Pension Kriegszulagr (S 12) haben diejenigen Vsfiztere der KaieriiÞen Dd uB- in den Schutzgebieten verwendet werden, c e Vors Beamten beschäftigt, o ru Cob Vaud, welche e: tweder infolge außerordentlicher Einflüsje L H4. L113 Veil [4 1 L L: 412 c C

f Ç ions Mi, dritten Teiles mit den nachfolgenden Maßgaben enisprehznde An

wendung. S i

& 46. : A, Im Si ieses Gesetzes stehen den Offizieren die Veckossutere m Sinne dîeses Gelees ren d ‘offiziere der Kaiserlichen Marine vorbehaltlich der Vorschriften des Z 4 Absay 21T und des § 56 gleich. J

Pensionsfähiges Diensteinkommen. S Nofbuitt | S 9 Absatz en fo iften.

Au Stelle des § 9 Absatz 1 treten folgende Bor|christe1 | !

| | | | j | | | j

Als pensionsfähiges Diensteinkommen wird angerechnet : L. den Vsftztieren: | A 8 6): 1) das etatsmäßige Gehalt (S §6); L 5 der Wohnungzegeldzuïchuß nach den bierfür geltenden geseß- iden Vors&riften; den Inhabern solcher Dienststellen, für welche in dem Reichshaushaltsetat freie Diensiwohnung vorg. seven ist, der d a0 , e: Z o tyy rmerfte benflonéfa ige Gert ; C iesem Etat etwa vermerkte penjtonsfahtge Se a S L litere Servis, als welcher für die Disiziere vom etats-

L x p A 5 r 1ttsfat 1 ck75 (T - mäßigen Kontreadmiral cufwärts der Durhscnitté!aß für die S: | orte der Serviéklassen A, I, 11, für die übrigen Difiziere der Ra | \Gnittäfaßz für die Standorte der Servisfklassen A, I bis I1I gilt;

4) den Offizieren vom et | | ine Entschädigung für Bedienung von 500 H; : bwäits eine Entschädigung für Bedie l E E den Offizieren vom etatémáßigen Kontreadmiral aufwärts die E L a narfonen Dienslzulagen : im Etat ausgeworfenen At 6) die Befoldungszuschüsse ; A E 7) den Oberlcutnants und Leutnants, soweit Fie zur Teituadme an dem gemeinscaftlihen Offi,iertish oder zur Aufnahme in das Lazar , igt fi x Wert der ersteren mit 108 4. und der Lazarett beredchtigt sind, der Werk der ersle Wert der leyteren mit 100 K; 8) den Sanitätéoffizieren die bein alters- und Seefahrzulagen. E | IL, den Deckœolsizieren: | 1) das etatsmäßige Gehalt; e S 9) der mittlere Servis nah tem Durchschnittésaye für die Stand- d isflas is TIT; o1te der Servisklassen A, I bis R E i 3) die beim Ausscheiden bezogene Seefabr- und Fachzulage ; l 4) soweit sie zur Aufnahme in das Lazarett berechtigt sind, der

Wert dieser Bercchtigung mit 80 M. ; Pensionserhöhung. S 483

1 Ausscheiden bezogenen Dienst»

S1) |

F 49. E sionser hoh im Betrage der Kriegszulage ( Auf eine Pensionserhöhung im Betra Kriegs; 12) | ie Le Offiziere der Kaiserlichen Marine Anspruch, welche entweder S : 1) durch im Dienste erlittenen militärishen Unternehniung ise, oder : E : 2) E außerordentliher Einflüsse des Klimas während eines diensilih?zn Aufenthalts in einem außereuropäischen Lande oder während einer dienstlichen S e pensionsberehtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienst gans eine Folge ihres Vorsagzes oder ihrer groben Fahrlässigkeit ift. S4 Welche Unternehmung als eine militärishe Unternehmurg im | Sinne des Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist, bestimmt der Kaiser. t Kriegêzulage und Penjionserhöhung werden nebeneinander nil gewährt. U

auf Pensionserhöhung muß innerhalb zehn Jahren ag I Da der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit der im Auéland erfolgten Entlalluas E a Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 37 Ab}. 1 findet die Pensionserhöhung entsprehede Anwendung. MLLe LOINAOAE: 5

f E ; im § 48 Abs. 1 Nr. 1 bezeihneten Personen kann unter den Sin itauincen des § 13 auch die Alterszulage gewährt werden.

Berechnung der Dienstzeit. S

Schiffbruch oder infolge einer auf ciner dienstlihen See-

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i 3 Marinedienst ausscheidenden Offizieren | ion aus dem Marinedienst aus! j | Den mit Pet wenn sle vor tem für den Beginn der |

‘aiserlihen Marine wird, _voi ir den D Dei otletebligäiten Dierstzeit vorgeschriebenen Termin an Seen eines Schiffes der Kaiserlichen Marine, gleichgültig in welcher h igen- chaft, dienstuih eingeschifft gewe}en siad, die im Marinedienste zu- gebrachte Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab als- pensions- e

retigende Dienstzeit angerehnet.

un V iter Hinzurelnung der Pension den fähigen Diersteinkommens 1 es für i a L 24 Nr. 3 þ aufgeführten Beträge übersteigt. 7

schäftigt, so ru P. nsionszuschusses, 1 dinzurehnung der P Diensteinkommens Beträge übersteigt :

etatsmäßigen Fregattenkfapitän einschließlih | wendung. Marine und Sanitätsofsiztiere auêgeschiedenen,

herangezogznen Offiziere finden dte 56 entsprechende Öinwendung. |

wendung.

G î 5 DNionit:0tt 0T

er pensionéberehtigenden Vien|t:eil vorge! f Termin 0

e ‘Schiffes der Kaiserlichen Marine dienftlih eingeschifft gewe]en 1 S - V J

sind, die

Dienstzeit angerechnet.

j g 4/4 5 18neubL…. | Marineverwaltungsbehörde auêgeübt

| Die 1 bis

r onszusuïes, someit fein Ginkfommen aus diesem Dienste

s Pensionszuschu}ses, someit sein Cinkommen aus ienst

O E i Betrag des fruheren PÞen]tons-» des oder, sofern es für ihn

: g : 8 Stonftlihen Aufenthalts in den Schut- Klimas während tines dienstlichen Aufenthaits tn en Sc g | deren Fährlichkeiten des Vienites in den falls nit die Dienit-

ibrer groben Fahr-

günstiger it, die } gebieten oder infolge der beson Fährl:chkei Schußtßgebieten penjionsberechtigt geworden 11d, E 1 T 5 rhr o M avriat0o8 ck o beichädigung eine Folge ihres Bor]ayes oder lâssigkeit ift. o L L A , L Krieaszulage, Pensionserhöhung 48) und Tropenzulage werden nebeneinander niht gewährt.

-. , F e 2 Vf 9 28 D N c Wird ein venstonierter Deckoffizier nah Maßgabe des F 24 Ks

B ter ana?stellt, oder in der Eigenshast eines Beamten de- 8 Beamter ang?\telt, od h ige S so ruht das Recht auf den Bezug der Pen ion und des soweit sein Einkommen aus diesem Dienste unter ension den Betrag des früheren pensionsfähigen für ihn günstiger ist, folgende

8 69, j

Die Tropenzulage te1jenigen Offiziere, welche ohne Unterbrehung länger als drei Jahre in den Schupgebieten verwendet worden sind, steigt mit jedem weiteren vollen, wenn auch ni&t im Anschluß an die

oder, sofern es

und Zivildienfstzeit

bei einer Gesamtmilitär- ie E m wei vollen, wenn au nidt im luß an die e l von weniger als 21 Jahren 3 000 #, | frühere Dienstzeit in den Schußzgebi ten gere teten O A M - c e a - : Ca Es AoB ahl "tr 708 \ e Deo E bei einer folhen von wenigstens 21 x 320 , } ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrags n e - U 24 F Sd , | rednung von Dienstzeit findet h erbei nit att. A S j j i 27 e 3600 , Die Vorschriften des § 65 und des § 37 Abt. 1 finden auf die i : ¿ Fo Main s . 39 7 Z O « | Tropenzulage entsprechende Anw A g. 33 Y Es O, R M s s - 36 z a SOD y Auf Tropenzulage haben auch diejenigen V ee O Vorschrift s [- 2 bis 5 kommen zur An- %e früber den Kaiserlihen Schußtruppen angehört haben und ie Vorschriften des § 24 Nr. 3 Abs- 2 bis 5 tommen zur welche früher den Kaiserlichen Sbußgtruppen angehört haben und O | nach ihrem Wiedereintcitt in das Reichzheer oder in die Kaiserliche

ien Frist wegen der Folgen n den Schußz- î ; ‘T5 ç f R119 hen rnahoro A aeworde find. gebieten erlittenen Dienstbe]ckadigung V nsionsberetigt gew! den n Die Offiziere des Beurlaub A des Reichsheeres oder der i Des E “0 e e s it 0h} on Darn aufhalten Kaiserlichen Marine, die sich in _Schußzgedieten dauernd E n 1 daselbst bei den Kaiserlichen Schußtruppen Uebunzen abteisken E O A L L ie ndiaen Morstarkunaen der Kaiser- oder in Fällen von Gefahr zu notwend!( E E C. Beamte. | lichen Schußtztruppen herangezogen werten, haben feinen I 98. | Tropenzulage. a, en die | Berehnung der Vienslzeitk.

s

Die Dienstzeit bei den Kaiserli6:n Schußtruppen in den Schuß- E - 0, ta E Y « A , Akno nt» "A115 gebieten wird, sofern sie mindeslens chs Wèonate ohne U E gedauert bat, doppelt gezrechnet. Seeret)en in außerhemm[ck@en Yar. ul : L 4AF v Gewäfßsern ck Abi. 5)

‘arine inner der im § 65 gegebene Marine innerhalb der im Z 69 gegebenen Brill wi einer im Dienste bei den Kaiserlihen Schußtruppen

Offizi inschließlich Ingeni , der Kaiserlichen

). Offiziere einschließlich Ingenieure der Kalser E O a i des Beurlaubtenstandes. j L E , i S Auf die Offiziere des Beurlaubtenstandes sowie die ohne Pension schied zum aktiven Marinedien|\te vorübergebend „wieder f die Vorschriften der §§ 48 bis 50, 52,

7

Lc N01 Lt {n

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p D 5 9 L die Marinebeamten fi 52, 59 An

Auf SS 48 bis 50, | Auf S i n wird, wenn sie dem für den Beginn

n Marinebeamten wird, wenn sie vor dem Jur è | t Mee id geschriebenen Termin an Bord

(S 52 n bierbei der Verwendung tin deu

(2 L. «vohtoto 4 : S S S bon dieser Doppelrechnung ist die in solhe Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kiuegsjahre zu erhöhtem Ansaße A Dienstzeit bei den Kaiseriihen Schuptruppen in det Dns, gebieten ft auch denjenigen O'fizieren doppelt zu Fu wege Us den Kaiserlichen Sch" truppen in ihr früheres L ienstverhà tnis zu treten und demnächst aus legterem pen/10!1 LEFT IDETDENL, A Die im § 70 Abs. 2 genannten Vifi;tere aden nur in de! der 88 16 und 17 Anspruch auf Doppelrechnung von

tenst oder âls Schiffejung j e ie im aktiven Marinedienst oder als Schiffejunge zugebracht redn

Zeit von dem Tage der ersten Einschiffung ab als persioneberechtigende L * Die Kriegszulage nah § 12 und die PenKonterböhung nah § 48 Abs. 1 betragen jährlich: E E T N die oberen Beamten, deren pensionsfähiges Diensteinkommen nicht böher ift als 6570 #4; 720 M für die übrigen oberen Beamten; 180 M. für die Unterbeamten. D. Sonstige Vorschriften. Zuständigkeit. S C S 09. S L : 5 Die durch dieses Gesey der obersten Militärverwaltungsbebörde des Kontingents übertragenen Befugnisse werden von der obersten

| \ | | 1 | | j | | | |

J (2. - i Ï Die Anrechnung der im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrajen als Dienstzeit fann mit Genehmigung deé Kaisers statifinden. S E Warden Offiziere nah dem Ausscheiden aus den, A Schußzfiuppen wegen der Folgen etner Un enne E L lichen Schutzn1uppen in den Schuggebieten erlittenen Dienst Oa pensionsberehtigt, nachdem fie in das Reichsheer oder ed er liche Marine wieder eingetreten find, ]o falt die ge]am e De erdiente Pension dem Pensionéfonds des NReichsheeres oder der L

lichen Marine zur Last. s 74 (24.

Rechtsweg. G ‘M i [ behörde ist für

i hei der obersten Marineverwaltungsbehörde 1 g Gericht geltend gemalten Ansprüche auch

ie B ilung der vor bten ) i e Ee T ob die Voraussetzungen des § 48 Ab}. 1 Nr. 1, 2

erfüllt sin Uebergangsvorshriften.

J .

i jeni f iese i i Konierter Deoffizier der Kaiserlihen Schußtruppen

i gebührnisse derjen! vor dem Inkrafttreten dieses ird ein pensionierter Deckoffizier der Ka! 5 Die Pensionsger nrn e e igesSlebenen Set welhe im | (g ¿d aE Maßgabe des § 24 Nr. 3 als Beamter angettellt, oder Dienste einen Schiffbruch erl in der Eigenschaft eines Beamten b: schäftigt, so finden die Vorschriften

i iff itten ode i F klärten i » Schiffbruch erlitten oder an etner als Feldzug er DEE S tee kmnung auf einer dienstlichen Seereise teilgenommen

y b ¿ c des S 56 Nb, 2 und d entsprechende A nwendung. , p

Beamte der Kaiserlihen Schußtruppen.

i iegéj en ist oder sie infolge der Teilnahme pensions- S 75 | ein Kriegéjahr anzurechnen ift c lge der ; L 75 A SE wrden f nah den Voz:schriften dieses Gesetze H S Ï D e Fa ver Mis berechtigt geworden [ind As Li vor dem Ausscheiden bezogenen Für die Versorgung8anfpraße der LEG e M agr festzustellen unter Zugrundeleg Schußtruppen gelten, soweit die Beamten aus de E PeMIonFaHigen Dieneintonnen., sind, die jeweilig für die Beamten des Neich8beer8,

mmen eilig Bean teichsvee8, un insoweit sie aus der Kaiserlihen Marine übernommen sind, die jeweilig

E für diz Beamten der Kaiserlichen Marine gegebenen Vorschriften mit

Kaiserliche Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten.

, 1 :¿ 4 N f . E L 5 e , FTI 4 : i adaidi En Ves E andina des Anspruchs aut Fa V Un iateit F V2 ; E i in der Heimat eiforderlih; jt | 44 finden auf die aus dem Reichsheer oder der | zur Fork!egung des Dienstes in L Sihubicebièten allein begründet

ur Fortsetzung des Dienstes in Ane den nspruch auf Penfion.

Kaiserli ine übernommenen Offiziere der Kaiserlihen Schußz- De ten nachfolgenden Maßgaben entsprehende Anwendung.