1904 / 284 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Dec 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage Deutschen Reichsanzeiger und Königlich

Berlin, Freitag, den 2, Dezember

das Gesetz vielleiht ins Wasser fallen zu lassen. Denn in jedem Jahr, das wir länger warten, werden immer mehr und mehr wilde Rebvisionsvereine entstehen, die tem Bedürfnis der die Elektrizität benutenden Laien entspcehen wollen. Ich bitte Sie, niht die Ver- antwortung dafür auf sih zu nehmen, daß der Staat einst diese wilden RNevisionsvereine, wenn sie sich noch einige Jahre weiter so entwidelt haben, für die Aufgabe ihrer ferneren Tätigkeit in ähnlicher Weise entshädigen muß, wie seinerzeit das Reich die Privatposten hat ablösen müssen. Es ist deshalb wünschenswert, daß wir jeßt durh dieses Gese alsbald eine Ordnung schaffen.

Meine Herren, worin bestehen denn die großen Gefahren des S 2, die der Herr Vorredrer vorhin berührt hat? § 2 enthält nur eine Umgrenzung des Gebietes, auf das die im § 1 vorgesehenen Polizeiverordnungen \sich erstrecken sollen. Wenn dieses im § 2 kasuistish begrenzte Gebiet sich wirklich später als zu eng erweisen follte, nun, meine Herren, dann werden wir wiederum an Sie und an das andere Haus herantreten müssen mit der Bitte, unsere

zu rechtfertigen. Meine Herren, die außergewöhnlihe Schärfe der Angriffe, die ter Herr Abgeordnete soeben gegen die mir unterstellte Verwaltung richtete (Widerspruch bei den Freisinnigen) die außer- gewöhnlihe Schärfe der Angriffe läßt sich nur erklären durch eine teilweise Unkenntnis, nicht nur des Sachverbältnisses, sondern auch des Rechtsverhältnisses. (Oho! bei den Freisinnigen.)

Ich werde den Beweis führen und bitte mir nahher den Gegens beweis aus. J bin fest überzeugt, daß au die Herren, die jeßt den Angriffen des Herrn Abgeordneten unbedingte Zustimmung gezollt haben, nachher anderer Meinung sein werden. (Rufe bei den Frei- finnigen: Na! na! abwarten!) Meine Herren, es ist nit leiht, ein verhältnismäßig verwideltes Rechtsgebiet, wie es hier in Frage kommt, ohne jede Vorbereitung der hohen Versammlung eingehend darzulegen. Die Schwierigkeit liegt darin, daß die Herren Cassel und Genossen den Weg der Interpellation gewählt und damit die Möglichkeit ab- geschnitten haben, im Wege einer Kommissionsberatung und s\{chrift-

interesse Bedenken entgegenstehen, in geeigneten Fällen den ny geordneten Behörden widerruflich übertragen werden.“

Ich wende mich zunähst zu einer Bemerkung des Herrn Ah, ordneten, welche darauf hinausgeht, als ob der Erlaß etwas y ständig Neues geschaffen habe. Das ist absolut unzutreffend; y Artikel entspricht vielmehr der feit fünf Jahrzehnten wiederholt jy Ausdruck gebrachten Handhabung des staatlichen Auffichtsrehts. Sg, in einem ministeriellen Runderlaß vom 4. März 1849 ist ausdrügs angeordnet,

daß die Benußung der Schullokalitäten zu politischen L, sammlungen irgendwelcher Art nicht gestattet sei. „Die Schulloty so heißt es in dem Erlaß sind für den Unterricht der Jugend und nicht für politische Zw bestimmt. Die Oberaufsichtsbehörde aber hat das Recht und j Pflicht, darüber zu wachen, daß die Lokale nur zu dem Zwet, jj welcken sie bestehen, benußt werden und muß, im Interesse d

Preußischen Staatsanzeiger. 1904.

führung ganz unmöglihe Unterscheidung. Das _Provinzialsul- follegium hat, wie jede andere Behörde, seine speziellen Aufgaben und außerdem die allgemeinen staatlichen Interessen im tunlichsten Úmfange wahrzunehmen. Es ift selbstverständlich, daß in der Beziehung nicht eine mathematishe Teilung zwischen diesem und jenem Interesse erfolgen kann. Es is ganz unmöglich, daß für jeden einzelnen Fall, wo das fs\taatlihe Interesse, das \ich sehr häufig mit dem pädagogishen Interesse deckt, in Frage fommt, erst die Behörde herausgesucht , wird, die L nd

zum M 284.

Fn gleihem Maße muß auh der Shulaufsichtsbehörde das Recht der vorbeugenden Kontrolle und An- ordnung gewahrt bleiben, wenn nicht in zahlreichen Fällen das staat- lie und unterrichtliche Interesse einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden foll. :

Wenn die Unterrichtsverwaltung es gegenüber den Vor- fommnissen der leßten Jahre für geboten erahtet hat, zur Ct p T einer Verdunkelung des bestehenden Rechtszustandes und zur Her ei- führung eines gleihmäßigen Verfahrens ihren vorstehend von mir

(Schluß aus der Ersten Beilage.) führung gebraht werden dürfen.

Meine Herren, das sind die maßgebenden geseßlichen Bestim- mungen und die hier in Betracht kommenden Entscheidungen des Ober- verwaltungsgerihts, und ih behaupte, daß der von mir vorhin ver- lesene Erlaß, welcher den Gegenstand der heutigen Interpellation bildet, fh volikommen in dem Rahmen dieser Vorschriften bezw. Ent- scheidungen bewegt. : 25

Es folgt aus diesen Entsceidungen unzweifelhaft, daß die staai-

Vollmachten zu erweitern.

dann wird übergehen. wissen, kommen.

man vielleicht Aber

zu einer allgemeineren

nicht geregelt haben.

des Herrn Berichierstatters gegenüber kann ich nochmal hier versichern, was ich im Abgeordnetenhause s{chon gesagt habe: Wir werden uns bei der Abfassung der Polizeiverordnungen in weitestem Maße der hohen Sachkenntnis sowohl der in der elektrishen Industrie be- \häftigten Herren, als der Herren Gelehrten bedienen. Wir werden nicht vom grünen Tisch aus unsere Polizeiverordnungen erlafsen, und wir werden, wie das ja bei Polizeiverordnungen in viel leihterer Weise als in einem Geseß möglich ist, uns jeweilig den veränderten Be- dürfnifsen anpassen, indem wir die Polizeiverordnungen nötigenfalls ändern.

Der Herr Berichterstatter hat uns ausgeführt, in wie weit- getender Weise vom Verbande Deutscher Elektrotechniker gegenwärtig private Vorschriften erlassen und fortwährend ergänzt worden sind. Wir werden ähnlich verfahren, wenn wir, wie wir hoffen, auf den Nat dieser selben Herren werden rechnen können.

Ich bitte also, nehmen Sie das Geseß an, wie es hier vor liegt. Sollte es sih als unvollkommen herausstellen, so werden wir später seine Ergänzung versuchen. Jett aber bitte ih, es in der vor- liegenden Fassung anzunehmen.

Graf Botho zu Eulenburg: Der Referent hat zweifellos die Absicht gehabt, unparteiish zu verfahren. Zweifellos war aber sein Referat zwar ein glänzendes, aber immerhin ein Plaidoyer gegen das Geseg. Dieses ist ausgesprohenermaßen ein Kostengesez, und es kommt nit darauf an, ob im § 2 die rihtige Scheidung über die zu überwachenden Betriebe gemacht ist. Eine Verführung liegt für die anderen Staaten niht vor, denn das Gese handelt gar nicht von der Ueberwachung der Betriebe: ein \olhes Gesey soll erst er- lassen werden. Von Kleinsteaterei kann niht die Rede sein. Der Antrag Wahler hilft urs niht; mit der Vorlage, wie sie das Ab- geordnetenhaus gestaltet kat, wird man \sich die Sympathien der Elektrotechniker erwerben.

Herr Dr. Wahler: Jh will eben nur die Kostenfrage erledigen; darum habe ich meinen Antrag gestellt, um jedes Hindernis zu beseitigen.

Die Abstimmung über den Antrag Wahler bleibt zweifel- haft; es wird zur namentlihen Abstimmung geschritten. Diese ergibt die Anwesenheit-von 63 Mitgliedern, von denen 36 für und 27 gegen den Antrag stimmen, der Antrag ist also an- enommen. Der Rest des E gelangt ohne Debatte zur

nnahme, s{ließlich auch das eses im ganzen und die von der Kommission vorgeschlagene Resolution.

Schluß 6 Uhr. Nächste Ss Freitag 1 Uhr (kleine Vorlagen; Errichtung eines Oberlandesgerihts in Düsseldorf).

Haus der Abgeordneten. 109. Sißung vom 1. Dezember 1904, Nachmittags 1 Uhr.

(Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht die Verlesung der Jnter- pellation der Abgg. Cassel (fr. Volksp.), Broemel (fr. Vgg.) und Genossen:

x1) Aus welchen Gründen hält die Königlihe Staatsregierung die Verfügung des Herrn Ministers der geistlihen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten vom 17. November 1903 an die En E nah welcher die Verwendung oder

eberlassung der Elementarschulräume durch die Ge- meinden zu anderen Zwecken als zu denen des öffent- lihen Glementarunterrichts der vorgängigen Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf, mit den bestehenden Geseßen und insbesondere mit den aus der Selbstverwaltung für die Gemeinden sich ergebenden Befugnissen für vereinbar ?

2) Das Provinzialshulkollegium zu Berlin hat mittels einer Verfügung vom 4. Oktober 1904 die Rektoren der städtischen Gemeinde- {ulen zu Berlin unmittelbar angewiesen, Turnhallen und Aulen Berliner städtischer Gemeindeshulen für Vereine, denen zu be- stimmten Zwecken seitens des Magistrats zu Berlin die Benußung dieser Näume Ce war, geschlossen zu halten und den Mit- gliedern dieser Vereine den Eintritt zu verwehren.

Hält die Königliche Staatsregierung diese mit Umgehung des Meagisirats und der {tädtishen Schuideputation zu Berlin an die diesen Behörden unter stellten Rektoren unmittelbar erlassene Ver- fügung materiell und der Form nah mit den Rechten der Gemeinden für vereinbar ?“

Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. S t udt erklärt sih auf die Frage des Präsidenten bereit, die Jnter- pellation sofort zu beantworten.

Nach der Begründung der Jnterpellation durch den Abg. Fun (fr. Volksp.), über die bereits in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden ist, nimmt das Wort der

Minister der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal- angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Die heute zur Verhandlung stehende Interpellation bietet mir einen durhaus willflommenen Anlaß, die vielfachen JIrretümér und unzutreffenden Urteile, die über die neueren Maßnahmen der ftaatlichen Unterrichtsverwaltung auf dem Gebiet der Schul- auffiht laut geworden sind und namentlich auch in der Presse in einer mir zum Teil völlig unverständlihen Weise Verbreitung erfahren

Vielleiht werden dann alle Faktoren der Gesetzgebung zu der Erkenntnis kommen, die uns der Herr Vorredner nahegelegt hat,” daß eine kasuistishe Aufführung fehlerhaft sei, und Fassung ih möchte unter allen Umständen vermieden daß wir jeyt zu keiner Ordnung in dieser Angelegenheit

Wir sind jeßt außer stande, eine ganze Reihe von not- wendigen Polizziverordnungen zu erlassen, weil wir die Kostenfrage Wir müssen daher die Vollmacht für die Rege- lung der Kostenfrage unbedingt erlangen. Der persönlichen Auffassung

die Grundlage unserer gesamten Staatsverwaltung, nicht allein der

eines Jahrhunderts ganz außerordentlich bewährt hat. noch ebenso mustergültig in ihren einzelnen Bestimmungen und in den Anweisungen, die sie den administrativzn Behörden für die Hand- habung ihrer Befugnisse und Obliegenheiten gibt.

gierungen im § 18 Lit. 0 die Aufficht und Verwaltung des gesamten Elementarshulwesens. „Verwaltung* Gewicht legen zu dürfen, weil daraus klar hervorgeht und das ist auch in Entscheidungen des Oberverwaltungsgerihts anerkannt —, daß mit dieser Befugnis der Verwaltung ein sehr weit- gehenbdes Aufsichtsreht verbunden ist, ja das Recht des direkten Ein- greifen8, der Uebernahme der Verwaltung usw.

leuhtete ministerielle Erlaß vom 17. November 1903 weist die Re- gierungen an, soweit das niht {on geschehen sein sollte, unter Bezug- nahme auf den § 18 der eben von mir erwähnten Regierungs- instruktion ausdrücklich cine allgemeine Anordnung dahin zu treffen, daß die Verwendung oder Ueberlassung der Elementarshulgrundstüdcke und -Näume zu anderen Zwecken als zu denen des öffentlichen Elementarunterrihts der vorgängigen Genehmigung der Schulaufsichts- behörden bedarf; er fügt aber gleihzeitig hinzu :

licher Berichterstattung usw. dem hohen Hause erst die nötige Jn- formation zu geben; dann wären auch die Erklärungen der König- lihen Staatsregierung zur rechten Zeit gehört worden, und es hätte sih, wie ih glaube, ein vollständig anderes Bild ergeben. Es bleibt mir nun nichts anderes übrig, als in möglichs knappen Ausführungen die gesamte Rechtslage darzulegen und daran die Schlußfolgerungen zu knüpfen, die die Königliche Staatsregierung, insbesondere die Unterrichtsverwaltung, mit vollem Recht aus. der Situation und aus den tatsählichen Vorgängen ziehen zu müssen geglaubt hat.

Meine Herren, ich muß etwas weiter zurückgreifen und zunächst auf das preußishe Schulreglement vom Jahre 1763 eingehen. (Große Heiterkeit bei den Freisinnigen und Rufe: gerade die richtige Zeit !) Meine Herren, ih habe den Herrn Vorredner niht unterbrohen und bitte, mi au nicht zu unterbrehen. Meine Herren, ih betone, daß die Schule eine Staatsanstalt nah alten preußishen Traditionen ift, und daß sie in dieser Eigenschaft niht allein all den Anforderungen gerecht geworden is, die das Schulwesen eines zivilisierten Staats an sie stellt, sondern daß sie im vollsten Maße auc unter außer- ordentlih \chwierigen Verhältnissen ihre Aufgabe erfüllt hat, wahrlich nicht zum Nachteile des Staats und seiner Be- wohner. Wenn die Herren sich im Auslande vielleiht darüber informieren wollen, so stelle ih anheim, die allgemeinen Betrahtungen zu lesen, die im Anschluß an unsere Unterrihtsausstellung in St. Louis von den Amerikanern und von vielen Vertretern anderer europäisher Staaten über die Leistungen der preußishen Schulver- waltung angestellt worden sind. Meine Herren, also ausgehend von der Tatsache, daß {on im 18. Jahrhundert die Schule als Staatsanstalt hingestellt worden ist, sind die Grundsäße des preußishen Allgemeinen Landrechts auf diesem Gebiete folgende.

In Teil 11 Titel 12 § 1 ist gesagt: „Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staats, welche den Unterricht- der Jugend in nüglihen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben“; in § 9:

„Alle öffentlißhen Schulen und Erziehungsanstalten stehen unter Aufficht des Staats und müssen sih den Prüfungen und Visitationen desselben zu allen Zeiten unterwerfen.“

(Sehr richtig! links.)

Dann sagt die Verfassungsurkunde im Artikel 24: „Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksshule steht der Gemeinde zu“; aber gleich vorher, im Artikel 23, {chickt sie voraus: „Alle öôffentlihen und Privat-Unterrihts- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsiht vom Staate ernannter Behörden.“

Der Artikel 112 der Verfassung bestimmt : eBis zum Erlaß des in Artikel 26 vorgesehenen Geseßes bewendet es hinsihtlich des Schul- und Unterrih18wesens bei den jeßt geltenden Bestimmungen.“

Nun, meine Hezren, hat das Gefeß, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrihts- und Erziehungswesens vom 11. März 1872 in § 1 folgende Bestimmungen getroffen :

„Unter Aufkebung aller in den einzelnen Landesteilen - entgegen- stehenden Bestimmungen steht die Auffiht über alle öffent- lichen und privaten Unterrihts- und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle die mit dieser Aufsicht betrauten Be- hörden und Beamten im Auftrage des Staats.“

Jett kommt die hon vorhin nicht gerade sehr liebevoll betrachtete Negierungéinstruktion vom 23. Oktober 1817. Meine Herren, die Regierungsinstruktion ist in den Aeußerungen der \tädtishen Behörden sowohl wie auch in den Erörterungen der Tagespresse vielfa in einer ganz unzutreffenden Weise beurteilt worden. Die Regierungsinstruktion vom Jahre 1817 heißt allerdings Instruktion, sie ist aber ein Gese mit Geseßeskraft und erlassen mit Allerhöchster Sanktion; sie bildet

Sculverwaltung; sie ist ein Geseß, welches sich im Laufe beinahe Sie ist heute

Vieine Herren, die Regierungsinstruktion überträgt den Re-

Ich bitte, namentlich auf den Ausdruck

Nun, meine Herren, der vorhin vom Herrn Abgeordneten be-

„Die Genehmigung kann für gleihartige unbedenklihe Fälle, ¿: B. den fkirchlichen Konfirmandenunterriht, Beiht- und Kom-

haben, hier zur Sprache zu bringen und dabei die Maßnahmen der Unterrichtéverwaltung vör Jhnen in das richtige Licht zu stellen und

munionunterriht, allgemein erteilt werden; ihre Erteilung kann

Erziehung und Ausbildung der Jugend, insbesondere zu verhinde bemüht sein, daß die Schu][lokale politishen Parteizwecken dienen! Dann, meine Herren, sind eine Reihe von Einzelerlafsen - gangen, in denen gewisse Benugzungsarten verboten, andere wieder ff zulässig erklärt werden. Dahin gehören Erlasse über die Verwendung y Schulräumen zur Abhaltung der Land- und Reichstagswahlen, jy Erteilung von Konfirmanden-, Beiht- und Kommunionuntz richt, zur Vornahme von Impfungen usw. Ferner haben h einzelnen Regierungen zahlreihe Verfügungen getroffen, nw durch teils allgemein diè anderweite Verwendung von Schulräumy an die vorgängige shulaufsichtlihe Genehmigung geknüpft, teils einzel Verwendungszwecke verboten oder zugelassen worden sind.

Meine Herren, der Gesezentwurf meines Herrn Amtsvorgänget Dr. von Goßler, betreffend die öffentlihe Volks\{hule, vom Jay 1890 sah im § 187 folgende Bestimmung vor:

„Der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde unterliegen Y {lüsse der Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) über die V wendung der für die öffentliGje Volksf{hule benußten oder ihr widmeten Vermögensstücke, der Schulgebäude und Schulgrundsiüd zu anderen Zwecken und Beschlüsse über die Einziehung von Dienst wohnungen.“

In der Begründung is auétdrücklich hervorgehoben, daß die Aufnakn dieser Bestimmung im Anschluß an das bestehende Recht erfolgt ss Eine Beanstandung hat diese Bestimmung damals von keiner Seit erfahren.

Meine Herren, ih komme nun auf die Entscheidungen d Oberverwaltungsgerichts, die der Herr Abgeordnete vorhin nur gar flüchtig gestreift hat, die aber für die Auslegung der in Betra kommenden Bestimmungen, die ih zum Teil soeben verlesen hab von maßgebender Bedeutung sind. Ih habe das Gefühl gebah namentlih gegenüber einzelnen Preßorganen, als ob die Entsheidunga der Gerichtshöfe, inébesondere au des Oberverwaltungsgerihts, nut insoweit als adminifulierende Gesichtspunkte verwertet werden, als f in das betreffende Parteiprogramm hineinpassen (oho! links), wen das aber nicht der Fall ist, einfach ignoriert und unter den Tisch g worfen werden. Ih möchte aus den Entscheidungen des Oberver waltungs8gerichts vom 10. April 1894 und 9. Januar 1900 folgende wörtlich zitieren :

«Die gesamte Stellung der Schulen im öffentlihen Nechtt spricht dafür, daß sie als Anstalten einer politishen Gemeinde in deren Rechtspersönlichkeit nicht völlig aufgehen. Höhere Schule haben zweifellos Rehtsfähigkeit 54 I1 12 A. L.N.). Auch dit Volksschulen sind besondere Anstalten des Staat! 1 II 12 a. a. D)... . Bei den Gemeinden, welche den versi schiedensten universellen Zwecken nachbarlihen Zusammenleber!| dienen, muß, wenn sie eine Schule errihten, mit einer dieser eigent Vermögensfähigkeit (ähnliß wie bei den der Nehtsfähigkeit nid entbehrenden kommunalen Sparkassen) notwendig gerechnet werde Das Gesetz deutet, obshon es die Errihtung von Schulen od

darauf hin, daß in solchen Fällen die Sc@zulen gleich ander Gemeindeeinrihtungen lediglich als Bestandteil des Gemeinds vermögens in Betracht kämen. Es hat im Gegenteil di auf sie bezüglihen Rehtsverhältnifse völlig abweichend von den andere Gemeindeanstalten* geltenden Normen geordnet. Fn An sehung der Schulen ist die Gemeindeautonomie gemäß § 18 der NRegierungsinstruktion durch die Schul- a Stelle der Kommunalaufsiht beschränkt, und zwa unter Statuierung von Machtbefugnissen für die Be' hörde, welhe über die den Kommunalaufsihtsbeh örde! eingeräumten weit hinausgehen Die Verwaltunj der Schulen steht in den Städten nicht, wie die aller anderen Gemeinde} anstalten, dem Magistrate, sondern gemäß der Instruktion von 26. Juni 1811 der Schuldeputation zu; nah § 19 der Jn struktion behält jede städtishe Schule ihr eigenes Ver mögen, welches dieser Zweckbestimmung nicht einseiti( und jedenfalls nurmit Zustimmung der Shulaufsicht behörde entzogen werden darf.

Nach alledem wird die als Kommunalanstalt ein gerihtete Volksschule keineswegs und ausschließlid durch die Gemeinde repräsentiert. Besißt sie auch nicht eint volllommen von derjenigen der Gemeinde getrennte juristist Persönlichkeit, und mag namentlih die Gemeinde zu! privatrehtlihen Vertretung der Schule befugt sein, so wohnt dod jedenfalls auf dem Gebiete der Verwaltung und Verwaltung® gerihtsbarkeit dem Inbegriff des der Schule gewidmeten Zweb vermögens die RNechtsfähigkeit bei.“

Ferner :

„Durch die Schulaufsicht in Verbindung mit der staat behördlihen Verwaltung des gesamten Elementar \chulwesens foll (§8 3, 4, 5—9, Tit. 12 Teil I1 A. L.-R. ud Allerhöchste Kabinettéordre vom 11. Juni 1834 G.-S. S. 1% vergl. auch die Entscheidung des Oberwaltungsgerihts vol 27. April 1892 Band XXI1I S. 96) sicher gestellt werde daß Unterricht undErziehungder Jugend in körperliche! geistiger und sittliher Hinsicht überall dem Gemein

, wohl entsprechend sih vollziehen und \chädliche An

ordnungen und Mißbräuche, welhe Bildung, Sit! lihkeit und Religiosität der Jugend gefährden, ab gestellt werden. Sie erstreckt sich auf die Schulpflicht, Schub zucht, Gang des Unterrichts, auf das Schulhaus nebst

auch, falls niht im allgemeinen staatlihen oder im Unterrichts-

Zubehör.“ (SWluß in der Zweiten Beilage.)

Grund für

deren Uebernahme durch die Gemeinden niht aus\{ließt, nirgent!|

i idt andere Zweckte zu verfolgen hat und auf anderen E N die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung. Der ( diese Sonderstellung liegt darin , i daß jährlich Millionen von Schulkindern zwangsweise in die öffentlichen S{hulen geführt werden, daß der Staat aber in besonderem Maße die Verantwortung für das Wohl dieser Kinder zu tragen hat. Hierin liegt auch der innere Grund, weshalb die Selbstver- waltung der Gemeinden bezügli der öffentlichen Volksschule der Schulaufsiht, nicht der Kommunalaufsicht Une telt ist, und daß die Sqculaufsiht in viel weiterem Maße die freie Bewegung der Ge- meinden zu beeinflussen befugt ist. a Habe ich vorhin den Einwand widerlegt, daß sür die Denuzu der n E politischen Gemeinden stehenden Schulgebäude lediglih die Normen der Schulaufsicht maßgebend seien, so muß ih dem weiteren Einwurf entgegentreten, daß die Art der Mera uns der Schulräume außerhalb der Squlzeit lediglich in das Belieben M Gemeindebehörden gestellt fei, ein Gesichtspunkt, der auch heute E vertreten worden ist. Die langjährige Praxis der Unterrichts- verwaltung und ebenso die von mir erwähnten _Eatscheidungen sprechen dagegen; aber ebenso schwer wiegt der Gesichtspunkt, in staatlihe und unterrichtlihe, nämli pädagogische úInteressen un er Umständen durch eine folhe Benußung geschädigt werden können, und deshalb ein Einschreiten der Squlaufsichtsbehörde unerläßlih wird. Es erscheint nicht angängig, in dieser Beziehung vollständig freie Willkür walten zu lassen. Diese Auffassung ist übrigens gerade auch von derjenigen Seite des Hauses, der die Herren E angehören, in wiederholten Fällen geltend gemacht worden. So ha sich der Abg. Ridert in den Sißzungen des Ahgeordnetenvaujes A 15. März 1899 und 14. Februar 1900 über die Benußung e Schulräume zu Versammlungen des Bundes der Landwirte bek Y (lebhafte Nufe links: yarteipolitische Versammlungen!) A L Königliche Staatsregierung die Anforderung gerichtet, dem n j steuern. Auch der Abg. Barth ist in der Sitzung vom 14. Februar 1900 nochmals auf den Gegenstand zurückgekommen. Danach hal der Abg. Barth in der Sißung des Abgeordnetenhauses vom 2, Mârz 1901 aus Anlaß der Benußung eines Sculhauses dur einen antisemitishen Pfarrer in heftiger Weise Beschwerde geführt über den „Mißbrauch von Schulräumen zum Zwede der Judenheze“. „Des- halb“, so {loß der Abg. Barth seine Ausführungen, „hat die Be- hôrde, der Kultusminister voran, Veranlassung, diesem Unfug auf das Nachdrücklichste entgegenzutreten.“ ) / Die genannten Parlamentarier haben alfo damals zweifellos auf dem Standpunkt gestanden, daß der Unterrichtéminister beredtigt, wie verpflichtet sei, zur Verhütung solcher Mißbräuche in das Selbsto verwaltungsrecht der Gemeinden und Schulgemeinden einzugreifen. Nun kam es ferner zu meiner Kenntnis, daß nicht bloß in Berlin, sondern auch in anderen Städten Volks\chulräume für Lehr- furse, welhe von Sozialdemokraten veranstaltet wurden, zur Ver- fügung gestellt waren; es ershien daher dringend geboten, eine allgemeine Regelung der Frage vorzunehmen. i 5 i Daß die Regierung eine vorgängige Genehmigung der Verwendung von Shulräumen zu anderen als unterrictlichen Zwecken vorzuschreiben befugt ist, ergibt sich aus dem von mir mehr erwähnten S 18 der Regierungsinstruktion. Daß es aber zweckmäßig ist, vorbeugend statt nur repressiv zu wirken, beweisen gerade die Berliner Vorgänge, bei denen der prafktishen Durchführung der Maßnahmen der Swhulver- waltung die größten Hindernisse in den Weg gelegt worden sind. Fch könnte Ihnen noch einige Fälle .aus meinen Akten anführen, die zwar {on längere Zeit zurüdliegen, aber sehr geeignet sind, die Frage drastisch zu illustrieren. Ein Lehrer beshwerte sich beim Ministerium darüber, daß das Schulhaus dazu benußt würde, über Mittag, in der \{ulfreien Zeit, den Gutstagelöhnern Unter- kunft zum Ausruhen und zum Verzehren der Mittagsmahlzeit zu gewähren. Ein anderer Lehrer trug vor, daß | die Ge- meinde ihr Schulhaus an die Jagdgesellschaft, die ihre Jagd gepatet hatte, mitvermietet hatte gegen Geldzahlung, damit sich die Gesellschaft in der schulfreien Zeit bis zum Abgang des Eisenbahn- zuges dort ausrußhen, sh umziehen und unter Umständen auch ein fröhlihes Gelage veranstalten fönnte. (Heiterkeit.)

aber ist trogdem und mit Erfolg eingeschritten worden.

eiter nur die bygienishen und] sanitären Verhälts (e mai daß es nicht angängig ist, der Schul- Sorge für "die Gesundheit und ihre Wirksamkeit aber anderseits Die Schulaufsicht Schuleinrichtungen in ihrer Totalität samt dem Schulvermögen

nisse anzuführen, um darzulegen, verwaltung auf der einen Seite die das Wohl der Kinder zu überlassen, 0 auf die Erteilung des Unterrichts zu beschränken. muß die threr und dem Schulgebäude umfassen; sonst wird sie illuforish. Meine Herren, nun noch cine allgemeine Betrachtung. staatliche Aufsichtsbehörde , i behör Retniurilauffütwbeh ddt, kann eine derartige Präventivkontrolle ent behren; sie is aber auh auédrücklih vorgesehen in der Städteordnung

in den Kreisordnungen und in den Provinzialordnungen. Danach sind

die Aufsichtsbehörden verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Ver

g äßig und in geordnetem Gange geführt wird, und be- GURIs Ea welche ihre Befugnisse überschreiten bestimmte Kategorien

rechtigt, Beschlüsse der Gemeinden,

Nach der Ansicht ichtsverwaltung im Interesse

des Herrn Abgeordneten darf die Unterrihtsverwal ere

der e der Selbstverwaltung hiergegen nicht einschreiten; natürlich

Keine wcder eine Polizeibehörde noch eine

gezeichneten Rechtsstandpukt dur einen generellen Erlaß zum Ausdruck zu bringen, so hat es ihr andrerseits doch völlig ats gelegen, die den Gemeinden auf dem Gebiete des Elementarschul- wesens im Laufe der Jahre zugestandene Selbstverwaltung unnötig zu verkümmern. Ich erkenne voll und ganz die großen Verdienste an, die sih die Gemeinden, insbesondere die größeren Siüdte, unter Auf- wendung bedeutender Mittel um die Förderung des Schulwefens er- worben haben, und ih bin der leite, dem es in den Sinn käme, in die freie Entwickelung der Gemeinden reglementierend areen; es entspriht vielmehr meiner Ansiht, daß bei der AUSuung des Genehmigungsrehts auf Grund des Grlafses vom 17. No- vember 1903 in keiner Weise engherzig, wie mir heute be- sonders wieder vorgeworfen worden ist, sondern wohlwollend ver- fahren und in das Verfügungsreht der Gemeinden nit weiter eingegriffen werde, als es das Unterrichtsinteresse und das allgemeine staatliche Interesse dringend erheischt. Im zweiten Absay dieses Erlasses ist den Regierungen bers der Weg gewiesen, dur generelle Genehmigung unbedenklicher Be- nußungsarten und durch Delegation des Gen-hmigungsrehts auf die nahgeordneten Behörden die Ausführung des Erlasses so zu gestalten, daß sie den Gemeinden tunlihst wentg zur Beschwerde gereicht. Fh habe übrigens in neuerer Zeit die Regierungen nohmals über diese meine Absicht verständigt und zu etnem Berichte darüber veranlaßt, in welher Weise sie de Grlaß zur Ausführung gebracht haben. Aus den bisher eingegangen Berichten kann ih zu meiner Genugtuung konstatieren, daß die Regierungen im großen und ganzen meinen Intentionen gerecht geworden sind. Eine Beschwerde über den Erlaß is übrigens von den vielen Tausenden von Kommunal- und Schulverwaltungen, die davon betroffen find, abgesehen von der Stadt Berlin, bei mir nicht eingegangen. (Zurufe links: Hagen!) Meine Herren, was nun den zweiten Punkt der Interpellation anlangt, welher das Vorgehen des Provinzialschulkollegiums gegen die Stadt Berlin zum Gegenstande hat, so ist der Sachperhalt im allgemeinen bekannt. Ich möchte mi daher auf die nachfolgenden S ¡gen beschränken. | r Ha: L dieses Jähres hat das hiesige Provinzial- \{hulkollegium an den Magistrat der Stadt Berlin eine Verfügung gerichtet, in welcher zunächst eine generelle Anordnung im Sinne des Runderlasses vom 17. November 19093 getroffen und die Genehmigungs- befugnis, abgesehen von bestimmten Fällen, auf die Stadtschul- deputation delegiert wird, und in welcher es dann wösrtlih heißt: „Gleichzeitig eröffnen wir dem Magistrat unter Degügnahme auf die mit seinen Vertretern gepflogenen Verhandlungen im Auf- trage des Herrn Ministers der geistlichen 2. Angelegenheiten, daß die Ueberlassung von Turnhallen an den polnischen Turnverein „Falke“, den tshechishen Verein „Sokol“, die vom Arbeiterturn- verein „Fichte“ gebildeten Jugendabteilungen, fowie die Ueber- lassung ciner Aula an die Freireligiöle Gemeinde zu den für Fugendliche bestimmten Vorträgen in Anbetracht der von diesen Vereinen betätigten politischen bzw. religiöf en Haltung dem Schul- interesse und dem allgemeinen staatlichen Interesse widerstreitet und deshalb von Schulaufsichts wegen nicht länger zugelafsen werden fann. Wir ersuhen den Magistrat, Vorkehrungen dahin zu treffen, daß die Benußung von Elementarshulräumen zu diesem Zwede vom 1. Oktober d. I. ab aufhört, und bitten, über das Veranlaßte bis zum 20. September d. F, zu berichten. Eventuell müßte, um die weitere unzulässige Verwendung zu verhindern, ein zwangsweises 30 r Anwendung kommen.“ 2A e vom 20. September lehnte es der Magistrat unter Betonung seines abweichenden Rechtsstandpunktes ab, diesem Ersuchen zu entsprehen. Ferner erklärte die GMERMBLE ation e und darauf bitte ih besonderes Gewicht zu legen in ihrem Bericht an das Provinzialschulkollegium vom 30. September, von den ihr dele- gierten Befugnissen feinen Gebrauch machen zu können, da sie in dieser Angelegenheit ledigli kommunales Organ und nicht Hitisoogan der staatlichen Schulaufsicht sei (sehr rihtig! bei den Freisinnigen); _ eine vollständige Verkennung des Rechtsstandpunktes, wie ih vorhin dargelegt habe! Darauf hat das Provinzialschulkollegium sein Verbot durch unmittelbare Anweisung der betreffenden Sulrektoren am 4. Oktober dieses Jahres zur Durchführung gebracht. Pie von dem Magistrat gegen die Verfügung vom 4. Oktober eingelegte Beschwerde ist von mir in der Ns e dem 3. November dieses : egründet zurückgewie]en worden. S e des Provinzialshulkollegiums muß ih in salicher und formeller Bezichung als unanfehtbar bezeichnen. (Es bei den Freisinnigen.) Ich nehme auf die von mir zu Punkt 1 der Interpellation gernachten Rechtsausführungen Bezug. Ae die Schulaufsichtsbehörde zweifellos befugt, gegen diese zwe L es Verwendung von Gemeindeschulräumen einzuschreiten. In der eber- lassung von Sculräumlichkeiten an Sokolvereine, an die von ges sozialdemokratischen Verein gebildeten Scülerturnabteilungen, an die , | Freireligiöóse Gemeinde zu den für Jugendliche bestimmten Vorträgen muß eine dem Unterricht und dem allgemeinen staatlichen N uwiderlaufende Verwendung von Schulvermögen gefunden werden. / Jh möchte mi nun gegen eine Aeußerung des Herrn Vorredners i besonders wenden, die darauf hinauéging, daß das P follegium wohl befugt sei, unterrihtlihe Interessen, aber nicht all-

,

vielleiht das staatsbürgerlihe Interesse wahrzunehmen hat. wenn dann diese Behörde von einer anderen Auffaffung ausgeht als das Provinzialshulkollegium, so entivickelt sfich daraus ein retner Rattenkönig von Schwierigkeiten, die ih unmöglich akzeptieren kann.

Daß die Ueberlassung von Turnhallen an czechische und pol-

nishe Tucnvereine niht geduldet werden kann, weil fie eine Förde» rung der s\taatsfeindlihen Bestrebungen der Sokolvercine bedeutet, liegt auf der Hand. In den sogenannten Sokolvereinen haben wir nah dem eigenen Geständnis der polnishen Blätter diejenigen Ver- einigungen zu erblicken, die, wenn der geeignete Zeitpunkt der Be- freiung und Vergeltung kommt, in erster Reihe die Aktion ein- zuleiten haben. ein, daß es sich lediglich um Ausbildung im Turnen handelt.

bei den Polen.) Man wende nicht

(Zuruf

Wollen die Herren diesen Zweck erreichen, dann können sle sich ja den

bestehenden deutschen Vereinen anschließen ; aber fie verfolgen vielmehr

in Abgeschlossenheit ihre Sonderzwedcke. Nun die weiteren Vereine! Die Einwirkung politischer und sonstiger Vereine auf die Jugend tritt seit einigen Jahren vielfah in den Vordergrund der Vereinsbestrebungen. Die Sozialdemokraten haben insbesondere JIugendabteilungen von Turnvereinen __organisiert, die eine vollständige Nebenaktion neben dem lehrplanmäßigen Schul- unterriht darstellen. Diese Organisation sichert ihnen einen weit- gehenden Einfluß auf die jugendlichen Gemüter, und das muß mit allen der Schulverwaltung zu Gebote stehenden Mitteln aus nahe- liegenden Gründen verhindert werden. Im übrigen gehen die Sozialdemokraten weiter; so haben sie in einer anderen sangübungen für Jugendliche eingerihtet. f In j diese Gesangübungen gehalten sind, dafür möchte ih den Herren einen \{lagenden Beweis liefern. Ih bemerke dabei, daß die Kinder als Deckmantel für den eigentlichen Zweck dieser Gesangübungen wohl ihre Sulliederbücher mitbringen mlissen; im übrigen aber beschäftigt man sich in diefen Gesangstunden ledigli mit der Einübung sozialdemokratischer Lieder. Folgendes Lied ift in einer dieser Stunden gesungen worden :

Stille Nacht, heilige Nacht,

Ringsumher Lichterpracht !

In der Hütte nur Elead und Not,

Kalt und öde, kein Licht und kein Brot, Sghläft die Armut auf Stroh, Schläft die Armut auf Stroh.

Stille Nacht, heilige Nacht, Drunten tief in dem Schacht Wetterbliten, in drückender Fron Gräbt der Bergmann um niedrigen Lohn Für die Reichen das Gold, Für die Reichen das Gold.

Stille Nacht, heilige Nacht, Henkerskneht hält die Wacht ! Fn dem Kerker gefesselt, geächt't, Leidend, shmachtend für Wahrheit und Recht. Mutiger Kämpfer Scar, Mutiger Kämpfer Scar. Stille Nat, heilige Nacht, Arbeitsvolk hält die Wacht, Kämpfe mutig mit heiliger Pflicht, Bis die Weihnacht der Menschheit anbricht. Bis die Freiheit ist da, Bis die Freiheit ist da! Fi ersiflage auf unser \{önes Weihnachtslied, das von den E in für volitishe Zweke ausgebeutet wird! (Rufe links: Ganz neu!) E Nun, meine Herren, komme ih auf die Freireligiöse Gemeinde. Diese anlangend, so hat und das möchte ih besonders feststellen [46 die Maßnahme des Provinzialshulkollegiums sich nur gegen die für FJugendliche bestimmten Vorträge gerichtet, während in vielsazen Blättern der Irrtum verbreitet war, als ob die Sperrungsanordnung gegen die Freireligiöse Gemeinde als solche in ihrer Gesamtheit ers gangen wäre. Der Vorstand dieser Gemeinde ist zum großen Teil aus Sozialdemokraten zusammengesetzt; ihre Lehrtätigkeit steht mit den Grundanschauungen des cristlihen Glaubens in entshiedenem, hartnädckig vertretenem Widerspruch. 0 | Meine Herren, die Verhandlungen des Provinzialshulkollegiums mit dem Magistrat wegen der Benußung der Aula. der 69. Ge- meindeshule durch die Freireligiôse Gemeinde reichen Hs „Jum Fahre 1900 zurück, Auf den damals zwischen den beiden Behörden gepflogenen Schriftwehsel näher einzugehen, versage ih mir, Ma E , für die Beantwortung der Interpellation ohne Interesse ist. e Haltung des Magistrats in der vorliegenden Angelegenheit ist R nicht recht verständlich, als er selbst im Jahre 1888 es für notwen ig gehalten hat, wegen der nicht zu billigenden Bestrebungen ves Frei- religiösen Gemeinde dieser den Eintritt în die städtischen P R S zu untersagen. Als die Angelegenheit damals in der E 4 versammlung zur Erörterung fam, erklärte der Spreher der Frel-

i i i ¿ 1889 u. a. : igiösen Gemeinde in der Sißung vom 3. Januar | : A Wenn mir als Vorwurf angerechnet wird, daß ih nit

noch Ge-

Sinne

anderwärts Großstadt welchem

gemeine staatliche Interessen wahrzunehmen. Das ist eine, meines

oder Geseze verleßen, zu beanstanden, ebenfo,

von Gemeindebeshlüssen besonders zu genehmigen, ehe fie zur Aus

, | Eradtens, unzutreffende und in ihrer praktishen DurWh-

lehre: *Fürchte Gott und ehre den König“, so bin ich wieder ver-