1904 / 286 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 Dec 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Bestreben der Verwaltung zu Tage, die Einfuhr der für die Eingeborenen in Betraht kommenden Spirituosensorten zu behindern und deren Bezug für die eingeborene Bevölkerung zu er- s{weren. Erfterem Gesichtspunkte dient die erneute Erhöhung der Lizenzgebühr für Handel und Ausshank der genannten Artikel; leßterer wird dadur gewahrt, daß für die zur Abgabe von geistigen Getränken an Eingeborene berechtigenden Erlaubnissheine eine Gebühr eingeführt worden ist, die 50 F für 1 1 beträgt.

Die im vorstehenden mitgeteilten Maßnabmen müssen insbeson- dere auch den in fremden Kolonien zur Einschränkung des Brannt- weingenufses durch Eingeborene getroffenen Anordnungen gegenüber als sehr weitgehend erahtet werden. Haben \ich troßdem vielleicht in einzelnen Fâllen auf dem fraglihen Gebiete Mißstände gezeigt, fo würde dies, abgesehen von dem * geringen Umfang des Verwaltungsapparats, auf eine nicht rihtige Hand- habung der erlassenen Vorschriften zurückzuführen sein. Die Vor- schriften sind den eigenartigen Verhältnissen des auëgedehnten Schuß- wies angepaßt, indem sie die Möglichkeit zulassen, je nach Ge- taltung der wirtschaftlichen und politishen Lage der einzelnen Stämme bei der Spirituosenkontrolle die Zügel fester oder lockerer zu führen. Da die Abgabe nur mit behördliher Genehmigung er- folgen darf, ist die Verwaltung in der Lage, sie für gewisse Gebiete anz zu unterbinden. Dies ist mit Rücksicht auf die Bietiraines dex Vottenutotten z. B. im Bezirke Keetmanshoop jahrelang geschehen.

Die Handelsstatiftik des eta 1 fr dürfte ergeben, daß dic zur Kontrolle des SPrrilurteüverzree 8 getroffenen Maßnahmen nicht ohne Wirkung geblieben sind. Seit dem Jahre 1897, von welhem

eitpunkte ab erst über eine zuverlässige Statistik verfügt wird, ge- {taltete sih die Einfuhr von Brauntwein folgendermaßen : 62 772 Liter Oas 114 903

Zieht man hierbei die in den leßten Jahren in steter Zunahme begriffene Bepölkerungéziffer der Weißen in Rechnung, so kann von einer Zunahnie der Einfuhr niht gesprohen werden. Die vorstebenden Zahlen ergeben eine jährlihe Durchschnittseinfuhr von 97 279 Litern. Diese kann angesihts der Zahl der eingeborenen Bevölkerung als crbebli% nit bezeihnet werden. Nimmt man die Gesammtzahl der Eingeborenenbevölkerung des Schußzgebiets mit 200 000 Köpfen an, 19 würde auf den Kopf des Eingeborenen pro Jahr niht ganz

F Lite“ kommen.

j; Landfrage.

_ Neben dem Vieh waren es Land- und Minenrechte, zu deren billigen Erlangung das Schußgebiet Jahre hindurch mit Schießbedarf und Branntwein überschwemmt wurde. Ist diesem Treiben auch bis zu einem gewissen Grade durch die vorerwähnten Maknahmen in Sachen der

Wafen-, Munitions- und Spirituosenkontrolle gesteuert worden, so waren |

diese doh niht ausreichend, um der Vershleuderung des Landbesitzes dur die Eingeborenen wirksam zu begegnen. Schon im Jahre 1886 erließ der Kaiserlihe Kommissar eine Verfügung, wonach die Erteilung von Minenkonzessionen seitens der eingeborenen Häuptlirge nur mit seiner Genehmigung rechtsgültig erfolgen konnte. In der Verordnung vom 1. Oktober 1888 wird eine solche Genehmigung auch für die Selipergreisung berrenlosen Landes und für den Abs{luß von Kaufverträgen über Grund- ftüde zwischen Weißen und Eingeboren verlangt. Die Versagung der Genehmigung wird dabei in Aussicht gestellt, wenn der Erwerb durch Uebervorteilung der Eingeborenen erfolgt ist oder dem allgemeinen Interesse des Schutgebiets widerspriht. Durch Verordnung vom 1. Mai 1892 sind diese Grundsägze auf Pachtverträge ausgedehnt worden. Sie erhielten eine neue Formulierung in den Ausführungs- bestimmungen des Gouverneurs zur Kaiserlihen Verordnung, be- treffend die Nebte an Grundftücken in den Deutschen Schußzgebieten, vom 21. November 1902 (R.-G.-Bl. S. 283), welhe am 23. Mai 1903 erlaffen wurden (Kol.-Bl. S. 357) und im § 2 besagen :

„Zur Besißergreifung oder Ertverbung von Rechten an herren-

losem Lande f

oder LREEE Rechte an Grundftücken Eingeborener oder die Be-

Ans olher Grundstücke durch Nichteingéborene betreffen, bedarf

es innerbalb des Schußgebiets der Genehmigung des Gouverneurs.

Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden.“

_ GXBie [ebr man davon überzeugt war, daß bei dem Leichisinn der Gingeborenen, die fih nach und nach an europäische Genußartikel und | Kleidung gewöhnt hatten, ein fürforglihes Eintreten für ihren Land- besig geboten ist, beweist abgeseben von den wiederholten Vorstellungen der Mission in der angeregten Richtung der Umstand, daß bereits im Jahre 1897 der Kapitän Hendrik Witbooi vom Bezirksamt | Gibeon dazu bewogen wurde, seinem Stamme eine Landreserve zu schaffen. In dem Vertrage vom 17. März des genannten Jahres erklärt Hendrik Witbooi die Plätze Rietmund und Kalkfontein in einem Umfang von je 25000 ha zum unveräußerlihen Reservat des Witboois- ftammes und gestattet den Aufenthalt darin außer deu Stammes-

owie zu Verträgen, die den Erwerb des Eigentums |

Verordnung vom 10. April 1898 gebildeten Reservate anlangt, so sollten fie einzig und allein dem Interesse der Eingeborenen dienen. Lediglih auf die Sicherstellung des zur Erhaltung der wirtschaftlichen Gristenz der Eingeborenen erforderlichen Landbesitzes war man dabei bedacht. Im Gegensaß zu den Eingeborenen- „Lokationen“ des britischen Südafrika wurde durch sie der Freizügigkeit der Eingeborenen kein Ein- trag getan. So stand es den Witbois und den Otjimbingwer Herero frei, au außerhalb der für sie errihteten Reservate zu wohnen, wo es ihnen behagte, fofern dadurch nicht die Eigentumsrehte Dritter verleßt wurden. Das Eigentum am Stammesgebiet verbleibt den Eingeborenen au binsichtlih derjenigen Ländereien, die außerhalb des Reservats liegen; jedoch nur solche außerhalb der Reservate liegende Ländereien können mit Genehmigung des Gouverneurs vers äußert werden, während die in den Refervaten gelegenen Grundstüdcke von der Veräußerung an Weiße unbedingt ndgeibinsian sind. _ Aus den vorstehenden Ausführungen dürfte erhellen, daß die Regierung bei Lösung der Landfrage wie es auch angesichts der Schußverträge geboten war mit Vorsicht und Schonung vor- gegangen ist. Eine solhe Haltung hat sie auh betätigt, als die tavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft ihre Vermittelung zur un- entgeltlihen Abtretung des Bahngeländes durch die Herero anrief. Ohne allen Zwang, lediglih im Wege von Verhand- lungen wurden die beteiligten Eingeborenenkapitäne zur unent- geltlihen Abtretung des fraglihen Landes bewogen. Dagegen wurde dem weitergehenden Antrage der Gesellschaft aut Veberlafsung alter- nierentzr Landblödcke ton 20 km Breite und 10 km Tiefe längs der Bahnlinie vom Gouvernement die Unterstüßung versagt. Daß die Herero dez Landpoliiik der Regierung nit mit Mißtrauen begegneten, könnte au aus der Tatsache geschlossen werden, daß sie das Gebiet von Dizifongati , welches infolge der dort gemachten ausfihts- reichen Kupserfunde für die Besiedelung durch Weiße besonders geeignet ersheint, dem Gouvernement zur Verwertung überließen und \ih nur einen bestimmten Anteil an den Erlösen aus den Grundstücks- verfäufen vorbehielten. Aber bei allem Vertrauen auf seiten der Eingeborenen blieb die Lösung der Landfrage immer noch ein äußerst shwieriges Problem. Das Land if das wichtigste Besißtum der Eingeborenen, und das Land ist andererseits die Grundlage für jede europäishe Besiedelung. Hierin liegt von vornherein ein schwerer Interessenkonflikt. Das Bestreben, diesen Konflikt zu überwinden, hat den in der erwähnten Richtung seitens der Regierung getroffenen Maßnahmen stets zugrunde gelegen. j __ Eine zusammenfassende Darstellung der Reservatsfrage enthält der in Anlage 34 abgedruckte Bericht des Gouvernements.

Händlertum und Kreditwesen.

In den ersten Zeiten des Entwickelungsganges der zur Besiede- lung durch Weiße geeigneten Kolonie mußte der Konflikt zwischen den Interessen der Weißen und denjenigen der Eingeborenen auf dem Gebiete der CEA Auswüchse zeitigen, zu deren Beseitigung der niht sehr umfangreihe Verwaltungêapparat nit immer im stande war. Die vorzüglihe Geeignetheit des Landes zu Viehzuhtszwecken wie auh die Einträglihkeit dex darauf gerihteten Unternehmungen blieben den Ansiedlern niht unbe- kannt, und so strebte abgesehen von Ausnahmefällen, die hier un- berüdsihtigt bleiben können jeder weiße Kolonist nur danach, durch Erwerb von Grund und Boden die Möglichkeit zum Viehzucht- betriebe für sih zu begründen. Zur Erreichung dieses Zieles boten sich ihm, der meist ohne genügende Geldmittel war, zwei Wege, nämlich der des Transportgeschäfts und der des Handels.

, Nur selten war aber der Kolonist in der Lage, an die Gründung einer Handelsniederlassung an den größeren Orten berantreten zu können. Denn Hierzu bedurfte es auf der einen Seite größeren Kapitals oder Kredits, auf der anderen Seite trat bald die Kon- kurrenz einem folden Vorhaben hindernd in den Weg. So ergoß sih der Strom kleinerer Händler in die von den Sizen der Ver- waltung weit abgelegenen Eingeborenengebiete. Sie widmeten sih, wie man fih im Schußzgebiet auédrückt, dem Feldbandel. An diesem Feldhandel beteiligten id aber außer minderbemittelten Leuten auch solche, welche überhaupt keine Geldmittel besaßen, vielmehr lediglih über eine gewisse Routine im Verkehr mit Eingeborenen ver- fügten. Auf Grund ihrer Landes- und oft auch Sprahkennt- nisse waren sie willkommene Hilfsorgane für die fapital- kräftigen Handelsfirmen der größeren Orte, denen natur- gemäß die Ausdehnung ihrer Geshäftsverbindung auhß nah den entfernt gelegenen Eingeborenenniederla\ssungen am Herzen lag. Da bei der Inanspruhnahme folcher Personen, die keinerlei Sicherheit bieten konnten, das Risiko groß war, erfuhren die Waren, die thnen zum Verkauf mit ins Feld gegeben wurden, eine entsprehend hohe Preisbemessung im Konto des Wanderhändlers. Auf der anderen Seite trat leßterer seinen Handel8zug niht zum Vergnügen an. Für die Gefahren und Müben, denen er sich ausseßte, wollte auc) er ein entsprehendes Aequivalent baben. So erreichten die Preise, die den Ein- geborenen im Felde berechnet wurden, eine ansehnlihe Höhe, die naturgemäß auch von denjenigen Händlern als Norm genommen wurde, die auf ihre eigenen Kosten den Handelszug unternahmen. Da der Gewinn aus sfolchen Handelsunternehmungen \ich mit

genofsen nur der Mission. : Das folgende Jahr führte zur geseßlichen Regelung der Resccvai

frage, indem die Allerhöchste Verordnung, betreffend die Schaffung | |

von Eingeborenenreservaten in dein südwestafrikanishen Schutzgebtet, bom 10. April 1898 den Reichskanzler ermättigt, bestimmte Wudercien für das unveräußerliche Eigentum eines Eingeborenenstamnes zu er- |! klären. Auf Grund dieser Verordnung, welhe Nichtftammes- | angeböôrigen Niederlassung und Handelsbetrieb im Reservat ohne Er-

der Schnelligkeit des Warenabsatzes erheblih steigerte, weil sih die Reisespesen dadurch verminderten, war jeder Feldhändler bemüht, eine Waren möglichst {nel an den Mann zu bringen. Außerdem winkte ihm dabei rascher die Möglichkeit eines neuen Handelszuges. So blieb kein Mittel unversuht, um die Eingeborenen zum Kaufen anzureizen, was bei ihrer Begehrlichkeit na europäischen Bekleidungs- und Genußartikeln niht {wer war. Es wird bon Fällen berichtet, in denen Händler Warenvorräte bei

[aubnis des Gouverneurs untersagt, wurde insbesondere auf Betreiben der Mission am 8. Dezember 1903 für den kleinen Hererostamm von | Vtjimbingwe ein Refervat in der ungefähren Ausdehnung von | 131 500 ha gebildet. Die Bestimmung über Lage und Größe des Reservats erfolgte in engster Fühlung mit den beteiligten Ein- geen durh eine ad hoc gebildete Kommission, welche außer dem

istriktêchef von Karibib aus dem Stammesmissionar und zwei An- siedlern bestand. Dem weitergehenden, durh die Rheinische Mission ! gleihfalls dringlichst vertretenen Antrage, die Reservatfrage für das

den Cingeborenenniederlassungen unbeaufsichtigt zurückließen, um durch die ständige Lockung die sie boten, deren Abnahme zu erzielen. Am wirksamsten erwies sich das Mittel der Kredit- ewährung. Die Zusage, daß ja nicht gleich bezahlt zu werden brauche, rahte in den meisten Fällen den Rest von Widerstand zu Fall. War man auch in früheren Zeiten bei Anwendung dieses Mittels vielleiht hier und da noch etwas vorsibtig, so artete es in den [leßten Jahren infolge der wahsenden Konkurrenz zu einem {weren Mißs stande aus, denn es hatte eine rapid fortschreitende Verschuldung der

E Hererogebiet generell zu regeln, wurde jedoch die Zu- timmung versagt. Es entsprach dies der Auffassung der Regierung, daß aus politishen und wirtshaftlihen Gründen zur Zeit noch eine | gewisse Zurückthaltung bei Bildung von Reservaten am Platze und leßtere nur dann „¡uzulassen sei, wenn zu befürchten wäre, daß ohne derartige Landvorbehalte die Grundstücks- veräußerungen seitens der eingeborenen Kapitäne einen die |

Eristenz des Stammes bedrohenden Umfang annähmen. Eine | solhe Befürchtung konnte jedoch weder nah der Berichterstattung | des Gouverneurs noh nah den gutachtlihen ‘Aeußerungen der von | der Mission als sachkundige Autkunftspersonen benannten Distrikts- chefs von Karibib und Grootfontein als vorliegend erahtet werden. Dagegen erschienen regierungs\tig Maßnahmen erwünscht, durch | welche verhindert wurde, daß im späteren Verlauf der Dinge beim | Auftreten der Notwendigkeit für MReservatseinrihtungen es an geeigneten, in fih ges{lofsenen Ländereien gebriht und folhe unter | \hweren Geldopfern aus den Händen weißer Eigentümer teilweise zurückerworben werden müssen.

Im Hinblick hierauf erhielt das Gouvernement Weisung, daß | die zuständigen Behörden in Ermittelungen darüber eintreten jollten, welche Teile der Stammesgebiete \ich in der Folgezeit zu Reservaten eignen würden, und daß in den auf diese Weise festgestellten Gebieten die Genehmigung zum Landverkauf zu versagen sei. In Ausführung dieser | Weisung wurden vom Gouverneur durch Verfügung vom 30. September | 1903 die vorläufigen Grenzen für etwa später einzurihtende Reservate im | Okahandja- und Gobabis-Gebiet festgestellt. Es geschah dies nah der hier vorliegenden Berichterstattung niht ohne daß mit den Ein- | geborenen darüber eingehende Verhandlungen geführt und daß sie über das Wesen der Maßnahme aufgeklärt worden sind. Hierbei scheinen ! allerdings auf seiten der Eingeborenen Mißverständnisse untergelaufen ' zu sein, deren Beseitigung der Ausbruch des Aufstands verhinderte. |

Was nun Wesen und Zweck der auf Grund der Allerhöchsten |

| Schutzgebtete Klagen laut geworden über die Bedrohung der Ein- | geborenenbevölferung durch die wahsende Vershuldung, insbesondere | auch über die Mißstände, die

| wert war, find die erwähnten Mißstände weniger merkbar

| wendigkeit, der weiteren Ausdehnung und den Folgen der Verschuldung

| hat er in einem Rundschreiben an die Bezirkshauptmannschaften vom

Eingeborenen zur ‘Folge.

| Diese energish zu bekämpfen, war geradezu eine Lebensfrage für das Schhugzgebiet geworden. Denn überall, wo in Kolonialgebieten die Eingeborenen durch Berührung mit der europäischen Kultur vernichtet worden find, hat neb:n dem Branntwein und neben der Ver- s{leuderung von Land die wachsende Verschuldung der Eingeborenen an die weißen Händler den Untergang der eingeborenen Bevölkerung herbeigeführt.

Schon seit . Jahren sind aus dem deutsh-\üdwestafrikanischen

l bei der Einklagung und Eintreibung sehr alter Schulden immer mehr hervorgetreten sind. Auch über den weiteren Umstand wurde geklagt, daß die Schulden der Kapitäne, die allmählich ins Ungemessene angeschwollen waren, nicht von diesen allein, sondern au von ihren Großleuten, jedoch auf den Namen der Kapitäne, gemaht und unter Schädigung der übrigen Eingeborenen mit dem Stammesland bezahlt wurden.

.__ So lange die Viehbestände der Pes dur die Ninderpest aufs äußerste geschwäht waren, und so lange infolge des Feblens einer Eisenbahn nah dem Innern das Land für die weißen le t reuia ervor- getreten. Je mehr aber die Nachwirkungen der Rinderpest über- wunden wurden und je mehr die Besiedelung des Landes durch die Eisenbahn eine Förderung erfuhr, desto dringender wurde die Not-

der Eingeborenen vorzubeugen.

Schon im Jahre 1898 erließ der Gouverneur Verfügungen, in denen er das Verfahren bei der Einklagung alter Schulden gegen Ein- geborene von seiten der weißen Händler zu regeln versuchte, und \{ließlich

preußischen Landrechts, insbesondere nah § 1 des Gesezes wegen Ein- führung kürzerer Verjährungsfristen, vom 31. März 1838, alle Hor- derungen von Kaufleuten nach zwei Jahren verjähren und zwar fn der - Weise, daß der Beklagte den Einwand der Verjährung erheben kann und alsdann die Forderung nicht mehr fklagbar ist; nah diesem Grundfaß follte künftighin auch im Schutzgebiet verfahren und der eingeborene Beklagte gegebenenfalls belehrt werden.

Was das Eingehen neuer Sculden anlangt, so griff der Gou-

verneur zu einer radifalen Maßnahme, indem er in einer Verordnung vom 1. Januar 1899 alle „Forderungen gegen Eingeborene, welche bon dem Tage der Verkündigung dieser Verordnung ab dadur ent- standen find, daß an dieselben Waren auf Kredit gegeben wurden“, für niht mehr klagbar erklärte. Diese Witeeqnung rief unter den Kaufleuten des Schutgebiets lebhaften Widerspruch hervor, sodaß der Gouverneur \ih ¿be- stimmen ließ, fie schon in einer Bekanntmachung vom 23. Fe- bruar 1899 wieder zu fuspendieren. In der Bekanntmachun war jedoch ausdrücklich gesagt, daß die Verordnung nit auf- gehoben, sondern nur bis auf weiteres außer Kraft geseßt werde, „um den Beteiligten Zeit zu gewähren, sih in die neue Regelung ter Dinge zu finden“; wann und wie weit die Verordnung wieder in Kraft gesegt werde, hänge von „dem eintretenden Bedürfnis“ ab, vor eUngerehtfertigtem Kieditgeben an Eingeborene“ könne daher nur dringend gewarnt werden. _Im übrigen betonte die Bekanntmachung, daß die wieder gestattete Einklagung der in Frage stehenden Schulden nur gegen den betreffenden Schuldner selbst, nicht aber gegen den Kapitän oder den ganzen Eingeborenenstamm erfolgen könne.

_ Nachdem zwei Jahre über dieser provisorischen und unzuläng- lihen Regelung vergangen waren, und nahdem sih eine neuerli Ausdehnung der Kreditgewährung an Eingeborene und der damit verbundenen Mißstände bemerkbar gemacht hatte, hielt der Gouverneur die Zeit für gekommen, die Materie einer erneuten een zu unterziehen. Da ihm Bedenken hinsichtlich seiner Zuständigkeit gekommen waren, legte er einen diesbezüg- lihen Verordnungsentwurf der Kolonialabteilung mit der Bitte vor, die Verordnung entweder von Berlin aus zu erlassen oder ihn zu ihrem Eclaß besonders zu ermätigen. Der Entwurf enthielt ebenso wie die suépendierte Verordnung vom 1. Januar 1899 den Aus\{luß der Klagbarkeit der mit den Eingeborenen vom Tage der Verkündigung der Verordnung an ab- geschlofsenen Kreditgeschäfte, mit gewissen Ausnahmen, die sih auf die Abgabe von Nahrungsmitteln, aus\{ließlih alfobolhaltiger Getränke, und auf die Abgabe von zum Zweck des Frachtfahrens notwendigen Gegenständen an eingeborene Frahtfahrer bz2zogen; ferner wollte der Entwurf die Entscheidung bürgerliher Rehtsstreitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen, soweit leßtere die Beklagten sind, der Verwaltungsbehörde übertragen.

Der Entwurf des Gouverneurs wurde von der Kolonialabteilung mit einem umfassenden Material dem Kolonialrat zur Begutachtung vorgelegt, der sih in der Herbsttagung 1901 eingehend mit dem Gegenstand beschäftigte. Die große Mehrheit des Kolonialrats hielt Maßnahmen gegen die Verschuldung der Eingeborenen für geboten, erblickte jedo in der völligen Unterdrückung der Kreditgewährung an Eingeborene eine {were Schädigung sowohl der weißen Kaufleute, als auch der unter Umständen auf Kredit an- gewiesenen Eingeborenen. Einmütigen Widerspruh fand die Bestim- mung des Gntwurfs, daß die Entscheidung in den oben erwähnten Nechtsstreitigkeiten den Nichtern entzogen und den Verwaltungsbehörden übertragen werden sollte.

Die vom Kolonialrat zur Vorberatung des Entwurfs eingeseßte Kommission kam nah längeren Verhandlungen zu dem Schluß, da der vom Gouverneur und der Kolonialverwaltung erstrebte Zwe auch ohne eine völlige Unterdrückung der Kreditzewährung an a ngeporeñe erreicht werden fönne, und zwar dur die Aufstellung gewisser Normen, für wele in den dem Kolonialrat vorgelegten Berichten des Gouverneurs der Weg bereits vorgezeihnet war. Der Kolonialrat und seine Kom- mission erblickten die wesentlihsten Gefahren der Vershuldungs- frage darin, daß einmal die Schulden der Eingeborenen sich im Laufe der Zeit zu ungemessenen und unkontrollierbaren Beträgen anhäuften, die ohne daß es dem Eingeborenen zum Bewußtsein kommt dessen wirtshaftlihe Existenz vernichten ; daß ferner für die Schulden einzelner das Stammeêvermögen bäufig in Anspruch genommen werde. Von diesem Standpunkt aus empfahl die Kommission die Ausarbeitung einer neuen Verordnung unter Berüdlsichtigung namentlich der folgen- den Punkte: :

1) Es sind. kurze Verjährungsfristen einzuführen.

2) Zur Befriedigung wegen Schulden einzelner darf das Stammes- vermögen nicht in Anspruch genommen werden, eventuell nur mit Genehmigung des Gouverneurs.

..3) Auch von dem Privatvermögen des einzelnen sind die für seine Existenz notwendigen Gegenstände nach Analogie der Reichszivil- prozeßordnung §S§ 811 ff. der Pfändung nit unterworfen, insbesondere Zucht- und Muttervieh in angemessener Anzahl.

Ferner empfahl die Kommisfion eine generelle Regelung des Gerichtsverfahrens in bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten zwishen Weißen und Eingeborenen durch besondere Verordnung, mit der Maßgabe, daß wenigstens in zweiter Instanz nur ein mit Richterqualität ver- fehener Beamter entscheiden könne.

Auf Grund der Anregungen der Kolonialratskommission ist danu von der Kolonialverwaltung ein neuer Verordnungsentwurf ausge- arbeitet und in der Frübjahrstagung 1903 dem Kolonialrat vorgelegt worden. Dem Gouverneur des füdwestafrikanischen SYugßtgebietes war währerd seines Heimatsurlaubs Gelegenheit gegeben worden, zu den Beschlüssen des Kolonialratsaus\husses Stellung zu nehmen. Der Entwurf, der in einzelnen Bestimmungen, z. B. in dem Aus- {luß einer jeden Unterbrehung oder Hemmung der einjährigen Ver- jährungsfrist, als zu rigoros ershien, wurde abermals eingehend bes raten. Die Formulierung, die der Entwurf \{ließlich in der . Ver- fügung, betreffend „Rechtégeschäfte und Rechtsstreitigkeiten Nicht- eingeborener mit Eingeborenen im südwestafrikanishen Schutzgebiet, vom 23. Juli 1903“ erbalten hat, beruht auf einer Verständigung zwischen der Regierung und der um zwei Mitglieder verstärkten Kolonialratskommission, an die der Entwurf zum Zweck einer solchen Verständigung zurückverwiesen worden war.

Die wesentlihsten Bestimmungen dieser eKrediiverordnung* sind die olgenden:

1) Verbindlichkeiten Eingeborener aus Nechtsgeschäften mit Nicht- eingeborenen erlöshen innerhalb eines Jahres nach Abs{luß der Nechtsgeschäfte, es jet denn, daß vor Ablauf dieser Frist der Gläu- biger bei der zuständigen Behörde Klage erboben hat. Die Klage- erhebung gilt als nit erfolgt, sobald der Gläubiger den Rechtsstreit einshließlich Zwangsovollstrekung innerhalb einer ihm zu stellenden i fortzuségen unterläßt. Für die vor dem Inkrafttreten der Ver- ügung abges{lossenen Hechtêgeschäfte zwishen Nichteingeborenen und Eingeborenen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Tage des Inkrafttretens der Verfüguna.

2) Der ZwangsvollstreZung unterliegen diejenigen Vermögens- stücke der Eingeborenen nicht, die notwendig sind, um ihnen und ibren Familien die Möglichkeit des wirtschaftlihen Bestehens zu sichern. Der Gouverneur t ermächtigt, allgemeine Vorschriften darüber zti erlassen, inwieweit biernah das Vermögen der Eingeborenen von der Zwangsbvollstreckung ausgeschlossen ist.

_—_, 3) Für Verbindlichkeiten „einzelner Eingeborener darf das Tae eWermögen von dem Gläubiger niht in Anspruch genommen , 4) Die Entscheidung über Ansprü§e Nithteingeborener egen Eingeborene liegt dem Bezirksamtmann ob, der Vie Befugnis, uf die Distrifktshefs seines Bezirks übertragen kann. Die Entscheidung ist shriftlih abzufsaffen, mit Gründen zu versehen und den Parteien fannt zu maden. Der Gouverneur ist ermächtfgt, den bezeichneten Behörden allgemein oder im Einzelfal Anwei- fungen über das Verfahren zu erteilen. Nebersteigt der Wert des

31. Dezember 1898 darauf hingewiesen, daß nah den Grundsäyen des

Streitgegenstandes den Betrag von 300 M, so findet gegen die Ents scheidung der oben bezeihneten Behörden innerhalb eins Monats Be-

rufung an den Oberrichter statt; abgesehen von dem eben bezeihneten Fall ift der Gouverneur ermächtigt, die gen der ihm unter- geordneten Behörden in den hier in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern. :

5) Die Norschriften der Schutzverträge über die Zuziehung ein- geborener Beisißer zu den Verhandlungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen bleiben von der Ver- fügung unberührt. :

6) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfügung wurde der Bestimmung durch den Gouverneur überlassen, der sie dur eine Sens vom 3. Oktober 1903 für den 1. November 1903 iîn

raft seßte.

Nach den früheren Ausführungen bedürfen diese einzelnen Be- stimmungen kaum mehr einer Erläuterung. Sie sprechen im großen ganzen für si selbst und zeigen, mit welhen vorsißtigen Kautelen der im Interesse des Schutzgebiets unvermeidliße Eingriff in die Vershuldungsverhältnisse der Eingeborenen umgeben worden ift. Die kurze Verjährungsfrist, die ja auch unserem europäishen Recht nihts Fremdes if und dur die das unge- messene Anwachsen der Verschuldung der Eingeborenen verhindert werden soll, ift im Interesse der weißen Gläubiger eine solche, die durch Erhebung und ordnungêmäßige Betreibung der Klage unter- brochen werden fann. Allerdings soll die kurze Verjährung nicht durch cine bloß pro forma erfolgende Klageerhebung zu umgehen sein; daher die Bestimmung, daß dem Gläubiger für die Fort- fezung der Klage Frist gefeßt werden kann. Für die Durchführung der Klage sind sowohl im Interesse der Eingeborenen als auch der weißen Gläubiger weitgehende Garantien ge- schaffen. Im besonderen Interesse der Eingeborenen sind von der Zwangsvollstreckung die für die wirtshaftliße Eristenz der Ein- geborenen erforderliGen Vermögens\tücke und das Stammesvermögen ausgeshlossen. Dem Gouverneur ist dur die weitgehende Befugnis zum ES-laß allgemeiner Normen und zum Eingreifen im Einzelfall die Möglichkeit gegeben, überall, wo es notwendig ist, das öffentliche Interesse zu wahren. y

enn troßdem die „Kreditverordnung* als eine der Ursachen des Hereroaufstands bezeichnet worden ift, so läßt sich das nur auf Grund des Gedankengargs erklären, daß die Verordnung die Händler zu einem besonders rigorosen Eintreiben ihrer Schulden veranlaßt babe. Es ist ja natürli und erklärlih, daß die Händler vor dem Inkraftreten der Lirden Verjäihrungsfristen zu ihrem Gelde zu kommen suchten, und auch, wenn sie dabei fih durhaus auf legalem Wege hielten, mußte die Ginklagung von alten Forderungen gegen Eingeborene in der Uebergangszeit einen besonders großen Umfang annehmen. Aber da- mit mußte unter allen Umständen gerechnet werden; die Verbältniffe des Schußtzgebietes ließen keine Wahl, als entweder eine Beseitigung der mit der bestehenden Verschuldung verknüpften unhaltbaren Zu- fände ad calendas graecas zu vertagen, oder die be- ftehenden Forderungen Weißer gegen Eingeborene mit einem Federftrih für null und nichtig zu erklären, oder \{chließlich auf dem mit der Kreditverordnung betretenen Wege inner- halb einer Verjährungsfrist den weißen Gläubigern Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche gegen Gingeborene anzumelden und im Wege eines geordneten, mit weitgehenden Sicherbeitsvorkehrungen für die Eingeborenen ausgestatteten Verfahrens geltend zu mahen. Wenn freilih die Händler bei der Eintreibung ihrer Forderungen zur Selbst- hilfe übergegangen sind, so find allerdings dadur die in der Verordnung getroffenen Vorkehrungen zu Gunsten der Eingeborenen illuforisch gemacht worden; aber für ein folches ungeseßlihes Verhalten kann die Verordnung niht verantwortlichß gemabt werden. Ebensfowenig trifft die Behauptung zu, daß die Händler durch die Kredit- verordnung zur Selbsthilfe genötigt wordea wären; denn die in der Verordnung vorgesehene Verjährung is ja keine unbedingte, sondern sie wird durch die Klageerhebung unter- brochen, sodaß den weißen Gläubigern durch die kurze Ver- jährungsfrift keineswegs die ordnungsmäßige und geseßlihe Geltend- machung ihrer Forderung vers{lossen war. Schließlich kann auch nicht behauptet werden, daß der Eingriff in die Vershuldungsverhältnisse unerwartet gekommen sei, und daß man den weißen Händlern keine Zeit gelassen habe, sich nach den neuzn Verhältnissen zu rihten Es wurde oben dargelegt, daß der Gouverneur hon zu Beginn des Jahres 1899 die Klaglofigkeit der den Eingeborenen neu gewährten Kredite einzuführen beabsichtigte, und daß er die damals bereits erlassene Verordnung nur deshalb T éveabiente, weil er den weißen Händlern eine Ueber- ang8zeit bewilligen wollte. Die Uebergangszeit hat sich auf nahezu fn Jahre erstreckt. Auch was die alten Schulden anlangt, fo hat, wie gleichfalls oben dargelegt wurde, der Gouverneur {hon im Jahre 1898 auf die zweijährige Verjährungéfrist des preußishen Landrechts hingewiesen; die durch die Kreditverordung eingeführte Verjährungs- frift für die alten SWhulden ift soweit sie niht durch Klage- erhebung unterbrohen wurde erft am 31. Oktober 1904 abgelaufen. Von einem abrupten und unvorbereiteten Eingriff kann also bei der Kreditverordnung keine Rede sein. _ : . :

Allerdings wird man zugeben müssen, daß in solchen Dingen jede Uebergangszeit eine schwierige und kritische Zeit ist und daß die Ge- staltung der Verhältnisse in Südwestafrika nah dem Inkrafttreten der Kreditverordnung eine besondere Aufmerksamkeit und einen be- sonderen Takt von der Shußzebietsverwaltung erforderte. Es traf sich zweifellos außerordentlih ungünstig, daß unmittelbar nah dem durch den Gouverneur verfügten Inkrafttreten der Kreditverordnung (1. November 1903) der Aufftand der Bondelzwarts ausbrach, der nit nur die Aufmerk- famfkeit des Gouverneurs stark in Anspru genommen, sondern auch das Hererogebiet in der kritishen Uebergangszeit von Verwaltungs- beamten und Truppen entblößt hat. : fs

Jedenfalls war die Kreditverordnung dazu bestimmt, den Keim für cinen Aufstand, wie er jeßt ausgebrechen ift, zu beseitigen, und nur dur ein unglückiiches, von niemand vorausgesehenes Zufammen- treffen ist die Kreditverordnung, ehe sie die beabsihtigten Wirkungen zeigen konnte, in eine Beziehung zu den gegenwärtigen Ereignissen gekomtmen. : : /

Was nun die Uebergriffe der Händler, die von manchen Seiten als die Hauptursache des Hereroaufstandes bezeichnet worden sind, an- langt, so darf sowohl nach den Berichten des Gouvernements als auch nah den Aeußerungen der Missionare daran nit gezweifelt werden, “daß solche vorgekommen find. Dies wird auch von den einsihtigen Ansiedlern des Schuggebiets nicht bes stritten. ; Jedenfalls hat sich der Gouverneur veranlaßt ge- sehen, die Aufmerksamkeit des Beziksgerihts in Windhuk auf die Uebergriffe von Händlern zu lenken und ein energishes Vorgehen im Wege des Strafverfahrers herbeizuführen. Es geshah dies mit der Begründung, daß das Gouvernement nicht mehr für die Siher- heit der unter den Eingeborenen lebenden Weißen einstehen könne, falls dem Treiben der kleinen Händler nicht ein Ziel gesezt würde.

Daß derartige Mißstände eingetreten find, ist für das südwest- afrifanishe Schußgebiet aber keineswegs sp:zifisch. Aehnlihe Er- fahrungen blieben auch anderen gleihgearteten Kolonialgebieten nicht erspart. Es hâäite sogar wundernehmen müssen, wenn sie ausgeblieben wären. Die Grenzen für die Bewegungsfreiheit des einzelnen und für die Selbsthilfe sind in den weiten, {wer zu übersehenden Verhältnissen des Schußgebiet3, in denen der Weiße viel mehr auf sich selbst gestellt ift als in der Heimat, naturgemäß andere wie im heimischen Leben. Diese Verhältniffe bringen es mit sich, daß mehr als in der Heimat unter den Kolonisten die Neigung zur Selbsthilfe besteht, und daß hierbei manche den ruhigen Blick für das Erlaubte verlieren. Die Versuchung zu Uebergriffen über die Grenzen zulässiger Selbst- hilfe ift doppelt groß, wenn es sich um die als minderwertig an- gesebenen Eingeborenen handelt, und wenn diefe sich mit allerlei Listen und Kniffen ihren Verflichtungen zu entziehen suhen. Daß der Herero keineôwegs immer ein gutartiger Schuldner ist, haben nicht selten die- selben Berichte bestätigt, die auch von Uebergriffen der Händler sprechen.

Vorstehende Hinweise follen keineswegs die vorgekommenen Un- geseßlihkeiten beshönigen; sie sollen lediglih diejenigen zu einer cuhigeren Beurteilung mahnen, die geneigt sind, der Schutzgebiets- verwaltung die Schuld dafür beizumessen, daß ein widerrehtliches Vorgehey der Händler überhaupt möglich war. Sie sollen die Er-

kenntnis zeitigen, daß in einem Gebiete, so groß wie das Deutsche Reih diese Auédehnung dürften Hereroland und Namaland zusammen aufweisen die wenigen vorhandenen Beamten auch beim besten Willen und bei vollfter Pflichterfüllung nicht überall gegenwärtig sein fonnten, um rechtzeitig einzugreifen. Die Schutzgebietsverwaltung war nicht in der Lage, jedem Händler, der ins Handelésfeld zog, ein Aufsichtsorgan mitzugebden, am wenigsten in einec Zeit, in der ein Ereignis, wie -der Aufstand der Bondelzwarts, einen großen Teil der verfügbaren Kräfte in Anspruch nahm. Hätte man es aber getan, so wären anderer- eits sier sofort die üblihen Klagen über polizeilihe Bevor- mundung laut geworden. Oder sollte die Regierung das Handeltreiben in den entlegeneren Gebieten verbieten, weil der eine oder der andere Händler außerhalb des Gesichtsfeldes der Obrigkeit si{ch Willkürlich- keiten erlauben könnte ? L Der Hereroaufstand wäre nah Lage der Dinge auth ausgebrochen, wenn es nie einen weißen Händler im Hererolande gegeben bätte. Der Uebergang von Stammetêland in weiße Hände, die Ver- armung der mittleren und kleinen Viehbesißer, die überhandnehmende Verschuldung der einzelnen Stämme und die Uebergriffe mancher Händler haben selbstredend das Empfinden der Eingeborenen gegen- über der deutshen Herrshaft nicht verbessert. Es kann auch niht Wunder nehmen, daß sie selbst den Aufstand damit zu ent- huldigen versucht haben. Unmittelbare Urfahen der Empörung find aber alle diese Erscheinungen niht gewesen. Diese Annahme dürfte umso berechtigter sein, wenn man erwägt, daß die Mehrzahl der vom Aufstand betroffenen A mit dem Hâändlertum gar keinen oder nur einen sehr [osen Zusammenhang hatten, und daß ein großer Teil der Verluste, namentlich in den Gebieten von Windhuk, Outjio, Grootfontein, auf Leute entfällt, die überhaupt außerhalb des Hererolandes und des eigentlihen Handelsfeldes wobnten. L

Die Grundursache des Aufstandes ist in der doppelten Tatsache enthalten, daß die Herero als ein von altersher freiheitsliebendes, eroberndes und maßlos \tolzes Volk auf der einen Seite die Aus- breitung der deutschen Herrschaft und ihre eigene Herabdrückung von Jahr zu Jahr lästiger empfanden, auf der anderen Seite aber und das ist das Entscheidende von dieser deutschen Herrschaft den Ein- druck hatten, daß sie ihr gegenüber im leßten Grunde der ftärkere Teil seien. Diesen Geist atmen auh die Briefe, die Samuel Maha- rero an die Kapitäne der Bastards und Witboois schrieb, um sie zur Teilnahme am Aufstande zu bewegen. s R

ie Eingeborenenpolitik bildet bei weitem den \{chwierigften Teil

der dem praktishen Kolonialpolitiker obliegenden Aufgaben. Ihre Schwierigkeit wächst in Ansehung solher Gebiete, in denen wie bei Südwestafrika die Besiedelung durch Weiße im Vordergrunde steht. Denn gerade in diesen Fällen erheischt sie ganz besonders nahdrüdcklich einen geshickten Ausgleih zwischen oft entgegengeseßten vitalen Inter- essen. Auf der einen Seite hat die kolonisizrende Macht die Pflicht, den Eingeborenen der europäishen Kultur näher zu bringen, auf der anderen Seite kann fie sih der Aufgabe nit entziehen, ihn vor den Gefahren, die jedem geistig und wirtscaftlich inferioren Volke aus der Berührung mit höherer Kultur erwachsen, zu bewahren. Hierbei erfordert das Gebot der Humanität und der Klugheit eine entgegenkommende, menshenwürdige Behandlung, während es anderer- seits im Hinblick auf die numerishe Ueberlegenheit der Eingeborenen zur Ermöglihung eines ausreihenden Schutzes der Weißen der strikten Aufrechterhaltung der Negierungs8autorität und, fofern nötig, unnah- sihtliher Strenge bedarf. L i A

Die Regierung is ehrlich bemüht gewesen, die Eingeborenen gegen die natürlihen Folgen des Zusammenstoßes von Kultur und Un- kultur nah Möglichkeit sier zu stellen. Es zeigte sih dies bei den Maßnahmen zur Bekämpfung des Mißbrauchs von Spirituosen, bei der Behandlung der Waffen- und Munitionsfrage wie auch in Saten der Landfrage. Es galt, in geduldiger Arbeit und schrittweise mit den Mißständen aufzuräumen, die wir bei der Besißergreifung des Landes als s{limme Erbschaft zu übernehmen hatten. Hierbei mußte stets im Auge behalten werden, daß das Reich sein füdwestafrikanisch2s Schußs- gebiet im Wege tes Vertrags mit den eingeborenen Stämmen und nicht dur kriegerische Eroberung! erworben hat. Wenn ausgesprochen worden ist, daß die Regierung es an der nötigen festen Hand gegen- über den Eingeborenen habe fehlen lassen und ihr insbesondere aus der unterlassenen Entwaffnung der Eingeborenen ein Vorwurf gemacht wird, so wird dabei übersehen, nicht nur, daß ein soïhes Vorgehen mit den Verträgen in Widerspru gestanden haben würde, fondern au, daß wir damit den Aufstand selbst unmittelbar propoziert hätten. Hier aber drängt ih die Frage auf, ob eine folche Gewaltpolitik, die fi nur unter großen Opfern an Geld und Blut hätte durhführen lassen, auch nur den Schein ter Berehtigung gehabt haben würde und, ohne die s{ärfste Verurteilung berauszufordern, hätte unter- nommen werden können, solange keine Anzeichen dafür vorlagen, daß der seitherigen friedlihen Entwidelung des Schutzgebiets eine ernste Gefahr drobte.

Literatur.

Zum Kontinent des eisigen Südens von Erich von Drygalski. Berlin, bei Georg Reimer. Preis geh. 18 4, geb. 20 Æ Das soeben erschienene Werk schildert die Fors{ungen und Erlebnifse der deutshen Südpolarerpedition, die in den Jahren 1901 bis 1903 auf ihrem Schiffe, dem „Gauß“, in die Eiszone der Antarktis eindrang, um die vielen Rätfel, die dieses Gebiet noch birgt, nah Möglichkeit aufzuklären. Bevor dieses Werk erschien, gelangten bereits Berichte über die Ergebnisse der Expedition în die Oeffentlichkeit, die zu Kritiken Veranlassung gaben, von denen manhe durchaus niht günstig lauteten. Der Verfasser gibt heute selbst zu, daß diese vorzeitige Absendung von na turgemaE unvbollkommenen Berichten ein Fehler war. Wer das vorliegende Werk liest, wird die abfällige Kritik früherer Tage kaum verstehen; denn hier ist eine fo außer- ordentlich reide Fülle wertvoller Ergebnisse niedergelegt, die überdies zum großen Teil noch weiterer Verarbeitung harren, daß von einer ungenügenden Lösung der gestellten Aufgaben keinesfalls gesprochen werden darf. Eins hat die Expedition allerdings nicht erreiht, das ist eine höhere südlihe Breite als andere Expeditionen vor ihr. Jm Gegenteil, fie kam zu Schiffe gar niht und zu Schlitten nur ganz wenig über den füdlihen Polarkreis hinaus. Aber darin bestand weder Auf- gabe noch Ehrgeiz der Forsher. Es berührt sehr wohltuend, daß an den betreffenden Stellen des Buches dieses fast spo:tsmäßig an- mutende Bestreben nah Rekordbreherei unbedingt abgelehnt wird. Die strenge Wifsenschaftlichkeit der Resultate hat von dieser Be- schränkung zweifellos nur Vorteile gehabt. Es ist zu verstehen, daß dem Leiter und den Mitgliedern der Expedition diese Bes {hränkung unter Umständen niht leiht geworden sein mag, waren sie doch in mancher Hinsiht, namentlich was die Eis- verhältnifse anbetrifft, in erheblih günstigerer Lage als ähnliche Unternehmungen im nördlihen Polargebiet. Sie hatten, um nur eins zu erwähnen, fobald ibr Fuß den antarfktishen Kontinent betreten hatte, nah Süden hin eine unabsehbare Flähe relativ ebenen Inlandeises vor sich, die ihnen cin nit allzu chwieriges Vor- dringen in hohe Breiten wohl gestattet hätte. Sie verzihteten darauf, da nah ihrer aller Ueberzeugung für die Wissenschaft von einem solchen Unternehmen nur wenig Gewinn zu erwarten war. Mit dieser eines ernsten Forshers würdigen Reserve hängt zusammen, daß die ganze Expedition an aufregenden Abenteuern arm ist. Der Leser, der von diesem Buche eine nervenerregende Lektüre erwartet, wie sie viel- fah andere Werke bieten, es sei nur erinnert an Nansens berühmtes Werk „In Nacht und Eis“ oder an das des Herzogs der Abruzzen „Die Stella Polare im Eismeer* u. a. m., wird kaum auf seine Rechnung kommen. Verglichen mit den erwähnten und ähnlichen Reisen, ist diese Expediktion relativ gefahrlos verlaufen. Es feien nur die so außerordentlih gefährlihen und gefürchteten Eispressungen

einzige größere Prefsung ist verzeichnet, die aber auch von den Teil- nebmern der Fahrt kaum als gefahrdrohend angesehen wurde und s{ließlich auch ohne Schaden für das Schiff verlief. Die abenteuer- lichen und oufregenden Eisbärenjagden fehlen, die feltsamen vhysika- lishen und biologishen Ersheinungen der monatelangen Polarnacht find niht vorhanden. Um fo wertvoller aber find die wissenschaftlichen Ergebnisse, deren ih die Expedition rühmen kann. Sie find auf allen Gebieten bedeutend, die überhaupt in Betracht kommen. Am meisten in die Augen fallend if die Entdeckung des Kaiser-Wilhelm II.-Landes und des an seinem Rande belegenen Gaußberges. Damit ift ein Teil der großen Lücke ausgefüllt, die zwiswen dem Knorxland östlih und dem Kempland westlich besteht. Es ist dadurch wahrscheinlicher ge- macht worden, daß tatsächlich ein gewaltiger antarktisher Kontinent existiert und niht ein Archipel, etwa entsprehend dem Franz-Josephs- Lande im Norden. Sicher ist das freilich auch noch niht; denn um diesen Nachweis zu führen, ist die gesihtete bezw. betretene Land- strecke noch zu wenig ausgedehnt. Der von der Erpedition entdeckte Gaußberg ift für die Zukunft ein ungemein wichtiger Stütßpunkt in einem Gebiete, wo es an Landmarken fast völlig fehlt und gewaltige Eisfelder in ganz anderer Weise Land vortäuschen können, als das bei der zerklüfteten, gebirgigen Natur der arktishen Länder der Fall ist. Von den sonstigen Ergebnissen seien noch als ganz kesonders wihtig hervorgehoben die magnetischen Beobachtungen, die in den Händen des Mitglieds der Erpedition Dr. Bidlingmaier lagen; sie dürften in ihrer Genauigkeit und Vollständig- keit, soweit die Angaben des Werkes zur Beurteilung ausreichen, kaum zu übertreffen sein. Auch die Sorgfalt der bydrographishen Unter- suhungen verdient besonders rühmend hervorgehoben zu werden. Wenn die übrigen Gebiete, auf die ih die Arbeiten der Forscher erstreckten, nicht besonders erwähnt werden, so soll ihnen damit niht ein geringeres Verdienst zugesprohen werden, lediglich der Naum verbietet ein weiteres Eingehen darauf. Die Ergebnisse der Fahrt sind in jeder Beziehung so reihbaltig, wie sie kaum ju erwarten waren. Was die äußeren wirtshaftlihen Verhältnisse der Erpedition anbetrifft, so waren sie dank einer sorgsam gewählten und rei bemefsenen Ausrüstung fast durchweg gut. Dankenswert ist es, daß der Verfasser ausführlih einige Mängel der Ausrüstung kritisiert, kommende Unternehmungen werden daraus vorteilhafte Lehren ziehen. Von grundsäßliher Bedeutung waren diese Fehler übrigens nicht. Eine einzige, allerdings sehr wichtige Au3nahme davon ift festzustellen, das ist das Schiff selbst. Der „Gauß“ litt nämlih bereits auf der Hinreise bald nah seiner Abfahrt an einer anfangs leiten, Ee [ih sehr erheblichen Leckage, sodaß {on in Kapstadt eine gründli Ausbesserung vorgenommen werden mußte. Sie führte aber nicht zum Ziele, der Siß des Lecks war nicht zu entdecken und, um keine Zeit zu verlieren, ftach man mit dem Leck wieder in See im Vertrauen auf die Güte der Pumpen. Dieses Verfahren \{heint sehr bedenklid. Wenn die Angaben des Buchs richtig find, so war die Leckage bei gleichzeitiger Ueberlastung des Schiffes geraume Zeit so bedeutend, daß eine Katastrophe niht ganz ausgeshlofsen war; fo dankte es die Be- saßung doch zum guten Teil ihrem guten Glüdck, daß sie heil in den Eisgürtel und wieder herauskam. Sie konnte kaum darauf rechnen, daß sie \chließlich, wie es geschah, im Eise durh Ausheben des Ruders und der Schraube den Sig der Leckage entdecken würde, sodaß es möglih war, das Schiff einigermaßen abzudihten. Der Leiter hätte doch auf einem Doten seines Schiffes in Kapstadt bestehen müssen, auf die Gefahr, einige Wochen zu ver- lieren. Von diesem Punkte abgesehen, läßt fich ein Vorwurf niht erheben. Besonderes Lob verdient auch noch die Ausstattung des Werkes mit einigen Tafeln und Karten sowie mit etwa 400 zum großen Teil vortrefflißhzn Abbildungen. s i

Krieg8geschichtliche Beisviele des Festungskrieges aus dem deutsh-französishen Kriege von 1870/71. Boa Frobenius, Oberstleutnant a. D. Verlag der Königlichen Hof- buhhandlung von E. S. Mittler u. Sohn, Berlin. (Preis 4 #4) Das vorliegende 9. Heft dieses bestens bekannten Werkes bringt den Abschnitt „Artillerieangriff*“ in dem „Kampf mit der Festung8artillerie“, an der Hand der Belagerung von Paris, ¡um Abschluß. Die diesbezüglihen Betrachtungen find um fo lehr- reicher, weil die deutshen Angriffsbatterien damals einen durch Zwischenbatterien verstärkten Fortgürtel zu bekämpfen batten. Es liegt somit ein äußerst interessantes und besonders anshaulihes Beis spiel vor, das der Verfasser auch zur Schilderung der während des Artilleriekampfes daselbst herrschenden Zustände eingehend zu be- nußen weiß. Die vers{hiedenen Erfolge, die aus den Maßnahmen der Oberkommandos der III. und der Maas-Armee sich ergaben, bieten ibm ferner zu einer instruktiven Gegenüberstellung und zu manherlei kritishen Betrahtungen Veranlaffung, ebenso wie zu leßteren das Bombardement der Stadt Paris. Die Frobeniuësschen Erwägungen bleiben jedoch wie bisher, so au in diesem Hefte sachlich und wollen lediglih nur zu einer Klärung der s{chwebenden Fragen auf dem in = ede stehenden Gebiete beitragen.

Land- uud Forftwirtschaft. Ernteaussichten in Australien.

Das Kaiserlihe Generalkonsulat in Sydney berichtet unterm 17. Oktober d. I.: Die Aussichten für die diesjährige Weizenernte im Staate Neu-Süd-Wales find im ganzen zufriedenstellend. Der Weizen ist im allgemeinen zwar im Wachstum noch etwas zurück- geblieben, allein die fürzlih in dem ganzen Staat gefallenen Regen und die j26t einsegende warme Witterung dürften hierin bald Wandel hafen. Ueber die voraussihtliße Größe des Ernteertrages lassen si zuverlässige Shäßungen noh nicht geben, da die Ernte ganz von der Witterung der nächsten beiden Monate abhängig is. Indesseu [äßt sih, wenn die Witterung einigermaßen !günstig bleibt, eine gute Mittelernte erwarten. _ : A

Nach einer Veröffentlihung des Negierungsstatistikers find in Neu-Süd-Wales in diesem Jahre 1 985 203 Acker mit Weizen bebaut ; das sind etwa 137 0009 Aer mehr als im Vorjahre. Von der Ge- famtanbauflähe sind aber etwa 300 000 Aer, die nur für Futterstoffe in Betracht kommen, in Abzug zu bringen.

Washington, 3. Dezember. (W. T. B.) Laut dem Berichte es Ackerbaubureaus wird die Gesamternte von Baumwolle ruf 12 162 000 Ballen geschäßt.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs- maßregeln.

NacGwetsluna

über den Stand von Tierseuhen im am 30. November 1904.

(Nach den Berichten der beamteten Tierärzte zusammengestellt im Kaiserlihen Gesundheitsamt.)

Nachstehend \ind die Namen derjenigen Kreise (Amts- 2c. Bezirke) verzeihnet, in denen Rot, Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche oder SÖweineseuche (einschl. Schweinepest) am 30. November herrschten. Die Zahlen der betroffenen Gemeinden und Gehöfte sind leßtere in Klammern bei een Kreise vermerkt; sie umfassen alle g vor- handener Seuchenfälle oder auch nur wegen Seuchenverdahts ge]perrten

Deutshen Reth

Gehöfte, in denen die Seue nah den geltenden Vorschriften nohch nit für erloschen erklärt werden konnte. Not (Wurm).

Reg -Bez. Gumbinnen: Strasburg i. Westpr. 1 (1),

LyckX 1 (1). Reg.-Bez. Briesen 1 (1). RNeg.-Bez. Potsdam: Nieder-

Preußen. Mart e n n L euee: ti 1D S is Berlin: : : baralas L L), Potsdam Stadt 1 (1), Ruppin 1 (1). Reg.-Bez. Frankfurt: Soldin 1 (1), Spremberg 1 (1). NReg.-Bez. Köslin:

erwähnt, denen im nördlihen Polarmeer mehr als ein Schiff zum

Opfer gefallen ist; davon findet \sih in diesem Werke fast nihts, eine

1 (1). Reg-Bez. Bromberg: Strelno 4 (6), Mogilno 4 (o) Witkowo 2 (2). Reg.-Bez. Breslau: Brieg 1 (1). Reg.-