1904 / 291 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Dec 1904 18:00:01 GMT) scan diff

belastung, und insoweit hat die Justizverwaltung es gar nit in der | vom Herrenhause in fast unveränderter Fassung mit nur zwei ganz rein perióntide Pflicht, nag I Domes aus physische Persote Á e i a e Hand wie der Herr Abg. Westermann zu glauben sheint —, ohne | unerheblihen Aenderungen einstimmig angenommen worden. azu herangezogen werden, es widerslreol mir au) în den Juristischen D 23 Î | weiteres an die Errichtung neuer Amtsgerichte heranzutreten. Die So ist denn die Hoffnung begründet, daß, wenn dieses hohe Personen Anderögläubige mit agg ragt grit Du eecdigE L Î t E g L F finanzielle Seite spielt dabei eine ganz erheblihe Rolle. Jedenfalls | Haus eine gleihe Stellung zu den vorliegenden Entwürfen einnimmt, | Etablissements für viele Kirchengemeinden entsteht, beseitigt werden : ; / L P y 7 i a ats an ei et bin ih heute nit in der Lage, auf die verschiedenen Vorschläge, die | ein wertvolles Gesetgebungswerk geschaffen werden wird. In manchen Gemeinden würden die Kirchensteuern um viele ) ozent A ÿ 6 ei ct und onig Î rei Î Ct / S 2 von dem Herrn Abg. Westermann angeregt worden sind, näher einzu- Was insbesondere noch das katholische Kirchenbesteuerungsgesetz r fein Een E die pa cnen O En irchen, zuni cui en el anz d ¡ - gehen; es wird sih ja dazu Gelegenheit ergeben, wenn solche Anträge | anbetrifft, meine Herren, so ist eine volle Uebereinstimmung mit iht Ai ; “Drojent E habt ira e Ua Dia wür i j i: ad d den 10 Dezember 1904. & wie es der Fall ist aus Anlaß von Petitionen den Gegenstand | den beteiligten fkirchlihen Okeren, den Herren Bischöfen, erzielt | dann au die juristishen Personen beitragen. Um cli %DA Berlin , Sonnaben / Paf vere S E [5 der Verhandlung in diesem hohen Hause bilden werden: worden, die von Anfang an {on in dem ersten Stadium der geseßz- N ana E es A P d Mal pot d a sonst hâttz e S L E E R E E TEED E E S Ey : i ndi i i R i - E E i ; ; Sküzen erlä Buche eine Dar- 1 Abg. Wallenborn (Zentr.) weist gleihfalls auf die Notwendig- | geberishen Vorbereitung dieses Entwurfs zugezogen Woran find und E R 6 u C R E L Aen lui ; unden | durch zahlreiche Abbildungen und Skizzen erläuterten a 0 feit der Errihtung weiterer Amtsgerihte in der Rheinprovinz hin, | ihre rückhaltlose Zustimmung zu diesem Vorgehen erklärt haben. daraufhin den F 2-des Kirchengeseßes eingehend prüfen können. Di Sd der Zweiten Beilage.) sprehung des Oberverwaltungs8gerichts, auf Grund her e pu n der verschiedenen, zuleßt au von Erfolg gefronten Versuche, A ; i Htôot ; ; ; ; ; Altlutheraner brauchen keinen konfessionellen Zwang zu befürchten. (6 (S@jluß aus der Zweiten Dellag T tes e zu klären. Sollten \sih tat- | 18 L E b ktishen Luftiiffahrtékunde angestellt g E E elnen sehr weite Wege zum Sitze ihres Gerichts So darf ih Ihnen, meine Herren, denn die Annahme diefer | handelt \sich hier für die evangelische Landebkirhe vur um ein Fes Gesetze in oberster N: E E e cine: Detrén, Wiltibe ie er s o o d a E bari, QA ber F ZUTUGINEEYEN “Ae, beiden Gesetzentwürfe hiermit empfehlen. halten an einem Standpunkt, der kein Unreht in sh {ließt In â ih bitte, Ihnen noch die betreffende Be- | \ählich unerträglihe Zustände entwiC& i / d es P j ‘blem der lenkbaren Luftsiffahrt ; | i i i; i S S A : ; Mate 2 | Peine Herren, |! ' t Z 4 : Ld 2 ; eine entsprehende Aenderung | Verfasser uns schildert, wie das Problem der lentbaren & f [5 ralung wird! ber Gesehentwurf ohne weilere Debatte ange: | Ag; Dr, Irmer (fons): Es handelt fh nit um eine Aende: | dr tine aber cine Kommisston von 21 Mieten e U quamung der Generalfonzlsion von 1845 Hier vorlesen zu dnfen. | die Möglifcit zu orm 1e us einer ber flantlih anerkannten | ihn von Jugenb an besdtigt hol, So lief fi das Kan" hoter wie í rung des vellehenden Rechts, jondern nur ‘um eine Auêgellattung. Ah Blankenb kons.): Gegen Einse j Ne. 10 wird ausdrücklich angeführt: es Geseyzes über der l é: : \pannender Roman, und Santoë-Dum ersteht es, den Le! 15 10 men, In der Form zeigt sich ein gewisser Unterschied zwischen der g. von Blankenburg (kons.): Gegen Einseßung einer Kom, Fu Nr. B Et d dial- igt inshaften Abhilfe eintreten zu lassen. (Bravo!) ¡elend mit der technishen Seite seiner Probleme vertraut zu machen | s zwei i rner ohne Debatte T ; ; misfion von 21 Mitgliedern haben meine Freunde nichts einzuwenden, Fn Ansehung der Verpflichtung zu den aus dem Paro Religionsgemein]d : : [pielend mit der (Cn e ien Bi zuführen. | der Veschentwurf, ‘betresfend die “Errichttng eines Amts- | Hebanblung der evangelischen und katbelishen Kirche, Durch das | h bin Altlutheraner und habe als folther anzueikennen, daß die Be M erbanbe flichenden Lasten und Abgaben soll au bei ten sh von | hg, Witmann (nl) wendet sh gegen die Heranziehung der | und ihm seine Grlepn Ae "r “(Cin Vortrag von De M. Liepmann, gerichts in Viet, angenommen, ebenso in erster und zweiter | daß die festgeseßten Umlagen zwangsweise eingezogen werden können. Be ex A B fe die ver evangelischen Landeskirche getrennt haltenden Lutheranern die | Realsteuern zu ven T N die Hausbesiger ein Interesse an | Professor des Strafrechts an der Universität Kiel. 61 Cs, S Beratung der Geseßentwurf über die Verlegung der | Es ist die mibverständlithe Meinung aufgekommen, daß in bezug | perfahren sei ist tatsächlich nit richtig ‘Fs R vielmebr Laus Vorschrift des § 261 Tit. 11 Teil 11 des Allgemeinen Landrechts | gemeinden luden licher Einrichtungen hätten, könne nicht ausshlag- | von Otto Licbmann Berlîn. Preis 75 s Ges e N Landesgrenze gegen die Freie und Hansestadt Lübeck | auf die Heranziehung der Realsteuern zu den Kirchensteuein neues | Fst[utheraner, die în eine evangelische Landeskirchen emeinde zu n ç duna kommen, soweit niht rah Provinzialgeseßen und | der Crhaltung Ürt! i behandelt die in der Gegenwart oft erörterte Frage der H aas E s an SlPeaDrade Kanal unh dee e. O die Gesa U GusGläge ju den Fen fw Verhältnis von den Gemeinden steuerfrei gelassen worden, sobald sie erfliti e Sbekoinritil derartige Abgaben au ron Nichtevangelischen geber ehsierialdirektor von Cap ee ¿ab Dr E N ite werden” weil 2 E Di e sozial L die Vermehrung der Wahlkreise für die Branden- ; n E : ; daß sie zur altlutherishen Kirhengemeinschaft gehörten. Ersi in Eda S kehrt f taecertreten möchte, als ob die Deranziequng der , uell U 1 ' T L 205 bene Nolte" vero | : 2 den Einkommensteuern wie 1 : 50; das bestehende Recht ist also in ; ; : in vangelisGe Pfarreien zu entrihten find, und umgekehrt. denken enfgeger trete n E ähe. 3. B. nah § 35 der | Hochstehenden bilde, während von dem „Mann aus dem h 4 burgische Provinzialsynode. f id e wendet word lle Umlagen be- | Neuerer Zeit haben die Gemeinden, wahrscheinlich von oben her M “äbntzn & 261 Tit. 11 Teil 11 des Allgemeinen | steuern dem bisherigen Rechte widerspräche. D S riebun, e r auh in Momenten s{werster Kränkung seinen E Es folgt die erste Beratung des Gesezentwurfs, betreffend diefen oed C Senchmigung “dér wfifndigen (StaatebebBtdon, beeinflußt, deduziert, daß beide Gemeinschaften dasselbe seien. Naÿ Run heißt es in dem erwähnten § 261 Tit. 11 Teil IT des Ang rheinish-westfälishen Kirchenordnung fei diese Heranziehung heute O T abrite Wohltuènd berührt die Ruhe, mit der die g die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchen- | und insofern enthält das Geseß cine wichtige Aenderung und dem vorliegenden Eeseye stellt sich die ganze evangelische Landeskirte Landrechts : : j i ; 1s | fon vorhanden. fennt an, daß das Gesey dankens- | strittige Frage behandelt wird, und das Streben, auch dem Duellfreunde a j i 4 O 2 N M auf diesen Standpunkt, und das ist bedenkiich, weil dana sämtli iemand bei ciner Parochialgemeinde von einer anderen als Abg. Heckenroth (kons.) erkennt an, í ge ê Dey [E p f S iren V U e M ie T e Mb Geseg ust Pp hte ih 8 Gemeinden der evangelishen Landeskirche geradezu verpflichtet find, |o an fo Reli ionépartei, zu der er si selbst bekennt, zu Laslen | werte Bestimmungen über dle Heraghehung der Wen a gerecht zu werden. % hen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie, | Ana q o O non bo T4 Mitalicdern beantragen | ¿u handeln. Wie kann aber eine Kirche zu thren Steuern diejeni derjenigen Metigion / E 53 a in der Vollstreckbarkeit der Umlagen sowie in der Schaffung L 11nd des GAMUI E beireffend die Grhapung v r eas Sn ciner Pit hab E E vie Alilatbecande über 8 heranziehen, di? nach ihrem Bekenntnis zu ihrer Kirche nicht qu oder Abgaben, welhe aus der Me A ad u Oberverwaltungsgerichts als leßter Instanz WERNRE, D: M A M, 7 steuern in den katholishen Kirhengemeinden und Geseg bifBierte r 6s das bestebende et abänbére Obgleich hören und gar nicht gehören können! Jch meine, die Kirhe \{chädigt halten werden , wenn er gleich in dem Pfarrbezirke seinen besserungen enthält. Die Vorlage habe jedenfalls A Bortuge Y eh : N ber WoGekhbersi@t der Reihoba nk vom 7. De- Gesamtverbänden. das nicht der ‘Fall ift, und sich die Altlutheraner ja früher | |elbit tbr Ae dadur. Das Konsistorium von Koblenz sagt in Wohnsitz hat. i ch, | siherheit zu schaffen. A: ne a: s über die Se zember betrugen (+ und —- im Vergleich zur Vorwoche) : Minister der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal- [on E N missen, : a0 gjaupen M 4N N e es e a AUE R A QN RAGS ute cnben g @s wird also jeder Altlutheraner, t in P N E lei begre d, ustciellen Unternehmungen I Leedtlot, kenn bird E 1904 1903 | 1902 angelegenheiten Dr. Studt: s ommission varauf eingehen zu müssen, da die Alu Seraner TrGIP | hörigen einer anderen Religonsgemeinschaft geseglih nicht geklärt «vangelisGen Landeskirhen wohnt, ohne weiteres, [00a E bie na neuer gewerblicher Etablissements wüchsen neue p sta (der | A | M | N Meine Herren! Die Ihrer Beschlußfassung unterbreiteten Geseß- Viflen daber a0 ban vermeiden Ad ob wie bex idre Aus- Der Wortlaut des §2 des Kirchengeseges ist midt Ha ‘es “mte Maweis seiner Zugehörigkeit ¿ur altlutherishen Kirhengemeinschaft U ie Pilze aus der Erde hervor. N Metten M Ke8, | | | s entwürfe, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern, beziehen si so- | stellungen hinweggehen wollen. Es wird Aufgabe ‘der Kommission mindestens heißen, daß besteuert werden diejenigen, welche der fáhrt, von jeglihen steuerlihen Zumutungen der Landeskirche befreit. der größere Ausgaben, veri rovi „E i V8 R fähigem deutschen | | | wohl auf die evangelishe Landeskirhe der älteren Provinzen als auch |* fein, zwishen den Wünschen der Altlutheraner und den Bedürfnissen L A a E u d Nun, meine Herren, wenn die Tatsache ritig wäre, daß die alt- Linie zu a D "D Pengeiläsiden Laaer ala: an die Ge Das O | | E auf die katholishe Kirche. Zweck der Entwürfe ist, um es kurz hervor- E auf aer Lon uge rann euge N die Wahl des Religionsbekenntni}s a0 beide: S: ciu Ua lutherische Gemeinschaft jeden aus dem Gebiete der neuen D ellicadtten herantreten müßten. Gewiß sei die Kirchensteuer 1 ien Das H | | N juheben, eine Hare und erschöpfende Regelung des Besteuerungsre1s gexitht Tol Pnsianz D ift ie cte Barlefsernng, Mir die Besteuerung kein Gewissenszwang ausgeübt werden. Die alt. Provinzen Zuziehenden für sich in Anspru nehmen Mes eine versönliche, aber die Heranziehung der Milisen Men uns das Kilogr. fein zu | ar dad not aer dOL O sowie die bessere Gestaltung des Instanzenzuges im Einspruhs- | will man au versuchen, die auswärts wohnenden Forensen der Ge- | (utberishe Kirche hat ihre Nehte durh die Generalkonzession von (Zuruf von den Freikonfervativen: das lut sie ja nicht !) dadur erfolgen, daß der Staat von Me ete a M Fi E es 2784 e berehnet)| 999 7 E R 192 090) |(— 11214 000) verfahren behufs Sicherung einer einheitlihen Nehtsprechung auf dem | meinden“ und die juristischen Personen zu den Kirchensteuern heran- 1845 erhalten, und nur um diese Kirhe handelt es sich bet der läge die Sache wesentlich anders. Das ist aber tatsächlich nit Kirchengemeinden Zuschüsse gew daß jeder ‘Evangelische, der L 694 000) l E ; : Pr; 4 12K 9 28 eo M; 1; Petition, die gegen die Vorlage eingegangen ist. Die General so lage die n L Sa 3 en | Grundsaß der evangelischen Landeskirhe, daß jeder Gpangell|@e, Bestand an Reichs- | H L E K S T, a cntisS. babs as diele e Ves fon iber fonzession gilt nur für die alten Provinzen, in denen die evangelishe der Fall. Das entspriht au durchaus E K E in ibr Gebiet einziehe, au zu ihr gehöre. avon könne Me e edrich fassenscheinen . 95 014000 24965 po L 26 N 000) t Die bisherigen Vorschriften stellen, wie ich hervorheben möchte s / O guy, DIELSTONUGEL A VEE SLORL O DE Landeskirche besteht. Wenn nun ein Lutheraner aus einer neue iastens muß ih das annehmen, —, die srüher in der | i abweichen. Mit Dank sei der Name König Friedrich | t (— 431 000)|(— 839 000)|(+ Q z weder ein materiell in jeder Beziehung ausreichendes Recht eve ver Sa (Zentr.) erklärt, doß seine Pariei sich Provinz in dieses Gebiet einzieht, soll er Las der Vorlage nicht in A Gemeinschaft gehec:s{cht haben. Sonst könnte ih mir MWilkelms 1[1. zu nennen, der die Bulon gesGaffen e vie Kirchen- | Bestand au Noten | H H * La n0o f d ; N13 ; dsfrei T A j j O D die Gemeinschaft der Generalfkonzession eintreten können, sondern dazu Zavitt ruf den das Breslauer Oberkirchenkollegium Abg. Goldschmidt (fr. Volkép.): Aller 1D: A E S A anderer Banken . | 14019 000 O Sz dar, noch sind sie in formeller Beziehung einwandsfrei. | prinzipiell, wie immer so au hier, nicht in evangelische Angelegenheiten erst den Umweg über «die evangelische Landeskirche nah dem Gese den Schriti nicht etrllären, den ! A ‘einen son jetzt das Recht, die Realsteuern ¿zu den Kirchensteuern 4+ 6 648 00C)(+ 8322 000)|(— 1 026 000) Was die letztere Frage betrifft, so wird Ihnen bekannt sein, daß j mischen werde; aber es handle sich bier doch au um Steuerfragen. 1873 mae! soll zunächst in el neinf ini och im Jahre 1903 getan hat, indem sich die genannte Behörde an | geme r "ber es ist biéher sehr wenig davon Gebrau gemaht | 5. nd an WeWseln | 761489 000 | 875 036 000 | 797 487 000 j RBof ; » | Die Regierung babe mit Recht den Wuns ausgesprochen, daß keine | v9 machen. Er soll alfo zunächst in eine Gemeinschaft gezwungen R R C ; Nt ewandt hat, die General- heranzuziehen; aver es Ul V e Mirkurag tieses Gesetzes, daß in | Bestand an Wechseln | (01 400 S |- 3 950 000)|‘— 42 932 000) bisher das Beshwerdereht in der Instanz des Oberpräsidenten, also ; Aenderung erfolge, die eine neue Beratung seitens der Generalsynode | Verden, der er nah seiner innersten Ueberzeugung nicht angehören das Kultusministerium mit der Bitte gewandt hat, : worden, und wir fürchten als eine Wirkurg ieses Gesehe N Pon (— 30 151 000) (— 46 950 000) 2 932 einer Verwaltungsbehörde, endete und für das Gebiet der Monarchie |} erfordere. Der Redner äußert dann ve ied elne Beterp en | kann. Die Kommission muß prüfen, ob die Vorlage tatsächlich dem fonzession von 1845 auh auf die neuen Provinzen auêzudehnen. | Zukunft davon ausgiebiger Gebrauch gemacht werden könnte. Des- O S ; T al io ; ntt R l Va V ere Halil VELINEDENS S bEets Sen BeN 1 geltenden Gesetz entspricht. Jch halte es nicht für rihtig, daß wi 2 c nei selbstwerstänolide V sseßun sage ich mit. aller Bestimmtheit, daß eine Heranziehung der aide | 50 555 000 | 2 239 000 | 96 019 0 die Möglichkeit einer einheitlihen Entscheidung wichtiger grundsäß- | die Vorlage, die allerdings unerheblich seien. Im allgemeinen fei zu be» | 9! D CNTI Prie, E lug Redgst g, day wir (Hört! hört!) Es ist do als ganz selbsiverstänoliche Boraus| g | halb fage ! N teuern uns unnatürlih erscheint. Die forderungen | 1 162 C09) |(— 1 607 0090) (— 4 149 000) \ S8 N j : , | dauern, daß die neueren Geseßze nicht KHverständli Mat V4 diese Frage allein dem Oberverwaltungsgeriht überlassen. Wir E A e (seven, daß die Herren der | Realsteuern zu ben Kirchensleuern uns bia E A S _1 162 C00) A P 2 000 liher Fragen nihi gegeben war. Diesem Mangel wollen die. vor- | dauern, d e seße nit gemeinverständlih genug seien, müssen entweder das ganze Gesez ablehnen oder sciner Anwendun eines solchen Schriltes der Umstand anzu}jezen, 3 L Kircensteuerpfliht ist eine rein persönliche, deshalb hat, wer richt Bestand an Effekten 1C5 748000 | 82853000 | 181163 liegenden Entwürfe dadurch abhelfen, daß sie die endgültige Ent- | ee Mad C L ent daf bir Genmeliden Stelle Schranken ziehen. Von der Kommissionsberatung werde ih inet Meinung waren, sie müßten au innerhalb tes Gebiets der neuen Ae eE AESYE auch nit zu deren Kosten beizutragen. Wir ODesland an S n 19 003 00C)|— 16 854 000)(— 10 026 000)

scheidung aller Beschwerden der Steuerpflichtigen in der Hand des Oberverwaltungsgerihts vereinigen, wie dies von den Beteiligten wiederholt und dringend in Vorschlag gebraht worden ift.

Was die äußere Gestaltung der Geseßzentwürfe betrifft, so mußte nach dem Verfassungêrechte der evangelishen Landes- kirche zunächst ein Kirchengeseß von der Generalsynode nach vorgängiger Vereinbarung zwishen der Staatsregierung und dem Evangelis@en Oberkirchenrat beschlossen werden. Nach Maßgabe der bestehenden Verfassungé vorschriften, insbesondere au des Gesetzes vom 28. Mai 1894, ist nunmehr die staatlihe Bestätigung des beshlofssenen Kirchengeseßzes herbeizuführen. Jm- übrigen ist auch ein Staatsgeseß deswegen erforderlih, um die Zuständigkeit der \taat- lichen Behörden zu regeln" und die Möglichkeit einer Zwangsvoll- streckung zu geben.

In gleicher Weise, meine Herren, soll sch auch das Verfahren | Auch dort ist auf | Kirchengemeinden | daß '

in den katholischen Kirhengemeinden vollziehen. derselben Grundlage wie für die evangelischen der älteren Provinzen ein Instanzenzug dahin vorgesehen,

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zunächst der Einspruch stattfindet bei dem Kirchenvorstand derjenigen |

Kirchengemeinde, zu der der betreffende Angehörige der Parochte zu Steuern herangezogen ist, alsdann eine Beschwerde an den Ne- gierungspräsidenten, welher nach Anhörung der kirchlichen Oberen entscheidet, und endlich die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht, als leßter Instanz:

Die gleihmäßige Grundlage, die auf diese Weise geshaffen werden soll, hat den großen Vorteil, daß die kirchensteuerlißhen Fragen nunmehr nah einheitlihen Gesichtépunkten für beide Kirchen- gemeinschaften entshieden werden können. JIch darf dabei besonders hervorheben, um Mißverstöndnissen vorzubeugen, daß das Kirchengesetz auf diejenigen Evangelischen keine Anwendung findet, die nit einer landesfkirchlihen Gemeinde angehören; von einem Zwange gegen diése kann nicht die Rede sein. Es ist von den Mitgliedern derjenigen | staatlih anerkannten Neligionsgesellshaften, welhe im Bereiche der Landeskirche bestehen, lediglich der Nachweis zu führen, daß sie nicht dieser, sondern einer der vorbezeichneten Kirhen- gemeinshaften angehören, um sich vor einer Besteuerung seitens einer Gemeinde der evangelischen Landeskirhe zu hüten. Im übrigen ist für die Mitglieder der evangelischen Landeskirche in § 2 des Kirchengeseßes näher bestimmt, unter welhen Voraussezungen ste zur Besteuerung herangezogen werden können. Für die katholische Kirche gilt derselbe Grundsaß, daß nur die zur katholischen Kirche Gehörigen au in den betreffenden Parochialverbänden fteuerpflihtig sind. Gerade diese Fragen werden ja noch, wie ich glaube, Gegen- stand näherer Erörterung werden. Ih behalte mir vor, seinerzeit darauf zurückzukommen.

Meine Hecren, die klaren Grundlagen beider Geseße und die präziseren Vorausseßungen, unter denen das kirhlihe Steuerreht aus- geübt werden soll, bedeuten einen entschiedenen Fortschritt, und wenn es gelingt? die beiden Geseße zur einheitlihen Durhführung zu bringen und gleichzeitig für die neueren Provinzen gleiche geseßliche Vorschriften einzuführen (hört, hört !), dann ist ein einheitlihes Recht | für die beiden großen christlien Kirchen geschaffen, welhes meiner Auffassung nah als ein Friedenswerk gerade unter den gegenwärtigen Verhältnissen von erhebliher Bedeutung sein würde.

Das Herrenhaus hat die Vorteile, die mit der geseßlihen Regés lung verbunden sind, in vollem Maße anerkannt. Es hat si dabei

infolge einer Petition der sogenannten Altlutheraner bereits eingehend | Nen Personen e

mit der Frage der persönlihen Steuerpfliht beschäftigt. Die seitens mehrerer Mitglieder des Herrenhauses hierbei gestellten Anträge

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{ tritts aus der evangelischen Landeskirche, wie er durch das Gese vom | 14. Mai 1873 geregelt sei, bedeute. Diese Frage könne aber in diesen | Gesegen nicht erledigt werden, und deshalb empfehle fch eine

| Gemeindeteile vorbelastet werden könnten. Bisher feien die Gemeinden in | der Lage gewefen, selbst über die Höhe der Kirhenumlagen zu be- schließen, nah der Vorlage müßte jeder folhe Beschluß vorher der staat-

sa | beschließen könnten. | jedenfalls das Zustandekommen der Vorlage wünschen.

sind mit einer sehr erheblichen Majorität abgelehnt und die Gesetze

geseßes niht gerege

| Strafen vorsieht. Jh glaube also, die Befürhtung des Herrn Ab-

der bisherigen Hand- und Spanndienste einen Geldbetrag erheben fönnen; nach dem Wortlaute sei niht verständlih, ob darunter auch die Hand- und Spanndienste fallen sollten, welche dem Geistlichen in seinem Amt zu leisten seien. Minister der geistlichen, angelegenheiten Dr. Studt: Meine Herren! Jch glaube die Wünshe und Besorgnisse, die der Herr Abg. von Strombeck im ersten Teile seiner Nede geäußert hat, als gegenstandslos {hon jeßt bezeihnen zu können; denn der § 17 beider Gesetze sagt: In denjenigen Fällen, in welchen die staatlih veranlagte Steuer nicht die unveränderte Grundlage dec Steuerzuschläge bildet, und das ist bei den gemischten Ehen der Fall, da nur die Hälfte des Steuersatzes herangezogen werden foll

Unterrihts- und Medizinal-

Stellung zur Vorlage abhängig machen. Um eines Vorteils willen ! tritt niemand folcher Gemeinschaft bei, denn in bezug auf die Steuer- zahlung kommt einer, der zu den Altlutheranern übertreten will, vom Regen in die Traufe; denn folhe Gemeinschaft ist ohne Staatshilfe und muß alle Kosten selbst aufbringen. Die Generalkonzession ift nur gegeben, um die Gewissen zu s{chonen. Der Staat hat dafür zu orgen, daß Toleranz in seinem Gebtet herrscht. Auf Zwang kann man eine kirhlihe. Gemeinschaft niht aufbauen.

Minister der geistlihen, Unterrichts- angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Die Ausführungen des Herrn Abg. von Blancken- burg bewegen si genau in denselben Bahnen wie gewisse Wünsthe und Anträge, die im Herren hause zur ausgiebigen Erörterung gelangt find. Wenn die Herren fi vielleiht die Mühe genommen haben die bezügli@en Verhandlungen des Herrenhauses dur(zulesen, #0

und Medizinal

stehen dem Gemeindekirhenrat bezw. Kirenvorstand die im § 63, Absaß 2—d5 des Kommunalabgabengesetes vom 14. Juli 1893 | aufgeführten Befugnisse zu. | In diesem Paragraphen des Kommunalkabgabengeseßes sind | zur Herbeiführung zutreffender Angaben ausgiebige Bestimmungen enthalten Es kommt aber außerdem in Betracht, daß das Gesetz | über die staatiihe Einkommensteuer in den Bestimmungen über die Personenstand8aufnahme auch für den Fall einer falschen Angabe

geordneten und seinen Wunsch, daß in der Beziehung: eine Ergänzung der hier vorgesehenen Vorschriften eintreten möchte, niht teilen zu sollen. Jm übrigen wird die Sache ja wohl noch in der Kommission | zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.

Abg. Dr. Iderhoff (freikons.) führt aus, daß der Abänderungs- antrag des Grafen Yorck im Herrenhause eine neue Form des Aus-

Aenderung der Vorlage niht. Es handle sih dabei au nicht allein um die Altlutheraner, sondern auch um andere Kirchengemeinschaften. Die Frage der Heranziehung der juristishen Personen müsse in der Kommission geprüft werden ; indessen werde man kaum zu einer anderen Auffassung als das Herrenhaus kommen, taß der Nahmen der Steuerpflichtigen niht weiter zu ziehen sei, als die Vorlage es tue. Die Cinkommensteuer solle in erster Linie die Grundloge der Kirchen- | steuer bleiben, nur in Ausnahmefällen follen auch die Nealsteuern mit herangezogen werden können. Eine Abweihung von den jeßt geltenden geseßlihen Bestimmungen biete nur die Bestimmurg, wonach einzelne

lichen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden. So wünschens- wert die Vollstreckbarkeit der Kirchensteuern sei, so gehe diese Be- stimmung doch zu weit, und es könnte mindestens ein gewisser Prozent-

offen gelassen werden, bis zu dem die Gemeinden sebständig Der Redner {ließt damit, daß seine Freunde

Abg. Hackenberg (nl.): Auch meine Freunde sehen in der Vor- lage einen großen Fortschritt nach den Ausführungen des Ministers und der Vorredner, und da die Vorlage an eine Kommission verwiesen werden wird, will ih meinerseits auf den Inhalt der Vorlage nicht eingehen. Eine Ausschaltung der Realsteuern als Grundlage für die Kirchensteuern ift siherlih niht wünschenswert ; in manchen Fällen wird die Heranziehung der Realsteuern nur der Gerechtigkeit entsprechen. Aber grundsäßlich werden die Realsteuern niht als ein richtiger Grundlagemodus anzusehen sein. Es treten auch in der Praxis mehr und mehr die Realsteuern in dieser Beziehung zurück, aber um vynberechtigten Bedenken vorzubeugen und gerechte Bedenken zu berük- sichtigen, müssen wir die Kommissionsberatung beschließen. Daß die j : niht herangezogen werden fönnen, ift in vielen Gemeinden, wo große industrielle Etablissements bestehen, ein wirklicher Notstand; aber meine Freunde meinen übereinstimmend, E diese Frage im Rahmen eines Kirchensteuer-

t werden kann. Die Kirchensteuer ist eine

werden sie den Eindruck gewonnen haben, daß die von dem Herrn

Vorredner betonten Gewissensbedenken doch nicht die Rolle spielen können, die augenblicklich ihnen bcigelegt wird. Jh

kann ja bestimmt vorauésetzen, daß in der Kommission, die von Ihnen gewählt werden foll, nunmehr diese Fragen zu einer umfassenden Er- örterung gelangen werden, und könnte mir infolgedessen es versagen,

| jeßt {on namens der Königlichen Staatsregierung das Wort zu er

greifen. Was mich aber troßdem veranlaßt, dies zu tun, ist die Not- wendigkeit, jeßt {on gewissen Folgen vorzubeugen, mit denen in der öffentlihen Meinung zweifellos die heutigen Ausführungen des Herrn Vorredners verbunden scin werden. Daß der Eindruck der Vorwürfe, die von ihm gegen die Behörden unserer Landeskirche erhoben worden sind, kein angenehmer sein kann, fondern daß er ein sehr peinlicher sein muß, ist mir von vornherein klar. - (Sehr richtig !)

Meine Herren, es handelt sich um folgentes. Soweit die Wünsche, welckche der Herr Vorredner geltend gemacht hat, {ih auf die sogenannte altlutheris{e Gemeinschaft, also auf die von der evangel ishen Landcskir&e der älteren Provinzen #sich getrennt haltenden Lutheraner beziehen, find sie gegenstandslos dadur), daß die Generalkonzession vom 23. Juli 1845 den letzteren gan bestimmte Rechte gewährt. (Sehr richtig!) Diese Generalkonzession von 1845 hat ihnen die Möglichkeit gegeben, sobald sie den Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft führen, sofort au von dem Parochialzroange, von der Heranziehung zu Steuern befreit zu sein. Weshalb nun mit besonderer Emphase betont wird, daß die Altlutheraner in ihren Interessen. sich ges{hädigt fühlen, verstehe ih nicht.

Es kommt aber noch hinzu, meine Herren, daß die ganzen Aus- führungen im wesentlihen darauf hinausgehen, die Fiktion herbei- zuführen, daß die außerhalb des Union8gebiets, also außerhalb der älteren Provinzen, angesessenen Angehörigen der lutherishen Landes- kirhen in dem Augenblick, wo sie in das Unionsgebiet eintreten, nicht der Landeskirche angchören, in der die lutherishe und reformierte Bekenntniskirhße vercinigt sind, sondern daß sie ohne weiteres von den Altlutheranern als zu ihrer Religionsgemeinschaft gehörig ange- sehen werden: können. Einer derartigen Fiktion, meine Herren, muß ih von vornherein entgegentreten, nicht etwa ledigli aus einer ein- seitigen Auffassung der Königlichen Staatsregierung, sondern weil es sich hier um sehr wesentliche, von ter zuständigen Vertretung der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen bereits klar und über- zeugend betonte Lebensinteressen der evängelishen Kirche handelt. (Sehr richtig!)

(Schluß in der Dritten Beilage.)

Provinzen neben den lutherischen landesfirGiichen Gemeinden wiederum besontece Gemetinschaften einuidten. | Nun, meine Herren, spricht diefes Argument gegen die Aus- führungen des Herrn Vorredners, so kommt noch weiter hivzu, daß der tatfächlihe Zustand sih ganz anders entwickelt, ‘als dies nach den Darlegurgen des Herrn Abgcordneten der Fall se!n soll. Alljährlich gehen Tausende von Angehörigen der evangelischen Kirche der neuen Provinzen in das aliländisle Gebiet üker; sie {ließen sich fast ausnahmslo3 und ganz selbstversiändlih den dort vorhandenen evangelischen landesfirhlihen Gemeinden an, und denken gar nit varan, mit Ausnahme von wenigen Fällen, die im Laufe der Jahre unter Tausenden von Zuzügen konstatiert find, für sich eine besondere Stellung und eine Befreiung von der Zugehörigkeit zur landes- filien Parocie geltend zu machen. Umgekehrt ceschicht ein derartiger Abzug von den alten in die neuen Provinzen toto die genau mit derselben Wirkung, und mit derselben Prompheit vollzicht Ach naher die Heranziehung zu den Kirchensteuern in den neuen Provinzen für Angel,örige der altländishen Provinzen, ohne daß dadur) in irgendwie nennenéwertem Maße aus den von dem Herrn Vorredner geltend gemahten Argumenten ein Einwand und ein Antrag auf Steuerbefrciung sich ergeben hätte. i So geringe Ausnahmen, wie sie vorgekommen sind näâmlich etwa tei bis drei unter taufend —, bestätigen nur die Regel, und i möHßte dringend bitten, daß im Intereffe _des Friedens innerhalb ver evangelisGen Landeskirche von solchen Sonterbestrebungen end- gültig Abstand genommen werden möchte. 19 H Meine Herren, es liegt in der Art, wie dig Zumutung geilellt wird, daß die evangelische Landeékirche der älteren Provinzen verzichten soll auf die Zugehörigkeit derjenigen, die aus den neuen Provinzen anziehen, ohne aus der evangelischen Landeskirche auszutreten, es liegt in dieser Zumutung in der Tat cine capitis deminutio der Landes- kire, auf die im Herrenhaufe ausdrücklih hingewiesen ist. Da heißt es in den Ausführungen eines Redners: Ms Nach den grundlegenden Bestimmungen über die Einführung ver Union bleibt der Bekenntnisstand der lutherischen sowohl wie der 1eformierten Kirche durhaus unverändert. Deéhalb ist die Landeskirche berechtigt, diejenigen Lutheraner, die bisher im Aus- lande gewohnt haben oder in Teilen des Staates, in denen die Landeskire hiermit ist die unierte gemeint nicht eingeführt ift, sobald sie in ihrem Bereiche si niederlassen, als ihr angehörig zu betraten, und es wäre eine capitis deminutio der evangelischen Landeskirche, wenn diefe Gleichberechtigung ihres Bekenntnisses mit vem Bekenntnisse der lutheristen Kirche außerhalb der Landeskirche bestritten werden soll. s Meine Herren, mit diesen flareñ Sägen ist der Standpunkt der Landeskirche dargelegt und vollkommen gerechtfertigt. Ih kann mit vem Auédruck des Bedauerns nicht zurückhalten, daß in Ausdrücken, die uuter anderen dahin gingen : „das Verfahren wäre völlig unbegreiflich)" den evanzelisGen Kirchenbehörden der älteren Provinzen, die voll- ändig im Bewußtsein eines guten Necbts und unter allseitiger Zus immung der Mitglieder der Generalsynode, dieses Kirchengeset be- {lossen haben derartige Vorwürfe gemacht worden sind. Der Herx Abgeordnete hat zuut Sw@chluß seiner Ausführungen darauf lingewiesen, daß unmögli über Gewissensfragen in politischen Körperschaften eine Feststellung erfolgen fönnte und au die Staats- behörden dazu nicht in der Lage wären. Trotzdem aber siellt der Herr Abgeordnete felbst der Kommission die ganz unmöglice Zumutung, daß sie cine Enquete über die Identität der Neligionsparteien inner-

Resolution

j ¿halb gegen die E ie (tablissem

ziehung der industriellen Wir in Berlin s glücklich losgeworden und wünschen Éommen zu sehen. In gewissen S reue Kirchen zu bauen,

leer sind. Der Liebhaberei für treten.

haben.

Ahg. Jacobskötter (konf.) durch den Schluß verhindert ministers und des Abg. Heckenroth

Das Gese für Kommission von i

Zu dem Geseh für die ka

Abg. Dr. Dittrich (Zentr.) Vorlage dem Mangel der Rechte helfe. Der Staat werde hoffent die Gemeinden nicht j lage sei es, E sie die durh geseßlihe Bestimmungen der Vorzüge der Vorlage Bedenken, zwar - niht gegen die tchnische Ausgestallung der 1 1 ne Dies zu prüfen, sei Sache die Ueberweisung an tieselbe Kom Geley o set.

schlossenen Kommission überwiesen

Schluß 4 Uhr. Nächste (Kleine Vorlagen ; Jnterpellaî berger Geheimbundprozesses.)

sind jeyt die alte

auch wenn ein Bedürfnis nicht vorliegt.

man in die Kirchen geht, findet man, neue n w| Diese Liebhaberei wird gestärkt, wenn die Gemeinden zu den

Kosten der iren en Miebah mehr auf diesem Gebiete Darauf wird die Diékussion geschlossen. zu fein, zutreten; boffentlih erhalte er später dazu Gelegenheit.

die evangelische Kirche wird einer 91 Mitgliedern überwiesen.

u stark belostct würden. g. N bisberigen Verwaltungsbestimmungen

hâtlen die

ob die Befugnisse zwishen Staat und Gemeinde richtig verteilt

dem Abg. von Strombeck gleifalls für die Kom- R Cibaesvrochen hat, wird die Vorlage der eben be-

des Herrenhauses über die Heran- erts und der juristischen Personen. Konsistorialordnung von 1573 | sie nicht in anderer Weise wieder- tädten besteht die Neigung, immer Wenn daß immer noch viele Plätze | Kirchen müssen wir entgegen-

können, wird

bedauert zur Geschäftëordnung, den Auétführungen des Kultus- in verschiedenen Punkten entgegen-

tholishe Kirche nimmt ; das Wort und erkennt an, daß die ur sicerhrit auf diesem Gebiete ab- (ih au dafür Sorge tragen, daß Ein Vorzug der Vor-

aller Anerkennung seine Freunde doch auch Grundlage, wohl aber gegen Vorlage. Namentlih frage es

erseßt. Troß

der Kommission, und er beantrage mission, die eben für das evangeli|cke

Sihung Sonnabend 11 Uhr. ion Gyßling wegen des Kömgs-

Müllers Verlagsbuchhandlur g.

Paulus heranwagen. wird jeter, der f

ist ja auch {hon von anderen bch so viel Gemüt und Liebe, mit so

Das Salbungévole und ad, der Laie unserer Tage mit Recht

mag; er sprit die Sprache des Und sicher tut er recht daran. domo reden; er foll au die w denen mancher

fann als chöres Erzeugnis einer

empfohlen werden. e =— m Reich der Lü!

halb der evangelishen Landeêskire vernehmen soll. Das ist eine |

völlig uncrifüllbare Aufgabe. Ueberlassen Sie es, meine Herren, der Ent-

wickelung der tatsählihen Verhältniffe, überlassen Sie es der Necht-

Neich illustriert. _Autorisierte Uc | bunden 4 G (Stuttgart, De! | Dumont, tec Umkreiser des Eiff

Literatur.

Das Leben des Apostels Paulus. gelegt von Oberhofprediger D. (300, st Dryander. der älteren Generation der Prediger; tritt er vor uns als ein junger hin. ( 1 Kraft der Fortentwickelung dieser Homilet verfügt.

\ einen T Iean ige Se) Dryanber ein folcher Go oge ist, das

ch in sein Buch vertieft, mit Y nehmen. Das Thema, dem Dryander scine Betratungen gewidmet hat,

e er. M ur einmal den Abschnitt „Paulus als Charakter“, dann Éai E M Beispiel bafle, welhen Strom leuchtender Gedanken er

aus dem harten Felsgestein feines

vollständig. Dryander redet nit „die K po nant E fleincr Prozentsaß der Menschen zu erbauen ver-

gern R n E Evangeliums erwärmen lassen würde, wenn nur einer da wäre, ? ibm diese Getanken nahe zu bringen verstände. Dryanders Buch

In Predigten aus- Halle a. S, 46). ODryander gehört zu aber in dem vorliegenden Buche Es ist wunderbar, über welche Nur ein feiner Stoff wie das Leben des Apostels

enugtuung wahr-

andelt roorden, aber feiner hat es mit viel Geist und Geroandtheit behandelt

Textes he: auszushlagen weiß. nur zu oft Phrasenhafte —, woran Anstoß nimmt, fehlt in dem Buche Sprache Kanaans*, an der si

Lebens, die überall verstanden wird.

Ein Prediger soll niht bloß pro eiteren Kreise im Auge behalten, aus und sich für den Gcdanken des

ausgereiften Predigtkunst nur dringend

te. Von A. Santos-Dumont. berschung von Ludwig Holthof. Ge-

Bestand an sonstigen | A a S 100908 000

) 85 445 000 (— 9 071 000) (— 2

1 000 28 090) (+ 2 888 000)

Passiva: | L das Grundkapital .| 150 000000 | L190 000000 | 150 000 600 T | (unverändert) | (unverändert) | (unverändert) der Reservefonds .| 51614000 | 47587000| 44 639 000

: | (unverändert) | (unverändert) | (unverändert) der Betrag der um- A | : io l ade dad do S .| 1278 843 000 | 1253 492 000 | 1 225 784 laufenden Noten - | "15 098 000)|(— 24 099 900)|(-— 22 228 000) die sonsgen E | fälligen C E e gd oos R UEO itel | 524 060 000 | 528 006 000 | 963 7 eten - * 3 092000) (— 60 842 000)(— 44 830 000)

sonsti Passiv } 217 000 | 37 530 O00 | 02 191

die sonstigen Passiva K ch 8 OBON A 593 000) (4 687 000).

i stan ar 1 54 Mill. Mark e Abnahme des Metallbestandes war um 15 Lil. ae als n Vorjahre. Der Metallbeftand übersteigt die vors jährige Höhe um 117 Mill. Mark. Der Wechselbestand bleibt hinter der vorjährigen Höhe um 1135 Mill. Mark zurü.

memer ans E

gli Zagengef für d Koks Tägliche Wagengestellung für Kohlen un / an der Ruhr und in Oberschlesien. : An der Ruhr sind am 9. d. M. gestelit 19 867, niht ret» zeitig gestellt keine Wagen. i ief Bindfaden, Die Lieferung von Hanf, Hanfgarn, L ! Lampendochten, Pußlappen, Scheuertüchern uw. A oi der Preußischen Staatseisenbahnverwaltung am V. LE- zember d. J. vergeben. Angebottbogen und Lieferungébedingungen können im Verkehréburcau der Berliner Handeltkammer eingesehen

dd tis laut Meldung des „W. T. B.*, eine Sizung

Gestern hat, y S ing des A A der Preußischen Central-Bodenkredit

i \ s ist nah d ¡ Meldung 2 ll \chaft slattgefunden. Es ist nach derselben 9D

Für 1908 vit LUNL Dividende wie in den Vorjahren (9 9/0) in Auêss nicht BBie Ginnahmen der Lübeck-Büchener Eisenbahn ae trugen im Monat November 1904 provisorisch 490 666 H, gegen 4 Vorjahr mehr 28 591 Die Gesamteinnahmen seit L. Januar s 30. November d. I. betrugen 6 004 745 H, gegen das Vorjahr mehr

M Wien, 9. Dezember. Laut Mitteilung der Oesterreihischen Kreditanstalt wurden die im März d. J. von einem Konsortium

überrommenen 125 Millionen 40°/oige österreihishe Kronenrente

ändi ben. / R 9. Dezember. (W. T. B.) Nach dem Staats-

| weis für das dritte Quartal d. I. betrugen die Ein- a A8 977 646 Kronen und die Ausgaben 281 025 306 N Die Bilanz ist um 23 145 997 Kroren günstiger als im dritten

3 Vorjahres. U A6 Dirmber Das „Reutersche Bureau" meldet aus Philadelphia vom 9. Dezember: Die Schiff s- und Mal Qin S baufirma Neasie u. Levy hat Konkurs angemeldet. Vie sellschaft war cine der ältesten Schiffsbaufirmen.

KurSs8berihte von den Fondsmärkten.

; urg, 9. Dezember. (W. L. B.) (S@lußi.) Gold in A Us Kilogramm A M 9784 Gd., Silber in Barren: as Kilogramm 81,75 Br., 81,20 Gd. N

i Wien 10. Dezember, Vorm. 10 Uhr 50 Min. (W. T e Einb. 49% Rente M. - N. p. Arr. 100,05, Oesterr. 4°/o ü en e in Kr.-W. per ult. 100,20, Ungar, 4 9/0 Goldrente 118,8, ngor- 49% Rente in Kr.-W. 98,15, Türkische Lose per M. d. Ä ai F Busctierader Eisenb.-Aktien Lit. B —,—, Nordwestbabna len a s per ult. —,—, Oesterr. Staatsbahn per ult. C R n ge1éllschaft 88,50, Wiener Bankverein 553 00, Kreditanstalt, Desterr.

it\he Verlagsanstalt.) Santoë- eltucrms, gibt in diesem interessanten,

Z i : SAS L 0 ¿x ult. 676 00, Kreditbank, Ung. allg. 806,50, Länderbank 450,50, j Btaer Kollenberawetk —, Montangesellschaft, Oesterr. Alp. l 490,26, Deutsche Reichsbanknoten per ult. 117,56.