Chronologische Uebersicht
der in dem
Königlich Preußischen Staats-Anzeiger vom Januar bis Ende Juni 1857
enthaltenen
Gesetze, Verord ungen, Bekanntmachungen 2c.
Oa tüm I U) a:l f. Nr. Seite.
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( Un Vertrag zwischen Preußen und Hessen-Homburg , die Rhein-Nahe Eisend etr - E 8. Juli Erlaß. Die gewerbepolizeiliche Rud E E N 0 1 29. S Bescheid. Die für das Verfertigen von Lichtbildern zu entrichtende ObwetbeAuer Q 20 E / 15. September T betr. die Wahrnehmung der polizeianwaltlichen Funktionen und die Tragung der Kostea E i 2 Ea C 21 59 | 20 — Erkenntniß des Königl. Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 27. September 1856, E M daß Forderungen einer Pfarre sür beständige dingliche Abgaben, welche an dieselbe zu entrichten sind, der Entscheidung im Nechtswege nux alsdann, wenn die angebliche Befreiung auf Vertrag, Privilegium oder Verjährung berubt, unterliegen... aae det rar abea atte ebe ae ed e ee si das E, 20 142 — Desgl, daß wider einen Polizeibeamten, welcher bei einer der Hehlerei verdächtigen Person Waaren und E andere G egenstände in Veschlag genommen hat, aus dem Grunde, wil durch die eingeleitete Untcr- suhung eine strafbare Handlung des Besigers nicht festgesteßt worden ist, bon Seiten des leßteren eine Klage Auf Entschädigung nit erhoben werden kann............... pee oaeac ee ee arer oos ; 99 (57 — Desgl., daß, wenn gegen eine polizeiliche Ctrasvcrsuyung uur gerichthiche Entsheroung prvvvziue unv M : dem darauf eingeleiteten Untersuchungs - Verfahren von Seiten der Polizeibehörde der Einwand der JInkompetenz des Gerichts erhoben, derselbe aber demnächst rechtskräfiig verworfen wird, die Erhebung des Foltthetenz-Konsliktes unzuläsin U aeaea ta r og eee ort eat rg Ca da a a a 20 165 — Desgl., daß gegen Anordnungen der Negierung, durch welche mit Rücksicht auf die veränderten Umstände der ursprünglich festgeseßte Feuerungsbedarf für eine Schule anderiveitig normirt wird, ein Widerspruch tr Mete R S 24 473
4 ONlober Desgl, daß, wenn eine Stadtgemeinde sich durch einen von der Negierung genehmigten Beschluß des Gemeinderaths verpflichtet hat, die sämmtlichen Kosten des städtischen Schulwesens aus der Kämmerei- Kasse zu bestreiten und dieselben als eine bon den Mitgliedern der Gemeinde zu tragende Kommunallast in den Stadthaushalts - Etat aufzunebmen, die Forensen eine Befreiung bon der Verbindlichkeit, zu diesen Abgaben beizutragen, im Wege Rechtens nicht geltend machen können... eere 21 450 — Desgl., daß Streitigkeiten zwischen einem Weideberechtigten und dem serbitutpflichtigen Waldeigenthümer darüber, in welchem Umfange das Hütungsrecht des ersteren durch Ausübung der Schonungs8befugniß des leßteren eingeshränft werden darf, zur Kompetenz der Auseinandersezungs-Behörden gehören, auch wenn mit dem Antrage auf Schlichtung dieser Streitigkeiten nicht zugleih eine Provokation auf Ablösung des Hütungsrechts verbunden M E S Bekanntm. Einlösung der zum 1. April 1857 gekündigten Staats-Schuldverschreibungen .….....-------- 5 Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte: 1) daß die Entschei- dung von Nechtsstreitigkeiten über die Frage, ob die auf einem Múhblengrundftücke haftenden Abgaben gewerblicher Natur und deshalb geseßlich aufgehoben seien, zur Kompetenz der Auseinanderseßung®- Behörden gehört, 2) daß durch die in Gemäßheit der Verordnung vom 13, Juni 1853 erfolgte Sisti- rung Des Ablösungsverfabrens über die an Kirchen, Pfarren und Schuleu zu entrichtenden Reallasten die Necht8anhängigkeit desselben bei den Auseinanderseßungs - Behörden nicht beseitigt ist, und daher
die letzteren auch während der Sistirung des Verfahrens in Prozessen über die einstweilige Fortentrich- tung Der Abgaben zu entscheiden Dae oan aae enen oa aa a oper aaa d oda e ap oe eco eee sa S, 23 166
—— Desgl, daß Streitigkeiten über die Frage: ob dem Besißer eines Schulzenhofes die Verbindlichkeit obliege, die mit derx Verwaltung des Schhulzenamts verbundenen baaren Auslagen aus eigenen Mitteln zu | tragen , . dem Rechtswege unterworfen seien, die Entscheidung darüber, ob die gemachten Ausgaben J _ nothwendig geivesen, aber zur Kompetenz der Verwaltungs-Behörden gehöre... A 34 G1 — Desgl. daß die Erhebung des Konsflikts nach dem Geseye vom 13. Februar 1854 auch in dem Falle zu- lässig sei, wenn ein Beamter von der Polizeibehörde durch ein vorläufiges Strafmandat einer Ueber- tretung für schuldig erklärt worden, und gegen diese Straffestsezung auf gerichtliches Erkenntniß pro- vozirt Hat, daß ferner die Entscheidung darüber, ob ein Baubeamter, welcher in einem dringenden Falle am Sonntage Bauarbeiten vornehmen läßt, sih dadurch einer Uebertretung der bestehenden Vor- schriften über die Heilighaltung der Sonntage chuldig gemacht, nicht den Gerichfen, sondern den vorgesebten Verwaltungsbehörden U e Os P C N E Le C C I G1) —— Desgl. dasz Streitigkeiten über Natural- und Geld-Prästationen, welche an Geistliche oder Kirchenbeamte zu entrichten sind und auf altem Herkommen beruhen, zur Erörterung und Entscheidung im Nechts- wege nur unter denselben Vorausseßungen geeignet sind, unter welchen der Rechtsweg über die Ver- x v4 bindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Abgaben zulässig ist errn eor eg rarinn 107 S849 : : — Desgl. daß gegen die Verbindlichkeit zur Entrichtung öffentlicher Abgaben und Gefälle der Einwand der
H Verjährung im Wege Rechtens nur alsdann geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner be-
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