1857 / 6 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ersten Januar achtzchnhundert aht und funfzig mit fünf Prozent per annum verzinst.

Paragragh T 4 G g ien oder Jnterimsquittungen oder Talons verloren, ode U Tat so tritt auf Kosten der Betheiligten das den gesezlichen Vorschriften entsprechende Mortifikationsverfahren ein, welches die L irektion bei der kompetenten Behörde veranlaßt. i i Nach legal ausgesprochener Mortifikation werden neue Aktien, Jn- terimsquittungen oder Talons ausgefertigt. : U ff der Dividendenscheine findet ein Mortifikationsverfa nicht statt und wird demjenigen, welcher den Verlust von Dividen scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Gesellshaft anmeldet, und den stattgehabten Besiß durch Vorzeigung der Aktien oder sonst glaubhaft darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine gegen Quittung ausgezahlt.

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Paragraph zehn. ; | ]

Alle Aktionaire haben, sofern es sich um die Erflillung ihrer Ver- pflihtungen gegen die Gesellschast und die Erfüllung der Gesellschaftsver- pflihtungen gegen sie handelt, ihr Domizil in Mülheim an der Nuhr. i

Alle Jnsinuationen erfolgen gültig an die in diesem Domizilorte vor- handene, von dem Aktionair zu bestimmende Perfon oder in dem daselbst gelegenen, von dem Altionair zu bezeichnenden Hause, nach Maaßgabe der Paragraphen Zwanzig und Ein und zwanzig, Theil ein, Titel sieben der Allgemeinen Gerichts -Ordnung und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses auf dem Sekretariate der Königlichen Kreisgerichts-Kommission zu Broich. Paragraph Elf. 0 erth der Ultien hinaus ist der Altionair zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraph Sechs dorgeseheuen Konventionalstrafe ausgenommen.

Paragraph Zwölf, R - |

Zu Gesellschaftsblättern werden bestimmt: der Preußische Slaatßan- zeiger, die Berliner Börsenzeitung, die Nationalzeitung und die Vossisch6 Zeitung zu Berlin, das Bremer Handelsblatt, die Kölnische Zeitung und d Geht eines dieser Blätter ein, so genügt die Veröffentlichung in den übrigbleibenden so lange, bis die nächste Ge- neral-Versammlung ein auderes be

Die Königliche Regierung ist blätter zu fordern und vorzuschreiben. el ein | l schaftsblattes muß durch das Amtsblatt derjenigen Negierung , in deren Bezirk dasselbe erscheint, so wie durh das Amtsblatt der Königlichen Negierung zu Düsseldorf veröffentlicht werden.

Ueber den Nominalw

die Nhein- und Nuhrzeitung.

timmt hat. efugt, die Wahl anderer (Hesellschafts Jede Wahl eines neuen (esell-

Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft. Paragraph Dreizehn. i Die Wahrnehmung der Juteressen der Gesellschaft und deren Ver- tretung erfolgt: a, durch die Direktion, b. durch den Verwaltungsrath, c. durch die General-Versammlung. Von der Direktion: Paragraph Vierzehn. 48 Die Direktion bestebt aus fünf Mitgliedern, welche sämmtlich Jn- Jedes Mitglied muß wvenigstens fünfzig Altien be sien und während der Dauer seiner Funktionen an einem von dem Ver- waltungsrathe zu bestimmenden Orte, außer Cours gefeßt, als Kaution hinterlegen.

länder sein müssen.

Paragraph Fünfzehn. |

Die Direktions-Mitglieder werden von dem Verwaltungsrathe in der Negel auf je fünf Jahre ernannt. Die Ernennung erfolgt durch Wahl zu notariellem oder gerichtlihem Protokolle. Wenigstens eines von ihnen, welches den Titel General-Direktor führt, muß für beständig zur speziellen Leitung der Geschäfte der Gesellschaft berufen sein. :

Es steht jedo dem Verwaltungsrathe frei, mehrere der Direktoren und können diese sowohl, als der geren Zeitraum, als fünf halt angesteUt werden, graph Sechszehn., ie Gesellschaft, | Sie unterzeichnet die Korre unterschreibt, acceptirt, indossirt alle net für alle laufenden Geschäfte, troffenen Einrichtungen oder gefaßten träge zu betrachten sind. Beamten zu, je ein Jahrgeh

zur beständigen Funktion zu berufen, (l : General-Direktor für einen län Zabre, sowie gegen festes Ge

Die Direktion vertritt d

: Behörden wie Privaten ge- genüber.

spondenz, sowie alle Quittungen, sie Wechsel und Anweisungen und zeich- che als Ausführung der bereiis ge- Beschlüsse oder abgeschlossenen Ver- | ie Anstellung und Entlassung aller s Kassirers und derjenigen, welche rt Thaler beziehen oder für einen gagirt werden sollen. gsrathes aus, {ließt sämmtliche vertritt dieselbe in Prozessen als Klä- Mandatarien zu bestellen und den- ilen und leistet die Eide Namens der

Jhr steht d doch mit Ausnahme de alt bon mehr als achthun längeren Zeitraum, als fün sämntliche Beschlüsse des Verträge Namens der Gesellschaft,

erin und Verklagte mit dem Rech stitutionsbefugniß zu erthe

f Jahre en

| Sie führt Verwaltun

elben Sub Gesellschaft. hre Legitimation bildet eine ge Lahlaktes.

richtliche oder notarielle Ausfertigung

aragraph Siebenzehn. Die Direktion versammelt sich au oder dessen, in der Direktionssißang Stellvertreters jeden Monat wenigste sellschaft, um gemeiuschaftlih die laufenden Ge Ju den Versammlunge en Verhinderung, sein Ste

f Einladung des General-Direktors bon Jahr z nmal au

darüber zu beschli rektor, oder in de leitet- die Berathungen. i

Fassung gültiger Direktions-Be wenigstens drei Direktions-Mitgliede

s{lüsse ist die Anwesenheit von | rn nothwendig und hinreichend, im |

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Berwallungsrathes erforderlich,

bon selbst erlöschen ; aufzunehmen.

sammlung. | Termine aus | aufgehört baben würde. u Jahr zu wählenden | dem Büreau der Ge- schäfte zu besprechen und | n führt der General-Di- | [lvertreter den Vorsiß und

Paragraph Dreißig. góraths - Mitglieder sowohl, als des Ge- rigen Direktoren, wer-

Die Namen der Verwaltun neral-Direktors, seines Stellvert den durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht.

Bon den General-Versammlu - Paragraph Einunddreißig.

Jm Monate Mai eines jeden Jahres findet die orde Versammlung der Altionaire am Siße der Gese wvaltungsrath und die Direktion erstatten und legen die Bilanz seit dem leßten Abschlusse vor. sammlung müssen aus der Zahl der Altionaire denen wenigstens zwei Znländer sein müssen, von der Direktion für die nächste orde legenden Rechnungen und Bilanzen zu prüfen und ü ihrer Prüfung der zur VDecharge-Ertheilung be Bersammlung Bericht zu erstatten haben, dies Wochen bor der General - Versammlung der

Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des General-ODirektors be ziehungsweise seines Stellvertreters den Ausschlag. i : Die Beschlüsse der Direktion werden in ein Protokollbuch eingetragen und von den Anwesenden Unterzeichnet. Paragraph Achtzehn. L Alle schriftlihen Handlungen der Direktion sind verbindlich, wenn sie von dem General-Direktor oder dessen Stellvertreter, und wenigstens noch einem Direltions-Mitgliede bollzogen sind. Paragraph Neunzehn. Die Direktion kann jederzeit die Berufung ciner Berwaltungsraths- .- Sißung beschließen und durch ihren Vorsizenden oder dessen Stellvertreter Der Berwaltungórath lann dagegen jederzeit nicht allein von der Geschäftsführung der Direktion Kenntniß nehmen, sondern auch die Theilnahme einzelner Direltions-Mitglieder an seinen Sißungen und jede geschäftliche Auskunft bon denselben verlangen. Ebenso hat der Ge- neral-Direktor, oder im Falle der Verhinderung desselben dessen Stellber- treter, das Necht, den Verwaltungsraths - Sißungen mit berathender Stimme beizuwohnen. Paragraph Zwanzig. N y i Die Direktion bezieht für ihre Mühewaltung die im Paragraph drei und vierzig bestimmte Tantieme. i Paragraph Einundzwanzig. O Der Verwaltungsrath ist befugt, alle oder einzelne Direktions “Mil- glieder wegen Verlegung ihrer Dienstpflichten, so wie wegen grober Fahr- Jedoch ist zu einem solchen Beschusse die Uebereinstimmung von zwei Dritteln der sämmtlichen Mitglieder des Die solchergestalt ausgesprochene Ent- seßung hat zur Folge, daß alle, dem betreffenden Direktions - Mitgliede bertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldungen, Entschädigungen, Gratifilationen oder andere Borlheile sür die diese Beslimmung ist in die Dienstverträge wörtlich

reters und der üb

ntlihe GHeneral- |!

Der BVer- schäftsbericht Jn derselben Ver- drei Kommissarien, von gewählt werden, welche die Bersammlung zu ber das Nesultat stimmten nächsten General en Bericht al)

llschaft statt. in dieser den Ge

iche (General veranlassen. ntliche General

er spätestens

Direktion zustellen

Gie ordentliche General - Versammlung monirt oder Grund des Berichtes die Nechnungen der Direktion.

Die nicht monirten Punkte der Rechnung - werden als dechargirt angenommen.

dechargirt auf

Paragraph Zweiu nddreißzig. Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, außerordentlichen General - beschließen, wenn wenigstens dreißig Altionaire, w ein Drittel des emittirten Altienkapitals besilzen, Altien und Angabe der Berathungsgegenstände s antragen, Die außerordentlichen General am Sihe der (Gesellschaft stätt. Die Einladungen zu sämmtlichen General- durch die Direktion mittelst zweimaliger blättern,

jederzeit die Berufung einer Er muß solche elche zusammen mindestens unter Deponirung dieser chriftlich bei ihm darauf Bersammlungen finden ebenfalls

Bersammlung zu beschließen. lässigkeit jeder Zeit zu entsehzen.

Bersammlungen erfolgen ZJnsertion in den (He sellschaftsó- bon denen die ersle wenigstens vierzehn Lagen bor dem Ber- jsammlungstermin geschehen muh.

Die Tagesordnung jeder (Heneral-Versammlun( anzugeben und muß für außerordentliche General Verhandlung l'ommenden Gegenstände der

Paragraph dreiun eder Alltionair, recht ausüben will, hat sich in den drei leßten, borhergehenden Tagen als stimmbe tion erfolgt durch die Vorzeigung als genügend erscheinenden auf dem Bürcau der Gesell zeichnenden Stellen bei den Personen erfolgen, Vollmacht dazu ertheilen wird. Stimmliste eingeschrieben und erhd als Einlafß;kartie dient.

Die Direktion

wann sie bon diesem Nechte Gebra

Bon dem Verwaltungsrathe.

Paragraph Zweiundzwanzig. Der Verwaltungsrath hat die Geschäftsführung der Direktion Er wählt die GVireltion und bestimmt die für b girenden Mitglieder derselben, so wie deren Gehalt, genseitige Stellung der Direltions-Mitglieder unter Direktor durch eine

J ist in der Einladung *Bersammlungen die zur Berathung speziell enthalten. ddreiszig.

welcher in den General Bersammlungen sein Stimm- dem Versammlungötermine Die VLegitima-

überwachen. csländig fun-

Er regelt die ge sich und zum (General- Er stellt den welche ein Zahrge r für einen längeren Ex beschließt über alle Jmmobilien. nung für dieselben fest, Er Bilanzen zu prü- des zur Verthetlung kommenden Neingewinnes 1g) nach Anhörung der Vorschläge der Direktion

von ihm zu erlassende Justruktion. Kassirer der Gelellschaft und diejenigen Beamten an, halt von mehr als Achthundert Thalern beziehen, ode Zeitraum als fünf Jahre engagirt werden follen. neuen Anlagen, über den An- und Verlauf von die General-Versammlungen und die Tagesord hat die bon der fen

rechtigt zu legitimiren. der Aktien oder eines der Direktion ¿Zeugnisses für den Besiß ders: schaft oder an den von der

Vireftion zu legenden Rechnungen und und den Betrag : (Paragraph dreiundvier: ) in der Einladung belannt machen, zu bestimmen. uch macl)en will. Paragraph Bierunddreißig.

in der General-Versammlung find nur fünf oder mehr Aktien besißen.

Paragraph Dreiundzwanzig.

Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern, von denen die Sie werden auf die Dauer von sechs die ovdentliche General - Versammlung Alle zwei Zahre Dienstjahren ältesten Mitglieder aus; so | feststeht, entscheidet hierüber das Loos. | wählbar. :

Ein über die Wahl ausgeferligter bildet die Legitimation des Verwaltung

Paragraph Vierundzwanzig.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen | einen Vice - Präsidenten, und zwar von Wiederwahl verhindert zu sein. identen und,

Skimmberechtigt UAltionaire, welche Aktien giebt eine Stimme, der fünfzehn Altien Stimmen, der von fünfunddreißig undbierzig Altien ses Stimmen, Der Besiß von je

Paragrap| stimmberechtigte Uktionaire Bersammlung durch andere Stimmbe glaubigter Vollmacht vertreten laf Prokuraträger, für Ehefrauen grosjährige Söhne, für Mündel Kuratoren, | sie Aktionair

diejenigen Der Besiß von fünf von zehn Aktien zwei Stimmen, der bon der bon fünfundzwanzig Aktien vier Altien fünf Stimmen, der hon fünf- der bon seh6zig Aktien sieben Etimmen fünfzehn Aktien eine Stimme mehr, „Fünfunddreißig.

löônnen sih in der General- rechtigte auf Grund schriftlicher be- Für Handlungshäuser sind auch für Wittwen

Mehrzahl Juländer sein müssen. Jahren durch

mittelst geheimen Skrutiniums

scheiden die drei, nach den ange der Turnus noch nicht Oie Ausscheidenden sind wieder

drei Stimmen,

und so weiter, gerichtlicher oder notarieller Alt Abwesende

Präsidenten und Jahr zu Jahr, ohne an der Der Präsident wird durch den Vice- hindert ist, durch das an Jahren

deren Ehemänner

und Kuranden deren Vormünder und liche Vertreter, ohne daß t auszuüben befugt.

Prä wenn auch dieser ver älteste Verwaltungsmitglied vertreten. Paragraph

Der Verwaltungsrat denten, so oft die Gese jedoch alle drei V Gesellschaft.

für juristische Personen deren gese e zu sein brauchen, das Stimmrecl graph Sechsunddreißig. | Aktionairs ist untheilbar. | r Person, es sei auf Grund Bollmacht, nicht vereinigt werden. benunddreißig. | athes eventuell dessen Stellvertreter | ammlungen zu führen.

Fünfundzwanzig. h versammelt sich auf Einladung seines Präsi- llschafts-Angelegenheiten es erheischen, in der Negel tonate wenigstens ein Mal, und zwar an de Zusammenberufung muß erfolgen, 1 Mitglieder oder die Direktion es verlangen. Paragraph Sechsundzwanzig. Die Verwaltungsraths - Beschlüsse w mehrbeit gefaßt und in Stimmengleichheit giebt die Stimme des ¿çzassung eines gültigen fünf Mitgliedern erforderlih und hinreichend. Mitglieder (§. 15) erfolgt durch geheimes Skr Paragraph S Erledigen sich die rend der Vertwaltungsperiode, Verwaltungsratbe aus der Zahl Ernennung geschieht zu geri definitive Wiederbesezung Jedes in dieser W , an welchem die D

Das Stimmrech| Mehr als dreißig Stimmen löunen in eine eigenen Altienbesißes, oder zugleich aus

Paragraph Sie Präsident des Verwaltungsr hat den Borsiß in den General-Vers zwei Skrutatoren.

Präsident des Verwaltungsrathes oder de verhindert, so tritt ein von dem Verw aus den stimmberechtigten seine Stelle.

min Sißke der venn drei

Er ernennt erden nah absoluter Stimmen- Jm Falle der nden den Ausschlag. Zur vesenheit von wenigstens Die Wahl der Directions- utinium.,

iebenundzwanzig.

altungsraths - Mitgliedern wäh- so werden dieselben vorläufig von dem der wablfähigen Aktionaire beseßt. Die tlihem oder notariellem Protokolle. t durch Wahl der nächsten General-Ver- eise gewählte Mitglied scheidet an dem auer der Funktionen seines Vorgängers

ein Protokollbuch eingetragen.

ssen Stellvertreter altungsrathe aus seiner Mitte oder Aktionairen zu ernennender Die Protokolle der General-Ve lich oder notariell aufgenommen Skrutatoren und sämmtlichen anwe unterzeichnet.

Zur Gültigkeit der Protokolle ist nur die Voll Vorsißenden und die Skrutatore

Die Beschlüsse absoluter Stimmenmehrheit gefa diejenige des Vorsißenden den bestimmt.

Auf den Antrag von weni mung durch geheimes Sfkrutini Die gefaßten Beschlüsse ktionaire bindend.

__ Paragraph bei den Wahlen der

afte eine absolute

Beschlusses ist die Ant Borsißender an |

rsammlungen werden gericht- | und bon dem Vorsißenden, sowie den senden Aktionairen , die es verlangen, | St dert ellen von Verw ziehung dur den |

n erforderlich. Paragraph Achtunddreißig. | der General-Versammlung werden in der Negel nach | Bei Gleichheit der Stimmen giebt | Ausschlag, welcher auch die Votirform |

gstens aht Mit um erfolgen.

sind für alle abwesenden und dissentirenden |

graph Achtundzwanzig. Berwaltungórathes und während der Dauer s waltungsratbe zu bestimmenden O | der Gesellschaft hinterlegen. graph Neunundzwanzig.

valtungsrathes erhalten für ihre Mühe- n dreiundvierzig bestimmte Tantieme.

P gliedern muß die Abstim- Jedes Mitglied des Y

muß wenigstens zehn Aktien befißen

einer Funktion an einem A Ner rte, außer Kours gesezt, zur Sicherhei A

ß gelebt, 3 y Neununddreißig. Verwaltungsraths - Mitglieder in dem |

Die Mitglieder de Majorität nicht erzielt werden, so wird die

: s Verw waltung die im Paragraphe

ersten Wahl

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foll,

Tben und muß Vireftion zu be-

denen die Direktion die | Jeder legitimirte Altionair wird in die | ilt eine Boscheinigung darüber, welche |

| bertheilt.

Vierzig beschließt. | Genebmigung. Die General-Versammlung bestimmt, in Geseße den Modus der Liquidation und die Y | ernennt Lebtere und bestimmt deren Befugnisse

doppelte Anzahl der zu sich die relativ größte Wahl gebracht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Zu Statut-Aenderungen, des Grund-Kapitals, über die der Gesellschaft ist die einer außerordentliche Aktionaire landesherrlichen Ge

hlenden aus der Zahl Der

n jenigen, auf welche Stimmen bereinigt h

auf .die engere

raph Vierzig. ivie zu Besch die Auflösung od Zustimmung vou w n General-Vers nothwendig

lüssen, über eine Erhöhung er Verlängerung der Dauer enigstens drei Vierteln der in senden und vertretenen Dieselben bedürfen jedoch der

ammlung anwe und hinreichend. nehmigung. G Paragraph Einundvierzig.

górath muß, abgesehen von den Fällen itig vorschreibt, den Be chluß venn es sih um die Veräuße r Konzessionen, mehr als fünfund

Der Verwaltun wärtiges Statut Bersammlung einholen, und die Erwerbung neue handelt, deren Preis

, welche gegen- General- rung erworbener Zmmobilien und Etablissements zwanzig Tausend Thaler b

Bilanz, Dividende, Paragraph pigsten Dezembe JZnventar übe

Zinsen und Neservefonds. Zweiundvierzig.

r jeden Zahres wird von der Direktion sißungen, Borräthe und Ausstände bestimmtes Negister eingetragen górathe zur Prüfung und Fest- s Znventars werden die m laufenden

Um einuuddrei ein hollständiges der (esellschaft errichtet, und stellung vorgelegt. und Material-Vorräthe nach de late und ¡Fabrikate nach sirten Fabrikationspreise l) mobilien, Maschinen, Forde welche das Vermögen de nach Anhören müssen jedoch bei Maschinen und U Zahr abgeschrieben werden. bildet der nah Abzug de reinen Gewinn der Gesel Zahres-Bilan gemacht werden.

in ein daz mit den Belegen dem Verwaltun

Bei Aufstellung de MNohstoffe

Werthe und die Halh- f den laufenden Werth der Wie viel von dem Werthe der glichen Gegenständen, abgeschrieben werden Verwaltungsrath, lensilien mindestens fünf Nachvem die Ah r Passiven bleibende

rungen und anderen bewe | sellschaft ausmachen,

bestimmt der Direktion der Prozent pro schreibungen voll{ogen sind, Ueberschuß der Aktiven den

zen müssen durh die Gesellschafts-Blätter bekannt Paragraph Oreiu nbyierzig.

Reingewinn der He ingewinns zu

Der jährliche a) Zehn Prozent des Ne diejer zehn Prozent des b) Von den übrige die Aktionaire Prozent des eingezah zehnhuudert sechsundfünfzig und achtze Aufrechnung der im Bon dem alsdaun n als weitere Dividende an _kieme, und zwar zu zwei Dritteln für die | Gejellshaft und zu einem Diese Tantiemen | tausend Thalern nicht übersteigen, fonds zu,

sellschalt wird, wie folgt, vertheilt: r Bildung eines Nes-rbvefonds, bis UAltien-Kapitals erreicht hat;

n neunzig Prozent des Nein

: jewinnes empfangen yorah eine ordentl

zur Höhe von flinf jedoch für die Jahre acht- hnhundert siebenundfünfzig unter Parvgraph acht gedachten Zinsen.

och verbleibenden Neste werden achtzig VBrozent zig Prozent aber als Zan- und Beamten der Drittel für die Berwaltungsraths- Mitglieder ammen die Summe von Zwanzig- ein etwaiges Mehr fällt dem Neserye-

iche Fahresbibidende bis [lten Aktien-Kapitals,

bie Uktionaire, zwan Direktoren

vlrfen zus

Paragraph vierundhierzig, Zur theilweisen Verwendung des Neservefonds ift die Genef der (eneral-Versammlung erforderlich, Paragraph fünfundyhierzig Die von dem Berwaltungsrathe zur VBertl den sind an der asse der (Sesellschaft welche die Direktion bestimmen und alljährlich werden jährlich am ersten Zuli gegen (E1inlief denscheines ausgezahlt und verjähren zu Gun vier Jahren vom Tage ber Z3ahlbarkeit an, Till Schlihtung von Streitigkeiten. Paragraph Sechsundbhierzig. L | Ulle Streitigkeiten, welhe zwischen den Uktionairen in Bezug auf dis (Gesellschaft oder deren Auflösung erhoben werden fönnen , Schiedsrichter entschieden. | männern gebildet, | nachdem von eine haben; im Falle dies nich | ren Theiles die dre

»eilung gestellten Diviben- und an allen ben Orten befannt machen wirb. erung des fälligen Dividen- sten der Gesellschaft binnen

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werden durch Das Schiedsgericht wird aus drei über deren Wahl sih die Parteien binnen ad {läge dazu gemacht worden, t geschieht, i Schiedsmänner von dem 2 Kreis-Gerichts-Kommission zu Broich ernannt. groß auch ihre Zahl bei einer S ein und dasselbe mächtigten zu Mülheim an de zessualischen Akten sic dies nicht, \

m ZTheile Vor ¡u einigen werden auf den Antrag des fleißige- ¿orsißenden der König Die Aktionaire find, wi treitfrage sein möge, verbunden, wenn fie cinen einzigen gemeinsch r Nuhr zu bezeichnen, welchem alle in einer einzigen Abschrift mitgetbeilt werden o ist die Gesellschaft befugt, ihnen « Mittheilungen in einer einzigen Abscrift auf dem gerihts-Kommission zu Broich zustellen zu laffen. Entscheidungen können nur wegen Nichtigkeit | graphen hundertzweiundsiebenzig und folgende, Theil | Allgemeinen Serichts-Ordnung- angefechten werden. Stel / Auflösung der Gesellschaft Paragraph siebenundvierzig. g der Gesellschaft erfolgt in den d neuuten November ahtzebnbundertdreiundvierzig vorg | venn die Generalversammlung dieselbe in Gemäßheit Jm lebteren Falle bedarf fie

„Znteresse haben,

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