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Gemäßhéit r November Achtzehnhundert dre
t gebildet, welhe den Namen führt: aar „Harpener Bergbau- Actien-Gesellschaft.“
Paragraph Zwei.
Die Gesellschaft hat ihren Wobnsiß zu Dortmund und ihren Gerichts- stand bei dem Kreisgerichte zu Dortmund. j Paragraph Drei.
Die Dauer der Gesellschaft- ist auf fünfzig nach einander folgende Zahre, anfangend mit dem Tage der landesherrlichen Genebmigung, fest- eseßt Die Verlän erung der Zeitdauer nach Ablauf dieser fünfzig Jahre ann- durch eine in den leßten sechs Monaten des fünfzigsten Jahres besonders - dazu zusammenzuberufende General-Versammlung der Actio- naire (Paragrap Achtzehn) beschlossen werden. Jede Verlängerung bedarf wiederum der landesheerlihen Genehmigung.
Kapitel Zwei.
Zweck der Gesellschaft, Paragraph Vier. Zweck der Gesellschaft ist :
a) Steinkohlen und Eisensteinfelder, insbesondere die bei Harpen, im Märkischen Bergamts - Bezirke, belegenen zwdlf Steinkoblen - Berg- werke: Prinz von Preußen, Neumond, Klothkamp, Sirius, Harpen, Hackelmey, Nofenbaum, Selinde, Wehrhabn, Amalia, Hofesaat und Heinri Gustav, und die zehn Eisenstein - Muthungen Kirch- harpen Eins bis Neun und Werne Eins, zu erwerben und aus- zubeuten ;
b) die gewonnenen oder erworbenen ESteinkoblen und daraus bereite- ten Toaks zu bverwerthen und
c) aus dem gewonnenen oder erworbenen Eisenstein Noheisen darzu- stellen, weiter zu verarbeiten und zu berwertben. |
Paragraph ünf. Alle in dem vorhergehenden Paragraphen nicht speziell aufgefülbrten Operationen sind dex Gesellschaft förmlich untersagt. :
U V OK
Kapital der Gesellschaft, dessen Eintheilung in Actien, Form und Einzahlung der Actien, Actionaire, Paragraph Sechs,
Das Grundkapital der Gesellschaft bestebt aus Eilfmalbunderttausend Thalern Actien, jede zu zweihundert Thalern.
Paragraph Sieben. Die Actien lauten auf jeden Jubaber. diesem Statute beigehefteten Formular A. in Stamm: Aetienbuche auszuziebenden Nummern von eins bis fünftausend fünfhundert ausgefertigt und ausgegeben, wenn der volle Vetrag zur
der bestehenden Gesebgebung, in8besondere des Geseßpes vom und vierzig, eine Actien-Gesell-
dn Ur L berichtigt ist, Den Actien werden Dividendenscheine vor- |
läufig auf fünf Jahre, na) dem beilicgenden Formular kß. beigebeftet, welche nach Ablauf des leßten Jahres dur neue ersegt werden.
Ueber die Partial - Einzahlungen bis zur erfolgten vollen Beriti- gung des Actien-Betrages werden besondere, mit den Nummern der künf- tig auszufertigenden Actien versehene Quittungsbogen nach beiliegendem ¿Formular G. ausgegeben. Dieselben werden, so bald der Vetrag der Actien voll eingezablt ist, gegen die Actien selbst audgeweck{selt. Vis zur vollen Einzablung kann eine Uebertragung von Quittungsbogen nur mit Genehmigung des Verwaltungsrathes erfolgen, welcer indeß auc bier- bei die Bestimmung des Paragrapb Eilf des Geseßes vom neunten No- vember Acdtzebnbundert drei und vierzig zu beachten bat.
/ Paragraph Acht.
__Die Actien iverden von drei Mitgliedern des Verwaltungsratbs unter- zeichnet, Die Divideudenscheine und Quittungsbogen bedürfen dagegen nur der Unterzeichnung zweier Mitglieder des Verwaltungsrathes.
. Paragraph Neun.
Durch den Vesiß einer Actie wird Jedermann Mitglied der Gesell-
schaft. Er wird dadurch Miteigentbümer an dem Vermögen der GeselU-
schaft nach dem Verbältniß der Actien , die er besißt, und erlangt ein
A Ta Maßgabe des aus dem JZadresabschl1usse i ergeben- reinen Gewinnes dur den Verwaltungsratb festzuftellende Dividende (Paragrapb Vier und dreißig.) d Die Uebertragung der Actien
Actien-Dokumentes. I g Actie ist untheilbar und kann nur durch Eine Person vertreten 9
geschiebt durch bloße Uebergabe des
lassen. Der Juhaber einer Uctie ift i ges nl nur für den darin ausgesprocenèn Vetrag und eventuell für di è ew Aorbapferwis, de trier bath. für die Conventionalstrafe (Varagrapb Zwölf) _Zedèr Actionair a R AP d 402408 oder den Erwerb einer Actie Domizil in dem Bezirke des Kreisgerichts zu Doctmund. Alle Ins finuationen erfolgen nach Maßgabe der Paragraphen Zwanzig und Ein und Zwanzig, Titel Sieben, Theil Eins der Allgemeinen Geritts - Ord. nung Peel ae an die in Dortmund wohnende, von ibm zu bestim- mende Person, oder an dens in diesem Orte belegenen, von ibm a bes meen Hause und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses auf dem Prozeß- Büreau des Kreißsgericbts zu Dortmund Paragraph Elf : E Geben Actien oder Quittungsbogen | ( T gSoogen verloren , oder werden sol vernichtet, so werden dieselben nach den bestebenden geseplichen Bett Suden mortisiniet Demnächst j E telle für den Betbeiligten, welcher die Kosten des V Î h es Verfabrens e hat, neue Dokumente aus. A es
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es müssen daher mebrere Repräsenta..te tebtsnadf N 8 / \ ¿ten oder Necbtsnacdfolger eines Actionairs zusammen durch Eine Person ibre Necbte wabrnedmen
Dasselbe wird eingetheilt in Fünstausend fünfbundert Stü
Dieselben werden nach dem fortlaufenden aus dem
| Zu , Gegenstände zum Vortrag ¿u bringen ;
Der Verwaltungsrath bat das Datum des rechtsfräftizen Morti- | mindestens dbierzehn Tage vor der Versammlung dem Verwaltungsrathe
fications-Urtbeils und die Ausfertigung der neuen Actien resp. Quittungs- bogen in dem Actienbuche zu vermerken.
Dividendenscheine können weder aufgeboten noch mortifizirt werden: es soll jedoch demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjährungöfrist bei dem Verwaltungsratbe anmeldet und den stattgehabten Besiß durch Vorzeigunz der Actien oder sonst in beglaubter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dabin nicht vorgekommenen Dividendenscheine ausgezablt werden. :
Paragraph Zwdlf.
Die Einzablungen auf die Actien gesheben auf Grund besonderer Aufforderung des Verwaltungsratbes in Raten von zehn Prozent oder Zwanzig Thaler auf jede Actie und in Zwischenräumen von nicht unter zwei Monaten bei der Kasse der Gesellschaft in Dortmund oder bei näber zu bestimmenden Bankbäusern in Dortmund und anderen Orten.
Die Aufforderung zur Zahlung erfolgt vier Wocben vor den einzel- nen Einzablungödterminen durch die Paragraph Zwei und Dreißig be-
stimmten Zeitungen. Zebn Prozent des Grundkapitals müssen unmittel- bar “nach erfolgter landedherrliber Genebmigung, im Laufe des ersten Jahres aber überbaupt mindestens Vierzig Prozent eingezablt werden.
Eine Verzinsung der eingezablten Beträge bis zur Einzablung der vollen Actie findet nicht statt; vou da an erfolgt die Zablung der Divi- denden nach den Bestimmungen des Paragraph Siebenzebn des Geselzes vom neunten November Achtzebnhundert drei und vierzig und dieses Statutes (Paragraph Vier und Dreißig). k
Wer innerbalb zweier Monate nach erfolgter Aufforderung durch die Zeitungen die ausgeschriebene Theilzablung nitt leistet, verfällt in eine Konventionalstrafe von cinem Fünfibeil des ausgeschriebenen Betrages;
| dem bestimmten Einzablungs&- Termine vor dem Kreisgericht in ‘
erfolgt solche nach vorheriger neuer Aufforderung durch den Verwaltungsrath nicht binnen ferneren vier Wochen, so ist der Verivaltungsrath berech: ligt, entweder den Säumigen zur Zahlung nebst Strafe und Linsen seit t anzubalten, oder “aber die eingezablten Beträge zu Gunsten Ke Gef: schaft für verfallen und die durch die Zeichnung und die bisherigen Ein- zablungen erworbenen Ansprüche auf den Empfang der Actien für er- loschen zu erklären, welche Erklärung durch die Paragraph Zwei und dreißig bestimmten Zeitungen unter Augabe der Nummer dex Äctien er- folgt. An Stelle einer folden für erloschen erllärten Actie kann von dem Verwaltuugsratbe eine neue ausgegeben werden.
KAPTLT Vier
Organisation der Gesellschaft. „ Paragraph Dreizebu. Mitglied der Gesellschaft ist jeder, welcher derselben dur den Er- verb von UAotien beitritt; stimmfäbiges Mitglied nur der Besißer von
| mindestens fünf Actien.
i Paragraph Vierzebnu,
Die zusammenberufene Versammlung der Mitglieder bildet die GBe-
neral-Versammlung (Paragraph Sechszebn bis Orei und zivanzig). i Paragrapb Fünfzebn. : ¿A
Von den stimmfäbigen Mit, liedern wird in der (Honeral - Versamm- lung zur allgemeinen Leitung der Angelegenheiten der Gesellschaft aus deren Actionairen ein Verwaltungsratb erwäblt. (Paragraph Vier und zwanzig bis Ein und dreißig.) :
Kapitel Fünf. Von der General-Versammlung.
— Paragraph Secbszebn. ;
: Die General Versammlung vertritt die Gesammtheit der Actionaire. JZbre Beschlüsse sind für alle, felbst für die Abwesenden, verbindlich. Paragraph Siebenzebn.
Die General-Versammlung bestebt aus denjenigen Actionairen, welco wenigstens fünf Actien eigentbümli besißen. Fünf Actien geben Cine Stimme. Niemand kann aus eigener Berechtigung oder auf Grund von Vollmacdten anderer Actionaire, einscließsid seiner eigenen Stüunmen, mebr als zwanzig Stimmen ausüben. ;
Die Actien oder bis zu deren Ausgabe die Quittungsbogen, müssen act Tage vor der General - Versammlung im Geschäftslokale der Gesell- schaft oder an denjenigen Orten binterlegt werden , welche dex Verwal- tungsSratd bezeihnen und und in den Gesellscaftsblättern dffentlich be- fannt machen wird. Ueber die erwäbnte Hinterlegung wird Namens des
| Verwaltungsratbes ein Empfangsschein und eine persönliche auf den Na-
men des Actionairs lautende Eintrittskarte ausgestellt und verabfolgt. __ Jeder stunmfäbige Actionair kann sich -dur einen andern, von ibm á 4 r - - 7 - "2 . , mit s{chriftlider Volimacdt versebenen, stimmfäbigen Actionair vertreten
_—
laffen. Der Mandatar bat seine Vollma@dt bei seinem Eintritte in die
Versammlung zu binterlegen, nachdem er sie vorber als aufrichtig und -
wabr mitunterzeihnet bat Ebefrauen werden durch ibre Ebemänner, Minderjäbrige und andere bevormundete Perfoncn dur ibre Vormünder und Kuratoren, moralische Personen dur ibre Nepräsentanten und Hand- lungsbäuser dur ibre Procuraträger repräsentirt, auc wenn diese nicht
Aktionaire find. -Paragrapb Achtzebn.
Die ordentliche General - Versammlung findet im Monat September |
eines jeden Jadrs in Dortmund ftatt, Der Tag und der Ort der Zus sammenkunft wird bon dem Verwaltungsrathe mindestens vier Wochen
| borber dur die Paragraph Zwei und dreißig bestimmten Zeitungen be-
kannt gemackt. Alle Gegenftände, welche in dieser General-Versammlung zur Be-
| ratbung und Beshlußnabme foinmen sollen, müssen mindestens acht Tage
fertigt dec Vorwaltungöath an e | dorder auf dem Vürcau des Verwaltungsrathes zur Einsicht für jeden
Actionair offen liegen. Jedem ftimmfäbigen Actionair steht das Necht
riftli einzureichen.
tungsrathes außerordentlich dea tun werden.
Rat welche ein Dritte
Zweck jeder au Dortmund abge ausdrücklich angegeb
folgen.
bat den Vorsiß in der General - Versamm sammler aus den anwe
gerichtlich aufgenommen.
den un und ibrer Stimmenzahl beigefügt. Die Protokolle werden nur von dem
Vorsipenden, den beiden Stimmsammlern und zweien der mitanwesenden Actionaire unterschrieben.
den Änwesenden drei Revisoreu erwählt, welche für das folgende Ge-
ein solcher Antrag is aber
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Die General-Versammlung fann auch durch Beschluß des Verwal-
Der Verwaltungs-
ist zu einer solchen Zu ammenberufung verpflichtet, wenn Actionaire, l sämmtlicher Uctien vertreten, darauf antragen. Der ÿerordentlihen General-Versammlung, welche ebenfalls in halten werden muß, muß in der dffentlichen Einladung en sein und diese ebenfalls vier Wochen vorher er-
Paragraph Neunzehbn. Oer Vorsißende des D C Une rates odex dessen Stellvertreter ung. Derselbe erdffnet und liesit die Versammlung und leitet die Debatte. Er ernennt zwei Stimm- fendeñ Aktionairen. | Alle Protokolle der General - Versammlungen werden notariell oder Es wird denselben ein von dem Vorsizen- d den Stimmsammlern beglaubigtes Verzeichniß der UAltionaire
Paragraph Zwanzig. Jn der jährlichen ordentlichen General-Versammlung werden aus
\{äftsjahr die von der Direction vorgelegte Bilanz, die Bücher der Ge- sellschaft nah deren leßten Abschlusse, so wie die Nechnungen und Be- läge zu prüfen und darüber der General - Versammlung Bericht zu er-
statten haben. Paragraph Ein und Zwanzig. ]
Bei den Beschlüssen der General- Versammlungen entscheidet, mit Aus- nahme der Paragraph Zwei und zwanzig und Fünf und dreißig gedach- ten Fälle, die absolute Stimmenmehrheit, bei Gleichheit der Stimmen giebt die Stimme des Vorfißenden den Ausschlag.
Die Wablen werden mittelst geheimen Skrutiniums dur Wablzettel vorgeuommen. Wird absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstim- mung nicht erzielt, so werden diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl gebracht. Bei dann etwa eintretender Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos.
Paragraph Zwei und Zwanzig. |
Beschlüsse über Abänderungen des Statutes kdnnen nur in ciner zu diesem Zwecke unter Angabe des Gegenstandes nach Vorschrift berufenen außer- ordentlichen General-Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden respektive vertretenen Stimmen gefaßt werden und be- dürfen außerdem der landesherrlichen Genehmigung. Soll ein solcher Beschluß in der ordentlichen General-Versammlung erfolgen, so muß der Gegenstand in der Einladung nach Maßgabe des Paragraph Achtzchn bekannt gemacht scin. | Paragraph Drei und Zwanzig.
Folgende Gegenstände können nur durch die General - Versammlung
erledigt werden: a) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes, (Paragraph Vier
und Zwanzig); : h b) die Wahl der drei Nechnungs- Revisoren (Paragraph Zwanzig); c) der Vortrag des Geschäfts- und Jahresberichts und die Ertheilung
dexr Decharge über die Jahres-Rechnung und Bilanz (Paragraph
Drei und Dreißig); | | d) die Aufhebung früherer Beschlüsse der General-Versammlungen;
e) die Entscheidung über die an die General-Versammlung gerichteten Anträge des Verwaltungsrathes resp. der Actionaire (Paragraph
Achtzehn);
f) die R lt feme Veräußerung von Jmmobilien zum Werthe j
von über Funfziagtausend Thaler;
g) die etwaige gänzliche oder theilweise Verwendung des Reservefonds
(Paragraph Vier und Dreißig);
h) die Ergänzungen oder Abänderungen des Statutes (Paragraph
Zwei und Zwanzig); . t ¡) die Auflösung der Gesellschaft (Paragrops Fünf und Dreißig). Sofern über die s b d. und h. aufge
ser Zweck in den Einladungen ausdrücklich bekannt gemacht werden. (Schluß folgt.)
ührten Gegenstände in einer ordentlichen General-Versammlung Beschluß gefaßt werden soll, muß die-
lement vom 15, August 1848 wird dahin ausgedehnt , daß den uctionatoren die Leistung yon Vorschlissen auf Auctions-Kaufgelder,
die cessionsweise Erwerbung von Forderungen solcher Kaufgelder und überhaupt jede Betheiligung lei Auctionen untersagt sind, die- selben mögen von ihnen selbst oder von einem Dritten geleitet oder betrieben werden.
Berlin, den 21, Dezember 1856,
Der Minister für Handel, Gewerbe und dfentlihe Arbeiten. von der Heydt.
Verfügung vom 30, Dezember 1856 — betreffend
die Annahme von Post - Vorschußsendungen nach der Schweiz.
Jm Post-Verkehre mit der Sch{hweliz können Post-Vorschlisse nur auf Fahrpoststüicke, nicht aber auf gewöhnliche Briefe, und zwar in Beträgen bis zur Höhe von 50 Rthlrn, Preuß. Cour. (1873 Schweizer Franken entnommen werden,
Die Post-Anstalten werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß geseht, daß die Behandlung derartiger Sendungen \ch nach den Vorschriften im Artikel 63 des revidirten Post-Vereins-
Vertrages richtet, Berlin, den 30, Dezember 1856,
General - Post - Amt,
Justiz - Ministerium.
Der bisherige Kreisgerichts-Rath Hennecke in Soest ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht daselbst und zugleih zum Notar im Departement des Appellationsgerihts zu Hamm, mit Anweisung seines Wohnsißes in Soest, und mit der Verpflichtung ernannt worden, statt des bisherigen Titels Kreisgerichtsrath den Titel Justizrath zu führen ; so wie
Der bisherige Staatsanwalt Cochius zu Schneidemühl zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichte zu Schweidniy und zum Notar im Departement des Appellationsgerihts zu Breslau, mit Anwet- sung seines Wohnsißes in Schweidniß und mit der Verpflichtung ernannt worden, statt des bisherigen Titels Staatsanwalt, den Titel Justizrath zu führen ; und
Der Notar Stephani zu Zell vom 1, Februar d. J. ab in den Friedensgerihts-Bezirk Geilenkirhen im Landgerihts-Bezirke Aachen, mit Anweisung seines Wohnsißes in Geilenkirchen, verseht
worden.
S O E E E A RR-E E I RBT
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten.
Dem Musiklehrer Szefranski am Seminar zu Graudenz ist das Prädifat „Musik-Direktor““ beigelegt worden.
Ministerium des Junuern.
Bekanntmachung vom 6. Januar 1857 — betreffend
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
Dem Jngenieur Vital Daelen zu Hoerde is unter dem
5. Januar 1857 ein Patent
auf eine rotirende Dampfmaschine, insoweit ihre Zusam- mensepung nah der vorgelegten Zeichnung und Besthrei- bung für neu und eigenthümlich erachtet worden i}, und ohne Jemand in Anwendung bekannter Theile derselben
zu beschränken,
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um-
fang des preußishen Staats ertheilt worden.
Verfügung vom 21. Dezember 1856 — betresfend den Nachtrag zu dem Reglement für außergericht- lihe Auctionatoren von 15, August 1848,
das zur Ausschiffung von Reisenden in Civita- vechia erforderlihe Paß-Visa.
Von ver Päpstlichen Regierung is fkürzlih, in Vershärfung hon bestehender Vorschriften, die Anordnung getroffen worden, die Ausschiffung solher Reisenden in Civitavecchia niht zu gestatten, deren Pässe niht mit dem Visa desjenizen Römischen Konfulats versehen sind, welhes sich am Einschiffungsorte desindet. :
Die betreffenden Reisenden werden auf diese Anordnung auf= merksam gemacht.
Berlin, dén 6. Januar 1857.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
Y reteveritpr tene beesete eer wae
Berlin , 9. Januar. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: dem Königlich niederländisden Hof - Banquier
Die Bestimmung des leßten Absayes des §. 20 in dem Re-
A. Salinger zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des von 22s