1857 / 19 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

134

und durch die Gesellshaftsblätter öffentlih zu erlassenden Auf- Dee die PIN ia nicht erfolgt, so ift die Gesellscbast berechtigt, die bis dahin eingezahlten Rateu als verfallen und die dur die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Actienzeihnung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang bon Actien für vernichtet zu erklären. Eine solche Erfklä- rung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes dur öffentliche Bekannt- machung unter Angabe der Nummern der Actien. An die Stelle der auf diese Art ausge|\ciedenen Actionaire können von dem Verwaltungsrathe neue Actienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch berechtigt , die fälli- gen Einzablungen nebst der Conventionalstrafe gegen die ersten Actien- zeichner gerichtlich einzuklagen, so lange die leßteren noch geseplich ver- haftet find. Jf jedoch die Zablung der rücksiändigen Beträge auf Grund der gericdilichen Klage erfolgt, so findet eine Präklusion des verklagten Actionairs nicht mebr statt. Paragraph Neun. a Ueber den Vetrag der Actien hinaus ist kein Actionair, unter welcher Bedingung auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraph Acht vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen. Jeder Actionair nimmt dur die Zeichnung oder den Erwerb einer Actie, so weit fi um die Erfüllun seiner Verpflichtungen gegen die Ges sellschaft handelt, seinen Gerichtsstand bor dem Kreisgerichte zu Dort- mund. Alle Jnfinuationen erfolgen gültig an die in Dortmund woh- nende, von ibm zu bestimmende Person oder an das daselbst bestehende, bon ibm zu bezeichnende Haus, nach Maßgabe der Paragraphen zwanzig und ein und zwanzig Theil Eins Titel Sieben der Allgemeinen Gerichts-Ord- nung, und, in Ermangelung dcr Bestimmung einer Person oder eines Hauses auf dem Sekretariate des Königlichen Kreisgerichts zu Dortmund. Paragraph Zehn. E Geben Actien oder Talons verloren, so ist deren Mortifikation beim önialichen Kreisgerichte zu Dortmund zu beantragen. Die Profklamata =d aber auch durch die im Paragraph Elf bezeichneten Gesellschafts» Ster zur dffentlihen Kenntniß zu bringen. An Stelle der rechtskräftig mortifizrt erklärten Actien oder Talons werden unter Eintragung Datums des Urtbeils in das Actienbuch neue Aetien resp. Talons 7éertiat. Eine Mortification verlorner oder vernichteter Oividenden-

N) I

P _ F

e

I

f S a E ths 4 1+

t t

my

2 L

Seine Ardet nit ftatt. Dech soll demjenigen, welcher den Verlust von Oiriderdenseinen dor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Verwal- n afératbe anmeldet und den stattgebabten Befiß durh Vorzeigung der Nee oder font in alaubbafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjäh- rurcfiris ber Betrag der angemeldeten und bis dabin nicht vorgekom- menen Dividendens&eine gegen Quittung ausgezahlt werden.

e Seer deú Mortifications-Verfabrens fallen nicht der Gesell- Saft, sondern dem Betbeiligten zur Last. : Raragraphb Elf. j :

Fe SFentliden Befanntmacwungen der Gesellschaft erfolgen 1m Bre isSen Staats-Anzeiger, in der Westpbälischen, der Kölnischen

der Elberfelder Zeitung. Beim Eingehen eins der genannten Blätter hat ter Vermaltuncéêraïb, vorbebaltlid der Genehmigung der Regierung und ter Ten General-Versammlung, zu bestimmen, welches Blatt an dessen St:lle treten fo, und dissen Wabl sofort durch die übrigen Gesellschafts- blôtter bekannt zu machen. :

Oie Regierung if befugt, die Wabl anderer Gesellschaftsblätter zu fordern eter nöthigenfalls dicselben vorzuschreiben, und sind die hiernach eintretenden Aenderungen durch die biéberigen Gesellschaftsblätter und tur& die Amtsblätter derjenigen Negierungen bekannt zu machen, M) deren Bezirke jene erscheinen. i

Titel Dret. Non dem Verwaltungsrathe. Paragraph Zwölf.

Ine alenx Leitung ber Geschäfte der Gesellschaft, so wie zur Ver- mae tafefien wirt cin aué neun Mitgliedern bestehender Verwal- ungari ma) ter General-Versammlung der Actionaire ernannt.

Tus Weilaerftantlung erfolgt na der im Paragraph Achi und zus ge Eriefenen Form in Gegenwart eines Notars oder gericht- f 118 r rdtlÉe ober notarielle Ausfertigung des Wahlatkts bil- et De eman beé Bermaltungérathes. Die Namen der Mitglieder vÆ& Bernmcdturmgtrothé merten in ben, im Paragraph Elf erwähnten Zervager Falie tdonmet cemabt. Der Verwaltungérath wird alle u fre qum Drittel erneuert, indem jebeemal drei, und zwar die refer Vester avéitreren. Sié bie Neihe im Austritt sich gebildet, ertif torfifer Zacé Tie auétretenden Vitglieder sind jedes- mal wtr f Vieglieber, melde in Fallifsement gerathen, schei- dex cut tem Lenmaltumgérathe aus.

Saragraph Dreizehn.

Zebet Virgstes 1 Lerwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig Actiewm kesihem eber erwerben, Díe Dokumente dieser Actien werden in die GelllEatréfafie binterlegt unb bleiben, so lange die Functionen des JFubabers ole Ahigliet, fes Verwaltungsrathes dauern, unveräußerlich.

Paragraph Vierzehn,

_Otr Vermaltungêrath ernennt unter seinen Viitgliebern einen Prä- fbenten und cinen Vice-Präfibenten. Jhre Functionen dauern ein Jahr. Eve fónnen wiedergewählt werden, În Fällen ber Abwesenheit wird ver Prôsident von dem Vice - Präfibenlen, bieser von bem an Jahren fes Mitglied des Verwaltungsrathes verteeten, Eind Beide ab- es, se tritt das älteste Mitglied an bie Stelle bes Ersteren, das rAM4A he as Stelle des Leßteren.

: _—— Paragraph Fünfzehn,

L „Eta cs Vi Stelle eines Mitgliedes des Vecwaltungsrathes, so Wu Aae pens vom Verwaltungsrathe besept. Ueber die vor- P Sagan ahl ist ein gerichtliches oder notacielles Protokoll Gn T 6 sultat ver Wahl durch die Gesellshaftsblätter i A 65G e garant provisorische Wahl hat der Verwal- agt fe 04G General Lersammlung vorzulegen unb bon ihr E E T 0g Aut

Das auf diese Weise ernannte Mitglied des Verwaliung srathes üb sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, bis zu welchem die Functionen desjenigen, den es vertritt, gedauert haben würden.

Paragraph Sechszehbn.

Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig er- achtet, an festzuseßenden Terminen auf Einladung des Präsidenten in der Regel mindestens alle zwei Monate und zwar in der Negel zu Dort- mund, unm von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Er- forderlihes zu beschließen.

Die Einladung des Verwaltungsrathes muß erfolgen, wenn dessen Ver- sammlung von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes be- antragt ist. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach abso- luter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Jm Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, oder I dessen Abwesenheit des Vice-Präsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Verwaltungsrathes. Zur Fassung e.nes gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit“ von mindestens ünf Mitgliedern erforderlih. Die Einladungen des Verwaltungsrathes erfolgen mittelst mindestens aht Tage vor der Versammlung zur Post gegebener, refommandirter Briefe durch den Präsidenten respeltive VBice- Präsidenten.

Paragraph Siebenzehn.

Der Verwaltungsrath ist befugt , alle Administrations- und Eigen- thumshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen , namentlich auch Konzessionen, Werke, Grundstücke und Gerechtsame zu erwerben und zu veräußern, Aktiv - Kapitalien und Jmmobiliar - Kaufschillinge einzuziehen, Hypothekareintragungen zu nehmen, Hypothekarlöschungen zu bewilligen, die Verwendung und Anlegung der disponiblen Fonds zu bestimmen, das Erforderniß, die Art und Weise, so wie die Bedingungen der zu machenden Anleihen anzuordnen, über Anschaffung oder Veräußerung von Maschinen, die zum Betriebe der Bergwerke und zur Fabrication der Produkte erforderlich find, über die Anlegung bon Schächten, Stollen und anderen wichtigen Arbeiten in den Bergwerken, über Neubauten, große Reparaturen an den Jmmobilien und die Errichtung neuer Etablissements, über alle Berträge, welche sich auf die Negulirung der Preise und des Absaßes der Produkte der Gesellschaft beziehen, und über" alle Uebereinfünfte zur Theilnahme an Geschäften mit Andern, zu beschließen, Der Verwaltungsrath ernennt und enlsezt nach Anhörung oder auf den Antrag des General-Direktors alle Beamten der Gesellschaft, welche im ZJahresgehalte stehen und eine Besoldung von Vierhundert Thalern und darüber jährlih erhalten, be- stimmt ihre Gehälter und etwaige Cautionen; er ist befugt, über Ulles, was das Juteresse der Gesellschaft anbetrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. Käufe und BVer- käufe von Juimobilien, neue Anlagen, endlich Anleihen, sofern ein solches Geschäft den Betrág von Einhunderttausend Thalern erreicht, bedürfen der Zustimmung der General-Versammlung. Für die der (General-BVersamm- lung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der (Heneral- Versammlung über die auszuführenden Maßregeln zugleich die Ertheilung der General- und Spezial-Vollmacht an den Verwaltungsrath, diese Be- schlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

Paragraph Achtzehn.

Alle Ausfertigungen der Beschlüsse des Verwaltungsrathes und die von demselben zu ertheilenden Vollmachten müssen von mindestens ¿wei VYuùtgliedern des Verwaltungsrathes unterzeichnet sein.

Paragraph Neunzehn.

Der Verwaltungsrath bezieht während der ersten zwei Jahre, außer dem Ersaye für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühewaltung einschließlich Neise- und Zehrungsfkosten eine VergÜü- tung von Viertausend Thalern pro Jahr. Mit dem dritten Jahre an- fangend, fällt das Fixum von Viértauscnd Thalern weg und tritt in dessen Stelle eine Tantieme von vier Prozent von dem Fahreégewinne. Uebersteigt jedoch diese Tantieme die Summe von Achtzehntausend Thalern, so kann die General-Versammlung sie auf diesen Betrag herabsezen Der Verwaltungsrath stelll die Vertheilung des Fixums sowohl als der Tantieme unter seine Mitglieder fest.

Eitel Met. Vom General-Direktor. A Paragraph Zwanzig.

Zur speziellen Führung der Geschäfte nah den Beschlüssen des Ver- waltungsrathes erwählt und ernennt derselbe einen General-Vireftor und segt dessen Befugnisse, Rechte und Remuneration in einem, mit ihm ab-

“_ zuschließenden Vertrage fest.

Die Wahl des General - Direktors hat zum gerichtlichen oder n0o- tariellen Protokolle- zu geshehen und ist der Name desselben in den GeseUschaftsblättern bekannt zu machen.

Der mit dem General - Direktor abzushließende Vertrag foll dem Verwaltungsrathe ausdrücklich das Recht vorbehalten, jeder Zeit den General-Direktor mittelst eines, von mindestens sechs Mitgliedern des Verwaltungsrathes mit mindestens füuf affirmativen Stimmen gefaßten Beschlusses wegen grober Dienstvergehen oder grober Fahrlässigkeit von seinen Amtsverrichtungen zu suspendiren, auch aus den angegebenen oder anderen Gründen auf seine Entlassung bei der General-Versammlung an- zutragen. Die Entlassung wird von der General-Versammlung, nachdem der General-Direktor zur Vertheidigung aufgefordert worden ist, aus- gesprohen, wenn wenigstens drei Viertel der Stimmen der an- wesenden Aktionaire dem desfallsigen Beschlusse beitreten. Mit derfeiben erlöschen alle ihm vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigung, Gratifikationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst.

Jst der General-Direktor nicht Mitglied des Verwaltungsrathes, o hat er in diesem nur eine berathende Stimme.

: BELUG E) Einundzwanzig.

Der General - Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle

A

Zahlungs-Aniweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er accep-

135

tirt, unterschreibt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen, und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welhe als Ausfuhrung der bereits getroffe- nen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse, oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind, doch müssen alle Unterschriften des General-Direktors von einem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder in Behinderungs- fállen von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungs- rath delegirt und dessen Namen ex in den Gesellschaftsblättern bekannt macht , kontrasignirt werden. Der General -Direktor ist verpflichtet, bei allen gerichtlihen Verhandlungen, bei welchen die Partei durch einen Be- vollmächtigten sich vertreten lassen kann, die Nechte der GHesellshaft wahr- zunehmen. Seine Legitimation bildet eine gerichtliche oder notarielle Aus- fertigung des Wahlakts. : : Paragraph Zweiundzwanzig.

Der General-Virektor ernennt und entseyt alle Beamten der Gesell- haft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Berwaltungósrathe vorz behalten ist. Er ist befugt, diejenigen Beamten, deren gy Poi fri ihm

nicht zusteht, zu suspendiren, und hat über die Entlassung derselben die |

Entscheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen. Paragraph Dreiundzwanzig.

Für Kranklheits- oder Behinderungsfälle des (Heneral-Direktors Über- trägt der Verwaltungsrath einem Stellvertreter provisorisch dessen ¡Funk- tion, macht der Negierung hiervon Anzeige und giebt auch dem Publikum durch die Gesellschaftsblätter davon Nachricht.

Paragraph Vierundzwanzig.

Per General - Direktor muß mindestens fünfnndzwanzig Ufktien der Gesellschaft besißen oder erwerben. Die Aktien werben in die (H)esell- shaftslkasse hinterlegt, und dürfen, so lange die Funktionen des Znhabers dauern, weder veräußert noch übertragen werben.

Titel F ún f. Von den General-BVersammlungen, Paragraph Fünfundzwanzig,

Nur diejenigen Altionaire sind zur Theilnahme an der General-Ber- sammlung befugt und in derselben stimmberechtigt, welche den Nachweis uber den Besiß von mindestens flinf Aktien innerhalb der beiden lehten Tage vor der General - Bersammlung durch Vorzeigung der Aktien, be- ziehungsweise der Quittungsbogen , lief.rn. Die Produftion der Uktien oder Quittungsbogen hat auf dem Büreau des (Heneral - Direktors vor dem yon diesem zu bezeichnenden Beamten zu erfolgen und sind die pro- duzirten Aktien oder Quittungsbogen bis nah abgehaltener General-Ber- sammlung bei der Gesellschaftskasse zu deponiren.

Abwesende Aktionaire können sich in der General-Versammlung durch andere stimmlerechtigte Afktionaire vertreten lassen,

Ze fünf Aktien geben Eine Stimme, jedoch kann ein Aktionair durch Besi oder Vollmacht nicht mehr als fünfzig Stimmen in sich vereinigen.

Minderjährige und andere Beyormundete werben dur ißre WBor-

munder oder Kuratoren, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten, auch |

wenn diese Vertreter selbst nicht Aktionaire sind, Besitzer von Aktien, auf welche fällige Natenzahlungen rücstänbig

sind, fönnen in der General-Versammlung wever ein Stimmrecht aus- |

üben, noch sich vertreten lassen. Paragraph Sechsundzwanzig. Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlihec Befanntmachungen durch die im Paragraph Eilf erwähnten Zeitungen sowohl bie regelmä-

(

sigen, als auch außergewböhnlihen General-Bersammlungen, leßtere, wenn | er es für dienlich erachtet, oder wenn wenigstens zehn UAftionaire, welche | mindestens Eintausend fünfhundert Ufktien besißen, scchriftlich barauf an- | tragen. Die regelmäßigen Gineral- Versammlungen finven im Monat | November jeden Jahres statt und werden, wie auch die außerordentlichen, |

am Sipe der Gesellschaft abgehalten. Die Bekanntmachungen der ordentlichen, wie der außerorbentlichen

General-Bersammlungen sollen mindestens vier Wochen vor der Versamm- |

lung stattfinden. Paragraph Siebhenundzwanzig,

Ulle Beschlüsse der General - Versammlungen werden, mit Uusnahme der Fälle, für welche die gegenwärtigen Statuten Anderes bestimmen, mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Sie sind für alle Aftionaire bin- dend, auch für die nicht erscheinenden oder vertretenen. Die Abstimmung ist in der Negel öffentlih und nur, wenn es von mindestens sechs an- wesenden Aktionairen verlangt wird, geheim.

Bei öffentlicher Abstimmung und sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden. Ergiebt sich bei geheimer Ub-

stimmung eine Stimmengleichheit, so ist der betreffende Antrag als abge- |

lehnt zu betrachten. Paragraph Achtundzwanzig, Die von der General-Versammlung vorzunehmenden Wahlen crfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Ubstimmung. Tritt die ab-

solute Stimmenmehrheit nicht sofort beim ersten Sfrutinium ein, so wer- | den die Abstimmungen über die Kandidaten, welche überhaupt Stimmen |

erbalten baben, mit Auss{lufß desjenigen, auf welchen sih die wenigsten Stimmen vereinigt baben, fortgeseßt, bis sich die absolute Mebrheit für einen ergiebt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Borfizenden zu ziehende Loos.

Paragraph Neunundzwanzig.

Der jeweiiige Vorfißende des Verwaltungsraths hat den Vorfiß in der General-Versammlung zu führen und zwei Stimmzähler zu ernennen Zu Stimmzählern können weder Mitglieder des Verwaltungsraths, noch

Beamte der Gesellschaît ernannt werden. In den regelmäßigen Versammlungen werden die Geschäfte in nach- folgender Ordnung bverbandelt : a) Bericht des Verwaltungsraths über die Lage der Geschäfte im Allgemeinen und über die Resultate des verfloffenen Fadreë ins-

. As besondere; b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsratb®S; c) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge etnzeiner

î O f » n. Da d q ick 3 y «2 ree F 24 N i _- Aktionaire; leßtere müssen mindestens bvierzeon Tage vor dem

Zusammentritt der General-Versammlung dem Verwaltun FPhristtic, eingereicht sein; j x A

d) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz zu prüfen, die der nächsten General-Versammlung von dem Verwaltungsrathe vorzulegen ist, Die Funktionen der Kom- missarieu fangen erst einen Monat vor Vorlegung der Bilanz an die General-Versammlung an, und hören mit dein Schlusse dieser Versammlung auf. Jm Laufe des Monats ihrex Funk- tionen untersuchen die Kommissarien im Domizil der Gesellschaft die Nehnungen des vorhergehenden Jahres und erstatten dar- über der General - Versammlung einen Bericht, Dieser Bericht muß dem Verwaltungsrathe acht Tage vor der Versammlung mitgetheilt werden. Die General - Versammlung ertheilt oder verweigert nah Anhörung oder Diskussion des Berichts die Decharge ;

e) Beschlußnahme über besondere, von dem Verwaltungsrathe in der Einladung zur General - Versammlung etiva bezeichnete Ge- genstänhbe.

V sébibeitud ANTO Arm As

le außerordentlichen General - BVecsammlungen be i l

mit Gegenständen, die bei der Berufung bezelibitiet I al

Paragraph Einunddreißig,

Die Protokolle bder General - Versammlungen werden gerichtlich oder notariell aufgenommen und bon dem Borsißenden und mindestens 2 Mit- gliehern des Verwaltungsrathes, so wie von denjenigen anwesenden Af- tionairen, welche es wünschen, unterzeichnet. S

Titel Sedchs. Bilanz, Dividende und Neseryefonb s. Paragraph Zweiunbbreißig.

Am dreißigsten Zuni jeden Jahres wirb eine Bilanz der Aktiva und Passiva der Gesellschaft errihtet unb in ein dazu bestimmtes Buch einge- tragen. Dieselbe muß innerhalb dreier Monate beendigt sein, und ist durch die Gesellschaftsblätter zu veröffentlihen. Bei Aufstellung der Bi- e werden die Nohstoffe und Material - Vorräthe und Aktien nah dem laufenden eell und die Halbfabrikate und Fabrikate nach bem auf den laufenden Werth der Nohstoffe basirten Fabrikpreise berechnet. Wiebiel von dem Werthe der Zmmobilien, Maschinen und hon zweifelhaften For- derungen abgeschrieben werden soll, bestimmt der Berwaltungsrath.

“Ver nach Abzug der Passiven der Verwaltungs- und Betriebskosten, sowie aller sonstigen, das Unternehmen belastenden Ausgaben bleibenbe Nebershuß der Uktiven bildet den Zahresgewinn der Gesellschaft.

_ Paragraph Vreiundbreißig.

Bon dem ¡Zahresgewinne sind zunächst mindestens zehn Prozent zum Nesechefonds abzuführen. Die General-Versammlung hat zu bestimmen, wie biel yon hem dann noch verbleibenden Neingewinne unter bie Aftio- naire yertheilt werben soll. Für die ersten zwei Jabre, vom Tage ber erfolgten landesßerclihen Genehmigung ab, werben jevoch die geleisteten Einzahlungen mit fünf Prozent verzinst und hon da an Divíbenben gezahlt.

Die Borwegnahme zur Bilbung bes Neservefonbs hört auf, sob:slb leßterer zwanzig Prozent des emittirten Aktien-Kapitals beträgt, und be- ginnt roteber, wenn er unfer biesen Betrag hinabfinft,

n Paragraph Vierundbdreißig,

Die Diyibenben werden jährlich am zweiten Januar gegen Einliefe- cung der ausgegebenen Vividenbdenscheine auêégezahlt. Der 2Bermaltung®- rath macht die Häuser dur die Gefellshaftsblätter befannt, bei welchen bie Dividenden in Empfang zu nehmen find,

| Paragraph Fuünfunddreißtg,

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Zahren, von dem Tage an gerechnet, an welckchem tÄefelben zahlbar gestellt find. Diese Bestimmung ist auf der Nückseite der Livi- bendensheine mwörtlich abzubruden.

Tie QIEV enu Auflösung der Gesellschaft, Paragraph Sehsunbtbreißig.

Von mindestens sieben Mitgliebera bes Berwasltungérathes ober von Aftionairen, welche zusammen ein Drittel des Gesellshafts-Kapitals be- sigen, fann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Uuf- lösung selbst aber- nur in ciner besonders dazu berufenen General-Ver- sammlung durch cine Mehrheit bon drei Vierteln ber anwesenden ober vertretenen Aktien, jede für eine Stimme zählenv, beschlossen werten. Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerbem trut die Auflösung der Gesellschaft in den, in bem Gesehe bem neunten November Achtzehnhundert brei und vierzig bestimmten Fällen ein, ut wird nah Maaßgabe der in diefem (Heseße getroffenen Bestimmungen bewirft. i

Ice L Schlichtung von Streitigkeiten unt Abänderung der Statuten, :

Streitigkeiten zwiichen der Gesellschaft - Aftion f2n 4 L L en m En E: B NCTTLL A L ti Ly G 4 4 L À v A4

, c - f e e -.… e e Cf q Y 4 A4 1 7% Al N AY - Y de y 4 “Ä - 11 - mit Auénabme der im Paraaratb Acht erwähnten aüe r Lurckch ck 4, of A s 5 C G v - ny Pl u f e ckchiedömänner entschieden werden, von denen ¡eder Theil einen wmätit

;

B 4 2 g S a n L E A a E fe ar G FN in ias E S E - doch. faun die Awedmáßigkeit einer Maaßregel des Berwaitungsérathes

E f A - ““ G - g M 4 not A R Koe (8 pn ur 2E U var rem mde A É s cder etnes Beicmtules der Senerali-2erammiina n Weden 5 Les C A l R Ce A R L E E E O Es e: 9, iedbriciterlihen oter GSterlicen BerfabrenS fein. Ern Vfman 4+ 1 G Kt s 24 e Cn La - 4, rof riit nur dann ni enn die Q = d *mánn 5 Let

{ c , o _ 5 “_ “-_+ -y v 1 _ - A ns 4 - P . ami Lagen mtck ; e viefem Balle ermrenntt z A E M sr a 41714 y f BA u C T E 17 77 4. - “e . t “s V A - -. s _— - tenden Thei M -_ N la, v7 D ‘r g - _z Y e a us . P pat ad: o - 2 d - Aufforderuna des Cs F [N Q STIMters i T [2 acht Taa u f l D Sv » Ny H 39 R Ta J 2ló abt 2 a Fen, 2 E oel hrem arn Pi Shro%@ 4 « Wn 26778 S _— Wo a L4L L L z - Ha - - “- Sr A e ded l Md lde m «2 ra M 1 TA 44 - n 4 S ¿ rir R O7 L 414 -- “e _— E d t E, wri Cd t e s wort ar ÄTOTTATNTmM f

ua Ea,

he e