1857 / 23 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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rungen von Jmmobilien versehene Kaufmann R. zu E. hatte 0 e fauf von Grundstücken, welche der Ehefrau N. DEHaren angekündigt. Da die Königliche Règierung zu Minden durch eine Cirkular - Verfügung vom 29. April 1853 den Polizeibehörden zur Pflicht gemacht hatte, zu verbindern, daß dergleichen Jmmobilar - Versteigerungen pon nicht fon- zessionirten Perfonen abgebalten würden, so erließ der Au M. zu E. am 7. Februar 1855 eine Verfügung, wodurch er_den 2c. ï. Bs Vezugnabme auf die yvorerwähnte Cirkular - Verfügung aufforderte, en publizirten Verkauf nicht zur Ausführung zu bringen, andernfalls gegen ibn wegen Uebertretung die Untersuchung eingeleitet werden müsse, Nach» dem aber 2. R. in d ee sofort erfolgten schriftlichen Erklärung dem Amtmann exwiedert hatte, daß er den Verkauf dennoch abhalten und, die Untersudung erwarten werde, untersagte N der Amtmann, in ciner weiteren Verfügung die Abhaltung des Verkaufs bei cine Exekutionostrase von 10 bis 0 Thalern, und es ist auch, da N. dessenungeachtet die Ver- steigerung vovnahm, wider ihn vom Amtmann eine L rdnungsltrafe von 3 Thalern festgeseßt und exekutivish von ihm eingezogen. Gegen dieje Strafverfügung provozirte derselbe au} rechtliches Gehdr. Das (rcid- gericht zu H. wies die Provokation als unstatthasfi durch Desfret zurü, Das Avppellationsgericht zu Paderborn verfügte jedoch dio Einleitung der Untersuchung. Jn der demzufolge vor dem Polizeirichter gepflogenen Vere handlung seßte der Polizeianwalt der Provokation den Einwand der Ju- kompetenz des Gerichts entgegen, weil die Strafe nicht wegen Lebertretung eines Strafgeseßes, sondern wegen Ungehorsams® gegen den Bofehbl cines Polizeibeamten verhängt worden sei, und beantragte, die Einlassung auf die Sache verweigernd, Präjudizial-Entscheidung über die von ihm bestrittene Kompetenz des Gerichts, Ju erster Justanz wurde die Provokation durch das Erkenntniß vom 2W. Juni v, J. auf Grund diejes Einwandes zurßckgewieen, Der Vrovokant legte dagegen Rekursbeschwerde an das Appellationsgericddt zu Vaderborn ein. Jn dem hierauf anberaumten Termin zur Verdandlung des Nekurses ist die Polizeibebörde durch dn Oder « Staatäanwalt vertreten worden. Durch das hiernächst ergangene Erkenntnis zweiter Jnstanz wurde der Einwand der Jukompetenz sür un- dogründet erklärt und, unter Aufhebung ded lediglich auf jenen Einwand Jrtütbten Urtdeilé crfter Justanz, die Entscheidung der Hauptsache in die erûe Instanz zuràäckderwicsen, Dieses Erkenntmß t in Rechtskraft ge- treten. Gooen ein auf cingclegten Rekuv d oergangenes Erlonntnisz zwei cx Instanz findet nad §. 170 der Verordnung vom 3. Januar 1849 S U der Ge\.-Sammlung) in Verbindung mit §§. 12. 138. 169—169 teîn Teitercs Recddtämittel, weder ein ordentliches, noch ein außerordent- lideà Fatt. Mag immerbin der Landespolizei-Bebdrde die Befugniß zu- arstanden daben, re@tézeitig den Fompetenz- Konflikt zu erheben, so fonte fie aud satt dessen dic Entscheidung über den Kompetenz-Einwand der ridterlicen Beurtheilung überlassen. Dieses is bier geschehen und die Volizeibeddrde in erster Jnustanz dur den Polizei: Anwalt, in

nanz dur den Ober- Staatsanwalt auf Grund geseplichen ertr aud deren Legitimation dur die Regierung in kei- ngeodten. Es bestimmt nun der §. 2 des Geseßes vom

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der Kompetenz-Konlikt nit mebr erboben werden; ebenso . B - - d * 4 a. ' wenig findet derselbe nod statt, wenn in einem Prozesse, in

aufgestellte Präjudizial-Einrede der Unzulässigkeit eges rocdtöskräftig verworfen worden ist.“ t bier vor. Jn dem durch die Provokation des 2c.

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bren ift die von der Polizeibehörde aufgestellte

der Unzuläffigkeit des Rechbt8weges wie 7

träftig verworfen, und daber nach Y§. 2

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n, zur Kom- rTden gehört, er Verordnung iftirung des Ablö- irchen, Pfarren und 1en die Rehtsan- einanderseßungs-

daher die leh- 7207 aud wáhrend der Sistirung des Verfahrens 1 Xrsesen úber die einstweilige Fortentrichtung

ber Vbogoben zu entscheiden baben,

sungSverfahrens über

S&ulen zu entrichtenden Fe téngigfteit desselben bei den Au Sebbrden nicht beseitigt if

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Zuf Lear vor Ler Finigliéhen General-Rommission zu Posen erhobe- |

u fompzien;- Fon wm ber vei bem Köôniglihen Rreisgericht zu N. vg Sre 7. u. ertenut ber Königliche Gerichtshof

zur |

ráftig von den Geribten entschiedenen Sachen kann |

die Verwaltungs-Bebörde als Partei betheiligt ist, die |

Sderfabren Fand die Volizeibebörde als Partei im em Vrodokanten kontradiftorisch gegenüber, und |

Entscheidung der Kompetenz - Kousflikte für Necht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz - Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen. Gründe. Kläger fordert in dem vorliegenden, gerichtlih angestellten Prozesse die Leistung der für die Jahre 1853 und 1854 rüdkständig verbliebenen Getreide-Abgaben und Dienste, welche auf dem Mühlengrundstücke des Verklagten für die Gutsherrschast von -W,, jeßt die Kirche zu N., hypo- thckarish eingetragen stehen, Der Verklagte wandte zwar ein, er habe schon 1852 auf Ablôsung dieser Reallasten seines Grundstücks bei der General-Kommission zu Posen provozirt, und wenn auch das zu dem Be- huf bei dieser Behörde eingeleitete Verfahren inzwischen nach Verkündung der die Sistirung solcher Ablösungen von Neal-Abgaben 2c., an Kirchen 2c. vorschreibenden Verordnung vom 13. Zuni 1853 einstweilen und bis zum Erlasse des darin in Audsicht gestellten besonderen Gesetzes wieder einge- stellt worden sei, so müsse dasselbe doch zur Zeit als bei der General- (ommission noch anhängig betrachtet werden, und Kläger daher auch hin- sichtlich der jet geforderten Abgabenrückstände dessen Beendigung abwar- ten; ebontuell aber habe er, Verklagter, gegen diese Forderung einzuwen- den, daß die auf seiner Mühle intabulirten Getreide-Abgaben gewerblicher Natur, mithin durch die Gewerbegeseße aufgehoben und also nicht mehr zu entrichten seien. Jndessen verurtheilte das Kreisgericht zu N. dur Erkenntniß vom (8. September v. J. den Verklagten ganz nach dem Klage-Antrage, in dem ed namentlich die Jukompetenz-Einrede desselben aus dem Grunde verwarf, weil das im Jahre 1853 bei der General-(ommission eingeleitete Abldsungs-Verfahren nach seiner inzwischen erfolgten Sistirung nichl mehx als dort anhängig zu betrachten und die Kompetenz der (Gerichle zur Entscheidung über die fragliche Abgabe seitdem wieder eingetreten fei. Hiergegen appellirte der Verklagte; die General-Kommission zu Posen erhob aber nunmehr den Kompetenz-Konflikt, über den keine der davon in Kenntniß gese(zien Parteien sich exklärt hat, die betheiligten Gerichte aber verschiedener Meinung sind, indem das Kreisgericht denselben für unbegründet, das Appellationsgericht zu Posen aber für begründet erachtet. Diese leßziere Ansicht muß als die richlige anerkannt werden. Die (Heneral-Fommission beruft sih für ihre Kompetenz zunächst, offenbar mit Necht, darauf, daß der verllagte Müller, was von keiner Seite bestritten ist, schon im Februar 1852 durch seine Provokation die Einleitung des Ablösungs- Verfahrens herbeigeführt, und dabei sogleich die Behauptung aufgestellt hat, daß diese Abgaben gewerblicher Natur und mithin geseß- lich aufgehoben seien. Eine solche Behauptung hat nach-§. 2 des (e- seßes vom 11, März 1850 (Ges.-Samml, S. 146), sobald sie in einem Prozesse über Mühlen-Abgaben aufgestellt wird, stets die Wirkung, daß alle auf dem fraglihen Mühlengrundflücke haftenden Neall asten abgelöst werden müssen, und die Zuständigkeit der Auseinanderseßzungsbehörden dabei eintritt. Schon wegen dieser lezteren ausdrücklihen Vorschrift er- scheinen die Gerichte zur Entscheidung über den vorliegenden Prozeß in- kompetent, da der Verklagte, wie oben erwähnt, auch hier den Einwand wiederholt hat, daß die fraglichen Mühlen-Abgaben gewerbliche, und mithin aufgehoben seien. Aber auch die weitere, hauptsächlich hier ange- regte Streitfrage : ob die in Gemäßheit der Verordnung vom 13. Zuni 1853 er folgte Sistirung des eingeleiteten Ablösung-Verfahrens die RNechtsanhängigkeit desselben beseitigt und die Kompetenz der Gerichte wiederhergestellt habe?

muß mit der General-Kommission verneint werden. Die gedachte, in der

Folge (vergl. Ges.-Samml. von 1854 S. 160) zum Geseß erhobene Ver-

ordnung bestimmt: „Alle noch nicht durh den Abschluß des Nezesses rechtsverbind- lich erfolgten Verwandlungen von Reallasten, welche Kirchen, Pfarren 2c. zustehen, in Geldrenten, sowie alle noch nicht rehts- kräftig entschiedenen Prozesse darüber, ob eine Neallast zu denjenigen gehört, wegen deren definitiven Ablösung im Y. 65 des Geseyes vom 2. März 1850 ein besonderes Gese vorbe- halten worden ist, werden bis zum Erlaß dieses vorbehaltenen Gesetzes hiermit sistirt.“

Schon der bloße Wortsinn dieser Vorschrift ergiebt klar, daß unter „Sistirung“ noh nicht rechtskräftig beendete Auseinandersezungen oder Prozesse, und zwar unter Sistirung derselben bis zu einem gewissen, wenn auch rüdcksichtlich seines Cintreffens noch unbestimmten Zeitpunkte un-

möglich eine völlige Aufhebung und Beseitigung dieser Prozeduren verstanden

| werden kann.

Wäre dies in dem Geseße gemeint, so würde es sich dabei niht um einen formellen, bloß hemmenden Eingriff in die Nechtsverhält- nisse der streitenden Partexien, sondern mehr oder weniger um einen ma-

. teriellen handeln, da mit der völligen Beseitigung des Verfahrens auch alle die " Rechte beseitigt sein würden, die durch dieses Verfahren und die darin erfolgte

Litiskontestation dieser oder jener Partei vielleicht schon erwachsen waren. Die Verordnung verräth aber nicht mit einer Siibe, daß sie so weit habe gehen wollen. Sie befiehlt den Behörden nur, die Prozeduren bis zum Erscheinen des vorbehaltenen Geseßes zu sistiren; die Sachen bleiben also

| bei ihnen anhängig und müssen, sobald jenes Geseß erscheint, von ihnen

weiter verhandelt werden.

__ Dies wird denn auch mit dem jezt sistirten Ablösungs - Verfahren über die Reallasten der Müble des Verklagten geschehen. Ueberdies aber hat nah dem im Ministerial-Blatte von 1855 S. 141 abgedruckten, sämmtlihen Auseinanderseßungs - Behörden zur Nachricht mitgetbeilten Berichte vom 22. Juni v. J. das Königliche Revisions - Kollegium für Landeskultursachen, abgehend von seiner früheren entgegengeseßten An- cht, jeßt anerkannt: daß auch während der Sistirung des Ablösungs- verfahrens selbst die Auseinandersepgungs- Behörden dennoch befugt seien,

gaben Fortgang zu geben und darin zu entscheiden. Der Kläger ist nah dieser Ansicht hes Revisions- Kollegiums auch nicht einmal zeitweise ver- hindert, seine im vorliegenden Prozesse bei den Gerichten anhängig ge-

den 1 sortgang Prozessen über die einstweilige Fortentrihtung der Ab-

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machten Ansprüche bei den zur Entscheidung darüber kompetenten Aus- einanderseßzungs-Behörden zu verfolgen.

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.

Berlin, den 25. Oktober 1856.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konsflikte.

Ministerium der Beitr, Unterrichts: und Medizinal - Angelegenheiten.

Akademie der Wissenschaften.

Zur Feier des Jahrestages König Friedrich des Großen wird die Königliche Akademie der Wissenschaften am Donnerstag, den 29sten d, M, Nachmittags um 5 Uhr, eine öffentliche Sihung halten, zu welcher der Zutritt, auch ohne besondere Ein- latung durch Karten, freisteht.

Berlin, 25, Januar 1857,

Königliche Akademie der Wissenschaften. Ende.

Finanz - Ministerium.

Haupt-Verwaltunz der Staatsschulden.

L 1 f f der aufgerufenen und der Königlichen Kontrolle der Staatspapiere im Nechnungsjahre 1856 als gerichtlich mortifizirt nachgewiesenen Staatspaptere. l, Staatsschuld scheine.

Li, B, a 500 Nthlr: Nr. 2371.

Lir, C. a 400 Nthlr: Nr. 765, 3161. 5674. 6005,

Li, D. a 300 Nthlr: Nr. 603. 004. 1301.

Lir, E a 200 Ntblr: Nr. 12,5978. 13,998. 14,403. 17,838.

Lit. F. a 100 Nthlr: Nr. 16085. 1905. 33992, 9182, 9183. 5184. 5180, 0180. D188, 100158. 1/,(108, 00,920. 00,921, 03,922 30 920. 39,0976. 53,114, 08,909, 608,910, 80,377. 88,136. 165,141. 165,142. 169,143 165,144. 169,228. 187,134. 187,480. 196,270, 210,776. 210,777, 210,938, 213,296.

Lit G a 50 Ntblr. Nr. 2209, 2210, 41455, 15,043, 24,456. 33,089. 35, 4TT 40,569. It H a4 20 V Mt, 1100 08/8/0., o0/0((, 08,00, 00,09,

48,341, 51,704. 52,960, 00,114. l Schuldverschreibungen der freiwilligen Staats- Anleihe vom Jahre 1848. Lit. A. a 1000 Nthlr: Nr. 3186, 3844 Lit, B, a 5900 Nthlr: Nr. 240, 351. 352. 95247, Lit, C. a 100 Ntbly.: Nr. 1456. 1457, 2066, 2067, 3382, 3939. 8463. 84604. 8465. 8413, 8474. 8475, 8476. 11,971, 11,972, 19,512,

22,084, 22,085 22/803, 23,027, 23,4109, 23,100, 23,107. 23,108 23,110.

20,882. 260,883. 20,884. 30,847, 40,364. 41,938 17,196, 47,197. 52,0598, 52,059, 52,060. 52,061, Lin, D, a 50 Ntblr, Nr. 917, 1191, 5088. 5089, 5090. 5094. 5095. 9179, 5180 5181, 5186, 5325. 0081 T8842, 8TT1. 10,511, 10,9853. 10,668. 18,134, 19,195 19,196. 19,197. 19,198, 19,471. 19,504, 19,640, 22,905. Lit. E. a 20 Nthlr: MNr, 3814, 3815, 3989, 4006. 6241. 12,952. 18,260,

L M, a 14/260, 14,524. ll Scchuldvershreibungen der Staats-Anleihe vom Zahre

1850,

Lit, D; a! 100 VUtOIv, | My, 1242 1241,

[V Prioritäts-Actien der Niederschlesish-Märlischen ifenbahn Ser. la 100 Nthlr.

Nr, 4933, 6243.

V. Prioritäts-Obligationen der Niederschlesisch- Märkischen Eisenha hn Ser, 1. a 90 Nthlr. Nr. 3970. 4825. 4826. 17,803. Berlin, den &. Januar 1857. Kontrolle der Staats-Pa piere,

15,938, 45,939... 47,195,

10 Niblr Nr, 084, 30059, 0101, 0204, D001, 11,004,

Tages-:- Oro uung, 11te Zigung des Hauses der Abgeordneten am Dienstag, den 27. Januar 1857, Mittags 12 Uhr. 1) Wahlprüfung.

Angekommen: LXXITV, Reuß, von Jänckendorf.

Se, Durchlaucht ter Erbprinz Ludwig zu Bentheim« Steinfurt, von Steinfurt.

Der außerordentlihe Gesandte und bevollmächtigte Minister am Bundestage, von Bismarck-Schönhausen, von Frankfurt a. M

*

Se. Durchhlaucht der Fürst Heinrich

Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Kammerherr von Usedom, nach Wiesbaden,

Berlin, 26, Januar. Seine Majestät der König fhaben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen expedirenden Secretair Ber n= hard im Ministerium des Königlichen Hauses, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm ver= liehenen St. Annen-Ordens dritter Klasse; so wie dem Geheimen expedirenden Secretair Nippra \chk im Ministerium der auswär= tigen Angelegenheiten, zur Anlegung des von des Großherzogs von Oldenburg Königliche Hoheit ihm verliehenen E hren-Klein- Kreuzes vom Haus- und Verdienst - Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen, i

Nichtamtliches.

Preußen, Berlin, 26. Jan, Ju der (10,) Sipung des Hauses der Abgeordueten am24, d, M. wurde die Wahl der Kommission zur Vorberathung der Geseß-Entwürfe, betressend die Abänderung des Art, 70. und des Art, 107, der Verfassungs -Urfundte, mitgetheilt, Der Finanzminister übergab einen Geseh-Entwurf, betreffend die außerordentlichen Geldbedürfnisse der Militair - Verwaltung für das Jahr 1856 und deren Deckung aus tem rur das Gesetz vom 20, Mai 1854 bewilligten extraordinairen Kredit, so wie cie wei- tere Verwendung des Reslbestaudes dieses Kredits nebst den dazu gehörigen Motiven und ten bezüglichen Anlagen, Ein weiterer von dem Finanzminister lübergebener Gesetz - Entwurf vom 21. Januar 1857 betraf die nachträgliche Ersaygewährung für tie in Gemäßheit ver Gesche vom 19, Yai 1851 und 7, Mai 1855 prl= fludirten Kassen - Anweisungen und Darlehnsschcine,

Durch den erften tieser Hesse) - Entwiirfe wurde eine auf den- selben Gegenstand bezügliche, auf die Tagesordnung gestellte Jnter- pellation des Abgeordneten von Patow erledigt, Sodann wurde ber über den Handels- und Schifffahrts - Vertrag vom 23, Juni 1596 mit der Republik Uruguay erstattete Kommissionsberiht an-= genommen, Den leßten Gegenstand der Tagesordnung bildete der Bericht der Justiz-Kommisstlon über den Entwurf eines Gesetzes, be= treffend das unerlaubte Kreditgeben an Minverjährige. Bei der Spezialdebatte wurde §, 1, des Geseb-Entwurfs in folgen- der Fassung angenommen :

„Wer in gewinnsüchtiger Absicht und untec Benußung des Leichtsinns der dec Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben Schulb- scheine, Wechsel, Empfangs - Bekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente oder andere eine Berpflihtung enthaltende Urfunden aus ftellen, oder auch nur münblich ein Zahlungsbersprechen ertheilen läßt, soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Zahre und mit Geldbuße von ¡Fünfzig bis ¡u Tausend Thalecn so wie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlihen Ehrenrechte beftraft werben.“

Köln, 24, Januar 1857, Die Post aus England von heute

ijl nicht angefommen,

Baiern. Das den 24, Januar erschienene Ubentblatt der ,, Postzeitung““ meldet aus München vom selbigen Tage, daß daselbst dur ch Berordnung fremdes Papiergelr, ohne Unterschied des Nominalbetrages, im Verfehr zu Zahlungen in Baiern verboten sei; ausgenommen sind österreichische Banknoten.

Frankfurt, 23, Januar. Der Königl, preußische Bundes=

| tagsgesantte, Herr von Biomarck=-Scchönhausen, is heute | nah Berlin gereist, um seinen Siß im Herrenhause auf einige | Zeit einzunehmen, (Fr, J.)

Hesterreich, Aus Mailande, 23. Januar, wird tele graphirt: „Der Kaiser Franz Joseph hat ter Provinz die Zah- lung der noch rüständigen Summe von 2,000,000 Lire erlassen.“

2) Vereidigung ter noch nicht auf die Verfassung vereidigten

Mitglieder.

3) Fortseßung ter Verathung des Berichts ker Kommissien für das Justizwesen über den Entwurf eines Geseßes, betreffend das unerlaubte Kretitgeben an Minderjährige.

4) Bericht der Kommission für das Justizwesen über den Ent- wurf eines Geseßes, betreffend die Abänderung der im All- gemeinen Landrecht Theil T, Tit. 5, §. 19% und folgenden enthaltenen Bestinmúngen über Sklaven,

| desrath dem Obersten Denzler, welcher d | mandirte, die in diefer Eigenschaft gelei

Schweiz. Bern, 22, Januar. Der Bundesrath hat tèie Piquetstellung des Auszzuges und der Reserve der Bundes - Armee aufgehoben, Ferner sind die Truppen, welche bisher noch den Kan-= ton N burg beseßt hielten, ebenfalls entlaffen, und hat 2er Bun= ton Neuenturg beseßt hielten, etenfalls entlaffen, und hat rer Dur

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