1857 / 42 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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rderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unter- {ied gemacht Seer namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksicht- li der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die

aus dem betreffenden Staate abgehendeu oder darin verbleibenden Transporte. : |

Die ahnpol zei ird unter Aufsicht der dazu beiderseits kom- Be R in Gemäßheit des für jedes Staatogeblet bes

atr be e Ml a N Zwischen den beiderseitigen pt rthaneu soll sowohl hinsichtlich der Def

onders zu publizirenden Bahnpolizei - Reglements nach möglichst

reinstimmenden Grundsäpßen gehandhabt werden. dereinstimmenden Gr de ga F

eide. Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Baiäebeng der Paße- ad Fremdeupolizei bei Reisen mittelst der Cisendahnen unter Jhueù theils schon bestehenden, theils noch zu verabredenden S au qn die in Rede stehende Ver- indungsbahn Anwendung finden jollen. :

E A . i BH sre ischen Bitterfeld und

Der Postbetxieb auf der Bahustrecke zwischen Bitterseld un Leipzig wird bis und von Leipzig dur die Königlich preußische Postverwaltung besorgt, wobei die allgemeinen Bestimmungen der gegenwärtig zwischen Preußen und Sachsen bestehenden resp, später în deren Sielle tretenden Postverträge maßgedend sein werden, Die Königlich {sische Postverwaltung leistet zu Gunsten der Königlit preu an Pes ung l r die obenerwähnte Bahn-

ke auf die Ausübung derjenigen Vorrechte und Befugnisse Ver- zi&t, wel@he derselben der konzesjionirten Eisenbahn-Gesellschast ge- enüber geseplih zustehen , dergestält, daß es der Königlich preußi- den Regierung überlassen bleibt, das Verhältniß der Post zur

isenbahn - Gesellschaft binsihtlih jener Bahnstrede nah eigenem Ermessen zu ordnen, auth die Eiseubahu-Gesellschaft von der König- li \ä{sishen Regierung zu keineë weiteren Vergütung oder Be- steuerung im postalisden Juteresse in Auspruch zu nehnien ist,

Beide kontrahirende Regierungen sind darüber einverstauden, daß die vorstehenden Vestimmungen auch auf die im Königlich sähsischen Gebiete belegene Strecke der Jüterbogk-Röderauer und der Weißen- fels-«Leipziger Eisenbahn gleiGmäßig Ang finden sollen.

rtitel 141.

- Die Königlich \ächsishe Regierung gestattet der Königlich preußishen Regierung die unentgelilihe Anlegung einer elektro- magnetis{en Telegrapheulinie auf der Biiterfeld-Leipziger Babustredcke ps Ans@&luß an die in Leipzig . bestcheude preußishe Telegraphen-

tation. i : Artikel 12. :

Rü@cksichtli der Benußung der mchrerwähnten Bahnstrecke zu Zweäen der Militair - Verwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen : s L

1D) Für alle Traneporte von Militairpersonen oder Militair- Effekten, welche für Rechnung der Königlich preußischen Mili- tair-Berwaltung auf der Cijenbahn vou Berlin über Bitter- feld nah Leipzia, ingleichen ‘für alle Transporte, welche für Rechnung der Königlich sähsishen Militair-Verwaltung unter ganzer oder ihecilweiser Venußung der genannten Bahnlinie bewirkt werden, wird den beiderseitigen Militair-Verwaltungen vinsitlih der Bcförderungöpreise völlige Gleichstellung zu= gesithert, dergestalt, daß ètie Zahlung dasür an die Eisenbahu- Verwaltung nah ganz gleiwen Sähßen erfolgen soll.”

) Wenn in Fclge etwaiger Bundesbeshlüsse oder anderer außer-

ordentliher Umstände auf Anordnung der Königlich preußi-

Jähen und der Königlich sätsischen Regierung in der Richtung |

der im Artitel 1 bezeineten Eisentahn Truppenversendungen stattfinden joilten, jo liegt der betreffenden Eisenbahnverwal= tung die Verpflihtung ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kricgs- und Verpslegungé-Bedürfnissen, so wie von Militair - Effekten jeglicher Axt, insoweit jolchc Sendun- . gen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt ge- - eignet sind, nöthigeufals auch außerordentlihe Fahrten inzurihten und für dergleihen Traneporte alle Trans- Primillel, die der ungestört fortzuseßente regelmäßige eni nit in Anspru nimmt, zu verwenden und , soweit muna, bierzu in Stand zu sehen, nicht mir.der die mit Mrperjouen bejepteu und die mit Militairefsekten bela-

: vou emer den Bahn iommenten Transport- E a De D e Bahn,

¡ch mit ven dispouitlen Loto-

vorausgesest, daß diese dazu

3) Die hohen kontrahirenden Regierungen sind übrigens darüber einverstanden, daß einer - jeden, auf der in Rede stehenden Eisenbahn dur das Gebiet des andern Theiles zu bewirken- den Truppensenduug die herkömmliche Anzeige uud“ Verneh- mung mit der betheiligten Regierung “binnen augemessener Frist vorhergehen müsse." i

Im Falle außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Ge- fährdung des Zwedes eine vorgängige Vernehmung mit „der betheiligten Regierung niht zu bewirkeu sein würde, wollen jedo die hohen kontrahirenden Megrärmgen es geschehen lassen, daß von dieser Anzeige und Vernehmung ausnahms- weise abgesehen werde, wogegen auh in solchen Fällen der Absendung der Trausporte unter allen Unständèn eine An- zeige an die betheiligte Regierung oder an die nah Befinden deshall mit Anweisung zu verseheuden betreffenden Provinzial- Behördeu vorangehen soll, |

Artikel 13, - _ Was den im K0ouiglich sächsischen Staatszgebiete gelegenen Theil der Bahn von dev. Landesgrenze bis Leipzig anlangt, so ist

man im Allgemeinen darin einverstanden, daß rücksihtlih des Baues '

und Betriebes dieser Bahnstrecke die im Köuigreihe Sachsen wegen der Eisenbahn - Unternehmungen bestèhenden allgemeinen geseplichen Vorschriften und administrativen Grundsäpe gleihmäßig Anwendung finden sollen, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahn- strede mit dem im Königlich preußischen Gebiete gelegenen Theile der Bahn von Leipzig nach Bitterfeld ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit zu benußen" ist, zu Abweichungen Anlaß giebt, . m Elnzelnen ist man hierbei über folgende Punkte überein-

gekommen: Artikel 14.

Die Königlich Sächsische Regierung wird, nah vorgängiger Prüfung der technischen Vorarbeiten und erfolgter Feststellung des Bauprojekts (Art, 3), das Exproprialionsgesey vom -3, Juli 1835 ammt den zu dessen A: erlassenen Verordnungen für die ächsishe Streke der Bitterfeld - Leipziger Bahn mittelst besonderer Verorduung in Wirksamkeit seßen.

Die Oesellschaft hat demuah in Beziehung auf die zwangs- weise Erwerbung des Grundes und Bodens, so wie die sonst mit

der Bauführung zusammenhängendeu eet ibah die nämlichen n

Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahn- Gesellschaften

im Königreiche Sachsen. Artikel 15,

In Ansehung der auf der Bahn anzuwendeuden Fahrzeuge, ein- \{ließlich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von der Königlich preußisd èn Regierung zu veranlassende Prüfung genüge und eine Genehmigung seitens der Klniglih \ächsischen Regierung nicht erforderlich sei,

: Artikel 16.

Die auf der im Königreiche SaWhsen belegenen Bahnstrecke stationirten Aufsichts - uud Betriebobeamten sind auf Präsentation der Bahuverwaltung bei den betreffenden Königlich sächsishen Be- hörden in Pflicht zu unehmen. i

Die Bahuverwaltuug wird bei Austellung der den uuteren Kategorieen des Bahupersonals angehörigen Beamten, namentlich der Bahnwärter und Weichensteller, welche innerhalb des KCöniglich sächsischen Staatsgebiets ihren festen Wohnsiß haben sollen, solche

| Bewerber, welche Angehörige des Königreichs Sachsen sind, “bei

: e

ACLUTel 1G 0) ; Von der innerhalb des Königreihs Sachsen gelegenen Bahn- strecke soll derselbe Jahresbetrag, welcher nach dem Königlich preußi- shen CTisenbahn-Abgabengeseß vom 30, Mai 1853 dafür ausfallen würde , als Konzejssioncabgabe und Aequivalent für die Gewerbe- steuer erhoben , dadurch auch jede weitere Gewerbebesteuerung des Unternehmens ausgeschlossen werden. :

. Den nach obigem Geseße zu ermittelnden jährlichen Abgaben- betrag für das ganze Berlin - Anhaltische Eisenbahn - Unternehmen, einshließlich etwaiger künftiger Erweiterungen desselben, stellt die Königlich preußische Regierung festz er wird auf die Längenmeilen der obbezeihneten ganzen Bahn gleihmäßig repartirt und hiernach der auf die Königlich sächsische Regierung nach der Meilenzahl der in Sachsen gelegenen Bahn fallende Antheil berehnet. Dieser

gehöriger Befähigung ‘vorzugsweise berücksichtigen.

lehtere ist von der. Berlin-Anhaltishen Eisenbahu-Gesellshaft sofort

nach. der Feststellung an die sächsischerseits zu bezeihnende Ein- nahme-Behörde abzuführen. ; i

In ganz gleicher Weise sollen vom Jahre 1856 ab auch die - Ÿ

auf sächfishem Gebiete belegenen Theile der Jüterbogk-Röderauer und der Leipzig-Weißenfelser Eisenbahn behandelt werden. ‘Na vollendeter Amortisation der Actien der Berlin - An-

| haltishen, bezüglih der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft; geht 44 es aus der auf sid as Bebiete gelegenen a der j - Jüt

- Bitterselder un erbogk - Röderguer, beziehentlih der

| Leipzig-Weißenfelser Sd dafern nicht inmittelst eine Er- nigli

werbung seitens der \ächsishen Regierung nach Artikel 18

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sattgéfunden hat, auf die Königlich preußische Regierun über,

welche sodann die mit diesem Eigenthum verbundenen Verpslihtun- gen übernimmt: | i Artikel 18.

Die e tod äch{sische Regierung behält si das’ Recht vor,

die innerhalb ihres Gebietes gelegene Bahnstrecke nebst allem zu der Bahn zu rechnenden Zubehör nah Verlauf. von dreißig Jahren, von Eröffnung -der Bahn an gerethnet, in Folge einêr mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung, jederzeit ß en Erstattung des Anlagekapitals zu erwrrben. Für diesen Fa Pol jedoh der Betrieb auf dieser Strecke gegen ein nach den Betriebsergebnissen, bezichentlich dem Anlagekapital, zu vereinbarendes Bahngeld der- jenigen Verwaltung überlassen werden, welche den Betrieb auf der Hauptbahn von Berlin aus hat. | Jusofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn ‘gegen die ursprüngliche Anlage \s\ch wesentlih verschlehtert haben sollte, soll von dem Anlage-Kapital nach einem durh Sachverständige zu bestimmenden Prozentsaße ein dem dermaligen Zustande entsprechen- der Abzug gemacht werden. i s ir den Fall, e die Königlich preußische Regierung sich ent- schließen sollte, vor Beendigung der geseßlichen Amortis Actien der Berlin- Anhaltischen Eisenbahn «Gesellschaft das Berlin- Anhaltische Eisenbahn - Unternehmen anzukaufen, wird die König- lich \ächsishe Regierung innerhalb sechs Monaten nah der von

- der Königlich preußishen Regierung gemachten Anzeige sih dar-

über entschließen, ob Sie Sich Jhrerseits an dem Kaufgeschäfte in Ansehung der in Jhrem - Gebiete belegenen Strecke der Bitterfeld - Leipziger p der Jüterbogk - Röderauer Eisen- bahn betheiligen wolle. Enktscheidet sih dieselbe für“ die Betheili-

gung an dem Kaufe, so soll der Königlich preußi\heu Regierung

gegen Ablieferung der auf die fraglichen Strecken entfallenden Be- triebsüberschüsse die Verwaltung und der Betrieb der gedachten Bahnstrecken überlassen: werden. Jm entgegengeseßten Falle, wenn die Königlich sächsishe Regierung an dem Ankaufe der Bahn sich nicht betheiligen will, wird dieselbe zu dem Ankaufe der auf Jhrem Gebiete belegenen Bahnstrecken dur die Königlich preußische Re- gierung Jhre Zustimmung nicht versagenz unbeschadet jedoch des im Eingange gegenwärtigen Artikels vorbehaltenen Anklaufsrechtes. Diese Bestimmungen sollen auch auf die Weißenfels-Leipziger Eisenbahu Anwendung finden. : Artikel 19,

Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlihen Genehmigung

vorgelegt, und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifications - Urkunden sobald als möglich, spätesteus aber binnen ses Wochen, bewirkt werden.

Dessen zu Urkund is derselbe von den beiderseitigen Bevoll- mtigten unterzeichnet und besiegelt worden,

So geschehen Berlin, den 12, Dezember 1856.

von der Reck. Saint- Pierre. Dr, Weinlig. (L. S.) (L, S.) du 9)

Der vorstehende Vertrag is. ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden zu Berlin bewirkt worden,

M inisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das dem Kaufmann J. H. F. Prillwih hierselbst unter dem 26. Februar 1856 ertheilte Patent auf eine Lochmaschine für Papiere zu Jacquard-Masch inen ist erloschen.

Br L R E E E E E M D

Das 7te Stück der Geseß- Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter : r, 4603, den Vertrag ‘zwischen Preußen und Sächsen wegen einer zwischen Bitterfeld und Leipzig zu erbauenden Eisenbahn, und wegeù einiger Abänderungen der am 6, März 1848 über die Jüterbogk-Risaer und Weißien- fels - Leipziger Eisenbahnen abgeschlossenen Verträge. Vom 12. Dezember 1856; und unter » 4604, den Allerhchsten Erlaß vom 12. Januar 1857, betref- fend die Bestimmung, daß das Recht zur Entnahme der Chaussee - Unterhaltungs - Materialien nach Maaß- gabe der für die Staats - Chausseen bestehenden Vor= schriften auch auf die genehmigte Chausser von Groß- Strehliß über den Eisenbahnhof_ zu Gogolin näch : Krappiß zur Anwendung kommen soll. Berlin, den 18, Februar 1857.

Debits-Comtoir der Gesep-Sammlung.

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Angekommen: Se. Durhlautht der Prinz Wilhelm von Hessen=-Philippsthal zu Barchfeld, von Barwhfeld,

ation der

Berlin, 17. Februar, Seine Maj stft der König haben Allergnädigst geruht: Dem Staats- und Kri g86-Minister, General- L ou S en A es! ee, die CORNRE, Cas: verliehenen Groß - Kreuzes vom Herzo; Anhaltischen Gesammt-Haus-Orden Albrechts des Büren r eilen. f

Néchtramtliches.

Preußen. Be.rlin, 17, Februar. Se, Maijeßät der önig nahmen gestern Vormittag mehrere Méeldungeû A die wöhnlichen Vorträge entgegen und maten demnähst noch um Serte Spaziergang im Thiergarten, Abends wohnten Aller- hö) Aa der Vorlesung im evangelischen Vereine bei-und be- sulhten später mit Jhrer Masestät der Königin den Ball bei Sr, Königlichen Hoheit dem Prinzen Carl. -

In ver gestrigen (17ten) Sipung des Hauses der Abgeord- neten wurde der die Bergeigenthums -Verleihung und Bestimmung der Grubeu felder 2, betreffeude Geseh - Ent- wurf zu Ende berathen, §. 4 des Entwurfs wurde in folgender Fassung angenommen: | :

„Dex Finder und jeder folgende Muther hat das Necht, die Ver- N ae 1) auf Steinkohlen- und Eisenstein-Flöpen in Flächen von 230,000 uadratlachtern, 2) auf alle übrigen Mineral?Vorkonmmnisse in Flächen von 20,000 Quadratlachtern zu verlangen. Dem iîn dieser Ausdehnung zu berleihenden Felde kann jede beliebige, den’ Bedinguns- gen des §. 2 entsprechende Form gegeben werden. Doch dürfen je zwéi Lei ardfec And M n achtern nicht über 300 Lachter, und

et größeren Feldern ni über eine, diese de Sa eriedl Min eaen diesem Verhältniß entsprechende

Der §, 5 wurde ebenfalls nah dem Kommissionsvorshlage mit einem Amendement angenommen , wonach das Maximum des zu verleihenden Feldes nicht über cine Million Quadratlachter hin- aus ausgedehnt werden soll. Der im vorigen Jahre dem Hause vorgelegte Regierungs - Entwurf enthielt in Bezie- hung auf Raseneisensteine eine Bestimmung, welhe auf den Vorschlag der Kommission und mit Zustimmung der Regierung dem jept eingebrachten Geseße hinter §. 5 als §, 6 eingeschaltet wird, Diese Bestimmung lautet: Die Bergeigenthums-Verleihung größerer, ohne Vermessung nur dur äußerlih genau bezeihnete Örenzen sestzustellender Distrikte findet ferner nur auf Raseneisen- as und mithin nicht mehr auf andere Eisenerze over Mineralien tatt, Die folgenden §§, 7 —11 wucden nah einigen unwesent- lichen, von der Kommission vorgeschlagenen Aenderungen auf den Antrag des Handels-Ministers ohne besondere Debatte angenommen,

In Uebereinstimmung mit einem son früher von der Landesvertretung gefaßten Beschlusse hat die Kommission ves Ab- geordnetenhauses zur Prüfung des Staatshaushalts-Etats auch diesmal in ihrem Bericht über den Etat der Verwaltung des Staatsschapes, aus Gründen des Staatêwohls, von der Veröffentlichung des Bestandes des Staats\shazes und seiner für das nächste Jahr in Aussicht stehenden Einnahmen abzusehen. Nah Prüsung der zur Beurtheilung tieser Materie erforderlihen und Seitens der Staatsregierung ihr vertraulih vorgelegten Abschlüsse hat die Kommission das Resultat derselben in der Erklärung niedergelegt : aus dei gemachten Vorlagen sei ersichtlich: 41) der Bestand des Staatóschaßes am Me des Jahres 1855, 2) daß der am Schlusse des Jahres 1854 verbliebene Bestand richtig übertragen worden, 9) daß dem Staatsschaße. während des Jahres 1855 nur verfassungomäßige Einnahmen zugeflossen sind, 4) daß in derselben Zeit Ausgaben aus dem Staatsshage nicht stattgefunden. haben, 5) daß der am Schlusse des Jahres 1855 erzielte Be- stand den des Vorsahrs nicht unbeträhtlih überschritten hat, und 6) daß auch im Jahre 1855 bei der Rendantur des Staats= schaßes die Einziehung der dazu gehörigen Aktiv - Kapitalien mit entsprehendem Erfolge betrieben worden is. (Pr. C.)

Sachsen. Weimar, 16. Februar. Zu dem heutigen Ge- burtsfeste Zhrer Kaiserlichen Hoheit der Frau Großherzogin- Großfürstin sind, außer Jhrer Königlihen Hoheit der Prin= zessin von Preußen und der Prinzessin Stephanie von Hohen- zolleru, am 14ten d, M. Abends Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen und, am gestrigen Tage Jhre Königlichen Hoheiten der Oroßhærzog und die Frau Großherzogin von Olden=- bur g eingetroffen. Von Gesandten sind angekommen die Gesandten der Niederlande, England -und Preußen. Von Fürstlihen Personen werden noch erwartet der Herzog von Augustenburg nebst Gemahlin und der Erbprinz von Schleiz. (Weim. Z.)

Waldeck. Arolseù, 14. Februar. Der Landtag hat sih seither mit der ferneren Berathung des Budgets und des Hude= ablösungsgeseyes befaßt und legteres unter verschiedenen wesent=- lihen Abänderungen, denen aber bis jeßt die Zustimmung Fürstl. Regierung nicht ertheilt ist, angenommen, einen Antrag der Regie=-

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rung dagegen, die im Polizeistrafgeseß vorgesehene Strafe bei Ent-

heiligung der Sonntagsfeier auch auf die monatlichen Bet=- und sog. Pa Pa tage, vor beendigtem Gottesdienst auszudehnen, fas e

einstimmig abgelehnt. (Westphäl. Ztg.) Lippe - Detmold, 15. Februar, Die gestern ausgegebene

. Nummer des Geseßblattes meldet, daß Se. Durdlaucht der Fürst