siegel. | anuar 1857.
von der Heydt, Simons,.
a Geseß, betéeffénd die Einführung des westpreußi- «then Provinzialrechts in die Stadt Danzig und : deren Gebiet. Vom 16, Februar 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König _—__, von Preußen 2c. 2c. R i verordnen , mit Zustimmung beider Häuser des Landtages: Unserer - Monarchie, was folgt : Gi E az /
Das durch das Patent vom 419. April 1844 publizirte Pro- “ vinzialrecht für Westpreußen (S. 105 der A, er- hält in dem Maße, in dem dasselbe: jeyt: noch gilt, und insoweit
* “Urkundliþ unter Unserer Höchsteigenhändigen Untersthrift und“ “ ‘beigedrucktem Königlichen Jn E N! | E g ris Berlin, den 21, :
(L, S.) Friedrich Wilhelm. -
das gegenwärtige Geseh keine abweichende Bestimmungen enthält,
mit dem 4. Oktober 1857 in der Stadt Danzig und deren Gebiet, wié solhes im Jahre 1793 mit Unserer Monarchie vereinigt wor-
den, Gesetzeskraft. D en, Gesep f ¿Artie Wit
Mit- dem 1. Oktober: 4857 werden außer Wirksamkeit geseht:
die bisher in der Stadt“ Danzig und deren Gebiet gültig gewése-
- nen, das Privatrecht betreffenden Provinzialgesepe, Statuten, -Ge-
* «wohnheiten und Observanzen, namentlich das culmische Recht von -1--4767 und die revidirte Willkühr von 1761.
V I Artikel Illi, : Mur die Gewohnheiten, auf welche in den allgèmeinen Landes- geseßen, in dem Provinzialrehte oder in diesem Partikularrechte
ausdrücklih verwiesen is, bleiben ferner in Kraft. K Artikel IV. :
Die inden §g. VIIL, IX, und X. des Publications - Patents
zum Allgemeinen - Landrechte vom 5. Februar 1794 aufgestellten Grundsäye. sollen au aufdas gegenwärtige Partikular- und Provinzialrecht Anwendung finden. t j ; E N Artikel V, j : Dgs Verhältniß der Eheleute, welche sich vor dem 4, Oktober ten unter Lebendigen, so wie der Orunbsäpe lber“ die Blüin gens- « auseinanderseßung- bei Trennung der Ehe: durch rihterlihes Er- “enntniß nah den Gesepen, welchen die: Eheleute zur Zeit: der ge- \@{lossenen- Che / unterworfen waren, bestimmt werden. Bei der Erbfolge hingegen, insofern dieselbe niht auf: Verträgen oder lebt- -_ willigen Verordnungen beruht, soll der überlebende Chegatte die “ Wahl haben, ob er nah den zur Zeit ‘der gés{chlossenen Ehe gel tend gewesenen Geseßen oder: nah den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts ‘erben wolle. lz? i
Die Verjährung soll ‘in denjenigen Fällen , in denen Fe vor dem -4. Oktober 41857 vollendet ist, nah den bisherigen Rechten beurtheilt werden, wenn au die daraus entstehenden Befugnisse oder Einwendungen erst späterhin geltend gemacht werden, " Jn “0 Lide Fllen aber, in welchen die bisherige geseßmäßige Frist zur _Derjährung - mit dem 1. Oktober 1857 \noch nit abgelaufen ist, “ sollen,” insoweit. es nit auf die Zulässigkeit des: Anfangs der Ver- jährung-. oder auf eine vor dem gedachten Zeitpunkte stattgefundene - Vnterbrechung ankommt, ” dung tros werden. 0 Sollte jédoch: zur Vollendung einer vor dem 4, Oktober 1857 angefangenen Verjährung: in den allgemeinen Landesgeseßen eine
_Würzeré Frist als in den bisher in der Stadt sgnig und deren Gebiet o
geltend gewesenen Geseben vorgeschrieben sein, kann derjenige, ‘welcher’ in einer solchen kürzeren Voriäheunt h gründen ‘will, die “Frisé nur vom 4; Oktober 4857 an berechnen, A, 14047755 brt itel Vi: 2 «Die ‘im’ §, VIL: ‘des ‘Publications -Patents zum Allgemeinen 7 ‘Landr te vom 5. Februar 1794 angeordnete: Suspénsion- einzelner e R IReln [des zweiten Theils des Allgemeinen Land- “In dem Gebiete der Stadt über: 4. Oftobér 1857 auf. 2 s A os besteht, Ie E 3 08 659 uad S wo E es ie d Vkugig elten in Betre der Srrichtung de eun und “Bestimmungen 0 na 5 fe AMERNs Ip edenne
Die B 1 máuern in:
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§. 1. ‘ f - i der Stadt Danzig. müssen auf: gemein-.
Mich.
die allgemeinen Landesgeseße zur Anwen-
tenen Bestimmungen hört ;- so weit . diese Suspension |
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ff } «Die Guadeuzeit fängt acht Tage nach: dem Tode: des Predigers
rechtigt, den dem anderèn Nachbar
sung des - neuen Pfarrers Auf
4e f _7Stirbt: die Wittwe während der Gnadenzeit mit Hinterlassung F “shaftli che Kosten von. den: Eigenthümern pe: E dea j inderlähriger Kinder oder unverheiratheter Töchter, | so geht das
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erridtet: und ‘utterhalten wérden, Jeder' Nachbar muß dazu den
Grund und Boden zur Hälfte hergeben,
F e Ss o z É 5H 5 L Die Brandmauern müssen sechs Fußz¿ fünf Zoll über die Dach- rinne hinausgeführt werden. - E 4 i ; 5 : §. D : / i
, “Die Dicke der Brandmauer soll bei einem Gebäude von drei Stodwerken im Erdgeschosse mindestens drei Fuß acht Zoll, im mitkt-
* leren Geschosse zwei Fuß neun Zoll und im oberen Ges(hosse Einen 4 Fuß zehn
oll bétragen. ' Nah demselben is die Dide der Brand- mauer bei höheren oder ‘niederen Gebäuden zu bestimmen?
, Die Balken sollen fünf und einen halben Zoll ‘in der Brand- "- mauer aufliegen. 7 : A
- : S. 4. 2 Wird ein Gebäude in der Stadt Danzig höher errichtet, als dasselbe bisher gewesen, “oder wird die gemeinschaftlihe Brand- mauer über die (9. 2). bestimmte Höhe hinaufgeführt,- so fällt die Méhrausgabe für den Neubau und die Unterhaltung dem Bauen- | den zur Last, und er kann von -dèm Nachbar keinen höheren Bei« trag fordern, als denjenigen, welchen der“ NaWhbar nah Verhältniß des früheren Zustandes zu 4 gehabt haben- würde, E
4 Ls G. Su
Vermag der benachbarte Hausbesißer die Beiträge zum Bau der gemeinschaftlihen Brandmauer nit sofort zu entrichten, so is derjenige Nachbar, welcher dieselbe auf. seine Kosten gebaut hat, be- / | zur Last fallenden Antheil dieser * Kosten auf dessen Grundstück in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen, und Lehterer ist verpflichtet, diesen Vorshuß mit fünf vom Hundert jährlich zu erh tislé nat e
Hat der Bauende binnen drei Monaten nah vollendetem Bau
mit dem Nachweise der Nothwendigkeit desselben und der erfolgten
. Ausführung, dur Attest der Obrigkeit, sowohl die. Eintragung
der ihrem Betrage nach - angegebenen Vorschlisse nachgesucht, als auc auf deren Zahlung gegen den Eigenthümer des. Hauses die Klage angestellt, so erlangt er dadurch, wegen des Vorshusses und dessen Zinsen, ein Vorzugsreht vor allen übrigen, auch früher ein- getragenen Forderungen. i :
S
Wer sein Haus lángèr als das nachbarlihe bauen will, is zwar befugt, die Brandmauer auf dem beiderseitigen Grund und Boden zu errihten; er muß jedo die Kosten des Neubaues und der Unterhaltung dieser Anlage n tragen. :
v G. . 5 - Hof- und Scheidewände, welche die leeren Zwischenräume in- norhalh und zwischen den Gebäuden in der Stadt Danzig begren- - zen, mussen uns yraexluismusuigr Kosirn augelryi unv Grund und
Boden dazu von jedem Nachbar zur Hâlfte hergegeben wexden,
; S. 9. Solche Hof- und Scheidewände ¿ehn Zoll und oben Einen Fuß vier zwölf Fuß zehn Zoll und aufgeführt werden.
müssen unten Einen Fuß Zoll dick und wenigstens höchstens achtzehn Guß vier Zoll hoch
z §. 9, 7 Wer höher oder dicker bauen will, ist. dazu nur innerhalb seiner Grenze befugt und muß s, Mehrfosten des Baues allein tragen. Artike ¿ In Ansehung der Rechte und Pflichten der Kirchen und geist- Zen Veselschalsen kommen nachstehende Bestimmungen zur Be “e ng: / i |
¿ ; L j S. 1.
Die Kosten der Prüfung, Ordination, Vocation, Präsentation und Bestätigung -trägt der neue Pfarrer, Die Kosten der Einwei- werden dagegen aus der Kirchenkasse
Qi Stadt werdén von den übrigen
bestritten. j i 6. Die Kirchenvorsteher - in der
‘Kirhenvorstehern vorgeschlagen id vom Magistrate bestellt. Niedere Kirchenbediente werden von den Kirhenvorstehern béè- M
stellt und vom Magistrate als Patron bestätigt,
gvon Kapitalien der unter der ehenden geistlihen und milden des Magistrats. S
Bei” den ‘Kirchen in der Stadt, so wie bei den Kirchen St. Salvator und zum heiligen- Leichnam, - dauert die. Gnadenzeit ein ganzes, bei ‘den: Kirchen: auf dem Hande ein halbes Jahr.
T i S. . _ Zur Ausleihung und Einziehung cht des Magistrats zu. Danzig j
Stiftungen genügt die Einwilligun } 4 §.
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an, und geblihrt nur der Mterig Mei Wittwe deffelben. - :
echt:zu: der Guadenzeit auf ‘diese über,
jenigen zu, welchér vie gelsiliche
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‘Dié Stolgéblihren géhdrei Jur Gnabenzeit, wenn au bér | reits
Näwfolger das Amt. bereits angetreten hat; das Beichtgeld und die bühren für Fürbitten und Lelhenpredigten kommen jedoch dem- Gebühren für Fürbitten j Hantlung verrichtet hat. --
Was von den Einkünften der Pfarre während - der Vakanz nah. Abzug der Vertretungskosten übrig bleibt, erhält, wénn eine Gnadénzeit entweder nicht stattgefunden hat, oder vor dem Antritte des neuen Pfarrers ab auen ist, bei Landkirchen die Prediger- Wittwenkasse derjenigen Super A enBO, zu welcher die Kirche gehört.
: 22 S. LO, Jn Ansehung des Verhältnisses des Staats zur katholischen Kirche, so wie der verschiedenen Religionsparteien gegen - einander,
* wird durch gegenwärtiges Geseß nihts geändert.
Jn Betreff der vorbehaltenen- Rehte des Staats gelten fol- gende Bestimmungen : ¿ E ;
Das Fischen ‘und Sammeln des Bernsteins am Ostseestrande, von 'Weichselmünde bis Polsk, ist ein ausschließlihes Recht der Kämmerei der Stadt Danzig. i
Bei den zum Schuße dieses Rechts erlassenen Bestimmungen
der Verordnung vom 3, Februar 1802 behält es sein Bewenden.
G. . Gestrandete Güter, zu welchen sich kein Eigenthümer meldet, verfallen, nach Abzug des dem Finder gebührenden Bergelohns, an die Kämmereikasse der Stadt Danzig,
y ( S. . : - Auf der Halbinsel Hela, so weit solche der Stadt Danzig zu- gehört, gebührt demjenigen, welcher gestrandete Güter geborgen hat, ein Drittel als Bergelohn z alles Holz von den gestrandeten Schiffen, Bohlen , imgleichen Eisen, die Anker ausgenommen, ver-
Fallen, wenn der Eigenthümer sich nicht meldet, nach Abzug des
Bergelohns an die Kirche zu: L
“ Herrenlos gewordene Sachen und Grundstücke, \o wie erblose Verlassenschaften, fallen in dem, im Jahre 1807 unter préußischer Herrschaft verbliebenen Theile des alten Gebiets, dem Fiskus, in dem übrigen Theile des Gebiets der Kämmerei der Stadt Danzig zu,
Dieses Recht der Stadt Danzig, ist den im Privilegium vom 30, April 1660 näher bestimmten FeGrantunges unterworfen.
716, De i Derjenige, welcher in ‘ein Hospital gegen Erlegung einer fest-
geseßten Summe aufgenommen worden, kann über sein Vermögen, sowohl unter Lebendigen, als e ala wegen, frei verfügen.
Verstirbt er ohne leßtwillige Verfügung, so fällt der Mobiliar- Nachlaß, soweit sich derselbe zur Zeit des Ablebens in dem Hospi- tale befindet, diesem, das außerhalb des Hospitals hinterlassene Ver- mögen aber, zu welchem auch die ausstehenden Forderungen und die über solhe lautenden Urkunden gehören, den geseßlihen Erben zu.
| Artikel X], us:
Bis - auf weitere Anordnung bleiben in Kraft die Gewohn- heiten und andere Rechtsnormen, welche eine der nachstehenden Materien betreffen :
1) die verfassungsmäßig bestehende Berechtigung der Stadtge- meinde zu Danzig, bei jeder Veräußerung eines in der Stadt Danzig belegenen Grundstücks, unter der. Benennung des aua osses, eine zur Kämmereikasse - fließende Abgabe zu erhebenz Z
2) das Recht der Stadtgemeinde zu Danzig, Fähren und Prah- men zur Uebersezung für Geld zu halten z :
3) dás Laudemialreht des Erbzinsherrn an dem Erbzinsgutez
4) das Realrecht aus Eintragungen in die vormals von den be- treffenden Behörden geführten Erbbücher z
5) die Rechtsverhältnisse von Rhedern, Schiffern und Befrachtern, so wie aus Haverei und Seeschädenz N
6) die -Rechtsverhältnisse der Stadt Danzig, bezüglich des Pa- tronats über die Kirchen in der Stadt und- in deren altem Gebiet |
. 7) die Rétbtsverhältnisse der Kirchenhufen und Pfarrhufen in
_ Beziehung auf die Leistung der Deichlastz N
8) die Verpflichtung zur Anlegung, Ae Verbesse- rung der Wege und Brücken, so wie der Reinigung ' und Unterhaltung der neuen Radaune und der übrigen Kanäle, Gräben, S(hleusen und Wasserleitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
_ beigedbrucktem en Inslegel.
Gegeben Berlin, den 16. Fébruar- 1857. cet iu Sd Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel, von der Heydt. Simons, von Raumer. von e ha en. von Bet Rin gs von:-Massow. Graf von Waldersee, von Manteuffel 11,
.,
4
- Ministerium für. Haudel, Gewerbe und öfentliche. N Dae beiton Eee nd Mat ch
Bekanntmachung vom 19. Februar 1857 — betref- fend die unterm 9, Februar d. J. erfolgte Aller höchste Bestätigung der Statuten einex Actiens Gesellshaft unter dem Namen: „Arenbergsche Actien - Gesellschaft für Bergbau und Hütten - betrieb“ mit dem Domizil zu-Essen.
Des Königs Majestät haben die Errichtung einer Actien- Gesellschaft unter dem Namen „Arenbergsche Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb“ mit dem Domizil zu ‘Essen zu geneh- migen'und deren in dem notariellen Akte vom 14, Dezember 1856 festgestellte Statuten -mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 9. Februar d. J., welcher nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Regie-
rung zu Düsseldorf zur öffentlichen Kenntniß gebraht werden wird,
zu bestätigen geruht, j “ Dies wird nach Vorschrift des §. 3 des Gesehes über die n Gesellshaften vom 9, November 1843 hierdurch bekannt gemacht. : z Berlin, den 19, Februar 1857, Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. ; j von der Heydt. ;
Justiz - Ministerium.
Der bisherige Kreisrihter Brauer zu Tiegenhoff ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichke zu Deutsh-Crone und zuglei zum Notar im Departement des Appellationsgerihts zu Marien- L mit Anweisung seines Wohnsißes in Deutsh-Crone, ernannt worden. Y
Ministerium der Medizina
Königliche Bibliothek.
In der nächsten Woche vom 2,—7., März findet, dem §. 24 des ge- druckten Auszuges aus der Bibliothek-Ordnung gemäß, die Zurüdliefe- rung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch aufgefordert, solhe während dieser Zeit, in den Vormittagsstunden zwishen 9 und 12 Uhr, gegen die dar- über ausgestellten Empfangscheine zurücfzuliefern. * Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A—H am Montag und Dienstag, von J—R am Mittwoch und Donnerstag und von S—Z am Freitag und Sonnabend, j
Berlin , den 23, Februar 1857.
Der Königliche Geheime E und Ober-Bibliothekar. : r Per,
geißlien, Unterrichts- uud - Angelegenheiten.
Angeklommen: Se. Durchlaucht der General der Infanterie und kommandirende General des 4ten Armee-Corps,. Fürst Wilhelm Radziwill, von -Magdeburg. é N
Berlin, 23. Februar. Se. Majestät der König habén Allergnädigst geruht: dem Chef des Generalstabes des 3ten Armee- Corps, Oberst - Lieutenant von Fransecky, die Erlaubniß zur Anlegung des- von des Großherzogs von Baden Königliche Hoheit ihm verliehenen Zähringer Löwen-Ordens zweiter Klasse mit Eichen- laub, und dem Seconde-Lieutenant Mertens im 20sten Jnfanterie- Regiment, zur Anlegung der von des uge von Hannover Majestät ihm eLLENEMIB Verdieust - Medaille für Rettung aus Gefahr zu ertheilen. :
_Nicbtamtliches. | "Preußen. Berl'iû, 23, Fébruar. Jn der (10ten) Sipung des Her N nh 2e es am 21, Februar wurde der Geseß-Entwurf, betreffend das eheliche Vüterreht in der Provinz Westfalen und in den Kreisen
| Rees und, Duisburg; 1m Ganzen angeuopimên, — Nah der Tages-