1857 / 50 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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r Handel, Gewerbe und b}, joder Aufforderung des

Ry 1 LELEs d 1, Di h u ir den Staatsdienst zu g A aumeister is verpflichtet: a) eine Nachweisung nah anliegendem Schema am S@chlusse jed : {inister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Ar- einzu: so wie b) jeder Aufforderung des Ministers für el, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Uebernahme einer dstigung oder einer festen Anstellung: Folge zu“leisten, und „falls er diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, zu gewär-

4igen, bei -Besepung der Staatsbaubeamten-Stellen unberüdsichtigt

zu bleiben. E -

‘4 7Judem ih bemerke, daß: fortab den Bauführern und Bau- r gleichzeitig: mit ihrer, na §8. 33 und 35 der Vorschristen für die Ausbildung und Prüfung derjenigen, welche sih- dem Bau-

\fathe widmen, ‘vour 18, Mürz::4855, erfolgenden Exnennung von

den vorstehenden Bestimmungen Kenntniß gegeben wird, beauftrage ih die Königlithe- R Rati vai {nJhrem Bezirke fih aufhalten-

„den Bauführern- und Baumeistern mit Ausnahme der bei Eisen-

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‘demnä î am È lusse Umidreidé M4 Ît tf

m E N sämmtliche Königliche Regierungen (ein-

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‘Directionen.

châftigten die érforderlide Mittheilung zugehen zu lassen und denselben dabei aufzugeben, die Nachweisung threr Be-

-\{äftigung in dem verflossenen Jahre, resp. seit der leßten Prüfung,

enden Schewmas bis zum 15. Februar cr., so wie

nah den. beili 5, F vem i “jedes. Jahres eine gleihe Nachweisung mir

:% 7% Jh bemèrke dabei; daß den: Baumeistern;: welche die Prüfung

ng hin niht versagt werden \pll. Berlin, den 21. Januar -1857.

- Der Minister für Handel; Gewerbe und öffentliche Arbeiten, t n 2 On Der Heydt, :

¡nur nath einer: Richtung hin. abgelegt haben, die erforderliche Be-

1440 R A E ing. der Prüfung. auch nach. der anderen u S

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[Gli i ee 0 S maringen), an die R E sterial- Bau - Kommis sren, an die. Köonkglichen Eisenbahn - Kommissa- - Könkallchen Eisenbahn - Kommis _riâte und an dle Königlichen Eisenbahn-

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E S: 0% Beta tmachunsg.. Die Kandivaten' der Baukunst, wehe in der ersten diesjährigen

“Prüfungsperiode die Bauführer-Prüfung abzulegen beabsichtigen,

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werden hiermit gu

fgefordert, vor dem 28, März d. J. sich \rist-

„Ti bei der „unterzelhueten Behörde zu melden und die vor- geschriebenen ‘R

_nicht- berüdsihtigt werden. M me E

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Das loteinishe un

riebenen Nahweise und Zeichnungen, so wie ein curriculum vitae einzureichen , in dem au anzugeben “{st, welcher Konfefsion fie angehören, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere ersffnet: werdéu:wird;.: Meldungen nach dem 28. März c. können

Königliche Technische Bau - Deputation.

is

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und __ Medizinal - Angelegenheiten.

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20, April c. boginnén,_ ist, von heute an. bei -dem Kastellgn und „Nebel Ri es fn Unkgsistäcegedlmne, césieies sür 25 So ‘lepteres-

E E S 4 * “f a ry ; ü ri F dét 25. Febtuar' L Cn Wicn eni t) 097 q Det Réétor: dét Universität. ? 1 H T I4 Tye, ¿del enbur Demon dls fh

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A deutsche: Verzeichniß der Vorlesungen der ns Hiesigen Universität für das Sommer-Semester 1857, welche am

glokäds es | solehe während dieser Zeit, in den Vormittäg 4

fti Drdn rdnung der Namen der Entleiher, und'zwar von D 20b Mon- er ‘tag und S eupag, deg J—R am Mittwoch und Donnerstag und vo rxe | 2

74 belohnungen- für mehrjährige treue Dieuste oder außerordentliche Benst

| befin

"digt zu haben; wegen Bard Tebieces

\\Kraufhelt‘uud: Shwähe az : oder: nach! erfolgter; Wiederherstellung: in. denselben Dienst'zurück

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üher statt. "Es werden daher alle diejen

welche Bücher der S Bibliottet -in: Oéaven baber G

| gefordert; ¡wi

W:Uhr, gegen die darüber ausgestellten Empfangscheine zurück- zuliefern. Die Zurüeknahme der Bücher erfolgt nah alphabetischer

S—Z am-Freitag und Sonnabend, Derlin, den 23, Februar 1857.

Der Königliche Geheime Regierungs-Rath und Ober-Bibliothekar. | Dr. Pery. :

“Ministerium des Juneru.

Revidirtes Statut der Belohnungs- und Unter- , „stüpßungs - Anstalt für das Gesinde zu Berlin, vom : 5, Januar 1857. O ERE

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preu- fel 2c. Nachdem das unterm 31. August 1836 landesherrlich vollzogene Statut er Belohnungs- und Unterstußungs-Anstalt für das Gefinde zu Berlin -‘einshlioßlich der spätèren: dasselbe: modifizirenden Bestimmungen: einer Re- bision unterworfen worden is, schen Wir wegen Verwendung und Ver- waltung des Fonds; dieser Anstalt nah Anhörung dex städtischen Be- hôrden Unserer Haupt- und Nesidenzstadt Berlin und nah eingeholtem A en Unserer betheiligten Verwaltungs - Behdrden ‘hiermit Folgen- des fest: T1368 N l. Allgemeine Bestimmungen. i

findeftandes in Berlin für hier geleistete mehrjährige treue Dienste oder ausgezeichnete Rae Welae eine Belohnung zu gewähren und denjeni- gen aus dieser Klasse, welhe in" xedliher Pflichterfüllung durh hohes Alter oder-zerrüttete Gesundheit; oder in Folge außerordentlicher Dienst- leistungen oder unvershuldetér Unglüdcksfälle dienstunfähig geworden find, für ihre übrigen Lebenstage die Aussicht auf eine ihren - Verhältnissen angemessene sorgenfreie Existenz zu eröffnen. i

2) Nur Personen des gemeinen Gesindes im Sinne der Ss. 1,97 und 60 der Allgemeinen Gesinde-Ordnung vom 8.'November 1810 können aus’ diesem Fonds berückfichligt nmerden, nnd zwar auch diese nur ‘in so weit, áls sie sich dur einen beim Antritt des Dienstes oder, falls ber Dienst außerhalb begonnen hat, beim. Zuzug -gelöseten ‘Comtoir-Schein zu legitimiren im Stande find. /

Ein Unterschied hinsichilich der Ne!igion findet nicht statt. Jedoch find diejenigen Personen von der Berücksichtigung , soweit solche die zu Il, dieses Statuts festgestellte: Versorgung durch Aufnahme -in: das Hospi- tal. betrifft, ausgeschlossen, welche einen eigenen Hausstand: bilden. Die- jenigen, welche im Dienste von Behdörden, Corporationen oder Gesell- schaften stehen, wénn fie auch zu Verrichtungen angenommen ‘worden, die in einex Haushaltung oder Wirthschaft vom Gesinde besorgt werden, find vou der Berüsichtigung gänzlich ausgeschlossen.

Dienstboté, ‘welcher’ den polizeilihen Erlaubnißschcin, : si hier vermiethen zu dürfen, lösen muß, sowohl bei dem: exsten Einixitt in den Dienst, als bei jedem Dienstwechsel fünf Silbergroschen. zu diesem Fonds. Der Er- laubnißschein ist daher mit dem Stadtwappen bestempelt, in weldsem dieser Geldbetrag ausgedrückt ist, Aus den auf diese Weise. eingehenden, so wie aus allen anderen , dem Fonds etiva’ zufliecßenden Geldern wird

geführt. j : as j 4) Der’ im _§. 1 erwähnten doppelten“ Bestimmung des Fonds ge- mäß, sollen’ a) ein. Drittel der jährlichen Beiträge zu einmaligen Geld-

leistungen-, b) zwei Drittel: derselben zur -Unterstügung der im Dienste Ánvalide. gewordenen Dienstboten und zur Gründung und Erhaltung einer Vexrsorgungsanstalt für dieselben verwendet werden. S : “U, Uebex die einmalige Belohnung. E : a) Wegen mehrjährigex treuer Dienste. ; 5) Bei den nach 4a. zu eftheilenden'Belobnungen fänn nur derjenige

1mnánúliche Dienstbote Berücksfichtigung! finden,” welher mindestens 8 e 4 und nux derjenige ‘weibliche Dienftbote, welcher! mindestens: 5 Jahre in

‘Berlin und':dessen“engerem Polizei-Bézirke:zununterbröchen: bei einer und

\dexselben- Herrschaft gedient ¿fich indjeser Zeit in jeder: Hinsicht als ein

‘dreuer-;und guter Dienstbote, betragen hatck-pnd. sich jur; Zeit der Meldun _und.. resp: Bel Îl L cLbblinisse: Hierselbst

1 hnung..uoch in. einem dienenden

O) Diejenigen, / welchs. ohne ihr Verschulden, ünd. obne selbft“ gekün- | : 0 j 6A odis ober ded Wegguties ‘ber Derr sa oder

Tehlére derjenigen Dienste; “welchè"sië* derselben ‘geleistet, ! Über-

haupt nicht weiter bedurste, oder wegen cingetretenuèr?b0rüberFegangener

«/ oder sie, sich. darüber, daß der t der Herrschaft, er-

4 án’ einen.zandern; eingetroten 4A fol j gu n; fie, ti

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Dien en D ‘ohne ihr Vers ulden und, Z

‘imunterbrohen* bei ah Pioeiden M éfeiédigt werden

erng atr _ús ‘dex- Königlichen Bibliothek éntliehenen 5

1) Der oben bezeichnete. Fonds ist: bestimmt, ‘den Personen des Ge-

3) Zu Beschaffung der iade nôthigen Geldmittel entrichtet jeder .

eine eigene Kasse gebildet und über solche besonders Buch“ und Rechnung

in dem’ hierzu errichteten Gebäude.

gekommen; und: entivedex sofort, -

können, so erhalten bei sonst gleiher Verdienstlichkeit diejenigen den Vor- zug , -ielchiez ‘à. die“ längste: Zeit gédient/. oder b. fich; die: xesp.:8- und djährige., Dienstzeit vorausgesept,- iu Krankheit und „anderer bäuslicher Noth der Herrschaft dur vorzügliche Treue, oder in schweren Dienften ausgezeichnet haben. Hinsihtlich der. leßteren müssen die motivirenden Thatsachen gehörig bescheinigt werden. l

4ie Vertheilung des Fonds geschieht in der Art, daß: 5 an diejeni-

gen, welche: die läugste Dienstzeit gehabt (ad-a.), 5 an diejenigen, welche

ley Bur, tre BGcuAg, in jOMerê Llenslen Pervargeihan habén (54 b), |

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verwendet iverden.

8) Wéin -von ‘mehrérén gleichberechtigten Bewerbern ‘einer oder einige

-wegeñn Unzulänglichkeit des Fonds unberücksichtigt bleiben müssen, so''ent: scheidet' das Loos? über - biejenigen,? welche ‘ausfallen ; ‘jedoch soll ‘zur Ver-

loosung nür möglichit: selten--und- nur in dem- Fallè geschritten werden, |

wenn die Verwaltungs 7 Behörde zwischen „mehreren Subjeften gar keinen in der: Moralität -oder in sonstigen: Verhältnissen gegründeten Bewegungs- grund zur Wahl aufzufinden vermöchte. Diejenigen aber, welche auf diese Weise in dem einen Jahre nicht haben zur Perception gelangen könnén, háben bei fortgeseßter tadelloser Führung, auch wenn fie inmit- telst“ ihren Dienft verändert haben sollten, auf eine Prämie im nächsten Jahre vorzugsweise Anspruch. : 2E Ai

9) Véi der Beréchnung der Dienstzeit “wird das vollendete 16te Les bensjahr bei den männlichen, das vollendete t4te Jahr bei den weiblichen Dienstboten als der früheste Termin, von wo an die Dienstjahre zu rech- nen, angenommen und auf etwanige Dienste in früheren Jahren nicht ge-

rüdcksichligt. I A iu b) Wegen außerordentliher Dienstleistungen. -

10) Wenn ein Dlienstbote sich eigener Lebensgefahr zur Rettung eines Mitgliedes der Familie seiner Herrschaft oder des Vermögens der- selben ausgeseßt, öder auch deshalb seine eigene Habe Preis gegeben hat, z. B. bei Feuérsgefahr , ‘bei gewaltsamen Anfällen , bei“ gefährlichen Seuchen 2c., so soll die Verwaltungs-Koinmisfion, jedoch nur unter Zu-

ftimmung des Magistrats, ‘außerordentlicher Weise, auch solchen Dienst- -

boten, welche eine acht- oder fünfjährige Dienstzeit bei einer und derselben

| Herrschaft nicht beendigt haben, die Belohnung vorzugsweise zu bewilligen

autorifirt sein. Fei c) Jm Allgemeinen.

11) Diejenigen, welche biernah von der Verwaltungs - Kommission

für die ‘der: Belohnung Würdigstén erkannt werden, erhalten ein für alle Mal cine Prämie von Vierzig Thalern.

12) Die Auszahlung, der Prämien geschieht alljährlih an einem vorher dázubestimmten Tage. j :

13) Die Erben eines Dienstboten haben auf Auszahlung der Be- lohnung nur -dann Anspruch, wenn sie demselben shon vor seinem Ab- leben béwilligt worden ift. / ;

Il; Unterstüßung und Versorgung invaliden Gesindes,

14) Diejenigen Dienstboten, welche vorwurfsfrei gedient haben, und denen es anden nöthigen Kräften feblt, um fortzudienen, erhalten Unter- stüßung aus diesem Fonds, wenn fie

1) falls die Dienstunfähigkeit durch hohes Alter herbeigeführt worden, A bei einem Alter von 60 Jahren die leßten 10 Jahre, bei einem Alter von 55 Jahren ‘die leßten 15 Jahre, und bei einem Alter von 50 Jahren die lezten 20 Jahre ununterbrochen in. Berlin und dessen engeren Polizeibezirk gedient haben ; 145 durch außerordentliche Dienftleistungen , als A OI ihrer Herr» schaft oder deren Kinder aus Feuers- und Wassersgefahr, Verthei- digung derselben gegen gewaltsame Angriffe, aufmerksame und treue Pflege und Wartung in anstèckenden oder langwierigen Krank- heiten. und dergleichen mehr, oder sonst auch nur während des

. Dienstes, jedoch nicht dur eigene leichtfinnige Handlungen, Pflicht-

versäumuisse oder noch s{limmere Ursachen, unheilbare innere

Uebel oder- äußere Beschädigungen fih zugezogen und dics beschei-

nigt haben. i

15) Ob ein Dienstbote als dienstunfähig anzusehen ist, darüber ent- scheidet, allein die Verwaltungs-Deputation, welche in zweifelhaften Fällen ihre Entscheidung durch ein ärztliches Attest unterstüßen muß.

16) Die Unterstüßung und - Versorgung der invalide gewordenen Dienstboten soll .nach den vorkommenden Umständen und Bedürfnissen auf zweierlei Art bewirkt werden :. a) durch laufende Geldunterstüßung derjenigen, welche für ihre Person bei Verwandten oder sonst ein Untér- kommen finden; b) für diejenigen, welche ein solhes Unterkommen sich zu verfchaffen ‘nicht im Stande find, durch Aufnahme und Verpflegung Zux Wirksamkeit des Justituts nah beiden Nichtungen werden von den nah H. 4b zu verwendenden 5 der Gesammt - Einnahme verwendet der Zte Theil zu Unterfilißungen in baa- rem Gelde, das Uebrige zur Unterhaltung“ des" Hospitals.

: a) Unterstüßungen insbesondere.

17) So lange der zur Unterstüßung bestimmte Fonds ausreicht, er- halten die im §. 14 gedachten würdigsten und bedürftigsten Dienstboten Unterstüßungen, deren Höbe Vier Thaler monatlich nicht übersteigen darf. Einen Vorzug haben diejénigen, welhe besonders wohl gedient haben. Durch eine solche Unterftüßung wird in der, der Kommune obliegenden allgemeinen Fürsorge für berarmte Dienstboten nichts geändert.

18) Die bewilligte Unterftüßung kann nur aus solchen Gründen, welche, wenn fie früber bekannt geworden oder vorhanden gewesen wären, die Verleihung derselben würden behindert haben, wieder zurüuckgenommen

oder verringert werdèn. Für den Beschluß der Zurücknahme der Unter- . fügung müssen in der Verwaltungs-Kommission wenigstens zwei Drittel

der Stimmen sein, und muß derselbe außerdem hiernächst von dem Ma-

gistrat bestätigt werden. ;

Wenn einem Empfänger der N Gang durch Erbschaft oder auf irgend eine andere Art eine jährliche Nente oder sonstige Einnahme von Einhündert Thalern oder mehr zufällt, so wird die ganze Unterstüßung von dem Zeitpunkte an, von welchem ihm diese Einnahme zugeht, elngezogen.

« Die’ Unterstüßungen werden nicht im Voraus, sondern erst nah

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‘Wdtauf cines jeden Monats L i Ml. FNES ZEYE gezahlt, jedoch soll die Unterstügung für denjenigen Moriat ; in ‘welchen ‘der Empfänger derselben stirbt, «uh noch den: Erben desselben; gewährt: werden 7 E A s En r O : D) Sospital:Aufnahmé inébesondere. 2 L 11!

19) Behufs Erfüllung des ünter 16b. gedähten Zdeckes wird jür Errichtung eines Hospitals der bazu (E O C - derlich, verwendet: . Der nicht dazu verbrauchte Theil dieses Fonds bildet das Stammkapital, zu dessen Vermehrüng ferner fließen: a) alle diejeni- gen Gelder, welche. bon :dem/-nach 4b. zu Unterstü ungen bestimmten Theile der Einuahme zu den nach 17 flg. zu bewilligenden laufenden Unterstüpungen und für die Verwaltung des Hospitals nicht werden verbraucht werden; b) desgleichen diejenigen Gelder, welche nach 4a. zu Prämien bestimmt sind, und etwa: nicht zur Verwendung kommen; che)-des- gleichen alle Geschenke, Vermächtnisse und andere Einnahmen, ‘welche dem Belohnungs - und Unterstlißungéfonds obne ‘nähere Bestimmung des Zweckes zugewandt werden ; d) endli die Zinsen von den - nah 21 bei diefigen- Geld-Justituten interimistisch-anzulegenden Geldérn. Y _ Zur Unterhaltung des Hospitals dienen außer den F der nah 4b. für die Unterstüßung und Versorgung invaliden Gesindes" zu verwenden- den 5 der Gesanmit-Einnahme (16 b.) noch ferner die Zinsen desjenigen Stammkapitals, welches zur Errichtung des Hospitals nicht vérbraucht ‘worden, so wie die Zinsen der nah Vorstehendem zu erwartenden Ver- mehrung des Stammkapitals. -

20) Die in das Hospital aufgenommenen Personen erhalten freie Wohnung, Heizung und Licht, und an Alimenten monatli drei Thaler, ferner im Erkrankungsfalle freie ärztlihe Behandlung und Medizin und - - endlih nach. ihrem Ableben freies Begräbniß mit \. g. hohem Sarge, - Dagegen steht : dem Hospital das Erbrecht auf den Nachlaß. der _Hospita- G A was denselben vor: ihrer Aufnahme ausdrücklih bekannt zu machen ist. i

IV, Verwaltungs-Kommission und deren Geschäftsführung. a9

21) Eine aus zwei Mitgliedern des Magistrats, vier Mitgliedern der - Stadtderordneten-Verfammlung, vier von der leßteren noch besonders aus den hiefigen Eiuwohnêrn zu wählenden Deputirten und eînem das Ge- finde -beaufsihtigenden: Polizeibeamten zusammengeseßte Kommisfion prüft die Gesuche und Angaben. ‘Zu den deshalb nöthigen Ausmittelungen bedient fich dieselbe besonderer Untersuhungs-Kommissarien. . Diese wer- den von der Kommission in erforderlicher Zahl der Stadtberordneten-Ver- sammlung durch den Magistrat zur Wahl vorgeschlagen und dann vom Magistrat bestätigt. Die Kommission hat das:Recht, die Bücher der nach 3. zu bildenden Kasse des Belohuungs-- und Unterstüßungsfonds zu ies Zeit einzusehen, nimmt die Ot Nechnung darüber ab, und reicht solche dem Magistrat ein. Dieser übersendet fie nah der von ihm selbft be« wirkten Revision der Stadtverordneten-Versammlung zur Erklärung und Decharge; auch bringt die Kommisfion einen Auézug derselhen dur die - dffentlihen Blätter zur Kenntniß des Publikums, nachdem der Magistrat diese Bekanntmachung genehmigt hat. ;

Alle Gelder sollen spätestens vierzehn Tage nah ihrem Eingange

bei einem der O OGeld-Jnstitute zinsbar belegt werden. ,

Jnsoweit die Verwaltungskosten nicht aus: den. bon der. Kommune dazu bewilligten Einhundert Thalern Os werden- können, sind sie vorweg aus den laufenden Einnahmen des gänzen Fonds zu entnehmen. -

Die Kommission faßt ihre Veschlüsse nah Mébrheit der Stimmen der * Anwesenden. Der ältefte der Magistratúüaälen führt- den Vorsiß in ders selben, konvozirt die Kommission, so oft es erforderlich ist, und. giebt bei - _Stimmengleichheit den Ausschlag. j j

Die Verwaltung des -Hospitals leitet ein von den Kommunalbéhör- den ernanntes Kuratorium , - welches dem Magistrat unmittelbar unters - geordnet ist. Die Aufnahme in das Hospital wird von der Kommisfion - nach vorgängiger Begutachtung des Kuratoriums verfügt. ; i

22) Jeder Dienstbote, welcher. nah den vorstehenden Bestimmungen

auf Ertheilung einer Prämie oder auf Unterstlißung. antragen will, kann

sih dazu felbst melden; auch kann er von seiner Herrschaft oder einem Kommunalbeamten dazu vorgeschlagen werden, Die Gésuche dürfen nur vermittelst eines Formulars, welches zum Bosteú des Fondé für einen halben Silbergroschen verkauft werden soll, angebracht, und müssen spä- testens drei Monate vor dem zur Vertheilung angeseßten Termine“ bei der - Verwaltungó-Kommisfion eingereiht werden. - Geschieht leßteres später, so bleibt es-der Kommisfion überlassen, ob sie noch bei der nächsten Ver- theilung oder erst im folgenden Bahre berüdsihtigt werden \ollen.

23) Die Vertheilung der Belohnungen §#12 gesGieht am ersten Tage nah dem Osterfeste auf dem Rathhause durch die Verwaltungs» Kommisfion im Beïfein der bom Magistrate und der Stadtyerordneten- Versammlung etwa besonders dazu ernannten Deputirten. Bei dieser Vertheilung wird gugleich ein Quittungs-Protokoll als Kassenbelag auf- genommen. ' Die Namen der belohnten Dienstboten werden zur öffents- lichen Kenntniß gebraht. Wenn die Verwalgungs - Behörde es für an-

gemessen befindet, zu größerer Auszeichnung des An , und zu

mebrerer Aufmunterung Anderer, in dem Falle, daß die Belohnung wegen ausgezeichneter Treue bewilligt worden ist , so wie bei den nah d 10 A E E E die O An ungen näher anzugeben, so. hat fie dazu Zusßtimniung rrschaf

einzuholen. Bei denjenigen , R wegen der längsten Dienstzeit die Se erhalten, ist die Zahl der Dienstjahre anzugeben.

24) Die für den Belohnungó- und Unterstüßungs-Fonds eingehen- den Geschenke, Vermächtnisse . und nige freiwilligen Zuwendungen, find genau nah der Bestimmung dex -Géber zu verwenden, in. soweit fie nämlich den obigen Dispositionen nicht entgegen sind. Sollten bei. der Zuwendung Bedingungen gemacht werden, welche damit niht überein- stimmen, so ist vor der Annahme Unsere Entschließung ein üholen, Wenn dagegen keine nähere Bestimmung beigefügt ift, so ist ad er Vorschrift - unter 20 zu verfahren. , :

25) Schließlich verleihen Wir hierdurh dem Belohnungs- und Un- terstüßungs-Fonds* alle Rechte einer milden*Stiftung. G

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