1857 / 76 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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“Die Aktien der Gesellschaft Es auf den Inhaber. Jede Aktie ires mit eine foufenden Rüger versehen, Me de McaisiS, (Attien- uch) der Gesellschaft Ne 40 von zwei Mitgliedern des Direk-

toriums (Gesellshafts-Vorstand §. 20) unterzeichnet.

Die Formulare der Aktien und Dividenden - Koupons nebst Talon

lauten wie aus Anlage. A. B. und C. erhält.

| T

Alle dentlichen Bekanntm erfolgen in dem Preußischen et e Wi eiger, in der cblnilGen Zeitung und in dem Magdebur- ga Korrespondenten. Geht eines dieser Blätter ein, so soll die Derde

nili@ung inden úübrigbleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächfle General-Versammlung, vorbehaltlich der Genehmigung der Regie- rung, an die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes estimmt hat. Die Regierung kann die Wahl anderer Blätter verlangen, oder, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen. Alle hinsichtlich der Gesellschaftsblätter eintre- tenden Veränderungen find durch die bleibenden Gesellschaftsblätter, durhch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg „und durch die Amtsblätter auch derjenigen Regierungen zu veröffentlichen, in deren Be- zirken sonst die Gesellshaftsblätter éxsGeinen,

Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nah dem Bedürfnisse der Gesellschaft in Raten von 10 Prozent, jedesmal binnen vier Wochen, nach einer , in die §. 7 bezeichneten Zeitungen einzurückenden Aufforde- rung des Direktoriums. Sofort nah der Bestätigung des Statuts find 10 Prozent und im Laufe des ersten Jahres überhaupt mindestens 20 Prozent des Aktienbetrages einzuzahlen. Wer innerhalb der vierwöchent- lihen Frist die Zahlung nicht leistet, soll gerihtlich dazu en werden und außerdem zu Gunsten der Gesellschaft in eine Konventional- strafe von einem Fünstel des ausgeschriebenen Betrages verfallen. Jst ein Aftionair wegen nicht innegehaltener Frist einmal rechtskräftig ver- urtheilt worden, so steht es bei der zweiten und den folgenden Einzah- lungen dem Direktorium frei, auf die gerichtliche Klage zu verzichten und fait dessen den Säumigen seiner ferneren Verpflichtungen mit der Wirkung zu

. entbinden, daß die bereits geleisteten, resp. rechtskräftig zuerkanuten Zah- lungen der Gesellschaft anheimfallen und die aus der Zeichnung erwor- benen Ansprüche auf den Empfang von Aktien erlöschen. An die Stelle solher erloschenen Aktien, deren Nummern durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht werden, können neue in derselben Anzahl kreirt und öffentlich verkauft werden. «

: g. 9.

Ueber die Theilzahlungen werden nach anliegendem Schema (Anlage D.) auf den Namen lautende, von zwei Mitgliedern des Direktoriums unter- schriebene Juterims-Quittungen ertheilt und nah Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien-Dokumente ausgewechselt. Bis zur vollen Ein- zahlung haften die ursprünglichen Zeichner für den gezeichneten Betrag; 08 ist das Direktorium, jedoch erst nach crfolgter Einzahlung von 40 Pro- zent des Nominalbetrages der Aktien , ermächtigt, die Uebertragung der aus der Zeichnung und gus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten an S zu genehmigen.

Die Theilzahlungen werden aus dem Aktien: Kapitale mit 47 Prozent Jährlich in En beiden Jahren verzinst und diese Zinsen ird An- rechnung auf die. folgenden ggr ai vergütet.

1

Gehen Juterims-Quittungen , Aktien oder Talons verloren, so werden dem sich legitimirenden Eigenthümer derselben an Stelle der verlorenen neue Dokumente ausgefertigt, sobald fie den bestehenden geseßlihen Vor- schriften gemäß mortifizirt find. Dibidendenscheine können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; doch soll Deinjenigen, welcher den Verlust von Di- videndenscheinen bor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Direktorium anmel- det und deu m Besiß der Dividendenscheine durch Vorzeigung der Aktien resp, Jnterims-Quittungen oder sonst in glaubhafter Weise darth, R O au e M anger E Betrag der angemeldeten þt vorgekommenen Dividen inc i Soli ge Pry 9 | dritt gegen Quittung

g. 12

_ Jedex Altionair' nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb R Aktie zugleich Domizil im Bezirke 2 nt und Kreisgerichts u agdeburg. Alle Jufinuationen erfolgen gültiger Weise an die in Ai Domizilorte wohnende, von ihm zu bezeichnende Person nach Wahgade der-§F. 20 und 21 Theil I, Titel 7 der Allgemeinen Gerichts- rdnung und in Ermangelung der Bestimmung einer Person auf dem Prozeß-Bürcau des Stadt- und eee zu’ Magdeburg.

Mehrere Repräsentanten und NechtsnaWhfolger ei ionairs si j ger eines Aktionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auétzuüben; sie können die:

ia aa nur zusammen und zwar nur durch eine Person wahr- ; 14. |

Ueber den Betrag der Uktien Mere ist der Aktionair, unter welcher

Benennung es auch \ei, zu Zahlun i

M , zu 2 gen nicht verpfli der im §. 8 borgesehenen nbentitnalstrafe det ets L nt j el Vier.

Bilanz, Dividende N Reserve- Fonds.

» Mit dem 31. Dezember eines jeden ahres ' oll 4 C uch eingetragen werden. ese Bilanz wir S von dem General - Betriebs - Direktor s kiwansecin vollständigen Aibentare gezogen, in welchem die abrt H Anlagen, Vorräthe Und Außen der Gesellschaft aufgeführt find, und welches dem

gen ist. Bei Aufstellung des Junventars werden die Rohstoffe und Ma- terialien-Vorräthe nah dem laufenden Werthe, die Halbfabrikate und Fabrikate aber nach dem auf den laufenden Werth der Rohftoffe basir- ten Fabrikationspreise berechnet. Das Direktorium bestimmt“ alljähr- lih, wie viel zu dem Aktivum in der Vilanz zugeschrieben werden soll, weil für Neubauten, Maschinen und ardsers Anschaffungen oder Anlagen, die einen bleibenden Werth haben, Verwendung und Aus- lagen gemacht worden sind, und ebenso, wie viel von dem Werthe der Jmmobilien, Mobilien und Forderungen abzuschreiben ist, weil dieselben an Werth verloren haben. Die von dem General-Betriebs- Direktor so aufgestellte, von dem Direktorium geprüfte und festgestellte Vilanz wird in den sih aus dem §. 7 ergebenden Blättern öffentlich be- kannt gemacht, sowie der Königlichen Regierung sofort vorgelegt. Rach Écbersons er oben vorgesehenen Zu- und Abschreibungen bildet der Ueberschuß der Aktiven nah Abzug n Passiven den Reingewinn.

Das Direktorium beschließt jährlich, wie viel von dem erzielten Neingewinn als Dividende unter die Aktionaire vertheilt werden soll, nachdem zuvor der zehnte Theil desselben zur Bildung eines Reservefonds A in §g. 27, 28 und 29 bestimmten Tantièmen davon abgeseßt Die Dividenden sind an der Kasse der Gesellschaft zahlbar, können jedoh durch Beschluß des Direktoriums auch an ai in den ím §. 7 bezeichneten Gesellshaftéblättern bekannt zu machenden Orten zahl- bar gestellt werden. F

f

Sobald der Reservefonds ein Zehntel des zur Ausgabe gelangten Aktien-Kapitals erreicht hat, kann diè in vorhergehenden erag baben er- wähnte Vorausnahme des zehnten Theils des Reingewinnes dur einen Beschluß des Direktoriums einstweilen aufgehoben -oder vermindert wer- den. Der Reservefonds kann nur auf den besondern und von der Ge- neral - Versammlung genehmigten Vorschlag des Direktoriums ganz oder theilweise zur Verwendung kommen, Die Zurüdcklegung von 10 Prozent 4 L E y M Falle sofort und bis zur Ergänzung

es Reservefonds bis auf Höhe von 10 Prozent des au N Aktien-Kapitals wieder ein. F I E . 18.

Die Dividenden werden jährlich am 1. Mai ausgezahlt. Mit j Aktie werden für fünf Jahre Dividenden-Coupons nebst T oa lare Anlagen B. und C.) ausgereicht, welche nach Ablauf des leßten Jahres gegen Einreichung des Talons durch eine neue Serie erseßt werden,

g. 19.

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf. Jah- ren, vondem Tage, an welchem dieselben zahlbar 0A fit A

rechnet. - Titel Fünf. N Zur oberen Leitung der Gesellschaft, sowie zur Vertretung d wird ein aus 8 Mitgliedern bestehendes B, bon S Mitglied der General - Betriebsdirektor (F. 28) sein kann, von der General - Versammlung der Alfktionaire ernannt. Eine gerichtliche oder notarielle Ausfertigung des die Wahl betreffenden Auszuges aus dem Protokolle bildet dîe Legitimation des Direktoriums. Die Namen der Mitglieder des Direktoriums werden in den im §. 7 er- wähnten Zeitungen öffentlih bekannt gemaht. Das Direktorium wird alle zwei Jahre zum Viertel erneuert und treten alsdann die zwei ältesten Mitglieder aus. Bis die Reihe im Austritt sih gebildet, ent- scheidet das Loos; die austretenden Mitglieder sind jedesmal wieder ‘wähl- bar. Die erste Erneuerung des Direktoriums ela durch die ordent- liche General - Versammlung des Jahres 1863. Bis dahin bilden die Herren Gerson Bleichröder in Berlin,

Gustav Mar, \

Carl Wilh. Aue

L. F. Kricheldorff und drei Mitglied O ile Gener

itglieder, welche die e - E 9 che die erste General-Versammlung ernennt, das g. 21.

j Jedes Mitglied des Direktoriums muß wenigstens 10 Aktien eigen-

binerlea A E) werten, Viess Aktien - werden bei der Gesellschaft

; nd find, so lange die Funktionen des i i 2

riums dauern, unberäußerlG. s e PIabers „im Yigekto ÿ. 22.

Das Direktorium ernennt unter seinen Mitgliedern einen V s

den und einen Stellvertreter desselben ; ihre Fusfttohen danern cin Zahre,

L S derselben sind durch die Gesellschaftsblätter (F. 7) bekannt zu g. 23.

Erledigt fih die Stelle eines Mitgliedes des Direktoriums, so wi

dieselbe provisorisch vom Direktorium beseyt. Die Wablverbandluns erfolgt zu gerihtlihem oder notariellem Protokolle und ist der Name des Gewählten öffentlih bekannt zu machen. Die getroffene Wahl ist der nächsten General - Versammlung vorzulegen und von ihr geht die definitive Ernennung aus. Wird von derselben die provisorische

Ergänzungswahl riff genehmigt, so ist dies, so wie die getroffene

in Magdeburg,

Wahl selbst zu veröffentlichen. Das auf diese Weise itgli des Direktoriums übt sein Amt nur bis zu n oie E S V Funktionen seines Vorgängers R haben würden.

Das Direktorium versammelt fich s so oft es dasselbe für nöthig er- achtet, an festzuseßenden Terminen auf Einladung ta Borsigenben

Direktorium mit den Belägen zur Prüfung und Feststellung vorzule-

Y

oder dessen Stellvertreters, in der Regel mindestens in jedem Mo- nate ein Mal, und gewöhnlich in Magdeburg. Die Cntabiing ‘des

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Oirektoriums muß erfolgen, wenn dessen Versammlung von min- destens zwei- Mitgliedern desselben beantragt ist. “Die Beschlüsse des Direktoriums werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder faßt. Juin Falle der Gtimmengleis- heit entscheidet die Stimme des Vorfißenden, oder in dessen Abwesenheit, des- Stellvertreters dessewhen, Bei Wahlen werden, im Falle sich nur eine relative Majorität ergiebt, die Namen, weléhe die neisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gebracht. ur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von minde- tens fünf Mitgliedern erforderlih. Die Stimme eînes dieser fünf Mit- lieder kann durch diejenige des General-Betriebs-Direktors (§. 28) er- sept werden. j i :

Die Beschlüsse werden in ein Nate eaus eingetragen und die Protokolle von den anwesenden Mitgliedern am Schlusse der Sipung unterschrieben. Alle Ausfertigungen des Direktoriums find von dem Vorfißenden oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede desselben zu

[lzi . vollziehen 5.

Oas Direktorium ist e alle Administrations- und - Eigen- thums - Handlungen für die Gesellschaft vorzunehmen , namentlich auch Grundstücke und Gerechtsame zu erwerben und zu veräußern, Aktiv - Kapitalien und Jmmobilien - Kaufschillinge einzuziehen, Hypo- theken - Eintragungen zu nehmen, Hypotheken - Löschungen zu be- willigen, die Verwendung und Anlegung des disponiblen Fonds zu bestimmen, über Maschinen, die zum Betriebe der Etablissements und zur Fabrikation der Produkte erforderlich find, über die Anlegung von Gas - Etablissements, über - Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, über alle Verträge, welche fih auf die Regulirun der Preise und des Absayes der Produkte der Gesellschaft beziehen un über alle Uebereinkünfte zur Theilnahme anu Geschäften mit Andern zu beschließen.

Oas?! Direktorium ernennt und entsezt alle Beamten, auch die Betriebs - Dirigenten (Spezial - Direktoren §. 29) der einzelnen Etablissements, bestimmt ihre Gehälter resp. Tantièmen und entwaigen Kautionen ; es ist befugt, über Alles, was das Juteresse der Gesellschaft anbetrifft , Verträge abzuschließen , sih zu vergleichen, zu kompromittiren und- zu substituiren, Zu förmlichen Anleihen ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.

Das Direktorium hat die Befugniß, einzelne seiner Mitglieder, so wie die Spezial-Direktoren (§§. 25, 29) zur esorgung besonderer Funk- tionen zu delegiren, unter Ausstellung einer Spezial-Vollmacht, welche von dem Vorsißenden und zwei anderen Mitgliedern des Direktoriums

vollzogen sein muß. E 27

Das Direktorium bezieht für seine Mühewaltung außer dem Er- saße für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen eine Tantième von fünf Prozent des Reingewinnes, welche jedoch für die ersten zwei Jahre mit 1500 Thalern jährlich garantirt wird. Mit dem dritten Jahre anfangend, fällt diese Garantie von 1500 Tha- lern weg und bezieht das Direktorium dann lediglih die zu 5 Prozent vom Reingewinn sich ergende Tantième. Uebersteigt diese jrvoch die Summe von 8000 Thalern, so kann die General-Versammlung sie auf diesen Betrag herabsegzen. Die Vertheilung diesec Tantièmen unter seine Mitglieder stellt das Directorium fest. Dem Vorsipenden und dessen Stellvertreter wird von der General - Versammlung eine be-

sondere Remuneration bewilligt.

Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Directoriums, zur Leitung und Ober - Aufsicht des Betriebes, wie zur Anordnung und Ausführung der baulichen Anlagen, wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben ein General-Betriebs-Direktor ernannt und dessen Name öffentlich bekannt gemaht. Das Direktorium wählt denselben zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle; dessen Ausfertigung bildet seine Legitimation. Seine Wahl unterliegt der Bestätigung der Königlichen Regierung zu Magdeburg. Das Direktorium bestimmt dessen Besoldung rejp. Tantième. Der General - Betriebs - Direktor nimmt an den Sipungen des Direktoriums mit vollem Stimmrechte Theil, der- selbe unterzeichnet in Gemeinschaft mit dem Vorfißenden oder dessen Stellvertreter die Korrespondenz, so mie alle Zahlungs - Anweisungen auf den Kasfirer, alle Quittungen, Wechsel und Anweisungen. Jn gleicher Weise werden alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der be- reits ‘getroffenen Einrichtungen oder abgeschlossenen Verträge zu betrach- ten find, erledigt. Bei Krankheiten oder sonstigen Behinderungsfällen des General-Betrievs-Direfktors übernimmt auf den Vorschlag des Vors sißenden des Direktoriums ein von dem Direktorium dazu bestimmtes Mitglicd des Direktoriums oder ein in gleicher Weise vorgeschlagener oder ernannter Angestellter der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst. Die Ernennung desselben geschieht, wie die des General-Betriebs-Direk- tors selbst; sie ist dffentllid bekannt zu machen und unterliegt der Bestätigung der Königlichen Regierung zu Magdeburg. Die Ausübung der Funktionen des General - Betriebs - Directors wird dur eine dem- selben von dem Directorium zu ertheilende Jnustruciion, zu welcher die Genehmigung der Königlichen Regen einzuholen is, geregelt,

ur speziellen Leitung einer einzelnen Gas » Anstalt wird ein Dirigent (Spezial - Director ) von dem Directorium ernannt. Der- selbe erhält alle Anweisungen, welche deren Betrieb betreffen, von dem Direktorium unter P tand des General-Betriebs- Direktors.

Das Ochalt resp. dessen Tantizme bestimmt das Direktorium, welches au dessen Befugnisse dur eine Jnstruction feststellt, deren Genebmigung «bei Gas - Anlagen in Städten und Ortschaften des preußischen Staats, wie zugleich die Bestätigung der Wahl des ernannten Spezial - Direktors derjenigen Königlichen Regierung vorbehalten ist, in deren Bezirk die Gas-

Anstalt errichtet wird.

“Die mit dem General-Betriebs-Direktor, wie mit den Spezial-Direk-

| toren abzuschließenden Verträge sollen dem Direktorium ausdrüdcklich das -

Recht ‘vorbehalten, dieselben jederzeit wegen Diensivergehen, Fahrläsfigleit oder aus andern Gründen zu eutlassen ; der desfall c Beschluß ivo, dert jedoch die Uebereinstimmung: von mindestens sieben Mitgliedern des Direktoriums. Solchergestalt ausgesprochene Entlassungen haben zur

olge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche ‘an die

esellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratificationen oder anderé Vortheile für die Zukunft von selbst erldshen. Dies ist in dem Vertrage mit aufzunehmen. .

Titel Ses.

General-Versammlung. 30

Zm Monat April jeden Jahres findet regelmäßig in Magdeburg ei General-Versaminlung statt. Fue Theilnahme an drk in find ae, dies jenigen Actionaire befugt und in derselben stimmberechtigt, welhe den Nachweis über den Besiß von mindestens fünf Actien innerhalb der beiden leßten Tage vor der General-Versammlung dur Vorzeigung der Actien, beziehung8weise der Jnterimsquittungen, llefern, Die Production der Actien oder Jnteriméquittungen hat auf dem Büreau des General- Betrieb8-Direktors bor dem, von diesem zu bezeichnenden Beamten zu er- folgen und sind die producirten Actien oder Quittungsbogen bis nach abge-

haltener General - Versammlung bei der Gesellschafts-Kasse zu deponiren. Die darüber von diesem Beamten auszustellende Bescheinigung, welche die Zahl der Stimmen, zu welcher sie berechtigt, nachweist, dient als Einlaßkarte in die Versammlung. Gegen Rücfgabe derselben werden an den nächsten Tagen nach der General-Versammlung die deponirten Actien oder Jnterims-Quittungen wieder Ang :

Das Direktorium beruft mittelst zweimaliger öffentlichen Bekannt- machungen durch die im §. 7 erwähnten Zeitungen, sowohl die regel- mäßigen , als auch die außergewöhnlichen Versammlungen, leßtere, wenn dasselbe es für- dienlih erachtet, oder wenn wenigstens zwanzig Aclio- naire, welche 2000 Actien befigen, s{chriftlich darauf antragen. Die zweite Bekanntmachung soll mindestens 14 Tage bor dem Tage der Ge- neral - Versammlung erfolgen. Der Zweck der außergewöhnlihen Ver- sammlungen, welche ebenfalls am Siße der Gesellschaft abzuhalten find, soll in den betreffenden Bekanntmachungen angegeben werden. Dies ist ebenfalls erforderlich, wenn in eíner der regelmäßigen General-Versamm- lungen über die Aufnahme förmlicher Anleihen (§. 25) Beschluß gefaßt werden soll. |

g. 32.

O DY Srurea! «Det N können abwesende Actionaire durch Vollmacht, jedoch nur durch stimmberechtigte Actionaire vertreten werden. Die Vollmachten find dem Direktorium am Tage vor der Versammlung zu übergeben, Minderjährige und andere Bevormundete werden durch ihre Vormünder oder Kuratoren , Ehefrauen durch ihre Ehemänner ver- treten, auch wenn diese Vertreter nicht selbsstt Actionaire sind. Eben so E Verd 4 er Gi Ee Been dieselbéèn Rechte ausüben, ie die Che ex Handlung, juristishe Personen sich dur esehli

Bevollmächtigte vertreten (assen. : M I S

Die innerhaly vev Guarurv V M, ors aff ©-- M val « Mors sammlung find bindend für die nicht erscheinenden oder nicht vertretenen Actionaire, so wie für das E

Der - Vorsigende des Direktoriums hat den Vorsiß in den General- Versammlungen zu führen und zwei Sfrutatoren zu ernennen. Die Protokolle der General - Versammlung werden sämmtlich gerihtlih oder notariell aufgenommen und von den vorgenannten Pérsonen und den Anwesenden, welche es verlangen, Se

Alle Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrheit und sind bei nur relativer Mehrheit Diejenigen, welche die meisten Stimmen er- Halten haben, zur engern Wahl zu bringen. Alle Beschlüsse der Gene- ral-Versammlung finden, vorbehaltlich der für einzelne Fälle abweichen- den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten, nah absoluter Stimmen- mebrheit ebenfalls statt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden. Je fünf Actien geben eine Stimme; jedoch erlangt ein Actionair dur Besiß oder Vollmacht zusammen niemals mehr als zwan-

zig Stimmen. 9 186,

§ Oas Direktorium ist befugt, die Beschlußnahme über diejenigen An- träge bis zur nächsten General - Versammlung zu vertagen , welche nicht von ihm ausgehen - und ihm nicht 8 Tage vor der Versammlung schrift-

lih mitgetheilt worden find. g. 37.

Die jährlihe General - Versammlung ernennt drei Kommissarien, welche den Auftrag haben, die Nechnungen und Bilanzen zu untersuchen, die der nächsten General-Versammlung von dem Direktorium vorzulegen sind. Die Functionen der Kommissarien fangen erst zwei Monate vor Ablegung der Rechnungen an die General - Versammlung an und hören mit dem Abschlusse dieser Versammlung auf. Ju Laufe der zwei Monate ihrer Functionen untersuchen die Kommissarien im Domizil der Gesell- schaft die Nechnungen des- vorhergehenden ahres und erstatten darüber der General-Versammlung einen Bericht. Dieser Bericht muß dem Direk- torium acht Tage vor der Versammlung mitgetheilt werden. Die Gene- ral-Versammlung hat über die ihr vorzulegende Bilanz auf Grund dieses Berichts dem Direktorium rechifindend Decharge zu ertheilen. Eine Re- muneration der Kommissarien ist der Bestimmung der General-Versamm-

lung überlassen. 9 f . 38.

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Abänderungen des Statuts und Erhöhungen des Grund - Kapitals fônnen in einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn ihr