r 4 té Verlusi
ia - Vorzeigung der Aciie, des Mortification “derselben oder glaubhafte Art nachgewiesen, so wird de des verlornen Dividendenscheins dem Vorzeiger der über die ertheilten Bescheinigung nah Ablauf der Verjährungsfrist gez
_ Paragraph zwölf. “E Zeder Actionair hät für fi rückfidtli . scinêr. Rechte und Pflichten und: als Domizil zu wählen--und ist in dieser Beziehung der rfêit des Kön ‘ollte u- Dortmund unterworfen ( r fe:
rat:
Ge es Kn | _ Alle Jusinuationen geschehen gülti Peise_an die: von ihm zu bezeihnen diesem Do L e wohnende Person, nah Máßgabe der 9: 20 und 24 Theil 1. Titel 7 der Allgemeinen Gerichts - Ordnung und ‘in Ermangelung der Bezeichnung einer solchen Person auf dem Secretariate des Königlichen Kreisgerichts daselbst. E aragraph dreizehn. _ Alle fentliche Befanntmachungen der Gesellschaft erfolgen- in der „Kölnischen“ und in der zu Dortmund „erscheinenden en eitung“, so wie in dem zu Berlin erscheinenden „Preußischen taats-Anzeiger.“
Bei dem Eingéhen eines der genannten Blätter soll die Vekannt- ‘machung durch die übrigbleibenden o lange genügen , bis die Generals VCAmans für das eingegangene ein anderes bestimmt bat.
Die in dieser Weise bestimmte Zeitung ist dur die übrigen Gesell- \{haftsblätter bekannt zu machen. :
Die Regierung kann, sobald fie es erforderlich erachtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen, und ist die desfallsige Verfügung durch “A P bekannt zu machen.
: ite , Von den Geschäften der Bank. _ Paragraph vierzehn. - 3 2A Mar is zur Erreihung der im Paragraph eins angegebenen Zwedcke befugt: - A Erstens. Gezógene und trockene (eigene) Wechsel, die im Julande zahlbar find, zu diskontiren. —- Die zur - isfontirung angebotenen Pa- piere müssen mit éinem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei Monate nah dem Datum der Diskontirung ver» Der und es müssen aus ihnen wenigstens drei solide Verbundene
aften. s | Zweitens. Kredit und Darlehn zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als drei Monate und nur gegen Verpfändung von
F F Patagraph sicbenzehn.
Die Noteñ “ dürfen nur auf Beträge don zehn, zwanzig, funfzig, huntent zweihundert Thaler preußish Courant ausgestellt werden un der Gesammtbetrag der zu zehn Thaler ausgestellten soll die Summe von unbért tausend Thaler, der zu zwanzig Thaler ausgestellten soll ebenfalls je Summe von hunderttausend Thaler im Gesammtbetrage nicht über-
steigen dürfen. ‘ Paragräphb achtzehn. Die Vank ist verpflichtet, die Noten t Verlangen der Juhaber bei der Präsentation sofort îin Dortmund gegen klingendèés Courant ein-
uld , N ggen eines dur Diebstahl oder irgend ein «anderes Ereigniß entstandenen Verlustes der ausgegebenen Noten kdnnen die Zadlung an den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich.
Dex Inhalt des gegenwärtigen Paragraphen acbtzehn , so wie des nachfolgenden Paragraphen ein und zwanzig istt auf jeder Note deutlich abzudrucken.
Paragraph neunzehn. i Die Direction der Bank und der Verwaltungsrath sind dafüx ver-
antwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der cirkulirenden Noten gleicher Bestand an Deck&tungsmitteln von mindestens cinem Drittel in baarem Gelde, cinem Orittel“in diskontirten Wechseln und dem Reste {in Effekten,
! welche Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer besonderen, unter
| dreifachem Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der
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| Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werden.
Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Vank gegen Unter-
pfand und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva zur De&ung der Noten. Paragraph zwanzig.
Die Bank kann ibre Geschäfte na den Vorschriften des gegenwär- tigen Statuts erst dann beginnen, wenn die Hâlste des Stammlapiltals nah Maßgabe des Paragrap f vier eingezahlt ist.
L V, Von den speziellen Rechten der Bank. Paragraph ein und zwanzig.
n Der Bank stebt das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Einlòsung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermel- dung der Präklusion dffentlich aufzurufen.
4 Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen, in Zwischenräumen von einem Monate mittelst der im Paragraph dreizehn gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Negierung în den Provinzen der preußischen Staaten eine Aufforderung zur Einldsung oder
a) Urstoffèn und Waaren, die im Julande lagern und dem Verderben | zum Umtausch der Noten,
nicht unterworfen sind;
b) von inländischen Staats-, Kommunal- oder anderen unter Auto- rität des Staates, von Corporationen oder Gesellschaften ausgege- benen geldwerthen, auf besuimumte Nauien oder auf den lauténden
“ desgleihen von ungemünztem oder gemünztem Gold und Eilber.
Zulundllehe Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in der Negel nit
nit beliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäfts - Jnstruction für die Direktion, __ Der Widerspruch des Kommissars des Staates gegen die Beleihung von E dieser Art ist für die Gesellschaft maßgebend. Die Beleihung der eigenen Actien oder der Actien anderer Privats- banken E, Gesellschaft unbedingt untersagt. “ ODrittens, Effekten der vorstehend unter 2b. bezeichneten Art, so wié edle Metalle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Je- doch dárf der Ankauf von inländischen Staats-, Kommunal- oder ande- rén Unter Autorität des Staates, von Corporationen oder Gesellschaften l augegehen en, auf den. Juhaber lautenden: eldwerthen Papieren nur bis u dem, durch die Geschäfts- nstruction festgeseßten Betrage stattfinden, und. der Bestand bon dergleichen Effekten ein Orittel des eingezahlten “’‘Stamm-Käpitals niemals überschreiten. “ "Viéertes. Das Jncaásso bon Wechseln, Geld-Anweisungen, Rech- nungen und Effekten, die in der Provinz Westfalen zahlbar sind, zu be- sorgen r, nsbare Kapitalien, ohne Verbriefung, jedo gegen Em- : pfangsbescheini ungen, die nur. auf den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen, und mit den Eigenthümern der solchergestalt ein- a und angenommenen Gelder und Effekten in Giro - Verkehr “— Fünfte. Noten nach näherer Vorschrift der Paragraphen sechs- eva Bis neunleba auszugeben und. einzuziehen. M As 9 Andere, als die vorstehend bezeichneten Geschäfte find der Bänk nicht afefattet, } anders, darf fie keine Sayitalien: gu Bppetdelen untexbringen. __,/ __ Au hat E. ie ihr gestatteten Geschäfte auf die Provinz West-
„falt zu béshränkén.. Cid : wsd mak ¿Siadt 154 Lu; aragraph fünfzehn, a
éa Hié Vank zahlt und rechnet in preu den Silbergelde nach. den
e, welhe dur. das Gesep übér die Münzverfassung in den
Gean vom dreißigsten September Achtzehnhundert. ein und
i ammlung Nummer sehshündert drei und siebenzig bestimmt
i a8 ragraph sechszehn. __Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestchens un- «N s ieden as haber lautende Noten (Paragraph vierzehn, ) bis Ht! Betrage von Fünfmal Hunderttausend Thaler F ag Alilaus ju sepen; jedoch unterliegt die Ausfertigung N ung n der Genehmigung, beziehungsweise der Beaufsichti- Diese. Noten d’ der Stempelsteuer nit: unterworfen giebt. id m Schlu e eines Ge Gisela aragráph flinf und ) eine Beru iiderung. des d Unkapitäls (Paragraph vier) um e. seben, A L eaudau der im Boote isten _VC j ‘ nden nawgew beschränken. nachgewiesenen Betrag
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Znhaber Papieren, so wie von Wechseln auf Pläße des Auslandes ;
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Jnhaber der Noten,
| welche si nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behuss
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' bielmehrx tritt
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der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage der leßten Jnsertion hinauszusezenden Präfklusiv - Tetmine unter der Warnung und mit derx rechtlihen Wirkung vorgeladen, daß mit Auflauf dieses Termins alle Ansprüche au die Bank aus den aufge- rufenen Noten erlöschen.
T zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulässig,
iese leßtere unmittelbar mit dem Ublaufe des Peitluie Termins gegen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, der- gestait, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noh zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden köôunen,
Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten soll zu mildthäti- gen Cen nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes verwendet
erden. Titel. Ÿ. Von dem Verwaltungsrathe. : Paragraph zwei und zwanzig. D obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen wird einem von der General-Versammlung ernann- ten Verwaltungs8rathe anvertraut,
Die Wabhlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Nichters oder Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben aufgenommenes Protokoll bildet die Legitimation des Verwaltungsrathes.
Die Namen der Gewählten werden durch die im Paragraph dreizehn benannten Zeitungen dffentlich bekannt gemacht. | Der Verwaltungs-Rath besteht aus zwölf Mitgliedern. Jhre Func- tionen dauern sechs Jahre. Alle® zwei Jahre scheiden diejenigen bier Mitglieder aus dem Verwvaltungsraihe aus, welche die (ängste Zeit hin- durch als solche fungirt haben. i
Die Ausscheidenden können jedoch sofort wieder gewählt werden.
Bei einer. stattgehabten Wiederwahl wird die Amtsdauer von der lezten Wahl an berechnet.
Welche Mitglieder in den Jahren, in welchen der Turnus noch nicht
besteht, auszuscheiden haben, wird dur das Loos bestünmt,
I M RAFA P drei und zwanzig. Für die ersten zwei Jahre nach Ecdffaung des Geschäftsbetriebes bilden die im Eingange dieses Aktes *) aufgeführten Herren: Friedrich Diergardt, Carl Ebbinghaus, Johann riedrich Wiesehahn, ranz Wilhelm Königs, Hermann itte;- Carl. Dießpsch, arl Obverweg, Hugo Haniel, Wilhelm Hammacher und Wilhelm von Born, und außerdem noch zwei Mitglieder, welche die erste General-Versammlun ernennt, den Verwaltungsrath.
Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet dem- nah in der ordentlichen “General - Versammlung des dritten Betriebs- Jahres statt. i
Paragraph vier und zwanzi
L ie S tg. Jedes Mitglied - des Verwaltungsrathes nul mindestens zehn
*°) Anmerkung: Der Notarial-Akt, auf Bn Eingang fich diese
Worte beziehen, ist hier nicht mit abgedruckt.
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Actien der Gesellschaft besigen oder erwerben, die Dokumente diéser Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt, und bleiben , so lange die Functionen des Jnhabers als Verwaltungsrath dauern, unveräußerlich. : Para "H fünf und zwanzig. Der Berwaltungsrath wi lt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice-Präsidenten, e Namen derselben werden dur die im Para- raph dreizehn bezeichneten Gesell schaftsblätter bekannt gemacht. hre unctionen in dieser igenschaît dauern ein Jahr; sie sind nah Ablauf desselben wieder wähibar. Sollten beide ver indert sein , einer Sipung des Bexrwattungérate beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebends- jahren älteste Mitglied den Vorfi. Paragraph sechs und zwanzig.
Kömmt in außergewdhuliher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Oauer bis zur nächsten General. E IOUIR Bg von dem Verwaltungsrathe unter Zu ebun eines Notars oder Richters wieder beseyt und in der Paxagrap wei und zwanzig vorgeschriebenen Weise beurkundet.
e definitive Wiederbe ebung erfolgt durch Wahl der General-Ver- sammlung unter Beachtung der im Paragraph zwei und zwanzig bor- gesehenen Förmlichkeiten.
Se Ergänzungswahlen werden dur die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht,
Oas in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Funetionen seines Vorgängers aufgehört haben würden,
Bis zu der im Paragraph drei und zwanzig bestimmten ersten theil- weisen Erneuerung ergänzt der Verwaltungörath sich selbst.
Paragraph sieben und zwanzig.
Oer Verwaltungsrath versammelt sih so vft, als er es für dienlich erachtet, an festzusependen Terminen auf Einladung des Präsidenten, welcher diese auch tin muß, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrathes hei ihm darauf antragen, in der Regel mindestens monatlich einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmen- mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Jm Falle der Stimmen- gleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten oder in dessen Ahwesen- heit des Vice-Präsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Verwaltungsrathes.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses 1 dic Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern erforderlich.
Paragraph acht und zwanzig.
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gefell schaft, soweit diese nicht der Beschlußnahme der General-Versammlung vorbehalten sind.
Zu den aysschlhlh en Desuynissen ums P Ln Wv wre D
hes gehört: 7 6 die B idrdnubig solcher Maßregeln, die er zu einem geregelten und den Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für
ndthîig erachtet. "hu Direktion hat den von dem Verwaltungsrathe ihr mit-
etbeilten Beschlüssen desselben Folge zu leisten,
b) Vie genaue C A anab d rBeitens der Direktion bei den jedes- maligen Versammlungen des Vérwaltungsrathes ibm vorzulegenden Uebersicht der Kasse der Bank, der Wechsel, Portefeuilles und der Lombard- Bestände.
c) Die Gbfasuna von Geschäfts - Znstructioneu für das Personal der
szweige. anzalamn R Batisio der Wechsel - und Lombard-
a) Die monatliche Revision der Kasse, ' é Bestände, durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll
úübex die Revision aufzunehmen haben; E e) außerordentliche Kassen - Revisionen nach den vorstehenden Bestim-
mungen, so oft er dieselben für angemessen erachtet;
{) die Prüfung der von der Direction ihm einzureichenden Bilanz, #0 wie die Feststellung der am Schlusse jeden Geschäftsjahres zu ber- theilenden Dividenden (vergleiche Paragraph fünf und vierzig);
g) die Wahl und Bestellung des vollziehenden Direktors, des Rendan- ten (Kassirers), dessen Namen durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht wird, so wie des ma n desgleichen die Bestimmung der Gehälter sämmtlicher AngestelUten;
h) o Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontraftes
“ mit demselben; | i
1 vid A für die interimistische Stellvertretung eines Direktors,
so wie die Ausstellung von Procuren, und zwar sowobl zum Zwecke
solcher interimistischen Stellvertretung, als zur Vertretung der Ge* |
Uschaft überhaupt, in den von dem Verwaltungsratbe als geeignet Sai Sten desgleichen die Bestimmung des Inhalts und
der Grenzen solcher Procuren, | k) die Bewilligung bon Gratificationen an das angestellte Bank-
nes th ist befugt Verwaltung8ralh 1 gt, i gen Dlensivergehen, Fahrläsfigkeit oder aus moralischen Gründen, jeder-
fi h j bers tlafsen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die UVe ¿i itimwath dan mindestens neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes. Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über alles, was das Interesse
der Gesellschaft betrifft, Verträge compromittiren und zu substituiren.
So, wie Vergleiche . und Kompromisse über alle Angelege
vertreten zu lassen. ‘ Paragraph neun und zwanzig. Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden bon
abzuschließen, sich zu vergleichen , zu
t ib#| handeln und unterhandeln, der Verwaltungsrath se |st h L e bt L abs{ließen kann, / so i erau befugt, in allen diesen Beziehungen fi
dem Prâ-
l
|
|
fidenten oder von dem Vice - Präfident Bd iti I ea TatReN E enten oder don zwei Mitgliedern des Paragraph dreißig.
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er bezieht jedoch, außer ven Ersaze fur die durch seine Functionen veranlaßten den für seine bes E ar al Sechs B vom Reingewinn.
ra j seine Mitglietre es e ie Vertheilung dieser Tantieme unter
Die Ermäßigung oder Erhöhung dieser Rem Beschlusse der B B Cm UNT vorberaltte, S O O
Titel: V],
p Von N
: Zaragraph ein und dreißig.
Die Direction besteht aus dem oltatebenben Direktor und zweien nah Anordnung des Verwaltungsrathes ‘aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma angehôren dürfen. — Die Legitimation des vollziehenden Direktors, so wie seines Stellvertreters (Paragraph ses und dreißig) bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung.
Die Namen derselben, so wie diejenigen der den Verwaltungsrath bildenden Personen und des Rendanten find bei Constituirung der Bank und demnächst bei jedem, in den Personen eintretenden Weh el in deu durch den Paragraphen dreizehn bezeichneten Blättern zu veröffentlichen.
Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengesept wirden, daß Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche als Direktoren gehandelt ha- ben, dazu bon dem Verwaltungsrathe nicht abgeordnet gewesen seien.
| Paragraph zwei und dreißig.
Die Direction vertritt die Gesellshaft nah Außen, bringt die Bank- geschäfte zur Ausführung und A die Verwaltung des Bankbermö- gens, hat jedoch in Gemäßheit des Paragraph aht und zwanzig bei der Ausübung aller dieser Functionen die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes zu befolgen, und handelt in dem vorstehend ihr über- wiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbstständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre Justruction sie niht beshränken. y
Diese Jnstruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direction, des Verwaltungsrathes und der Ge ellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen gegenüber wirksam. Den Lepteren kann die Behauptung einer Verleßung jener Justruction mit Erfolg nicht entgegengestellt werden.
bejeihneien drei und dre e
i
Die borstehend bezeichneten Befugnisse der Direction erstrecken si sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welchen die Gesepe eine Spezial - Vollmacht erfordern.
Den Nachweis, daß die Direction innerhalb der thr zustehenden Aga geaen habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen
gzu Quittungen über Gelder , Dokumente und Vermögens - Objekte uberhaupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechsel-Giri ist die unter der Firma der Bank (Paragraph eins) zu vollziehende emeinshaäftlihe Unterschrift cines der Paragraph ein und dreißig gedachten Directoren und des Nendanten (Paragraph acht und zwanzig) erforderlich.
Jn allen übrigen Fällen sind Erklärungen, Urkunden und Verhand- lungen der Direction mindestens von zweien Directionsmitgliedern unter der Kirma der Bank zu unterschreiben.
tur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften ver- pflichten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und. andere dffentlihe Behörde als gegen jeden Privaten. L
Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von den Mitgliedern der Direction abgeleistet. ‘ | Paragraph fünf und dreißig.
Die Direction ernennt und entsept alle Beamte der Gesellschaft, deren Ernennung und Entlassung niht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. Sie ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihr nit zusteht, zu suspendiren und hat über die Entlassung der selben die Entscheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen. 36
_ Paragraph sechs und dreißig. i
Bei Krankheits- oder sonftigen Behinderungsfäklen des vollziehenden Direktors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu beftimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Ange- stellter der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst.
Paragraph sieben und dreißig.
Der vollziehende Direktor muß mindestens zebn Actien der Gesell» schaft besißen oder erwerben. Diese Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen so lange die Functionen des Inhabers dauern, weder veräußert noch übertragen werden.
Paragraph acht und dreißig. i
Die Direction fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die Para» graph aht und zwanzig unter b. gedachten Ueberfichten , deégleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine, nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung des Werthes aller
| Aftiva. alle Beamten der Gesellschaft we- |
Allmonatlich hat fie eine, von dem Verwaltungsrathe vorber zu gt- nehmigende Ueberficht der am leßten Tage -des verfloffenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen ‘Aktiva und Pasfiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehn und aus laufender art nung, so wie der umlaufenden Banknoten , desgleichen unmittelbar nah abgehaltener jährlicher General - Versammlung einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Verwaltungsrathe genchmigtin Arte Geschästsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Æ a N vorzulegen und gleichzeitig in den, Paragraph dreizehn gedachten Zet
tungen zu veröffentlichen. usa deu lichen, in
Es bleibt der Regierun vorbehalten, è | Zukunft auch eine öftére, bdMstens aber die wdchenilihe Bekannimahung