* Aftiva und Pasfiva, Bestände in geprägtem Golde und Passiva, insbesondere der in gepräg uns Bilder i Ea und so- weiter anzuordnen. O : aragraph: neun und dreißig. : “in jedes Oireetions - Mitglied ist befugt, in dringenden Fällen den Prgpbenten des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen
bung aufzufordern. Titel YIl
Von den General -Versammlungen. - : Paragraph vierzig. Die General - Versammlung tritt jedes Jahr im Monat März in Dortmund zusammen. h
Außerordentliche General-Versammlungen, welche gleihfalls in Dorts- mund abzuhalten sind, veranstaltet die Direction, so oft sie es den Um- fänden angemessen erachtet oder der Verwaltungsrath darauf anträgt. Die erste gewöhnliche General-Versammlung findet jedoch erst im zweiten Geschäftsjahre statt. ,
Bei der Berufung einer außerordentlichen General - Versammlung müssen die Berathungs8gegenstände summarisch bezeichnet sein.
Die Einladungen zu allen General - Versammlungen geschehen dur eine Benachrichtigung, welce zweimal, das erste mindestens zwanzig Tage vor dem General-Versammlungs-Termine in die durch Paragraph drelî- zehn bezeichneten Zeitungen inserirt wird.
Paragraph ein und bierzig. :
Die General-Versammlung besteht aus allen Actionairen, welche seit wei Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gesell- schaft eingetragen sind. l i
Jn der General - Versammlung hat der Jnhaber von fünf Actien eine Stimme, von zehn Actien zwei Stimmen, bon funfzehn Actien drei Stimmen, von zwanzig Actien vier Stimmen und für jede weitere fünf Actien eine Stimme, so daß der Jnhaber von hundert Actien zwanzig Stimmen hat. -
Der Besiß von. weniger als fünf Actien giebt fein Stimmrecht.
Abwesende Actionaire können sich nur dur anwesende stimmberech- “tigte Actionaire vertreten lassen. )
f Jedoch ist die Vertretung der Handlungshäuser durch ihre Prokuristen gestattet.
Der Vertreter hat die desfallsige schriftlihe Vollmacht vor Eröffnung der Verhandlungen bei der Verwaltung niederzulegen.
Ehefrauen werden durch ihre Männer, Minderjährige oder sonst Bevormundete durch ihre Vormünder oder Kuratoren vertreten.
Zwanzig Stimmen bilden das Maximum, welches ein Actionair für die von ihm vertretenen und für seine eigenen Actien zusammen ge- nommen haben kann.
Die Beschlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich.
inm era aravb. zwei und vi Í Die General - Versammlun ; regeimang ads P R ffe da
sammtheit der Actionaire dar.
Der zeitige P TRpene des Verwaltungsrathes führt auch den Vorfiß in der General-Versammlung und ernennt die Skrutatoren.
Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden.
Jn den regelmäßigen General-Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt: j
Erstens. Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Ge- {äfts im Allgemeinen und über- die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere.
Zweitens. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes.
Dritten s. Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, so wie über die Anträge einzelner Actionaire; Leßtere müssen vor der Berufung der General-Versammlung dem Verwaltungs- rathe schriftli eingereiht sein.
Vierten s. Wahl von drei Kommissarien , welhe den Auftrag er- halten, die Vilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu R und rechtfindend dem Verwaltungsrath die Decharge zu er-
n.
; Paragraph drei und vierzig.
Die außerordentlichen General - Versammlungen beschäftigen fih nur
mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet find. Paragraph vier und vierzig.
Die Beschlüsse und Wahlen der General-Versammlung vollbringen fi mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorfißenden den Ausschlag.
Die Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. wai N Us men M M auf den Antrag von ren, muß au era geheimes Skrutinium abgestimmt us, P, 10S d Lie Protokolle der General - Versammlungen werden gerichtlih oder as g q Fabre aufgenommen und sind von dem Vorsizenden, den bei-
utatoren und dem Protokollführer nothwendig zu unterzeichnen
und denjenigen anwesenden 'Actionai unterzeihnung vorzulegen. ctionairen , welche es wünschen , zur Mit-
Titel VII. Rechnungsablage, Dividende, Neserve-Fonds. Die Vücher de Baut kd fn De , em ein und dreißi jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz u diesen Tag e
Dire Die Bilang wird von dem Verwa „Die Vilanz wird von dem Verwaltungsrathe geprüft und festgestellt. e Aufnahme der Vilanz müssen sowohl Vie E E | Bs pro I Ee ari iner uon vorgekommenen Verluste ab- ' , e s D T lefaleaci wetden, ren Forderungen ein ange Die S dorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höhe-
ren, als
-
werbung8course, und wenn der Börsencours am Tage
der Bilanz - Aufnahme niedriger als der Erwerbungscours 1f, nur. zu :
dem Börsencourse in der Bilanz angeseßt werden.
Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn erhalten zunächst
die Mitglieder des Verwaltungsrathes die ihnen statutenmäßig zustehen- den Tantiemen.
Von dem Ueberrest werden wenigstens zwanzig Procent so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis Leßterer auf die Summe von Einhundert
: fünfzigtausend Thaler angewachsen ist
ibt übrig bleibende Summe wird als Dividende unter die Actionaire
vertheilt.
Sollte sich dur cine Jahres-Bilanz eine Verminderung des Gesell-
schafts-Kapitals herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Neserve-
Fonds zur Deckung derselben. : : Reicht derselbe dazu*nicht hin, so dienen die zunächst erziêèlten Rein-
gewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Gesellschafts - Kapitals,
und darf, bevor diese stattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesam- melt, noch eine neue Dividende vertheilt werden.
So oft und so lange fi aber nah Wiederergänzung des Gesell- shafts-Kapitals der Reserve-Fonds erschöpft oder angegriffen findet, darf von den alsdann erzielten Reingewinnen, nach Berichtigung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes statutenmäßig zustehenden Tantiemen nur die Hälfte als Dividende vertheilt und muß die andere Hälfte ver- R werden, um den Neserve - Fonds auf seine frühere Höhe zu ringen.
Der Reservé-Fonds darf zu keinen anderen Zwecken, als zu der bvor- stehend gedachten eventuellen Ergänzung des Stamn-Kapitals und, wenn in einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinne durh eingetretene Ver- E überstiegen sein sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwendet werden.
Paragraph sechs und vierzig.
_ Die Dividenden sind in Dortmund an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes, auch an anderen Orten, welche dur die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen sind, zahlbar gestellt werden.
Die Dividenden werden jährlih am ersten Mai gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.
Paragraph sieben und vierzig.
Dice Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahl- bar gestellt find. :
TUt et X Verfahren bei der Auflösung. : Paragraph acht und vierzig.
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Conzesfion, wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte, innerhalb Jahresfrist nah dem Beschlusse ihre sämmtlichen Noten
vg lS (em.
Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des leyten Zahres vor dem Ablaufe der Conzesfion beschlossen, so müssen bis zu diese - punkte sämmtliche Noten eingelöst T | ) i E
Paragraph neun und vierzig.
Jn allen Fällen, in denen die Auflösung der Bauk nah Vorschrift der Gesepe erfolgt, ist, eine General-Versammlung -der-Actionäre in mög- e d Mage ika a En, zu berufen, und in ders
nd die Grundsätze festzustellen, nah denen bei dem Li ioné- Geschäfte verfahren werden u / etr
Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des Para- graphen neun und zwanzig des Gesezes über die -Actien - Gesellschaften bom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig (Gesepsammlung vom Jahre achtzebnhundert drei und vierzig, Seite dreihundert sechs und
vierzig) zur Anwendung.
Die eingelösten Noten find unter Aufficht des Kommissarius des Staates zu vernichten , und die Vernichtung ift mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokumentes , in welhem die Noten nah Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beurkunden.
Die Beträge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werden nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes zu mildthätigen Zwecken verwendet. 4
: Paragraph funfzig.
Nach beendigtem Liquidationsgeschäfte ist eine General-Versammlung von dem Verwaltungsrathe nah den in gegenwärtigem Statut für die Convocation gegebenen Vorschriften, zum Zwecke der Vorlegung der
: Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen.
Die von den in dieser Versammlung anwesenden nicht zur Verwal- tung gehörenden Actionairen ertheilte .Deharge befreit sämmtliche Ver- Ea an E den Lee gegenüber von allem
erneren Nachweis, so wie von jedem s folgten Liquidation. | | E oe e
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der General-Versamm- lung kein bei der Verwaltung unbetheiligter Actionair erschienen is und sih dieser Fall in der zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen General- Versammlung wiederholt hat. f
Zur Decharge der Verwaltungs-Vorstände dur die General - Ver- sammlung im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls eine Stimmenmehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Actien er-
forderlich. Titel X
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. Paragraph ein und funfzig.
Streitigkeiten zwischen den Actionairen und der Gesellschaft sollen durch zwei, von den Parteien zu erwählende, in Dortmund wohnende Ee g e ae áuai Parte ugt als vierzehn
er Wahl de edôrichters sâumig, so erfolgt die Ernennun desselben durch die andere Partei. : / 198 p ,
Können fich die Schiedsrichter nicht einigen , so ernennt auf deren |
Antrag der zeitige Dirigent des Kreisgerichts zu Dortmund. oder, wenn dieser selbs Actionair ift der nächste unbetheiligte Ritter nah ihm einen Obmann , welcher orzug n i ges mit richterlihen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wähien 1k.
s D E aaen der Schiedsrichter und des Obmanus ift nur das im Paragraph Einhundert zwet und siebenzig, Theil Eins Titel zwei der Allgemeinen Gerichts-Ordnung zugelassene Nechtsmittel zuläsfig.
Paragraph zwei und funfzig. :
Nur in einer außerordentlichen General-Versammlung kann eine Ab- änderung der Statuten, respektive eine Erhöhung des Kapitals durch Aus- gabe neuer Actien oder auch die Auflôsung der Gesellschaft beschlossen werden, und nur mittelst einer, drei Viertheile der in der General - Ver- sammlung vertretenen Actien repräsentirenden Majorität. s
Die Beschlüsse über dergleichen bedürfen der Königlichen Bestätigung.
Titel XL
Oberaufsichtsreht des Staates. Paragraph drei und funfzig. ;
Zur Wahrung ihres Oberaufsichtsrechtes ernennt die Staats - Regie- rung einen Kommissar, welcher befugt ist , allen Sigungen der Direction des Verwaltungsrathes und der General - Versammlungen ohne Stimm- recht beizuwohnen, so wie von allen Vüchern und Scripturen der Gefell- schaft jederzeit Einficht zu nehmen, auh die Organe der Gesellschaft gültig zusammen zu eon: : :
Er hat sorgfältig darüber zu wachen, daß die Vorschriften der: Sta- tuten in allen Punkten zur Ausführung gelangen. — Jm Falle die Staats - Regierung es nothwendig befinden sollte, dem bei der Bank zu bestellenden Staats - Kommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende Re- muneration zu bewilligen, ist die leßtere der Staats - Kasse aus den Ein-
nahmen der Bank zu ersegen. Tit eil AXTL
Transitorische Vestimmungen. Paragraph vier und funfzig. | Js die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist vom Tage der Bestätigung des gegenwärtigen Statuts an gerechnet , nah den darin enthaltenen Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung der Bank ertheilte Konzession erloschen.
No.
Reg. fol. : Dortmunder Privat-Actien-Bank. Gegründet durch notariellen Vertrag vom
Bestätigt durch Königliche Kabinets-Ordre vom
Vank-Actie über
ünfhundert Thaler Preußisch Courant. j N. 48 (Stand und Wohnort) hat den Betrag der Actie
No mit Fünfhundert Thaler geleistet und alle ftatutenmäßige
Rechte und Pflichten dadurch erworben. Dortmund, den
Dieser Actie find auf 5 Jahre Dividenden-Scheine, auf jeden Jn- haber lautend, nebst Talon beigegeben, welche nah Ablauf des lepten
Jnhaber empfángt am - gegen blese Anweisung na d. 5 der Statuten am Siße der Gesellschaft die Il. Serie der Dividenden-Scheine zur vorbezeihneten Actie.
Dortmund, den
Jahres durch neue erseßt werden. | Eingetragen sub folio des Registers.
Uebertragen auf Folio
Dortmund, den 18. Dortmunder Privat-Actien-Bank.
Der Verwaltungsrath.
Dortmunder Privat-Actien-Bank. : Anweisung zum Empfang der g fas der Dividenden - Scheine zur Actie
Dividenden-Schein zu der Actie No der Dortmunder Privat-Actien-Bank. Der Junhaber dieses Scheins empfängt an der Kasse der Dortmunder Privats- Actien-Bank oder nah seiner Wahl an den durch Beschluß des Verwaltungs- raths näher zu bestimmenden Orten die für das Jahr 1856 festzustellenden Di- bidenden. - (Stempel.) Dortmund, den . Der Rendant Dortmunder Privat- Actien-Bank. Der Verwaltungsrath.
Ministerin für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der als Ober - Baumeister bei der Oberschlesishen Eisenbahn angestellte Baumeister Siegert in Breslau ist zum Königlichen Eisenbahn-Baumeister ernannt worden.
Dem Stahlwaaren - Fabrikanten W. Clauberg in Solingen is die Medaille für gewerbliche Leistungen in Silber verliehen
worden.
Das 15te Stück der Geseß - Sammlung, welches heute aus=- gegeben wird, enthält unter Nr. 4637, den Allerhöchsten Erlaß vom 16. Februar 1857, be= treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Verlängerung der von Swinemünde nah dem Golmberge auf der Insel Usedom führenden Chaussee nach der. Stadt Usedom und weiter bis zum Peenestrom bei Carninz unter 4638. den Allerhöchsten Erlaß vom 23, Februar 1857 , be=- treffend die Genehmigung der veränderten Richtung für den Chausseebau von Alsleben im Mannsfelder See=- fretle bis zur Anhalt - Bernburgischen Landesgrenze z unter » 4639. die Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung der Verordnung vom 27, Oktober 1856, wegen Abânde- rung des Vereins - Zolltarifs durch die beiden Häuser des Landtages. Vom 28, Februar 1857; unter 4640. das Statut für den Ferhland-Klipnicker Deichverband. Vom 2, Márz 1857 z; unter : 4641. den Allerhöchsten Erlaß vom 2. März 1857, betreffend die Aufhebung der im Codex Augusteus, Fortseßung 2, Th. IIT. S. 141, pag, 1—14 enthaltenen baupolizeilichen Bestimmungen der Feuerordnung für das Markgrafen- thum Oberlausiß vom 8. Februar 1777 und die Rege- lung der Baupolizei in den Städten der Provinz Schlesien ; und unter s 4642. den Allerhöchsten Erlaß vom 2. März 1857, betreffend die Verleihung der Städte - Ordnung für die Rhein- provinz vom 15. Mai 1856 an die Stadt Andernach, Regierungsbezirks Coblenz.
Berlin , den 30, März 1857. Debits-Comtoir der Gesey-Sammlung,.
Justiz - Ministecium.
Dem Rechtsanwalt und Notar , Justizrath Hevelke in Tie- genhoff ist gestattet worden, seinen Wohnsiy nah Marienburg zu
verlegen.
Ministerium der gen, Unterrichts: und Mediziual - Angelegenheiten.
Die Berufung des ordentlichen Lehrers Dr. Carl Friedri ch
Bilh vom Gymnasium. in Torgau an die Realschule in Potsdam ist genehmigt worden,
BekanntmaMhun
4) Die Gemälde - und die L raloturen-Oalerie im vorderen
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