1857 / 80 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

614

g. 8. Ueber die-Theilzahlungen werden auf “den Namen lautende Jnterims- Quittungen ertheilt und nah Einzahlung des vollen Betrages gegen die Actien-Dokumente ausgewechselt.

Die Mortification verlorener oder vernichteter Actien, Jnterims- Quittungen und Talons erfolgt nah den allgemeinen e ion Vor- schriften. Die erforderlichen Bekannimachungen werden jedenfalls auch durch die im §. 11 des Statuts-bezeichneten öffentlichen Blätter erlassen. Nach rechtskräftig erkannter Mortification hat der Verwaltungsrath neue Dokumente auszufertigen und das Stammregister durch Ein- tragung des Datums des Mortifications - Urtheils zu berichtigen. Ein öffentliches Aufgebot und eine Mortification von Dividendenscheinen ist, auch in Verbindung mit der Mortification der Actie selbst, nicht zulässig; demjenigen jedo, welcher den Verlust von Dividens- denscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsrathe anmeldet und den stattgehabten Besiß durch Vorzeigung der Actien oder sont in glaubhafter Weise darthut, soll na Ablauf der Verjährungs- frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine gegen Quittung N werden. 1

Ueber den Betrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter welcher Benennung es au sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der in §. 7 vorgesehenen R Een na Mr@ie ausgenommen.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen dur ch den Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, außerdem durch die in Stettin erscheinende Ostsee- und Norddeutsche Zeitung. Gebt eine

dieser Zeitungen ein, so soll die Veröffentlichung in den übrig bleibenden

Blättern so lange genügen, bis die nächste General-Versammlung an die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes Gesellshaftsblatt mit Genehmigung der Königlichen Regierung bestimmt hat, welches durch die etwa übrig bleibenden Gesellschaftsblätter bekannt zu machen Die Königliche Regierung kann, wenn sie es erforderlich hält, bestimmen, welche Blätter an die Stelle der obengenannten treten sollen.

Die Verfügung ist durch die Gesell schaftsblätter, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin und durch die Amtsblätter der- jenigen Königlichen Regierungen zu veröffentlichen, in deren Bezirken die Gesellschaftsblätter erscheinen.

Titel Von derx Direction. g. 12. :

Die Direction besteht aus zwei Direktoren, von denen mindestens der eine ein bewährter Techniker sein muß.

Die Direction vertritt die Gesellschaft nach außen hin allein und vollständig, namentlich auch bei gerichtlichen Verhandlungen, und in den Fällen, wo nach den Gesegen eine Spezial-Vollmacht erforderlich ist. Die Directoren führen nah Maßgabe der ihnen vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Juftructionen die Geschäfte der Gesellschaft.

Bei Abwesenheit eines der Direktoren und in sonstigen Verhbinde- rungsfällen erfolgt die Vertretung desselben durch einen vom Verwal- tungsrathe aus seinen Mitgliedern zu ernennenden Stellvertreter, oder auch durch den vom Verwaltungsrathe zu beauftragenden Buchhalter oder Kasfirer. Ueber die gesammte Geschäftsführung erhält die Direction vom Verwaltungsrathe eine Jnstruction, von welcher fie niht abweichen darf und für deren Befolgung fie verantwortlich ist. Diese Jnstruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direktion, des Verwaltungs- rathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen gegen- über wirksam. Den Leßteren kann die Behauptung einer Verleßung jener Instruction mit Erfolg nicht entgegen gestellt werden.

Die Direction zeichnet unter der Firma: „Direction der Stettiner Maschinenbau-Actien-Gesellshaft Vulkan.“

Alle Ausfertigungen der Direktoren bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ‘Unterschrift beider Direktoren respektive ihres Stellvertreters.

Die Direktoren werden von dem Verwaltungsrathe durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. Wird leytere durh die erste Abstimmung nicht erreicht, so werden die drei Kandidaten und demnächst eventuell die zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl gebracht ; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorfißenden,

Die Wakhlhandlung erfölgt zu gerichtlichem oder notariellem Proto- olle, und ein auf Grund des Wahlprotokolles auszustellendes gericht- liches oder notarielles Attest bildet die Legitimation der Direction. Die gewählten Direktoren, ingleichen die Namen der zu ihrer Vertretung zu berufenden Personen, find öffentlich bekannt zu machen. (§. 11.) Das Gehalt der Direktoren, welches auch zum Theil in einem Antheile am Reingewinne beftehen kann, und die etwaigen besonderen Anftellungsbe-

dingungen, bestimmt der Verwaltungsrath, welcher au den Ansftellung®8- kontraft vollzieht. dde 9 ÿ | / §. 13.

Die Direktoren haben eine 4 d Stimme im Verwaltungsrath. E „14.

Die Direktoren müssen jeder mindestens 15 Aktien der Gesellschaft befißen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archiv der Gesell- haft hinterlegt und dürfen, \o lange die Functionen der Eigenthümer dauern, weder veräußert noch übertragen werden.

Der Verwaltungsrath hat nach seinem Ermessen zu beschließen, ob von den Direktoren noch eine Me Caution gestellt werden soll.

Die durch den Verwaltungsrath ausgesprochene -Entsepung der Di- rektoren hi 17) wegen a ihrer Oi DKibin h e wegen grober Fahrlässigkeit hat zur

Gratificationen und andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen. Dies ist in den Dienstbertrag mit aufzunehmen. Zur Entseßung der

l olge, daß ‘alle denselben vertragsmäßig | gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Vesoldung, Erébbigungen; |

Direktoren is| der einstimmige Beschluß von 7 Mitgliedern des Ver" waltungsrathes erforderlich ¿wenn ein solcher Beschlu durch eine gerin- gere Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßt ift, so bedarf er der Bestätigung durch die G E

Die Direction ernennt und entläßt alle Techniker, Beamte und Ar- beiter der Gesellschaft mit alleiniger Ausnahme des Buchhalters und des Kasfirers , fie bestimmt alle Gehalte und Löhne, doch bedürfen Ge- halte von mehr als 1200 Rihlr. jährlich der Bestätigung des Ver- waltungsrathes.

Tite ly.

Von dem Ayr w Hn ge g) e,

G1

Der Verwaltungsrath regelt den Geschäftsbetrieb und übt die Kon- trolle über die gesammte Geschäftsführung der Direction, kann zu jeder Zeit in seiner Gesammtheit oder durch einen Kommissarius die Bücher, Papiere und Rechnungen der Geschäftsverwaltung einsehen , Kassen - und andere Revisionen vornehmen und über alle Geschäfte genaue Auskunft erfordern. Der Verwaltungsrath beschließt und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der General - Versammlung vorbehalten find; namentlich bestimmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds und normirt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite, so weit sie die Summe von 3000 Rthlr. für jeden einzelnen Fall überschreiten, bis zu welchem Betrage auch der Direction diese Befugniß zusteht. Ueber die Kontrahirung eigentlicher Darlehne bleibt dagegen die Beschlußfassung der unter Bekanntmachung dieses Zweckes einzuberufenden General-Versammlung vorbehalten.

Der Verwaltungsrath entscheidet über die Erwerbung und Ver- äußerung von Jmmobilien, über Neubauten, so wie über Plan und Um- fang neuer Einrichtungen, insofern dadurch die Summe von 40,000 Rtblr. nicht überschritten wird. Zur Ueberschreitung dieses Maximums ist der Beschluß der unter Bekanntmachung dieses Zweckes einzuberufenden General» Versammlung erforderlich. Der Verwaltungsrath entscheidet ferner über bau- liche Reparaturen und über den Ankauf von über den Bedarf des laufen- den Betriebes hinaus anzuschaffendem Material. Er hat von den durch die Direction innerhalb der ihr durh die Jnstruction zu ertheilenden Befugniß abgeschlossenen Verträgen Einsicht zu nehmen und dieselben, falls dadurch die Justruction überschritten sein sollte, nah Befinden nach- träglich zu bestätigen, er prüft die jährlichen Rechnungsabschlüsse und

| 6 der Direction Decharge, nachdem er selbst von der General - Ver-

ammlung dechargirt ist.

__ Der Verwaltungsrath ernennt und entläßt die Direktoren und be- stimmt ihre Amtsdauer, die Gehalte event. Caution durch zu \chließende Verträge; ebenso ernennt und entläßt er den Buchhalter und den Kassi- Ver der Gesellschaft nah eigenem Ermessen und bestimmt deren Gehalte resp. Cautionen.

Der Verwaltungsrath hat auch besonders darüber zu wachen, daß das Juteresse der Gesellschaft stets durch genügende Versicherung aller betreffenden Gegenstände gegen Feuersgefahr vollständig gewahrt werde.

Für genau bestimmte Functionen kann der Verwaltungsrath ein einzelnes Mitglied oder mehrere gemeinschaftlich aus seiner Mitte als Kommissarien ernennen.

§. 18.

Der Verwaltungsrath besteht aus acht Mitgliedern und wird zuerst nach den Bestimmungen des §. 19 dieses Statuts gebildet, ‘sudann aber von der General-Versammlung durch Wahl gemäß §. 34 ernannt respek- tive ergänzt.

Die Wahlhandlung erfolgt zu gerichtlichem oder notariellem Proto- folle, und ein auf Grund der Wahlverhandlung auszustellendes gericht- liches oder notarielles Attest bildet die Legitimation des Verwaltungs- rathes. Die Function der Mitglieder desselben dauert 4 Jahre; jährlich, so weit für den ersten Turnus im §. 19 nicht anders bestimmt ist, scheiden zwei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die Reihenfolge des Ausschei- dens regelt sich nah dem Dienstalter. Die General-Versammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Darüber , welche Mitglieder in den Jahren auszuscheiden haben , so lange der Turnus noch nicht fest- steht, wird dur das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar und die Namen der Gewählten durch die in §. 11 benannten Zeitungen öffentlich befannt zu machen.

Für die Dauer der ersten vier Jahre“ bilden die Gründer der Gesell- schaft, namentlich die Herren : Ferdinand Brumm, _A ugust Euchel, Paul Gutike, L. Hindersin, C. Meyzenthin, Wilh. Schlutow, Werner Siemens und * Gustav Wellmann den Verwaltungsrath. Nach Ablauf dieses Zeitraums beginnt das Aus- scheiden aus demselben nach §. 18, zunächst von 2 Mitgliedern. Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet demnach in der ordentlichen General-Versammlung A Jahres 1861 statt.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens 15 Actien besißen oder erwerben; die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt, und bleiben, so lange die Functionen des Jns habers als Verwaltungsrath L

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsißenden und einen Stellvertreter desselben. Die Namen des Vorfigenden und des Stellvertreters werden öffentlich bekannt gemacht (§. 11). Jhre Func- tionen in dieser Eigenfchaft dauern ein Jahr, sie find nah Ablauf dess

selben wieder wählbar. Sollten beide verhindert sein, einer Sißung des

615

Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsiß- H

Fommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes (e Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General - Versammlung von dem Verwaltungs- rathe besetzt. Die Wahlhandlung erfolgt zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle und ein auf Grund der Wahlverhandlung auszustellendes ge- rihtlihes oder notarielles Attest ‘bildet die Legitimation des Gewählten, dessen Name durch die im g: 11 benannten öffentlihen Blätter bekannt zu machen ist. Die definitive Wiederbesezung erfolgt durch Wahl der General-Versammlung. Das auf diese Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vor-

ängers aufgehört haben würde. -— Bis zu der im §. 19 bestimmten

Tri theilweisen Erneuerung ergan per Verwaltungsrath sich selbst.

Der Verwaltungsrath versammelt sih zu Stettin oder am Orte der gewerblichen Etablissements der Gesellschaft so oft, als er es für dienlich erachtet, an festzuseßenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden, welche dieser au erlassen muß, wenn drei Mitglieder des Verwaltungs- rathes bei ihm darauf antragen, in der Regel mindestens einmal monat- li, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und das Erforderliche zu beschließen. Auch muß der Verwaltungsrath auf An- trag der Direction dur den Vorfißenden zusämmenberufen werden.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nah absoluter Stim- menmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Jm Falle der Stimmen- gleihheit überwiegt die Stimme des jedesmaligen Vorsißenden. (§. 21.)

Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens drei “Mitgliedern erforderlich. Ueber jede Sißung is ein Protokoll aufzunehmen und von den in derselben anwesenden Mitgliedern zu voll-

iehen. G g. 24.

Für die der Géneral - Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General-Versammlung über die auszuführen- den Maßregeln, zugleich die Ertheilung der General- und Spezial-Voll- macht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder voll- ziehen zu lassen. zj

7 29.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Vor- fißénden oder ‘dessen Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem andern Mitgliede des Verwaltungsrathes, oder, insofern einer der erstgenannten Beiden verhindert ist, von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes rehtsverbindlich unterschrieben. g. 26

Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er bezieht jedoch, außer dem Ersay für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühwaltung eine Tantieme bon 5 Prozent vom Reingewinn. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mits- glieder fest.

Stel V.

AUon Den E c-— “s naen

g. 27. S :

1 zweiten Quartale jeden Jahres findet regelmäßig in Stettin

eine Prbenili@e Versammlung der Actionaire der Gesellschaft statt. Die daran Theil nehmenden Actionaire haben ihre Actien oder ein glaubwür- diges Zeugniß über den Besiy derselben, gemäß der Aufforderung, welche der Verwaltungsrath zu diesem Zweck erläßt, spätestens drei Tage vor der Versammlung bei dem bon demselben ernannten Kommissarius zu präsentiren. Auf Grund dieser Präsentation und nachdem die Actien resp. Zeugnisse mit einem desfallsigen Vermerk versehen sind, werden die betreffenden Stimmkarten, welche zugleich als Legitimation beim Ein- tritt in die Versammlung dienen, ausgehändigt. Jedem L einer Anzahl von Actien wird nur eine Stimmkarte über die jener An- zahl entsprechende Stimmenzahl ausgefertigt. Bei wiederholter E tation von Actien zu gleichem Behuf durch eîn und dieselbe Person is die früher ertheilte Stimmkarte zurückzugeben, um bei Ausfertigung e neuen Karte wegen der Stimmzahl mit berücksichtigt zu werden. N e Verfahren findet auch bei den außerordentlichen General - Versammlun-

gen statt. O8

; C. 31.

Ein jeder Actionair kann fich durch einen aus der Zabl der übrigen Actionaire gewählten Bevollmächtigten -vertreten lassen. moralische er: sonen fönnen durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungs- häuser dur ihre Prokuraträger, Minderjährige oder andere Bevormun- dete dur ihre Vormünder oder Kuratoren , Ehefrauen durch ihre Ehe-

männer und Wittwen dur ihre großjährigen Söhne vertreten werden ohne daß diese Vertreter Aetiónagiïe 5 (cis brauen: AEFTCLEIE: DGHMENo d. 32

Die General-Versammlung iwas itui i

i Vers 4 g konstituirt, stellt die Ge-

sammtheit der Actionaire dar. Der zeitige G orfihende des N lvalttdgg:

Lee het aus Zu 2E in u General-Versammlung und ernennt , atoren können’ wed |

Beamte der Gesellschaft ernannt werden. MEE MSPAIINIIS R090)

Jn der ordentlichen General-Versamml i i

a eide Ma verhandelt : | S

eriht des Verwaltungsrathes und der Direction über die des Geschäfts im Allgemeinen und über die Resultate des U flossenen Jahres insbesondere ; :

2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes ;

3) Berathung und Beschlußnahme Über die Anträge des Verwaltungs- rathes, so wie über die Anträge einzelner Actionaire ; lehtere müssen mindestens 14 Tage vor der Zeit der Versammlung dem Verwal- tungsrath schriftlih eingereiht werden. Zst dies später geschehen, so bleibt es dem Ermessen des Verwaltungsrathes, der fich deshalb mit den Direktoren zu verständigen hat, überlassen, jene Anträge in der gedachten ordentlichen General - Versammlung zur Beschluß- nahme zu ftellen ; :

4) Wahl von 3 Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz mit den Büchern und Scripturen der Gesellschaft zu vergleichen und rechtfindend dem Verwaltungsrathe Namens der General-Ver- sammlung die Decharge zu ertheilen.

Ie General-Versammlung kann auf den schriftlichen Antrag bon mindestens 10 Actionairen , welche zusammen Jnhaber von mindestens 500 Actien find, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrathes, mit Ein- {luß der im §. 19, so wie der auf Grund des Schlußsaßes bon §. 22 ernannten, aus bewegenden Gründen ihrer Stelle eel,

Alle andern, der ordentlichen General - Versammlung zur Beschluß- nahme vorzulegenden Gegenstände, so wie der Jnhalt der sub 3 gedach- ten Anträge , sollen wenigstens 8 Tage vor dem Versammlungstage in den öffentlichen Blättern (§. 11) bekannt gemacht werden.

__ Anträge des Verwaltungsrathes aber fönnen, wenn dieselben auch nicht gehörig bekannt gemacht worden find, dennoch zur Berathung und Beschlußfassung gebracht werden, wenn die Majorität der General - Ver- sammlung sih_für deren Dringlichkeit entscheidet.

). 33

Die außerordentliche General - Versammlun beschäftigt sih nur mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet S E ). 34

Mit Ausnahme der in den §§. 3 und 40 bezeichneten Fälle werden die Beschlüsse und Wahlen der General - Versammlung mit absoluter r R Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des MNarhgeuden Den AU ag.

iebt die erste Abstimmung ran uber FSanezttntum& ho

vil L E und N iei eventuell die beiden RandibafAn nen. die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine enger? Wahl gebracht bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Auf den Antrag des Vor- fißenden, so wie auf den Antrag von mindestens 5 Actionairen, muß auch über andere Gegenstände dur geheimes Skrutinium abgestimmt werden.

Die Protokolle der General-Versammlung werden vom Richter oder von cinem Notar aufgenommen und von dem Vorfipenden, den anwesen- den Mitgliedern des Verwaltungsrathes, den anwesenden Direktoren und von denjenigen Actionairen, L V Ae unterzeichnet.

ite : Bilanz, Di E N Neservefonds.

Am 341. Dezember jeden Jahres wird von den Direktoren ein bolls ständiges Inventarium ‘abei die Besigungen, Vorräthe und Ausstände der Oesellshaft aufgenommen, in ein dazu bestimmtes Register eingetra- gen und mit den Belägen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Fest- stellung vorgelegt. Bei Aufstellung des JFnventars werden die Rob?

G 20 | Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen de die im Y. 1 erwähnten Zeitungen, sowohl die ordentlichen als die außerordentlichen Versammlungen, leytere, wenn ex es für dienli ) erachtet, oder wénn wenigstens zehn Actionaire, welche zusammen Jn-

n mindestens 1000 Actien find, {riftlich darauf: antragen. E e iiähüng muß mindestens 4 Wochen vor der Versamm-

lung geschehen. Der Zweck der außerordentlichen Versammlungen mu

rinberufung angegeben werden. : f de E llen können außerordentliche General-Verjamns»

i 4 Tage vorherge-

en von dém Verwaltungsbrathe auch nah nur 14 Tot borherge- ge Bekanntmachung einberufen werden. Auch die S lichen General - Versammlungen werden am Sihe der Gesellschaft abdge-

halten.

g. 29. i ise de eneral - Ver» ie i alb des Statuts gefaßten Beschlüsse der General | du bindend für die nicht erscheinenden Actïonalre, so wie für den Verwaltungsrath. al

1 im §. 40

der General - Versammlung haben mit Ausschluß der | A A Fälle, die At von d Actien cine Stimme, A M 2 Stimmen, 15 Actien 3 Stimmen und für jede weiteren 5 Actien N Stimme mebr, so daß der Jnhaber bon 50 Actien zehn- Stimmen hal.

Kein Actionair darf, auch mit Hinzurechnung der E. ag Macht- géber ein Stimmrecht bon mehr als zwanzig Stimmen au üben.

Q | basirten Fabricationspreise berechnet. Dieses Jnventar bildet die Grund-

tofe und Material-Vorräthe nah dem laufenden- Werthe, die Halbfabri- a und Fabrikate aber nah dem auf den laufenden Werth der Nohstoffe

lage der ebenfalls dur die Direktoren zu entwerfenden und dur den ags L O zu prüfenden und festzustellenden Bilanz des e | schäftsvermögens. Der Verwaltungsrath bestimmt nah Anhôrung er Direktoren alljährlich , welche Beträge dem Geschäftsvermögen , N im | laufenden Jahre vorgenommene Neubauten, größere Anlagen und rige Anschaffungen von bleibendem Werthe als Aktivum festzuseßen und ebenso, wie viel von dem Werthe der Jumobilien , Mobilien und orp erung wegen deren Werthverringerung respektive Unsicherheit abzuschreiben q Diese Abschreibung darf bei Gebäuden nicht weniger als ein Prozent, bei Maschinen, Geräthschäften und sonstigen Mobilien aber nicht O als drei Prozent durchschniittlich betragen. Die aufgestellte U Va in den sih aus §. 11 ergebenden Blättern innerbalb dreier Monate na®

dem Schluß jeden Kalenderjahres M bekannt gemacht.

ie i : ei Qu- und Abschreibungen Dex, nachdem die im §. 35 bezeichneten ZU- un ] | vorgenommen sind, verbleibende Ueberschuß der Aktiva über die Pasfiva bildet den Reingewinn.

31. ¿ i A ie vi dem erzielten Retn Der Verwaltungsrath bestimmt, wie biel 2s sollen jedoch min-

gewinn nnter die Actionaire vertheilt werden soll;