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ede Actie muß die in das Actienbuch der Gesellschaft einzutragende ge- It adi des bestimmten Jnhabers nah Namen , Stand und Wohnort desselben enthalten. Mit jeder Actie werden My fünf auf ein- ander folgende Jahre alljährlich zahlbare Dividendenscheine , auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht, welche nah ‘Ablauf der fünf ahre durch neue erseßt werden. Dem gegenwärtigen Statute ist ein ormular der Actien und Dividendenscheine (laut Schema A. und B.)
eigefügt. N gelt, Paragraph \sechs. : Die Einzahlung der Actienbeträge erfolgt in baarem Gelde zu Danzig bei der Kasse der Gesellschaft. Die Ausschreibung geschieht in Raten. Die erste Nate Croe funfzig Prozent , welche sofort nach Publication der landesherrlichen Bestätigung ausgeschrieben wird und zu zahlen ist. Die zweite Hälfte wird innerhalb Jahresfrist von dieser Bestätigung in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent der ganzen Actie aus- eschrieben und ist jede Rate binnen vier Wochen nach einer in die durch Paragraph zwdlf bezeichneten Zeitungen einzurückenden respektive an der Danziger Börse anzuschlagenden Aufforderung des Verwaltungsrathes baar einzuzahlen. : 4A Wer d balb der Zahlungsfrist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Konvenlionalstrafe von einem Fünftel
“ des ausgeschriebenen Betrages.
Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung O aibtani noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebinen Ansprüche auf den Empfang von Actien für nichtig zu erklären. Eine solche Erklärung exfolgt auf Beschluß des Verwal- tungsrathes durch öffentlihe Bekanntmachung unter Angabe der Num- mern der Actien. An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actio- naire können von dem Verwaltungsrathe neue Actienzeichner zugelassen “ werden. Derselbe ist auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst der Conventionalstrafe gegen die ersten Actienzeichner gerichtlich einzuklagen, so lange die leßteren noch geseßlich verhaftet find.
Paragraph sieben.
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Jnterims- Quittungen ertheilt und erst nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Actien-Dokumente ausgewechselt.
Paragraph acht. O z Das Eigenthum der Actien kann auf jede rehtégültige Weise ver- ändert werden. Jeder Nachfolger im Eigenthum ist den Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts unterworfen. A :
Jm Verhältniß zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigenthümer der Actien angesehen, die als solche im Actienbuche ver» eichnet sind. : ;
; e Uebertragung des Eigenthums der Actien auf einen neuen Eigenthümer muß auf der Actie durch eine bom leßtern mit zu unterzeihnende Erklärung, die keiner öffentlichen Beglaubigung bedarf, erfolgen. : : | Sobald obige Erklärung, so wie jede andere nahzuweisende Verän- derung des Eigenthums einer Actie dem Verwaltungsrath bekannt wird, hat er dieselbe in das Actien - Register einzutragen , und daß dies ge- \chehen, auf der Actie zu vermerken. Paragraph neun. O Die Actie ist untheilbar, und deshalb eine - theilweise Eigenthums- Uebertragung unzuläsfig. Jede Actie kaun unter Berücksichtigung des Paragraphen vierzig nur durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theilhaber darf mehr als Einhundert Actien besigen oder erwerben. Paragraph zehn. j Jeder Actionair hat nach Verhältniß der Zahl seiner Actien Antheil an dem gesammten Eigenthum, dem Gewinn und -dem etwaigen Verluste an den Ari und fann außer dem Falle der Auflösung der Gesell- haft den auf die Actien eingezahlten Betrag weder ganz noch theilweise zurüdckfordern. l An der Verwaltung aller Angelegenheiten und des Vermögens der Gesellschaft haben die Actionaire als solhe nur denjenigen Antheil, welchen ihnen ihr Stimmrecht in den General- Versammlungen (Tit. VIL) beigelegt, auch können sie feine andere Rechnungslegung als die im Tit. VUII. vorgeschriebene verlangen. ; i Ueber den Betrag der Actie hinaus ist kein Actionair, unter welcher Bestimmung es auch fei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraph sechs vorgesehenen Conventionalstrafen ausgenommen. Paragraph elf Jst eine Actie oder ein Dividendenschein ersichtlich beschädigt oder unbrauchbar geworden , so wird, wenn alle wesentlichen Merkmale des Dokuments zureichend erkennbar sind, das vorhandene verdorbene Ggemplar, ohne daß es eines Aufgebots bedarf, kassirt, dafür ein Duplikat unter gleicher Nummer - gefertigt und dem Eigenthümer ausgeantwortet; das Actienbuch erhält den betreffenden Vermerk. ; | Gehen Actien verloren, so muß die. gerichtliche Amortisation der- selben erfolgen, bevor neue Dokumente an deren Stelle ausgefertigt werden, die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Agen zur Last. Ein bffentlihes Aufgebot oder eine Mortifikation verlorener oder vernihteter Dividendenscheine findet, auch in Verbindung mit dem Aufs- ebot oder der Mortification der Actien, zu welchen fie gehören, nicht tait, Js jedo der Verlust eines Dividendenscheins vor Ablauf der V: jährungsfrist (F. 46) bei der Direction riftli angemeldet und der idt Besiß durch Vorzeigung oder Mortification der Actie oder sonft n glaubhafter Weise nahgewiesen, so wird der Betrag eines solchen Dividendenscheins dem Znhaber der über die Anmeldung ertheilten Be- “ scheinigung nach Ablauf der Verjährungsfrist geza (t, sofern der Divi- dendenschein selbst bei der Gesellschaft nicht einge 7 ist. 6 Paragraph zwöl-4, Alle dffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im xDanziger Jntelligenzblatte“ und in dem zu Berlin erscheinenden „Preu-
R Staats-Anzeiger“ wie mittelst Anschlags an der danziger rse. Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter soll die Bekannt- Des durch das übrig bleibende so lange genügen, bis die General- Versammlung für das eingegangene Blatt ein anderes bestimmt hat. Die Königliche Regierung kann, sobald fie es erforderlih erachtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen und ist die desfällige Verfügung durh das Regierungs - Amtsblatt zu
Titel 1. Von den Geschäften der Bank. Paragraph dreizehn.
Die Bank isst zur Erreichung der Paragraph eins angegebenen Zwede befugt :
Erstens: gezogene und trockene Wechsel, die im Julande zahlbar find, zu disfontiren und Wechsel auf Pläze des Auslandes zu kaufen.
Die zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei Monate nah dem Datum der Diskontirung verfallen und es müssen aus ihnen wenigstens drei solide Verbundene haften.
Zweitens: Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als 3 Monate und nur gegen Verpfändung bon
a) Urstoffen und Waaren, die im Julande lagern und dem Verderben nicht unterworfen sind,
b) von inländischen Staats-, Kommunal- oder andern unter Autorität des Staats von Corporationen oder Gesellschaften ausgegebenen geldwerthen, auf den Jnhaber lautenden Papieren - so wie von Wechseln auf Pläße des Auslandes; desgleichen von ungemünztem Gold und Silber.
Juländische Papiere , die auf den Namen lauten, dürfen in der Regel nicht beliehen werdén. Ausnahmen beftimmt die Geschäftsinstruc- tion für die Direction.
Der Widerspruch des Kommissars des Staats gegen die Beleihung von Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft maßgebend.
Die Beleihung der eigenen Actien oder der Actien anderer Privat- banken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt.
Drittens: Effekten der vorstehend sub liur, b bezeichneten Art, sowie edle Metalle oder fremde Münzen zu kaufen und verkaufen. Jedoch darf der Ankauf von inländischen Staats -, Kommunal - oder andern unter Autorität des Staats von Corporationen oder Gesellschaften aus- gegebenen, auf den Jnhaber lautenden geldwerthen Papieren -nur bis zu dem durch die Geschäfts-Jnstruction festgeseßten Betrage statifinden und der Bestand von dergleichen Effekten ein Drittel des eingezahlten Stammkapitals niemals überschreiten.
Viertens: Das Jukasso von Wechseln, Geldanweisungen, Reh- nungen und Effekten, die in der Provinz Preußen zahlbar sind, zu be- sorgen, unverzinsbare Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangs- bescheinigungen, die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt einkasfirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giroverkehr zu treten.
Fünftens: Noten nah näherer Vorschrift der Paragraphen fünf- zehn bis achtzehn auszugeben und einzuziehen.
Andere, als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Vank “nicht gestattet, besonders darf fie keine Kapitalien auf Hypotheken unter- bringen. Auch hat dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte auf die Provinz Preußen zu beschranken.
Paragraph vierzehn."
Die Bank zahlt und rechnet in preußischem Silbergelde nah den Werthen, welche durch das Geseg über die Münzverfassung in den preußi- chen Staaten vom dreißigsten September achtzehnhundert ein und zwan- zig (Gesey - Sammlung Nr. 673) bestimmt worden sind oder durch neue Gesege noch bestimmt werden.
Paxagraph funfzehn.
Die Vank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unbver- zinsbare auf jeden Jnhaber lautende Noten (Paragraph 13. Nr. 5) bis zum Betrage Einer Million Thaler preußisch Courant auszufertigen und in Umlauf zu seßen. Die Form der Noten unterliegt der Genehmigung beziehungsweise der Beaufsichtigung der Regierung.
N Noten sind der Stempelsteuer nicht worfen.
Ergiebt fich am Schlusse eines Geschäftsjahres (Paragraph 44) eine Verminderung des Stammkapitals ( Paragraph 4) um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf geseßten Noten wenigstens auf den- als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Stammkapitals zu beschränken.
Ebenso darf, wenn die Vank dem Paragraph neunzehn gemäß ihre Geschäfte beginnt, bevor die zweite Hälfte des Stammkapitals eingezahlt ift, auch die Notenausgabe nur zur Hälfte der bewilligten Einen Million oder. do nur bis zur Höhe desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem das Stammkapital bereits eingezahlt worden.
Paragraph sechszehn. i E
Die Noten dürfen nur auf Beträge von Zehn, Zwanzig, Fünfzig, Einhundert und Zweihundert Thalern preußisch Courant ausgestellt wer- den und der Gesammtbetrag der zu Zehn ausgestellten soll die Summe von Einhunderttausend Thalern, die zu Zwanzig Thalern ausgegebenen dürfen ebenfalls die Summe von Einhunderttausend Thalern und die auf funfzig Thaler lautenden die Summe von dreihunderttausend Thalern nicht
übersteigen.
| Danzig bekannt zu machen.
unter?
Paragraph siebzehn. i Die Bank is verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Juhaber bei der Präsentation sofort in Danzig gegen {lingend preußisch Courant ein- ulôsen. j — ‘ Aalen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß enistandenen Verlustes der ausgegebenen -Noten können die Zahlung an
den Vorzeiger niemals aufhalten und find für die Bank“ unverbindlich.
%
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Der Jnhalt des gegenwärtigen Paragraphen fiebzehn und des
Paragraphen zwanzig über die Präklufion ist auf jeder Note deutlich ab-
zudrudcken.” : : Paragraph ahtzehn.
Die Direction der Bank und ‘der Verwaltungsrath find dafür ver- antwortlih, daß jederzeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Bestand an Deckungsmitteln, von, mindestens einem Drittel in baarem Gelde, mindestens einem Drittel in diskontirten Wechseln und dem Reste in Effekten, welhe Eigenthum der Gesellshaft sein müssen, in einer besonderen, unter dreifachem Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufs- bewahrt werde. -
Außerdem dienen alle ODarlehnsforderungen der Bank gegen Unter- pfand und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva zur Deckung der Noten.
Paragraph neunzehn.
Die Vank kann ihre Geschäfte nach den Vorschriften des gegenwär- tigen Statuts erft dann beginnen, wenn die Hälfte des Stammkapitals nah Maßgabe des Paragraphen vier eingezahlt ist.
24 tel V Von den speziellen Nechten der Bank. Paragraph zwanzig.
Der Bank fteht das Necht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermei- dung der Präklusion öôffentlih aufzurufen.
Zu diesem Zwecke erläßt fie durch dreimalige Bekanntmachungen, in Zwischenräumen von einem Monat, mittelst der im Paragraph zwölf gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den Provinzen der Preußischen Staaten, eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch. der Noten. -
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Jnhaber der No- ten, welhe sih nit gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Be- hufs der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Mo- nate vom Tage der leßten Jnsertion hinaus zu sezenden Prâäklufivtermine unter Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen.
Anmeldungen zum Scchuze gegen die Präklufion find nicht zulässig, vielmehr tritt diese leßtere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präklufiv- Termins gegen alle diejenigen ein, welche sih nicht gemeldet haben , der- gestalt, daß jeder Anspruch auf Eiulösung oder Umtausch erloschen ift, alle aufgerufenen, nit eingelieferten Noten werthlos find, und wenn fie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden können.
nte Von dem Verwaltungsrathe. Paragraph ein und zwanzig.
Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung dersélben in allen Beziehungen wird einem von der General - Versammlung aus den in Danzig wohnhaften Actionairen erwählten Verwaltungsrathe an- vertraut. Jhm steht zur Seite ein Syndikus als Rechts-Konsulent der Gesellschast, welcher die Rechts - Angelegenheit derselben bearbeitet, die etwaigen Prozesse leitet und den General-Versammlungen wie den Kon- ferenzen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme beiwohnt. Der Syndikus ‘wird in Behinderungsfällen von denjenigen, den er mit Ge- nehmigung des Verwaltungsrathes fich substituirt hat, vertreten. es Die Wabhlverhandlung des Verwaltungsrathes erfolgt in Gegenwart eines Notars oder Gerichts - Deputirten und die Ausfertigung des von diesem darüber aufgenommenen Protokolls bildet die Legitimation der Verwaltung.
Der Verwaltungsrath besteht aus zehn Mitgliedern.
_ Jhre Functionen dauern fünf Jahre. Alle Jahre scheiden die- jenigen zwei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus, welche die längste Zeit hindurch als solche fungirt haben, die Ausscheidenden fönnen jedoch sofort wieder gewählt werden.
Bei einer stattgehabten Wiederwahl wird die Amtsdauer bon der leßten Wahl an berechnet.
Welche Mitglieder in den Jahren , in denen der Turnus noch nicht besteht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes erfolgt in den General - Ver- sammlungen mittelst geheimer Abstimmung. Die Namen der Gewählten werden durch die in Paragraph zwölf benannten Zeitungen und an der Börse öffentlich bekannt gemacht.
Paragraph zwei und zwanzig Bis zur ersten General-Versammlung bilden folgende Herren:
1) Kaufmann Max Behrend (Firma: Theodor Behrend et Ce.) ; 2) Kaufmann Theodor Ludwig Heinrich Bischoff (Firma: | Th. Bischoff et Co.); | 3) Konsul Herrmann Theodor Brinckmann (Firma: H. Brinck- mann); 4) Konsul Gustav Friedrich Focking (Firma: G. F. Focking); 5) Königl. Kommerzien- und Admiralitätsrath Karl Robert von Frangyius (Firma: Hendk. Soermans et Soon); 6) Kaufmann Laser Goldschmidt (Firma: Levin Hirsch Gold- \{chmidt's Söhne); 7) Kaufmann Bernhard Theodor Haußmann (Firma: Hauß- mann et Co ); 8) Kaufmann Samuel Mankiewicz (Firma: S. Mankiewicz); 9) Generalkonsul Samuel Normann (Firma: M. M. Normann); 10) ane Samuel Bendix NRosenstein (Firma: Rosenstein u, Hirs); alle hier wohnhaft, den provisorischen Verwaltungsrath. Die definitive Erwählung des
ftatt und zwar für die bis zur zweiten ordentlichen im März-Monat des
folgenden Jahres stattfindenden General-Versammlung laufende Periode. Paragraph drei und zwanzig.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn auf
seinen Namen eingetragene Actien besißen oder erwerben und beim Amts-
antritte in’ das Archiv der Gesellschaft deponiren. So lange die Func-
tionen des JZnhabers als Verwaltungsrath d di deponirten Actien nicht verfügen. gârath dauern , kann er fher e
i Paragraph vier und zwanzig. :
Der Veïwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidentere und einen. Vice - Präsidenten. hre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; sie find nach Ablauf desselben wieder wählbar. Soll- ten beide verhin ert sein, einer Sißung des Verwaltungsrathes beizu- R so übernimmt das nah dem Lebeusjahr älteste Mitglied den
d Paragraph fünf und zwanzig.
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General - Versammluug von dem Verwaltungs- rathe wieder beseßt und hierüber von einem Notar oder Gerichts - Depu- tirten eine Urkunde aufgenommen. Die definitive Wiederbeseßung erfolgt durch Wahl der General-Versammlung. Das in jener Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Tage aus, an welchem die Dauer der Func- tionen seines Vorgängers aufgehört haben würde.
Paragraph sechs und zwanzig.
Der Verwaltungsrath versammelt sih so oft, als er es für dienlich erachtet, an festzuseßenden Terminen auf Einladung des Präsidenten, welche dieser au erlassen muß, wenn zwei Mitglieder des Verwaliungs- Lat L m DOENY anen, D e ege mindestens monatlich zwei
, on de ange der Ge te Kenntni - bende dir Mas N, 9 châf tniß zu nehmen und Erfor
Veber jede Sißung ift ein Protokoll von dem Syndikus der Gesell- schaft sóder von seinem Stellvertreter aufzunehmen.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmen- mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Jm Falle der Stimmen- gleichheit überwiegt die Stimme des Präfidenten oder in dessen Abwesen- heit des Vicepräsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden N ns 24).
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses if die Anwesenheit wenigstens sechs8 Mitgliedern u O l e s Paragraph sieben und zwanzig.
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der A D G E Ei aa Ae vorbehalten sind. :
en au leßlichen Befugnissen und i - Caibt ateL: ch fugni} : Pflichten des Verwaltungs
a) die Anordnung solcher Maßregeln, die er zu einem geregelten und den Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig erachtet, Die Direction (Par. 30) bat den von dem Verwaltungs- A mitgetheilten Beschlüssen desselben aufs prompteste Folge
en;
b) die genaue Kenntnißnahme von der seitens der Direction bei den jedesmaligen Versammlungen des Verwaltungsrathes auf dessen Verlangen ihm borzulegenden Uebersicht der Kasse der Bank, des e und der Lombardbestände wie der Notenkasse
Par. ;
c) die Abfassung von Geschäfts fs Mata A für das Personal der einzelnen Geschäftszweige wie für die Direction;
d) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel- und Lombard- Bestände und Notenkasse durch Deputirte, welche ein Protokoll über die Revision aufzunehmen und dem Verwaltungsrathe zu überreichen haben;
e) qußerordentliche Kassenrevisionen nah den vorstehenden Bestim- mungen, so oft er dieselben für nöthig und angemessen erachtet;
f) die Prüfung der von der Direction ihm einzureichenden Bilanz, so wie die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu ver- theilenden Dividende (vergleiche Par. 44);
8) die Wahl und Bestellung des vollziehenden Direktors, seiner Mit- direktoren (Par. 30), des Nendanten (Kasfirers), so roie des übrigen Bankpersonals, desgleichen die Bestimmung der Gehälter sämmt- licher Angestellten (Par. 21);
h) die Wahl des Syndikus der Bank, der Abschluß des Kontraktes mit demselben, namentlich die Bestimmung des Gehalts und Dauer
_ des Vertrages;
i) die Sorge für die interimistishe Stellvertretung eines Direktors, so wie die Ausstellung von Prokuren und Vollmachten, und zwar sowohl zum Zwecke solcher interimistishen Stellvertretung als zur Vertretung der Gesellschaft überhaupt in den von dem Verwaltungs- rathe als geeignet erachteten Fällen, desgleichen die Bestimmung des nhalts und der Grenzen folher Prokuren und Vollmachten,
k) die Befugniß, ein zweckmäßiges Geschäftslokal durch Miethe oder Kauf zu beschaffen und die Festseßung der dafür wie für den Ge- schäftsbetrieb überhaupt zu verwendenden Kosten.
Dex Verwaltungsrath is befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienstvergehen jederzeit vom Amte zu suspendiren respektive zu entlassen. Der desfällige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinftimmung von min- destens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes.
Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über alles, was das Juteresse der Gesellschaft betrifft , Verträge aller Art, Vergleiche aller Art ab- zuschließen und zu vollziehen, Kompromißbverträge zu errichten.
So wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Ver- träge, Vergleiche, Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen und vollziehen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Be-
Verwaltungsrathes findet in der ersten ordentlichen General-Versammlung
s
ziehungen si vertreten zu lassen,