1857 / 81 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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_ Paragraph acht und zwanzig.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä- fidenten oder von dem Vicepräfidenten, oder in deren Verhinderung von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben.

Paragraph neun und ¡wn uzig: Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er erhält, jedoch einen Er- say für die dur seine Functionen veranlaßten Auslagen. Titel VI. Von der Direction. Paragraph dreißig. :

Die Direction besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien nah Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte bon Zeit zu Zeit wechselnden Mitgliedern, die jedo nie einer und derselben Firma angehören dürfen. A

Die Legitimationen des vollziehenden Direktors, so wie seines Stell- vertreters (Par. 35) bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Vestallung. i i

Die Namen der Direktoren, so wie diejenigen der den Verwaltungs- rath bildenden Personen sind bei Konstituirung der Bank und demnächst bei jedem in den Personen eintretenden Wechsel, in den durch den Paragraphen zwölf bezeihneten Blättern, wie mittelst Anschlages an der Börse zu Danzig zu veröffentlichen.

Oritten Personen gegenüber kann nicht entgegengeseßt werden, daß Mitglieder des Verwaltungsrathes , welche als Direktoren gehandelt haben, dazu von dem Verwaltungsrathe nicht abgeordnet gewesen seien.

Paragraph ein und dreißig. :

Die Direction vertritt die Gesellschaft nah außen, bringt die Bank- geshäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermò- gens, hat jedoch in Gemäßheit des §. 97 bei der Ausübung aller dieser A die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes zu

cfolgen und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbstständig, als -die gegenwärtigen Statuten und ihre Jn- ftructionen sie nicht beschränken. i E ;

Diese Jnstruction ist jedo nur zwischen den Mitgliedern der Di- rection , des Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als solcher , nicht aber dritten Personen gegenüber wirksam. Den dritten Personen kann

die Behauptung ciner Verlegung jener Justruction mit Erfolg nicht ent-

gegengeseßt werden. as Paragraph zwei und dreißig. L: :

Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direction erstrecken si sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welchen die Geseße eine Spezialvollmacht erfordern. g. 118 Theil I. Titel 13 Allgemeinen Landrechts findet daher auf die Direction keine Anwendung. -

Den Nachweis, daß die Direction innerbalb der ihr zustehenden Be- fugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht berbunden. i

Paragraph drei und dreißig. (

Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte über- haupt; desgleichen zur Ausstellung der Wesel - Giri if die unter der Firma der Bank (Paragraph eins) zu vollziehende geieinschaftlihe Unter- \chrift eines der Paragraph dreißig gedachten Direktoren und des Nen- danten (Par. 27) erforderlich.

In allen übrigen Fällen find Erklärungen, Urkunden und Verhand- lungen der Direction mindestens von zwei Directions - Mitgliedern unter der Firma der Bank zu unterschreiben. 1,

Nur die na& der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften ver- pflichten die Bank und zwar sowobl gegen jede richterliche und andere öffentlihe Behörde als gegen jeden Privaten. Gerichtliche Vorladungen oder Verfügungen der Gerichte und Behörden werden dem tollzichenden Direktor infinuirt.

Gerichtlihe Eide Namens der Bank werden von Mitgliedern der Direction abgeleistet.

Paragraph vier und dreißig. j

Die Direction is befugt, Unterbeamte der Gesellschaft zu suspendi- ren, und hat fie dann sofort über diese Suspendirung wie über die Ent- tee des Beamten die Entscheidung des Verwaltungsrathes herbeizu-

ühren. / Paragraph fünf und dreißig.

Bei Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden Direktors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem exnannter An- gestellter der Gesell haft provisorisch den Dienst des vollziehenden Direktors.

Paragraph sechs und dreißig.

Der vollziehende Direktor muß bei der Gesellschaft eine Amtscaution von Fünftausend Thalern preuß. Cour. baar oder in Staatspapieren |

deponiren, er bezieht deren Zinsen. Paragraph sieben und dreißig.

Die Direction fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die §. 27 sub. b. gedachten Veberfichten auf jederzeitiges Verlangen, des- gleichen am S&lusse eines jeden Geschäftéjahres eine nah kaufmännischen

Prinzipien angefertigte Bila t wi G Wkrbiguna: des Werthes aller Aktiva. nz unter gewissenhafter. Würdigung Allmonatlich hat die Direction eine von dem Verwaltungsrathe bor-

her zu genehmigende Uebersicht der am leßten Tage des verflossenen

Monats in der Bank vorhanden gewesenen Aktiva und Pasfiva insbe- sondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren vis Wech- seln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehnen und aus laus- fender Rechnung, so wie der umlaufenden Banknoten, desgleichen unmit- telbar nach abgehaltener jährlicher General-Versammlung (Tit. VIL) einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Verwaltungsrathe genehmig- ten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Staats vorzulegen und gleiczeitig nebst der am Jahres\{lusse gezo- A Vilanz in den Paragraph zwölf gedachten Blättern zu verdffent- en.

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Es bleibt der Negierung vorbehalten , anstatt der monatilihen , in Zukunft auch eine öôftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Aktiva und Pasfiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Golde und Silber, Barren und so weiter anzuordnen.

E Paragraph aht und dreißig.

Ein jedes Directionsmitglied ift befugt, in dringenden Fällen den Präfidenten des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sizung aufzufordern.

- Die Direktoren, wie alle Angestellte der Bank find verpflichtet, über die Geschäfte derselben unverbrüchliches Stillschweigen zu be-

obachten. Titel V; Von den General-Versammlungen. Paragraph neun und dreißig.

Die ordentliche General - Versammlung der Actionaire tritt jedes Jahr im Monat März in Danzig zusammen.

Außerordentliche General - Versammlungen beruft der Vertwval- tungsrath, wenn er es für nöthig erachtet oder wenn die Junhaber von wenigstens 500 Actien es schriftli beim “Verwaltungsrath deantragen.

Die erste ordenilihe General-Versammlung wird sechs Wochen nach Publication der landesherrlichen Bestätigung von dem pro- visorischen Verwaltungsrathe (siehe Paragraph 22) berufen.

Alle Einladungen zu allen General - Versammlungen, welche die Zeit und den Ort der Versammlung enthalten müssen , erläßt der Verwaltungsrath durch zweimalige Bekanntmachung in den Paragraph zwölf benannten Blättern, wie mittelt Anschlages an der Danziger Börse, die erste Bekanntmachung muß mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstage inserirt respektive angeschlagen werden.

Bei der Berufung einer außerordentlichen General - Versammlung müssen die Berathung8gegenstände summarisch bezeichnet sein.

Paragraph vierzig.

Die General-Versammlung besteht aus allen denjenigen Actionairen, wele vor dem Tage der General - Versammlung in den Büchern der Gesellschaft eingetragen find (siehe Par. 8).

In der General-Versammlung bestimmt fich die Zahl der Stimmen der Actionaire nah der Zahl der einem jeden von ihnen gehörigen Actien , jedoh geben nur

1 5 Actien 1 Stimme, —W « 2 5 D D - - 15—20 - ch4 s und für jede weitere fünf Actien Eine Stimme, so daß der Eigenthümer von Einhundert Actien zwanzig Stimmen hat.

Mehr als zwanzig Stimmen kann fein Actionair, au niht in er- haltenem Auftrage und Vollmacht in si vereinigen.

Abwesende Actionaire können sich nur durch anwesende stimmberech- tigte Actionaire vertreten lassen. Jedoch is die Vertretung der Ehe- frauen durh ihre Männer und der Minderjährigen, so rie aller Bevor- mundeten überhaupt, durch ihre Vormünder resp. Kuratoren gestattet.

Der Vertreter bat die desfallsige schriftliche Vollmacht resp. vor- mundschaftlihe Bestallung vor Eröffnung der Verhandlungen bei dem Verwaltungsrathe niederzulegen.

Die Beschlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich.

Paragraph ein und vierzig.

Die General-Versammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Gesammt- heit der Actionaire dor.

Der zeitige Vorsißende des Verwaltungsrathes führt au den Vorsitz in der General-Versammlung unter Zuziehung des Syndikus oder seines Stellvertreters. Das Protokoll führt ein Notar oder ein Gerichts-De- putirter. Die Stimmzähler , die weder Verwaltungsräthe noch Beamte der Gesellschaft sein dürfen, werden vom Vorsißenden ernannt. Der Vorfißende ordnet und leitet das formelle Verfahren für die Abstim- mungen.

In den ordentlichen General - Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt:

1) Vorlegung der Bilanz und des Bücherschlusses, des Berichts des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere ;

2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes.

3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Vertwaltungs=- rathes, so wie über die Anträge einzelner Actionaire , sofern fie vor der Berufung der General-Versammlung beim Verwaltungsrathe hriftlich eingereiht werden ; s

4) Wahl von drei Kommissarien, ivelhe den Auftrag erbalten, die Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vers A eile und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen.

Paragraph zwei und vierzig.

Die außerordentlihen General-Versammlungen beshäftigen sich nur wit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind.

Paragraph drei und vierzig. i

Die Ves@lüsse und Wahlen der General-Versammlung vollbrin- gen fich mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsißgenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet, insofern Gleichheit der Stimmen eintritt, das Loos.

Die Wahlen werden mittelst geheimer Zettel - Abstimmung so bvorge- nommen, daß nach 2 Abstimmungen, die. keine absolute Majorität ergeben ‘baben, die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben, allein zur engsten Wahl zugelassen werden. Ueber jeden zu Erwählenden fiudet cine besondere Wahl statt. ;

Auf den Antrag des Vorfi enden, so wie auch auf den Antrag von Anwesenden , die wenigstens 1 0 Actien repräsentiren, muß au über andere Gegenstände als Wahlen dur geheime Abstimmung entschieden

werden. j Die Protokolle der General - Versammlungen, welche die Perso»

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nen der anwesenden Actionaire und Vertreter und die Zahl der Stim- men eines jeden , so wie das Resultat der Abstimmungen enthalten und die Verhandlungen summarisch darstellen müssen, werden von dem Notar oder einem Gerichts-Deputirten aufgenommen und von ihm, wie von dem Vorfißenden und dem Syndikus oder dessen Vertreter unterzeichnet. An- tráge der Minorität müssen in das Protokoll aùfgenommen werden, wenn

; t. dieselbe es verlang Titel VII.

Rechnungsablage. Dividende, Reservefonds. Paragraph vier und vierzig. Ga Die Bücher der Bank werden mit dem ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres abgeihlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Di- rection’ gezogen. Die Bilanz wied von dem Verwaltungsrathe geprüft

llt. i , i A D ebershuß der Activa über die Pasfiva bildet den Reingewinn

j aft.

F pri e BN der Vilanz müssen sowohl die sämmtlichen veraus- gabten Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste abgeseßt und für die etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsay abgerechuet werden. ] E

Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem böôhern als dem Erwerbscourse und wenn der Börsencours am Tage der Bilanzs Aufnahme niedriger als der Erwerbscours is, nur zu dem Bôrsencours in der Vilanz angeseßt werden. j

Von dem auf diese Weise ermittelten Neingewinn werden wenigstens 20 (sage zwanzig) Prozent so lange zum Reserve-Fonds zurückgelegt, bis leßterer auf die Summe bon 950,000 Thaler (sage zweihundert funfzig- tausend Thaler) angewachsen - ist, die übrig bleibende Summe wird als Dividende unter die Actionaire vertheilt. ;

Sollte si dur eine Jahresbilanz eine Verminderung des Gesell- schafts-Kapitals herausstellen , so dient zunächst der Reservefond zur Deckung derselben. Reicht derselbe dazu nicht bin, so dienen die zunächst erzielten Reingewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Gesellschafts- Kapitals und darf, bevor diese stattgehabt hat, weder eine neue Neserve angesammelt noch eine neue Dividende vertheilt werden. So oft und so lange fih aber nah Wiederergänzung des Gesellschafts - Kapitales der Reservefond erschöpft oder angegriffen findet, darf von den alsdann zu- nächst erzielten Reingewinnen nur dice Hälfte als Dividende vertheilt

und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den Reservefond |

wieder auf seine frühere Höhe zu bringen.

Der Reservefond darf zu keinen anderen Zwecken ais zu der vors |

stehend gedachten eventuellen Ergänzung des Stammkapitals und, wenn in einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinne durch. eingetretene Ver- luste überstiegen sein sollten, - zur Ausgleihung der Bilanz verwendet werden. 4 A Paragraph fün} und vierzig. Die Dividenden sind in Danzig an der Kasse der Gesellschaft zahl-

namhaft zu machen hat, zahlbar gestellt werden.

Die Dividenden werden jährlich am ersten Mai gegen Einlieferung |

der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. Paragraph sechs und vlerztg, Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben

ablbar gestellt sind. M E | Titel X Verfahren bei der Auflösung.

Paragraph sieben und vierzig. \ Die Bank ift verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der“ Konzession,

wenn aber ‘die Auflösung {on früher beschlossen werden sollte, inner- |

halb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noten einzulösen.

Vüird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des leßten Jahres |

vor dem Ablauf der Konzession beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkte sämmtliche Noten eingelöst werden. i Paragraph acht und bterz1g. i

Jn allen Fällen, in denen die Auflösung der Bank nah Vorschrift der Geseue erfolgt, ist eine General-Versammlung der Actionaire 1n möglich st kurzer Frist von dem Verwaltungsrathe zu berufen und in derselben sind die Grundsäße festzustellen, nah denen bet dem Liquidationsgeschäfte vers fahren werden soll. : |

Bei Auflósung der Gesellshaft kommen die Vorschriften des Para- graphen neun und zwanzig des Geseges über Actiengesell schaften vom neunten November 1843 (Geseß - Sammlung von 1843 Seite 346) zur Anwendung. | / E

Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates zu vernichten und die Vernichtung ist mittelst cines gerichtlih oder notariell aufzunehmenden Dokumentes, 1n welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beurkunden.

Die Beträge der nicht eingelösten und präfkludirten Noten werden der Stadtgemeinde Danzig zu mildthätigen Zwecken überwiesen.

Paragraph neun und vkerz1g.

Nach beendigtem Liquidations - Geschäfte ist eine General-Versamm- lung von dem Verwaltungsrathe nah den im gegenwärtigen Statute für die Convocation gegebenen Vorschriften zum Zwedcke der Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen. |

Die von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht zur Verwals- tung gehörenden Actionairen ertheilte Decharge befreit sämmtliche Ver- waltungs - Vorstände dieser Bauk, den Actionairen gegenüber, von allem und jedem ferneren Nachweis, so wie bon jedem Anspruch wegen der erfolgten Liquidation. : / \

Eine gleiche rehtlihe Folge tritt ein, Falls in der General - Ver- sammlung fein bei der Verwaltung unbetheiligter Actionair erschienen ist und sih dieser Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufe- nen General-Versammlung wiederholt hat.

: Titel X. Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.

s Paragraph funfzig.

Streitigkeiten zwischen den Actionairen, und der Gesellschaft sollen durch zwei von den Parteien binnen 8 Tagen zu erwählende, in Danzig wohnende Schiedsrichter und einen Obmann ohne Zulassung von Appel- lation, Revifion und Nichtigkeitsbeschwerde geshlichtet werden. :

__ Können sich die beiden Schiedsrichter über einen Obmann, der Zurist sein und in Danzig wohnen muß, nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Direktor des Kommerz- und Admiralitäts-Kollegiums (Handelgerihts) zu Danzig oder, wenn dieser selbst Actionair ist, der nächste unbetheiligte Richter dieses Kollegiums (Handelsgerichts) nah ihm einen Obmann aus den Justizpersonen zu Danzig.

Die Entscheidung des Obmanns unterliegt weder der Appellation, noch der Revision, wohl aber der Nichtigkeitsbeshwerde (H. 171. 172. Tit. 11. Theil I. Allg. Gerichts-Ordnung).

Die Schiedsrichter und der Obmann dürfen zu keinem der streiten- den Theile in einem Verhältnisse stehen, welches fie geseßlich verhindert, me voller Kraft für und wider beide streitende Theile Zeugniß ab- zulegen.

Das Schiedsgericht verfährt nah der preußischen Civil-Prozeßord- nung, es ist aber für die Beurtheilung der Wirkung der Beweismittel niht an positive Vorschriften gebunden, es entscheidet lediglich nah seiner freien, aus dem Jubegriffe der Verhandlungen geshöpften Ueber- zeugung.

Die Parteien inüssen in Danzig beim Schiedsgerichte erscheinen oder sich durch einen zu Danzig wohnhaften Bevollmächtigten vertreten lassen und legtern dem Schiedsrichter schriftlih anzeigen.

Alle Ladungen und Erlasse des Schiedsgerichts werden in der Par. zwei vorgeschriebenen Weise infinuirt.

Wenn eine Partei den bon ihr gewählten Schiedsrichter der andern shriftlich anzeigt, ift leßtere verpflichtet, binnen aht Tagen nach Empfäng dieser Anzeige ihren Schiedsrichter zu wählen und der ersten Parteîi shriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht oder wählt eine Partei einen Schiedsrichter , der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat, so ernennt die andere Partei auch den zweiten Schiedsrichter.

Dieser Paragraph vertritt die Stelle eines förmlichen Kompromiß- Vertrages. Paragraph ein und funfzig.

Nur in ciner außerordentlichen General - Versammlung kann eine Abänderung der Statuten, respektive eine Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer Actien oder auch die Auflösung der Gesellschaft be-

| schlossen werden und nur mittelst einer drei Viertheile dec in der Ge-

néral-Versammlung vertretenen Actien repräsentirenden Majorität. Die Beschlüsse über dergleichen treten erst in Kraft, wenn sie die

barz dieselben können jedoch dur Beschluß des Verwaltungsrathes auch | landesherrliche Bestätigung erhalten.

an anderen Orten, welche derselbe durch die Gesellschaftsblätter (Par. 12) |

T l NL Ober-A ufsichtsreht des Staates. Paragraph zwei und funfzig. Zur Wahrnehmung des Ober-Aufsichtsrehtes ernennt die Staats-

| Regierung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen General-Ver- sammlungen , allen Sizungen der Direction und bes Verwaltungs8-

rathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, so wie von allen Büchern

' und Skripturen der Gesellshaft jederzeit Einficht zu nehmen,

au die Organe der Gesellschaft gültig zusammenzuberufen. Wenn die Staatsregierung es angemessen erachten sollte, dem bei der Bank zu bestellenden Kommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende Res- muneration zu bewilligen, ist die leßtere der Staatskasse aus den Ein- nahmen der Bank zu ersegen.

Tttel X

Transitorische Bestimmungen. Paragraph drei und funfzig.

Js die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, bom Tage der landesherrlichen Bestätigung dieses gegenwärtigen Statuts ans- gerehnet, nach den darin (Par. 6) enthaltenen Bestimmungen nicht er- folgt, so kann bon den Staatsbehörden die zur Errichtung der Bank er- theilte Konzession widerrufen und erloschen erklärt werden.

Paragraph vier und funfzig.

Da es nothwendig gewesen ist, daß die in §. 22 genannten zehn Herren als provisorischer Verwaltungsrath {hon vor Vollziehung dieses Statuts für die Gesellschaft fungirten, namentlich behufs Beschaffung des Banklokals, Vorbereitung des künftigen Betriebes der Bankgeschäfte und Engagirung eines vollziehenden Direktors wie \onstiger Beamte der Bank, die Actien-Gesellschaft vertraten, so werden hiermit deren gedachte Handlungen genehmigt.

Paragraph fünf und funfzig. Endlich wird hierdurch 1) dem Nechtsanwalt Carl Noepell, 2) dem Kommerzien - und Admiralitätsrath Karl Robert von Franyius, 3) dem Konsul Gustav Friedrich Focking, alle hier wohnhaft, und zwar allen dreien zusammen, Auftrag und Voll- macht’ ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzu-

| suchen und herbeizuführen, so -wie di jenigen Abänderungen und Zusäße

dieses Statuts Namens aller Actionaire zu bestimmen, anzunehmen und zu machen, welche die Königliche Staatsregierung bis zur Ertheilung der Bestätigung und zum Zwecke ihrer Herbeiführung noch vorschreiben und empfehlen wird, j

Diese Abänderungen, respektive Ergänzungen dieses Statuts sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle Nachfolger derselben ebenso rechtsverbindlih sein, als wenn fie wörtlich in dem obigen Statuke schon. aufgenommen wären.