1857 / 84 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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i likat derselben ausgefer- | -den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. Z Verwaltun gor hein ausgelit A E von dem A Oer Juhalt des gegenwärtigen §. 17, so wie des nachfolgenden §. 20, monàtlith einmal, um von dem Bange E E real zu nehmen | sowobl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle- tigt uu ged hen zu bewirkeuden Publication seines Antrages in den | ist auf jeder Note deutlich abzudrucken. und Erforderliches zu beschließen. f De terwaltungsrathes | in welhen die Gesepe eine Spe lel Vollmacht erfordern.

der in dier Wocden 3 : d werden nah absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge- Den Nachweis, daß die Direction innerhalb der ihr zustehenden Be-

ç C c 10. im §. 12 erwähnten Zeitungen mehr als ein Jahr verflossen ist, und h ive aßt. Im Falle der Stimmen leihheit überwiegt die Stimme des Prä- | fugnisse geh A nicht Oie Direction der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür ver faßt. Jm F g Ae Bicepräidentén, E e TIG As fugnisse g E habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nit

1d dieser Zeit die verlorenen Actien dem Verwaltungsrathe i | : Lie cloéutleónden- Rote denten, oder in dessen Ubwesenb vorgewiesen sind. Sollen angeblich verlorene oder vernitete Oividenden- | antworilih, Io gu lehr JEL e Qs agte 4 My Vroliaage erd bes in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Ver- g. 33.

i nden | gleicher Bestand an Deckfungsmitteln von min l Y des : deine wortil ut E L E dies in dem durch die bestehenden | Frem Gelde, mindestens einem Drittel in discontirten Wechseln, und waltungsrathes. Zur Feu d italie gültigen GLL Uses ist die Anwe- Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermödgensobjekte über- esehe vorge C. , dem Reste in Effekten, pee Cen Eh fer e sein müssen, in senbéit von wenigstens steben Mitgliedern erforderlich. Firma Hex Ut K f Ausstellung der Wechsel-Giri , ist die unter der d t n in der | einex besondern unter dreifahem Verschlusse zu haltenden, und für die L , . le : : er Bank (§. 1) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines : E dffentlihen BekanntmoBugen ne a „GOn Berlin sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse auf- Der Vertoaltungsrath beräth und derse! E i e E der §. 30 gedachten Direktoren und des Mendalten « 27) c orderlich Ea den Preußischen Staats-Anzeiger." Vei dem Ein- bewahrt werde. Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank des Statuts über alle Angelugenbelien ata esel pa! d me iese nit | Zun allen übrigen Fällen sind Erklärungen , Urkunden und Verhandlun- can ‘nes der genannten Blätter soll die Bekanntmachung dur das geges Unterpfand, und ihre sämmtlichen übrigen Activa zur Deckung dez. Dia H N naten des elte as Ben Tas Tan Ae zwei Directions-Mitgliedern unter der : ; ia do GonovaleVevrs : Noten. au8schz i n : j »8 gepuril: | } a der Vank zu unterschreiben. Nur die nah der vorstehenden Adrig bleibende so lange genügen, dis die General-Versammlung für die | der d C a) die Anordnung solher Maßregeln , die er zu einem geregelten und | Norm vollzogenen Unt ; de 10 den Zwecken der Bank angemessenen Vetriebe der Geschäfte für zogenen Unteuschristén verpslithten bie Vank, und wae so-

‘Qo C V0 ti Die Regier fann N y | cingogangent Zeitung eine ander bestimmt bat. Die Regiexung lann, is Mont 0 pre Geschäft d den Vorschriften des gegenwär- wobl gegen jede richterliche und andere dffentliche Be s M “d. R N t vorscdreiben, welcbe Blätter an Stelle Die Bank kann ihre ( esch à} ena en Vorschriften des gegenwär : i Í s E E ( entlihe Behdrde, als gegen jeden sobald fic es G N I Atáiiee Verfügung dur | tigen Statuts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des Stammkapitals nôtbig as D n R von dem Verwaltungsrathe Privaten, . | der oden genannten treten 10uen, 1 | t M | na Maßgabe des §. 4 eingezahlt ist, ihr mitgetheilten eschlüssen desselben Folge zu leisten; Gerichtliche Eide Namens dex Bank werden von den Mitgliedern der s D die genaue Kenntnißnahme bon der seitens der Direction bei den | Direction abgeleistet.

das Amtsblatt dekannt zu machen. Erl \ jedesmaligen Versammlungen des Verwaltungsrathes ibm vorzu- K. 34

Titel U.

Von deu Geschäften der Vank. §. 13. . Oie Vank if zur Erreicdung der m Ç. 1 angegebenen Zwecke besugl: Sr eud, Aozogone und trockene (etgene) Wechsel, die im Julande zadldar nud | n \ men mit eanem auf die Vank lautenden Giro verseben heim, dürfen s: dt Pâter als drei Monate na dem Datum der Oidcontixung ber» ot n & Kredit und Oarledne zu tewilligen, jedo nit auf Ja drei Monate und nur gegen Verpfändung bon: and Waaren, die im Julande lagern, und dem Verderben rworfen find, Stagats-, Kommunal- oder andern unter Autorität von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen auf den Judader lautenden Papieren, so wie von Wech- lägen ded Auzlandes; doeëgleicben bon ungemünziem ld und Silder. : : die auf den Namen lauten dürfen in der Busnagdmen deftimmt dio Geschäftüinstruction R: dersprud des Kommissars des Slaates gegen . diefer Art ist für die Gesellschaft mdßgebend. o Actien odex der Actien andever Privatbanken nat uUnter!aat. dex vorßedend eub Litt, b bezeichneten Art, oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. f don inländi!chen Staats, Kommunal» odex an S1 gates don Corporationen oder Gesellschaften ¿der lautenden geldworiben Papieren nur bis In üructieon festgeseßten Betrage ftatifinden, 2 Effekten ein Drittel des cingezablten

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r find, zu delorgen ;

gegen Empfange

zadlenden lauten dürfen,

eracstalt cinfkassirten oder zu treten.

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uf Hdboitdeken unterdringen.

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uf die Rrobvinz Posen zu

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erfafsung in den preufßi- ammlung Nr. 673) bes

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nd es müssen aus idnen wenigstens dret solide Verbundene haften. |

N K A x M) G E "i è Von den speziellen Rechten der Bank. legenden Uebersicht der Kasse der Bank , des Wechsel - Portefeuilles

§. 20.

Oer Vank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Einldsung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermei dung der Präklusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie dur dreimalige Bekanntmachung, in Zwischenräumen von cinem Monat

mittelst der im Y. 12 gedachten dffentlichen Blätter, und der Amtsblätter

der Regierungen in den Provinzen der Preußischen Staaten cine Auf- forderung zur Einldsung oder zum Umtausch der Noten.

Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Juhaber der Noten, welche si nicht gemeldet habon, in den vorbezeichneten Blättern, Bebufs der CEinldsung oder des Umtauschs, zu einem mindestens drei Monate vom Tage der loßken Insertion hinaudzusezenden Präklusiv-

| Termine unter der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung bon-

geladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle Ansprüche an die Banl aus den aufgerufenen Noten erlôsden, Anmeldungen zum Schuße gegen die Prâclusion sind mt zulässig, vielmehr tritt diese leßtere unmittelbar mit dem Ablaufe des Prällusivtermins gegen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben , dergestalt, daß jeder Anfpruch auf Einlösung vder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nichk eingelieferten Noten wertblos8 sind, und, wenn sie etwa nod zum Vorschein kommen, bon der Bank angehalten und vernichtet werden können, Der Betrag der solcher- gestalt präôkludirten Noten soll zu mildtbätigen Zwecken nach näherer Bestimmung ded Verwaltungsrathes verwendet werden. V EL Vi Von dem Verwaltungdrathe. v. 41 :

Die obere Leitung dexr Gesellschast, so wie die Vertrotung derselben in allen Beziebungen wird einem bon der General-Versammlung ernann- ten Verwaltungdrathe anvertraut. Die Wablverhandlung erfolgt in Gegenwart emed Notars oder (Horichtädoputirton und ein bon diesem N vao N falt derjelben audßgestellter Act bildet die Legitimation der Verwaltung. Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern, Jbre Functionen dauern sechs Zabre. Alle zwei Jahre scheiden dieje- nigen pier Mitglieder aus dem Verwaltungvorathe aus, welche dic längste Zeit bindurch als solche fungirt baben. Die Ausscheidenden können Jes doch sofort wieder gewäblt werden, Bei einer stattgehabten Wiederwahl wird die Amtsdauer von der leßten Wabl an berecnet. Welche Mit- glieder in den Jahren, in benen der Turnus noch nicht besteht, aus zu- \ceiden baben, wird durch das Loos bestimmt. Die Namen dex QVe- wäblten werden durch die im Y. 12 benannten Zeitungen dffentlich be- fannt gemacht.

D

Für die ersten zwei Jabre nach Eröffnung des Geschäftsbetriebes bilden die Herren L. Annuß, Beyme, F. Bielefeld, J. Bleich- rdder, C. Graßmann, H. Jacobson, S. Jaffé, B. Kaälel, L Nieß, G. von Nosenstiel, von Winterfeld und B. Wit- kowsäfi den Verwaltungsrath. Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet demuach in der ordentlichen General-Versamm- lung des dritten Betriebsjabres statt.

I ‘)'2

Jedes Mitglied des Verwaltungsratbes muß mindestens zehn Actien befipen oder erwervenz die Dokumente diefer Actien werden in das Archiv der Gesellsaft binterlegt und bleiben, so lange die Functionen des Jus babers als Verwaltungsrath dauern, e

g. 2.

Der Verwaliungsratbh wäblt aus seiner Mitte einen Präsidenten und ¡nen Vice - Präsidenten. Jhre Functionen in diefer Eigenschaft dauern i e ind nad Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten beide

L sein, ciner Sißung des Verwaltungératbs beizuwohnen, so

immt das na dem Lebensjahre älteste Mitglied den Vorsiß.

d. 2D.

Roumt in C A die Stelle eines Mitgliedes des BerwaltungSratbes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur näcften General - Versammlung bon dem Verwaltung§- ratbe wicder besegzt. Qie definitive Wiederbesezung erfolgt dur Wahl ¿r Gcneral-Versammlung unter Zuziebung eines Notars oder Gerichts»

‘putirten und in der §. 21 vorgeschriebenen Weise. Das in dieser Dauer der Functionen seines Liorgängers aufgebört baben würde. Bis

zu der im §. 22 beftimmten erften theilweisen Erneuerung ergänzt der Berwaltungsrath fih selbst. g. 26. : T ¿x LVerwroltungérath teisanmelt sich so oft, als er es für dienlich

erocktet, an festzuschenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder ¡uf ber Antrag ven drei Verwaliungsräthen, in der Negel mindestens

-—

UN Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termi: e aus, an welchem die

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und der Lombard- Bestände;

die Abfassung von Geschäfts - Jnstructionen für das Personal der einzelnen Geschäftszwedge,

die monatlide Nevision der Kasse, der Wechsel- und Lombard- bestände dur zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revilion Su Enden haben ;

außerordentliche Kassen-Nevisionen nach den vorstebenden Bestim-

mungen, so oft er dieselben für angemessen erachtet, die Prüfung der von der Direction ihm cinzureichenden Bilanz, so wie die Feststellung der am Scblusse jedes Geschäftsjahres zu vertheilenden Dividenden (vergleiche §. 44); die Wabl und Bestallung des vollziehenden Direktors, des Ren- danten (Kassirers), so wie des übrigen Bankpersonals, desgleichen die Bestimmungen der Gehälter sämmilicher Angestellten ; die Wabl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontrakts mit demselben; die Sorge für die interimistische Stellvertrelung eines Direktors, so wie die Ausstellung von Procuren, und zwar sowohl zum Zwecke solcher interimistishen Stellvertretung, als zur Vertretung der Ge- sellschaft überhaupt in den von dem Verwaltungürathe als geeignet erachteten Fällen, desgleichen die Bestimmung des Juhaltes und der Grenzen solcher Procuren ;

k) die Bewilligung von Gratificationen an das angestellte Bansk- personal.

Der Verwaltungsratb ist befugt, alle Beamten der Gejellschaft wegen DHienfstvergehen, Fahrlässigkeit und aus moralijchen Grünben jedex ¿Zeit zu entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstim- mung von mindestens neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes.

Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über Alles, was das Juteresse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. So wie der Verwaltungsrath selb} handeln und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Ange- legenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er auch befugt, în allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen.

g. 2B.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä- fidenten, odex von dem Vice-Präsidenten, oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben.

§. 29.

Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, ex bezieht jedoch, außer dem Ersage für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühewaltung eine Tantieme von sechs8 Prozent vom Reingewinn. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mitglieder fest.

L YUQ Von der Direction. §. 30.

Die Direction besteht aus dem bollziehenden Direktor und zweien nach Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden Mitgliedern, die jedo nie einer und derselben Firma angehören dürfen. j

Die Legitimation des vollziehenden Direktors, 10 wie seines Stell- vertreters (Y. 35), bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung. Die Namen derselben, so wie diejenigen der den Verwaltungsrath bildenden Personen, sind bei Konstituirung der Bank und demnächst bei jedem in- den Personen eintretenden Wechsel, in den durch den §. 12 bezeichneten Blättern zu veröffentlichen. Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengeseßt werden, daß Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche als Direktoren gchandelt haben, dazu von dem Verwaltungsratbe nicht abgeordnet gewesen seien.

§. 31.

Die Direction vertritt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bank- geschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, hat jedo in Gemäßheit des g. 27 bei der Ausübung aller dieser Func- tionen die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes zu be- folgen und bandelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbstständig, als das gegenwärtige Statut und ihre Justruc- tien fie nicht beshränken. Diese Jntruction is jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direction, des Yerwaltungsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen gegenüber wirksam. Den leßtern kann die Behauptung einer Verleßung jener Instruction mit Erfolg nicht entgegengeftellt werden.

92. Die vorstehend bezeichneten Nefugnisse der Direction erstrecken si

Die Direction ernennt und entsezt alle Beamten der Gesellschaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsdrathe vorbehal- ten ist, Sie ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht zusteht, zu sußpendiren und hat über die Entlassung derselben die Ente scheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen. ¿

d. 30 | Bei Kranfkheits- oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden Direktors übernimmt cin von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Ange- stellter der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst. i §. 36.

Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Actien der Gesell- schaft aft oder erwerben. Diese Actien werden in das Archib der Gesellschaft hinterlegt, und_dürfen, so lange die Functionen des Jnhabers dauern, weder veräußert noch übertragen werden. L

Die Direction fertigt und Üübergiebt dem Verwaltungsrathe die §. 27 zub þ. gedachten Uebersichten , desgleichen am Schlusse eines jeden Gee \chäftsjahres eine nah kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung des Werths aller Aktiva, |

Allmonatlich hat sie eine von dem Vertwaltungsrathe vorher zu ge- nehmigende Uebersicht der am lehten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Activa und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber , Barren und Wechseln , ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehn und aus laufender Rech- nung, so wie der umlaufenden Banknoten , desgleichen unmittelbar nach

abgohaltener iäbrlider General-Versammlung, einen alle Zweige des Ver- kehrs umfassenden, vom Verwaltungsratye Penrvurigiku S Qs ast0-

bericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Slaats vorzulegen

und gleichzeitig in den §. 12 gedachten Zeitungen zu veröffentlichen. Es

bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlihen, in Zukunft

auch eine ôftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der

Activa und Passiva, insbesondere der Beftände in geprägtem Gold und

Silber, Barren u. st. w. anzuordnen. d. 38,

Ein jedes Directionsmitglied ist befugt, in dringenden Fällen den Präsidenten des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sißung aufzufordern.

Titel VIL Von den E 499.

Die General - Versammlung tritt jedes Jahr im Monat März in Posen zusammen. Außerordentliche General-Versammlungen veranstaltet die Direction so oft sie es den Umständen angemessen erachtet, oder der Verwaltungsrath darauf anträgt. Die erste gewöhnliche General - Ver- sammlung findet jedoch erst im zweiten Geschäftsjahre statt.

Bei der Berufung einer außerordentlihen General - Versammiung müssen die Verathungsgegenstünde summarisch bezeihnet sein. Die Eins ladungen zu allen General-Versammlungen geschehen durch eine Benach- rihtigung, welche zweimal, das erste Mal mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstermin in die durch §. 12 bezeichneten Zeitungen inserirt wird.

g. 40.

Die General-Versammlung besteht aus allen Actionairen, welche seit zwei Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gefell- \haft eingetragen sind. Jn der General-Versammlung hat der Jnhader von fünf Actien Eine Stimme, von zehn Actien Zwei Stimmen,

- funfzehn Actien drei Stimmen, von zwanzig Actien vier Stimmen

für jede weitere fünf Actien eine Stimme, so daß der Inhaber von Ein- hundert Actien zwanzig Stimmen hat.

Abwesende Actionaire können sih nur dur anwesende stimmberech- tigte Actionaire vertreten lassen. Jedoch ist die Vertretung der Ebi frauen durch ihre Männer und der Handlungshäuser durch ihre Profu- risten ge\attet.

Minderjährige werden geseßlich durch ihre Vormünder reprätentirt Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung der Verhandlung bei der Verwaltung niederzulegen.

Zwanzig Stimmen bilden das Maximum, welches -ein Actionair für die von ihm vertretenen und für seine eigenen Actien zusammengenommen haben kann. Die- Beschlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden

verbindlich. ; g. 41.

Die General-Versammlung, regelmäßig cofstituirt, tellt die Gefammt- heit der Actionaire dar. Der zeitige Vorfizende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorfiß in der General - Versammlung und ernennt den Protokollführer und die Skrutatoren. Zu Skrutatoren kdnnen weder