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Verwaltungsräthe, noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden. Ju den regelmäßigen General - Versammlungen werden die Geschäfte in nachfol- gender Ordnung verhandelt:
Erstens, Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbe-
sondere ;
Zweitens, Wohl der Mitglieder des Verwaltungsrathes ; Drittens, Berathung und Veschlußnahme über die Anträge des Ver- waltungsrathes , so wie über die Anträge einzelner Actionaire ; leßtere müssen vor der Berufung der General - Versammlung dem Verwaltungs- rathe schriftlich eingereiht sein ;
Viertens, Wahl von drei Kommissarien, welche den Aufirag erhal- ten, die Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu
vergleichen und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu er- theilen. G. 42
Die außerordentlichen General - Versammlungen beschäftigen fich nur mit Gegenständen, die bei der Baus bezeichnet find.
Die Beschlüsse und Wahlen der General - Versammlung vollbringen fih mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsißenden den Ausschlag. ;
Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. Auf den Antrag des Vorsißenden, so wie auf den Antrag von wenigstens fünf Actionairen muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden.
Die Protokolle der General-Versammlungen werden von einem No- tar oder Gerichtsdeputirten aufgenommen, und von dem Kommissarius der Königlichen Regierung, dem Syndikus, den anwesenden Direktoren und Verwaltungsräthen, und von denjenigen anwesenden Actionairen, welche
es wünschen, unterzeichnet. Del I. Rechnungsablage, Sf Neserbefonds.
Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Direction gezogen. Die Bilanz wird von dem Verwaltungsrathe geprüft und festgestellt. RS N Van der Activa über die Passiva bildet den Reingewinn der
esellschaft.
Bei Aufnahme der Vilanz müssen sowohl die sämmtlichen veraus- gabten Geschäftsunkosten, als au alle vorgekommenen Verluste abgeseßt und. für die etwa vorhandenen unsichern Forderungen ein angemessener Prozentsay abgerechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höhern, als dem Erwerbungscourse und, venn der Börsencours am Tage der Bilanzaufnahme niedriger als der Erwerbungs- enuvQ is, nux zu dem NVäysoneours in der Vilanz angosoht wovden.
Von dem auf diese Weise ermittelten Neingewinn erhalten zunächst die Mitglieder des Verwaltungsrathes die ihnen statutenmäßig zustehen- den Tantiemen. Von dem Ueberrest werden wenigstens zwanzig Prozent so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis leßterer auf die Summe von 250,000 Thlr. angewachsen ist.
Die übrig bleibende Summe wird als Dividende unter die Actio- naire vertbeilt. Sollte sich durch cine Jahresbilanz eine Verminderung des Gesellschafts-Kapitals herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur Deckung derselben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Neingewinne vorzugsweise zur Wieder- ergänzung des Gesellschaftskapitals, und darf, bevor diese stattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesammelt, noch eine neue Dividende vertheilt
werden. So oft und so lange sich aber nach Wiederergänzung des Ge- sellshaftékapitals der Reservefonds ershöpft oder angegriffen findet, darf von dem alsdann zunächst erzielten Reingewinn nah Berichtigung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes statutenmäßig zustehenden Tan- tiemen nur die Hälfte als Dividende vertheilt und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den Reservefonds wieder auf seine frühere Höhe zu bringen.
Der Reservefonds darf zu keinen anderen Zwecken, als zu der bor- stehend gedachten eventuellen Ergänzung des Stammkapitals und, wenu in einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetretene Ver- une überftiegen sein sollten, zur Ausgleihung der Bilanz verwendet
erden. §. 45.
__ Die Dividenden find in Posen an der Kasse der Gesellschaft zahlbar ; dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an andern Orten zahlbar gestellt werden, Die Dividenden werden jährlich am 1. Mai gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine M, 6
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellshaft nach Ablauf bon fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar geftellt find.
Sit el JA,
Verfahren bei De Auflösung.
g. 47.
Die Bank ift verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Konzession, wenn aber die Auflösung der Gesellschaft hon früher beschlossen werden solite, innerhalb Jahresfrist nah dem Beschlusse, ihre sämmtlichen. Noten einzulösen, Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des leßten
Jahres vor dem Ablaufe der Konzesfion b n diesem Zeitpunfte sämmtliche Noten M idA PaL, so müssen bis zu 48
Fn allen Fällen, in denen die Auflösung der Bauk nach Vorschrift der Heseye erfolgt, ift eine General-Versammlung der 0A Peel furzer Frift von dem Verwaltungsrathe zu berufen und in derselben sind die Grunbsäge festzustellen, nah denen bei dem Liquidationsgeschäfte ver- fahren werben soll. Lei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vor-
shriften des §. 29 des Geseßes über die Actien-Gesellshaften vom 9. No- vember 1843 (Geseß - Sammlung vom Jahre 1843, Seite 346) zur An- wendung. Die eingelöften Noten find unter Aufficht des Kommissarius des Staats zu vernichten und die Vernichtung mittelst eines gericht lich oder notariell aufzunehmenden Dokuments, in welchem die Noten nah Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beurkunden.
Die Beträge der nicht eingelösten und präfludirten Noten werdeu nah näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes zu mildthätigen Zwecken
verwendet. g. 49.
Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ift eine General-Versammlung von dem Verwaltungsrathe nah den im gêgenwärtigen Statute für die Convocation gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung anwesenden, niht zur Verwaltung gehörenden Actionairen ertheilte Decharge befreit sämmilihe Verwaltungsvorstände dieser Bank, den Actionairen gegenüber, von allem und jedem ferneren Nachweis, so wie von jedem Anspruch wegen der erfolgten Liquidation.
Eine gleiche rechtlihe Folge tritt ein, falls in der General-Versamm- lung fein bei der Verwaltung unbetheiligter Actionair erschienen ist, und sih dieser Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Ge- neral-Versammlung wiederholt hat.
Zur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die General - Ver- sammlung im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedo jedenfalls eine Siimmenmehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Actien dais.
Sa tel X.
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung des Statuts.
§. 50.
Streitigkeiten zwishen den Actionairen und der Gesellschaft sollen durch zwei von den Parteien zu erwählende, in Posen wohnende Schieds- richter geshlihtet werden. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Direktor des Kreis- Gerichts zu Posen, oder, wenn dieser selbst Actionair ist, der nächste un- betheiligte Rath desselben einen Obmann, welcher vorzugsweise aus den mit richterliden Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wählen ist.
Gegen die Entscheidung der Schiedsrichter oder des Obmanns ist der Rehtsweg nur in den Fällen des §. 172. und in der Frist des §. 174. Tit. 2. Thl. T. A. G.-O. zuiälfig.
D
Nur in einer außerordentlichen General-Versammlung kann eine Ab- änderung des Statuts, resp. eine Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe
neuer Actien oder auch die Auflôsung der Gesellschaft beschlossen werden, unv nur mitrelst einer drei Viertheile der in der General - Versammlung
vertretenen Actien repräsentirenden Majorität. Die Beschlüsse über dergleichen bedürfen der Königlichen Bestätigung.
Del XE. Oberaufsicht8recht des Staates.
G. 52
Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsrehts ernennt die Staats- Regierung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sißungen der Direction und des Verwaltungsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, so wie von allen Büchern und Skripturen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu nehmen, auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammenzuberufen. Er hat sorgfältig darüber zu wachen, daß die Vorschriften des Statuts in allen Punkten zur Ausführung gelangen.
Sollte es die Staatsregierung für nothwendig befinden, dem Staats- Kommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende Nemuneration zu bewilli- E so muß dieselbe der Staatskasse aus den Einnahmen der Bank erseßt werden.
Titel L Transitorische Bestimmungen. , §ÿ. 93. Js die Einzahlung der vollen Nillion innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Bestätigung des gegenwärtigen Statutes an gerechnet, nah den
darín enthaltenen Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung der Bank ertheilte Concession erloschen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das dem Kaufmann C. F. Wappenhans in Berlin unter dem 1, Juli 1856 ertheilte Patent h
auf eine Ziegelpresse is erloschen.
Justiz - Ministerium.
Der Advokat Joseph Schönbrod zu Trier ist zum Anwalt
bei dem dortigen Königlichen Landgerichte ernannt worden.
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Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 25sten Oktober 1856 — daß Streitigkeiten über die Frage: ob dem Besißer eines Schulzenhofes die Verbindlichkeit obliege, die mit der Verwaltung des Shulzenamts verbundenen baaren Auslagen aus eigenen Mitteln zu tragen, dem Rechtswege unterworfen seien, die Entsheidung darüber, ob die gemachten Ausgaben nothwendig gewesen, aber zur Kompetenz der Verwaltungs=-Behörden gehöre.
Auf den bon der Königlichen Regierung zu Danzig erhobenen Kom- petenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Stadt - und Kreisgericht zu Danzig anhängigen Prozeßsache 2c. 2. erkennt der Königliche Gerichts- hof zur Entscheidung der Kompetenz-Konsflifte für Recht : daß der Nechts- weg über die Frage: ob dem Verklagten als Besißer des Schulzenhofes zie Verbindlichkeit obliege, die mit der Verwaltung des Scbulzenamts verbundenen baaren Auslagen zu tragen, für zulässig und insoweit der erhobene Kompetenz-Konflikt für unbegründet, sofern es sich aber um die Nothwendigkeit der von der Klägerin monirten Ausgaben handelt, der Nechtsweg für unzulässig und der Kompetenz-Konflikt für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.
Gründe.
Die Dorfschaft O. behauptet, daß auf dem Grundstücke Nr. 18 da- selbst die Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamts ruhe und der Besißer auch die dabei vorkommenden baaren Auslagen, namentlich Büreaukosten , aus eigenen Mitteln zu tragen habe, wogegen ihm als Aequivalent für das onus die Abgaben - und Schaarwerks - Freiheit der zu dem Grundstücke gehbrigen sogenannten Schulzenhufen zustehe. Der derzeitige Besißer K. hat zwar die ihm als subjektiv-dingliche Last ange- sonnene Verwaltung des Schulzenamts übernommen und geführt, bestreitet aber, daß ihm die Verbindlichkeit obliege, aus eigenen Mitteln baare Auslagen der Schulzenamts - Verwaltung zu tragen. Bei Revision der über seine Amtsverwaltung gelegten Rechnung wurden verschie- dene dahin gehörige Ausgabeposten _ monirt, namentlich 9 Rthlr. 44 Sgr. für Botendienste und 74 Nthlr. 26 Sgr. 5 Pf. für Aufnahme der Einwohner - Kontrole, für Büreau - Utensilien und Drucksachen, für Hülfsarbeiter, für das Ministerialblatt und für einen Hülfsboten. Jn der unterm 2. Juli 1855 bei dem Königlichen Stadt» und Kreisgericht zu Danzig angestellten Klage trägt nun die Dorfschaft O., gestüßt auf obige Behauptung, darauf an, daß der 2c. K. verurtbeilt werde, die 9 Nthlr. 14 Sgr. zur Hufenkasse und die 74 Nthlr. 26 Sgr. 5 Pf. zur Dorfs-Kommunalkasse zu erstatten, indem fie zugleich die Nothwendigkeit jener Ausgaben bestreitet. Noch vor Eingang der Klagebcantwortung, in welcher der Verklagte auf Zurückweisung der Klage anträgt und unter Anderem auch geltend macht, daß die Noth- wendigkeit der fragliden Ausgaben nicht der richterlichen Cognition
unterliege, hat die Königliche Regierung zu Danzig mittelst Beschlusses |
vom 8. September 1855 den Kompetenz-Konflifkt erhoben.
Die Klägerin hat dem Kompetenz-Konflikte widersprochen; das König- |
liche Stadt- und Kreisgericht zu Danzig und das Königliche Appellations-
Gericht zu Marienwerder erachten denselben niht für begründet. Dieser |
Ansicht muß mit der Maßgabe beigeftimmt werden, daß die eventuelle |
Frage: ob die fraglichen Ausgaben an sich nothwendig gewesen, lediglich der administrativen Entscheidung vorzubehalten ist.
Die Regierung stüßt den Kompetenz - Konflikt auf die Verordnung über die Festseßung und den Ersay der bei Kassen- und anderen Ver: waltungen vorkommenden Defekte, vom 24. Januar 1844 (Ges.-Samml. S, 52). Sie bemerkt, die Klage sei darauf gegründet, daß der Verklagte
aus der von ihm verwalteten Gemeindekasse Summen bezahlt habe, welche |
ibm persönlich zur Last fallen, daß ihm also bei der Kassenverwaltung Defekte zur Last fallen, welche er erseßen müsse, und beruft sich ins-
besondere auf den §. 1 jener Verordnung, wonach: „die Feststellung der | Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen, welche bei öffentlichen | Kassen oder anderen öffentlihen Verwaltungen entdeckt werden, zunächst |
von derjenigen Behörde zu bewirken if, zu deren Geschäftsfkreise die unmittelbare Aufficht über die Kasse oder andere Verwaltung gehört.“ |
Hiernach, meint dieselbe, sei keine andere Behörde berechtigt, mit der
Untersuchung und Feststellung von behaupteten Defekten fich zu befassen, |
obne daß die unmittelbare Aufsichtsbehörde nah Maßgabe der folgenden | : ilirunge p A " Jch nehme in dieser Beziehung auf die Verfügung vom 20, Novem-=
habe, und somit auch das Gericht zur Zeit nicht kompetent , die Klage | ber 1852 III, 27,720 Bezug, deren Befolgung den betreffenden
Paragraphen durch einen motivirten Beschluß sich darüber ausgesprochen
anzunehmen.
Die Richtigkeit dieser leßteren Auffassung kann hier dahingestellt |
bleiben, da die Verordnung vom 24. J
anuar 1844 auf den vorliegen- |
den Fall überhaupt nicht anwendbar ist. Dieselbe bezieht sih nur auf den | Fall, wo si bei der Kafse, dem Magazin u. st. w. ein Defizit an dem rechnungsmäßigen Sollbestande vorfindet, nicht aber auf solche Fälle, in | denen es sich gar niht um ein Defizit in der Kasse, dem Magazin u. |
\. w., sondern darum handelt, daß dem zur Disposition darüber berech- tigten Beamten die Anweisung von Zahlungen oder sonstigen Veraus-
der erhobene Anspruch an sih von der Art sei, daß er ur richter- lichen Cognition nicht qualifizire, Dies muß verneint Ge y
__ Die Klägerin verlangt, indem sie den Verklagten verurtheilt wissen will, verschiedene bei der Verwaltung des Schulzenamts entstandene Ausgaben der Hufenkasse, resp. der Dorfs-Kommunalkasse zu erstatten, daß gewisse Kosten, welche die Kommunal-Verwaltung mit fich bringt, niht wie gesehen, als zu den Kommunal-Bedürfnissen gehörig, der Kommune zur Last gestellt, sondern von dem Verklagten seinerseits getra- gen werden. Sie stüßt diesen Anspruch auf die Behauptung, daß der Verklagte, als Befizer des mit der Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamts behafieten Gutes, die bei dieser Verwaltung vorkommenden Auslagen aus eigenen Mitteln zu tragen habe, und leitet sona die Verbindlichkeit des Verklagten aus einer seinem Grundstücke angeblich obliegenden Neallast her. Es handelt sich also hier von einem beson- deren Rechtsverhältnisse, über dessen Existenz, Umfang und Folgen der Nichter zu entscheiden hat. Geseßt, es würde ein solher Anspruch gegen einen außerhalb der Kommune stehenden Dritten geltend gemacht, so würde nit füglih ein Zweifel dagegen aufkommen, daß derselbe als ein privatrechtlicher Anspruch der Kommune gegen einen Dritten, der ihr für gewisse Ausgaben aufkommen müsse, der richterlichen Kognition unterliege; die Natur dieses Anspruhs wird aber dadurch, daß der Betheiligte, welchem diese Verpflihtung vermöge eines besonderen Nechtsverhältnisses obliegen soll, dem Kommunalverbande . an- gehört, in keiner Weise alterirt. Nach den Grundsäßen des Allg. Land- rechts Th. 11. Tit. 14, §. 9, in Verbindung mit §. 79 gehören Streitig- keiten, welche unter den Kontribuenten über die Vertheilung öffentlicher Abgaben entstehen, zur richterlihen Entscheidung; hier handelt es sich in der That um nichts Anderes, als um einen solhen Streit unter den Kontribuenten, indem dem Verklagten auf Grund eines angeblich hers gebrachten besonderen Nechtsverhältnisses angesonnen wird, daß die frag- lichen, zur Kategorie der Kommunal-Bedürfnisse gehörigen Ausgaben von ihm allein und nicht von der Gesammtheit getragen werden.
Es ist aber in der Klage noch ein anderes Fundament mit einge- mischt, sofern, wie oben bemerkt, auch die Nothwendigkeit der fraglichen Ausgaben an sih bestritten, also dem Verklagten, auch abgesehen von obiger Frage, die Verbindlichkeit beigemessen wird, der Klägerin diese Ausgaben zu erstatten. Darüber, ob zur gehörigen Verwaltung des Schulzenamts gewisse Ausgaben noihwendig gewesen seien, ist jedoch nicht vor Gericht zu rechten. Die Kommune kann sih der Obliegenheit nicht entziehen, dasjenige aufzubringen, was zur ordnungsmäßigen Verwal- tung dieses Amtes nothwendig ist. Die Aufsichtsbehörde hat das Necht und die Pflicht, im öffentlichen Junteresse darauf zu sehen, daß diese ordnungs- mäßige Verwaltung nicht beeinträchtigt werde, und es fällt lediglich ihrer Beurtheilung anheim, was zu diesem Behufe nöthig sei, ohne daß derselben durch Beschreitung des Rechtsweges seitens der Kommune þprä- judizirt werden dürfte. Die richterliche Entscheibung darüber, ob das, was die Aufsichtsbehörde für nöthig erkennt, wirklich nöthig sei, würde in die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts, also in ein Gebiet eingreifen, welches der richterlichen Einmischung entzogen ist.
Hiernach war, wie geschehen, zu erkennen. Berlin, den 25. Oktober 1856. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
S
Finanz - Ministerium.
Cirkular-Verfügung vom 12, Februar 1857 — betreffend die Prüfung der Beschaffenheit der zur Denaturirung von Baumöl anzuwendenden Mittel,
Verfügung vom 20. November 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 306 S, 1833).
Aus Veranlassung des Beschlusses der leßten Generalkonferenz in Zollvereins-Angelegenheiten, nah welchem in der Anmerkung 1 zur Pos. 26 Abth. 11. des Tarifs hinter „Terpentinöl“ die Worte „oder ein Achtelspfund Rosmarindsl“’ eingeschaltet sind, is auf die Verpflichtung der Zollbeamten hingewiesen worden, sich in jedem einzelnen Falle von der dem Zwecke vollständig ent- sprechenden Beschaffenheit des Denaturirungsmittels zu überzeugen.
Aemtern wiederholt zur Pflicht zu machen ist,
Uebrigens hat man si bei dem obigen Beschlusse allseitig für die Aufrechthaltung der Verabredung bei der ersten General-Kon= ferenz ausgesprochen, wonach den Zolldirektivbehörden gestattet ist, erforderlichen Falls auch andere jeden Mißbrauch verhütende Zusäße zu bestimmen. Jch erwarte indeß, falls Anträge auf Anwendung anderer als der oben bezeichneten Denaturirungsmittel gestellt wer=
| den, zuvor darüber Bericht.
gabungen Schuld gegeben wird, welche auf die Kasse, das Magazin
u, st. w. nicht bätten angewiesen werden sollen. vom 24. Januar 1844 auch den
Daß die Verordnung Fall vor Augen hätte, wo der Beamte |
wegen derartiger zur Ungebühr erfolgter Anweisungen in Anspruch ge- | nommen, und nicht die Richtigkeit der Kasse u. st. w., sondern die Necht-
mäßigkeit gewisser Akte seiner Amtsverwaltung angefochten wird, findet sämmtliche Provinzial - Steuer - Direktoren
des Kompetenz-Konflikts von dieser Und an die Königlichen Regierungen zu
fih in derselben nirgends angedeutet.
Jft hiernach bei Beurtheilung Verordnung überhaupt abzusehen, so kann es nur darauf ankommen, ob
“ Berlin, den 12, Februar 1857. Der General-Direktor der Steuern.
An
Potédam und Frankfurt.