1857 / 85 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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666 berechtigungen in gewissen stal Forsten bezü lihe Ansprüche. | Erhebung des negaliven Kompeten «Konflists seitens der Justiz- oder der e

ch des Handels in den Seehäfen erstreckt si leitet sind, welche die Gattung und die Menge der _ Insbesondere behauptet derselbe ad punctnm I. der Klage, daß ibm in Verwaltungs - Behörde zu veranlassen. Der Herr ZU iz - Minister theilte Fa: Zulassung der Shiffe beider kontrahiren- d E O oder Gemäß bei Flüssigkeiten eve die * Aner näher bezeihneten, eiwa 400 Morgen großen fisfali hen Forstfläche | die Beschwerde dem Königlichen Ministerium fr Zust - bschastliche Ans - zur innen -Schifffahrt -oder Cabotage, ohne daß dafür Art der Versendung ob direkt oder dur Vermittelung von des M. Reviers das Hütungsrecht für seine Schafe zustehe, die Forstver- gelegenheiten zur Entscheidung über den ersten Punkt dieses Antrags mit andere oder höhere Abgaben von Schiff und Ladung , als vou Zwischenpläßen angeben und von der Behörde des Versendungs waltung aber dur Einschonung von mine e P on MBS A ellen mit, solche ihm zur wers Veranlassung wieder Lr Schiffen des eigenen Staates zu entrichten sind. Ortes beglaubigt \ind. go Fläche das geseßliche Maß überschritien eb n beil se nem Hütungs- | gehen zu la en, sofern dasselbe fich nicht bewogen finden sollte, die Ver- Jn Bremen ist die unter 1 getroffene Verabredung durch die Judem ih den ‘Handelsstand , unter Bezugnahme auf den 4 beeinträGtigt desitem micht, (treit “ün für T N Sale fügung der Königliden Nee sey -1896- eigangenen Clioivétiag as : e Ï S e A Á F ' . î L C ' abschriftlich anliegene a geseht: Verordnung vom +7, Dezem- Handels- und Schifffahrts-Bertrag zwischem dem Zollvereine und welche das Gut mit eigengn Futter durchzuwintern vermöge , nothdürf- | das gedachte Ministerium keine Veranlassung finde, die angefochtene e De (de zug geseßt. Jn Betreff der Bestimmung | dem Königreiche beider Sicilien vom 97, Januar 1847 (Ges.- tige Weide zu gewähren; er trug daher darauf an: den Fiskus zu ver- Verfügung der Königlichen Negierung zu ändern, und demgemäß anheim-

. unter 2. hat es daselbst einer besonderen Anordnung nicht bedurfi, Samml. S. 211) hiervon in Kenntniß sebe, bemerke ih, daß urtheilen, ihm von den in den angegebenen Grenzen bezeichneten HÜ- gebe, die Entscheidung - des unterzeichneten Gerichtshofes herbeizuführen, weil die zollvereinsländischen Schiffe in dieser Beziehung \{hon zwischen dem Zollverein und dem gedachten Königreiche hinsichtlich tungsschalen 0 viel Schonungen au zugeben, daß ihm fünf Sechstel der | sind dem Leßteren demnächst mittelst Schréibens des Herrn Jufliz-Miuisters immer den Bremischen glei behandelt sind. der Behandlung der indirekten Sendungen Reziprozität besteht ganzen Forstparzelle zur Hütung freibleiben, i ee Iul gee vom L Mai 1856 die Verhandlungen Behufs Entscheidung dieses nega- Jn Preußen wird zwar hinsichtliÞh der unter 4. erwähnten | mithin die Bestimmungen im Art. 9 der Anlage auf die Erzeu nisse gene Weide in dem benöthigten Umfange so auge U fen, M Rd SA ompetenz-Konflikts zugegangen. i E : i H A - ( : t zeugni}e benôthigte Bedürfniß dur Freigebung der Scbonungen in seinem Weide- Nachdem die Gerichtsbehörde dur rechtsfräftiges Erkenntniß, dié Verhältnisse ein Unterschied zwischen Jnländern und Ausländern des Zollvereins Anwendung sinden, bezirk wieder hergestellt sei, ihm auch seinen Enishädigungsanspruch für Verwaltungöbehörde durch die in oberster Jnstanz aufoethi erhaltene Ver- nicht gemacht; €s erscheint indessen angemessen, daß die deshalb Wegen Beglaubigung der Ursprungs - Zeugnisse werden die die entzogene Weide während seiner Vesipzeit vorzubehalten. fügung vom 25. Juni 185 nkompeîenz ausgesprochen hat getroffene Verabredung durch eine, von der Königlichen Regierung Ortsbehörden mit Weisung versehen werden. : Der Verklagte, vertreten durch die Domainen- und Forstabtheilung | der unterzeichnete Gerichtshof dieser Entscheidung si allerdings unter- in Jhrem Amtsblatte zu erlassende Bekanntmathung veröffentlicht Berlin, den 4, März 1857. der Königlichen Negierung zu Frankfurt, seßte diesem Antrage vunáds ziehen. werde. Auf gleichem Wege hat die Königlihe Regierung zul Der Minister für Handel, Geiverbe und öffentliche Arbeiten. den Einwand der Unzulässigkcit des Rechtsweges auf Grund des §. 29 Es hat aber die Sache in Uebereinstimmung mit der Auffassung, Vollziehung der Bestimmung unter 2, zur öffentlichen Kenntniß von der Heydt. des Edikts jur End ei S A 14. Eee e R e de La des t Hit Appellationsgerichts vom 5 / | : | : Va, p e (Ges.-Samml. S. J eutgeagen, un vestritt ferner zur Sache selbst | 18. Juni 1890 aue irten Erkenntnisse des Königlichen Ober - ribunals 20. A das unter Mr: 1 ver per inländischen Rhederei | al E erbobenen Anspruch als unbegründet. | vom 14. Mai 1850 (abgedrudcki in Sommer's ini Sis A Archiv = 17 D Tie . E; i i | Vestimmung über die speziellen Förmlichkeiten, denen die zu Lande in die Nach Erörxtexung der verschiedenen Klagepunfte erging untern für preußisches Ret und Verfahren, 14. Jahrgang S. 601) zum Grunde (Ges. Samml. S. 177) erlassene Verbot der Küstenfrachtfahrt von N G en T ( T 4RF i ; E entli gere G : : | 1 : 2 j cinem preußisch Saf ch ei deren inländisd l Königlichen Staaten eingeführten Waaren unterworfen sind. 19, Zuli 1854 das Exkeuntniß des Königlichen Kreisgerichts dahin: daß | liegt, der Auseinandersezungs-Behörde zugewiesen werden müssen. inem pre ßishen Hasen na einem anderen in ndi\chen P aße der Kläger mit der erhobenen Klage abzuweisen. Ju den Gründen wird Die hier maßgebenden Bestimmungen der §§. 27 bis 29 des Land- (cabotage) dur ausländische Seeschisfer gegen bremische Schiffe : 12% Artikel. N l ad punctum I. bemerkt, daß der Klage zunächst in formeller Be- fultur-Edikts lauten: fernerhin nicht mehr in Anwendung zu bringen ift. Die Waaren, welche auf dem Landwege aus den Staaten eingesühri ziehung dle Bestimmung des §. 29 des Landfultur-Edikts bom 14. Sep- g. 27. „Zn Absicht der Waldweide ist Unser Wille: daß dabei die all- Die Königliche Regierung wolle hiernach das Erforderliche ver- werden, die Handelsverträge (mit dem Königreiche beider Sicilien) haben tembex 1811 entgegenstehe, welche die Entscheidung der Frage: ob und gemeine geseßliche Vorschrift, nah welcher die Ausúbung von fügen und dem Handelsstande in den Hafenplägen ihres Berwal- müssen, um die S e sprungs Zengnissen d A min Es cene pelle B Js ae N der De I E Sa C E a der damit belasteten tunas-Bezirks von der beiliegenden Bremischen Verordnung Mit- ' d ag gs- Zengnissen bege! |f n, welche die Ar Rücksichten der Forstkultux sich geFallen lassen müsse, einem Schiedsgen1 rundstücke nicht hindern darf, zur vollen Anwendung fom- iféilung bidien g { J der Waare und die Menge derselben in Maaß, Gewicht oder Behälter, vorbebalte, da hiernach, wenn auch durch diese Bestimmung und die ferner men soll.“ 9 Berlin, d . g driár 1857 wenn es flüssige sind, angeben; und von den Behörden des Absendung®- auf die Sache bezüglichen Verordnungen die Unzulässigkeit des Rechts- 28. „Demgemäß wird die mit diesem Grundprinzip in Widerspruchch erlin, den 15. Februar 189/+ L A D eN A A E und nicht bon den Konsular- weges nicht geradezu habe ausgesprochen werden sollen, ‘die Wirksamkeit stehende Bestimmung, welche die Schonungsbefugniß der Wald- iri cur E ewer - i beiten. Agenten dér tdniglichen (111 ¡amen tegierung. Das Fehlen der Ur- der ordentlichen Gerichte doch durch etne vorgängige schiedsrichterliche Eigenthümer auf einen gewissen Theil des Waldes einschräufkt, Der Minister für O Ler A öffentliche Arbeiten sprungs - Zeugnisse oder eme Verschiedenheit zwischen der Art oder der Exôxterung des Streitgegcnstandes bedingt erscheine, daß aber auch, ab- hiemit aufgehoben und festgeseßt : , 9 A . Menge der Waaren und dem Jnhalte des Zeugnisses haben den Verlusi gesehen bon diesem formellen Anstande, in der Sache selbsi der Klage- daß die Schonungsfläche hauptsächli durch das Bedürfniß E a é i des Nechtes auf die Tarif-Ermäßigung ZUr Folge. Anspruch nicht substantiirt sei. e 4 der Wiederkultur bestimmt werde.“ die Königliche Regierungen zu Königsberg, E 2, Artikel. Der Kläger legte gegen das Erfenntniß seinem ganzen Inhalte nah §. 29. „Sollte durch unbeschränkte Anwendung des eben ermähnien Danzig, Köslin, Stettin und Stcalsund. Wenn von den Staaten, welche die Neziprozität für die Behand: Appollation éin, Jun dem Schristwechsel der Vartcien wird ad punctum 1. Grundsaßes eine wirklich unentbehrliche Weide zu sehr leiden, lung der indirekten Sendungen versprochen haben, Waaren vom Orte vom Kläger sowohl die vom Verklagten in der ersten Jnstanz behauptete so sol eine billige Einschränkung desselben nach dem Urtheil ; , a, j Fu : der Erzeugung nach einem andern, dazwischen liegenden Orte gesendet Unzulässigkeit des Nechtéweges als die Auffassung des ersten Nichters, der Schiedsrichter stattfinden.“ / Obrigteitliche Verorvnung- die Befugnille der Führer werden, so kann, 1m Laufe der Sendung, dieselbe die Nichtung na d) daß die Wirksamkeit der ordentlichen Gerichte durch eine vorgäugige Der vorliegende Anspruch des 2c. M. ift unter diese Bestimmungen und Rheder zollvereinslä ndisher Schiffe in Bezug auf c f nsen die bet Lende M RLSTATA Exmáßiauna acnioßen, immer schiedsricbterliche Erörterung des Streitgegenstandes bedingt jei, bestritten, unzweifelhaft zu subsumiren. Der isfus, als Waldeigenthümer, bat die Vesorgung der mit dem Schifffahrtsbetriodbe inVer- | a R M O U î A n Pu Steuer - Uemtern seitens des Verklagten aber näher ausgeführt , daß die Frage: ob eine von der im §. 28 ihm gewährten, au fein bestimmtes Maß beschränkten bindung stehenden Geschäfte betreffend, vom 99, De- fo L f Obe N A dee d n Ar ik 26 Zeugnissen begleitet an Einschränkung der im Y. 28 des Landkullur Edikts dim Bialdeigenthümer Schonungsbefugniß Gebrauch gemacht ; der 2c. M. als Weideberechtigter | i A ' | ommen, wie es im vorhergegen M Artike gesagt 1st. gewährten SchonungsbcfugniÞ im Juteresse des Weideberechtigten stalt- beschwert sich darüber, daß durch die Einschonung von wenigstens drei zember 1590. aften Sigäte eas Artikel. S _ finden müsse, nab Ç. 29 a. a. O. von Scdiedsnichtern unter Leitung der Viertheilen der servitutpflichtigen Forstfläche ihm die für seinen S chafs- E A E : iejenigen S aaten, welche die Neziprozität für indirekte Sendun: General - Kommission, rep. der landwirtb: schaftlicben Abtheilung der Ne- | viehbestand nothwendige Weide entzogen werde, da fünf Sechstel dersel- . Jn Gemäßheit des zwischen der freten Hansestadt Bremen und den | gen nicht erklärt haben, genießen die Steuer - Ermäßigung nur für den gierung untersucht und ent\chieden werden müsse. ben frei bleiben müssen, wenn er dafür nothdürftig ausreichende Weide Ar des s E am 2. Jona! d. 3, obgesc@losenen u am | einen Fall, wenn sie direkt von dem Erzeugungs-Okke nach den Festland» Das Königliche Appellationégericht gu Franlfurt erkannte mittelst haben solle; er hat, mit seinem hierauf gerichteten Anspruch vom (Sericht Ll. ugust J. pu izirten Vertrages , die Beförderung der gegen» | Besipungen Seiner Sicilischen ‘Majestät Waaren senden, und nicht, wenn Urtheils vom 12. Januar 1855: daß das erste Erkenntniß mit der Maß- zurückgewiesen, bei der landwirthschaftlichen Abtbeilung der Königlichen (B Verkehrsverhältnisse betressend , verorduet der Sengi hinsichtlich | fie es über einen dazwischen liegenden Ort thun, und zwar unter den im gabe zu bestätigen, daß der Kläger ad puneium, 1, der Klage wegen Un- | Regierung L provozirt, daß der Umfang der Schonungsbefugniß der efugnisse der Führer und Rheder von zollvereinsländischen Schiffen | Artikel 1. ausgesprochenen Bedingungen. wlässigkeit des gerichtlichen Verfahrens abzuweisen. des Fistus festgestellt werde. in Bezug auf die Besorgung der mit dem Schifffahrtsbetriebe in Ver- | 4 | 4. All, Jn Vezug auf die der Abweisung beigefügte Maßgabe ward in den Wenn nun der §. 29 a. a. O die Entscheidung über die im Junter- bindung: stehenden Geschäfte das Folgende: | Jn den Ursprungs - Zeugnissen muß, außer den im Artikel 1, ange Gründen angeführt, daß von dem zweiten Abweisungégrunde, den der | esse des Weideberechtigten zu treffende Einschränkung der Schonungen der

R gebenen Punkten, noch bemerkt sein: ob die Sendung direkt nach den erste Nichter darin finde, daß die Klage ad punctum 1 materiell nicht servitulpflichtigen Forst „dem Urtheil der Schiedsrichter“ zuweist, so wird _ Den Führern und Nhedern von Scissen , welche den ZollvereinS- | Staaten Seiner Sicilischen Majestät, oder iber dazwischen liegende gehörig substantiirt sei, ganz abgeseben werden kônne, da der hier in dadurch, wie der Gebrauch des bestimmten Artikels (der Schiedsrichter) Staaten angehören , stehen, abgeschen von selchen Zoll - Declarationen, | Orte gehen sol. z Rede stehende Streitpunkt nach den §Y. 28. 29. a. a. O. sich überhaupt ergiebt, auf dasjenige schiedsrichterliche Verfahren hingewiesen, von welchem welche auf geleisteten Staatsbürgereid erfolgen müssen, in Bezug auf Bes | E nicht zur Erdrterung im gewöhnlichen Gerichtsverfahren eigne, sondern in dem Edikt an anderen Orten näher gehandelt wird. Während chvR sorgung der mit dem Schifffahrtsbetriebe in Verbindung stehenden Ge- | lediglich durch das Uriheil von Schiedsrichtern zux Entscheidung gebracht in den vorangehenden §§. 9 und 13 bon der Entscheidung der „na schäfte die gleichen Befugnisse, wie den Bremischen Rhedern und Schiffs- | werden könne, und daß es nach §. 29. a. a. O. Sache des Weidebereh- | der Gemeinheitstheilungs-Orduung angeordneten Schiedsrichter“ und der führern dergestalt zu, daß denselben 1n Bezug auf das Eine und Aus» | äIusftiz - Ministe: iun tigten sei, wenn ex durch die Ausübung des im g. 28. dem Wald-Eigen- Ausmittelung durch „Schiedsrichter nah den Vorschriften der Gemein- flariren der Schiffe, die Bewerbung um Frachten und das Einkassiren der | s g U thümer gegebenen Rechis, die Schonungsfläche nit Núeksicht auf das Bes heitstheilungs-Ordnung“ die Rede ist, welche die Einleitung als „nächstens Frachtgelder , feine Verpflichtung ZULr Annahme von Korrespondenten, | dürfniß der Wiederkultur selbstständig zu bestimmen, Zu schr leide, eine ergchend“ ankündigt, und der g. 6 als „erfolgend“ bezeichnet , folgt Mäklern oder anderen Mittelspersonen auferlegt bleibt, so weit den bre- | Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zurEnt- billige Einschränkung dur das Urtbeil von Schiedsbrichtern herbeizufüh- in dem §. 42 eine allgemeine Angabe der Gecundzüge des Ver- mischen Angehörigen eine solche nicht obliegt. \heidun der Kompeten -Konflik (8 4 ren, ein Verfahren, welches ben dem gewöhnlichen Civilprozesse vor dem fahrens , welches die zu erlassende GemeinbeitstheilungsS - Ordnung : Ja 24 : : 9 R a L LEO 9 0, Ofto- ordentlichen Nichter durchaus abweichend sei. anordnen werde. Danach sollte, bei entftebender Annahme des von Die dieser Verordnung ent ¡stehenden Beftimmungen der Schiffs- ber 18956 daß Streitigkeiten zwischen einem Jn Folge dieser rechtékräftig gewordenen Entsceidung brachte der einem qualifizirten Oekonomie - Kommissarius unter Mitwirkung eines mákler-Ordnung rom 2. Novem 1818, der obrigkeitlichen Verordnun- MWeideberechtigten und dem ser vitutpflichtigen 2c. M. bei der landwirtbschaftlichen Abtbeilung der Königlichen Regierung Rechtóverständigen aufzustellenden Theilun gsplane®, über dessen Beider gen vom 15. Juli 1833 und vom 8. April 1840 treten mi _Ja- MWaldeige ün V Varlbrr d N zu Frankfurt eine Provocaticn auf schicdsrichtez lies Verfahren wegen haltung oder Abänderung von einer Kommisfion entschieden werden, die nuar 1857 außer Kraft, wogegen die übrigen den Wirkungsfreis der F a eigenth merdarüber, in w elchemU mfange das des Umfangs der Swonungéfläcbe des Forstfiskus an; ex erhielt aber dur aus drei „Schiedsrichter n“ bestände, welche aus der Zahl der von den Scbiffsmäkler betreffenden Vorfchriften keine Veränderung erleiden und Hütungsrecht des ersteren durch Aus übung der den Oefonomie-Kommissarius zu L. unterm 45. Mai 1855 den Bescheid, Kreis - Eingesessenen gewählten sachverständigen KRreiáverordueten genomes namentlich der den Schiffsmäflern ausscbließlich vorbebaltene Geschäfts- Schonun a sbefugnißdeslebterenein {.@& r ft daß die obengedachte Abtheilung der Königiichen Negierung sich füx | men worden, falls die Interessenten fich bei deren Entscheidung nt betricb anderen Personen auch ferner untersagt bleibt. L ge\chräntt wer das beantragte Verfabren, obne gleichzeitige Proveocation auf Ablôsung berubigten, sollte die Berufung an ein näber bezeichnetes Revifion Ss Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats vom 17ten, den darf, zur Kompetenz der Auseinanderseßungs- seiner Hütung8geretsame, nit kompetent erachte. Derselbe wandte fi | Kollegium gehen. Es kann nit füglich einem Zweifel unterliegen, daß und bekannt gemacht am 22, Dezember 1856. Behörden gehören, auch wenn mit dem Antrage demnächft an das Königiiche Appcllationégericht mit dem Antrage: auf | in dem §. 29 a. a. O. dieses, dur die bevorstehende Gemeinkbeitéthetie auf Schlichtun dieser Str eitigkeit ¿t lei Grund des §. 20 des Gesezes vom 8. April 1847 den negativen Kom- lungs - Ordnung näber zu bestimmende, \chiedsricbterliche Verfabren ge“ ) g igkeitennihtzug!e d petenz-Konflift zu erheben. Legteres cröffnete ihm jedo mittelst Ver- | meint ist, nicht dasjenige, von welchem in dem §. 167 der Allgemeinen eine Provocation auf Ablösung des Hütungs- fügung vom 18. Juni 1859, daß der darin gedachte Fall des negativen Gerichts - Ordnung Thl. 1 Tit. 2. für den Fall die Rede ist, wenn die L rechts verbunden ist. Kompetenz-Konflifts nicht vorliege, weil es sih jeßt gar nicht mehx darum Partcien dur Kompromiß die Entscheidung eines untex ibnen obwal- handle, daß ein von der Verwaltungsbehörde zurückgewiesener Rechtsstreit | tenden Streits ‘einem schiedsrichterlichen Aussprucd unterwerfen. Auf d N R EE N i bei einer Gerichtsbehörde anhängig gemacht werden solle, welche fich nun- Die in dem Landkultur - Edikt angekündigte \ciedarichterlide Instanz uf den zwischen dem Königlichen Appellationsgericht zu Frank- mebr ebenfalls für infompetent erachte, und daß ihm nur überlassen | sür die Gemeinbeitstheilungs - Angelegenheiten, weleer der 29 a. a. O.

Cirkular-Erlaß vom 4. März 1857 wegen Aus- R der Ursprungs-Zeugnisse über Waaren, welche aus d i | i igli

en Staaten des Zollver eins nach dem furt a d. O. und der landwirthschaftlichen. Abtheilung der Königlichen werden könne, bei der vorgeseßten Berwaltungs-Jnstanz über die zurück- auch die Streitigkeiten zwischen dem Weidebexecctiaten und dem serbituts

Königreiche beider Sicilien gehen, und für welche Regierung zu Frankfurt a. d. O. entstandenen Kompetenz-Konflift, 2, 2€. weisende Verfügung vom 15. Mai 1855 Beschwerde zu führen. Nachdem pflichtigen Waldeigenthümer über die Ausübung der Stchonungsbengnf

die Verzollung zu einem ermäßigten Saße in betreffend, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kom- der 2c. M. auf fernere Vorstellung bei der landwirtbschaftlichen Ab- zuweist, ist aber demnächst bei dem Gange welchen die spätere Ge)eß-

Än are genommen h A P petenz - Konflikte für Recht: daß der eben gedachte Anspruch zur Ent- theilung der Königlichen Regierung von dieser mittels Verfügung vom gebung nahm, nicht ins Leben getreten. :

. scheidung 1m Rechtswege nicht geeignet , vielmehr zur Kompetenz der 25. Juli 1859 dahin beschieden war, dag fie bei ihrer früheren Das Landkultur - Edift vom 14. September 1814 ordnete im §. 41

ut, E Auseinanderseungs - Bedi gehörig , mithin die betreffende Ausein- Verfügung, wona fie fi obne Provocation auf Ablôsung der be- | die Errichtung besonderer Landes - Oekonomie - Kollegien für die Landes-

y Dur die in Ueberseyung angeschlossene Verfügung (2-) hat anderseßungs - ehörde v: sei’, denselben zur Erörterung und stehenden Weideservituten für inkompetent erklärt habe, stehen bleiben fultursachen an, denen auch die Leitung der Gemeinheitstheilungs - Anger

daë ‘niglih sicilische Finanzministerium bestimmt, daß die Erzeug- Entscheidung zu bringen. on Ae wegen. Es müsse, und daß fie ihrerseits feine Veranlassung habe, den Kompetenz- legenheiten, als zu den Landeskuliturfachen gebdrig, gzufiel; gleiczcitig

niffe Terjenigen Staaten, welche mit dem Königreiche beider Sici=- j L. bel ründe. j : Konflikt zu erheben, trug er mittelt Beschwerde vom 2, Dezember verordnete das Edikt, die Regulirung der gutöberrlihen und bäuerlichen

lien Handeléverträge abgeschlossen haben, die in diesen Verträgen | M hate d 06 mag E een En chemaligen Lehn e nigliGen 1855 bei dem Hexrn Justiz - Minister darauf an, die Auseinander- Verhältnisse beireffend, von demselben Tage (Ges.-E amml. S, 281 1.) m

vereintarten Zollermäßigungen n vem Salle au bei der Einfuhr | E E g E A rey A mgliGe sepungs-Behörde zur Einleitung des geseplihen Verfahrens oder doch die | §, 99 die Einsepung besonderer General: Kommisfionen , welche fih aus zu Lande genießen sollen, wenn sie mit Ursprungs - Zeugnissen be- | Regierung zu Frankfurt, angestellten Klage verschiedene, auf Servitut-