1857 / 101 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Artikel 15.

Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnort des Pächters

im Staate begründen. Artikel 16.

Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie k ergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungs- diener, Kunstgehülfen, Hand- und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo fie fich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen Zustand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahine nah den Gesepen ibres Wohnortes und ordentlichen Ge-

richtsstandes beurtheilt werden. Artikel 17. Gerichtöstand der Erben.

Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder * theilweise noch dort vorbanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch

nicht getbeilt ist. Artikel 18. Gerichtsstand in Junjuriensacen.

Wegen einer ‘von einem preußischen Unterthan innerhalb des Gebie- tes Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Lippe verübten Ebrverleßung haben die Fürstlichen Gerichte nur dann das Untersuchungé verfahren einzuleiten, 187 oder 189 des preußischen | Strafgeseßbuches vorliegen, und die mit der öffentlichen Klage beauftragte | Behörde (§. XVI1 des Einfübrungögeseßes zum preußischen Strafgeseh- | buche vom 14. April 1851) die Sacbe von der entsprechenden Bedeutung Wegen aller übrigen bierunter nicht mitbegriffonen einfachen

wenn die wes der §§. 102, 152 196,

erachtet. Znjurien (§. 343 des preußischen Strafgeseßbuches) ist die Sace az Lc preußischen Cibvilrichter zu verweisen, sofern nicht ausnahmsweise der WVe- leidiger auch in dem Fürstlichen Gebiete einen Wobnsiß bat und dadurch das dort vorgeschriebene UntersuchungsEbverfahren begründet wird.

j Umgekehrt sollen auch die preußischen Gerichte wegen der bon einem fürstlichen Untertban in Preußen verübten Ehrbverlezungen nach denselden

Grundfsägen verfahren, und demgemäß die Untersuchung nur dann, wenn | biernah das Untersuchungsverfahren an sich begründet ist, einleiten , in |

allen anderen Fällen aber den Kläger an die Fürstlichen Gerichte ver- weisen. Artikel 19. Allgemeines Konkur? gericht. Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des

Schuldners auch als allgemeines Konkuvbgericht (Gantgericht) anerktannt; |

hat Jemand nach Artikel 9, 10 wegen des in «beiden Staaten zugleich

* genommenen Wobnsiges einen mebrfachen persönlichen Gerichtsstand, so | entscheidet für die Kompetenz des allgemeinen Konkurögerichtes die Prä- |

vention.

Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mebrfachen |

Gerichtéstaudes bon dem Gerichte eingeleitet, bei welhem er von den Erben oder dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird.

Der Antrag auf Konkurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eined erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte stait, bei |

welchem der leßtere bereits rechtshängig ift. : Artikel 20. Der biernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, resp. crbschafts-

liche Liquidationsprozeß erstr ckt sich auch auf das in dem andern Etaate befindlihe Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlan- | gen des Konkursgerichts von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich | befindet, fichergestellt, inventirt, und entweder in naiura oder nach vors

gängiger Verfilberung zur Konkurémasse ausgeantwortet werden muß. Hierbei finden jedo folgende Einschränkungen ftatt:

1) Gebört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeine |

\{uldner angefalene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die anzustellen,

| sachen si befinden mag.

Ausantwortung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbscafts- gläubiger, insoweit nah den im Gerichtsstande der Erbschaft gel-

tenden Geseßen die Separation der Erbmasse von der Konkursmasse |

noch zuläsfig ist, so wie nah Berichtigung der sonst auf der Erb- | den obne Unterschied, ob sie bypothekarisch sind oder nicht, den beweg-

| lien Sachen beigezählt.

{aft ruhenden Lasten verbleibenden: Ueberreftes zur Konkurémasse fordern.

2) Eben so können vor Ausantwortung des Vermögens an das allge- | meine Konkursgericht alle nah den Geseßen deéjeuigen Staates, in welchem sich das auszuantwortende Vermögen befindet, zulässigen | Vindications -, Pfand-, Hypotheken - oder sonstige, eine vorzugs- weise Befriedigung gewährenden Rechte an den zu diesem Ver-

mdgen gehörigen und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegen- | bin gebôre, oder daß si eine wirklide gegenwärtige Gefahr auf

ständen, vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist so- | Seiten des Gläubigers nachweisen lasse, dann aus deren Erlòs die Befriedigung dieser Gläubiger zu bes | wirken, und nur der Ueberrest an die Konkurémasse abzuliefern, | |//Fxndi # E l : | au der etwa unter ibnen oder mit dem Kurator des allgemeinen | zuftändigen Richter des andern Staates zu verweisen. Was dieser rechts-

Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die Verität |

oder Priorität ciner ì j Strei f Gerichten zu A R entstebende Streit von denselben 3) Besiht der Gemeinschuldner Bergtbeile oder Kuxe oder sonstiges E. so wird, behufs der Besriedigung der Verg- V s Vei aus demselben, ein Spezialkonkurs eingeleitet, und nur geliofert leibende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse ab- 4) Eben so kann, wenn der Gemeinichuldner Seceschiffe i i ? : i See oder dergleichen Schiffsparte befigt, die vorgängige E der Schiffs- e tan S ictaao Nen nur bei dem betreffenden §- un el8ger 1m Wege eines ei ) pezials Fonturses erfolgén. g einzuleitenden Spezial Artikel 241.

Jnsoweit nicht etwa die in dem vorftchenden Artikel 20 beftimmien

dem allgemeinen Koukursgerichte einzuklagen, auch die Rüdsichts ihre etwa bei den Gerichten des anderen Staates bercits endükigiger Prozesse bei dem Konkurögericht weiter zu verfolgen, es sei denn, daß lepteres Gericht deren Fortseßung und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Ge- richte ausdrücklih genehmigt oder verlangt. -

Auch diejenigen Forderungen, welche nach Jnhalt des Artikels 20 bei dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht angezeigt, oder nicht befriedigt worden sind, können bei dem all- gemeinen Konkursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem leßteren nah -den Geseßen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist.

Dingliche Nechte werden jedenfalls nach den Geseßen des. Orts, wo die Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.

Hinsichtlich» der Gültigkeit persönlicher* Ansprücbe entscheiden, wenn es auf die Nechtsfäbigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Geseße des Staates, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechts- geschäftes ankommt, die Geseze des Staates, wo das Geschäft vorgcnom- men worden ist (Artikel 32); bei allen anderen als den vorangeführten Fällen die Geseße des Staates, wo die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu den

dinglichen entscheiden die am Orte des Konkursgerichtes geltenden Gesebe.

Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in- und ausländischen Gläu- bigern rücksichtlih der Behandlung ihrer Nechte gemacht werden. Artikel 22.

: Dinglicher Gerichtsstand.

__ Alle Nealklagen, desgleichen alle possessorishen Nechtsmittel, wie auch die sogenannten actiones in rem scriptae müssen, dafern sie cine unbe- wegliche Sache betreffen, vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet können aber, wenn der Gegenstand beweglid if, auch vor

| dem persönlichen Gerichtsftande des Beklagten erhoben werden, bors- bibalilih dessen, was auf den Fall des Konkurses bestimmt ist.

Jn Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrabirenden

| Staaten gegenscitig anerkannt, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht | auf Einräumung des Besißes der als Hypothek haftenden Sache, souderm

auf Befriedigung aus derselben gerichtet ist, den Erfordernissen der bypo-

Ausnahmen eintreten, find alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei

" thekarishen Klage entspricht. | i Artikel 23. | Jn dem Gerichtsstande der Sache fönnen keine blos (rein) persôn- | lichen Klagen angestellt werden. Artikel 24, | “Eine Ausnabme von dieser Regel findet jet o statt, wenn gegen den | Besizer unbeweglicber Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, | welche aus dem Besigze des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutebesiker vorgenommen bat. Wenn daher | ein solcver Gutsbesiger : ; 1} die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlich- keiten zu erfüllen, oder 2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelirefers- ten Materialien 1nd Arbeiten zu vergüten si weigert, oder 3) feine Nachbarn im Besiße stôrt, 4) si eines auf das benacbarte Grundstück ibm zustebenden Rechts berühmt, oder : 5) wenn er das Grundstü ganz oder zum Theil veräußert und den | Kontrakt nit erfüllt, oder die s{uldige Gewähr nicht leistet, so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Necbt nebmen, wenn sein Gegner ihn in seinem „persönlichen Gerichts- stande nicht belangen will. Artikel 25.

i: Erbschafts - Klagen.

Erbschaftáklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erboben. Wenn die Erbstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem andern Staatsgebiete si befinden, so stebt es dem Kläger frei, die Klage in dem einen oder dem andern Gerichtestande der belegenen Erbschaft ungetbeilt obne Nüdcksicht darauf, wo der größte Theil derx Erbschafts-

Doch werden alle beweglichen Erbschaftsflück…ke so angeseben, als bes fänden fie fid an dem Wohnorte des Erblassers. Aktivforderungen |iver-

Artikel 26. Gerichtsstand des Arrestes. Ein Arrc| darf in dem einen Staate und nach den Gesezen dessel» ben gegen den Vürger des andern Staates ausgebracht und berfügt wer- den, unter der Vedingung jedo, daß entweder auch die Hauptsache dort-

( Jt in dem Staate, in welchem der Arrest berbangen worden, ein Gerich!estand für die Hauptsacbe nicht begründet, so ist diese, nah vorläufiger Regulirung des Arrestes, an den

fräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Artikel 2. __ Artikel 27. Gerichtsftand des Kontraftes.

Der Gerichtéftand des Rontraftes, vor welcbem ebensowobl - auf Erfüllung als wie auf Aufbebung des Kontrafktes geklagt werden fann, findet nur dann seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirk fi anwesend befindet, in welcbem der

Kontraft geschlossen worden ist, vder in Erfüllung gehen soll.

Dieses is, namentlich auf die auf öffentlideu Märkten [ Kontrafte, auf Viebbändel und rfi dl E Gar, ile n Artifel 28. Gerichtéstand in Wechselsachen.

Wechselklagen können sowobl bei dem Gerichte des ZablungsKortes,. alé bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Ge- rihtsstand hat, erhoben werden L

Wenn mebrere Wechselshuldner zusammen belangt werden, so ift

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Daher findet au ein Contumazial-Verfahren des anderen Staates gegen sie nicht statt.

außer dem Gerichte des Zablungsortes jedes Gericht kompetent, welchem Einer der Beklagten persdnlich* unterworfen ist.

Bei dem Gerichte, bei welchem hiernah eine Wechselklage anhängig gemacht ist, müssen sich demnächst auch alle Wechseluerpflichteten einlas- sen, welche von einer Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder Landestheilen bestehenden Pröozeßgesehe zur Negreßleistung beigeladen oder nah gehörig geschehener Streitverkündigung belangt E Artikel 29 i

Gerichtsstand geführter Verwaltung. |

Bei dem G Tits uter welhem Jemand fremdes Out oder Vermögen bewirtbschastet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen Administration angestellten Klagen sih einlassen, es müßte denn die Administration bereits vdllig beendigt, und der Verwalter über die gelegte Rechnung quittirt sein. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Nückstand gefordert oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann D E bei dem vormaligen Gerichtsstande

ex geführte rwaltung geschehen. der geführten Ve gg A 0, Ueber Jutervention.

Jede âchte Jutervenlion, die nicht eine besonders zu behandelnde Nechtssache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal oder accessorisch, betreffe den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung cder obne dieselbe geschehen, begründet gegen den aus- ländischen Jntervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß geführt wird.

e O Artikel 31. Wirkung der Nechtshängigkeit.

Sobald vor irgend einem in den bisberigen Artikeln bestimmten Gerichtsstande eine Sache

rechtshängig gemacht ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, obne daß die Nechtshängigkeit dur Veränderung des Wohnsißes oder Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. i : S j

Die Rechtshängigkeit einzelner Rlagsachen wird durch Jusinuation der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.

2, Jn Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtsfa chen. Ar tikel 32.

Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und“ auf den Todesfall werden, was die Gültigkeit derselben rücksichtlih ihrer Form betrifft, nach den Gesezen des Orts beurtheilt, wo fie eingegangen sind. i 34

Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme von einer bestimm- ten Behörde in demselben abhängt, so hat cs auch hierbei sein Verbleiben. Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbeweg-

wendet es bei der zu deren Verhütun

Hinfichtlich der Forst- und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen be- und Bestrafung unter dem 16ten

und 31. Juli 1822 abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft.

x Artikel 35. | Vollstreung der Straferkenntnisse.' Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern

sih eines Verbrecyend oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig

gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen wor- den ist, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorishe Caution oder Handgelöbniß entlassen worden ist, und sich in seinen Heimaths- staat zurücfbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Gerichtes, nah vorgängiger Requi- fition und Mittheilung des Urtheils, sowohl an dexr Person, als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgeseßt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Geseyen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei- oder finanzgeseßliche Vorschriften gerichtet ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs- oder Beguadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder wäh- rend der Strafverbüßung statt. ut

Hat fich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Un- tersuhung durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Ge- rihte nur freistehen, unter Mittheilung der Alten auf Fortseßung der Untersuchung und Vestrafung des Angeschuldigten, so wie auf Einbrin- gung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutra- gen, und muß diesem Antrage, wiederum unter der Vorausseßung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Geseßen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nit zu- gleich blos gegen polizei- oder sinanzgeseßlihe Vorschriften gerictet ist, von dem requiririen Staate entsprochen werden. Jn ällen, wo der Verurtheilte niht vermögend ist, die Koften der Strafvollftreckung zu tragen, hat das requirirende Gericht solche in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels 44 zu ersegen,

Artikel 36.

Bedingt zu verstattende Selbststellung. Hat der Unterthan des einen Staates Strafgeseße-des andern Staa- tes durch solche Handlungen verleßt, welche in dem Staate, dem er an-

| gehört, gar nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung

eigenthümlicher Abgabengeseße, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden fönnen, so soll auf vorgängige Nequisition zwar nicht zwan sweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, demselben aber si selbst

liche Sacen zum Zweck haben, richten si nach den Geseßen des Ortes, | zu stellen verstattet werden, damit ex sich gegen die Anschuldigungen ver-

0 die Sachen liegen. Jedoch haben im Königreiche Preußen die vor wo in Fürstlich lippischen Gerichte abgeschlossenen oder Loon a S an O träge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor einem Königlich preupi en Gerichte abgeschlossen oder rekognoszrt worden wären ck Jm Fürsten hum Lippe haben die vor cinem Königlich preußischen Gerichte oder Mo tata Preuß. n nach der inländischen Geseßgebuny gültig abgeschlossenen 0 er rekognoszirten Verträge dieselbe Zrksamfkeit , als wenn sie vor A cürstlich lippischen Gerichte' A Rg rekognoszirt worden wären. riikel 59. i

je Bestellung der tersonal-Vormundschaft für Minderjährige oder (ene 0te E tende Bitten gehört vor die Gerichte, wo der PsYs befoblene scinen Wobnsiß bat, odex, bei mangelndem Wohnsiße, wo er sid aufhält, und bei doppeltem Wohnsiße (Artikel 10) ist das prübenie rende Gericht kompetent. Jn Absicht der zu dem Vermögen der Psiége- befohlenen gebörigen Jmmobilien, welche unter der andern L boheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen ielex besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personal: Vormund ebenfalls zu bestätigen, welcher leßtere jedo) bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschà ten die am Urte A nen Grundstücks geltenden geseßlichen Vorschriften zn E L Jm ersteren Falle sind die Gerichte der Haupf - Vormun N gebalten , der Behörde, welche wegen der _Grundstücke beson ere Vormünder bestellt bat, aus den Alten die nöthigen Nachrichken auf Erfordern mitzutheilen ; auch haben die beiderseitigen Gerichte ivegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum Pee halte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebe-

V as Nôtbige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später E K: S Ae S einen Wohnsiy im landesgeseßlichen Sinne, so fann die (Personal- oder Haupts) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsigzes zwar übergeben, jedoh nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden. Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nah den Geseßen des Landes, unter dessen Gerichten fie steht. L d Mit der Vormündschaft über die Person erreicht auch die rüdcksicht ih des im Gebiete des anderen Staates belegenen JZmmobiliarvermögens ein- geleitete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Uslegepee foblene nach den Gesehen dieses Staates noch: nicht zu dem Alter der Voll-

jährigkeit gelangt sein sollte.

3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit, Artikel L G ; Auslieferung der Verbrecher. D /

Die Uebertreter bon Strafgeseßen werden, so weit nicht n nach- folgenden Artikel Ausnahmen bestimmen , bon dem Staate, we Dan sie angehören, nicht ausgeliefert, sondern können nur in dem leyteren egen der-in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen: oder Ueber- tretungen wenn sie au nach den Gesepen des Staates , dem sie ange- hören, strafbar find, zur Untersuchung gez0gen und bestraft werden.

theidigen und gegen das in solchen Fällen zulässige Kontumazialverfahren wahren könne. Doch jou , Wren Dei Ube rung line Ul zub rerrz pat eine

hs

Staates den Unterthanen des andern Staates Waaren in Beschlag ges

nommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege dés Kontuma-

zialverfahrens oder sonst, nur insofern eintreten , als fie sich auf die in

Beschlag genommenen Gegenstände beshränki. Jn Ansehung der Contra-

vention gegen Zollgeseße bewendet es bei dem unter den resp. Vereins- staaten abgeschlossenen Bollfartell.

Ar tikel 37. N

Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesege seines

Landes es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privat-

ansprüche mit erkennen , „wenn darauf von dem Beschädigten angetragen

worden ist. : Artikel 38. Auslieferung der Geflüchteten.

Unterthanen des cinen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sih geflüchtet haben, ohne daselbsi zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden nach vorgängiger Nequisition gegen Erstattung der Kasten

ltefert. ausgeliefert 2 L 42A Auslieferung der Ausländer. Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung ver- dächtige Jndividuen, welche wcder des einen noch des anderen Staates Unterthanen sind, werden, wenn fie Strafgeseyze des einen der beiden

T REH ; E erle ven b igt find, demjenigen Staate, in welchem fohlenen erforderlich sind, sih n.it einander zu vernehmen, und in dessen | E taaten verlegt zu haben beschuldigt fin jenigen Di

die strafbare Handlung verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten auégeliefert. Es bleibt jedoch dem requirircten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben wolle, bevor ex die Regierung des dritten Staates, welchem der Angeschuldigte angehört, von dem Antrage in Kenntniß geseßt und deren Erklärung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Befirafung reflas iren wolle.

E i Artikel 40.

Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung.

Ju denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Ausliefe- rung eines Beschuldigten zu Fordern, ist er auch verdunden, die ihm von den andern Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.

Artikel 41.

: Stellung der Zeugen.

In Kriminalfällen , wo die persdnliche Gegenwart der Zeugen an dem Vis dex Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unter» thanen des einen Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeugnisses , zur Confrontatiou oder Recognition , gegen vollständige Vergütung der Reisekosten und der Versäummß, me bverwe

rt werden. l Artikel 42.

Da nunmehr die Fälle genau bestimmt find, in welchen die Ausliefe-