1857 / 102 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Es könnte zivar bon vorn herein bedenfklich erscheinen, ob die Aus- ließung des Nechtsweges hier niht um deshalb überhaupt-unzulässig F eil die Provocätion auf denselben in dem hier zur Anwendung“ kom- menden Geseße vom 14. Mai 1852 (Ges.-Samml. S. 245) Aber die bor- läufige (polizeiliche) Straffestsepung wegen Uebertretungen als. der ein- zige Ausweg bezeichnet, wird, auf welchem. dexr--von der. Polizeibehörde dur ein bvorläufiges Strafmandgt einer Uebertr e Ea solchen Mandbäts von fich abwenden kann. Öder man könnte wenigstens der Meinun en S liege aus diesem Grunde in dem æigenen Juteresse / des von ‘der Polizei herurtheilten Beamten, daß das

von ihm selbst beantragte Rehtsverfährèn Fortgang behalte, und. der von

der Regierung. exßobene Einspruch sei daher zweck…ckwidrig. Diese Bedenken \{chwinden indessen, wenn man ins Auge fabt, daf nats dem §. 6 des oben angeführten Geseßes die durch die Polizeibehörde erfolgte vorläufige Straffestsepung \chon allein durch den rechtzeitig erfolgten Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung außer Kraft tritt, und daß daher die Wirksamkeit des - polizeilihen Strafmandats nicht etwa wiedér auflebt, wenn die gerichtliche Untersuchung keinen Fortgang be- hält: Steht aber* die leßtere hiernah gar nicht in irgend welhem Zu- sammenhange mit dem..polizeilihen Vorverfah1en, und. kann man sie viel- mehr ganz füglich jeder anderen von den Gerichten eingeleiteten Unter- suchung völlig gleih achten, so leuchtet ein, daß auch die Zulässigkeit der Konflikterhebung in einem solchen Falle nia;t bestritten werden kann. Zur Begründung des Konfliktes und der ihrem Beschlusse an die Spige gestellten Behauptung, daß der angeklagte Baubeamte sich einer zur gerichtlichen Verfolgung geeigneten Ueberschreitung seiner Amtsbefug- nisse nit schuldig gemacht habe, führt die Regierung aus: Bei der noth- gedrungenen, zur Winterzeit unternommenen Chaussee-Reparatur habe die im Fanuar eingetretene günstige Witterung sorgsam benugt werden müssen, um das Werk noch vor der Wiederkehr ‘des Frosiwetters zu boll- enden; deshalb hab: die Arbeit, und namentlih das Walzen der neuen Chausseedecke, je[bsstt an den Sonntagen fortgeseßt werden müssen. Jn- dessen habe der Angeschuldigte, dem amtlich die Leitung des Baues ob- elegen, dies leßtere niht einmal selbftständig angeordnet, sondern auf eine Anfrage bon dem Regierungs-Baurath, dem die Aufsicht und Ver- antwortlichkeit für das gesammte Bauwesen in dem ganzen Bezirke obliege, die ausdrücklihe Genehmigung dazu erhalten, ja dieser Baurath bescheinige jept sogar, daß der Baumeister Strafe verdient häben würde, falls er durch Sistirung der Arbeit den Baufond in Schaden gebracht und eine längere Hemmung- der Communication veranlaßt hätte. "Ueberdies aber so führt die Regierung selbst weiter aus -— sei. auch gegen die Vorschriften ibrer Sonntags-Verordnung von 1841 hier gar nicht gefehlt. Der §. 4 derselben gestatte, amtliche Geschäfte in dringenden Nothfällen auch an Sonntagen außer" der Zeit des (Gottesdienstes vorzunehmen. Daß aber

am 27. ‘Januar auch während des Nachmittags - Gottesdienstes gewalzt

worden Jei, habe der Angeschuldigte in. Abrede gestellt; jedenfalls aber sei unzweifelhaft, daß die: Beurtheilung, ob zur Vornahme amtlicher Ge- {äfte am Sonntage ein dringender Nothfall vorliege, nach der Regie- rungs« Verordnung nicht der Polizei - Behörde und dem Richter, sondern allein dem für die Arbeit berantwortlichen Beamten zustehe.

Diese Deduction ist vollkommen überzeugend , zumal da sie von der Regierung ausgeht, welche nicht blos die höchste Polizeibehörde ihres Bezirks, sondern auch die zuverlässigste Auslegerin der von ihr selbst er- láfénèn Sonntags- Verordnung ist. Fällt aber hiernach dem Angeschul- digten überhaupt bei den fraglichen beiden Vorfällen keine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last, so kann auh uach §. 3 des Geseyes vom 13. Februar 1854 von einer Fdrtseßung des gerichtlihen Verfahrens gegen ihn nicht die Rede sein, und der Konflikt mußte daher für be- gründet“ erklärt werden.

Berlin, den 25. Oktober 1856. !

- Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte.

Ministerium der geifieven, Unterrichts- und Medizinal - Augelegenheiten.

Der Kanzlei-Hülfsarbeiter Friedrih Wilhelm Borstorff {t zum Geheimen Kanzlei-Secretair bei dem Ministerium der geist- lichen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten ernannt; und

Die Anstellung der Streitshen Kollaboratoren Dr. J. C. R, Franz und Dr. G. O. Simon als ordentliche Lehrer am Ber- linishen. Gymnasium zum Grauen Kloster genehmigt worden.

i D “Ministerium des Junern.

Erlaß-vom 29, Januar 1857. betreffend die Un- zulässigkeit ver Einführung sogenannter Hausstands «Er gänzungssteuer n, n

E Ra -ognagga Mav 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 143 S. 971)

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dehändlers.N, zur Haus-

treffend die Herauziehung dés | X4/Volgendes-_

ngésteuer, ers

der sechs östlihen Provinzen eine Gemeindesteuer eingeführt worden,

ng für s{uldig Erklärte-

Beféhwérdé n wir Wh de di in verschiedenen aideren Städten |

der diejeni en Personen unterworfen sein sollen, welde —. ohne

das Hausstandsgeld bezahlt oder früher nah den Bestimmungen

derStädte-Ordnung von 1808 das Bürgerréht erworben zu haben ferner ohue einen selbstständigen Hausstand zu begründen Lan » der betressenden Stadt ‘entweder einen selbstständigen Gewerbebetrieb anfang u oder ein E Ei Sage nt a

Früher waren im- ressortmäßigen nzenzüge (§. 76 der Städte - Ordnung) Beschwerden nit eingegan en N well Veran- lassung geben konnten, über die geseßliche Zulässigkeit jener- soge- nannten Hausstands -Ergänzungssteuer in der Mintsterial= Instanz zu entscheiden. Gegenwärtig aber liegen verschiedene Be- \{werden vor, bei deren Prüfung wir uns für die, von Ew. 2c. und der Mehrzahl der Herren Ober - Präsidenten getheilte Ansicht haben entscheiden müssen, daß die fraglihe Steuer, wie sie in Breslau und in mehreren anderen Städten eingeführt ist, für eine geseßlih zulässige niht zu erathten sei. /

Behufs Begründung der Befugniß zur Erhebung der. Steuer haben sih die verschiedenen städtischen Behörden theils auf den F. 52, theils auf den §. 53 Nr. 11, der Städte-Ordnung berufen,

Zunächst den §, 52 anlangend, so läßt sich aus demselben die Befugniß offenbar nicht herleiten. Denn dieser Paragraph be- zeihnet genau die Abgaben, auf welche er \sich bezieht, so wie die Vorausseßungen, unter welchen diese erhoben werden können; durch denselben sind mithin für die Befugnisse der Gemeinden bestimmte Schranken gezogen, die niht überschritten werden dürfen.

Den §. 53 der Städte-Ordnung anlangend, \o legt derselbe

| uuter Nr. 11. allerdings den Städten ganz allgemein die Befugniß

bei, mit Genehmigung der Regierung besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern einzuführen, und zwar ohne Unterschied, ob leßtere fortlaufend entrihtet werden, oder in einer ein für alle Mal zu leistenden Zahlung bestehen sollen; auch enthält der §. 53 keine sonstige Bestimmung , welche an sich der Einführung einer Abgabe, wie die fragliche Hausstands - Ergänzungssteuer , entgegen stehen würde. Daraus folgt indessen nicht, daß die durch den §. 53 gewährte Befugniß eine von allen geseßlichen Schranken befreite sei, vielmehr liegt es in der Natur der Sache, daß durch die Ausübung der Be- fugniß soustige geseplihe Bestimmungen nicht verleßt oder umgan- gen werden dürfen, i

Prüft man von diesem Gesihtöpunkte aus die Zulässigkeit der fraglichen Abgabe ,- so ergiebt sich, daß leßtere den geseßlihen An- forderungen nicht entspricht. Wie aus dem Regulativ für die Stadt Breslau zu ersehen ist, sollen“ der Abgabe nit etwa alle Steuerpflichtigen unterworfen sein, welche einen selbstständigen Gewerbebetrieb anfangen, oder ein städtishes Grundstück erwerben, sondern nur die, welche ein Hausstandsgeld nicht bezahlt, auch nah den Bestimmungen der Städte-Ordnung von 1808 das Bürgerrecht niht erworben haben, i

Diejenigen zu besteuern, welche nach §. 52 der Städte - Ord- nung von 1853 vom Hauostandsgelde befreit sind, ist daher offen- bar der Hauptzweck der in Rede stehenden Abgabe: wie nicht nur der Name: „Hausstands-Ergänzungssteuer“’ andeutet, sondern auth von einzelnen städtischen Behörden ausdrücklih zugegeben wird und jedenfalls auf der Hand liegt, Es sol dadur die, auf dem §. 52 beruhende, nah der Ansicht der städtishen Behörden nicht moti- virte Verschiedenheit ausgeglichen werden zwischen der Belastung derjenigen, welhe dem Hausstandégelde unterworfen, und derjenigen, welche von demselben geseplih befreit sind,

Hieraus aber ergiebt sih , daß durch die fragliche Abgabe die Bestimmungen des §, 52 über das Hausstandsgeld- umgangen wer- den, die Abgabe sich mithin als eine geseßlih. unzulässige darstellt.

Wenn nach vorstehender Ausführung die Abgabe gegen die Vorschristen des §, 52 verstößt, so erscheint sie qußerdem mit dem §, 4 (Absaß 3) der Städte-Ordnung insoweit niht wohl vereinbar, als davon solche Personen, welche niht in dem Stadtbezirk wöhnen (Forensen) , ingleichen juristische Personen betroffen werden, - Denn aus der Bestimmung. des §. 4., daß Fdörensen und juristische Per- sonen verpflichtet seien, „an denjenigen Lasten Theil zu- nehmen, welche auf den Grundbesiß oder tas Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen fließeúde Einkommen gelegt sind,“ ist zu: entneh- men, daß es nicht in der Absicht des Gésebes liegt, die Heranzie- hung dieser Personen durch eine sie besonders treffende Steuer zu realisiren; sondern daß sie nur dann belastet werden dürfen, wenn auch die Einwohner. der Stadt herangezogen werden, bei welden die Vorausseßungen Anwendung finden, unter denen die

Verustung eintreten. soll,

ie Unvereinbarfeit der in. Rede: stehenden Abgabe mit dem

§4: der Städte-Drdnung vexdient aber im: vorliegenden Fall um

so mehr hervorgehoben-zu werden, als“-nach: der: Beschwerdeschrift

Des: Magistrats zu Breslau. gerade die: Heranziéhung' dèr: Forensen

ein. Hauptzweck der Einführung der Abgabe ist, |

Ew. 2c. ersuchen wir “er geber den dortigen Magistrat in der Bes wérvésiihe wegen / Hetäkziebung, dés“ Pserdehändlers N. ge- fálligst. abschlägig zu, bescheiden, „Ferner. wollen Sie. Abs@hrift biéses unseres Erlässes den Königlichen Regierungen der Provinz gefälligst mittheilen, um sich danach zu achten und hinsichtlich derjenigen

Anl den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz Sélesien und absriftlich zur Kenntnißnahme, beziehungsweise Nachachtung an die Königlichen Ober-Präsidenten der übrigen Provinzen.

vom 9ten v. M. ausgesprochene Ansicht , daß Bestätigungen von Verträgen seitens der vorgeseßten Dienstbehörde, mögen die Ver- träge nur im Namen der leßteren, oder selbstständig mit dritten Personen ‘abgeschlossen sein, den Stempel für Ausfertigungen dann niht bedürfen, wenn die fontrahirende Behörde eine fiskalische Station ist, findet sich nichts zu erinuern. Dagegen hat in den Fällen, in welchen den kontrahirenden Behörden, wie z, B. den Kommunal =- Behörden allgemein Stempelfreiheit niht zusteht, zu

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tädte, wo etwa eine ähnliche Abgabe, wie in Breslau eingefü rt cin sollte, wegen der sich hiernach als nothwendig Aa eiben Ab änderung der |

egulative das Erforderliche zu veranlassen. - s Berlin, den 29. Januar 1857. a S Der Minister des Junern. Der Finanz-Minister. | oon Westphalen. jv on Bo delshwingh.

Bescheid vom 10. März 1857 betreffend den zu Bestätigungen der Verträge der Kommunal- Behörden zu verwendenden Stempel.

Gegen die von der Königlichen Regierung in dem Bericht

den Bestätigungen der für Ausfertigungen vorgeschriebene Stempel

laß zu greifen. f E e idird die Königliche Regierung in Zukunft verfahren

lassen. / Berlin, den 10, März 1857.

Der Finanz - Minister. von Bodelschwingh.

Der Minister des Junern. von Westphalen.

An die Königliche Regierung zu N.

Bescheid vom 23. März 1857 betreffend die Kon-

zessionirung der Agenten für mehrere Regie- rungs-Bezirke.

Gesey vom 17. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 146, S. 1004).

Dem Direktorium der N. Brandversicherungs - Gesellschaft er- öffnen wir auf die Vorstellung vom 17, Januar c, betreffend die von der Königlichen Regierung zu N. verweigerte Bestätigung des Agenten N. zu N. Folgendes :

Da nah §. 3 des Gesepes vom 17. Mai 1853, betreffend den Geschäftsverkehr der Versicherungs » Anstalten, der Agent die Kon- zession der Regierung desjenigen Bezirkes nachzusuchen hat, in welchem er das Geschäft zu betreiben beabsihtigt, und dur diese Vorschrift die früheren davon abweichenden Bestimmungen außer Kraft getreten sind, so bedarf der in einem Regierungsbezirk bereits fonzessionirte Agent, wenn er au in dem Bezirk einer andern Re- gierung zum Geschäftsbetrieb verstattet zu werden wünscht, au noch der Konzession dieser leßtgedachten Regierung.

Die Vorausseßungen, unter denen dergleichen Konzessionen zu ertheilen sind, hängen von den Umständen jedes einzelnen Falles und der pflihtmäßigen Anwendung der betreffenden Gesepße durch die zur Entscheidung berufenen Königlichen Regierungen ab.

Berlin , den 23. März 1857. Ministerium für die landwirthschaft-

lihen Angelegenheiten. von Manteuffel.

Der Minister des Junern. von Westphalen.

An die N, Versicherungs - Gesellschaft und abschriftlich zur Kenntnißnahme und Nachahtung an die Königlichen Re-

Cirkular-Verfügung vom 24, März 4857 be- treffend dasVerfahrenbeiErtheilung der Mars@ch- routen für die Remonte-Kommando's,

Allerhöchste KabinetssOrdre vom 25. November 1852 (Staats-- Anzeiger

Nr. 304.S. 1821). Nach einer \Mittheilung des Herrn Kriegs - Ministers sind im

verflossenen Jahre von den Remonte-Kommandoführern auf ihrent Rückmarsche mit den aus den Depots empfangenen Remonten viel fah Beschwerden theils über zu starke Märsche, theils darüber ge= führt worden, daß häufig in Folge ungenügender Angabe der Quar- tier-Orte, zum Nachtheil der jungen Pferde, Umwege haben gemacht werden müssen. mungsmäßig, wenn sie Remonten mit \ih führen, täglih nur zwei Meilen marschiren und erst nach - dreitägigem Marsche Ruhe- tag halien. 95, November 1852 ertheilte Anordnung, hen der Truppentheile, so weit es ohne erheblihe Jnkouvenienzien zu erreichen ist, an Sountagen Ruhetag gehalten werden soll, findet auf die Remonte-Kommando's bei ihrem Rückmarsche mit Remonten nah der Garnison oder mit Aufstellungs-Pferden nah den Depots nicht Anwendung. dreitägigem Marsche der vierte Tag als Ruhetag anzuweisen. Es wird hiebei zwar zugegeben, daß die Entfernung von zwei Meilen von Marschort zu Marschort aus Anlaß mehrfacher triftiger Ur- sahen niht immer strikte festgehalten und abgemessen werden kann, und daß es nicht zu vermeiden ist, selbige ausnahmsweise zu über-

reiten. n mehrere Tage hinter einander erfolgen, wenn die jungen Pferde niht zu sehr angegriffen werden sollen, Jn einzelnen Regierungs- Bezirken ist dieses Maß aber mehrfah um das Deppelte und dar- über überschritten worden, indem Tagemärsche von 4 bis 45 Meilen zurückzulegen gewesen sind.

Die vorerwähnten Kommando?s sollen bestim-

die Allerhö@{hste Kabinets - Ordre vom

Die dur 0 wonach auf Már-

Jn diesen Fällen is vielmehr immer ers nach

Solche Ueberschreitung. darf jedoch nicht zu erheblich sein

Von anderen Regierungen is in den Marschrouten neben ein-

zelnen Marschorten „und Umgegend“ hinzugefügt worden. In solchen Fällen is es aber Sache der betreffenden Landräthe, sämmt-

lihe zu bequartierenden Ortschaften namhaft, zu machen und den

Juhaber der Marschroute, vor dem Betreten des Kreises, von der getroffenen Dislocation so zeitig in Kenntniß zu seyen, daß- das Kommando wie vorgekommen nicht unnsöthige Umwege zu machen veranlaßt wird. :

Jn einem Regierungs-Bezirke ist eine Brücke gesperrt gewesen, so daß einzelne Kommando's nur auf Umwegen die ihnen uge: wiesenen Quartier-Orte haben erreichen können, Es empfiehlt i, dem Militair-Departements-Rath von einer diesfälligen Anordnung der Regierung für die Folge Mittheilung zu machen, damit seiner=- seits wegen event. Veränderung der Marsch-Direction des Remonte- Kommandos, so wie wegen Bestimmung der Quartier-Orte auf der veränderten Directionslinie 2c. das Erforderliche rechtzeitig veranlaßt werden kann. i

Ferner sind Fälle vorgekommen, wo die Remonte-Kommando's in den Quartier-Orten Ställe angewiesen erhalten haben, in denen entweder verdächtig kranke Pferde vorgefunden oder dohch furz vor- her untergebraht gewesen waren, ohne daß hinterher eine ordnung2- mäßige Desinfection der Ställe stattgesunden hätte. ;

Indem ih der Königlichen Regierung die sorgfältige Vermei- dung der zur Sprache gebrachten Beschwerden bei Ertheilung der Marschrouten für die Remonte-Kommando's zur Pflicht mache, be- auftrage ich Dieselbe, die Landräthe Jhres Verwaltungs =- Bezirks danach mit geeigneter Instruction zu versehen.

Die Publication der Remonte - Märkte anlangend, bemerke ih {ließlich noch unter Bezugnahme auf meinen Cirkular-Erlaß vom 95, Oktober 1855 an die Königlichen Ober-Präsidien , daß es we- sentlih zur Belebung des Ankaufsgeschäfts beitragen wird, wenn die Landräthe den angeseßten Terminen dadur eine allgemeine Veröffentlichung zu Theil werden lassen, daß sie dieselben niht nur durch die Kreis- und Amtsblätter, sondern auch durch ihre Organe, die Ortsbehörden, Ortsschulzen 2c. zur Kenntniß der Grundbesiver bringen.

Die Königliche Regierung veranlasse ih, auch in dieser Hinsicht den Landräthen die erforderlihe Weisung zu ertheilen.

Berlin, den 24, März 1857.

i Der Minister des Jnnern. von Westphalen.

An : sämmtliche Königliche Regierungen.

Angekommen: Se, Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, Erbhofmeister der Kurmark Brandenburg, außerordentliche Gesandie und bevollmächtigte Minister im Haag, Kammerherr Graf von

gierungen.

Königsmarck, aus dem Haag.