1857 / 119 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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zweihundertundzwanzig Tausendtheile feinen Silbers zu siebenhundertundachtzig Tausendtheilen Kupfer bestimmt. Es werden demnach: | 155,25 Zwei-und-ein-halb-Silbergroschenstücke, 227,70 Silbergroschenstüde, j 455,40 Ein-halb-Silbergroschenstücke je Ein Pfund wiegen.

§. 9,

Jn der Kupfersheidemünze sollen 100 Pfund (§. 1) Kupfer höchstens zu 142 Thalern ausgebracht werden.

Die näheren Bestimmungen über die Ausbringung der Kupfer- \cheidemünze, so wie über das Gewichtsverhältniß der einzelnen Stüde derselben werden durch Königliche Verordnung getroffen werden. Bis dahin sind, mit Rücfsiht auf die eingetretene Ver= änderung des Münzgewichts, 100 Pfund (§. 1) Kupfer zu 92,5926 Thaler auszubringen, und es sollen so viel Stüe, als zusammen- genommen Einen Silbergroschen ausmachen, 36 Tausendtheile des

Pfundes (§. 1) wiegen, §. 10.

Gleich den Landesmünzen sollen sowohl lei allen öffentlichen Kassen, als auch im allgemeinen und Handels-Verkehr, nah ihrem vollen Werthe angenommen und ausgegeben werden:

1) die gemäß der allgemeinen Münzconvention vom 30, Juli 1838 (Geseß-Sammlung 1839 S. 18), so wie die vor dem Jahre 1839 von den Staaten des Zoll- und Handelsvereins im Vierzehn-Thalerfuß ausgeprägten Thaler,

2) die von den Staaten des Zoll- und Handelsvereins gemäß den Artikeln 7 und 8 der erwähnten Münzconvention als

Vereinsmünzen bisher ausgeprägten Doppelthaler (Einfieben-

theilmarkstüde oder Drei-und-ein-halb-Guldenstücke),

3) die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24, Januar d, J. und in der Eigenschaft als Vereinömünzen ausgeprägten Thaler und Doppelthaler derjenigen Staaten, welche an diesem Vertrage Theil genommen haben, oder demselben in Zukunft beitreten werden.

Die Annahme der vorstehend unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Münzen zu deren vollem Werthe soll auch in dem Falle von Nie- mandem versagt werden dürfen, wenn die Zusage der Zahlungs- ns auf eine bestimmte andere Münzsorte der Thalerwährung autet. i S L

Es sollen Handelsmünzen in Gold unter der Benennung „Krone“ und „Halbe Krone“ in der Form und mit dem Attribute von Vereinsmünzen, und zwar:

1) die Krone zu Z2- des Pfundes (§. 1) feinen Goldes,

2) die Halbe Krone zu 25 tes Pfundes feinen Goldes,

ausgeprägt werden.

Diese Münzen sollen die eigenthümlichen Goldmünzen des Landes sein, und es sollen andere Goldmünzen fortan nicht gemünzt werden.

S. 12.

Das Mischungsverhältniß der Krone und der halben Krone wird auf neunhundert Tausendtheile Gold und Einhundert Tausend- theile Kupfer festgeseßt. Es werden demnach fünfundvierzig Kronen und neunzig Halbe Kronen Ein Pfund (§. 1) wiegen.

Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf unter Festhal- tung des im §. 6 dieses Gesehes ausgesprochenen Grundsaßes bei dem einzelnen Stücke, sowohl der Krone als auch der Halben Krone, im Gewicht nicht mehr als zwei und ein halb Tausend- theile seines Gewichtes, im Feingehalte niht mehr als zwei Tau- sendtheile betragen. 5

S. 13,

Zur Erleichterung der Rechnung nah Kronenwerth wird die Krone in zehn Theile unter der Benennung „Kronzehntel einge- theilt. Noch kleinere Theile werden ohne besondere Benennung durch Dezimal-Bruchtheile des Kronzehntels , beziehungsweise der Krone angegeben,

g. 14,

Der Silberwerth der Goldmünzen (§. 11) wird lediglich durch das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage bestimmt as es ist zu deren Annähme an Stelle der landesgeseßlihen Silberwährung Niemand verpflichtet.

Auch i} es den unter Autorität des Staates bestehenden öf- fentlichen Anstalten, insbesondere den Geld- und Kredit - Anstalten und Banken nicht gestattet, wegen der von ihnen zu leistenden Zah- lun zen einen (alternativen) Vorbehalt der Wakl des Zahlungs- mi:ics in Silber oder Gold in der Art sich zu bedingen, daß dabei

für leßteres ein im Voraus bestimmt f 7 geld ausgedrückt wird. stimmtes Werthverhältniß in Silber §. 15,

_OVoldmünzen , welhe das Normalgewicht von 2- beziehungs- weise 55 des Pfundes (§. 1) mit der in §, 12 gestatteten Beide: abweichung von zwei und ein halb Tausendtheilen haben (Passir= Gewicht) und nicht durch gewaltsame oder gesepwidrige Beschädigung

am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen ‘als vollwichtig

gelten. Goldmünzen, welhe das vorgedachte Passirgewicht nicht er-

reihen und an Zahlungsstatt von den Staatskassen oder von den .

unter Autorität des Staats bestehenden öffentlihen Anstalten, nament- lich den Geld- und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind , dürfen von den Staatskassen und den leßgedachten Anstalten niht wieder ausgegeben E ü

Unser Finanz - Minister ist ermächtigt, unter Berücksichtigung des Handelscourswerthes den Preis zu bestimmen, zu welchem die Krone und die Halbe Krone statt der Silbermünzen bei Unseren Kassen entweder allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Kassen und Zahlungen angenommen werden soll.

Zugleich mit diesem Kassencourse hat der Finanz-Minister den Werthsabzug zu bestimmen, welcher bei Unseren Kassen für solche Goldmünzen, welche das Passirgewicht (§. 15) nicht erreichen, mit Rüeksiht auf das Mindergewicht und die Kosten der Ummünzung einzutreten hat.

Es fann jederzeit sowohl der bestimmte Kasseucours abgeändert, als auch die Gestattung der Annahme der Kronen und Halben Kronen statt der Silbermünzen bei Unseren Kassen durch cine von Unserem Finanz - Minister zu erlassende Bekanntmachung zurlick- genommen oder beschränkt e

G 1/4

Die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24, Januar d. I, und in der Eigenschaft als Vereinsmünzen ausgeprägten Kronen und Halben Kronen derjenigen Staaten, welche an diesem Vertrage theilgenommen haben, oder demselben in Zukunft beitreten werden, sollen den Kronen und Halben Kronen inländischen Gepräges sowohl bei unseren Kassen , als auch im allgemeinen und Handels- Verkehr gleichgestellt sein, dergestalt, vaß auch in lebterem, sofern nicht ein Anderes besonders verabredet worden, insbesondere aber hinsichtlich der Annahme bei Unseren Kassen, so wie hinsichtlich des Werths- abzuge3, welcher bei Zahlungen an dieselben mit Rücksicht auf das Mindergewicht und die Umprägungskosten einzutreten hat (§. 16), und hinsichtlich des Verbots der Wiederausgabe solcher Goldmünzen, welhe das Passirgewiht nicht erreihen (§. 15), ein Unterschied zwischen den Goldmünzen jener Staaten und den Goldmünzen in- ländischen Gepräges nicht gemacht werten darf,

§

Zahlungsverbindlichkeiten, welhe auf eine gewisse Anzahl von Stücken preußischer Friedrihsd?er nach dem durch die bisherige Münzverfassung, beziehungsweise durch das Geseß vom 30. Sep- tember 1821 (Geseß-Sammlung S, 159) bestimmten Ausmünzungs- fuße, oder auf cine gewisse Summe in preußischen Friedrichsd'or

oder endlih auf Thaler Gold dergestalt lauten, daß die Erfüllung

in preußishen Friedrihéd'or_ geseßlich verlangt werden kann, müssen, sofern sie nah dem 31, Dezember 1831 entstanden sind, entweder auch ferner in preußischen Friedrihsd?or oder in Silbercourant, den Friedrihsd?or zv fünf Thalern zwanzig Silbergroschen ge- rechnet, erfüllt werden.

§. 19,

Unser Staats-Ministerium bleibt auch ferner befugt, den Werth zu hestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen, mit Ausnahme der in den §8. 10 und 17 erwähnten, im Verkehr nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen.

__Auh soll Dasselbe ermächtigt sein, den Umlauf solcher fremden Münzsorten, welhe in ihrem Gehalte unsicher sind, vder welche einen geringeren, als den durch die aufgeprägte Werthsbezeichnung angegebenen Gehalt haben, oder welhe in dem Lande, in dem sie geprägt oder zum Umlauf verstattet sind, im äußeren Werthe herab- gesebt, oder welche in einem bena{hbarten Staate verboten werden möchten, nach einer den Umständen angemessenen Frist gänzlich zu untersagen. |

§. 20,

Die Bestimmungen in den §§. 2. 3. 4. 5, 6. 7. 8. und 9, die- ses Geseßes finden in deu hohenzollernshen Lauden keine An- wendung.

Es verbleibt daselbst bei der bestehenden Guldenwährung mit der Maßgabe, daß fortan das Pfund (§. 1) feinen Silbers Zu zwei und funfzig und einem halben Gulden ausgebracht wird und dem- gemäß an die Stelle des Vier-und-zwanzig=-und-ein-halb-Gulden- fußes als gesebliher Münzfuß der Zwei-und-funfzig-und-ein-halb- Guldenfuß tritt, zwischen beiden Münzfüßen, beziehungsweise zwischen den gleihnamigen Münzstücken derselben jedo eben so, wie solches im §. 3 dieses Gesepes hinsichtlich der Thalerwährung bestimmt ist, ein Unterschied nicht gemacht werden darf und die Bezeichnung „Süddeutshe Währung““ auf die in beiderlei Münzfüßen ausge= brahten Münzen Anwendung findet,

Ueber die Ausmünzung des Guldens, der Theilstücke des Gul= dens und der Scheidemünzen wird, im Anschluß an die zwischen den Staaten der süddeutschen Währung zu treffende besondere Ver- einbarung, durch Königliche Verordnung Bestimmung ergehen.

945.

Bei der Ausmünzung des Guldens und ter Theilstücke desselben soll der im §. 6 ausgesprochene ulen maßgebend sein. §

Dieses Gese tritt gleichzeitig mit dem Münzvertrage vom

24. Januar d. J. in. Wirksamkeit. i Mit- demselben Tage treten das Geseß über die Münzverfassung

in den preußischen Staaten vom 30, September 1821 (Geseh- Savititnng S159), die Kabinets-Ordre vom 5. März 1839, die Ausprägung von Doppelthalern oder Drei-und-ein-halb-Gulden- stüden als Vereinsmünze betreffend (Geseh - Sammlung S. 92), und die Verordnung, betreffend die Ausgabe von Zwei-und-ein-halb- Silbergroschenstücken Scheidemünze vom 28. Juni 1843 (Geseßh- Sammîlung S. 255), außer N

Unser Minister-Präsident und Unser Finanz-Minister werden mit der Ausführung dieses Geseßes beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsfegel.

Gegeben Potsdam, den 4, Mai 1857,

A. S) Friedrich Wilhelm.

voa Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. von Manteuffel Il.

Münzvertra g.

Nachdem das Kaiserthum Oesterreih und das Fürstenthum Liechten- stein einerseits und die durch die allgemeine Münz - Convention vom 30. Juli 1838 unter fih verbundenen Deutschen Zollvereinsstaaten anderer- seits übereingekommen sind, zum Zwecke der Herbeiführung einer gemeins- samen Verständigung über das Münzwesen die im Artikel 19 des Han- dels- und Zollvertrags von 19. Februar 1853 vorbehaltenen besonderen Verhandlungen bierüber zu eröffnen, so haben zu solchem Ende zu Bevoll- mächtigten ernannt:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:

Allerhöchstibren Ministerialrath im Finanzministerium Johann Anton Brentano, Nitter des österreichisch Kaiserlichen Leopold- Ordens;

Seine Majestät der König von Preußen:

Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzraih Karl Theodor Seydel,

Ritter des Nothen Adler-Ordens 1Ÿ. Klasse; Seine Majestät der König von Baiern:

Allerböchstihren Ober - Münzmeister Franz Xaver von Haindl, Nitter der Königlich baierishen Verdienst-Orden der baieriscben Krone und vom heiligen Michael u. st. w.;

Seine Majestät der König von Sachsen:

Allerböcbstihren Direktor der Ober-NRechnungskammer und FFinanz- Ministerial - Direktor, Geheimen Rath Adolph Freiberrn von Weißen bach, Komthur 11. Klasse des Königlich Sächsischen Verdienst-Ordans u. st. w.;

Seine Majestät der König von Hannover:

Allerhöchstihren Finanzrath, Münzmeister Wilhelm Brüel, Mit-

glicd der 1V. Klasse des Königlichen Guelpben - Ordens ; Seine Majestät der König von Württemberg:

Allerhöchstihren Negierungsrath im Ministerium des Jnnern, Adolph Müller;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:

Allerh öchstihren Geheimen Neferendär Dr. Vollrath Vogelmann, Kommandeur des Großherzoglichen Ordens vom Zähringer Löwen u. \ |p.; i

Seine Königliche Hobeit der Kurfürst von Hessen:

Allerhöchstibren Ober - Bergrath Johann Nudolph Siegmund Fulda; :

Sette ACUIC R Oe Hoheit der Großherzog von Hessen:

Allerhöchstihren Ober-Baurath Hektor Nößler, Ritter des Ordens Philipps des Großmüthigen u. st. w.;

Seine Königliche Hobeit der Großherzog zu Sachsen:

Allerhöcbstibren Staatsrath Gottfried Theodor S ti ch ling, Komthur

1]. Klasse des Großherzoglih sächsischen Hausordens vom weißen Falken u, st. wz

Seine Königliche Hoheit der Großherzog bon Oldenburg: den Königlich hannoverschen Finanzrath u #. w. Wilhelm Brüel; Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: den Königlich bayerischen Ober-Münzmeister Franz Xaver v. Haindl; Seine Hoheit der Herzogbvon Sachsen-Coburg und Gotha:

den Königlich sächsischen Geheimen Nath u. \. w. Adolph Freiherrn | | , | verstanden werden.

v. Weißenbach; 4 Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:

den (Hroßherzogli sächsischen Staatörath Gottfried Theodor ( U e ; i ee nd e | gleiche Geltung mit den im bisherigen bez. 14 Thaler- und 247 Fl.-Fuße

| ausgeprägten gleichnamigen Münzen haben, dergestalt, daß bei allen

Stichling; / Seine Hobeit der Herzog von Braunschweig:

den Königli ußischen Geheimen Ober-Finanzrath Karl Theodor | ¿ i ] en Königlich preußische Í A Ò | fikels 8 vorgesehene besondere Verabredung getroffen ist, ein Unterschied

zwischen den alten Münzen des 14 Thaler- und 247 Fl.- Fußes und den

Seydel; Seine-Hoheit der Herzog von Nassan: : 9 den föniglich baierishen Ober-Münzmeister Franz Xaver b. Haindl; Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Dessau-Cöôthen, Zhre Hoheiten der Herzog und die Herzogin-Mitregentin von Anhalt-Bernburg u

S eine Durchlaucht dex Fürst von Schwarzburg-Sonders |

baufen:

E nand preußishen Gebeimen Ober-Finanzrath Karl Theodor

eydel; Y Bed E der Fürst von Schhwarzburg-Rudol “A Ls baierischen Ober - Münzmeister Franz Xaver von Seine Durchlaucht der souveraine i in: r chl r Fürst von Liechtenftein: den Kaiserli österreichischen Ministerialrath im Ministerium des JZunern, j. u. Dr, Cajetan Edlen von Mayer, Ritter der öster- __ reichish Kaiserlichen Leopolds- und Franz-Josepbhs-Orden u. s. w.; Seine Durchlaucht der Fürst bon Waldeck und Pyrmont: er PeA Geheimen Ober - Finanzrath Karl Theo- Seydel; i Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: E t E A sächsishen Staatsrath Gottfried Theodor j ing; Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie: den Königlih sächsishen Geheimen Rath u. \. w. Adolph Freis- Ì herrn von Weißenbach; Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe: den Königlich hannoverschen Finanzrath u. st. w. Wilhelm Brüel; Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe: R Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Karl Theodor eydel; Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf von Hessen: den Großherzoglich Hessischen Ober-Baurath Hektor R ößler; Der Senat der freien Stadt Frankfurt: den Senator Franz Alfred Jakob Ber nus u. st. w.; von welchen Bevollmächtigten nachstebender Münzbertrag verhandelt und

geschlossen worden ift: Artikel 1.

__ Das Pfund, in der Shwere von 500 Grammen, wie solches bereits bei der Erhebung der Zôlle zur Anwendung kommt, soll in den vertra- genden Slaaten der Ausmünzung zur Grundlage dienen und auf deren Münzstätten als aussließliches Münzgewicht eingeführt werden, auch zu diesem Zwecke eine selbstfsländige Eintheilung in Tausendtheile mit weiterer dezinaler Abstufung erhalten.

/ Artikel 2. :

Mit Festhaltung der reinen Silberwährung und „auf der Grundlage des neuen Pfundes soll die Münzverfassung der vertragenden Staaten in der Art geordnet werden, daß, je nachdem in denselben die Thaler- und Groschen- oder die Gulden-Nechnung mit Hunderttheilung oder die Gul- den- und Kreuzer-Nechnung den Verhältnissen entsprechend ist oder ein- geführt wird,

entweder der Dreißig - Thalerfuß (an Stelle des bisherigen Vierzehn-

Thalerfußes) zu 30 Thalern aus dem Pfunde feinen Silbers, oder der Fünfundbvierzig - Guldenfuß zu 45 Gulden aus dem Pfunde feinen Silberse,

oder der Zweiundfunfzigeund-ein-halb-Guldenfuß ‘an Stelle des bis-

herigen 244 Fl. - Fußes) zu 525 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers, als Landesmünzfuß zu gelten hat. Artikel 3.

Jnsbesondere soll

a) im Königreiche Preußen mit Auss{luß der Hohenzol!ernschen Lande,

in den Königreichen Sachsen und Hannover, im Kurfürstenthume Hessen, im Großherzogtbume Sachsen, in den Herzogihümern Sachsen- Altenburg, Sachsen-Gotha, Braunschweig, Oldenburg mit Biuken- feld, Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhalt-Bernburg, in dem Fürsten- thume Schwarzburg - Sonderthausen und der Unterherrschaft des Fürftenthumê Schwarzburg - Nudolstadt, in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe: der Dreißig-Thalerfuß,

b) im Kaiserthume Oesterreich, so wie im Fürstenthume Liechtenstein :

der Fünfundvierzig-Guldenfuß,

c) in den Königreichen Baiern und Württemberg, in den Großher-

zogthümern Baden und Hessen, im Herzogthume Sachsen-Meiningen,

im Fürstenthume Sachsen-Coburg, in den Hobenzollernschen Landen

Preußens, im Herzogthume Nassau, in der Oberherrschaft des

Fürstenthums Schwarzburg-Nudolstadt, in der Landgrafschaft Hessen-

Homburg und in der freien Stadt Frankfurt;

der Zweiundfunfzig und einhalb-Guldenfuß als Landesmünzfuß und Grundlage der geseßlichen Landeewährung da-

| selbst angesehen und bez. eingeführt werden.

Demgemäß sollen unter Münzen: der „Thalerwährung“: die des 30-Thalecfußes bez. des 14-Thalerfußes, „Oesterreichisher Währung“: die des 45 Fl -Fußes, „Süddeutschher Währung“: die des 525 Fl.- Fußes bez. des 245 Fl. Fußes

Artikel d, Die Münzstücke des 30 Thaler- und 524 Fl. - Fußes sollen völlig

Zahlungen und Verbindlichkeiten, sofern nicht tie am Seblusse des Ar-

neuen Münzen des 30 Thaler - und 524 Fl. - Fußes nicht gemacht wer-

den darf. Artikel 5. Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfuße (Ar- tikel 2 und 3) entsprewenden Rehnungsweise gemäß find.