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Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich ENLNEE, noch ferner soge- nannte ,„ Lebantiner Thaler“ mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia und mit der Jahreszahl 1780 im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze auszuprägen.
Als zulässige kleinste in dem Landesmünzfuße auszuprägende Theil- ftûcke der Hauptmünzen werden anerkannt:
das % Thalerstuck im 30 Thalerfuße, das % Fl.-Stûck im 45 Fl.-Fuße, das x Fl.-Stück im 525 Fl.-Fuße. Die vertragenden Regierungen verpflichten sich, die Ausmünzung in Theilstücken auf das M Ds zu beschränken. rtilel 6,
Sämmtliche vertragende Negierungen verpflichten sich, bei der Aus- münzung von grober Silbermünze, folglih von Hauptmünzen sowobl als deren TheilstüCen — Kurantmünzen — ihren Landesmünzfuß (Ar- tikel 3) genau innehalten und die möglichste Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und voll- wichtig ausgemünzt werden. Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grundsape, daß unter dem Vorwande cines sogenannten Reme- iums an dem Gebalte oder dem Gewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung bon dem den leßteren zukommenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden dürfe, als eine absolute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann.
Ar tikel 7.
Der Feingebalt wird in Tausendtheilen ausgedrückt,
Vei der Bestimmung des Feingehalts der Eilbermünzen soll überal] die Probe auf nassem Wege angewendet werden.
Artikel 8.
Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter den bertragenden Staaten sollen zwei, den im Artikel 2 gedachten Mänzfüßen entsprechende Hauptsilbermünzen unter der Venennung Ver - cinäthaler ausgeprägt werden, nämlich:
dem Werthe bon bez. 1 Thaler in Thalerwäbrung, 15 Fl. dfster- reichisher Währung und 13; Fl. süddeutscher Währuug;
dem Werthe von bez. 2 Thalern in Thalerwäbrung, 3 Fl. dster-
reicdisder Währung und 35 Fl, süddeutsWer Währung.
Diesen Vereinsmünzen wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen Umfange der vertragenden Staaten, bei allen Staats*, Gemeinde-, Stif- tung&- und anderen dffentlichen Kassen, so wie im Privatverkehre, na-
mand deren Annabme zu dem vollen Werthe in Zablung verweigern
kdnnen, wenn die Zusage der Zablungsleistung auf cine bestimmte Münz-
forte dex eigenen Landeëwäbrung lautet, Nicht minder fol es in den
verlauigeniben Gluuien Jebermann geslaliel scin, Vereinämünzen gusüdrück-
lid und mit der Wirkung in Zablung zu versprechen oder si zu be-
dingen, daß in diesem Falle leptere lediglich in Vereinsmünzen zu leiften ift. Artikel 9.
Die von den durch die allgemeine Müänzconvention vom Z0, Zuli 1838 verbundenen Staaten biéber in der Eigenschaft ciner Vercinémünze ausgeprägten Zweitbaler- (bez. 34 Fl.) Stüle werden den Vereinsmünz- ftücken (Artikel 8) in jeder Vegiehung gleichgestellt. ;
Den derx allgemeinen Münz + Convention vom 30, Juli 1838 gemäß, so wie den vor dem Jahre 1839 im bidberigen Vierzehn - Thalerfulze ausgeprägten Tdalerstäcken wird in allen bertragenden Staaten die un- beschränkte Gültigkeit gleich den eigenen Landesmünzen zugestanden.
Artikel 10.
Das Mis&ungéverbältniß der Vercinämünzen wird auf neunhundert Tausendtdeile Silber und Einbundert Tausendtheile Kupfer festgesetzt, E& verden demna 137 doppelte oder 27 einfache Vereinótbaler Ein Pfund wiegen. Oie Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung deá im Artikel 6. anerkannten Grundsages, im Feingehbalt nidt mebr als drei Tausendtdbeile, im Gewicht aber bei dem cinzelnen Ein-Vereinsthaler- fùd nit medr als vier Tausendtheile seines Gewichtes und bei dem einzelnen Zwei-Verecinätbalerstück nicht mebr als drei Tausfendtheile seines Gewicdtes betragen.
Der Dur@mesfser wird für das Ein-Vereinüthaler{ück auf ZZ Milli- meter, für das Zwci-Vereinsthalerstück auf 41 MiUlimeter festgescpt; beide werden im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Scrift oder Ver- gierung berschenen Nande gcprägt werden.
Ju den Adcrs derfelben if das Vildniß des Landesberrn und bei der freien Stadt Frankfurt das Symbol derselben aufzunedmen.
Der Nevers muß im der Umschrift um das Landeéwappen die An- gabe des Theilverdältnifses zum Pfunde feinen Silbers und die ausdrück- liche Vezeichnung alé Ein - VereinSthaler bez als Zwei - Vereinsthaler, ingleichen die Jabrzadl enthalten. Durch letztere ift stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen. i d
: : Artikel 114.
Die Höbe der in Zwei - VereinéthalerftüSen auSzuführenden Aus- münzungen bleibt dem Ermessen Jedes einzelnen Staates überlafen.
y L agegen sollen an Ein- VereinSthalerftü&en :
) Mt N bis zum 31. Dezember 1862 don jedem der
n mindestens vierundzwanzig Stücke auf je Ein-
L dundert Seelen sciner Bevölkerun,
2) R E Aren “de 1. Januar 1863 an, innerbalb jedes- sech8zehn Stüde auf je Einhundert Seclen snr Bauten tens vat teben i ecien feiner Bevölterung aus- __ Artikel 12.
| Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Ver- einsmünzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Vezug auf ibren Feingehalt und auf ibr Gewidt prüfen laßen, und von den Aus fielungen, die fi babei etwa ergeben, cinander Mittheilung machen, E i
Für den unerwarteten el daß die Ausmünzung der einen oder der andern der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmäßigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt bieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach bvoran- gegangener schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtlihe bon ihr geprägte Verein8münzen desjenigen Jahrganges, welchem die feblerhafte Ausmün- zung angehört, wieder einzuzieben. Artikel 13.
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten si, ihre eigenen groben Silbermünzen niemals gegen den ibnen beigelegten Werth herabzuseßen, auch eine Außercoursseßzung derselben anders niht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einldunesfrist von mindestens bier Wochen festgeseßt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe dfffentlich bekannt gemacht worden ist.
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen, einscließlih der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen , wenn dieselben in Folge längerer Circulation und Abnußung eine erhebliche Verminde- rung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenußte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlih geworden, stets für voll zu dem- jenigen Werthe, zu welchem sie nah der von ibm getroffenen Vestimmung in Uinlauf geseßzt sind, bei allen seinen Kassen anzunehmen.
Artikel 14. Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur
| Ausgleichung kleinere Münze nach einem leihtern Münzfuß als dem | Landesmünzfuß (Artikel 2 und 3) in einem dem legkteren entsprechenden
Nennwerth als Scheidemünze sowohl in Silber als in Kupfer aus- zuprägen. j : Dieselbe bat auf dem Gepräge stets die ausdrückliche Vezeichnung
| als „Scheidemünze“ zu enthalten und darf fi beim Silber nicht über
Stüce von dex Hälfte des kleinsten Courant-Theilstückes, beim Kupfer
| bingegen nicht über bez. Sechs und Fünf - Pfenning- (Nfennig-), so wie 1) das Ein - Vereinsthalerstuck zu -zz des Pfundes feinen Silbers mit | : | auch auf der Kupfermünze der Nennwerth nicht nach dem Theilberbält- l j | : nisse zu einer bdôberen Münzstufe, sondern nach der Ein- oder Mehrheit 2) das Zwei-eVereinstbalerstück zu 4: des Pfundes feinen Silbers mit
über bez. Vier «- Hunderttheil- und Zwei -Kreuzer-Stüccke erheben; es is
oder dem Theilbetrage der für die kleinsten Münzgrdßen bestehenden
| Wertbbenennungen als Pfenninge (Pfennige), Kreuzer u. \. w, aus- | zudrücken.
Es darf die Silberscheidemünze künstig in keinem der bertragenden
| Staaten nach einem leichtern Münzfuße als zu 344 Thalern in Thaler- | i | Währung, 51% Fl. dsterreichisher Währung oder 60% Fl, süddeutscher mentlid au) bei Wechselzablungen, unbes{ränkte Gültigkeit, gleich den | eigenen Landesmünzen, beigelegt. Außerdem soll aud in dem Falle Nie- |
Währung geprägt werden. Vei Ausprägung der Kupferscheidemünze ist das Nennwerthverhältnifi
bon 112 Thalern in Thalerwäbvrung, 168 Fl, dsterreicbisder Währung
und 196 zel, süddeutsher Währung für 1 ZoUlzentner Kupfer niemals zu überschreiten,
Sämmiliche vertragende Staaten verpflichten si zugleich, nicht mebr Silber- und Kupfer-Scheidemünze in Umlauf zu segen, als für das BVe- dürfniß des eigenen Landes zu Zablungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung erforderlich isl, Auch werden sie die gegenwärtig in Um- lauf befindlie Scheidemünze, so weit dieselbe dieses Vedürfniß etwa bereits übovrsteigt, auf jenes Maß zurückführen.
Niemand darf in den Landen derx vextragenden Staaten genöthigt iverden, eine Zablung, welche den Werth der kleinsten groben Münie erreicht (Artikel 5), in Scheidemüänze anzuneßmen. |
Artikel 15.
Jeder vertragende Staat nacht sich verktindlich:
a) seine eigene Silber- vnd Kupfer - Scheidemünze niemals gegen den ibr beigelegten Werth berunterzusceken, auch eine Außercourssotung derselben nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einldsungsfriß von mindestens bier Wochen festgeseßt und wenigstens drei Monate bor ibrem Ablaufe dffentlich bekannt gemacht worden ist; dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnugung das Gepräge undeutlih geworden is, nach demjenigen Werthe, zu wvelcbem sie na der von ibm getroffenen Vestimmung in Umlauf gefeßt ist, allmälig zum Einscdmelzen einzuziehen : j
c) auc nachc dem nämliden Wertbe seine Scheidemünze aller Art in näber zu bezeidnenden Kassen auf Verlangen gegon grobe, in seinen Landen coursfädige Münze umzuwecbseln. 4 i :
i Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedo bei dex Silber- scheidemünze nicht unter bez, 20 Thaler oder 40 Gulden, bei der Kupfer- scdcidemünze nicht unter bez, 5 Thaler oder 10 Gulden betragen,
A Artikel 16. s
Die Feststellung des Wertbverbältnisses, nah welchem in dem Gebiete des 49 Fl, - Fußes zum Bebufe des Ueberganges zu dem neuen Landes- münzfuße die Münzen des biéberigen Landeämünzfußes und die Scheide- münzen eingelöst oder im Umlaufe gelassen werden sollen, bleibt im Sinne des Artikels 19 des Handels- und Zollvertrags vom 19. Februar 1853 der betreffenden Regierung vorbedalten. «
s : Artikel 17.
Die in den Artiteln 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annabme der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatékafsen na ibrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst
anderê als dur den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringerte, in- | gleichen auf verfälsbte Münzstücke keine Anwendung.
Artikel 18.
di
derung des Handels mit dem Auélande werden die vertragenden Staaten au Vereins-Handelêmünzen in Gold unter der Benennung Krone und
Halbe Krone auêprägen lassen, und zwar:
1) Die Krone zu 5 des Pfundes feinen Goldes; 2) die Halbe Krone zu # des Pfundes feinen Goldes. Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht aus-
| prägen laffen. Ausnahmêetweise behält fi Oesterreih bor, Dukaten in
biSberiger Weise bis zum Schlusse des Jabres 1865 auszuprägen.
Zur weiteren Erlciterung des gegenseitigen Verkebrs und zur För-
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Oer ESilberwerth der Vereins - Goldmünzen im gemeinen Verkehr
ird ledigli dur das Verhältnis; des Angebots zur Nackfrage be- stimmt , s darf ilen daher die Eigenschaft cines die landesgeseßliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer An- nabme in dieser Eigenschaft E d (des li@ verpflichtet werden. rtite 9,
Oas Mischungsverbältniß der Vereinsgoldmünze wird auf neunhun-
dert Tausendtheile Gold und Einbundert Tausendtheile Kupfer festgeseßt. Es werden demnach 45 Kronen und 90 Halbe Kronen Ein Pfund wie- gen. Oie Abweichung im Mehr oder Weniger darf unter Festhaltung des im Artikel 6 anerkannten Grundsapes, im Feingebalt nicht mehx als zwei Tausendtheile, im Gewicht bei dem einzelnen Stüe, der Krone \o- wobl als au der Halben Krone, nicht mebx als zwei und ein halb Tausendtheile seines Gewichtes betragen. Vei der Bestimmung des Fein- gehalts der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probirverfahren angewendet werden, E Sa Durchmesser der Vereinsgoldmünze wird für die Krone auf 24 Millimeter, für die Kalbe Krone auf 20 Millimeter festgesept , beide lyer- den im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Ver- zierung versehenen Rande geprägt werden.
In den Avers ist das Bildniß des Landesherren und bei der freien Stadt Frankfurt das Wappen der Stadt aufzunebmen.,
Der Revers muß die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde fêinen Goldes und die ausgdrückliche Vezeichnung als Vereinsmünze, fo wie den Namen der Münze in einem oben offenen Kranze von Eichen- laub (corona) und die Jahrzabl enthalten. Durch leßtere ist stets das Jahr der wirklichen Auomünzung zu bezeichnen.
Vereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von F bez, 5 des PVfundes mit der gestatteten Gewichtsabweichung von zwei und ein halb Tausendtheilen haben (Passirgewicht) und nicht durch gewaltsame oder gesepwidrige Beschädigung am Gewichte berringer! find, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten.
Artikel 20, |
Die Bestimmungen der Artikel 6 und 12 finden ebenmäßig auf die Nereinsgoldmünze Anwendung. Jm Uebrigen werden die bvertragenden Staaten keine Verpflichtung übernehmen, diejenigen Vereinsgoldmünzen, welche in Folge der Circulation, Abnugung u. st. w, eine Verminderung des ibnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, auf dfffentliche Kosten einzuziehen oder nach ihrem ursprünglichen Metallwerthe bei ihren asien anzunehmen. I
Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufs dieser GBoldmünze innerhalb feines Gebietes, insbesondere hinsichtlich der An- nahme bei den Staatskassen, des Werthabzuges, welcher bei Zablungen an die Staatskassen mit Nücsicht auf das Mindergewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten bat, der Einziehung, Umprägung u. s. w, trifft, eben so wie die in Bezug auf diese Goldmünzen ergehenden münz- polizeilidden Bestimmungen finden daselbst obne Weiteres anch auf die gleichnamigen Goldmünzen derx mitvertragenden Staaten Anwendung,
Vereinsgoldmünzen, welche das Passirgewicht (Arlikel 19) nicht er- reichen und an Zablungsstatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den (GBeld- und Kredit-Anstalten, Banken u. st. \v., angenommen worden sind, dürfen von den Staatskassen und den lesptgedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben werden; bei Annabme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewicht entsprecdender Werthabzug stattfinden, welcher bei Zablun- gen an die Staatskassen für jedes an dem Normalgewicht von jz bez. 2 Pfund feblende L Tausendtheil des Pfundes (50 Milligrammen), unter Zuschlag eines Betrages von 4 Prozent des Koassenkurses sür die Kosten der Umprägung zu bestimmen ist
Artikel 21.
Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landesmünzfuße festzubaltende Grundlage der reinen Eilberwährung in kfeinex Weise erschüttert oder beeinträchtigt werde, Jn dieser Beziehung bleibt es
a) zwar jedem Staate unbenommen, die Verxeinsgoldmünzen (Artikel 18) bei seinen Kassen na cinem im Voraus bestimmten Cours an Jablungsstatt für Silber zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle Leistungen und Kassen oder nur auf einzelne derselben zu erstrecken ; cine solche Vorausbestimmung hat jedoch stets nur auf die Dauer von hôchstens sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei Ablauf des leßten Monats für die nächste Kassencoursperiode jedesmal bon Neuem borzunebhmen, Der Kassencours darf nicht über denjenigen Werth bestimmt werden, der sich aus dem Durch- scnilte der amtliden Bdörsencourse jener Münzsorte in den yorher- gegangenen ses Monaten ergiebt. Auch wird jede Negiexung sich das Necht vorbehalten, diesen Cours innerhalb derx betreffenden Periode jederzeit abzuändern und nah Befinden zurückzuziehen, Die Bestimmung eines Kassencourses darf fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Gol- des erfolgen.
Den Bekanntmachungen , durch welche der Kassencours bestimmt |
wird, ist die möglichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen,
auc wenn eine Aenderung des Kassencourses für die betreffende
nächste Periode nicht beabsichtigt wird, stets vor Eintritt der leß-
tern erlassen werden und haben zu enthalten: :
aa) die Angabe des durchschnittlichen Handelscourses auf den maß» gebenden Börsenplägen während der unmittelbar vorangegan- genen sechs Monate;
bb) den hiernach bestimmten Kassencours ;
ce) die Zeitdauer der Geltung desselben; :
4d) den “Vorbehalt , diesen Kassencours nöthigenfalls auch bor Ab- lauf der bestimmten Zeit (cc.) zu ändern, bez. herabzu- seßen ; :
ec) die Erklärung, daß dieser Kassencours nur fúr die an die Staats- fassen zu leistenden Zablungen gilt.
d) Jn den Landen dèr vertragenden Regierungen soll es ben Staats- fassen, so wie den unter Autorität des Staates bestehenden bffent- lichen Anstalten, namentlich den Geld- und Kredit- Anstalten, Banken u. \. w, fernerhin nicht gestattet sein, wegen der von ihnen zu lei- stenden vertragsmäßigen Zahlungen einen alternativen Vorbehalt der Wabl des Zahlungsmittels in Silber oder Gold in der Art si zu bedingen, daß dabei für leyteres ein im Voraus bestimmtes Wertbverbältniß in Silbergeld ausgedrückt wird.
; Ar tikel 22.
Keiner der vertragenden Staaten ist berehtigt, Papiergeld mit Zwangs- cours auszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung ge- troffen ist, daf solches jederzeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Ver- langen der Zuhaber umgewechselt werden könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa bestehenden Ausnahmen sind längstens bis zum 1. Zanuar 1859 zur Abstellung zu bringen. |
Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werth- zeichen , deren Ausgabe entweder vom Staate selbst oder von anderen inter Autorität desselben bestehenden Anstalten erfolgt, dürfen künftig nux in Silber und in der geseßlich bestehenden Lanbdeswährung ausgestellt
\verden. Artikel 23,
Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münz- Convention vom 30, Juli 1838 verbunden sind, anerkennen unter fi, dafi von der Zeit au, wo die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt, die Bestimmungen desselben zugleih an die Stelle der in ber ge- dachten Münz - Convention vereinbarten Bestimmungen zu treten haben, und daß leßtere dur die für erstern festgeseßte Dauer (Artikel 27) zu- gleich mit als verlängert zu betrachten ist.
Zngleichen sollen die theils zwischen den Staaten des bisherigen 14 Thalerfußes, theils zwischen denen des bisherigen 245 Fl.-Fußes über das Münzwesen getroffenen besonderen Vereinbarungen, namentli die Münzconvention und die besondere Uebereinkunfi wegen der Scheidemünze de dato München den 25, August 1837, die besondere protokollarische Uebereinkunft de dato Dresden den 30, Zuli 1838, und die Conbention de dato München den 27, März 1845, so weit nicht einzelne Bestim- mungen darin durch die Vereinbarung des gegenwärtigen Vertrags als abgeändert zu betrachten find oder von den betreffenden Staaten unter sih abgeändert werden, noch ferner als 1n Kraft bestehend angesehen werden.
Ar tikel 24,
Die vertragenden Staaten werden alle Geseße und Verordnungen, welche zur Regelung des Münzwesens im Sinne des gegenwärtigen Ver- trags ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter einzel- nen von ihnen etwa zu Stande kommenden Bereinbarungen sich einander mittheilen.
Vit minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen amtlichen Nachweis über die im Laufe des Leptern stattgefundenen Ausmünzungen aller Axt mit Bezeichnung der verschiedenen Münzsorten cinander mitzutheilen, so wie zu veröffentlichen, und in beiden Fällen die Gejammtwertbsumme aller scit Annahme des bestehenden Landesmünzs fusjes ausgeprägten Münzen jeder Sorte mit angeben zu lassen.
Urtilel 20.
Das mit dem Handels- und Zollyertrage vom 19, Februar 1853 zugleih abgeschlossene, diesem als Beilage 1V, angereihte Münzfkartel bleibt dergestalt ferner aufrecht erhalten, daß es an Stelle des Münz- fartels der zum deutschen Zoll- und Handelsyerein verbundenen Staaten de dato Karlórube den 21, Oftober 1845 auh zwischen den legtern unter sih Geltung haben soll, und es wird demselben gleihe Dauer wie dem gegenwärtigen Vertrage beigelegt.
Artikel 26.
Für den Fall, daß andere deutshe Staaten oder solche außerbdeutsche Staatéên, welche einem der beiden Zollshsteme sich anschließen, dem gegen- wärtigen Münzvertrage beizutreten wünschen, erflären die bertragenden Negie- rungen sich bereit, gas Wunsche durch deshalb einzuleitende Verband- lungen ¿Folge zu geben.
Et Artikel 27.
Die Dauer des Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 festgeseyt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rúcktritt von der cinen oder der andern Scite nicht erklärt oder eine anderweite Ver=- einbarung darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden. 2 .
Es ist aber ein solcher Jiúdcktritt nur dann zulässig, wenn die be- treffende Regierung ihren Entschluß mindestens zwei Zabre vor Ablauf der auódrücklih festgejeßten oder ftllschwerigend verlängerten Vertrags=- dauer den mitverträgenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereimnsstaaten unverweilt weitere Verhand- lung einzutreten hat, um dic Ve1anlassung der erfolgten Nücktrittserfläs- rung und somit E Senn felbst im Wege gemeinsamer Verständi=
ung zur Erledigung bringen zu tönnen. L, E L Artikel 28. i s
Der gegenwärtige Vertrag soll baldmöglichst ratifizirt werden und am 1. Mai 1857 in Kraft treten. A
So geschehen Wien, am 24. Januar 1857.
L. S) Johaun Anton Brentano. Karl Theodor Seydel. Franz Xaver v. Haindl. Adolph Freiherr v. Weißendach. Wilhelm Brüel. Adolph Müller. Dr. Vollrath Vogelmann. e Johann Rudolph Siegmund Fulda. Hektor Rößler. | Gottfried Theodor Stichling. Dr. Cajetan Edler y. Mahex. Franz Alfred Jakob Bernus.
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