1857 / 123 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

984

Allerhöchster Erlaß vom 13, Mai 1867 betref- fend die Genehmigung des Statuts des Neuen Kredvitvereins für die Provinz Posen.

Dem mit Jhrèm Berichte vom 30, März d, J. Mir einge- relchten Statute des Neuen Kvreditvereins für die Provinz Posen und den zu demselben o Taxgrundsähßen, welche een zurllderfolgen, ertheile Jh hierdurch Meine ländesherrliche Geneh- migung, OÖleichzeitig und in Folge dieser Meiner landesherr- lichen Bestätigung, so wie in Gemäßheit des §, 2 des Gesehes vom 17, Juni 1833 (Geseß-Sammlung für 41833 S. 76), will Jh dem Neuen Kreditverein sür die Pro- vinz Posen hierdurch das Privilegium ertheilen, die in diesem Statute näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsenden

und nach den Bestimmungen desselben einzulösenden Kredilscheine

und Coupons mit der rechtlihen Wirkung auszustellen, daß cin jeder Juhaber derselben die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dlivfen, geltend zu machen befugt ist, Uebrigens ist dieses Privilegium vorbehalllich der Rechte Dritter, und ohne dadurch sür die Besriedigung dek Juhaber der Kreditscheine und der Coupons eine (GHewährleijtung Seltens des Staats zu lüibernebmen, bewilligt,

Oas Statut ves Neuen Kreritvereins sür die Provinz Posen nebst dem zu denselben gehörigen Targrundsähen (a.) und bieser Mein Erlasi sind dur die Geseh - Sammlung zur öffentlichen Kenntnisi zu bringen,

Berlin, den 13, Mal 1857,

Friedrich Wilbelm.

Slilmons, von Westphalen, vou von Manteus sel U,

von der Heydt, Bodelschwingh.

An die Minister für Handel, Gewerbe und össenl liche Arbeiten, der Justiz, des Junern, der Finanzen und das Ministerium sür dle land- wirthschastlihen Angelegenheiten,

H Statut des Neuen Freditvercins für die Provinz Posen.

Unter dem Namen des Neuen Kreditvereins für die Provinz Poson is ein Verein von Grundbesigern der gedachten Provinz zusammengetre- ten, um in Gemäßheit der Veslimmungen dieses Statuts don Mealkredil \ùr ihre Vesikungen, so wie ür diejenigen zu bermittelu, welche dem Vereine beitreten, Dieser Verein hat die Rechte einer Porson.

V. 4

Oer Beitritt zu dem Neuen Kreditvereine sleht unter den nachkolgen- don Vedingungenu jedem Vesiper eines in der Provinz Posen belege nen VLandgutes innerbalb zebn Jahren nach der Publication dieses Statutes frei :

{) Das Gut, gleichviel ob e& Nittoergut, adeliges Landgut, oder blostes lándlihes Grundstü ck is, muß volles Eigenthum sein, Güter, welche bei Publication dieses Slatutes dem Posener oder dem Westproukiscben landschafilicwen Verbande angehdren, sind der Negel na von dem Veitritte ausgeschlossen.

Der Wertd des Gutes muß nach den diesem Statute beigefügten

Tax-Grundsägen mindestens 5000 Nihlr. betragen.

ODafelde darf außer den dffentlichen Abgaben nur mit Nentenbank-

Nenuten

Prâstatienen delastet fein, welede der Abldsung nicht unterliegen.

Die Eigenschaft des Eigentbümers kommt nur soweit in Vetracht,

daß Y E S y a) AWSEUALTTe Fumsrr- N p n Dit eun Zunern idt vereQtigt find

daß

e Di Va 4

dem Vereine deizutreten, und

Oomainen e NAmorlisgtions - Nenten, odex mit solchen

¿Sc Genebmigung des Ministers des

¿m der Veitritt erfolgt ist, gleich«

moralischen

Besißthum nah dem Flächeninhalte desselben, einschließlich der Gewässer, Forsten 2e., die nachstehenden Veträge enug ee, Vei einer Fläche bis ausschließlih fünfhundert Morgen drei Thaler, bon fünfhundert Morgen bis ausschließlich Eintausend Morgen ses Thaler, und so fort von jedem Mehrbesiß von fünfhundert Morgen drei Thaler mehr.

Hierbei dient die Angabe des Besißers zum vorläufigen und das

Vermessungsöregisier zum endgültigen Manstas,

Dex Verein gewährt die Darlehne, die übrigens stets in Dekaden abgerundet sein müssen, nicht in baarem Gelde, sondern in den von dem- selben auszuferligenden Kreditscheinen, und zwar unter folgenden Bedin- gungen:

1) Für Kapital, Zinsen, Verzugszinsen, Einklagungs- und VBeitreibungs- vslen mus Hypothek der Art beslelli werden, daß die Eintragung innerhalb der ersten Werihshälfile des Gutes, welche nach den die- sem Statute beigefügten Taxgrundsäßen zu ermitteln ist, erfolgt. Mit UAuguahme der Ÿ. 1 Nr. 3 bezeichneten Lasten und Jugkossate muh diese Eintragung zux exsten Stelle exfolgen, Sind jedo) auf einem OGrundslücke ablddbare bypothekarische Forderungen «cin- getragen, und kaun der Grundbesißer enweder die Prioriläl der sür den Verein einzutragenden Forderung vorx densel- ben nichl beschaffen, oder hängt die sofortige Tilgung und Ldschung derselben nicht von seinem freien Willen ab, so ist die Bewilligung cines Darlehns seitens des Vereins dennoch zulässig, wenn der Besißer sich verpflichtet, diese Forderungen, sobald dies nach den Bedingungen derselben zulässig ik, ungesäumt zur Löschung zu bringen, und wenn ex ausierdem zur Sicherheit des Vereins wegen der Ansprüche aus diesen Forderungen für je [eig Niblx. der- selben Einhunder1 Nihlr. in Kreditscheinon bei dem Vereine deponirl, Die Zinsen dieser Forderungen werden hierbei skets zu süns Prozent gerechnet; so weil die BVerichligung derselben nichl glaubhaft nach- gewiesen werden kann, muß die Gagulion clnen Nüdlsland hon achl Jahren deken. Sobald die Ldschung nachgewiesen ist, wird die Caution dem VDeponenulen verabsolgt; bis dohin i der Verein hbe- fugt, sich aus derselben zu befriedigen,

Die Zinsen müssen baax, oder durch nichl vevjährtle fällige Coupons von Aredilscheinen beriwligl werden,

Die pevrsdnliche Verbindlichkeit aus dem Varlehnsbertrage mus hon jedem Besißer des Gules sofort beim Erwerbe desselben in eine gerichtlichen oder notariellen Urfunde übernommen, dieso lesßloreo auch spätestens vier Wochen nach diesem Zeitpunkte dex Direclion des" Wereins eingesendet werden, Dex Verein isi befugt, nach seiner Wahl wegen seiner Forderung an das Mobiliar- oder Zunnobiliar- bermdgen des Schuldners sich zu balten. Auf General- oder Spe- zial-Moratorium kann gegou ihn nichi proboziri werden,

Der Schuldner resp. der Besiger i befugt, das Varlebu jede Zeit ganz oder lbeilweise zurückzuzahlen, erx ist aber berpslichlel, sechs Monate vorher zu kündigen, und zwar so, das die Zeil der Ruckzahlung in einem Zinszahlungslermine fällt, Umfasil die Kün- digung nur einen Theil der Schuld, so mus die Summe durch zehn theilbar sein.

H) Der Nezein 11! dern berechligl:

a) n dem \ allo dos ÿ. { Nr, 4 Lit s j b) venn das beliebene Gul seinem Umfange oder seinem Werlhe nach berringert, wenn dasselbe untor Soqueslralion oder zur nolhwond*gen Subhaslallon geslelli wird, c) venn die Zinsen, falls nicht ausdrütlicz Vilalion gewährl ijt, nicht pünfilich gezahlt worden ; j d) wenn das Gul umoiribschafilich bewirlbscWaftel wird, wenn der Besilzor die ihm obliegenden Versicherungs-Verpshchtungen, oder die wegen Uebernglnne der persdulichen Verbindlichkeil (Nr. 3) nicht erfüllt, oder wenn oer den fslatulenmäshagen An ordnungen der Direcilon des Vereins sich micht fügt.

Auszer diesen Fällen bat der Verein nux das Necht, die Tilgung der Schuld durch die Amortisation in Gemäßheit dieser Statuten zu fordern. L A 4

Bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld kann der Schuldner bei ge- leisteten Partialzablungen (§. 3, Nr. 4 und 5) nux ld\chungsfähige Quittung über den durch Zablung berichtigten Theil derselben fordern; er ist auf Grund dieser Quittung befugt, sowohl die bezablte Gumme lôschen zu lassen, als auc über das derselben zustehende Pfandrecht, jedoch nur vorbebaltlih der dem Reste der bypothekarischen Forderung des Kreditvercins bis zu dessen durch Amortisation erfolgender Tilgung verbleibender Priorität, zu disponiren,

die ganze oder theilweise Nütablung nur 41 for

985

Zeit hierüber auszuweisen, außerdem aber ordentliche Wirthschaftäbücher zu führen und dieselben auf Ersardeya vorzulegen, (§3. Nx, 5. Liu, d.)

Oie von dem Vereine na dem beigefügten Formulare A. augzu- slellendea Krediischeine sind mit vier Prozent verzinsliche Schuldyerschrei- bungen, welche auf“jeden Zuhabex (au porteur) lauten. Sie werden sür cinen Zeitraum von fünf Jahren mit Coupons, welche nach dem Schema B. audszufertigen sind, und außerdem zur Empfangnahme der neuen Coupous- Serie mil Talons nach dem Schema C, versohen,

Sie werden in Apoints zu 1000, 200, 100 und 10 Rihlr. audge- ferligt, und je nach diesen Beträgen in yeischledene Serien vertheilt,

Nach Ablauf vou zehn Jabren vom Lage der Publication dieses Slatuts ab dürfen Kreditscheine nicht mehr ausgefertigt werden, Elue Ausnahme hiervon findet nur dann stati, wenn der Harlehnösucher der Vorschrift des Schlussapzed desd §. 1 genügt hat, die Nußsertigung dey Krebile scheine aber ohne seine Schuld über diesen Zeitraum hinaus berzôdgerl worden isl, oder im Falle des §. 6. 8

Der Gesammtibetraz dex aus ufertigenben Kredilscheiue dar| den G)e- sammtbetrag dexr dem VBerelne auslehondoen bypothefarishen Mapitalforde- rungen nicht überstelgen. Die Milglicder der Direction sind hierfür persdnlich veraniwortli; bei jeder Kassen- ober (Beschästörebision mus der Bewels hierfür gesührt werden, und der Slaaglsfommissarius bal sich ebenfalls bei eigener persdulicher Veramworllichleit hiervon jährlich min- daslens einmal Ueberzeugung Zu bevschassen, auch hierüber, jo wie übe1 die Axt dexr gewonnenen Ueberzeugung, eine össentliche Belannlmachung in denjenigen Blättern zu erlassen, in welchen die Publifalionen des Vereins erfolgen müssen. :

d. 9.

Hie Frodilschcine, deren Eigenthum durch blosie Uebergabe übertragen wivd, fônunen Seitens des JZubobers gar nicht, bou dem Beoielne aber nur gekündigt werden im jFallo ber slatulenmähzig zu bewfenden Umor-

lifalion. §. 10.

Nerlorene, beschädlgle, durchjirichene, oder sonst unlenutlich gewor- dene Kredilscheine müssen in Gemäßheit der allgemeinen geseßlichen Be- immungen amovtisir! werden. Auf Grund des rechtsfrästigen Crfenut- nisses erfolgt die anderweite Uusserligung unler neuer Nummer.

ie Umorlisuiion ov Gouyons it unstaltihast, Gie unterliegen der gesoßlichen Verjährung,

Ll

Für die Sicherheit derx @reditscheine unh) aller aus denselben enl- springenden Nechte il dex Gesammilverein verbaslet, und zwar der UAr|, das, so weit die Befriedigung aus dem Neservesonds nmchchl sofort erb et- geführt werden kanu, dex Gläubiger besugt ist, in Hôhe dex ihm zu- stehenden Forderung aus den bem Boveiue gehdrigon Hypotheken - Uslinvis sich diejemgen uichierlich mit den Nechten eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er augwählt. Ulle Rechte, welche dem Wereine gegen das Gut oder deu Besitzer zugestandeu haben, gehen hierdurch auf ihn über,

i 16,

Vou deu von den Schuldnern zu zahlenden fünf Prozent Zinsen werden bier Prozent auf die Verzinsung der Kredilscheine, ein halb Prozont zur Besireitung der Verwaltungökoslen des Vereins, und ein halb Prozent zur Bildung eiues Neseryefonds verwendet.

Die Beiträge zu den Verwallungvkoslen, dem Reservefonds und resp, zum Amortisationsfonds (Y. 15) müssen ohne Unterschied der Zeit des Beitritts und resp. der Darlehnsbewilligung vom Tage der Publication dieses Statutes ab berichtigt werden, Jhr Betrag kann bei Aushändigung der Krcdilscheine sofoxt in Abzug gebracht werden,

Der Nesevvesonds soll bis zur Höhe von zehn Prozent des Gee fammtbetrages der ausgefertigten Kredilscheine (Y, 7) gebracht werden:

Er wird gebildet:

1) bis ex die Hdbe von fünf Prozeut erreicht hat, aus dem borgedaclh- ten ein ha1b Prozent der Zinsen,

2) aus deu Zinsen seiner cigenen ¿Fonds,

3) aus den etwaigen Ueherschüssen der Beiträge zu den Verwaltungs losten,

4) I allen extraordinairen, in Gemäßheit diejes Statuls zulässigen Einuahuen.

14.

d K Oie ibm zufließenden Einnahmen müssen sofort, wo möglich mindestens zu vier Prozent, zinsbar angelegt werden, und zwar entweder in inlän- dischen Staats - oder vom Staate garanlirten Papicren, in inläudischen Pfandbriefen , oder in Kreditscheinen. Ex dient dazu, die etwa ausbleis- benden Zahlungen der Vereinsschuldner zu deckeu, und diese müssen daher auch nicht nux in der fürzesten Zeit wieder beigetrieben, soudern auch

tisation der Kreditscheine ber Art, daß die auf diese Weise nur bür Baarzahlung zu tilgenden einzelnen Apoints hurch has Loos bestimmt, und nach vorgängiger sechsömonatlicher Kündigung, welche unter Bezeiche nung der einzeluen Daxlehusscheine nach Litern, Nummern unh bem Bee trage durch Auóhaug in dem nasseulokale des Vereins und an hen Bór- sen zu Berlin und Breslau, so wie dur breimalige Zuseciion in die für die Besanutmachungen des Vereis bestimmten öffentlichen Blättern erie wird, eingelôst werden, Die exste Bekanntmachung in den dssentlichen Blättern mus mindestens sechs Monate vor dem 3ahlungétermine erfol- gen, und zwischen diesem unh bder lepten Bekanntinachung if eiu HAeit- raum bou wenigstens sechs Wochen exforherlich, 4

Die Umortisalion muh jährlich aweimal von seh zu sechs Monaten und zwar zum 2, Januar unh zum 1, Zuli bewirft werben; ste muß jedesmal mindeslens ein Viertel Prozent bes Gesammtbeirages ber aus- geserligten \rebilscheine umfassen, und ist übrigens ber ganze Bestand bes Amorlisalionssouds (§, 15), weit ex durch zehn 1heilbar ist zu hex- selben zu yervenben. i

§. 19,

Sind die \iredilscheine hurch die Umortisation und durch Núckzah- lungen in dhe byn neun 2Zehmel des Gesammtbetrages getilgt, so wirh der Amorlijalionssolds geschlossen. Vie Zahlung bes ein halb Prozent zu demselben höôrl auf, seine elwaigen Bestände werben in hen Yeserye- sonds übertragen und die Amortisation irh aus den Mitteln tieses ¡Fonbs ewiß. Her Verein hehäll sich das Recht bor, bas lebte ein Zehnlel aus einmal zu lünbigen,

G, 20

Die Bestände bes Amorlisationsfonds müssen, unbeschadet ber Môglichleil der sosorligen zlüsstgmachung, zinsbar unh sicher angelegt werden.

zl,

Dle gelündiglen Areditscheine müssen zur Verfallzeit nebst ben noch nichl sälligen Coupons und hem Zalon iu coursfähigem Zustande einge- liejsert werden, Ver Belrag her fehlenden Coupons wirb you her Cinlv- jungövalula in Uzug gebracht, Vie Baluta der nicht eingehenben FKre- bitjcheine bleibt bis nach Ablauf der zu denselben yerabreihten Loupons- Gerle im chHewahrsam des Bereins; hiese Deposita werben zu (Hunsten des Umortkisalionssonds zinsbar angelegt, und ihre Bestänbe, jevoch nur dem Kapilalbetrage nach und nach Ubzug her aa bheigebrahten Coupons, nach Ablau} dieser zeit und salls die Cinlösung nicht früher erfolgt ist, oci den Séomiglichen Kreisgerichte zu Pojen eingezahii, welches bemnäd,st die Amortisation der nicht eingegangenen Kreditscheine zu veranlassen hat, Die Kosten dieses Bersahrens trägt der Zuhaber: sie sind aus der hetgs nirten wçahye zu enluehmen. Ca E e

Y, 44.

Die eingehenden Krebitscheine werben mittelst eines Stempels mit ber Ausschrisi: „für ummer hem öfssentlichen Berkehre entzogen" versehen, und überdies durch Enuschneiden faisirt, Vie mit beuselven einzuliefernben, noch nicht sälligen Kupons und Talons werben nah vorgängiger Leri- silation durch ¿Feuer vernichtet,

Dasselbe Berfahren teitt für diejenigen Kreditsheine und bveren Cou- pous und Talons ein, welche in Folge yon Kündigungea, gleichbiel, 96 dieselben von dem Bereine gegen bie Gutsbesißer ober von ven (Gutébße- siern gegen den Verein erfolgt sind, eingezahlt worben,

Die Verzinsung dieser Scheine hört mit dem Tage ber Einlieferung auf, die Verzinsung ber dem Amortisationsfonts gehörigen währt La-

gegen bis zur gänzlichen Tilguug des Gesammtbetrages der Kreditizeine fort; diese Zinsen fließen zum Amoitisationsfonbds, sie werten auf L1- weisung der Direction, in welcher die Gesammtsumme der biesem ots gehörigen Kreditscheine ausgedrüdckt sein mup, bezahlt; die geloosten, aber zur Zahlungszeit nicht eingelicferten, werden diesem Betrage zu- gerechnet.

§. 23,

Die Nechte auf den Umoutisationsfondé gehen stets auf den jebvesma- ligen Besißer des Gutes über,

ÿ. 24.

Die Zinsen des vom Kreditverenmne empfangenen von den Schuldnern in halbjährigen Terminen, und zw zum 15. Juni und bis zum 15. Dezember jeden Jal des Vereins in der §. 3 Nr. 2 bezeichneten Weise ber:

h. 29.

Rach Ublauf des zur Zinsenzablung beftu Kasse der Direction sofort das Verzeichniß der benen Zinsen vor, und diese verantakt sofort Einziehung.

O Ce [ns C6

es c “- u i t

le 4

T ü Fh

Eb —. (Le L r

7 . L

Dem Ermessen der Direction bleibt die

aentbum cincs Ausländers “Auf die Tilgung, welche durch die Amortisation bewirkt wird, findet bid zu ibrer Zahlung mit fünf Prozent verzinst werden. ¡e sofortige Rügzablung der diese Bestin mung keine Anwendung, in diesem Falle is das Necht auf } 5 i §. 15. | Et mat in deiden Fállen | ldschungsfäbige Quittung orst mit der vollendeten Amortisation begründet. Sobald der Peservefonds die Höbe von fünf Prozeut des §. 13 an- Grundüüds dem Die Kosten der Löschung trägt ta Gutsbesißer. gegebenen Betrages erreicht hat, fließen die sub 1 daselbst bezeichneten N ia P L nsen zum Amortisationsfonds; hat ex die Höhe von zehu Prozent er- | Das usprünglich bewilligte Kapital muß während der ganzen Zeit Bk g E die i Ae S 13 zu 2 n 4 t O der | i der Amoriisation seiner ganzen Hôbde nah und obne Rücksicht auf die Verwaltungskosten verwendet, und die etwaigen Ueberschüsse dieser flteßen Js durch die Amortisation getilgten Beträge verzinst werden. Nur bei Theil- demnächst ebenfalls in den Amorlisationsfonds. : zablungen (§. 3 Nr. 4) tritt im Verbältniß der Höbe derselben Zins- g. 16. ermäßigung ein. Die für den durch Theilzablung getilgten Betrag des Die Nechte auf dcn Neservefonds gehen stets, und ohne daß es einer | ursprünglichen Scbuldkapitals bereits bewirkte Amortisation wird dem besonderen Uebertragung bedarf, auf den jedesmaligen Eigenthümer des Schuldner bei der Zinsermäßigung so weit zu Gute gerechnet, als die zu dem Vereine gebörenden Gutes über. Sie gehen zu Gunsten des Amortisationsfumme durch zebn tbeilbar ist. Vereins ganz oder theilweise verloren, wenn vor dem Ablaufe der statutens D mäßigen Amortisation der Schuldner das bewilligte Darlchn ganz oder

in Gemäßheit des §. 3 Nr. 3 überlaffen. Auch ist fie berechtigt, neben der Einfïla dem §. 3 Nr. 5 dem Vereine beigelegten Kün

machen. §. ¿l ein Mitglied durch Brand, Hagelfchaden , Ueberschwemmung,

Kriegsungemach oder ähnliche unvershuldete Unglüdsfäle m e Lagi gekommen, die fälligen Ziufen nicht prompt zadlen zu ünnen, /0 iam die Dircction demselben eine Stundung- auf fes Monate, vom Tage der Verfallzeit an gerechnet, gewähren. Der Stundung ungeachtet muühsen jedo die Beiträge zu dem Rekerve-, Amortisations - und Ndininijtra tionsfonds gezahlt, und im Uebrigen die gestundeten Beeräge naÞ Y +4 mit fünf Prozent verzinst tverden.

._ Tônncn nur ald cm Vercin aufge-

“r

Ganzes, nicht iz ideeTaa

«p, Nominen werden,

Rüdcksichtlich der Didpofition#* tigten namentlid rüdsihtli ibrer Fätigteit zur Auf nen die allgemeinen Geseße. zur Anwertunz.

_ Wer innerhalb dieser zehn Jahre scinen Beitritt nit: imnz2 ald derselben die elwanigen, aué dem Stprtbterbue fié be7bm, der Bewilligung von Kreditseinen entgegerrfiebenden Hinder-

fr 1St veUftändig beseitigt hat, bleibt Bree T UIRRET aEdgeschlofien. F otyer rue? +* rer T2 Tum d F: d, ¿ oe, Fiber, ver drm BVercine beitreten will, bat fié œzdtim de Vereins pw melden, und gleichzeitig zur rigtumgt- u 7p. der Gerwaltungefosten eine für

Zis zur gänzlichen Tilgung der Schuld müssen die Gebäude des verpfändeten Eutes bei der Posener Provinzial-Feuer-Sozietät zu dem bôcften zulässigen Sage versichert sein, und in demselben Umfange muß der Befitzer Mobiliar -, Brand-, Hagel- und Viebsterben - Verficherung während dieser Zeit bei den bon der Direction des Vereins zu bezeich- renden Versficcerungé-Gesellshaften nehmen, Er ist verpflichtet, fih jeder

theilweise zurüctzahlt, oder wenn er von dem Vereine ganz oder theil- weise zu dieser Nückzahlung angehalten wird (Y. 3 Nr. 9). r!

Mit der Bildung des Amortisationsfonds (§. 15) beginnt die Amor- |

g. 28 ele 7 : s et Ps N Der Schuldner if ader gehalten, die Stundung |pateilens Weren © B Ï ri Oen

Tage vor dem Verfalitermine nachzusuchen und die Zus (Y. 27) durch das Zeugniß der Bazirks- Kommissar zu egenen.

; i U HNHGLES ¿