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g. 29. H
Die Zinsen der Kreditscheine werden an die Vorzeiger der fälligen, nicht verjährten Zinscoupons von der Kasse der Direction in den Tagen bom 2. bis 15. Zanuar und vom 1. bis 15. Juli jeden Jahres gezahlt. Es bleibt vorbehalten, diese Zahlungen auch in Berlin und Breslan, oder auch an anderen von der Direction zu beftimmenden Orten durch Agen- ten, und zwar in der Zeit vom 15. Februar und vom 15. August bis zum leßten Tage der gedachten E bewirken zu lassen.
Wer außer dieser Zeit die Zinsen bei der Kasse erheben will, muß E an dem in jedem Monate festgeseßten Kassentage zu diesem Behufe melden.
g. 31.
Nach Ablauf der fünf Jahre, für welche die Coupons - Serie ausge- geben ist, und gegen Produktion des Talons wird die neue fünfjährige Serie der Coupons von der Kasse des Vereins verabreicht. Ausgenommen hiervon find jedoch die Talons derjenigen Kreditscheine, welche fih ent- weder bereits in dem Amortisationsfonds befunden, oder welche zur Ein- lieferung in denselben bereits öffentlich bekannt gemacht sind, so wie der- jenigen, welche rechtskräftig amortisirt sind.
Kann der Talon nicht beigebracht werden, oder ist derselbe durh- strichen, beschädigt, oder nicht mehr ganz kenntlih, so darf die Aushän- digung der neuen Serie nur gegen Production des betreffenden Kredit- scheines, und auch nur dann erfolgen, wenn bis zum Ablaufe der beiden nächstfolgenden Zinszahlungs-Termine der Talon nicht produzirt wird.
Wird der Talon innerhalb dieser Frist Behufs Ausreichung der neuen Coupons-Serie vorgelegt, so werden die Jnhaber desselben und des Kredit- scheins, falls sie fi nicht einigen, auf den Rechtsweg verwiesen, und die Extradition der Coupons erfolgt demnächst in Gemäßheit und nah dem Jnhalte der rechtskräftigen O Entscheidung.
Die Jnhaber von Kreditscheinen sind befugt, die leßteren bei der Kreditdirektion verwahrlich niederzulegen. An Depositalgebühren werden für jede Eintausend Thaler in Kreditscheinen zwanzig Silbergroschen so- Lebe ‘bei der Niederlegung entrichtet und zwar für die Dauer Eines
ahres. Die Rückzahlung der einmal berichtigten Gebühren findet nicht statt, wenn auch das Depositum vor Ablauf des Jahres abgehoben wer- den sollte. Jedes angefangene neue Jahr gilt rücksichtlih der Depofital- gebühren als vollendet.
Die Realisirung der Coupons ist Sache des Deponenten; die Verjäh- rung derselben roird durch die e nicht beeinträchtigt.
Der über ein solches Depositum zu ertheilende Depositaischein wiro auf den Namen des Deponenten ausgestellt; ist er verloren gegangen, so muß er in der Quittung mortifizirt O . Die außerordentlichen Einnahmen des Justituts (§. 13 Nr. 4 und §. 15) find folgende:
1) Ausfertigungsgebühren für die Kreditscheine, welche einschließlich der Materialien 27 Rthlr. für das Tausend betragen; der geseßlich zu entrihtende Stempel ist hierin nicht mit einbegriffen;
2) die nah dem Umfange des Grundstücks von jedem Beitretenden zu zahlenden Beiträge (§. 2);
3) die Depositionsgebühren (§. 31);
4) alle Strafgelder ;
5) die Beträge der verjährten A
D
Die . Verwaltung und Leitung des neuen Kreditvereins wird durch eine Direction bewirkt, welhe die Nechte des Junstitutes auch in denjeni- gen Fällen wahrzunehmen hai, in welchen die Geseße eine Spezialvoll- macht erfordern. Sie besteht aus einem Direktor, drei Näthen und einem Syndikus, und hat ihren Sig in der Stadt Posen.
_ Sämmtliche Mitglieder der Direction werden dur den Staatskom-" missarius verpflichtet. Sie brauchen nicht Mitglieder -des Kreditvereins zu sein, fie dürfen aber miteinander nicht in solhem Grade verwandt oder vershwägert sein, daß dadurh nach allgemeinen geseßlichen Bestimmungen ihre Glaubwürdigkeit als Zeugen vor Gericht ausgeschlossen oder ge- \{chwächt würde. :
Der ordentliche Gerichtsstand des Vereins ist das Königliche Kreis-
gericht zu Posen. g. 36.
Zur Ausführung örtlicher Geschäfte wird der ‘gesammte Verband in Bezirke getheilt und für jeden dieser Bezirke drei oder mehr Kommissarien, A dem Ermessen der Direction, aus den Mitgliedern des Verbandes
annt.
S. D
Die Kontrole der Verwaltung übt ein engerer Ausshuß von neun Mitgliedern, welche von den Mitgliedern des Vereins E §. 53 be- timmten Weise, jedoh mit der Maßgabe gewählt werden, daß in jedem ahlbezirke nur Ein Abgeordneter zu wählen ist, und daß bei Einzeln- Die Be Due E A ay Wahlbezirk zur Wahl zusammentritt. it un | i i 3 if-
R ( L0i8 ie Wählbarkeit bestimmt fich nah den Vorschrif
g. 38.
Die Generalversammlung hat die Gesammt-J i / -Jnteressen des, Vereins wahrzunehmen. Sie besteht außer den Mitgli irecti fiebenundzwanzig Mitglieder b itgliedern der Direction aus er Staatsfkommissarius ist befugt, sowohl in der Generalyersamm- lung, wie im engeren Ausschuß und in der Direction den Vorfiß O: Beseblus zu Mee, N der Befugniß zu übernehmen, jeden , welcher nach sei j des Staates oder des Junstitutes vente DIE I, egen Mas Zitexesse 9
i §. 39. Die oberste Aufficht wird von dem Minister bt : be- ftändiger Kommissarius desselben i| der S Os aa
Jst der Oberpräsident der Provinz nicht_ mit Wahrnehmung dieser Functionen beauftragt, so steht er zu dem Staatskommissarius i Verhältnisse, wie zu den Regierungen der Provinz. E E TEeR
Der Direktor wird von Seiner Majestät dem Könige ecnannt führt in dem Directionskollegio den Meri und leitet die Geschäfte. n
Die Nâäthe ernennt der Minister des Jnnern. Sie find b i stimmfähige Mitglieder des Directionsfollegî P . 42.
Der Syndikus, dessen Ernennung durch den Minister des Inner erfolgt, ist Rechtsbeistand und Nath des Kollegii mit eln Ste Er hat hauptsächlich den Rechtspunkt und die Sicherheit des Justituts wahrzunehmen. Jn Abwesenheits- oder Verhinderungsfällen vertritt er den Direktor.
g. 43.
__ Die Bezirkskommissarien (§. 36) werden aus der Zahl der Mitglieder für eine sechsjährige Amtódauer von der Direction gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus. N ist zulässig.
_ Die Bestätigung der Erwählten erfolgt durch den Staatskommissarius. Sie werden, von dem Direktor im Kollegio, oder auf Requisition der
“ Direction durch den betreffenden tas des Kreises verflichtet. ). 45
Die Bezirkskommissarien find veständige Beauftragte der Direction, sie haben deren Anordnungen Folge zu leisten, leiten die Aufnahme der Taxen und überwachen im Jnteresse der Sicherheit des Kreditinstituts die beliehenen Güter.
§. 46.
Kommen sie in Vermögensverfall, so daß die Sequestration oder Subhastation ihrer Besißungen eingeleitet werden muß, so scheiden fie aus und es werden in ihre Stelle ere Personen gewählt.
i E g. 47. Die Mitglieder des engeren S fungiren sechs Jahre.
_ Dem engeren Ausschusse steht :
a) die Kuratel über die Kasse des Kreditvereins zu. Demgemäß hat er jeder Zeit das Recht, die Kasse ordinair ünd extraordinair zu revi- diren, cë ertheilt die Decharge über die Rechnung und regulirt die Etats. Der erste Etat wird von der Direction unter Genehmigung des Staatskommissarius festgestellt. Er bleibt in Kraft bis zum Be-
. {lusse des zuerst einzuberufenden engeren Ausschusses ;
b) Beschwerden über die Direction in materieller und formeller Bezie- hung ist er anzunehmen befugt, und fie mit seinem Gutachten be- gleitet an den Staatskommissarius unter Vorbehalt des Rekurses an den Minister des Junern zur Entscheidung vorzulegen ;
c) er hat das Necht zu Vorschlägen auf Abänderungen des Reglements; von ihm gehen auch die Anträge auf Einberufung: der Generalver- sammlung aus;
d) er nimmt den über die Verwaltung des ganzen Justituts jährlich bon der Direction zu erstattenden Bericht in Empfang. Die etwaigen Bemerkungen über denselben hat er zur weitern Veranlassung (§. 50) an den Staatskommissarius gelangen zu lassen.
/ ). 49, Der engere Ausschuß tritt auf die Einberufung des Staatskommis- sarius jährlich einmal im Monat März zusammen. ‘ 50
Die Beschlüsse des ¿ngeren Ausschusses werden nach einfacher Stim- menmehrheit gefaßt. Jm Falle der Stimmengleichheit idt N Stimme n Un E Bin edes den Ausschlag. Sie find dur
en Staatskommissarius dem Minister des Junern zur K i resp. Bestätigung vorzulegen. : | L g. 51.
Abänderungen der Statuten und der Taxgrundsäße müssen von d Generalversammlung berathen und beschlossen a Dit wird iti Auftrage des Ministers des Junern durch den Staatskommissarius zu- sammenberufen.
S. 52.
Die Deputirten zur Generalversammlung erhalten ihr Mandat immer nur für diejenige Generalversammlung, zu welcher sie berufen werden. Sie werden zu zwei Dritteln von den Mitgliedern des Vereins gewählt und zu einem Drittel aus diesen Mitgliedern von dem Staatskommissa- rius ernannt. :
09:
4 §
Die Wahl geschieht in folgender Art:
Der Staatskommissarius theilt vor jedem Zusammentritt der Gene- ralversammlung deu Verband nach Maßgabe der Betheiligung in den einzelnen Kreisen auf den Vorschlag der Direction in neun Wahlbezirke ; in jedem derselben werden zwei Deputirte zur Generalversammlung ge- wählt, Die Wahl, welche durch einen von dem Staatskommissarius zu ernennenden Bezirkskommissarius geleitet wird, geschieht durch Stimm- zette", welche in einem dazu anzuberaumenden Termin an den Wahlvor- stand abgegeben werden.
“Ueber den Wahlakt wird ein Protokoll aufgenommen und der Dis- rection zur Prüfung eingereiht. Die Wahl geschieht nah absoluter Stimmenmehrheit. :
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. J| bei dem ersten Skrutinium nicht die absolute Majorität erziclt, so wird zwischen den bei- den Kandidaten, welche die relativ meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl geschritten. ]
ür jeden der beiden zu wählenden Deputirten findet ein besonderer Wahlakt statt. S _ Wahlberechtigt und wahlfähig sind sämmtlihe Mitglieder des Ver- eins, jedoch mit Ausschluß der Ausläuder. Das Wahlrecht muß in Per- son geübt werden; aur die Vertretung der Ehefrauen durch ihre Ehe-
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männer, der Minderjährigen durch die Väter und Vormünder, und -der moralischen Personen dur eigens zu bestellende Bebollmächtigte is zu-
läsfig.
§. 54. : s Der Staatskommissarius bestimmt den Zeitpunkt des Zusammentritts und der Entlassung der Generalversammlung. Bei seiner- Verhinderung wird vom Minister des Junern ein Stellvertreter ernannt.
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse nah Mehrheit der Stimmen der Anwesenden; im Falle der Stimmengleichheit kommt die Vorschrift des §. 50 zur Anwendung. Die Ausbleibenden sind an diese
Beschlüsse gebunden. A Syndikus führt das Proto,
Von der Direction wird an die Generalversammlung ein schriftlicher Bericht, sowohl über die zu ihrer Beschlußnahme gestellten Vorlagen, als über die gesammte Lage des D erstattet.
Alle von der Direction und dem engeren Auss{huß zur Vorlegung an die Generalversammlung für geeignet erachteten Gegenstände und Vorschläge müssen spätestens ses Wochen bor der Zusammenkunft der- selben dem Staatskommissarius mitgetheilt werden. Nur die von ihm, oder in Folge des Refurses von dem Minister des Junern als geeignet bezeichneten Gegenstände dürfen der Berathung unterzogen werden.
Sie werden den Mitgliedern der Generalversammlung bei ihrer, Ein-
berufung bekannt gemacht. fung geinach g. 58.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden bom Staatskommis- sarius dem Minister des Junern Behufs Ertheilung, resp. Herbeiführung
der staatlichen Genehmigung eingereicht. Ehe diese nicht erfolgt, ist die
Ausführung derselben unstatthaft.
Die zur Verwaltung erforderlichen Unterbeamten mit Einschluß des Rendanten werden von der Direction angestellt und verpflichtet. Die Dauer und die Bedingungen der Dienste werden vertragémäßig geregelt.
Der Rendant muß eine Caution von 6000 Rthlrn. in baarem Gelde,
inländischen Siaats- oder vom Staate garantirien Papieren, inländischen |
Bfandbriefen oder in Kreditscheinen amis
Dem Staatskommissarius steht jederzeit frei, von dem gesammten Geschäftsgange Kenntniß zu nehmen und die Kassen zu revidiren.
Beschwerden sowohl über die Verwaltung und den Geschäftsgang, ais auch über Mitglieder der Direction, werden vou ihm geprüft und
e seinen Anordnungen findet nur die Berufung an den Minister
des Jnnern im Wege der A O
Die Mitglieder der Direction werden, vorbehaltlich der zulässigen und in diesem Falle stets von dem Minister des Jnnern ausgehenden interimistishen Ernennung, auf zehn Jahre ernannt. Die Ausscheiden- den können wieder ernannt werden; etwaige Ersaßernennungen erfolgen stets nur für die Zeit, welche der zu Erseßende noch zu fungiren gehabt baben würde. Nur der Syndikus wird, wenn seine definitive Ernennung erfolgt, auf Lebenszeit ernannt. _Penfionsansprüche stehen weder den Di- rectionsmitgliedern, noch sonst einem Beamten zu. - a :
Sämmtliche Beamte mit Einschluß der Directionsmitglieder können unter denselben Bedingungen, welche das _Geseß vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten (Geseß-Samml. S. 465), vorschreibt, auch wider ihren Willen und der Vertragsbestimmungen ungeachtet aus ihren Aemtern entlassen und resp. von denselben suspen- dirt werden. Die Suspension hat der Staatskommissarius mit Vorbehalt des Rekurses an den Ministcr des Jnnern zu verfügen, wenn es sich um die Mitglieder der Direction oder die Bezirkskommissarien handelt; bei den Unterbeamten ist die Direction zur Anwendung dieser Maßregel O Verfahren auf Entlassung wird bei Mitgliedern der Direction von dem Staatskommissarius oder bon einem durch denselben zu bestellen- den Kommissarius nah den Formen des gedachten Geseyes geleitet und die Entscheidung, je nachdem die Ernennung bon dem Könige oder dem Minister des Junern erfolgt ist, durch Allerhöchste Ordre oder durch ein
[lut des Ministers getrof, i R den O e teerlsirien ist die Direction die das Verfahren lei-
tende Behörde; die Entscheidung steht dem Staatskommissarius mit Vor- behalt des Nekurses an den Minister des Junern zu. i
Bei den Subalternbeamten ist die Direction die leitende und entschei- dende Behörde. Auf den Rekurs entscheidet der Staatskommissarius.
Der Rechtsweg findet uicht statt, und tritt übrigens in allen Fällen, wo das Gese vom 11. Juli 1852 die zwangsweise Pensionirung aus- spricht, nicht diese, sondern die einfache Entlassung ein. A
Zur Festseßung von bloßen Ordnungsstrafen, die aber die Summe von funfzig Thalern nicht übersteigen dürfen, find befugt: der Minister des Junern gegen die Mitglieder der Direction, der Staatékommissarius und die Direction gegen die Bezirkskommissarien und gegen die Unter- beamten. Jn den beiden leßteren Fällen. ist der Weg des Nekurses zu-
lässig.
g. 62. ; edes Mitglicd des Vereins ist verbunden, fih den Verfügungen der N belt die Aufrechterhaltung und Ausführung des Kredit- systems betreffen, bei Vermeidung einer E bis zu funfzig Thalern für jeden einzelnen Fall zu unterwerfen. : i / Durth die Festseßung und Einziehung dieser Strafe wird die §. 3 Nr. 5 Litt. d vorbehaltene SA ausgeschlossen.
Die Blätter, durch welche die öffentlichen Bekanntmachungen des
Vereins, soweit dieselben vorgesthrieben sind, erfolgen müssen, find:
1) der Königliche Preußische Staatsanzeiger ; 2) die Posener Deutsche Zeitung; Mae 3) n in Posen erscheinende Gazeta wielkiego Xiestwa Poznaú- 8K1eg0O ; 4) die Breslauer Zeitung ; 9) die Vossishe Zeitung ; 6!) die Amtsblätter der Regierungen zu Posen und zu Bromberg. : Jn dem Blatte zu 3 erfolgt die Bekanntmachung allein in polnischer, in den Blättern zu 6 in deutscher und in polnischer, in- den übrigen Blättern allein in deutscher Sprache. j Geht eins dieser Blätter ein, so bestimmt der Ministcr dasjenige, welches an seine Stelle treten soll, und diese Bestimmung is sofort dur die übrigen Blätter öffentlich bekannt zu machen. Geht das Blatt zu 3 ein, so bedarf es eines Ersaßes für E nicht.
Die nöthigen Geschäftsreglements werden von dem Staatskommis- sarius erlassen und resp. bestätigt.
Schema A. Kreditschein des Neuen Kreditscheins für die Provinz Posen. Serie 1. „2 7 sieben.
Der Neue Kreditverein für die Provinz Posen shuldet dem Jnhaber dieses Kreditsheins die Summe von 100 Einhundert Thalern. Diese Summe wird in Gemäßheit des Statuts des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen mit 4 vier Prozent verzinst und nah vorgängiger 6 sehs- monatlicher nur dem Verein zustehenden Kündigung im Wege der Amor- tisation zurückgezahlt. P
Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringung der beson- ders ausgefertigten Zinscoupons,
Posen, den 18...
(L. S.) Trockenes Siegel. Direction des Neuen Kreditbereins für die Provinz Posen. N: N N N N. N. Syndikus. Rath. Eingetragen in das Lagerbuch.
Fol M
Buchhalter. Schema B.
Direktor.
_ZBins8-Coupon M (1. des Kreditscheins des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen Serie I. 8 7 über 100 Einhundert Thaler. Jnhaber dieses empfängt am die halbjährigen Zin« sen des oben bezeichneten Kreditscheins mit 2 zwei Thalern. Posen, den ten 18. Direction des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen. Ausfertigungs-Nr. 7. (Trockenes Siegel.) N. N.
Buchhalter.
Dieser Zinscoupon verjährt in 4 Jahren, vom 31. Dezember des ah- res an gerechnet, in welches der Zah- lungstag fällt.
Schema (C. Talon zu dem Kreditscheine des Neuen Kreditvereins für die Provinz Pofen Serie ÏÎ. 7 7 über 100 Einhundert Thaler.
Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeichneten Kreditshein neu auszu» fertigenden Zinscoupons für 5 Jahre vom a
Posen, ten ten O es Direction des Neuen Kreditvereins für die Ar Lem
Buchhalter. Taxgrundsätße
des Neuen Kreditbereins für die Provinz Posen. y. 1
§. 1.
Die Anfertigung der Werthsanschläge der Güter erfolgt ohne Aus- nahme nach dem System der Grundtaxen und zwar rüdsichtlich des Grund und Bodens nach festen Kapitalsäyen, die pro Morgen der verschiedenen Bodengattungen und Arten, ohne Nückficht auf die etwa vorhandene or- ganische Verbindung der Ländereien zu einem wirthschaftlichen Ganzen dergestalt normirt sind, daß dabei das Dasein des vollständigen Bedarfs an Gebäuden im mittleren Bauzustande so wie an lebendem Jnventarium vorausgeseßt und der Abzug der Bau- und Unterhaltungskosten der Ge- bäude, so wie der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten des lebenden und todten Junventarii mit allen anderen Productionskosten bereits ge-
macht ist. ht isi 9
Bei der Einschäßung vaidino) der Grundstücke darf über den vorgefundenen Zustand derselben sowohl in Ansehung der Kulturart als der physischen Beschaffenheit niht hinausgegangen und auf beabsichtigte oder mögliche Emporbringung des Ertrages daher keine Rückficht genom- men werden. ;
F: 3. Gärten find nur als Aecker einzuschäßen und zu taxiren, ohne Gel- tendmachung dec ctwaigen Obstnußung.