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§. 4. Die Aecker werden in folgende Klassen eingeshäßt und mit den Be- nennungen derselben bezeichuet: 1) Weizenboden erster Klasse. :
Fehlerfreier milder Thonboden mit einem Sandgehalt von fünfunddreißig bis funfzig Prozent und fünfundsechszig bis funfzig Prozent abshwemmbarer Erde, unter der leyteren so viel fetter Thon, daß er im feuchten Zustande {lüpfrig an Pflug und Egge kleben bleibt, fettartig anzufühlen ist, beim Dru sih verballt und im trockenen Zustande rissig wird, beim Zerbrechen in den abfallen- den Stücken Würfel bildet, und, wenn ex feucht ist, eine schwarze oder der shwarzen nahe kommende dunkelbraune Farbe hat. Er liefert nach seinex Düngung einen Kornertrag von wenigstens acht Scheffeln aht Meßen Weizen pro Morgen.
2) Weizenboden zweiter Klasse.
Eutweder das Menguugsverhältniß des vorigen, wenn eine flache oder flachgehaltene Ackterkrume, oder cin undurchlassender Unter- grund, odex schwieriger Wasserabfluß, oder Mangel an alter Kultur dessen Fruchtbarkeit vermindern, oder ein größerer Sandgehalt , in welchem leßteren Falle dieser Acker gewöhnlich Lehmboden genannt wird, aus funfzig bis fünfundsechzig Prozent und funfzig bis fünf- unddreißig Prozent abschwemmbarer Erde besteht und unter der leßteren so viel Thon hat, daß er im trockenen Zustande hart wird und beim Bruch nicht in Pulver zerfällt, sondern sih körnigt zeigt.
Er liefert nach frischer Düngung einen. Fornertrag und zwar die erste Unterart von wenigstens sieben die zweite von wenigstens ses und einem halben Scheffel Weizen pro Morgen. Beim Rein- ertrage gleicht sich diese Diff.renz durch die entgegengesezte Ver- schiedenheit der Productionskosten aus.
3) Gerstboden erster Klasse.
Sandiger Lehmboden, mit fünfundsechszig bis fünfundsiebenzig Prozent Sand und fünfunddreißig bis fünfundzwanzig Prozent ab- shwemmbarer Erde, die so viel Thon enthält, daß er bei länger anhaltender Sommerdürre schwierig zu beackern ist, Er bildet kleine Klöße, die bei einem nicht zu starken Druck mit der Hand in fleine Körner und Pulver zerfallen. Er giebt nach frischer Dün- gung einen Kornertrag von wenigstens sehs Scheffeln Noggen pro Morgen.
Als Ausnahme gehört, dem Werthe nach, hierher der Moder- boden, wenn er entwässert und durch gute Kultur in einen milden und fruchtbaren Zustand verseyt worden ist. Er findet sich theils torf-, theils moorartig vor.
4) Gerstboden zweiter Klasse.
Jn diese sinkt der sandige Lehmboden durch eine trockene oder unebene Lage, oder durch einen erschöpften Zustand, und der Moder- boden durch zu viel Feuchtigkeit oder mangelnde gute Kultur herab. Der erstere liefert aber alsdann nach frischer Düngung noch immer einen Kornertrag von wenigstens fünf Scheffeln aht Meßen Noggen pro Morgen,
5) Haferboden erster Klasse.
Die besseren Spezies des lehmigen Sandbodens mit fünfund- fiebenzig bis fünfundachtig Prozent Sand und fünfundzwanzig bis funfzehn Prozent abs{wemmbarer Erde. Er hat also noch cinige Gebundenheit, so daß er bei mäßiger Feuchtigkeit Klöße bildet, die fich jedoch leicht trennen lassen und in Pulver zerfallen und liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens vier Schef- feln aht Metzen Roggen pro Morgen.
Der hin und wieder vorkommende sogenannte Kalkboden (rich- tiger merglichter Haferboden) wird dem Werthe nah gewöhnlich in diese Klasse zu setzen sein. Seine Ackerkrume besteht aus sandigem Lehm oder lehmartigen Sande, unter welchem in einer Tiefe von sehs bis zivölf Zoll ein weißer Mergeugk Liegt, welcher sih der Ackerkrume theils mitgetheilt hat, theils durch die ihm beiwohnenden Eigenschaften fie hißig macht. Er fagt gewöhnlich dem Hafer mehr zu als dem Roggen.
6) Haferboden zweiter Klasse.
Dies ist mehrentheils lehmiger Sandboden, selten sandiger Lehm- boden, aber jedesmal in einer feuchten Lage, der Nässe zu Zeiten ausgeseßt, oft auf einer anhaltenden Lehm - oder Thonschicht, mit einem Kornertrage nach frisher Düngung von wenigstens vier Scheffeln Roggen pro Morgen, aber vorzüglich für Hafer geeignet.
Demnächst gehört dem Werthe nach bierber der hin und wieder in größeren Flächen vorhandene humose Sandboden mit durch- lassendem Untergrunde, in horizontaler, niedriger Lage, mit einer Krume, die eine {wärzliche Farbe hat und aus feinkörnigem, stark mit säurefreiem Humus gemengten Sande besteht. Ex if sehr em- pfindlih gegen die Einflüsse der Witterung und gewährt nur un- fichere Erndten.
Endlich wird in diese Klasse dem Werthe nah auch noch der ftrenge Thonboden, gewöhnlich strenger Weizenboden genannt, auf- zunehmen sein. Derslbe ist eine entfernte Abart des Weizenbodens erster Klasse in seiner physischen Abstufung und hat gewöhnlich den nämlichen Thongehalt, aber ohne die zur Lockerheit genügende Bei- mishung von Gewächserde oder Kalk. Er ershwert deshalb die Bestellung, das Aufgeben der Saat und die Ausbreitung der Wur- zeln. Zuweilen hat er eine feuchte Lage, gesäuertes Eisen und mebrentbeils eine hellbraune Farbe. Häufig findet er sih- an Berg-
abhängen und liefert nur dürftige Erträ ei und Hafer. 9 ge an Weizen oder Roggen
T) ge gui A dritter Klasse. er lehmige Sandboden fällt durch Trockenheit, Erschöpfung, Mangel an bindenden Bestandtheilen, oder sorglose t En A eine geringere Stufe und bildet alsdann die gegenwärtige Klasse. Er liefert im Dur{schnitt mindestens dieselben Roggenerträge, wie
der vorige, aber geringere an Sonmerfrüchten.
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8) Dreijähriger Roggenboden, 9) Sechsjähriger Roggenboden. Beide Klassen umfassen den Sandboden mit fünfundachtzig bis
bierundneunzig Prozent Sand und funfzehn" bis sechs Prozent
abshwemmbarer Erde, werden im Dreifeldersystem nur aus der Nuhe durch Anbau von Noggen in einem Turnus von resp. drei und sechs Jahren benußt und geben von dieser Frucht einen Korn- erirag von drei Scheffeln pro Morgen. Lage, Terrainform und Feuchtigkeitszustand entscheiden über die Einshäßung in die eine oder die andere Klasse.
Das neunjährige Noggenland, wo es sich vorfinden sollte, bleibt außer Ansaß. :
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Der pro Morgen Acker zu veranschlagende Kapitalwerth ist für
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GerTbooden Cr E S A H 20 Y O E a e C O S #2
QOTeYODO E E aa i, 10 5 7 D A S O De U N O,
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sechsjähriges Noggenland............. E 0
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Die Wiesen iverden in Klassen eingeschäßt, die sih in durch in Cent- nern auszusprechenden Heugewinn pro Morgen bestimmen, mit achtzehn Centnern anfangen und in Abstufungen von zwei Centnern bis vier Centner fallen, Vei der Einschäßzung ist lediglich der durch Lage A J n i Dun d ESLYY Ye, ¡Feuchtigkeitsgrad, Bodenbeschaffenheit, periodisch wiederkehrende Ueber- shwemmungen bedingte, nachhaltig sihere Heugewinn als Maßstab an- zunehmen.
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Außerdem ist aber die verschiedene Nahrungskraft und Gedeihlichkeit des Heues ersichtlich zu machen.
Dies geschieht durch drei Abtheilungen:
a) bestes Heu (feines, ausgesuchtes Schafheu),
b) Mittelheu (welches, wenn die erste Sorte vorhanden ist, in der Re- gel nur Kühen und Hammeln gegeben wird),
c) shlechtes Heu (aus sauern Gräsern, oder aus Nohr, Schilf, Kalmus, Schachtelhalm und Keermuß bestehend und nur zur dürftigen Nah- rung sür Nindvieh geeignet),
welche mit den hier gebrauchten Buchstaben bezeichnet werden müssen. Vei den Wiesenklassen zu achtzehn bis vierzehn Centnern ist das Vor- fommen der besten Heuqualität ungewöhnlich und der Ansaß der leßtern daher überhaupt nicht zulässig. i:
Auch spricht die obige Gradation lediglich den Unterschied von drei Heusorten für die Gesammtzahl der zu beleihenden Güter aus, nicht aber den Grundsaß, daß alle augegebenen drei Heusorten und unter denselben namentlich die beste, s{lechthin bei jedem abzushäßenden Gute vorhanden oder anzunehmen sind.
g. 8. ___ Der Kapitalwerth der Wiesen ist für jeden Centner Heuertrag pro Morgen / a) vom besten Heu, hier jedoch nur innerhalb der §. 7 bezeichneten
Schranken, mit... Daran b) vom Mittelheu mit... E D G): 00M, ete Bel E E 1,19
zur Taxe zu zichen.
Bei Iieselwiesen komn.en, der höheren Unterhaltungskosten wegen, von diesen Kapitalwerthen nur zwei Drittel zum Ansaß. » ( e
Beständige raume Weiden werden nach der für Eine Kuh odex zehn Schafe erforderlichen Morgenzahl zur Nahrung für die volle Weidezeit eingeshäßt, und zwar in Klassen von zwei bis zwölf Morgen pro Kuh oder 10) Schafe mit Abstufung der Klassen um Einen resp. zwei Morgen und für die Klassen zu zwei bis sechs8 Morgen mit dreifacher Unterschei- dung der Graszüte, wie bei den Wiesen nach §. 7.
Geringere Klassen als zu zwölf Morgen“ pro zehn Schafe bleiben außer Ansaß.
§. 10.
Der pro Morgen beständiger, caumer Weide zu veranschlagende Ka- pitalwerth ist, je nah den mit den Buchstaben a. b. e. bezeichneten drei Grasqualitäten für die einzelnen Klassen:
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zu 2 Morgen …….…. 36 Thaler 30 Thaler 24 Thaler 0 E 23 7 19 5 D, ite 4 N 15 5 1á M e,
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Die in den §§. 5, 8 und 10 bestimmen Kapitalwerthe gelten nur für eine Entfernung von fünfhundert Ruthen (eine Viertelmeile) vom Wirtbschaftshofe.
Für jede Distanz von zweihundert Nuthen über diese Entfernung binaus, find von den gedacten Kapitalwerthen in Abzug zu bringen
bei den Aeckern.……….…... 6 Prozent, o N 3 h 04 Forstboden kommt ohne Berücksichtigung des Holzes zum Anschlage
| und ist in die seiner Beschaffenheit entsprehende Acker- oder Wiesenklasse
einzushäßen, jedoch nur mit der Hälfte des Kapitalwerthes zu taxiren,
| selbst alsdann, wenn derselbe augenblickliÞch und noch nicht länger als
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seit den leßten sech8 Jahren vom Holze entblößt und als Aer oder Wiese benußt worden sein sollte.
Eignet sih der Forstboden für eine der aufgestellten Acker- oder Wiesen-Klassen nicht, ß bleibt I ganz außer Ansaß.
Wilde Fischereien, wenn deren Benußung in den leßten sechs Jahren stattgefunden hat, werden bis Einhundert Morgen Wasserfläche mit Zwei Thalern, über E Wasserfläche aber mit Einem Thaler pro Morgen zum Anschlag gebracht. :
Rovdnast wbtbèn ebenfalls nur, wenn sie seit den lezten sechs Jahren wixtlih bezogen worden sind, nah Maaßgabe dieser Benußung mit einem in Geld auszudrückenden Kapitalwerthe pro Morgen, welcher jedoch den Betrag von zchn Thalern pro Morgen nicht übersteigen darf, bei der Taxe angeseßt. M
Gänzlich ausgeschlossen von der Veranschlagung sind: alle baaren und Naturgefälle, folglich “ auch Renten und Zinsen, ferner Natural- dienste jeder Art, alle Nebengewerbe und die dazu gehörigen Gebäude und Geräthe, Krug - Verlazsrechte, Aktiv - Serbitute, Fossilien an italf, Mergel, Gyps, Torf, Braunkohlen 2c., FJagdnußungen und Theilnahm- rechte am Gemeindevermögen, überhaupt alle Einnahmerubriken, zu deren Veranschlagung dier keine O gegeben sind.
S. 19.
Vom Taxwerthe des abzushäyenden Gutes kommen in Abzug:
1) jedesmal, die Neallasten einsczlicßlih der Staatsabgaben und der baaren Kommunal - und Sozietätsbeiträge, erforderlichenfalls und zwar nach vorheriger Berechnung des leßten sehsjährigen Durch- schnittsbetrages und summariscb-gutachtlicher Ermittelung des jähr- lichen Geldwerthes dex eiwa darunter befindlihen Naturslien ;
2) die etwanigen Onra perpetua, Nubrik Il. des Hhpothekenbuches; 3) die etwa vorhandencu Passiv - Servitute, nach vorheriger Ermitte- {lung dés jährlichen Geldwerths derselben wie zu 1; i 4) der Jahresbetrag etwaniger Verpflichtungen zum Bau und Unter- halt von Dämmen, Kanälen und von Brücken auf Landstraßen, jedoch mit Ausschluß der dazu aus dem Gute zu erhaltenden Dienste
und Materialien, nach bauverständigem Gutaihten: und zwar zu Î,
bis 4. mit dem zwanzigfachen jährlichen Betrage zu Kapital erhoben,
5) die Baukosten der etwa fehlenden Näume an Wohn - und Wirth- sc{afts-Gebäuden, ebenfalls mit Ausschluß der zu Nr. á. gedachten Dienste und Materialien; ; :
6) die Kosten der etwa exfoiderlihen Haupt - Neparaturen, ebenfalls mit Ausschluß der zu Nr. 4 gedachten Dicäste und Materialien,
um die vorhandenen Wohn- und Wirthschaftégebäude in den nach §. 1 supponirten mittlern baulichen Zustand zu persezen. Andere Abzüge sinden E
Dex Bedarf an Arbeits - und Nukvieh, in Pferden, Ochsen, Kühen, Schafen nebst Zuzucht bestehend, wird nah Nechnungseinheiten, durch Häupter Großvieh ausgedrückt, ermittelt und bon den leßteren wird je Eins in Ansaß gebracht: ;
1) bei den Aeckern und zwar beim Weizen- und Gerstboden:
C 6 Morgen, Haferboden erster und zweiter Klasse von ............ 10 Haferboden dritter Klasse von eeres 12 Z Gre tvte L NBAAD o Den, er, N tei de 36 Z sechsjähriger Noggenboden .........-. eere unerer 2 i
bei den Wiesen und zwar nah dem bonitirungsmäßigen Quanto
2) der gesammten Ernte: : | des Pestene NoUeS Von p ets toben oan eie 14 (entner, I e a M Win A a
des schlechten Heues........ edi t Ca Ut O 0 jedoch stets nur in denjenigen ällen, wo so viel Abtristen oder flecfähige Ackerflächen vorhanden sind, daß der nach diesen Sägzener- mittelte Viehstand auch den Sommer über durch Weide oder Grün- futter ernährt werden fann. Wo entgegengeseßte Verhältnisse ob- walten, sind die obigen Berechnungssäße in entjprehender Weise zu ermäßigen.
— G L.
Aus dem Gesammtbetrage an Häupter Großbieh werden die einzelnen Vicharten nach dem im gewöhnlichen Durchschnitt der legten sechs Jahre wirflich gehaltenen Verhältniß, durch Nechnung gefunden und hierbei werden ausgeglichen :
Ein Pferd oder Ochs mit... 12 Haupt Grofwich,
Eine Kuh. eere eti A A a a Ba Mll 1 5 ,
Ein Stü überjähriges Jungvieh.............. F # L
E A arie E ley: Vote M4 L - 18
Für die FeststeUung des baulichen Naumbedarfs gelten demnächst folgende Säße: 1) der Ställe
pro Pferd inkl. Kammer... … 80 Quadratfuß, Pro S. ano apt evo aro vie C S 50 n O 45 ¿ pro Stück Jangbieh oco A0 ; D E 7 ä
2) der Scheunen, an BVansen- und Tennenraum zusammen pro Vorgen Weizenboden erfter Klasse „ee 340 Kubikfuß, Weizenboden zweiter Klasse .................-- 360 Gerstboden erster lasse... 360 N Gerstboden zweiter Klasse ...............----.- 349 Á Haferboden erster Klasse .…...........-- L 175 i Haferboden zweiter Klasse eere O iy Haferboden dritter Klasse... 150 7 dreijähriger Noggenboden ..…......- A 20 J sechöjähriger Noggenboden............... O
zur Unterbringung des Heues werden die Bodenräume der Stal- lungen für hinreichend angesehen ; 3) der Speicher pro Morgen
Weizen und Gerstboden..................... 3 Quadratfuß, Dai A e Ga 1,5 z dreijähriger Roggenboden.…................. 0,5 «
4) der Wohnungen für Arbeits- oder Dienstfamilien :
Für jede Fläche von hundertfunfzig Morgen des zur Taxe gezogenen wirklihen Acker- und Wiesenbestandes, folglich mit Aus\chluß des Forstbodens und der raumenbeständigen Weiden, Eine Stube incl. Kammer, außer den von Vögten, Schäfern, R Schmied, Stellmacher, Nachtwächter 2c. bewohnten
uben. i
Wo bei kleinen Besißungen der Wirth mit seinem Gesinde und seiner Familie die Wirthschaft genügend führen kann, fällt die Berücksichtigung eines Bedürfnisses von Wohnungen für UArbeits- oder Vienstfamilien fort;
5) der Wohnung für den Besißer:
DIS 41 DOO Morgen. Metan 2 Stuben, bis zu 1000 , E O 1s bis über 1000 L E A G 4
). 19
Der Abzug der si etwa als fehlend ergebenden Viehstücke und Ge- häuderäume wird nach folgenden Kapitalsäßen berechnet: 0) aro C: Mitre de alles « R C V 40 Nthlr.
O C 20 D O E O 1 Schaf N A 2 u
überjähriges Stüd Jungvieh an Fohlen , Ninder und Fersen mit ein Drittel des betreffenden der obigen Säße; 2) der Gebäude, pro Quadraifuß Grundfläche an
Ca E 5 Sgr. Cu 4 San 2
LBOPNUNaSraum O Cine Ermittelung und Vergleichung des Bedarfs und Vorraths an todtem Jnventario unterbleibt. G 20;
Die Direction ist ermächtigt, bei Feststellung der Taxe, das nah den vorstehenden Grundsätzen erhaltene Nesultat, wegen solcher örtlichen Ver- hältnisse, welche nach der Eigenthümlichkeit der gegenwärtigen Tax - Vors schriften nicht haben zur Geltung gebraht werden fönnen, nach einem summarischen aber umsichtigen Arbitrio, angemessen zu ermäßigen oder zu erböhen, in beiden Fällen jedoch nur bis zehn Prozent des rechnungs- mäßigen Taxwerthes. Als solche Verhältnisse find aber lediglih anzu- sehen :
% Neichthum oder Mangel an natürlichen L'üngungsmitteln,
2) Schwierigkeit oder Leichtigkeit des Absaßes der Nohprodukte ver- miitelst großer Städte oder Fabriken,
3) Schwierigkeit oder Leichtigkeit der mit dem Absaß in Verbindung stehenden Land- oder Wasserstraßen, La
4) außerordentliche Uebershwemmungen, nah der Verschiedenheit ihrer nachtheiligen Einwirkungen, |
5) vortheilhafte und nachtheilige Lage der Grundstückde in Bezug auf Feuchtigkeitézustand, Zonenrichtung , Terrainformation , namentli aber in Bezug auf Arrondissement oder Zerstückelung und auf Aus- dehnung gleichartiger Bodengattungen und Arten in größeren Zlächen oder deren die die bolle Venußung der besseren Bodenklassen mehr oder weniger hindernde Vermengung,
6) Vauart der Gebäude in Bezug auf Dauer und Zwecmäßigkeit.
Eine Berücksichtigung anderer und insbesondere folcher gewerblichen Zustände und Erscheinungen, die ihren Ursprung nit in bleibenden Ele- menten des Taxwerthes, sondern in der persönlichen Betrichsweise des zeitigen Besigers haben, ist hierbei unzulässig.
Me inisterium für SHandel, Gewerbe und öffentliche rbeiten.
Der Königliche Kreisbaumeister von Viebabn zu Altena is nach Saarbrkicken und rer Königliche Landbaumeister Heinemann als Königlicher Kreisbaumeister nach Altena verseßt worden.
Der Baumeister Rudolph Spannagel ist zum Königlichen Landbaumeister ernannt und demselben die technische Hülfsarbeiter= Stelle bei der Königlichen Regierung zu Düsseldorf verliehen worden.
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Cirkular-Verfügung vom 25. Mai 1857 — betref-
fend die Ausfertigung der nöthigen Dokumente
für Capitaine von in spanischen Häfen ankommen- den Handelsschi ffen.
Nach den für die spanischen Zollvehörden bestehenden In structionen müssen die Capitaine der in spanijchen Häfen anfom=