1857 / 132 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Potsdam, 5. Juni.

Jhre Königliche Hoheit die Großherzogin-Mutter von Medcklenburg-Schhwerin, so wie

Se, Durchlaucht der Fürst von Windischgräy nebst Ge- mahlin, Herzogin Luise von Medcklenburg -S@chwerin ven sind, von Schwerin kommend, auf Schloß Sanssouci ein- getro}sen. /

Kriegs-Ministerium.

Verfügung vom 2. Juni 1857 betreffend die

Gehalts-Competenz der während eines Urlaubs

pensionirten, oder sonst aus dem Dienst sheidenden Disikiarf 2c,

Zur Beseitigung vorkommender Zweifel über den Gehalts- Betrag, welcher den während eines Urlaubs pensionirten, oder ver=- abschiedeten Offizieren für den Monat, in welchem die Pensionirung ausgesprochen wird, zusteht, wird hiermit unter Bezugnahme auf die §§. 80 und §1 des Neglements über die Geld - Verpflegung der Truppen im Frieden, bekannt gemacht, daß ein während eines Urlaubs pensionirter oder verabschiedeter Offizier 2c. von dem Tage der, die Pensionirung oder Verabschie- dung aussprechenden Allerhöchsten Kabinets-Ordre ab, als aus dem Dienste geschieden, mithin niht mehr als beurlaubt zu betrachten und ihm demnach von jenem Tage einschließlih ab bis zum Schlusse des Monats, in welchem die gedachte Allerhöchste Ordre erlassen worden, gleihviel ob der Offizier 2c. mit oder ohne Gehalt beur-

laubt war, das ganze Gehalt zu gewähren is, Berlin, den 2. Juni 1857. h Kriegs-Ministerium.

Für den Kriegs - Minister v. Hann.

Finanz-Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom 3. Februar 1857, be- treffend die Ergänzung des bisherigen statistischen Nachweises über den Branntweinbrennerei- Betrieb,

Damit der Fortschritt der Vervolllommnung des Branntwein=- brennereibetriebes in Vezug auf den verbesserten Zustand der Bren- nerei-Apparate hier übersehen werden könne, werden Ew. 2c. ver- anlaßt, mit der Statistik der Branntweinbrennereien für das Jahr 1856 und mit den ferneren jährlihen Statistiken eine Nachweisung der Betriebseinrihtung nach dem beifolgenden Muster (a) einzureichen. Dasselbe enthält zugleich die erforderlihen Spalten zum speziellen Nachweise der beim Branntweinbrennerei =- Betriebe mit zur Ver- wendung gekommenen nicht mehligen Materialien, und der davon aufgekommenen, resp. sich berechnenden Maisch -, beziehungsweise Materialiensteuer.

Der erforderliche Formularbedarf wird mit den Formularen zu den Statistiken der Branntweinbrennereien übersandt werden.

Berlin, den 3. Februar 1857.

Der Finanz-Minister,

An sämmtliche Herren Provinzial-Steuer-Direktoren 2c.

a Nachweisung ; i 1) der Zahl der Brennereien nah Maßgabe der Betriebs-Einrichtung, 2) der în den Brennereien mitverwendeten nicht mehligen Substanzen, und

3) der von diesen Substanzen aufgekommenen resp. sih berechnenden Steuer.

Il. Zahl der im Betrieb gewesenen Brennereien, w ele

a) mittelst einer Destillation

1

Spiritus in 80 pCt. Tralles und mehr zichen und bereiten und

2 Branntwein unter §80 pCrt. Tralles

Hauptamt. mit Dampf - Apparat

arbeiten arbeiten

obne mit obne Dampf - Apparat Dampf - Apparat Dampf - Apparat

in den auf dem Städten. Lande.

in den auf dem in den auf dem in den auf dem Städten. Lande, Städten Lande.

D. 4,

Städten. Lande, : D, O: P {0 8, 9. 10,

nah Maßgabe ihrer Einrichtung

O |

b) Die Branntweinbereitung nicht in einer Destillation beenden

ohne dieselben mit

mit Maisch- oder flachen Blasen, d. h

ohne dieselben mit tiefen Blasen, d. h. solchen, die mehr hoch als breit find.

————— Bemert ugen

Vorwärmer. solchen, die mehr breit mit eckigem oder gewundenem

als hoch find. KFühlrohre.

mit geradem Kühlrohre (Stichrohrc.)

in den auf dem in den auf dem in den auf dem Städten. Lande, Städten. Lande, Städten. Lande.

a ta

in den auf dem Städten. Lande.

11. 12. 13. 14. 15. 16,

17. 18.

SQMRRI

Nachweisung der beim Brennerei-Betriebe mitberwendeten niht mehligen Substanzen und der davon aufgekommenen resp. fih berechnenden Materialien -, beziehungsweise Maischsteuer.

Hauptamt.

(Es find nur diejenigen Hauptämter a

An nicht mehligen Gegenständen find

Bemerkungen.

na stehend aufzutragen , in deren Be- aj l

zicf nicht mehlige Gegenstände mi i herwendet Ver N E

b) Scheffel

Nr. : | Centner.

Menge. Gegenstand.

davon beträgt Bei gemischter Verwendung von Runfkel- A derechnet | rben 2c. mit Getreide und Kartoffeln ist sich die nachfolgend furz zu erläutern, wie bei der Steuer auf Ermittelung des Steuerwerthes vecfahren worden ift.

L + 2. | 3. L

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Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 3, Juni 1857 betreffend die Verloosung Niederschlesisch-Märkischer Eisen - bahn -Stamm-=- Actien und Prioritäts- Obligationen.

Die von den Actien und Obligationen der vormaligen Nieder- \{lesis{ch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft statutenmäßig für das laufende Jahr zu tilgenden

681 Stamm-Actien à 100 Rthlr. i 136 Prioritäts-Obligationen Ser. |. à 100 Rthlr. 271 dergl. ppe ai 00 ¿p 64 dergl. VUN O! werden am 1. Juli d. J., Morgens 8 Uhr, in unserem Sißungs- Zimmer, Oranienstraße Nr. 92, öffentlich verlooset werden, Berlin, den 3. Juni 1857.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Gamet. Nobiling. Guenther,

Justiz - Ministerium.

Verfügung vom 11, Mai 1857 betreffend die Kompetenz der Voluntairgerichte im Bezirk des Königlichen Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein,

Instruction vom 5. Juni 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 149 S. 889). Verfügung vom 15. Dezember 1853 (Staats-Anzeiger de 1854 Nr. 8 S, A

Auf den von dem Königlichen Justiz -Senat über die Abhal- | tung der Schöffengerichts - Sigungen unterm 11, April d, I. er= |

statteten Bericht wird die Versügung über die Kompetenz der Vo-

luntairgerihte vom 15, Dezember 1853 unter V1. 5 dahin abgeän- | dert, daß bei denjenigen Schöffengerichten, bei welchen die ordent=- lichen Sißungen nicht alle 14 Tage, sondern nur alle 4 Wochen | abgehalten werden, die Termine zur Innovation und Justisication |

der Präferential-UArreste am Sitze des Kreisgerichts resp. der Ge-

richts - Kommission von dem vorsißenden Richter und dem Aktuar

ohne Zuziehung von Schultheißen und Schöffen abgehalten werden

können, in welchem Falle die erforderlichen Beschlüsse in der nächsten | ck : onne chem F | U ju l | Reuß nah Stohnsdorf,

Der Königliche Justiz - Senat hat hiernach das weiter Erfor= |

ordentlihen Sißzung des Schöffengerihts zu fassen sind. derliche zu veranlassen. Berlin, den 11. Mai 1857.

Der Justiz - Minister Simons,

An den Königlihen Justiz-Senat zu Ehrenbreitstein,

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Bei dem Gymnasium zu Torgau sind die bisherigen Hülss- | lehrer Michael und Bilt als ordentliche Lehrer angestellt worden.

E pr A HIASTLO A D E r I R E R

Ministerium des Junecn.

Erlaß vom 20, April 1857 betresfend dieStaats- angehörigkeit nah den mitdem KönigreihSachsen bestehenden Verträgen.

Durch die Cirkular - Verfügung vom 18, Februar 1847 ist die

fönigliche Regierung von der zwischen Preußen und Sachsen ge- Koffenen Vereinbarung in Kenntniß geseßt worden, nach welcher in allen Fällen, in denen zwischen beiden Staaten die Uebernahme=

mende nah Maßgabe des Friedensvertrages vom 18, Mai 1815

der Ausweisung der nah diesem Domizil dem einen Staate an-

gehörigen Indivituen aus dem anderen Staate dann abgesehen werden, wenn dieselben sich in dem anderen Staate noch bis zum 1, Januar 1846 ununterbrochen aufgehalten haben. ; Es isst neuerdings in Frage gekommen, ob diese Ausnahme von jener Regel auch auf die nachgelassene Familie eines vor dem 1, Januar 1846 verstorbenen Jundividuums jener Kategorie anzuwenden sei? Nachdem über die Entscheidung dieser Frage aus Anlaß eines Spezialfalls mit der Königlich \ächsischen Regie-= rung verhandelt worden, haben sih beide Regierungen über fol- genden Grundsaß in seiner weiteren Ausdehnung geeinigt: ,„„Bon der Ausweisung derjenigen Individuen, deren Ünterthan- schast nah ihrem rechtlichen Domizil im Jahre 1815 zu beur- theilen ist, soll dann abgesehen werten, wenn dieselben sich in dem Staate, wo die Ausweisung in Frage kommt, ungeachtet ste durch den Friedensvertrag von 1815 Angehörige des anderen Staats geworden sind, von diesem Zeitpunkt ab noch bis zum 1, Januar 1846 ununterbrochen aufgehalten haben, Dasselbe gilt von den nachgelassenen Familien (wozu bei Männern, deren Witiwen und eheliche Kinter, bei Frauenspersonen, deren un- eheliche Kinder zu rechnen) der vor dem 1. Januar 1846 ver= storbenen Junvividuen dieser Art für den Fall, daß der Aufent- halt der Verstorbenen bis zu ihrem Tode jener Anforderung entsprach, und die Hinterbliebenen diesen Aufenthalt mindestens bis zum Jahre 1846 fortgeseßt haben.““ Zugleich sind beide Regierungen einverstanden: daß die hiernach eintretente Verpflichtung des einen Staats, die qu. Personen nicht auszuweisen, zugleih die Obliegenheit zur Wiederaufnahme derselben in sih \{chließe, wenn sie sich nach Eintritt der erstgedachten Verpflichtung in dem anderen Staate vorübergehend befinden und aus irgend einem Grunde lästig werden. ie Königliche Regierung wird hierdurch von der vorsteheu-

den Verabredung in Kenntniß geseßt, um sich danach in vorkom- | menden Fällen zu achten.

Berlin, den 20, April 1857.

Der Winister des Jnnern. von Westphalen,

Un sämmtliche Königliche Regierungen, das Polizei- Präsidium zu Berlin und die ständischen Land- armen-Directionen der Kur- und Neumark.

Abgereist, Se. Durchlauht der Prinz Heinrich X]

Berlin, 6, Juni. Seine Majestät der König haben Aller=

| gnädigst geruht: Dem Bevollmächtigten bei der Bundes-Militair= | Kommission zu Frankfurt am Main, General-Lieutenant Freiherrn | von Reiben stein, die Erlaubniß zur Anlegung des von des | Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen Groß - Kreuzes | vom Oroßherzoglich Luxemburgschen Orden der Eichen - Krone, | so wie dem Regierungsrath Klewiß zu Erfurt zur Anlegung des | von deo Großherzogs von Sachsen-Weimar Königliche Hoheit ihm | verliehenen Ritter - Kreuzes erster Klasse des Haus - Ordens vom | weißen Falken zu ertheilen,

Personal-Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnriche 2c.

Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 20. Mal. v. Trotha, Major vom 25. Jnf. Regt., als Command. des 8ten

| fombin. Neserve-Bats. fommandirt. Panten, Pr. Lt. vom 29. Juf.

Negt., zum Hauptm., Bock, Sec Lt. von dems. Regt, v. Milewsfki,

| Sec. Lt. vom 33. Inf. Negt., zu Pr. Lts., Fischer, Port. Fähnr. vom | 36. Inf. Negt.,- zum Sec. Lt. befördert. v. Zieten, Rittm. vom 1sten

Garde-Ulan. Negt.,, zum Direktor der vereinigten Divisionsshule des Garde-Corps ernannt. v. Westphalen, Sec. Lt. vom 9., ins 34. Jnf. Negt. versetzt. Den 23. Mai. Prinz Wilhelm von Baden Hoheit, Major à la suite des Garde-

A / L 10 | Artill. Negts., zum Oberst - Lieut. befördert. bv. Hirschfeld, Oberst- Verbindlichkeit von der Frage abhängig ist, ob der zu Ueberneh- | Lieut. vom 20. Juf. Net, zum Kommandanten von Pillau ernannt. v. | Wegerer, Hauptm. v. 37., zum Major ins 20. Jnf. Negt, befördert. v. damals preußischer oder sächsischer Unterthan war, das legte E s A A Zuf. Meg He!

rechtliche Domizil bei Beurtheilung dieses Rechtsverhältnisses |

maßgebend sein soll. Nach dieser Vereinbarung sollte jedoch von |

Blumenthal, Hauptm. vom Garde-Reserve-Jnf. Negt., unter Beförd. zum Major zum Command. des 2. Bats. 17. Landw. Negts. ernanatk. v. Karczewsfki, Hauptmann aggr. dem 1. Jnf. Negt. und kommandirt zur Dienstleistung beim Kriegsministerium, in das Kriegsministerium verseßt.

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