1857 / 133 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Justiz: Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Gerihshofes zur Ent- \cheidung der Kompetenz-Konflikte vom 22, No- vember 1856 daß gegen Anordnungen der Ver- waltungsbehörde, durch welche, zur Deckung eines von dem Gemeindesteuer-Einnehmer gemachten Defekts, Beiträge auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinde nah Maßgabe der veranlagten Klassensteuer repartirt und eingezogen werden, der Rechtsweg unzulässig sei,

Auf den von der Königlichen Regierung zu Marienwerder er- | Rechtsweg darüber unzulässig“ ; ,3) die für die Execution von ihm ge-

hobenen Kompetenz-Konsflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu M. anhängigen Prozeßsache 2c. 2c, erkennt der Königlihe Ge- richtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konslikte sür Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz-Konsflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe.

Der Gemeinde-Klassensteuer-Erheber B. hatte einen Defekt von 3691 Thalern 12 Sgr. 2 Pf. gemaht. Durch eine im Kreisblatte publizirte Verfügung des Landraths vom 29. August 1855 wurde den Kreiseinge- sessenen notifizirt, daß diese Defekte von den betreffenden Gemeinden auf- gebracht und gedeckt werden sollten, daß die defektirte Summe r.ach Maß- gabe der veranlagten Klassensteuer repartirt werden sollte, und daß die Gemeinde B. 57 Thaler 15 Sgr. 4 Pf. zu zahlen habe.

Die betreffenden Ortsvorstände wurden dabei angewiesen, die des- fallsigen Beträge in derselben Weise, wie die Kommunalbeiträge, auf die einzelnen Gemeindeglieder zu repartiren, bon ihnen einzuziehen und bis zum 25. September 1855, bei Vermeidung der Execution, an die Kreis- kasse abzuführen.

Am 14. Dezember 1855 erschien demzufolge der Exekutor U. unter Vorzeigung seines Exekutorials bei dem - Gutsbesißer N. zu B. und for- derte ihn bei Vermeidung der Auspfändung auf, zu zahlen :

a) den auf das Gesinde des N. repartirten

Betrag ;

b) den auf den 2c. N. selbst repartirten Ve- Tag O oes S e 4 c) an Executionsgebühren resp. 16 Sgr. : und 16 Sgrx., zusammen 1 S

zuzahlen. Die Klage wird unter einem doppelten Gesichtspunkte zu begründen

gesucht: 1) darauf, daß bei der exekutivischen Beitreibung unrichtig ver- | fahren worden ; 2) darauf, daß Kläger nicht verbunden gewesen fei, die | von ihm eingezogenen Beiträge zu dex Deckung der Defekte zu entrichten. |

Jn ersterer Bezichung wird angeführt, daß durch die im Kreisblatte publizirte landräthlihe Verfügung den säumigen Ortsvorftänden, aber nicht den zahlungspflichtigen Kreisveingesessenen die Execution angedroht worden sei, Kläger keine eigene Gemeinde bilde, vielmehr mit seinem Gute zur Dorfschaft B,, die nah dem Publikandum 57 Thlr. 15 Sgr. 4 Pf.

zahlen sollte, gehôre, daß ihm, der nicht zu den Ortsvorständen gehöre,

keine Nepartition zu Gesicht gekommen, daß er niemals zur Zahlung des ihn treffenden Antheils aufgéfordert, vielmehr gegen ibn sogleich in der angegebenen Weise, den Vorschriften der administrativen Executions- Ordnung vom 30, Juli 1853 (Ges. Samml. S. 909) zuwider, mit exeku- tivisher Einziehung verfahren worden sei,

Es wird sodann in der zweiten Beziehung auszufükren gesucht, daß es der Steuerbehörde an jedem Nechtstitel für die vom Kläger eingezogene Forderung fehle. Die 8 Thlr. 5 Sgr. hätten die Dienstboten des Klägers zu bezahlen gehabt; Kläger habe keine Verbindlichkeit, Defecfkte für seine Dienstboten zu bdergüten. Die anderen 12 Rthlr. seien auf die Gemeinde B. überhaupt nicht verurtheilt, hätten daher auch vom Kläger nicht bei- getrieben werden können. Ueberhaupt sei nicht klar, warum Kläger für die Defekte des 2c. B. mit aufkommen müsse, an den er keine Abgaben zu zahlen gehabt. Kläger sei cinkommensfteuerpflichtig und führe diese Steuer direkt an die verklagte Steuerbehbdrde ab, habe daher bei Anstellung des B. kein Jnteresse, und wenn die Klassensteue1 pflichtigkeit der Ge- meinden den Maßstab für die Vertheilung der Defekte desselben abgegeben habe, so dürfte auch nur die Klassensteuerpflichtigkeit des Gemeinde - Mit- gliedes die Pflicht zur Deckung des Defekts begründen. Hiernach scheine Die actio quod metus causa (§. 31 Tit. 4. Th, I. des Allgemeinen Land- rets) von Erfolg sein zu müssen, wenn man die condictio indebiti wegen der MerIert des §. 180 Tit. 16 daselbst niht Play greifea lassen wolle. j fi e so begründete Klage wurde vom Königlichen Kreisgericht zu M. m Bagatellprozeß eingeleitet. Das Mandat wurde dem Königlichen Haupt-Steueramte, als der vom Kläger bezeichneten fisfalischen Station, infinuirt. “Als später dur Mittheilungen des Königlichen Haupt-Steuer- amts und der Königlichen Regierung zu Marienwerder das Gericht be-

nachrihtigt wurde, daß das Haupt - Steueramt in der Sache nur als |

Kreiskasse und in der Regierung resp. des Landrathsamts Auftrage ge- handelt habe, und fie (die Abtheilung der Mita daher G Ged weiter führen werde, erflärte Kläger: daß er nunmehr die Klage gegen

8 Nthlr. 5 Sgr. Pf. |

die Königliche Negierung als die betreffende fiskalische Station richte, und bewilligte Prorogation des Termins. j

Hierauf erhob die Königliche Negierung zu „Marienwerder nah Bes antwortung der Klage durh Plenarbeshluß vom 10. März 1856 den Kompetenz - Konflikt. Der Beschluß besagt wörtlih nur, daß der Kompetenz - Konflikt erhoben werde, „weil die Entscheidung über die ge- dachten Ansprüche nicht zur gerichtlichen, sondern zur Entscheidung der Verwaltungs - Behörde gehöre.“ „Denn“ heißt es „Kläger klagt ein: 1) den von ihm für sich und seine Dienstleute eingezogenen Beitrag zu dem Betrage, welchen die Gemeinde B. zu dem Defekte des Gemeinde- Klassensteuer - Erhebers B. zu zahlen hatte. Der Betrag der Gemeinde selbst ist außer Streit; es handelt sich nur über den Beitrag des Klägers zu dieser Kommunal - Laft, und über die Beitragspflichtigkeit der Mit- glieder der Gemeinden zu Kommunal » Lasten ist der Rechtsweg, wenn nicht ein besonderer Titel der Befreiung angegeben wird, ausgeschlossen ; 2) den von ihm eingezogenen Betrag an Hebeammen- und JFrrenhaus- Beiträgen. Solche sind gleichfalls allgemeine Lasten, und der

zahlten Gebühren. Es versteht fih von selbst, daß Streitigkeiten über Executionskosten nur zur Entscheidung derjenigen Behörde gehören, welche die Execution vollstreckt hat.“ Das Rechtsverfahren ist bierauf einft- weilen eingestellt worden. i

Von den Parteien hat nux der Kläger über den Kompetenzkonflikt

| sih erklärt; ex trägt darauf an, die Sache dem Richter zur Entscheidung

zu überweisen, ertlärt aber dabei zugleich, daß die geforderten Executions- ko sten ihm inzwischen erstattet worden seien und cx die Klage um diesen Betrag ermäßige.

Das Königliche Kreisgeri zu M. hält in seinem an das Königliche Appellationsgericht erstatteten Bericht den Nechtsweg für unzulässig, und das Königliche Appellationsgericht crachtet den Kompetenzkonflikt ebenfalls für begründet. Seitens der von der Vbsendung dex Aften benachrich- tigten Herren Minister des Junern und der Finanzen ist keine Erklärung eingegangen.

Der Kompetenz-Konflikt erscheint begründet, Wodurch die Königliche Regierung veranlaßt wird, sub Nr. 2 ihres angeführten Beschlusses der Hebammen - und Jrrenhaus-Beiträge, von denen wie auch Kläger in seiner Erklärung über den Kompetenz - Konfliki bemerkt in der Klage gar nichi die Nede ist, zu erwähnen, ist nicht erfindlich, so wie denn auch in Ermangelung einer Darlegung des Sachverhältnisses, die gleichfalls vermißt wird, aus den Deductionen des Beschlusses nur so biel entnom- men werden kann, daß die vom Gemeinde - Klassensteuer - Erheber B. gee machten Defekte auf die Gemeinden, und innerhalb dieser auf deren Mit- glieder als Kommunal - Last vertheilt worden sind, und wenn man dabei die in dem Beschlusse nicht widersprochene Angabe dex Klage in Betracht

| zieht, daß diese Nepartition unter den Gemeinden nah dem Fuße der | Klassensteuer, in den Gemeinden nah dem der Kommunalbeiträge erfolgte. Summa 21 Nthlr. 7 Sgr. Pf. |

R. leistete die Zahlung, trug aber in der am 15./22. Dezember 1859 beim Königlichen Kreisgericht zu M. gegen den Königlichen Fiskus, bver- | 1a n alle teder treten durch das Königliche Steueramt, angestellten, auf das obige Sah- Sinne der §§. 78, 79 Tit. 14 Th. 11. des Allg. Landrechts und um exe- verhältniß bafirten Klage dahin an: die verlklagte fiskalische Behörde zu | verurtheilen, ihm sofori und bei Vermeidung der Execution diese 21 Nthlr. | 7 Sgr. nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 14, Dezember 1895 zurüd- |

Judessen bedurfte es ciner Nüdckfrage in dieser Beziehung nicht, weil wenigstens so viel erhellt, daß es fich um Entrichtung allgemeiner An- lagen, denen alle Mitglieder einer gewissen Klasse unterworfen sind, im

kfutibische Beitreibung öffentlicher Abgaben bei der Sache handelt, hin- sichtlich deren die Vorschriften der Verordnung vom 30. Juli 1853 maß- gebend sind.

Nach den in diesen geseßlichen Bestimmungen aufgestellten Grund-

| säßen erscheint die vorliegende Klage allerdings zum Nechtöwege nicht

geeignet. Denn der Klagxeantrag ist wenn man von den Exekuions- gebühren, wegen deren Kläger sich befriedigt exklärt und die Klage fallen läßt, absieht gerichtet auf Zurückterstattung des von ihm eingezogenen Betrages öffentlicher Abgaben, gegen den Königlichen Fiekus, vertreten durch diejenige Behörde, welche die Einziehung bewirkt bat.

Dabei kann es als gleichgültig betrachtet werden, daß Kläger den Fiskus in Anspruch nimmt, während, wie es scheint, die Beiträge als Kommunal - Abgaben eingezogen sind; es betrifst dies mehr die Passivs Legitimation, als die Natur der Klage. Denn es bleitt immer jo viel stehen, daß Kläger Rückerstattung don ihm eingezogener öffentlicher Ab- gaben aus der öffenmilichen Kasse fordert, die sie nach seiner Meinung eingezogen haben soll. Dies erscheint nicht zulässig, möge der Antrag begründet werden darauf, daß ungehörigerweije mit der Execution gegen ihn verfahren worden, oder darauf, daß seine Verbindlichkeit zur Zah- lung dex eingezogenen Beträge an und für sih in Abrede gestellt wird. Die Klage fstüßt sih, wie oben bei Darlegung ihres Jnhalts gezeigt worden, sowobl auf den einen als auf den auderen Grund.

Jn seiner Erklärung über den Kompetenz-Konflikt sucht Kläger zwar zu deduziren , daß die Königliche Negierung mit Unrecht annehme, daß er cinen Streit über seine Beitrags1flichtigkeit zu Kommunallasten und über die Höhe derselben erhebe. Er behauptet: .es handle fich nicht darum, ob er überhaupt und wie viel, sondern nur darum, unter welchen Formen er zu zahlen habe. Es scheine sagt er a prioni nicht angängli, den Bürgen unter exekutivishen Zwang ohne alle und jede Veranlassung ¿a4 stellen. Er hebt hervor, daß die Execution oder, wie er cs ncunt, die „Pfändung“ ohne Ansage erfolgt sei, daß sie sich nicht nur auf die Summe, dieihm selbst unbewußt auferlegt worden, beschränkt, sondern auch auf die Summe, welche Dritie, seine Dienstboten, zu zahlen haben, ausges dehnt sei. Es handle sih heißt es weiter daher lediglich um die Frage: „ob die Königliche Negierung mit Umgehung der Vorschrift des Gescßes vom 30. Juli 1853 gegen den Kläger habe vorgehen können, und ob fie nicht vielmehr verpflichtet sei, den formlos erhobenen Betrag zuvörderst zurückzuzahlen“, nicht um die Frage: „hat der Kläger als Mitglied der Kommune B. zu den Defekten des B. nah Maßgabe der Höhe seines Kommunalsteuer-Betrages beizusteuern?“ Diese leytere nur beiläufig aufgewoxrfene Frage ‘könne ganz unerörtert bleiben , der Ent- scheidung derselben habe der Nichter sich zu enthalten, aber die zuerst

" erwähnte Frage habe nicht die Verwaltungsbehörde, sondern der Nichter | zu entscheiden.

Allein auch abgesehen davon, daß selbst bei diesex Deduction immex

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die Verbindlichkeit des Klägers der Steuerbehörde gegenüber zur Entrich- tung der auf seine Dienstboten repartirten Beträge zur richterlichen Ent- scheidung. gestellt werden würde, so stimmt diese auf Widerlegung des Kompétenz-Konflikts abzièlènde Ausführung auch weder zu dem oben dar- gelegten Jnhalté der Klage, die auch darauf gestüßt wird, daß Kläger, weil er einfommen- und nicht klassensteuerpflihtig sei, den ihm auferlegten Beitrag von 12 Thalern zu entrichten nicht verbunden sei, noch auch zu dem Klage-Antxage, der cinfah auf Rückerstattung der von ihm einge- zogenen Summen, nicht auf vorläufige Nückerstattung gerichtet ist.

Die Klage erscheint aber, wie sie angestellt ist, weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkte, der zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, zum Nechtswege geeignet.

Denn was zunächst die behauptete Ungehörigkeit des gegen ihn ohne vorherige Bekanntmachung des auf ihn repartirten Beitrages und ohne Zahlung#-Aufforderung instituirten administrativen Executioné verfahrens betrifft, so sind Beschwerden darüber nach klarer Vorschrift des Y. 3 der Verordnung vom 30. Juli 1853 der richterlichen Cognition entzogen und lediglich bei der vorgeseßten Dienstbehörde anzubringen. Ebensowenig eignet sih aber die Klage zum Nechtswege, insofern sie darauf basirt wird, daß der Kläger aus den oben angeführten Gründen für seine Per- son keine Verbindlichkeit zur Zahlung der auf ihn repartirten 12 Thaler habe, und daß Kläger nicht verpflichtet sei, für die Nate seiner Dienst- boten aufzukommen.

Denn nach §. 78. Tit. 14. Th. 11. des Allg. Landrechts findet über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Anlagen, deren sämmt- lihe Einwohner des Staats, oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse derselben nach der bestehenden Landesverfassung zu entrichten haben, kein Prozeß statt. Nur wenn Jemand die Befreiung aus besonderen Gründen (Privilegium, Vertrag, Verjäbrung) herleiten will, oder Prägrabvation behauptet, ist das rehtlihe Gehör nach §. 79 in Verbindung mit Fg. 4 ff. 9 daselbst zulässig.

Besondere Befreiungsgründe der erwähnten Art find in der Klage nicht in Bezug genommen, auch auf Prägtabation wegen deren der Nechts8weg übrigens nach Y. 9 Tit. 14, Thb. li. des Allg. Landrechts nur unter den Kontribuenten, nicht gegen die öffentliche Kasse stattfinden würde ist sie niht gestüßt. Der Kompetenz-Konflikt war daher für begründet zu erachten, und es hätte dies auch hinfichtlich des auf Erstattung der Exekutionskosten gerichteten Antrages nach §Y. 1 und §. Z Alin. 2 der Verordnung vom 30. Juli 1853 geschehen müssen, wenn dieser Antrag nicht vom Kläger zurücgenommen worden wäre.

Berlin, den 22, November 1856.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konslikte.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem Genremaler Theodor Hosemann hierselbst ist das Piädikat „Professor“' beigelegt ; und

Die Berufung des Adjunkten am Pädagogium in Putbus, Dr, Hermann Adolph Ko cch, zum ordentlichen Lehrer an der Ritter=Akademie in Brandenhurg genehmigt worden.

Angefommen: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich XU[,

- Reuß, von Schwerin.

; Wirkliche Geheime L Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Chef des gedrungen.

| funden, weiter hinein keine mehr, | noch bei: | Aus ihrer Lage zu schließen, müssen dieselben durch Einathmung von Kohlenoxydgas ihr Ende gefunden haben.

heute, den 5. Juni, Nachmittags, zur Erde bestattet.

Abgereist: Der General-Major und Director des Allgemei= | Pferden i -noch keines entdecktz: die Luft is {ummer noch sch{lech).

Ministeriums für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten, Frei= herr von Manteuffel, von Wittenberge.

Se. Excellenz der General - Lieutenant und Commandeur der 5. Division, von Brandenstein, von Frankfurt a. d. Oder.

nen Kriegs-Departements, von Hann, nah Dresden.

Se. Excellenz der Staats - und Minister des Königlichen

Hauses von Massow, is von Carlsbad zurückgekehrt und nah |

Steinhöfel abgegangen.

Berlin, 8, Juni, gnädigst geruht: | Finanz - Ministerium, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Braunschweig Hoheit ihm verliehenen Commandeur- Kreuzes zweiter Klasse vom Orden Heinrichs des Löwen zu ertheilen,

G:

Nichtamtliches.

Potsdam, 7. Juni. Nachdem Se. Majestät der König gestern Vormittag auf Sanssouci verschiedene mili- tairishe Meldungen angenommen und die gewöhnlihen Vorträge empfangen hatten, fand noch bei Allerhöchstdenenselben eine Mi-

Preußen.

nister - Konferenz Statt, Um 4 Uhr war Diner, zu dem auch die Herren Staatsminister geladen wurden. Abends machten die Aller- höchsten und Höchsten Herrschaften noch eine Spazierfahrt.

| Urkunden stattgefunden.

Dem Geheimen Ober - Finanzrath Seydel im | ¡mner die Flotte des Admirals Lyons.

| zur Sprache.

Ihre Majestäten der König und: die Königin, Aller- höchstwelhe Sich gestern Abend mit Jhrer Königlichen Hoheit der Größherzogin-Mutter von Medcklenburg-Schwerin nah Charlotten- burg begaben und dort genächtigt hatten, wohnten heut Vormittag nebst Höchstderselben und den übrigen jeßt anwesenden Mitgliedern der Königlichen Familie Königl, Hoheiten der im Mausoleo im Königlichen Schloßgarten zu Charlottenburg zum Gedächtniß des Todestages des hochseligen Königs Friedrich Wilhelm [Il Majestät stattfindenden, vom Ober = Hof = Prediger Dr. Strauß gehaltenen gottesdienstlichen Feier bei. Demnächst kehrten die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften über Berlin per Eisenbahn nach Potsdam zurück. Um 4 Uhr war bei Jhren Königlichen Majestäten auf Sanssouci Familientafel., Abends machten Aller- höchstdieselben mit den hohen Gästen eine längere Fahrt mit dem Dampfschiffe und begleiteten Jhre Königliche Hoheit die Groß- herzogin-Mutter von Mecklenburg-Schwerin, Höchstwelche Sich nach Berlin begab, um von dort die Reise nah Marienbad fortzuseben, zur Eisenbahn,

Frankfurt, 6. Juni, Der Herzoglich nassauische Hof hat die Mitglieder des hiesigen diplomatishen Corps eingeladen, heute der Vermählungs -=- Feierlichkeit des Prinzen Oscar von: Schwe- den mit der Prinzessin Sophie von Nassau und den Festlih- keiten anzuwohuen, welhe im Laufe der nächsten Tage aus Veran- lassung der Vermählung in Bieberich stattfinden. Die Mitglieder des diplomatischen Corps sind heute nach Bieberich gereist. (Fr. J.)

Baden. Karlsruhe, 5. Juni. Heute ist Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden - Baden hier eingetroffen, um Ihre Majestät die Kaiserin-Mutter von Rußland, die heute Mittags zum Besuche der Großherzoglichen Familie hier angekom- men ist, im Bahnhofe zu empfangen und nach dem Großherzoglichen Residenzschlosse zu geleiten. Jhre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin Louise mußte auf den Rath des Arztes in Baden verbleiben, wohin am nächsten Montag der Großherzog Ihre Kaiserliche Majestät von hier aus geleiten wird. Am 9. Juni wird

| die Kaiserin in Begleitung unseres Großherzogs nah Bruchsal ab-

reisen und von dort auf der Württembergischen Eisenbahn die Reise nach Stuttgart, beziehungsweise nach der Kronprinzlichen Villa in Berg antreten. (Karlsr, Z,)

Württemberg. Stuttgart, 5. Juni. Nach eingegan-

| gener telegraphischer Nachriht aus Rom hat daselbst nah abge-

\{lossenem Uebercinkommen in der katholisch-kirchlihen Angelegen- heit am gestrigen Tage der Austausch der Ratifications- (Staats-Anz. f. W.)

Hesterreich. Verona, 6. Juni, Der Feldmarschall Graf Radeßky war gestern öfters von Schmerzen des Aufliegens be- unruhigt, heute in Folge \{lafloser Naht ermattet, Das Aufliegen greift niht um sich, der Blasen=-Katarrh sehr gebessert.

Schweiz. Aus Vasel, den 5. Juni, wird dem „Schwäb. Merkur‘ über den Unglücksfall im Tunnel bei Hauenstein ge- meldet: Man ist 900 Fuß hinter dem eingestürzten Schachte vor= 100 Fuß hinter demselben wurden 31 Leichen ge- (Die Züricher Blätter fügen Man hat die Todten in Gruppen liegend gefunden,

Dieselben werden Von den

Bern, 6. Juni, Gestern sind im Tunnel nahe beim Schutte

31 Mann todt gefunden, heute 21 hinten im Tunnel todt, fehlt

noch Einer.

Großbritannien und Frland. London, 5. Juni,

| Der Hof is gestern Nachmittaas um halb 3 Uhr von Osborne

Se. Majestät der König haben Aller= | nah der Hauptsiadt übergesiedelt,

Laut Nachrichten aus Malta vom 26. Mai lag daselbst noch Sie sollte am 31, Mai nach Tunis abgehen.

Ju der gestrigen Oberhaus-Sißung wurde auf Antrag Earl Gran ville's die den Verkauf von Giften betreffende BU einem Sons der - Ausschusse überwiesen. Sodann kam das Ehescheidungsgeseh Bei Gelegenheit der Berichterstattung über die Bill in threr amendirten Form bemerkte Lord Brougham, welcher bis dahin

| verhindert gewesen war, den Sißungen, in denen dieser Gegenftand zur

Sprache kam, beizuwohnen, er billige den Geseßentwurf seinen allgemeinen Grundzügen nach vollkommen, doch bedauere er aufs Höchste, daß die beinahe allgemein als ein Uebel anerkannten actions for criminal con- versation nit gänzlih durch die Bill abgeschafft seien. Durch das Ver- fahren, welches dieselbe an Stelle der biéherigen Ehebruchsprozesse seßen wolle, werde den gegenwärtigen Uebelständen nur in geringem Grade ah- geholfen. Außerdem sprach er sich aufs Entschiedenste gegen das Amen- dement aus, kraft dessen es nah erfolgter Scheidung nur dem nihtshul- digen Theile gestattet sein soU, wieder zu heirathen.