1857 / 135 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1104

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Junsiegel. 2 Gegeben Potsdam, den 4, Mai 1857.

(L, S.) Friedrich Wilhelm.

von der Heydt, von Westphalen, von Bodelschwingh.

A.

Pommer sche Provinzial-Chaussee-Bau- Obligation 11. Emission E ae ai OUIDLE,

MP, :

Die Landstube Alt-Pommerns, welche durch den unterm 2. Februar 1857 Allerhöchst bestätigten Beschluß des 27. Kommunai -Landtages von Alt-Pommern, vom 13, Februar 1856 ermächtigt ist, zur Förderung des Chausseebaues in Alt - Pommern eine anderweite Anleihe von 200,000 Ntblrn. in Schuldverschreibungen au porteur zu machen , bekennt hier- durch, zu diesem Zwecke Nthblrn., in Buchstaben:

N, N. Thaler Preufiish Courant, nach dem Münzfuße von 1764 empfangen zu haben.

Die Rücfzablung geschieht vom Zahre 1862 ab durch Tilgung bon jäbrlid m'ndestens 2500 Nthlr. aus denjenigen 40,000 Nthlr. , welche die Probinz in Folge obigen Landtagsbeschlusses alljährlich zum Chaussee- bau aufzubringen hat. Die Tilgung beginnt am 1. Oltober 1862 durch Verloosung unter den bis dahin ausgegebenen Verschreibungen. Dice Verloosung geschieht dôffentlih im Monat August, nachdem der Termin einmal durch den Staats-Anzeiger und die Amtsblätter der Pro- vinz Pommern bekannt gemacht worden ist, Die ausgeloosten Verschrei bungen werden durch dieselben Vlälter zur allgemeinen Kenntniß gebracht und mit Zinscoupons bei Empfangnabme des Kapitals vernichtet, dessen Auszablung an jeden Jubaber auf dem Landhause hierselbst in den ersten 8 Tagen des nächstfolgenden Monats Oktober erfolgt. Wird das Kapital in dieser Zeit nicht abgehoben , so wird der Betrag auf Kosten des Inhabers bei dem Königlichen Bank-Comptoir bierselbst belegt und die Verschreibung durch die dentlichen Vlätter für ungültig erklärt.

Das Kapital wird mit fünf Prozent jährlich in halbjährlichen Ter- minen am 1. April und 1, Oktober verzinset, die Zahlung der Zinsen

aescicht an jeden Jnhaber gegen die hiermit ausgegebenen Zinscoupons | auf dem Landhause. Die Verzinsung bört mit dem der Verloosung fol- |

genden 30, September auf.

Zur Sicherheit für das Kapital und die Zinsen haftet die Totalität |

der Provinz Altpommern, Ausgefertigt auf Grund des Allerbdcbsten Privilegü von... ten Stettin, den ten. Die Altpommersche Landftube Bin8-CoUpPpon zu der Pommerschen Vrobvinzial-Chaufseebau-Obligation 11, Emisfion, Gegen diesen Sein erdält der Jnhaber der Verschreibung No. die Zinfen don fünf Prozent von . BDIT: P Y, «s. S mit . , zablbar auf der ständischen Dis- Landda1 l

( ane zu Sleilin Vom 4, dis 1D, nur Gültigkeit bis zum 34. Dezember. Landftube von Alt - Pommern.

tar OHTTIONGTAN im R d Gs a nar r Sd

4 4 4 dh L 4 Fi

f i

à

L

Publicat atent über den Beschluß der Deut schen Bundesversammlung vom 12. März 1857 zur Erwei er Bestimmungen des Bundesbes-

derselben. Vpm 4. Mai 1857.

D Preußen 2, 2. Sun ¿Unt unt Jügen biermit zu wissen: _ Da die zum deutshen Bunde vereinigten Regierungen zur Er vriterung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 22, April 1841 zum Schuße der inländishen Verfasser dramatischer und mufitaliscer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derjelben ( Geseß- Sammlung für 1841 S. 385) in der zehnten Sizung ver Bundesversammlung vom 12. März d. J. über fol- genden Besbluß übereingekommen sind : : Ÿ Tie cur Ten Bundesbeschlufß vom 22, April 1841 zum Séugze der mländbishen Verfasser dramatisher und musikalischer Serte Segen unvesugi Aufführung untd Darstellung derselben im Umfange ves unDesgebieics vereinbarten Bestimmungen werden wie folgt erweitert: 1) Die óffentlice Aufführung eines dramatischen over musika-

lischen Werkes im Ganzer oder mit Abkürzungen darf nur |

. mit Erlaubniß des Autors, seintr Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht durch den Dru veröffentlicht worden ist, Das ausschließende Recht, diese Erlaubnis zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglih und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nah seinem Tode zu,

Auch in dem Falle, daß der Autor eines dramatischen oder musilalischen Werkes sein Werk durch den Druck veröffent- liht, kann er sich und seinen Erben oder sonstigen Rechts- nachfolgern das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplare seines Werkes auf dem Titel- blatte vorgedruckt sein muß. Ein solher Vorbehalt bleibt wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben oder fonstigen Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode,

Dem Autor oder dessen Rechisnachfolgern steht gegen Jeden, welcher dessen ausschließendes Recht durch üfentlihe Aufsüh- rung eines noch nicht durch den Druck veröffentlichten, oder mit der unter Ziffer 2 erwähnten Erklärung durch den Dru

veröffentlihten dramatischen oder musikalischen Werkes beein-

trächtigt, Anspruch auf Entschädigung zu,

Diese erweiterten Bestimmungen werden vom 1, Juli 1857

an in Wirksamkeit geseht werden.

Ziffer 1, 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 22, April 1841

sind hiernach aufgehoben, wogegen es bei Ziffer 4 hinsichtlich

der Entschädigungen 1c, sein Bewenden behält. so bringen Wir diese, unter sämmtlichen deutschen Negiernngen ge- troffene Vereinbarung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, und ver- ordnen zugleich, daß Unsere Behörden und Unterthanen, nicht blos in Unseren zum deutschen Bunde gehörenden Landen, sondern auch in den übrigen Provinzen Unserer Monarchie sich darnach zu achten haben.

So geschehen und gegeben Potsdam, ven 4, Mai 1857,

(L, D) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. Simons, von Raumer.

Geseß vom 13. Mai 1857 betreffend die außer- ordentliwen GVeldbedürfnisse der Militairverwal- tung für das Jahr 15056 und deren. Deldung aus dem durh das Geseß vom 20, Mai 1854 (Geseh- Sammlung S. 313) bewilligton oxtraordingiren Nredid, 10 wie Vik wEilert Verwendung des Restbc standes dieses Kredits.

Gese vom 20, Mai 1854 (Staats-Anzeiger Nr. 144 S. 1109), Gese vom 7. Mai 1899 (Staats-Anzeiger Nr. 115 S. 873), Geseß vom 7, Mai 1896 (Staats-Anzeiger Nr. 113 S. 882).

Wir Friedrich Tilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt : G1 Unser Kricgöminister wird ermächtigt, aus dem durch das

| Gese vom 20. Mai 1854 (Geseß-Sammlung S. 313) thm be-

willigten Kredit der dreißig Millionen Thaler, außer den in Folge

| dieses Gesetzes und des Gesetzes vom 7, Mai 1855 (Geseß-Samm-=-

lung S. 269) darauf angewiesenen Ausgaben für die außerordent- lichen Bedürfnisse der Militairverwaltung für die Jahre 1854 und

: : i i | 1855 auqch die im Jahre 1856 entstandenen derartigen Bedürfnisse Wir Friedri Wilhelm, von Gotics Gnaden, König i - Verwendungen für die Jahre 1854, 1855 und 1856, nah Abzug

der Militairverwaltung bestreiten und den Gesammtbetrag dieser

der darauf in Anrechnung zu bringenden Rückeinnahmen, bis auf He von 14,205,167 Thaler in Rechnung stellen zu lassen. D Von dem nach Abzug der im §. 4. gedachten Ausgaben sich ergebenden Bestande des vorerwähnten Kredits, welcher nach §. 2 des Gesehes vom 7. Mai 1856 (Geseß-Sammlung S. 402) inso- weit, als darüber nit anderweitig im Wege des Geseßes verfügt wird, zu den Kosten des Baues der Kreuz - Küstrin - Frankfurter Eisenbahn und der Saarbrücken-Trier=Luxemburger Eisenbahn be- stimmt is, werden dem Finanzminister überwiesen, und zwar: 1) zur Deckung des Defizits im Staatéhaushalte aus den Jahren 1854 und 1855 = 4,700,774 Rthlr., Vier Millionen siebenmal hundert tausend siebenhundert vier und siebenzig Thaler z 2) zur Erhöhung des Betriebsfonds der General - Staatskasse

1105

Ten don Betrag von fünf Millionen Thaler = 2,324,798 r, Zwei Millionen dreimal hundert vier und zwanzig tausend siebenhundert aht und neunzig Thaler, und 3) zur Bestreitung der Kosten, s p die Beibehaltung der dreijährigen Dienstzeit bei allen Waffen erfordert, für die Zeit vom 1, Oktober 1856 bis Ende des Jahres 1857 = 1,173,938 Rthlr., Cine Million einmal hundert drei und siebenzig tausend neunhundert aht und dreißig Thaler. Die Ausführung dieses Geseßes wird dem Finanzminister und dem Kriegsminister übertragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel. Gegeben Berlin, den 13. Mai 1857,

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel, St{mons, von Raumer. von Westphalen,

Graf von Waldersee. von Manteuffel Il.

a ete S E D E TEER T T Em TOETO g EORT

von der Heydt,

Geseh vom 25. Mai 1857 betreffend das Verhot der Zahlungsleistung mittelst ausländischer Bank- noten und ähnliher Werthzeichen.

Wir 7Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt ; 1

tende, unverzinslihe Schuldverschreibungen ausländischer Corpora- tionen, Gesellschaften oder Privaten dürfen, ohne Unterschied des

einzelnen Stücke ausgefertigt sind, zu Zahlungen nicht gebrautht

preußisches oder anteres im gemeinen Verkehr zugelassenes Geld unterliegt diesem Verbote nicht.

D

Thalern bestraft. §. 3

Kraft.

Landestheile außer Anwendung geseht werden,

ÜUrfundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen FJnsiegel. Gegeben Berlin, ven 25. Mai 1857,

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt, Simons, von Raumer, |

von Westphalen. von Bodelschwingh, von Manteuffel Il,

Für den Kriegs - Minister: von Hann,

Ministerium für Handel, Gewerbe und offentliche |

rbeiten.

Dem Maschinen - Fabrikanten Leonhard in Berlin ist unter dem 8, Juni 1857 ein Patent :

auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene

Maschine zum Gießen von Kugeln, insoweit dieselbe in

ihrer ganzen Zusammenseßung für neu erkannt worden

ist, und ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile |

zu beschränken,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- |

fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Karl Maret in Berlin ist unter dem 8, Juni 1857 ein Einführungs=-Patent | auf eine Nähmaschine in der durch Zeichnung und Be-

von Bodelschwingh. |

schreibung nebst Modell nachgewiesenen Zusammenseßung

und ohne Jemand ín der Benu bekannt beschränken, r Vexugang bhobamnzer Boi: 98s

auf fünf Jahre , von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- fang des preußischen Staats ertheilt worden, y

Dem Zöglinge des Königlichen Gewerbe-Jnstituts G. Simon zu Berlin ist unter dem 8. Juni 1857 ein at ,

auf einen Zirkel zum Zeichnen von Hypocykloiden, Epicy-

floiden und Kreis - Evolventen, Behn iele, bér

Form der Radzähne, in der dur Zeichnung und Be-

shreibung nachgewiesenen Zusammenseßung und ohne

Jemand in der Benußung bekannter Theile zu beschränken, auf flinf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Cirkular-Verfügung vom 29, Mai 1857 betref-

fend die Beurtheilung von Anträgen auf Er-

ziehungögelder für Kinder verstorbener Beamten und Unterbeamten,

Zu den allgemeinen Bedingungen, von welchen es nah der

| Postdienst-Jnstruction, Abschn. X. §. 283 (§. 286) abhängt, ob

Erziehungsgelder für die Kinder verstorbener Beamten und Unter- beamten bewilligt werden, gehörte bisher auch diejenige, daß der Vater mindestens 10 Jahre vorwurfsfrei im Postwesen gedtent

| haben müsse.

Es liegen jedoch die Fälle vor, daß das Bedürfniß der Hinter=-

j S. 1. | bliebenen ( daß j i j Ausländische Banknoten oder sonstige, auf den Jnhaber läu- | eren A: ans, Lune Las Jene DENNYIVA, CrsONE Wax, A U

Entschiedenste herausgestellt hat, in Folge dessen einige Ober-Post-

| Directionen in dergleihen Fällen die betreffenden Gesuche eingereicht

ü i | und befürwortet haben, während -Post-Di 2 Münzfußes, auf welchen sie lauten, oder des Betrages, zu dem die | L, Mel) vaur anberris E eetio

nen solche Anträge, welche nah jener allgemeinen Bestimmung zur

| Berückfsihtigung nicht geeignet waren, auf Grund der Jnstruction

werden, Der Umtausch solcher ausländisher Werthzeihen gegen abgewiesen worden sind.

Ich sehe mich daher veranlaßt, ven Königlicen Ober - Post- Directionen zu erkennen zu geben, daß jene Bestimmung zwar auch

S | | für die Folge im Allgemeinen als Regel zu betrachten ist, dadu Wer dergleichen ausländische Werthzeichen (g. 1) zur Leistung |jedoch nicht unbedingte Schranken erein Wern ia NN Vie

von Zahlungen, dem vorstehenden Verbote zuwider, ausgiebt oder | anbietet, wird mit einer polizeilichen Geldbuße bis zu funfzig

wenn die Erwerbsunfähigkeit, die Hülfsbedürftigkeit und die Wür- digkeit der Hinterbliebenen eine ausnahmsweise Berücksichtigung be-

| Ms e etwaige Anträge auf Erziehungsgeld, auc in : §. 3. : : O | solhen Fällen, wo der Ernährer noch nicht zehn Jahre beim Post- Das gegenwärtige Geseß tritt mit dem 1. Januar 1858 in | wesen gedient hatte, zur näheren Sr ternna Sas und E | Gegenstande der Berichtserstattuna gemacht werden dürfen. Dasselbe kann im Wege Köviglicher Verordnung für einzelne | 8 S S S, MERSOS ARTIE

Berlin, den 29, Mai 1857. Der Minister für Handel, Gewerb? und öffentliche Arbeiten. Un

die Königlichen Ober - Post - Directlonen,

Verfügung vom 8 Junt 1857 betreffend die

Mitwirkung der Post-Anstalten zwr fortschreiten-

den Sicherstellung und erweiterten Benußung | Landhriefträger-Anstalten,

Nachdem die Landbriefbestellung im Laufe der leßten Jahre thunlichst erweitert und im Allgemeinen dahin ausgedehnt ist, daß bei jeder Post-Anstalt, die bis des Morgens angekommenen Briefe,

| an demselben Tage (des Sonntags ausgenommen ) nach den

umliegenden Dorfschaften u, #. w, bestellt werden, bedarf es um

so mohr einer recht einsichtsvollen und sorgfamen Mitwirkung der Post-Anstalten, um die gegebenen Einrichkungen so zugäng-

| lich und nugßbar wie möglich für das Publikum zu machen

und zugleih dur fortshreitende Verwerthung der Landbriefträger- Anstalten die Mittel zu weiterer Verbesserung und Vervollfomm= nung der bestehenden Einrichtung zu gewinnen. Das Vertrauen des Publikums zu der Landbriefbestellung wird fch immer weiter befestigen und heben, je mehr eine {ede Post - Anstalt es fi mit Éifer und Juteresse angelegen sein läßt, für tine ret pünktlihe und ordnungsmäßige DurchGführung des Dienstes zu sorgen, so daß das Publikum mit vollster Sicherheit auf eine ets gleichmäßige und wiederkehrende, regelmäßige Bestellungêweise zu rechnen vermag. Die Post - Anstalten werden îm Stande sein, ohne daß ers etwaige Klage oder Unzufriedenheit laut wird, ffch