1857 / 147 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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L E E E E LTS

Bahnstrecke von St. Petersburg bis zu dem Abgangópunkte der Zweig- bahn von der Hauptbahn c sein wird. ;

rtikfel 7. i

Der Betriebswechsel soll an der Grenze stattfinden in der Weise, daß die preußische und die russische Eisenbahnverwaltung jede für fich cinen be- sonderen Endbahnhof in unmittelbarer Nähe der Grenze auf ihrem Ge- biete anlegen und die preußischen Bahnzüge auf dem s{maleren preußi- schen Geleise in den russischen Bahnhof, die russishen Züge auf dem brei- teren rusfishen Geleife in den Freien Bahnhof einfahren.

rtifel 8.

Der Bau, die Unterhaltung und die Beaufsichtigung des breiteren Geleises auf preußischem Gebiete , zwischen dem preußischen Endbahnhof und der Grenze , liegt der preußischen Verwaltung ob; der Bau, die Unterhaltung und die Beaufsichtigung des \{maleren Geleises auf russi- {hem Gebiete, zwischen dem russishen Endbahnhof und der Grenze, liegt der russishen Verwaltung ob. Für tas Vefahren und die Benußung dieser Theile der Eisenbahn sollen die preußisbe und die russishe Ver- waltung eine der andern keine Vergütung zu zahlen haben.

Die Brücke über die Lipona soll auf gemeinschaftliche Kosten und zwar zu gleichen Theilen zwischen der preußischen und der rusfishen Verwaltung gebaut und unterhalten werden. Artikel 9.

Die hohen kontrahirenden Theile werden dafür sorgen, daß in den Endbahnhöfen die erforderlichen Einrichtungen getroffen werden, um mit dem möglichst geringen Zeit- und Kosienaufwande die durch den Unter- schied der Spurweite bedingten Umladungen der Güterwagen bewirken

zu können. Artikel 10.

Für die Endbabnhöfe bei Eydtkuhnen soll zwischen den Verwaltun- gen der beiden Eisenbahnen, unter Genchmigung der betreffenden Landes- behöcden, ein übereinstimmendes Neglement für die Signale und alle Einzelnheiten des Betriebes vereinbart werden,

Artikel 11.

Die beiden Eisenbahn - Verwaltungen werden behufs der zweckent- sprechenden Negelung des Fahrplans, besonders der durchgehenden Züge, unter Genehmigung der E e ga i sich verständigen.

Artikel 12.

Der Fahr- und Frachttarif wird von jeder der beiden Cisenbahn- Verwaltungen für ibr Gebiet festgeseßt und der anderen Verwaltung mitgetheilt werden.

Artikel 13.

Es soll sowohl in Vetreff der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung, vorbehaltlich des durch die Zollvorschriften bedingten Aufent- halts, fein Unterschied zwischen den Bewohnera beider Staaten gemacht werden, wobei sich von selbst versteht, daß diese Zollvorschriften für die Bewohner beider Länder eine gleihmäßige Anwendung finden sollen.

Artikel 14.

Für den Fall, daß eine der beiden Regierungen es vorziehen sollte, fih nicht selbst mit dem Vau und dem Betrieb der Eisenbahn auf ihrem Gebiete zu befassen, sondern solche einer Privat- Gesellschaft zu überlassen, wird die betreffende Negierung darauf Bedacht nehmen, die pünktliche Ausführung der Bestimmungen der gegenwärtigen Ueberei kunft sicher zu stellen, und sich die geeignete Einwirkung auf den Betrieb torzubehalten,

Artikel 15.

Alle polizeilichen und zollamtlichen Maßregeln, zu welchen die Be- triebs - Eröffnung der den Gegenstand der gegenwärtigen Uebereinkunft bildenden Eisenbahn Veranlassung geben sollte, bleiben einer jeden der beiden Negierungen vorbehalten und sollen, so weit als thunlich, bor- gängig vereinbart werden.

Jn Betreff der Förmlichkeiten der zollamtlichen Nevbision und Ab- fertigung des Passagiergepäcks und der ein- oder ausgehenden (Güter, so wie der Paßrevifion, ertbeilen beide Negierungen sich die Zusicherung, daß die Eisenbahn von Königsberg nah St. Petersburg nicht “minder günstig, als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahn behandelt werden, und daß im Interesse der Förderung des Verkehrs dabei jede nah den in beiden Staaten bestehenden Gesczen zulässige Er- leihterung und Vereinfachung statifinden soll.

Artikel 16. __ Vor der Betriebéeröffnung der beiden Etsenbahnen werden die Ne- gierungen sich in Betreff der Veränderupgen, welche die neue Verbindung in dem Betrieb der Posten und Telegraphen herbeiführen könnte, näher

benchmen. Artikel 17.

In allen Fällen, wo die Eisenbahn - Verwaltungen des einen oder des anderen Staates über die verschieden-n in der gegenwärtigen Ueber- einkunft vorgesehenen Punkte, und überhaupt über die, den Zusammen- hang des Betriebes zwischen beiden Grenzen und das Gedeihen des Transithandels fichernden Mittel fic nicht sollten einigen könncn, werden die Regierungen von Amtswegen einschreiten und si über alle zu ec- greifenden Maßregeln verständigen.

Die gegenwärtige Ueb ust t m fi

gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechselun aue Natifications-Urkunden zu Berlin im Laufe eines Jahres, vom Tage Da erzeihnung ab gerechnet, oder wenn thunlih früher bewirft

Zur Beglaubigung d m di | lbe - ions besiegt 9 dessen haben die Bevollmächtizten dieselbe unter "So geschehen Berlin, den 14. (2.) Februar 1857. (L. S) v. d. Reck. (L. S) Scheele, (L. S.) Saint-Pierre. (L. S.) de Kerbedz.

Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt und die Uuswe der Natifications-Urkunden zu Berlin bewirkt worden, Lait

Ueberseßung der Uebereinkunft zwishen Preußen und Rußland betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Bromberg nach Lowicz.

Vom 19. Februar 1857.

Nachdem Seine Majestät der König von Preußen und Seine M'jestät der Kaiser von Nußland und König von Polen beschlossen Md den: eine Eisenbahn-Verbindung zwishen Bromberg und Warschau ins Leben treten zu lassen, so find zur Negelung der dadur entstehenden, eine g:mein- schaftliche Feststellung erfordernden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernann :

Von Seiten Seiner Majestät des Königs vor Preußen: Allerhöchstihr Geheimer Ober-Regierungsrath August Ludw1g reiberr von dex Ne ck, | Allerhöchstihr Geheimer Fina nzrath Wilhelm Alexander Scheele, Allerhöôchstihr Wirklicher Legationsrath Julius Alexander Aloys Saint-Pierre; j Von Seiten Seiner Majestät des Kaisers von Rußland und Königs von Polen: x : Allerhöchstihr General-Major Johann von Smolikowski, welche nach vorhergegangener Verhandlung , unter dem Vorbehalte der Ratification, über folgende Punkte übereingekommen sind. Artikel 1. i

Die Königlich preußishe Negierung und die Negierung des Kdmge reis Polen verpflichten sich, cine Eisenbahn zwischen Bromberg und Lowicz zu bauen oder deren Bau und Betrieb zu gestatten.

Artikel 2. j

Die genannte Eisenbahn sell von Bromberg aus auf dem linken Weichselufer nah Thorn und von dort nah Lolvicz zum Anschluß an die Zweigbahn von Lowicz nah Skierniewice geführt verden.

Als Grenzübergangspunkt ist vorläufig die Mühle bei Ottoczynek in Aussicht genommen. Nach Beendigung der Vorarbeiten soll der Grenzübergangspunkt durch beiderseits zu ern eunende technische Kommissarien näher erxinittelt und das Ergebniß den beiden Negierungen zur Bestätigung borgelegt werden.

Artikel 3,

Die Bahn zwischen Bromberg und Lowicz wird vorläufig Ein Schienengeleis erhalten ; die Grunderwerbung so wie die Kunstbauwerfe und Erdarbeiten sollen aber sogleich für eim Doppelgeleis eingerichtet werden.

Die Spurweite soll 4 Fuß 85 Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen; auch sollen die Bahn und die Betriebsmittel so ge- baut und eingerichtet werden, daß die Züge zwischen Bromberg und Warschau ungehindert durchgehen können. Zur Legung des zweiten Ge- leises soll geschritten werden, sobald das Bedürfniß dazu beiderseits an- erkannt wird,

Friedrich

Artikel 4.

Die Königlich preußische Negierung wird den in ihrem Gebiete bele- genen Theil von Bromberg über Thorn bis zur Landesgrenze für eigene Rechnung herstellen lassen.

Oie betreffenden Negierungen werden sich angelegen sein lassen, den Bau der auf ihrem Gebiete belegenen Strecken der Eisenbahn von Brom- berg nah Lotviez in thunlichst kurzer Frit zu sichern, und wird die Re- gierung des Königreichs Polen, im Fall sie für die ihr angehörige Bahn- strecke die Konzession au Privatunternehmer ertheilen sollte, der @öóniglich preußishen Negierung dabon Kenntniß geben.

Die hohen kontrabirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Bau auf dem beiderseitigen Gebiete gleichzeitig vollendet wer- den sell. e

Artikel 5.

dr Betriebswechsel soli an der GHrenze in der Weise stattfinden, daß die preußische und die polnische Eisenbabn- Verwaltung jede für sich einen besonderen Endbahnhof in unmittelbarer Nähe der Grenze auf ihrem Gebiet anlegen, und die preufüschen Bahnzüge in den polnischen, die poluischen in den preußishen Bahnhof einsahren. ' ter d

Die polizeiliche Revision der Pässe, so wie die zollamtliche Nevision und Abfertigung des Passagiergepäcks und der aus- und eingehenden Güter, wird auf diesen Bahnhöfen stattfinden , sofern nicht die eine oder die andere der kontrahirenden Negierungen zur schließlichen Zollabfertigung einen anderen Ort auf ihrem Gebiet bestimmt. Sollte es sih für die Juteressen des Verkehrs und des Eisenbahndienstes als ziwveckmäßiger er- geben , sür den Wechsel der Züge, so wie für die Paß- und Zollrevision einen gemeinschaftlichen Grenzbahnhof entweder auf preußischem oder auf polnischem Gebiet nahe der Grenze zu errichten, so wird über die Stelle, den Bau und die Einrichtung dieses Bahnhofes seiner Zeit eine nähere Uebereinlunft zwischen den Me Regierungen getroffen werden.

Artikel 6.

Jn Betreff der Förmlichkeiten der zollamtlihen Nevision und Ab- fertigung des Passagiergepäcks und der ein - oder ausgehenden Güter, so wie der Paßrevision, ertheilen beide Negierungen fich die Zusicherung, daß die Bromberg-Lowicz-Warschauer Eisenbahn nit minder günstig als irgend eine andere in das Aueland übergehende Eisenbahn-Noute behan- delt werden, und daß im Juteresse ‘der Förderung des LWerkehrs dabei jede nah den in beiden Staaten bestehenden Geseßen irgend zulässige (Erleichterung und Vereinfachung eintreten soll. G) :

Artikel 7. Der Fahr- und Frachttarif wird von jeder der beiden Eisenbahn-

| Verwaltungen für ihr Gebiet festgeseßt und der anderen Verwaltung

mitge1heilt werden. Artikel 8. Es soll sowohl in Betreff der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung, vorbchaltlih des durch die Zollvorschriften bedingten Auf-

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enthalts, fein Unterschied zwischen den Bewohnern beider Staaten gemaht werden; diese Zollvorschriften sollen für die Bewohner beider Länder eine gleichmäßige Anwendung finden.

Artikel 9.

Beide Regierungen werden dahin schen, daß die Regelung der Fahr- ten auf eine mögli{chs zweckmäßige Weise geschehe. Dieselben werden daher, sofern die Bahn durh Privatunternehmer ausgeführt wird, die entsprechende Einwirkung auf Anordnung und Aenderung des Fahrplanes

fich vorbehalten. ; Jnsbesondere soll tägli mindestens Eine ununterbrochene Verbin-

dung zwischen Berlin resp. Danzig und Warschau und umgekehrt statt- |

finden, dergestalt, daß entsprehende Züge von Warschau resp. von Bromberg an die zwischen Berlin und Königsberg durhgehenden Züge sich unmittel-

bar anschließen. [9 Artikel 10.

Die hohen kontrahirenden Negierungen wollen darauf bedacht sein, |

daß die Fahr- und Fracht - Tarifsäße auf der Bromberg - Lowiczer Bahn thunlichst in Uebereinstimmung gebracht werden, soweit niht dur die Verschiedenheit der Betriebs - und Berkegrs - Verhältuisse ein Anderes

bedingt wird. j Artikel 11.

Die Eiscnbahn zwishen Bromberg und Lowicz - Warschau soll auch zur Vermittelung des Brief- und Fahrpost - Verkehrs, ingleichen zur An- legung von Telegraphenlinien benußt werden. Die hohen Regierungen wollen darauf Bedacht nehmen, daß den Privat-Unternehmern der Eisen- bahn diejenigen Verpflichtungen auferlegt werden , welche geeignet sind, die Zwecke der Post- und Telegraphen-Verwaltungen zu sichern.

Die nähere Verständigung über die Art und Weise dieser Benußung soll den beiderseitigen Post- resp. Telegraphen-Verwaltungen vorbehalten

bleiben. Artikel 12.

- Für die Grenz-Bahuhöfe soll zwischen den Verwaltungen der beiden Eisenbahnen unter Genehmiguug dex betressenden Behörden ein überein- |

stimmendes Reglement für die Signale und alle Einzelheiten des Be-

triebes vereinbart werden. Artikel 13.

Eisenbahn fih abzweigen und na ombfowice | Eisenbahn von Warschau nach A Vnbrt E Ins 4N:: N0

Nah Beendigung der Vorarbeiten soll der Grenzübergangspunkt durch beiderseits zu ernennende technische Kommissarien näher ermittelt und das Ergebniß den beiden Regierungen zur Bestätigung vorgelegt

werden. ba Artikel 3. Die Bahn zwischen Kattowiß und Zomblowi i i S : 2 ice wird vorläu Bbquengeteis erhalten; die Grunderwerbung, so wie die Sunfik ante S eiten sollen aber sogleich für ein Doppelgeleis eingerichtet Die Spurweite soll 4 Fuß 85 Zoll Engli ; ; | f ) glischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen; auch sollen die Bahn und die S riebamittel so gebaut und eingerichtet werden, daß die Züge zwishen Breélau und A E 2ER ¿fdnnen. Zur Legung des zweiten geshritten werden, sobald d Tedürfni “Vei j anerfannt wird. M T E I Artikel 4.

Die Königlich preußishe Regierung wird den in ihrem i - legenen Theil von Kattowiy bis zur Gee ‘durch Va P G Eisenbahn - Gesellschaft ausführen lassen, sobald der Bau der Linie auf E fichergestelt sein wird,

ie Negierung des Königreiws Polen wird sih angelegen sein

lassen, d en Bau der auf ihrem Gebiete A O sobald als E lih zu sihern, und wird, im Fall sie für die polnishe Bahnstrecke die Konzesfion an Privat-Unternehmer ertheilen sollte, den leßteren die Vers pflihtung auferlegen, die Bauarbeiten in thunlichst kurzer Frist zu vollenden.

Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig die Konzessionen mite theilen, welche sie an Privat-Unternehmer ertheilen sollten. Artikel 5. :

n Der BVetriebswechsel soll unmittelbar an der Grenze stattfinden. Zu diesem Zwede soll die Regierung des Königreichs Polen auf ibrem Ge- biete unmittelbar an der Grenze einen Endbahnhof anlegen und in dem- selben alle für den Betriebêwechsel erforderlichen Einrichtungen treffen,

sofern nit die Königlich preußishe Regierung es vorzieht, auch ihrer-

Jn allen Fällen, wo die Eisenbahn - Verwaltungen des einen odex | des andern Staates über die verschiedenen, in der gegenwärtigen Ueber- | einkunft vorgesehenen Puulte und ia Allgemeinen über die den Zusam- |

menhang des Betriebes zwischen beiden Grenzen und das Gedeihen des Verkehrs überhaupt, inebesondere des Transithandels , sichernden Viittel

sih nicht sollten einigen können , werden die Regierungen von Amts- |

wegen einschreiten und sich über alle zu ergreifenden Maßregeln ver- wie dex Paßrevision, ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung,

ständigen. : Urtikei 14.

| seits unmittelbar an der Grenze einen Endbahnhof anzulegen.

Wenn es im Juteresse des Verkehrs und des Bahnbetriebes ¡ür an- gemessener erachtet werden sollte, die polnischen Züge bis Kattowiß gehen zu lassen, wird man seiner Zeit zur Regelung der hierauf bezüglichen Detailfragen ein besonderes Uebereinkommen treffen. :

E E Artikel 6.

Jun Betreff der Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Ab- fertigung des Passagiergepäcks und der ein- und ausgehenden Güter, so

daß die Eisenbahn von Katiowiz nah Zombfkowice nicht minder günstig,

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden zu Berlin binnen sechs Wochen, vom Tage |

der Unterzeichnung ab gerechnet, oder wenn thunlich früher vorgenommen werden. ; vollmächtigten unterzeichnet und besiegelt wordea. So geschehen Berlin, den 19. Februar 1857.

(L. S) von der Ne ck.

(L. S.) Seele.

(L. S). Saint Por xe,

(L. S.) J. von Smolifkfo iw ski

Die vorstehende Uebereinkunft ift ratifizirt und die Auswechselung der Natifications-Urfunden zu Berlin bewirkt worden.

NUeberseßung der lebereinkunft zwishen Preußen und Rußland, betreffend die Her stellung einer Eisenbahn von Kattowiß nah Zombkowice. Vom 19, Februar 1857.

Nachdem Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestäi der Kaiser von Nußland und König von Polen beschlossen haben, eine Eisenbahn - Verbindung zwischen der Oberschlesishen und der Warschau- IKiener Eisenbahn ins Leben treten zu lassen, so find zur Regelung der dadurch entstehenden , eine gemeinschaftliche Feststellung erfordernden Ver- hältnisse zu Bevollmächtigten ernannt :

Von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen:

Dessen zu Urkunde is die gegenwärtige Uebereinkunft von den BVe- |

als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahnroute be- handeit werden und daß im Juteresse der Förderung des Verkehrs da- bei jede nach den in beiden Staaten bestehenden Geseßen irgend zulässige Erleichterung und Wereinfachung eintreten soll. s 7 E Artikel 7. Dec Fahr- und FFrachttaxif wird von jeder der beiden Eisenbahn- Verwaltungen für ihr Gebiet festgeseßt und der anderen Verwaltung

| mitgetheilt werden.

A i Artikel 8. Es soll sowohl in Betreff der Beförderungspreise, als der Zeit der

| Abfertigung , vorbehaltlich des durch die Zollvorschriften bedingten Auf-

enthalts, kein Unterschied zwischen den Bewohnern beider Staaten ge- macht werden, diese Zollvorschriften sollen für die Bewohner beider Länder eine gleihmäßige Anwendung finden. Artikel 9. Beide Regierungen werden dahin sehen, daß die Regelung der ¡Fahr- ten auf eine möglichst zweckmäßige Weise geschehe. Dieselben werden da-

| hex, sofern die Bahn dur Privatunternehmer ausgeführt wird, die ent-

| sprehende Einwirkung auf Anordnung und Aenderung des Fahrplans | sich vorbehalten,

Junsbesondere soll täglich mindestens Eine ununterbrochene Verbin- dung zwischen Breslau und Warschau und umgekehrt stattfinden, der- gestalt, daß entsprehende Züge von Warschau resp, Kosel an die zwischen Berlin und Wien durchgehenden Züge sih unmittelbar anschließen.

Artikel 10.

Die hohen fontrahirenden Regierungen wollen darauf bedacht sein, daß die Fahr- und Fracht-Tarifsäßze auf der Kattowig - Zombkowicer Eisenbahn thunlichst in Uebereinstimmung gebracht werden, jo weit nicht

| durch die Verschiedenheit der Betriebs- und Verfkehrsverhältnisse ein An-

Allerhöchstihr Geheimer Ober-Regierungerath August Ludwig |

Freiherr von der Ne ck, Allerböchstibx Geheimer Finanzrath Ulexander Scheele, j Allerhöchstihr Wirklicher Legationsrath Julius Alexander

Aloys Saint- Pierre; j

Von Seiten Seiner Majestät des Kaisers von Rußland und Königs von Polen: -/ i Allerhöchstihr General-Major Johann von Smolikowsfki, welche nach vorangegangentr Verhandlung, unter dem Vorbehalte der

Natification, über folgende Punkte übereingekommen sind, : Artikel 1.

Die Königlich preußische Regierung und die Regierung des König- reichs Polen ‘verpflichten sich, eine Eisenbahn zwischen Kattowiß ( einer Station der Oberschlesischen Eisenbahn ) und Zombkowice ( einer Station der Eisenbahn von Warschau nah Wien ) zu bauen oder deren Bau und Betrieb zu gestatten.

Friedrih Wilhelm

Artikel 2. Die genannte Eisenbahn soll bei Kattowiy von der Oberschlefischen

|

deres bedingt wird. Artikel 11.

Die Eisenbahn zwischen Kattowig und Zombkowice soil auch zur Ver- nittelung des Brief- und Fahrpostverkehrs, ingleichen zur Anlegung von Telegraphenlinien benußt werden, Die hohen Negierungen wollei darauf Bedacht nehmen, daß den Privatunternehmern der Eisenbahn diejenigen Verpflichtungen auferlegt werden, welche geeignet sind, die Zwedle der Post- und Telegraphenverwaltungen zu fichern.

Die nähere Verständigung über die Art und Weise dieser Benußung soll den beiderseitigen Post - resp. Telegraphenverwaltungen vorbehalten bleiben.

Artikel 12. |

Für die Grenzbahnhöôfe soll zwischen deu Verwaltungen -der beiden Eisenbahnen unter Genehmigung der betreffenden Behörden ein überein- stimmendes Neglement für vie Signale und alle Einzelheiten des Betriebes vereinbart werden.

Artikel 13. :

Ju allen Fällen, wo die Eisenbahnverwaltungen des einen oder des andern Staates über die verschiedenen in der gegenwärtigen Uebereinkunft vorgesehenen Punkte und im Allgemeinen über die den Zusammenhang des Betriebes zwischen beiden Grenzen und das Gedeihen des „Verkehrs