1857 / 150 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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-b) für einen Dreiling oder Bodensftein 24) Vrennholz für die Klafter 22) Bau- und-Nugzholz, ma dasselbe in Flößen ver- bunden, oder n Flôößen oder in ahrzeugen eingehen, für je 72 Kubikfuß und zwar: a) von Kiefern- und anderm Weichholz b) von Eichen- und anderm Hartholz 23) fichtenes Stabholz für 50 Rumpf 24) Bretter sür das Schock 24füßiger a) von 17zdll b) von 17zôlligen c) von Mzölligen 25 ) Tonnenbänder a) Oxhoftbänder für 5 Schock b) Tonnenbänder , c) Eimerbänder 8 d) Anfkferbänder 12 e) 4 Ankerbänder „, 15 , f) 4 Ankerbänder für 20 Schock Bänder zu Zuckerfässern : a) von 12- bis 10füßige für 5 Schock D s V S g 1 " c) kleinere 42 ) Kiehnäpfel für 72 Scheffel ) Zwiebeln für 72 Scheffel Dammfteine für je 112 Kubikfuß Torf für das Tausend ) Salz für die Schiffslast Kartoffeln, wenn fie als Handelsartikel vor- kommen, für je 72 Scheffel 111. An Brückenaufzugsgeld wird für das Auf- ziehen der über die Oder erbauten Baumbrüte entrichtet a) wenn eine Klappe gezogen wird 25 Sgr. ) für jedes b) wenn beide Klappen gezogen 4 durgehende

Sgr. ) Schiffsgefäß. 1IV. Zusäßlihe Bestimmungen.

1) Soweit in diesem Tarif die Schiffslast den Erhebungsmaßstab bildet, ist darunter die preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu verstehen. g

2) Wenn bei der Feststellung des Hafengeldes und Bohlwerksgeldes für Flöße resp. Waaren derselben Kategorie (I. 4. und 11. des Tarifs) ein Bruchtheil vom Centner , Scheffel u. #. w. si er- giebt, so wird dieser Bruchtheil, sobald derselbe die Hälfte der als Maßstab angegebenen Größen-Einheit erreicht oder übersteigt, für voll, sonst aber gar nicht berechnet. Das Hafengebiet (1. und 11. des Tarifs) umfaßt:

a) die Oder von der Grenze zwischen Güftow und Pommerens- dorf bis zu der zwischen dem Zieskeschen und dem Schumacher- hen Grundstücke befindlichen Grenze zwischen der Unterwyk und Grabow,

b) den Dunzig und

c) die Parniß.

Y us ländische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen,

a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladung gleich den inländischen, ein besonderer Vertrag zur Zeit des Eingangs in den Hafen nicht besteh, odex

b) welche ihrerseits aus anderer Veranlassung die preußischen |

Schiffe und deren Ladung nicht gleich den inländischen be- handeln,

haben die in dem Tarif zu I. angegebenen Hafenabgaben doppelt sir | 41822 und den dasselbe erläuternden, ergänzenden und abändernden

zu entrichten. Außer den in diesem Tarif festgeseßten Abgaben, den nach dem

Tarife vom 24. Oktober 1840 zu erhebenden Lootsengebühren | und den besonderen Vergütigungen, welche den nah freier Wahl | angenommenen Hafecûdienern für das Verholen der Schiffe im |

Hafengebiete zukommen, wird für die Benußung des Hafens, der dazu gehörigen Bohlwerke, Pfähle, Krahne, Waagen mit

Ausschluß der Nathéwaage und der jonstigen, der allgemei- | i; zu, e zur Eimäßigung oder Niederschlagung der Strafe ermächtigt ist,

d Mh rauen daher nicht Bt af Schiffer und Floßführer s oder deren Stellvertreter den Schifffahrts», Zoll- Hafen- und | : Polizei-Beamten unter irgend einem Vorwand eine Vergütigung | andere Stempelstrasen statt.

nicht zu entrichten, d j li I A) h j cht z ichten, sondern es ist jenen ausdrücklich untersagr, beigedrucktem Königlichen Jusiegel.

nen Benußung gewidmeten Anstalten an die Stadt keine Gebühr entrichtet.

einém dieser Beamten auch nur das geringste Geschenk für die

Ausübung seines Amtes anzubieten, zu verabreichen, oder durch | einen Dritten verabreichen zu lassen, indem ein solches An- |

erbieten nah den bestehenden Landesgeseßen bestraft und das den soll.

Ein Unterschied zwishen den den Einwohnern von Stettin gee |

hörigen und den fremden Fahrzeugen oder Gütern findet hin-

sihilih der Erhebung der in diesem Tarif festgeseßten Abgaben

nicht statt. V. Befreiungen. Befreit sind: A. Von deë Entrichtung des Hafengeldes:

1) Königliche Schiffe und EStaatsschiffe solcher Nationen, denen |

durch bestehende Staatsverträge zur Zeit des ‘Einganges in

den Hafen die Befreiung von allen städtischen Hafen- |

abgaben bereits ausdrücklich zugesichert ist ;

2) Dampfschiffe und Seefahrzeuge von weniger als 3 Schiffs-

lasten, so wie Oderkähne und andere Fa weni als 6 Lasten Tragfähigkeit. Fahrzeuge von weniger

B. Von der Entrichtung des Bohlwerksgeldes:

1) das für Rechnung des Staats eingehende Salz;

2) Königliche und Armee-Effekten, überhaupt Alles, was zum eigenen Gebrauh des Staates oder des Landesherrn oder seiner Hofhaltung transportirt wird;

3) Waaren und Güter, die vom Wasser aus an Privatbohl- werfen oder an Privat-Grundstücken zu Lande gebracht, ferner solhe Waaren, die von Bord zu Bord umgeladen werden.

4) Ballast.

C. Von der Entrichtung des Hafen- und Bohlwerkgeldes:

1) Solche Fahrzeuge und Waaren, welche unmittelbar, also beim Eingange in das Hafengebiet, hon die Bestimmung nah einem andern Orte haben und ohne Aufenthalt und Umladung-durh den Hafen transitiren ;

2) das geflôhte Bau- und Nußholz, welches ohne Aufenthalt

dur den Hafen geht;

3) Fahrzeuge, welche den städtischen Wochen- und Jahrmarkts- Verkehr vermitteln, so wie deren zum Wochen- und Jahr- markt bestimmte Ladung.

D. An den auf speziellem Rechtstitel beruhenden Befreiungen wird durch den gegenwärtigen Tarif nichts geändert.

Potsdam, den 4. Mai 1857. (L. S.) (gez) Friedrich Wilhelm.

(ggz.) von der Heydt. bon Westphalen. von Bodelschwingh.

Gesetz, betreffend die Revision der Actiengesell- \chaften im Stempel=-JInteresse, Vom25.Mai1857.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: j §

Die Vorschrift im §. 34 des Stempelgeseßes von 7, März 1822 (Gesep-Samml. S. 57 für 1822), nah welcher Behörden und Beamte gehalten sind, den Stempelfiskalen die Einsicht ihrer Verhandlungen bei den vorzunehmenden Stempelrevisionen zu gestatten, findet fortan Anwendung auf alle Actien-Gesellshaften, welhe ganz oder theil

weise auf einen Handels - oder Gewerbebetrieb irgend welcher Art gerichtet sind. C A

Vorstände und Beauftragte der im §. 1 genannten Gesellschaf- ten, welhe bei den Namens derselben gepflogenen Verhandlungen oder mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen den tarismäßigen Stempel nicht verwenden, sind mit einer dem einfahen Betrage des nicht verwendeten Stempels gleihkommenden Geldbuße, welche | jedoch die Summe von funfzig Thalern nicht übersteigen soll, zu belegen. Dagegen bleibt die bei dem Vertrage betheiligte Privat- person, desgleichen jeder andere Besißer oder Produzent der darüber aufgenommenen Verhandlung, mit Strafe verschont.

So weit. jedoch nachgewiesen wird, daß die Verwendung des | geseßlih erforderlihen Stempels gegen besseres Wissen unterblieben ist, tritt in allen vorbezeichneten Fällen die ordentliche Stempel- strafe nach den Bestimmungen des Stempelgeseßes vom 7, März

Bestimmungen ein. §. 9. Die Strafe gegen die im §. 2 gedacten Vorstände und Be- auftragten ist von der Regierung, unter deren Aufsicht die Actien-

| Gesellschaft steht, festzuseßen, Die Entscheidung in zweiter Justanz

steht dem Minister sür Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten

Der Rechtsweg findet gegen diese Stempelstrafen wie Zegen Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

Gegeben Sanssouci, den 25, Mai 1857. (L S) Friedrich Wilhelm.

Geschenk außerdem zur städti Th nd 0a° | von Manteuffel. vonder Heydt. Simons, vonRaumer, d b zur städtischen Armenkasse eingezogen Ver- | on Westphalen. von Bodelshwingh., von Massow,

von Manteuffel 11. Für den Kriegs - Minister: von Hann,

Allerhöchster Erlaß vom 25, Mai 1857 betre fsend

die Verleihung der Städte-Ordnung für die Rhein-

provinz vom 15. Magi 1856 au die Stadtgemeinde Kettwig, Regierungsbezirks Düsseldorf.

Städte-Ordnung vom 15. Mai 1856 (Staats- Anzeiger Nr. 136. S. 1110.) Auf den Bericht vom 18, Mai d. J., dessen Anlagen zurück-

1237

folgen, will Jch der auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertreteneu Stadtgemeinde Kettwig, im Regierungsbezirk Düsseldorf, deren Antrage gemäß, nah bewirkter Ausscheidung aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchèm dieselbe mit Landgemein- den steht, die Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 hiermit verleihen.

Dieser Mein Erlaß ist durch die Geseh - Sammlung bekannt

zu machen. Berlin, den 25, Mai 1857.

Friedrich Wilhelm. von Westphalen.

An ten Minister des Innern.

——

Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1857, betref-

fend die Verleihung der Städte-Ordnung für die

Rheinprovinz vom 15, Mai 1856 an die Stadtge- meinde Steele, Regierungsbezirks Düsseldorf.

Städte-Ordnung vom 5, Mai 1856 (Staalé-Anzeiger Nr. 136. S. 1110.)

Auf den Bericht vom 18. Mai d. J, dessen Anlagen zurück- folgen, will Jh der auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertretenen Stadtgemeinde Steele, im Regierungsbezirk

Düsseldorf, deren Antrage gemäß, nah bewirkter Ausscheidung aus |

dem Bürgermeistereiverbaude, in welchem dieselbe mit Landgemeinden

steht, die Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15, Mai 1856

hiermit verleihen. e Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesez-Sammlung bekannt

zu maehen, O Berlin, den 25. Mai 1857.

Friedrich ASilhelm.

von Westphalen.

An den Minister des Innern.

Allerhö ch ster Erlaß vom 25. Mai 1857 betref- fend die Verleihung der Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die Stadt- gemeinde Schleiden, Regierungsbezirks Aachen.

Städte-Ordnung vom 15. Mai 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 136. S. 1110.) | | schaft, welche die Königlich preußische Negierung für das fragliche Eisen-

Auf den Bericht vom 15. Mai d. I,, dessen Anlagen zurüd- bahn-Unternehmen konze)sionirt, die Konzession ertheilen und die Statuten

Fe - g E \

folgen, will Ih der Stadtgemeinde Schleiden, im Regierungs=-

vom 15, Mai 1856 hiermit verleihen.

zu machen. : Berlin, den 25, Mai 1857.

Lriedricy Wilhelm.

von Westphalen,

An den Minister des Junern,

Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1857 betref-

fend die Verleihung der Städte-Ordnung für die

Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die Gemeinde Merzig, Regierungsbezirks Trier.

Städte-Ordnung vom 15, Mai 1856 (Staats- Anzeiger Nx. 136 S. 1110.)

Auf den Bericht vom 19, Mai d, J,, dessen Anlagen zurück-

folgen, will Jh der auf dem Provinzial-Landtage im Skande der | Städte vertretenen Gemeinde Merzig, im Regierungsbezirk Trier, deren Antrage gemäß, nah bewirkter Ausscheidung aus dem Vürger=- |

| H |

| gung in landespolizeilicher Hinsicht, insbesondere in Bezug auf Vor flutb, | Wegeübergänge und dergl., vorgelcgt und es soll von denselben de: d | Bau oder mittelst Verändexung nach dessen Vollen dung nit odne zuvor " erwirfte ebenmäßige Genehmigung der Landgräfli chen Regierung adge=

meistereiverbande, ín welchem dieselbe zur Zeit mit Landgemeinden steht, die Städte - Ordnung für die Rheinprovi 1856 hiermit verleihen. * M g ht N p ara

Dieser Mein Eriaß is durch die Geseß - Sammlung bekannt zu machen. Berlin, den 25. Mai 1857.

Friedri Wilhelm.

von Westphalen. An den Minister des Junern. fes sipy :

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen Preußen und Hessen-Homburg, die Rhein - Nahe Eisenbahn betreffend, Vom 7. Juni 1856,

Nachdem von Seiten der Königlich preußischen und der Landgräflich hessishen Negierung im Einvernehmen mit der Großherzoglich oldenbur- gischen Regierung die Förderung des Baues einer von Neunkirchen, das Blies- und Nahe-Thal entlang über Kreuznach bis zum Rheine bei Bin-

| gerbrück führenden Eisenbahn beschlossen worden, so haben zum Zwecke

der näheren Verständigung über das gedachte Eisenbahnunternehmen zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König bon Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Freiherrn August Ludwig von der Redck uad Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Julius Alexander Aloys St. Pierre; Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf zu Hessen: Hôchstihren Regierungsrath Friedrich Wiesenbach, : von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ift. Artikel 1. Gleichwie di? Königlich preußische Regierung wird auch die Land-

| gräflih hessishe Regierung in Bezug auf die in ihr Gebiet (das Land-

gräfliche Oberamt Meisenheim) fallende Bahnstrecke die Konzession zum Bau und Betrieb einer von Neunkirchen, das Blies- und Nahe-Thal ents

| lang, über Kreuznah bis zum Rheine bei Bingerbrück herzustellenden

Eisenbahn unter den in gegenwärtigem Vertrage enthaltenen näheren Bestimmungen ertheilen, ohne den Unternebmern der Babn andere, bierin

| nicht namhaft gemachte lästige Verpflichtungen aufzuerlegen.

Insbesondere verpflichtet sich die Landgräflich hessishe Negicrung für

| den Fall, daß die Erwerbung des für die Bahn und deren Zubehör er- | forderlichen Grund und Bodens nicht im Wege güût licher Uebereinkunft | mit den betreffenden Grundeigenthümern sollte ersol gen können, dafür | Sorge zu tragen, daß die Unternehmer der vorgedachten Eisenbahn vers | mittelst der zwangsweisen Entäußerung in den Besitz des erforderlichen | Grund und Bodens gelangen.

Artikél 2. : Die Laudgräflich hessishe Negierung wird derjenigen Actien - Sesell-

dieser Gesellschaft, wie solche von der Königlich preußischen Regierung

bezirk Aachen, deren Antrage gemäß, nah bewirkter Ausscheidung | mit derselben werden vereinbart werden, auch ihrerseits bestätigen aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe zur Zeit mit Laudaemeinden steht, die Städte -Vrdnung für die Rheinprovinz | | 1 | rung des Baues, so wie der Betrieb der Eisenbahn für Nechnung der

Dieser Mein Erlaß ist dur die Gese - Sammlung bekannt? | Gesellschaft der Königlich preußischen Regierung übertragen wird.

Die Landgräflich hessishe Regierung ertheilt ferner ihre Zustimmung zu dem zwischen der Königlich preußischen Regterung und der Eisenbabhn-

Actien-Gesellschaft abzuschließenden Vertrage, vermöge dessen die Ausfüh-

Ar Die Vorstände der Actiengesellschaft, insbesondere auch der zur Ver

| tretung der Rechte und Interessen derselben in Wirksamkeit tretende Ver-

| waltungs-Ausschuß, sollen aussch{ließlich mit der Königlich preußischen | Regierung zu verhandeln haben, wogegen leßtere, der Landgr âflicd besfi- | s{chen Regierung gegenüber, die Actiengesellschaft in allen Beziehungen | vertiitt.

Artikcl : E Die Baupläne für die in das Landgräflich hessische Gebiet fallende Die p ! Ç

“| Strecke der Bahn und deren Zubehör sollen von der mit der Au fühs | rung der Bahn beauftragten Kôniglich preußishen Bebôrde der Lands

gräflich hessischen Negierung 11. Deputation Zur Prüfung und Genedmi-

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| wichen werden,

| grafenbrücke) und dex auf dieselbe leitenden Landftraße eme angelegt und fortdauernd unterbalten werden Artitel v. Eine auf Landgräflich bessischem Gebiete etw

ebrigens soll die Bestimmung der Richtun gslinie der Vadn U

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| Allgemeinen auch für das Landgräflichbe Gebiet der Ednialicd preufit@en Negierung überlassen werden.

Artik el 9. J Auf Landgräflich hessischem ® ebiete wird n 7 dalichster Náde dei der

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nächst dem Orte Staudernheim über die Nade füdrende Drüge (Land

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