1927 / 123 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 May 1927 18:00:01 GMT) scan diff

[20548] August t “je W Ballonfabrik Nugsburg A. G. in Augsburg. Die Tagesordnung für die auf den 14. Juni 1927, nachmittags 314 Uhr, einberufene ordentliche Ge- neralversammlung der Gesellschaft d Reichêanzeiger v. 21. Mai 1927 . Beilage) wird wie folgt ergänzt: Zufaß zu Ziff. 3: neben dem Be- u der Generalversammlung ift Ls Kapitalserhöhung eine gesonderte lbstimmung der Aktionäre jeder Aktiengattumg erforderlich. Ziff. 4: Abänderung des Gesell- chaftévertrags § 4 (Grundkapital). lugsburg, den 25. Mai 1927. Der Aufsichtsrat der August Niedinger Balloufabrik A. G. Justizrat Oehler, stellv. Vorsißender.

[20551] Staudacher Cementfabrifk Adolph Kroher Aktiengesellschaft in Staudach am Chiemsee. Einladung zu der 4. ordentlichen Generalversammlung am Mittwoch, A. Tit 1927, vormittags X1 Uhr, in den Amtöräumen des Nyo- tariats München 11, Neuhauser Str. 6. Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn- und Ver- [lustrechnung für 1926

2. Genchmigaung des Abschlusses für 31, Dezember 1926.

3. Entlastung des Vorstands und Auf- sichtsrats.

4. Aufsichtsratswahl.

8 28 der Satungen lautet: „Die Be-

rechtigung zur Teilnahme an der General- versammlung steht denjenigen Aktionären zu, welche spätestens am 2. Werktage vor der anzuberaumenden Generalver- sammlung ihre Aktien oder Interims- seine bei der Gesellschaft oder bei den in der Einberufunasbekannkmachuna be- zeihneten Stellen oder bei einem Notar bis zur Beendigung der Generalversamm- Tung hinterlegen und ein von der Hinter- leaungôstelle beglaubigtes Nummernver- zeibnis vorlegen.“ “Als solche Hinterleaungsstelle wird hiermit die Bayerische Treuhand-Aktien- gesellschaft, München Theatinerstr. 35/T1, be?»icnet

Zcktaudach %. Mai

1927.

[19973]. Häusler & Bergmann A, G, Frankfurt a. M.

Bilanz per 31. Dezember 1926.

a. Chiemsee, Der Vorftand.

3 133/63

1 519/60 933/50

3 278/10 29 966/45 173 548/65 100|—

912 479/93

12 000|— 1 300|— 96 551/31 3 500|—

Kaîse Postscheck Wechsel C Bankguthaben Waren Debitoren Jnuventar

Nea e s MECICLVeTondS c o q 6 De A E Rücklage für Wechselobligo Gewinnvortrag 1925 . . . . 8454,06 1926: 12674/06

—_——————-

99 128/62 212 479/93 Häusler & Bergmaun Akt.-Ges.

Der Borstand. Leopold Häusler. Fosef Bergmann.

[199681]. Altmann Aktiengesellschaf}t für Metallbearbeitung. Bilanz per 31. Dezember 1926.

Aktiva, RM G4 254 800 Maschinen . . 81 666 Werkzeuge . 26 288 SONVGIIOU «h 0d 1 VAaeV ¿4 199 652 Kasse, Wechsel

Effekten . . N Außenstände . .-« «+ + RNadioversuchskonto î Hypotheken 43 000,—

Aufwertung . 8 000,—

Haus

19 151

1 000 71 193 45 000

35 000|— 733 T7518

___ Passiva. Aktienkapital . . « 400 000 Neservefonds « « + 43 412€ Hypotheï 0 125 000 Schulden . « « « 163 052 Gewinn . « 2 286

733 751 Gewinn- und Verlustrechnung

Verluste. RM Generalunkosten 96 0526 Abschreibungen:

Gebäude . « Maschinen . Werkzeuge . . Inventar . « Hypotheken,

Aufwertung .

Geivinn

5200,— 9074,30 6572,16

851,30

29 697 2 286 128 037/82!

Gewinne. Rohübershuß. . . « « « Vortrag 1925 , « » + «

122 73712 5 300/23

128 037/35

Unser Aufsichtsrat besteht aus den Herren Aron Hirsch, Dr. Aron Barth, Siegfried Hirsch, Leo Rosenfeld.

Verlin, den 31. Dezember 1926.

Altmann Aktiengesellschaft für Metallbearbeitung.

[19966].

Valorenversiherung.

Die Versicherungsgesellshaft Thuringia in Erfurt.

Gewinn- und Verlustrehnung für 1926. I. Fener-, Einbruchdiebstahl-, Glas-, Wasserleitungs- und

Einnahme. 1, Ueberträge aus dem Vorjahre:

a) für noch nicht verdiente Prämien: Feuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung . , « Glasversicherung Wasserleitungsversicherung . « + - Valorenversicherung

b) Schadenrüdlage: Feuerverficherung Einbruchdiebstahlversicherung . . « - Glasversicherung 19 621,39 Wasserleitungsversicherung 4 515,—

1760 187,91 146 248,— 122 656,69

22 380,— 1 000,—

503 533,85 29 254,—

RM [H

2 052 472

556 9242

RM

2, Prämieneinnahme abzüglich der Rückrehnungen: Feuerversicherung S Einbruchdiebstahlversicherung « « « « . - L Glasversicherung , .. Wasserleitungsversicherung . « « s Valorenversicherung °

3. Nebenleistungen der Versicherten: Feuerversicherung . . - «- « - « Einbruchdiebstahlversiherung . Glasversiherung . ... «+4 Wasserleitungsversicherung Valorenversicherung - « «- «

4, Kapitalerträge:

Zinsen . . Mietserträge . . «. « 5, Sonstige Einnahmen . -

0 0/6.

Ausgabe, 1, Rückversicherungsprämien: Feuerversicherung é Einbruchdiebstahlversicherung . Glasversicherung Wasserleitungsversicherung . - + Valorenversicherung E 2, a) Schäden, einschl. d. f. Feuerversicherung 33 903,—

Einbruchdiebstahlversicherung . . « 220,60

Gilasversicherung 171,30

Wasserleitungsversiherung . . . - 411,58 betragenden Schadenermittelungskosten, aus den Vorjahren, abzüglich des Anteils der Rück- sicherer:

a) gezahlt: Feuerversicherung . . Einbruchdiebstahlversicherun Glasver;icherung Wassexleitungsversicherun

s) zurüdgestellt: Feuerversicherung s Einbruchdiebstahlversicherung Glasverjicherung 5 022,— Wasserleitungsversicherung 400,—

2, b) Schäden, einshl. der für Feuerversiherung 129 081 ,— 8 334,20

273 679,97 20 103,88 12 862,06

3 984,06

66 447,— 3 301,50

Einbruchdiebstahßhlversicherung . - «

Glasversicherung 2 127,50

Wasserleitungsversicherung 1482,11 betragenden Schadenermittelungskosten, im Geschäftsjahr, abzügl. des Anteils der Rückver-

sicherer:

a) gezahlt:

Feuerversicherung A

Einbruchdiebstahlversichherung

Glasversiherung . « « «

Wasserleitungsversicherung

zurückgestellt:

Feuerversicherung . « -

Einbruchdiebstahlversicherung - -

Gla3versicherung

Wasserleitungsversicherung

3, Ueberträge auf das nächste Geschäftsjahr: für noch nicht verdiente Prämien abzügl. des Anteils der N euliGevar:

Feuerversicherung s Einbruchdiebstahlversicherung «

Glasversicherung Wasserleitungsversicherung « « Valorenversicherung Is

4, Verwaltungskosten, abzügl. des Anteils der Rüdck- versicherer:

a) Provisionen und sonstige Bezüge der Agenten usw.: Feuerversicherung 1057 241,23 Einbruchdiebstahlversicherung . « - 98 737,85 Glasversicherung 42 736,08 Wasserleitungsversicherung . - 14 663,29 Valorenversicherung . « « - 1 270,27

b) sonstige Verwaltungskosten . « +

5, Steuern und öffentlihe Abgaben . . „o. «-

6 Leistungen zu gemeinnüßigen Zwecken:

a) auf geseßlicher Vorschrift beruhende. . « - -

b) freitvillige . « « » x

1472 428,37 63 028,21 67 686,68

9711,21

9 . 618 904,—

132 962,68 6271,10 1157,64

. .

0E S

639 295

1 000

7715 158 547 810 272 889/66

75 574 6 267

37 355/92 3 65413: 2467

322 12416

43 924

145 016 57 455

3 434 713/66 177 895/28 64 219/57 15 758/35

6 267130] 3 098 854

202 471 67 167

11 640 661

310 629

76 170

1 613 854

2 129 298 188 718 150 615

32 431

1 214 64872 1 933 927/32

113 167 3915

7, Gewinn

00 04 .E 0D.

I1. Transportversicherung.

11 540 661

2 638 950

2 248 576 112 393

117 082 222 743

2 502 063]

Einnahme.

1, Ueberträge aus dem Vorjahre:

a) für noch nicht verdiente Prämien « « « « - b) Gewinnanteile für Agenten

c) Schadenrülage

. Prämieneinnahme abzüglich der Rückrehnungen . Nebenleistungen der Versicherten. . Kapitalerträge:

a) Zinsen. « «« b) Mietserträge « « ee ooooooooo

S A0 S S S E S T D

40 477 16 425

7] 1 232 118

RM

756 000

2 510

56 903

Ausgabe,

. Rückversicherungsprämien . .. « «e «+6

. Schäden, abzügl. des Anteils der Rückversicherer:

a) gezahlt .

b) zurückgestellt

. Ueberträge auf das nächste Geschäftsjahr:

a) für noch nicht verdiente Prämien, abzügl. des Anteils der Rückversicherer . . « «o

b) Gewinnanteile für Agenten.

E E CS: E ck0S 0

510 000

2 047 531

434 253

300 000 10 000

. Verwaltungskosten, abzügl. des Anteils der Rülk- versicherer:

a) Provisionen und sonstige Bezüge der Agenten usw. b) sonstige Verwaltungskosten . «e «es -

120 154 139 142

U, e o C C E Gewinn.

0. G E Me T E. C T T9 0G ee

Altmann. Seegall.

431 776

259 296

25 631 76 574

944 2603/8

ITI. Unfall- und Hastpflichtversiherung.

Einnahme. I. Ueberträge aus dem Vorjahre: 1, Decungskapitale: a) Decungsfapital für laufende Renten: a) Unfallrenten 8) Haftpflichtrenten x b) Prämienrüdgewährrüdlage

23 420/66 8711,79

2, Prämienüberträge : a) für Unfallversichherungen . . 198 062,58 b) für Haftpflichtversicherungen. . 363 331,14

IL. Prämien für: 1, Unfallversicherungen: a) selbst abgeschlossene b) in Rückdeckung übernommene . 2, Haftpflichtversiherungen: a) selbst abgeschlossene b) in Rückdeckung übernommene IT1. Versicherungsscheingebühren . IV. Kapitalerträge: Zinsen. . . . - Mietserträge . - V. Gewinn aus Kapitalanlagen . . VI. Vergütungen der Rückversicherer VIL. Sonstige Einnahmen . - -

. 657 927,93 758,46

1 799 438,40

Ausgabe.

I. Zahlungen für Versicherungsfälle der Vorjahre aus

selbst abgeschlossenen Versicherungen: X, Unfallversficherungsfälle:

a) erledigt . “As

b) s{chwebend. . . S °

2, Haftpflichtversicherungs fälle:

a) erledigt . ea

b) schwebend. . N i

53 474,18 4)

, 204 267,38 . 155 168,—

Renten: a) abgehoben e 4 ede «a AIAZIZO b) nicht abgehoben... « « 29,18 4, Ju den Vorjahren nicht abgehobene Prämien- rüdckgewährbeträge: a) abgehoben b) niht abgehoben . . é / IT. Zahlungen für Versicherungsfälle im Geschäftsjahr aus selbst abgeschlossenen Versicherungen: 1, Unfallversicherungsfälle: a) erledigt . . » « 211 664,73 b) f{hwebend Es L, Haftpflichtversicherungsfälle: Â) CUICDIAO e a e 0 09 b) shwebend. . . «

8, Laufende Renten: a) abgehoben b) nicht abgehoben . . . 4, Prämienrückgewährbeträge: a) abgehoben 486,— b) nicht abgehoben 14 443,09

s S S M0 0 ch E §2 --S 1

. 344 435,24 S . 383 449,— N 2798,55

10 158,93

c) sonst. rechnung3mäßige Rücklagen 19 434,27

3. Rücklagen für [chwebende Versicherungsfälle .

RM

51 566

561 393 412 978

61 799,83

S icin ai I

3, Laufende, in den Vorjahren niht abgehobene

74 266,— |

658 686

66 093 2d4 731

1 861 238/23

1 025 939

2 519 924 18 076

90 825

53 515

359 436

285 920

727 884

12 957

14 929

ITIT. Vergütungen für in Rückdeckung übernommene Versicherungen ; IV. Zahlungen für vorzeitig aufgelöste selbst abge- schlossene Versicherung . V. Rücfversicherungsprämien für: 1, Unfallversicherung . 2. Haftpflichtversicherung Steuern und Verwaltungskosten, abzüglich ber ver- tragsmäßigen Leistungen für in Rückdeckung über- nommene Versicherungen: L Steuern . E E S 2, Verwaltungskosten: a) Agenturprovisionen. . « « « « 532 985,44 b) sonstige Verwaltungskosten . . 570 325,37 VIL. Deckungskapitale: 1, Deckungskapital für laufende Renten: a) Unfallrenten: a) aus dem Vorjahre . « « « ß) aus dem Geschäftsjahr. . b) Hastpfslichtrenten: a) aus dem Vorjahre

Gt V: L016 E

S0. 0 a S1 0 Me

VI.

16 401/12

20 385,80

2, Prämienrückgewährrüdlage

3, Sonstige xechnungsmäßige Rücklagen VIII. Prämienüberträge für:

L Unfallversicherung C 2. Hastpflichtversicherung « « «e «e - . -

IX. Sonstige Ausgaben . «o o. X. Gewinn „-

E026 D..S S. 0 T. 00 E S

E 0-00. 4 E G0

Sid G C RE G j

£) aus dem Geschäftsjahr. . . 57973,89 |

186 941 556 418

36 847/63

1103 310/81

16 401

78 359

98 136 52 918

221 988 494 001

IV, Zusammenstellung des Gesamtgeschäfts

1 020 687 992 151 778

4 495 557

414 121

1 041 701

71 681

ea

743 359

245 816

715 989

122 729

1140 158/44

4 495 557

Einnahme. 1. Vortrag aus dem Ueberschusse des Vorjahres . . 2, Ueberschuß aus: L. Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Glas-, Wasserleitungs- und Valorenversicherung . IL, Transportversicherung . IIL. Unfall- uno Hastpflichtversiherung . . 3. Kapitalerträge, bei den einzelnen Geschäftszweigen verrechnet 4, Gewinn aus Kapitalanlagen: a) Kursgewinn: &@) erzielte. . «o 24 g) buhmäßiger « - b) a Gewinn . . 5, Außerordentliche Einnahmen G

7/10 C, & ® 0:0: #6

1721,40 4623,82

C R S 0E

RM |H

222 743 76 574 122 729

RM 72 689

422 046

27 973

Gesamtbetrag.

Ausgabe,

1, Abschreibungen auf:

a) Grundstüde

b) Einrichtungsgegenstände . «

c) Forderungen

2, Verlust aus Kapitalanlagen:

a) Kursverlust: a) an verkauften Wertpapieren « « « 8) buchmäßiger . E

b) sonstiger Verlust

1 078

522 709

3, Gesamtüberschuß und dessen Verwendung:

a) Gewinnanteile an den Aufsichtsrat . . „« b) Gewinnanteile an die Aktionäre C c) zum Gratifikations- und Unlerstlizungsfonds . d) zum Vortrag auf neue Rechnung . . .

31 223 312 000 10 000 123 508

476 731

Gesamtbetrag .

2 047 531

522 709

15

(Fortseßung auf der folgenden Seite.)

Erste Zent ral-Handelsregister-Beílage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ir. 123.

pra a

Der Fnhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Han 6. der Urßeberrechtseintragsrolle sowie 7, über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8, die Tari

besonderen Blatt unter dem Titel

Berlin, 6Gonnabend, den 28. Mai

Etn tue at

1927

5e1s-, 2. dem Güterrehts-, 3. dem Vereins-, 4. dem Gensfsenschafts-, 5, dem Musterregister, f- und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten find, ericheint in einem

Sentras-HandelSregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers SW 48, Wilhelm-

\traße 32, bezogen werden

Bom „Zentral-Handelsregister für das

Das Zentral-Handelsregister für das Deut|che Reich erscheint in der Regel täglich. Der Bezug 3s preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark, Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

EI R I E I S IRIRT N MRE “A E BPIETE A I ARORE A

Deutsche Reich“ werden heute bie rau. 123A und 123B ausgegeben

S Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsftelle eingegangen fein. {i

Entscheidungen des RNeichsSfinanzhofS.

46. Jst eine Verficherungsgesellshaft gemeinnüßig? Streitig ist allein, ob die Beschwerdesührerin, eine Versicherungs- aktiengesellschoft, im Sinne des § 5 Abs 1 Nr. 7 des Vermögen- teuergeseßes 1922 mit dexr Wirkung, daß sie von der Vermögen- us freizulassen ist, als eine Personenvereinigung angesehen werden kann, die nah der Saßung ausschließlich gemeinnüßigen Zwetten dient. Sie begründet ihren Steuerbefreiungsanspruch mit L 1 ihrer Saßung, wonach die Errichtung auss{chließlich im JFnuter- esse des gemeinen Nutens, mithin nicht zu Erwerbszweten, erfolgt sei und die Gesellschaft wesentlich der Förderung minderbemittelter Volkskreise dienen solle. Weiter treffe § 11 der Saßung über die Verwendung des Fahresüberschusses lediglich Bestimmungen, die den Forderungen der obenerwähnten Geseßesstelle entsprächen, da die Aktionäre nux einen Gewinnanteil von 4 vH erhielten und der Gewinurest nur im Juteresse der Verficherten nah näherer Be- stimmung dex Generalversammlung verwendet werden dürfe. Fm Falle der Auflösung der Gesellschaft werde den Aktionären nit mehr als der auf die Aktien eingezahlte Betrag gewährt; ein etwaiger Rest des Gesellshaftsvermögens sei zu gemeinnüßigen weten zu verwenden. Auch die materiellen Vorausseßungen einer Steuerbefreiung seien gegeben. Die Gesellschaft betreibe un- mittelbar und mittelbar das Lebensversicherungsgeschäft, wende sih dabei an das ganze deutsche Volk, in erster Linie infolge niedriger Festseßung der Prämiensäße an die minderbemittelten Volkskreise. Die Nechtsbeshwerde is aicht begründet. Den Aus- führungen des angefochtenen Urteils, welches die Berufung als unbegründet zurückweist, ist beizutreten. Gemeinnügtig sind solche Bwede, deren Erfüllung unmittelbar die Allgemeinheit fördert. ine Gemeinnüßzigkeit liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit nur den Snteressen bestimmter Personen oder eines engeren Kreises von Personen dient oder in exster Linie Erwerbszwecke verfolgt Leßtere sind hier nah den Bestimmungen des § 11 der Saßung ausgeschlossen. Die Gesellshaft will durch niedrige Gestaltung ihrer Prämiensäße uamentlich die minderbemittelten Kreise einer Lebensversicherung, also der Möglichkeit einer Festigung threr wirtschaftlichen Verhältnisse, zuführen und diese Tätigkeit gerade durch ihre enge Verbindung mit cinem öffentlichen Sparkassen- verband vertiefen, da die Kunden der Sparkasse überwiegend den wenigerbemittelten Kreisen angehören. Daß insoweit eine gemein- nügige Tätigkeit nah gewöhnlichem Sprachgebrauche vorliegt, wird angenommen werden können; denn jedem Volksgenossen steht die Versicherung bei der Steuerpflichtigen offen, und die Tätigkett der Gesellschaft if zweifellos mit einer im politischen, sozialen und wirtschaftlihen Juteresse erwünschten Anregung des Spartriebs verbunden Der steuerliche Begriff der Gemeinnüßigkeit erfordert aber die Prüfung, ob ckurch die Durchführung jener Zwecke nit die Jnteressen anderer Erwerbskreise, die auf dem Gebiete der Lebensversiherung für die Bevölkerung tätig sind und hierauf ihre wirtschaftliche Existenz gründen, geschädigt werden. Denn dann kann von einer unmittelbaren Förderung der Allgemeinheit, von einem Dienen dem allgemeinen Nußen niht mehr die Rede sein. Dies um so mehr, als das Gese ausdrücklich die Steuer- befreiung von der Förderung auss{hließlich gemeinnüßiger Zwecke abhängig gemacht hat. Eine solche Beeinträchtigung und Schädi- qung anderer- Jntevessen is aber hier insoweit gegeben, als die Beschwerdeführerin durch ihre billigen Tarife weite Bevölkerungs- kreise an fih heranziehen will und so in der Lage ist, diese von der Verbindung mit anderen Lebensversicherungsgesellschaften ab- zuhalten. Aus dieser Erwägung hat der Reichsfinanzhof schon in einem früheren Urteil einem Unternehmen, dàs neben der Bollks- versicherung au das allgemeine Lebensversicherungs8geshäft Un- beschränkt betrieb, die mit dem hier begehrten Anspruch S leichartige Steuervergünstigung des § 2 Nr. 5 des Körperschast- Femergesebes 1923 nicht zugebilligt. Und die gleihe Betrachtung hat zur Verneinung der Frage geführt, ob Konsumvereine aus-

ließlich gemeinnüßigen Zwecken dienen. Die Einrede der Be- werdeführerin, daß wegen dex wverschiedenartigen Gesthäfts- führung, insbesondere wegen ihres Verzichts sowohl auf Prämien- zuschläge als au auf Prämienermäßigungen, ein Verglei mit anderen Unternehmungen nicht ohne weiteres zulässig sei, ist für die hier vorliegende Streitfrage ohne Bedeutung. Für diese kommt es ledigli darauf an, daß die Beschwerdeführerin durh eine Steuer- befreiung eine Verminderung threr Geschäftsunkosten erfahren und dadurch im Wettbewerb mit anderen BVersicherungsgesell- chaften two

n geseßlichen Vorausseßungen e die Zubilligung der Stener- befreiung fehlt, war die Rechtsbe|{chwerde als unbegründet zurück- zuweisen. (Urteil vom 4. März 1927 T A 13/1927.)

47. Zur Zuläsfigkeit einer Neuveranlagung der Obligationenfteuer uach § 212 Abs. 3 der Reichs8abgaben- orvunung. Die Anwendung des § 212 r 3 ver Reichsabgaben- ordnung is niht durch die Natux der Obligationensteuer aus- gtusea Der Ne er hat bereits in einer früheren

t\heidung die Steuer als solche gekennzeichnet, weléhe einen tatsählihen Vorgang unter bewußter Nihtberücksichtigung der Gesamtgestaltung des Schuldnervermögens zur Grundlage hat, und dementsprechend anerkannt, daß sie nicht von den Ausnahmen des § 212 . 3 der Reichs8abgabenordnung ergriffen werde. Ebensowenig steht der Umstand, daß es sich um ‘eine Steuer- änderung auf Grund von Tatsachen handelt, die bei der Ver- anlagung bereits bekannt waren, an sich der Anwendung des Abs. 3 entgegen. Denn Fehler werden in der Regel dur rihtige Beurteilung feststehender Tatsachen begangen, und ent- sprechend dehnt Abs. 8 die Steuerveranlagungsbefugnis gerade Ührr d? g arme Vorausseßungen des Abs. 2 hinaus aus. Vorsiegend \cheitert die Berichtigungsbefugnis aber an dem Vor-

entlih begünstigt werden würde. Da es hiernach an

Un-

handenscin der reéhtsfräftigen Einspruthsentscheidung. Zweck des & 212 der Reich8abgabenordnung, von dem Absay 3 einen Teil bildet, ift, wie die Geseyesunterlagen erkennen lassen, aus den besonderen Bedürfnissen der Steuerverwaltung die Wirkungen der Rechtskraft einzuschränken. Dabei hat das Gesey allerdings keinen Unterschied nah den Vorausseßungen ausgesprochen, aus denen fih die Rechtskraft herschreibt. Frrig wäre es aber, daraus zu schließen, es sei unerheblih, ob die Rechtskraft eines Steuer- bescheids durch Ablauf der Rechtsmittelfrift oder dur eine Rechts- mittelentscheidung herbeigeführt sei. Denn eine Grenze muß die

| Abänderungsbefugnis in Begriff und Wesen der Rechtsmittel-

entscheidung finden. Die moderne staatsrechtlithhe Anschauung unterscheidet zwischen verwaltender und rechtsprechender Tätigkeit und weist der leßteren in geordnetem Verfahren vor eigens dazu bestimmten, nur dem Geseß unterworfenen Behörden die Ent- scheidung von Streitigkeiten nah rechtlichen Gesichtspunkten zu, wuhrend dex verwaltenden Tätigkeit solche Beschränkungen fehlen. Beide Tätigkeiten werden streng von einander getrennt. Auch die Reichsabgabenordnung hat eine solche rechtspvethende Tätigkeit für das Steuerrecht für erforderli erachtet und deshalb in cinem besonderen Abschnitt ein Rethtsmittelverfahren gegen Steuer- bescheide eingeführt. Bezweckt war eine richterliche Kontrolle der Verwaltung. Au wenn das Gesey aus praktischen Erwägungen nicht eine völlige dienstliche Unabhängigkeit der Richter überal für durchführbar erachtete, so ist doh die Annahme ausgeschlossen, daß entgegen dem beabsichtigten Zwecke der verwaltenden Tatigkeit ein Eingreifen in die rechtsprechende hätte gestattet werden sollen. Dafür gibt au die Begründung zu § 212 keinen Anhalt: denn

| dessen Ziel geht auf einen Ausglerch der Juteressen der Steuer-

behörde mit denen der Pflichtigen derart, daß ein geordnetes Ber- | anlagungsverfahren | schüßen und eine Nachprüfung wesentlich nur zugelassen werden

in der Regel vor exneuter Anforderung sollte, weil die Notwendigkeit bestehe, einzelne Steuern dur Stellen festzuseßen, denen endgültige Entscheidungen nicht Über- tragen werden könnten. Wenn nun auch der Gesezeswortlaut diejen Gedanken nicht durchweg klar durhführt, so enthält ex doch auf der anderen Seite nithts, was darüber hinaus zu der ‘An- nahme zwänge,- der Gesetzgeber habe die Grenzen zwêschen Necht- \prehung einem in hohem Maße geordneten Verfahren und Verwaltung verwischen wollen. Jm Gegenteil untersagt Y 76 Abs. 3 dexr Reithsabgabenordnung die Zurücknahme von Rechts- mittelentsheidungen. Mag auch die Bedeutung dieser Vorschrift beschränkt sein, sie zeugt doch von dem Grundsaß: Tiegt eine richter- liche Entscheidung vor, so steht deren Ergebnis auch für die Ver- waltung fest, soweit es reiht. Es fragt sich, wieweit dies der Fall ist. Allgemein anerkannter Grundsay ist, daß die Rechtskraft den Anspru umfaßt, über den entschieden is, nithi aber die Er- wägungen, welche die EnticheidungSgrürde bilden (vgl. z. B. Reichsgericht in Zivilsachen Vd. 9 S. 230, Bd. 11 S. 380 u. a. m.). Es ist zwar zulässig, die Tragweite einer Entscheidung aus deren Gründen zu ermitteln, wenn dies zum Verständnis hres Gegen- standes nötig ist, in Rechtskraft gehen aber nitht diese Gründe, sondern der zur Entscheidung gestellte Anspruch über. Es ist über- haupt nicht erforderli, daß der Richter seinem Urteil alle für ihn bestimmend gewesenen Gründe beigibt, auch soweit von keiner Seite Bedenken erhoben sind, weil si{h etwa feine Erwägungen mit denjenigen des Steuerpflichtigen decken: denn entschieden wird ein Tatbestand, der erkennbar zum Gegenstande der Urteilsfällung gemacht | wird, niht eine spezielle Rechtsfrage, auch wenn eine solche allein zur Erörterung stand. Um durch die Entscheidung einer einzelnen Frage zu dem urteil8mäßigen Ergebnis zu ge- langen, muß der Rithter sämtliche den ihm vorliegenden Sath- verhalt betreffenden Fragen“ in den Kreis seiner Erwägungen ziehen 228 der Reithsabgabenordnung); fein Urteil zeigt, in welchem Sinne er dies getan, auch wenn es das niht ausdrüdlih fundgibt. Es widerspricht also dem Wesen einer richterlichen Ent- scheidung, demgegenüber den gleichen Tatbestand nur deshalb zum Gegenstand ernenter Erörterung zu machen, weil entweder ‘ver- mutet wixd, daß eine im Rahmen des Urteiltatbestands liegende Frage übersehen, oder weil angenommen wird, eine solche falsh entschieden. Dem stände an sich \{hon der Grundsay des ne bis in idem entgegen. Vollends wenn man die Befugnis œiner derartigen Wiederaufnahme einer Verwaltungsbehörde überträgt, würde das eine Verwaltungskontrolle über den Richter und ine Bedeutungslosigkeit des Rehtsmittelverfahrens bedeuten. Es fehlt jeder Anhalt dafür der Reithsabgabenordnung eine derartige Absicht zu unterftellen. Auf eine reine g ee n ves der Ent- s{heidungsgründe darf § 212 Abs. 3 der Retchsa:

nicht angewendet werden. Eine Nachprüfung ist nur insoweit zu- lössig, als außerhalb der rechtskrästig festgestellten Grundlagen eine Berichtigung möglih t. Daß zur Beurteilung dieses Rahmens unter Ümftänden die Begründung herangezogen werden kann, ift auch oben E Ba darf aber nid! dahin miß- verstanden werden, daß nur die vei ay, Boge ie Rechtskraft geschüßt ist. Hier lag nun der Fall so, daß dex rechtskräftige Ein-

Ra cid auch ein solcher Ut, S ex infolge ‘der s Vereinfachung | den dem Steuerreht e sprechenden Rechtsbegriff des E

8verfahrens eingesühnten Surinam felt d »onderstellung |

urch die Verordnung vom 18. Oktober 1923 zwe des Bestenerun gemäß § 76 Abs. 3 der Reithsabgabenordunung eine einnimmt, nach § 218 a. a. O. eine Rechtsmittelents{heidung ge-

blieben zu einer Obligationensteuerfestseßung auf Grund eines

dem Richter vorliegenden Tatbestandes gelangt ist, welcher sämt-

liche Tatsachen enthielt, die f zum Gegenstand E Be- urteilung gemacht werden jollen. Denn E die

der Zeitpunkt der verschiedenen Emissionen wie deren Ausgabe mit Disagio und die Art der verhafteten Grundstücke waren bekannt,

da sie sih aus der Steueverklärung und der gepflogenen Korre- spondenz ergaben. Es ift deshalb vollständig unerheblih, oh der

sei |

gabenordnung |

nzahl und

damalige Richter eine Prüfung übersehen oder ob ex wahr- \cheinlicher Fih bei der Beurteilung rechtlich dem Steuer- pflichtigen angeschlossen hat. Jn jedem Falle hat er rihterlih die fi aus dom ihm vorliegenden Tatbestand ergebende Obsligationensteuerforderung festgestellt. Für eine nohmalige Be- urteilung des gleichen Tatbestandes würde auch dann kein Raum sein, wenn etwa etne Prüfung darüber, ob die Wohngrundstücke als Werkswohnungen anzusprehen seien, unterlassen worden wäre. Denn wenn der Richter von Jeiner Rehtsanshauung aus einem solchen Unterschiede keine Bedeutung beimaß, so konute er die Aufklärung unterlassen, ohne daß darin mehr als die Folge rechtlicher Beurteilung, etwa cine Lücke im Tatbestande, zu er- bliden wäre. Danach durfte die Einspruchsentscheidung nicht gemäß § 212 Abf. 3 der Reichsabgabenordnung berichtigt werden. Der dies bezweckende Steuerbescheid war deshalb ebenso wie die Einspruchs- und Berufungsent}cheidung aufzuheben, und es war die Beshwerdeführerin von der nachgeforderten Steuer freizu- stellen. (Urteil vom 25. Möôrz 1927 IT A 66/27.)

48, Zum Begriff des Herstellung8preises im Sinue der Vernrögensieuer 1924. Die Rechtsbeschwerde der Afktiengesell- {haft Hat folgenden einen Punkt zum Gegenstande: Die Halb- und Fertigerzeuguisse der Beschwerdeführerin, eines Flugzeug- unternehmens, find für die Vermögensteuer 1924 nach § 3 Nr. 3 des Artikel T1 der 2. Stieuernotverordnung, § 33 Abs. 2 der Durch- führungsbestimmungen für die Vermögensteuer 1924 hier un- streitig mit dem Preise zu bewerten, der zur Herstellung jener Er- zeugnisse am 31. Dezember 1923 aufzuwenden gewesen wäre. Streitig ist der Umfang dieses Herstellungspreises. Die Aktien- gesellschaft will den Herstellungspreis auss{ließlich nah den Roh- \tofffosten und den Löhnen bestimmt wissen. Die Vorbehörden haben eine derartige Beschränkung nicht anerkannt, sondern dur Zushläge auch noch die sonstigen mit der Herstellung verbundenen Ünkosten veranschlagt. Jm Berufungsverfahren hat sih ein Sachverständiger näher darüber ausgesprochen, in welchem Maße bei der Beschwerdeführerin zu den Rohstoffkosten und Löhnen zur anteilmäßigen Erfassung au der sonstigen Gesamtherstellungs- fosten cin Zuschlag geboten jei. Er bemaß diesen Zuschlag mt, wie vorher das Finanzamt, auf 350 vH, sondern nur auf 125 vH der Löhne, was einen Betrag von 235 921 e ausmachte. Diesen Betrag hät das Finanzgeriht im Anshluß an das Gutachten in den Herstellungspreis miteingerechnet. Die Rechtsbeshwerde der Aktiengesellschaft verlangt, diesen zugeschlagenen Betrag abzu- seßen. Sie behauptet, injoweii fei das bestehende Recht unrichtig angewendet. Das ist ber niht der Fall. Der Herstellungspreis ist in den hier maßgebenden Vorschriften: Vermogensteuergesehz 1922, Art. 1! der 2. Steuernotverorvnung, Durchsührungs- bestimmungen für die Vermögensteuer 1924, ebensowenig erläutert wie in vielen anderen Geseßen, z. B. Reichsabgabenordnung § 139 Abs\. 2, Einkommensteuergeses 1925 §& 19 Abs. 2 und in Ver- bindung damit Körperschaftsteuergeseß 1925 § 13, Handelsgeseß- buch § 261. Jufolgedessen war es für gewisse Rehtsgebiete hon seit langem: eine Streitfrage im Schristtum {vgl. über dieses z. B. Strußz=tm Deutschen Steuerblatt 1924 S. 103 fj., Staub, Handels- geseßbuch 10. Aufl. Bd. 1, 1 S. 1102/1103 Anm. 21 zu § 261), ob unter dem Herstellungspreise rur der Betrag der Rohjtoffe und Löhne zu verstehen set, oder 0% dazu auch noch ein entsprechender Teil der beim Hersteller entstehenden Gesamtunkosten (aligeineine Verwaltungskosten, Generalunkosten) gehört, soweit diese zur und bis zur Herstellung des Gegenstandes notwendig sind, mit dem Vertrieb, einshließlih dec Vorbereitung der Veräußerung, also nichts zu tun Gaben. Dèéese zweite, die weniger enge Ausdeuntung des Begriffs: Herstellyngspreis muß fsteuerrechtlich hier als die richtige anerkannt werden. Ein in dem Betrieb selbst hergestellter Gegenstand verursacht dem Herstelker Gestehungskosten, belastet ihn aber nit mit einem Preise im Sinne eines Gegentwerts, wie er beim Güteraustaushe für die Erlangung des Gegenstandes hingegeben werden muß. Gemeint find unter dem Herstellungs- preise daher die Herstellungskosten. Diese umfassen wir schaftlich au jene auf den hergestellten Gegenstand ver Linismäßig eut- fallenden Gesamtunkosten. Von der N altliccen Betrachtungs- weise is aber nah ständiger Rehtsprechung des - Gerichtshofs gerade das Steuerrecht aus|{chlaggebend beherrscht. Fnfolgedessen ist es abzulehner und mit Recht von dem Finanzgericht abgelehnt

lediglih die Rohstoffe und Löhne tlihen Vorschriften der §8 40, pielen auf dem Gebiete derx Ver- e Rolle. Bei der Bestimmung der Herstellungskosten Hat der Sathverständige unnd mit hir das Fangorras fich, wie erforderlich, an die besonderen Verhältnisse des Flugzeugbauunternehmens der T5 werdeführerin gehalten und anch nux mit der ‘af riet selbst im Zusammenhange chende Anfwendungen in Betracht gezogen. Die Rücksicht auf ie in der eten M A ne näher eröorterten Verhältnisse der deutschen Flugzengindustrie im allgemeinen und diejenigen der Beschwerdeführerin im besonderen kann niemals so weit gehen,

worden, als Herstellung8preis

261 des Handel8sgesezbuchs mögensteuer keine entscheiden

gelten zu laffen. Die hs fi

preises zugunsten der Beshwerdeführerin umzumodeln, d. i. thr gegenüber unter Herstellung8preis „etwas anderes und Geringeres zu verstehen als das, was grundsäßlih und allgemein das Steuer- peseb in Gestalt ‘des eritellungSpreise8 für die Vermögens8- bewertung erfassen will. Nichts gemein mit dem Herstellung8« preise hat au der bei einem künftigen Verkaufe der hergestellten Gegenstände von der Beschwerdeführerin erzielbare Erlös und der übrigens regelmäßig den Herstellungspreis übersteigen wird, da er auch den Verdienstaufschlag des veräußernden Herstellers umfaßt. Die Rehtsbeshwerde der Aktiengesellshaft war deshalb als uns begründet zurückzuweisen. (Urteil vom 12. April 1927 I A 321/26.)