1905 / 11 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Jan 1905 18:00:01 GMT) scan diff

Königlich Preußisi

Deutscher

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Der Bezugspreis beträgt vierteljäßrlih 4 4% 50 e Alle Postanftalteu nehmen KBesteilung an; für Berlin außer den Postaustalten und Zeitungsspediteureu für Selbstabholer

anch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 22. Einzelue ummern kosteu 25 Ae

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Berlin, Freitag, dei Januar, Abends.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Ernennungen 2c.

Bekanntmachung, betreffend die Beaufsich'igung privater Ver-

siherungsunternehmungen durch Lanresbehörden.

Vorschristen über die Beförderung von Leichen auf dem Sec- wege zwish:n dem Schußgebiete Deutsh-Südwestafrika und

einem deutshen Hafen.

Bekanntmachung, betreffend die Patentschristenauslegestellen im

Deutschen Reich. Mitteilung, nebenstelle. Erste Beilage:

Nachweisung der Einnahmen an Wechselstempelsteuer im Deutschen vom 1. April 1904 bis zum Schlusse des

Reich für die Zeit Monats Dezember 1904.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und

sonstige Personalveränderungen.

Allerhöchste Genehmigung der Einberufung der Provinzial- Westpreußen und

landtage der Provinzen Ostpreußen, Hannover.

Allerhöchste Ermächtigung der Einberufung des Kommunal-

landtags des Regierungsbezirks Wiesbaden.

betreffend die Eröffnung einer neuen Reichsbank-

Deutsches Reich.

Sein# Majestät der Kaiser haben im Namen des

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Reichs Herrn Francisco Joss L res zum

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rin- Mos t T2

Dem bisherigen Kaiserlihen Konsul in Newcastle on Tyne land) F. Gordon ist die erbetene Entlassung aus dem dienst erteilt worden.

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Der Kaiserlihe Vizekonsul M. P.

Stavenhagen in Calais ist gestorben.

VeranntmacGung,

betreffend die Beaufsichtigun privater Ver- fiherungsunternehmungen bur Landesbehörden.

Im Anjhluß an meine Bekanntmahung vom 15. De- zemb r 1904 bestimme ich auf Grund dcs S 3 Abs. 2 des ersiherungsaufsihtsgeseßes im Einvernehmen mit den be- fciligten Bundesregierungen, daß bis auf weiteres die fol- genen Versicherungsunternehmungen, obgleih sich ihr Ge- |hâftebetrieb über dos Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde beaufsihtigt werden, nämlich:

desjenigen Bundeéstaats in dessen Gebiet sie ihren Sig haben,

A. Bayern.

1) Bürger-Hilfs-Verein zu Shnappach, 2) Arbeitér-Sterbekasse zu Schnappach.

B. Oldenburg. Shleiferverein zu Zdar. Berlin, den 4. Januar 1905. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.

BorsM{MLtften ber die Beförderung von Leichen auf dem Seewege zwishen dem Schußgebiete Deutsh-Südwestafrika und einem deutschen Hafen.

Bei der Beförderung von Leichen auf dem Seewege zwischen dem Schußzgebiete Deutsh-Südwestafrika und einem eutshen Hafen ist bis auf weiteres nah folgenden zwischen dem Auswärtigen Amt (Kolonialabteilung) und dem Reichsamt des Jnnern vereinbarten Grundsäßen zu verfahren.

Artikel 1.

Für die Beförderung ist ein nah anliegendem Formular fans H Leichenpaß beizubringen, welchen der Schiffs- fapitän übernimmt und beim E tritrelsex in dem Bestimmunggs- hafen dem Empfänger der Leichensendung übergibt.

Die Ausstellung von Leichenpässen liegt den von dem Bouverneur zu bezeihnenden Stellen ob. Für die Leichen von Personen, Mee an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Poen verstorben sind, dürfen diese Pässe erst dann aus-

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„oder mehrere leiht zugänglihe Arterien ujw.

Tage in Kraft.

am . (Todesursache) verstorbene

auf dem Seewege troird hierdurch genehmigt,

4

E ein Jahr nach dem Personen, welche an Enger Beachtung der in

ungen die Einhaltung ), jedoh hat ein späteres unterbleiben. Dem Ge- S sind von dem Antrag- Œbigter Abschrift bei-

gestellt werden, wenn mi Tode verflossen ist. Bei V Typhus gestorben sind, is dicsen Vorschriften enthaltene! ciner besonderen Frist nicht

nochmaliges Oeffnen des S suche um Erteilung eines L steller in Urschrift oder

zufügen: A

a. eine vorschriftsmäßig Jerertigte Sterbeurkunde, welhe Namen, Stand, Westag des Verstorbenen enthält; S

b. eine tunlichst nah ausgestellte Bescheinigung - durch welche der Tod hérbe einem Orte, an dem Cho herrschen, so ist gleichzeitig der Leiche gesundheitliche

c. eine Bescheinigun ewesenen Sachverständigen Finsargung vorschriftsms Militärpersonen genügen behörde oder Dienststelle aus

Bei jeder Beförderung“ Häfen angelaufen werden, 4 daß die nah den betreffen lichen Nachweise beigebr as

Des behandelnden Arztes Frankheit oder Verleßung, k Kommt die Leiche aus eber, Pest oder Pocken

Wt entgegenstehen;

der Einjargung zugegen lbs. 1) darüber, daß die ist. Bei Leichen von Der zuständigen Militär- en Nachweise zu a bis e.

jitän darauf zu sehen, bestimmungen erforder-

Die Einsargung der :

: Sl h ‘Gegenwart einer von der zuständigen Behörde i

oder des seitherigen

jede Verschiebung des Metallsarges in der Umhüllung ver- hindert wird. Der Holzsarg is in einer Ueberkiste derart zu verpacken, daß auch hier jede Verschiebung des Jnhalts aue- geschlossen ift.

Sofern die Leiche nit vollständig einbalsamiert wird und es sih niht um Transporte von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einsprißung konservierender Flüssigkeit, . B. von etwa 5 Litern einer weingeistigen Lösung von Formaldehyd (10 Prozent) oder Nohkreiol (5 Prozent) oder Sublimat (2 Prozent) oder Chlorzink (10 Prozent) in eine gegen Ver- wesung möglichst zu hüßen; auch ist der Boden des inneren (Métall-) Sarges mit einer reihlihen Schicht Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen zu bedecken.

Die Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichenresten), welche für die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind.

Artikel 3.

Sollen Leichen von Personen, welhe während der Reise an Bord von deutschen Sceschiffen gestorben sind, ausnahms- weise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist tun- lihst nah Artikel 2 Abjag 2 und 3 zu verfahren. Jedcch soll es genügen, wenn nach Lage der Verhältnisse an Bord eine anderweitige Einsargung der Leiche erfolgt. Wenn die Neiscdauer von der Todesstunde bis zur Ankunft am Be- gräbnisort weniger als drei Tage dauert, darf von der Einschlicßung in einen Sarg abgesehen werden.

Leichen von Personen, welhe während der Reise an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen an Bord nicht weiter befördert werden.

Artikel 4.

Leichen find an Bord tunlihst getrennt von Nahrungéê- und Genußmitteln und derart aufzubewahren, daß cine Be- lästigung der Reisenden und der Besaßung vermieden wird. Artikel 5.

Die vorstehenden Bestimmungen ireten mit dem heutigen

Berlin, den 15. Dezember 1904. Der Reichskanzler. Jm Ausftrage: Stuebel.

(Für überseeishen Verkehr.)

Leichenpaß. Die Ueberführung der nah Vorschrift eingesargten Leiche de . ten 9 E O at en ce s O Alter (jährigen)

(Vor- und Zuname, Stand tes Verstorbenen, Sltern) von nah

E 0.000 9 U ce o. 0 66

ten

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U G4 Den, (Siegel.) (Unterschrift)

en, daß der Beförderung

zun, bei der ausländische !

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 „s. Inserate nimmt an:

dic Königliche Expedition des Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Prenßischen Staatsavzeigers Berlin 8SW., Wilhelmftraße Nr. 32. i ——— E

1905.

L TRmCGUng betreffend die Patentschriftenauslegestellen im Deutschen Nei.

Um den betciligten Kreisen die Einsicht der deutschen Patentschriften zu erleichtern, sind innerhalb des Deutschen Reichs an Orten, die als Mittelpunkt größerer gewerblicher Betriebe anzusehen sind oder den Siß eines allgemeineren ge- werblichen oder wissenschaftlichen Lebens bilden, Patentschriften- auslegestellen eingerihtet worden, denen vom Kaiserlichen Patentamt die Patentschriften entweder aus sämtlich:n Klassen oder aus denjenigen Klassen fortlaufend überwiesen werden, die für die ortlihen Bedürfnisse hauptsählih in Betracht kommen. :

Die vorhandenen Auslegestellen sowie die Klassen der da- selbst niedergelegten Patentschriften sind aus nachstehendem Verzeichnis ersichtlich.

Die Auslegestellen sind verpflichtet, an bestimmten, öffent- lih befannt zu machenden Tagen und zu bestimmten Tages- zeiten die Auslegeräume offen zu halten und jedermann die Einsicht der Patentschriften unentgeltlih, unter Umständen auch außerhalb der Aus!egeräume, zu gestatten.

L BerteiGOnts der Behörden, Vereine usw., welche erhalten und zur unentgeltlichen

legen*). Aae. . Technishe Hochschule. Z Altenburg, S.-A. Handelskammer für das Herzogtum Sachsen- Altenburg. (Klassen 3, 5, 12, 14, 23, 24, l, 39, 45—47, 49, 52, 53, 59, 79, 80, 86, 89.)

die Patentschriften Einsichtnahme aus-

c VBergatkademie. (Klassen 1, 5, 12e, 18, 19 f, 21 h, 40, 42 c, 50c, 78e, 81c.) Königlihen Universität.

e Hygienishe Institute (Klassen 30, 61.) N Preußisches Landesökonomiekollegium. (Klassen 2, 4, 6, O, 12, 10; 00, 38, 45, 00; 03 96. 63, 81, 85, 89.) Beuthen O.-Schchl. Bezukzverein deulsher Ingenieure (Nathaus). Bielefeld. Handelskammer. (Klassen 3 a, b, 6a, b, 6, 8a, d—f, 11a, d, 13 a—e, 14a, b, f—h, 28 a, 29 a, 31 c, 32, 42 f, 43a, 46 a, 49 a—e, 5la, b, 52a, 53 E E 94a, b, d, g, 55, 60, 63 b—k, 66, 67 b, 68 a, C—8e, (E (9, (D d, (O, 80a, b d g b S9E, jedoch nur die bis Anfang April 1902 erschienenen Patent- {hriften.)

der

Bochum . . Weftf. Berggewerkschaftskasse. Bonn... . Handelskammer.

Braunschwetg. Technische Ho&\chule.

Bremen . . Gewerbekammer.

Breélau. . Magistrat. (Stadtbikliothek.)

Cassel... Gewerbeballe.

Charlottenburg. Technishße Hohschule.

Chemnitz Direktion der tehnis{chen Staatslebrarstalten.

Coblenz. . Stadtbibliothek. (Klassen 1, 4—8, 14 Ls SE 24, 26—28, 30—32, 34—42, 45—49, 51, 53—55, 57, 63, 65, 67 a, 68, 75, 80, 84, 85, 87, 89.)

Côln.. . . Bezikzverein deutscher Ingenieure. (Auslegestelle : Stadtbibliothek, Gereonsfkloiter 8.)

Côthen . . Direktion des höheren tehnishen Instituts.

Cottbus . Magistrat. (Königl. höhere Webeschule.) (Klasen 3, 7, 8, 10, 13—15, 21—25, 29, 41, 47, 71, 76, 80, 86.)

Crefeld . . Direktion der preuß. höheren Fahshule für Tertil- industrie. (Klassen 3, 4, 8, 10, 12—14, 21—27, 29, 36, 42, 46—49, 52, 59, 60, 75, 76, 81, 82, 85, 86, 88.)

Danzig. . . Verband Ostdeutsher Industrieller. (Klassen 2, 6, 12 bis 14, 19—21, 24, 26, 30, 31, 39—38, 42, 45—47, 49, 90, 59, 60, 65, 68, 78, 80, 82, 84, 85, 89.)

Darmstadt Technische Hochschule.

u Großherzoal. Zentralstelle für die Gewerbe.

Dessau . . Bezirksverein deutsher Ingenieure. (Auskegestelle: Herzogl. Behörden-Bibliothek.)

Dortmund Magistrat. (Klassen 1, 3—5, 7e, 8, 10, 12, 13 d—g, 19 10 17, Se 19; 20 24. 980, 27, 35—38, 39 b, 4u,

42, 43 a, 45— 47, 49, 50, 57—59, 63, 64, 68, 74, 75,

80— 82, 84d, 85, 89.)

Dresden. . Technische Hobschule.

Ï Dresdener Lefeballe. Düsseldorf Zentral-Grwerbe- Vercin. (Kunftgewerbe-Museum.) Duisburg. Bezirkäverein deutscher Ingenieure. (Ausk!egefstelle : Kgl. Maschinenbau- und Hüttenshule, Bismarckitr.)

Erfurt. . . Gewerbeverein.

Essen . Handelskammer. (Klassen 1, 2, 4—10, 12—15, 17—21, 24—28, 31, 33—40, 42, 45—50, 56, 59, 63—65, 67, 72, 74, 75, 78, 80—87.)

Handelskammer. (Klassen 4, 13, 14, 17, 20, 21, E 31, 34, 37, 38, 45—47, 49, 53, 54, 63, 65, 66, 75, 80.) Frankfurt a. M. Handelzkammer. | - Freiberg i. S. Berg. Akademie. (Sämtliche Klassen aus\chließlih 29, 6% 83, 89.) ö Deutsche Gerbersule. (Klasse 28.)

Flensburg

4) Diejenigen Auéêlegestellen, bei denen Klassen nicht angegeben- find, erhalten die Patenischriften aller Klassen.

s hal Mititä ; Altona . . Preuß. höhere Maschinenbauschule. nag ggga reo bei le e Tie m r Augsburg. Handels» und Gewerbekammer für S{waben und Neu- ; e n grd, (Sosien 5 & A LS as 19, 21, 23, 24, 26, E b idi : , 31, EE L 1 44 4 1 7 © 1 © f , : Cu a Wu Kinläng!kh widerslänbafähigem-4- i Un OD TO U ô enden Metaljarg eingeschlossen und leßterer | Barmen. . Sktadkbibliothek. De G aae166 von einem festgefügtén Holzsarg dergestalt umgeben sein, daß | Berlin. . Kaiserlichcs Patentamt.

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