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Insertiouspreis sür den Raum einer Druckzeile 20 „, Juserate nimmt an: dic Königliche Expedition des Deutschen Reihsanzeigers und Königlich Prenßischeu Ataätsavzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 22.
Der Bezugspreis beträgt viecteljäßrlih 4 A 50 A. Alle Postanftalteu nehmen Bestellung an; für Kerlin außer deu Postanstalten und Jeitungsspediteureu für Selbstabholer
au die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 22. Einzelue Nummern kosteu 25
L)
1905.
M HB.
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen 2c.
Bekanntmachung, betreffend die Beaufsich!'igung privater Ver- siherungsunternehmungen durh Lanresbehörden.
Vorschristen über die Beförderung von Leichen auf dem Sce- wege zwish:n dem Schußgebiete Deutsh-Südwestafrika und einem deutschen Hafen.
Bekanntmachung, betreffend die Patentschristenauslegestellen im Deutschen Reich.
Mitteilung, betreffend die Eröffnung einer neuen Reichsbank-
nebenstelle. Erste Beilage:
Nachweisung der Einnahmen an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April 1904 bis zum Schlusse des Monats Dezember 1904.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Allerhöchste Genehmigung der Einberufung der Provinzial- landtage der Provinzen Ostpreußen, Westpreußen und Hannover.
Allerhöchste Ermächtigung der Einberufung des Kommunal- landtags des Regierungsbezirks Wiesbaden.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Herrn
Francisco Josó Lorió Tovares zum Vize- lul in Villa Neai „de Sio. Antonio (Portugal) zu ernennen
Dem bisherigen Kaiserlihen Konsul in Newcastle on Tyne d land) F. Gordon ist die erbetene Entlassung aus dem eihsdiensi erteilt worden.
Der Kaiserliche
Vizekonsul M. P. Stavenhagen in Calais ist gestorben.
Betranntmachuüung,
betreffend die Beaufsichtigun privater Ver- siherungsunternehmungen dur Landesbehörden.
Jm Anschluß an meine Bekanntmahung vom 15. De- zemb r 1904 bcstimme ih auf Grund dés S 3 Abs. 2 des ersiherungsaufsihtsgeseßes im Einvernehmen mit den be- tciligten Bundesregierungen, daß bis auf weiteres die fol- enden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Ge- F äftebetrieb über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiet sie ihren Sig haben, nämlich: A. Bayern. 1) Bürger-Hilfs-Verein zu Shnappach, 2) Arbeiter-Sterbekasse zu Schnappa c.
B. Oldenburg. Schleiferverein zu Jdar. Berlin, den 4. Januar 1905. Der Neichskanzler. Jm Auftrage: Caspar.
Wor Lten äber die Beförderung von Leichen auf dem Seewege
zwishen dem Schußgebiete Deutsh-Südwestafrika und einem deutschen Hafen.
Vei der Beförderung von Leichen auf dem Seewege eun dem Schußgebiete Deutsh-Südwestafrika und einem eutschen Hafen ist bis auf weiteres nah folgenden zwischen dem Auéwärtigen Amt (Kolonialabteilung) und dem Reichsamt des Jnnern vereinbarten Grundsäßen zu verfahren.
Artikel 1.
Für die Beförderung ist ein nah anliegendem Formular ausgefertigter Leihenpaß beizubringen, welchen der Schiffs- fapitän O und beim Eintreffen in dem Bestimmungs- hafen dem Empfänger der Leichensendung übergibt.
Die Ausstellung von Leichenpässen liegt den von dem Gouverneur zu bezeichnenden Stellen ob. Für die Leichen von Personen, welhe an Cholera, De c Pest oder Poen verstorben sind, dürfen diese Pä
ässe erst dann aus-
_nochmaliges Oeffnen des Sarÿs
Berlin, Freitag, dei
ein Jahr nach dem m Personen, welche - an Enger Beachtung der in mungen die Einhaltung Y, jedoch hat ein späteres unterbleiben. Dem Ge- s sind von dem Antrag- Jubigter Abschrift — bei-
gestellt werden, wenn m Tode verflossen ist. Bei Typhus gestorben sind, ist dicsen Vorschriften enthaltenen ciner besonderen Frist nicht erford
suche um Erteilung eines Leiche steller — in Urschrift oder * zufügen: Î
a, eine vorschriftsmäßig * welhe Namen, Stand, Allee, enthält;
b. eine tunlichst nach An ausgestellte Bescheinigung über durch welche der Tod herbeigefü . Kommt die Leiche aus einem Orte, an dem Cholera, eber, Pest oder Pocken herrschen, so ist gleichzeitig zu be en, daß der Beförderung ; der Leiche gesundheitliche Beden {ht entgegenstehen; (
c. eine Bescheinigung des er Einsargung zugegen gewesenen Sachverständigen ( Abs. 1) darüber, daß die Einsargung vorschriftsmäßig ist. Bei Leichen von Militärpersonen genügen die r zuständigen Militär- behörde oder Dienststelle ausg Nachweise zu a bis c.
Bei jeder Beförderung U When, hei der ausländische ! Häfen angelaufen werden, hat üpitän darauf zu sehen, daß die nah den betreffenden Y dsbestimmungen erforder- lichen Nachweise beigebracht sini |
A
D'e Einsargung der Le
der zuständigen Behörde des“ Bestattungsortes — bei der ¡uständigen Militärbehörde c timmenden sachnerstünd! 2 = jolgen. __ Die Leiche muß ia eit hinläaa?ich wiberständsfähigen, luftdicht zu verlötenden Metaljarg eingeschlossen und leßterer von einem festgefügten Holzsarg dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Metallsarges in der Umhüllung ver- hindert wird. Der Holzsarg is in einer Ueberkiste derart zu verpacken, daß auch hier jede Verschiebung des Jnhalts aue- geschlossen ist. 5
Sofern die Leiche niht vollständig einbalsamiert wird und es sih niht um Transporte von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einsprißung konservierender Flüssigkeit, form von etwa 5 Litern einer weingeistigen Lösung von 2
Jefertigte Sterbeurkunde, destag des Verstorbenen
; es behandelnden Arztes rankheit oder Verleßung,
Gegenwart einer von oder des seitherigen ‘Militärperson von der [le -— hierzu zu * be-
ormaldehyd (10 Prozent) oder Nohfkrcjol (5 Prozent) oder ublimat (2 Prozent) oder Chlorzink (10 Prozent) in eine oder mehrere leiht zugänglihe Arterien usw. gegen Ver- wesung möglichst zu schüßen; auch ist der Boden des inneren (Metall) Sarges mit einer reichlihen Schicht Sägemehl[, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen zu bedecken. Die Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichenresten), welche für die übersecishe Beförderung wieder ausgegraben worden sind.
Ur S:
Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord von deutschen Sceschiffen gestorben sind, ausnahms- weise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist tun- lihst nah Artikel 2 Abjsay 2 und 3 zu verfahren. Jedoch soll es genügen, wenn nach Lage der Verhältnisse an Bord eine anderweitige Einsargung der Leiche erfolgt. Wenn die Reisedauer von der Todesstunde bis zur Ankunft am Be- gräbnisort weniger als drei Tage dauert, darf von der Einschlicßung in einen Sarg abgesehen werden.
Leichen von Personen, welhe während der Reise an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen an Bord nicht weiter befördert werden.
Artikel 4. Leichen sind an Bord tunlist getrennt von Nahrunge-
und Genußmitteln und derart aufzubewahren, daß cine Be- lästigung der Reisenden und der Besaßung vermieden wird.
Artikel 5.
Die vorstehenden Bestimmungen ireten mit dem heutigen Tage in Kraft. Berlin, den 15. Dezember 1904. Der Reichskanzler. Jm Auftrage: Stuebel.
(Für überseeishen Verkehr.) Leichenpaß.
Die Ueberführung der nah Vo1schrift eingesargten Leiche de . am … . ten 19. u Ort) an (Todesursache) verstorbenen Alter (jährigen)
(Vor- und Zuname, Stand tes Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) von auf dem Seewege toird hierdurch Vene gas
den j (Siegel.) (Unterschrift)
eann m aqu g, betreffend die Patentschriftenauslegestellen im Deutschen Neich.
Um den betciligten Kreisen die Einsicht der deutschen Patentschriften zu erleichtern, sind innerhalb des Deutschen Reichs an Orten, die als Mittelpunkt größerer gewerblicher Betriebe anzusehen sind oder den Siß eines allgemeineren ge- werblichen oder wissenschaftlichen Lebens bilden, Patentschriften- auslegestellen eingerihtet worden, denen vom Kaiserlichen Patentamt die Patentschriften entweder aus sämtlichen Klassen oder aus denjenigen Klassen fortlaufend überwiesen werden, die für die ortlihen Bedürfnisse hauptsächhlih in Betracht kommen.
Die vorhandenen Auslegestellen sowie die Klassen der da- selbst niedergelegten Patentschriften sind aus nachsteher:.dem Verzeichnis ersichtlich.
Die Auslegestellen sind verpflichtet, an bestimmten, öffent- lih befannt zu machenden Tagen und zu bestimmten Tages- zeiten die Auslegeräume offen zu halten und jedermann die Einsicht der Patentschriften unentgeltlih, unter Umständen auch außerhalb der Auslegeräume, zu gestatten.
BecrzetMnis der Behörden, Vereine usw., welche die Patentschriften erhalten und zur E Einsichtnahme aus- egen").
Aachen. . . Tehnische Hochschule.
Altenburg, S.-A. Handelskammer für das Herzogtum Sachsen- IlenDuro, aen 3 9 12 14 23 94 al 09 49—47, 49, 52, 53, 59, 79, 80, 86, 89.)
Altona . . Preuß. höhere Maschinenbauschule.
Augsburg. Handels» und Gewerbekammer für S{waben und Neu- burg. (Klosscn 3, 4, 8, 12—14, 17, 19, 21, 23, 24; 26, 29, 31, 34—37, 42, 46, 47, 49, 94, 99, 61, 68, 76, 84—- 88.)
Barmen. . Skadtbibliothek.
Berlin. . . Kaiserliches Patentamt.
; Bergakademie. (Klassen 1, 5, 126, 18, 19, 21h, 40,
42c, 50c, 78e, 81c.) der Königlichen Universität.
; Hygienishe Institute (Klassen 30, 61.)
L Preußisches Landesölonomiekollegium. (Klassen 2, 4, 6, 10, 12, 16, 00, 38, 45, 50 53, 06, 63, 81, 85, 89.)
Beuthen O.-Shl. Bezikzverein deulsher Ingenieure (Nathaus).
Bielefeld . Handelskammer. (Klassen 3a, b, 6a, b, o, 8a, d—f, lla, d, 13 a—e, 14a, b, f—-h, 28 a, 29 a, OLC,: 02, 42 f, 43a, 46a, 49 a—e, d5la, b, 52a, 53 G E 94a, b, d, g, 55, 60, 63 b—k, 66, 67 b, 68 a, c—e, (1a 78 (d, (9 86a b d g, h, 89 f, jedoch nur die bis Anfang April 1902 erschienenen Patent- fchriften.)
. Westf. Berggewerkschaftskasse.
Bonn... . Handelskammer.
Braunschweig. Technische Ho(schule.
Bremen . . Gewerbekammer.
Breslau. . Magistrat. (Stadtbibliothek.)
Cassel. . . Gewerbehalle.
Charlottenburg. Technishe Hochschule.
Chemniß . Direktion der tehnischen Staatskehranstalten.
Coblenz. . Stadtbibliothek. (Klassen 1, 4—8, 12—14, 17, 15 SL,
24, 26—28, 30—32, 34—42, 45—49, 51, 53—55, 57, 63, 65, 67a, 68, 75, 80, 84, 85, 87, 89.) Cöln... . Bezikèvercin deutsWer Ingenieure. (Auslegeftelle : Stadtbibliothek, Gereonsklo|ter 8.)
Cöthen .. Direktion des höheren tehnishen Instituts.
Cottbus . Magistrat. (Königl. höhere Webeschule.) (Klassen 3, 7, 8, 10, 13—15, 21—25, 0 a4 A S0 86.)
Crefeld . . Direktion der preuß. höheren Fahschule für Tertil- industrie. (Klassen 3/ 4/8, 10, 12214 921 21, 29; 86, 42, 46—49, 52, 59, 60, 75, 76, 81, 82, 89, 86, 88) Berband Osideutsher Industrieller. (Klassen 2, 6, 12 bis 14, 19—21, 24, 26, 30, 31, 35—38, 42, 45—47,
49, 50, 59, 60, 65, 68, 78, 80, 82, 84, 85, 89.)
Technische Hochschule.
Großherzozl. Zentralstelle für die Gewerbe.
Bezirksverein deutsher Ingenieure. (Ausfkegestelle:
Herzogl. Behörden-Bibliothek.)
Magistrat. (Klassen 1, 3—5, 7e, 8, 10, 12, 13 d—g, 14, 16, 17, 180, 19, 20, 24 26; 27, 39—38, 39 b, 40,
42, 43 a, 45 — 47, 49, 50, 0(—09, 63, 64, 68, 74, 75,
80— 82, 844, 85, 89.)
Technische Hochschule.
Dresdener Lesehalle.
Zentral-Grwerbe- Vercin. (Kunstgewerbe-Museum.) Bezirkäverein deutscher Ingenieure. (Auskegestelle :
Kgl. Maschinenbau- und Hüttenshule, Bismarck|tr.)
. Gewerbeverein.
. Handelékammer. (Klassen 1, 2, 4—10, 12—15, 17—21, 24—28, 31, 33—40, 42, 45—50, 56, 59, 63— 65, 67, 2 1475 78, 8007)
Handelskammer. (Klassen 4, 13, 14, 17, 20, 21, 24, 31, 34, 37, 38, 45—47, 49, 53, 54, 63, 65, 66, 75, 80.) Frankfurt a. M. Handel:kammer. | Freiberg i. S. Berg- Akademie. (Sämtliche Klassen aus\chließlich 29, 69, 83, 89.) ¡ Deutsche Gerbershule. (Klasse 28.)
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Bochum .
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Darmstadt Dessau i Dortmund
Dresden. .
Düsseldorf Duisburg.
Flensburg
2) Diejenigen Auslegestellen, bei denen Klassen nicht angegeben. sind, erhalten die Patentschriften aller Klassen.