1905 / 44 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Feb 1905 18:00:01 GMT) scan diff

sverwaltung, während in Artikel TV die nkrafttretens sowie die Aus-

einige Uebergangsbestimmungen enthalten sind. Zu Artikel I.

versteigerung und die Zwan Bestimmungen über den Z führung des Geseßes und

tpunkt des

den geseßgeberishen Er verpflichtet den wenn überwiegende Gründe

Es ist hon oben erwähnt des Bergwerkseigentümers über die ausgeht, und auf welchen Bergwerkseigentümers jeßt noch in vollem Umfange er Beurteilung des ganzen Gesetzentwurfs

Der Absay 1 des § 65 enthält, wie bisher, Grundgedanken der ganzen F eigentümer, sein des öffentlichen Interesses dies er worden, daß diese Verpflichtung Pflichten des sonstigen Sacheigentümers hin Erwägungen diese besondere Verpflichtu Diese Erwägungen si zutreffend und müssen bei d vornehmlich berück|ichtigt werden.

Des weiteren befindet sh der Absa Absay 1 im Einklange, eigentümers auf rentable, oben bemerkt, angeführten beigelegt werden.

Bergwerk zu betreiben,

ß 1 mit dem bisherigen § 69 wenn er die Verpflichtung des Bergw gewinnversprehende ; kann {hon dem gegenwärtigen Stelle der Wenn der Entwurf des Ab- ausdrücklich ausspricht, i eit und zur Ausschließung aller geht dabei von der Annahme aus, enden Betriebe“ ein Betrieb zu ver- emessene Verzinsung, fondern Verhältnissen des Einzelfalles entsprehende Betrieb notwendigen Kapitals erwarten läßt. auch die vom bisherigen Gesetzestert abweihen- weisen Einstellung“ keine abweichende Vorschrift, da igem Rechte eine teilweise Einstellung des D ch überwiegende öffentlihe Interessen geschädigt | ehen werden muß. drüdcklih, daß „die Ausf ineralien aus dem Dispositions- t würde rechtfertigen soweit die öffentlihen Inter- von dem Beliehenen die Benu [ls erzwungen würde“. \{ränkung eines Betriebes, soweit chäâdigt werden, der Absicht des falls würde auch der Umgebung Aufrechterhaltung eines nur ganz gering-

Bergwerke

anderer Sinn saßes 1 dies nunmehr Interesse der vollständigen Klarh Zweifel geschehen. daß unter einem „gewinnverspre stehen ist, welcher nit auch eine den beson Tilgung des für den rner enthalten orte „seiner gänzlihen oder teil von dem Sinne des bisherigen Gefeßes auch hon nach bisher triebes falls dadur werden als unter § 65 Absay 1 fallend anges Die Motive (vergl. oben) sagen aus der dem Berggeseße unterworfenen M berciche des Grundeigentümers8 lassen, wenn nicht gleichzeitig, essen dies erheischen, Mineralien gefordert und nötigenfa daraus ließen, daß auch eine Ein die öffentlichen Interessen dadurch ge\ Gesetzes widerstreiten würd des Gesetzes, etwa dur fügigen Betriebes, Tür und Tor geöffnet sein. Gndlich stellt auch der Fortfall der im Ab & 65 enthaltenen Worte, „nah der eine sahlihe Aenderung nicht dar. namentliÞ4 mit Rüksiht auf den bishe um zum Ausdruck zu bringen, daß die Frage des der Gründe des öffentlihen Interesses dem dort

Der Entwurf

sh überbaupt nich

satz 1 des bisherigen Entscheidung des Oberbergamts“ Diese Worte waren im bisherigen

herigen § 157, von

Bedeutung, liegens überwiegen [ zugelassenen Rechtsweg entzogen ift. Mit dem in Artikel 11 des Ge des bisherigen § 157 entfällt auch die der fraglihen Worte in Absaß 1. des § 6 lediglih den Grund Betriebspflicht

Vorausfetzungen wie dies im vorliegenden Entwurf geschehen ift ehalten, welher zugleih die Befugnifse dieser Behörde gesetzlichen Vorausfezungen regelt.

Absaß 1 vorgeschlagenen emgemäß sämtli lediglich als Fafsungs8- es Absatzes ist der gleiche,

fetzentwurfs vorgesehenen Wegfall Notwendigkeit zur Beibehaltung Vielmehr erscheint es richtiger, satz auszusprechen,

des Bergwerk8-

eigentümers

ha

Absatz 2 vorzubehalten,

für den Fall des Vorliegens der Die gegen den bisherig

Aenderungen stellen ih d

änderungen dar. Inhalt und Zweck dies

wie im bisherigen Gesege.

en Tert zu § 65

Zu Absay 2.

Entwurf im § 65 Absaz 2 neben der am Absatz 1 bereits behandelten Fassungs- worte mehrfahe Aenderungen gegen das b lih und gerechtfertigt ersheint, daß Vorschriften über das zur Durch- atz 1 aufgestellten Grundsatzes, also gerade

Dagegen enthält der Schlusse der Begründung zu änderung der CGingangs t herige Recht, was dadur erklär mit dieser Geseßzesvorschri führung des im § 65 Abs \ die abänderungsbedürftigen Vorschriften beginnen.

Entwurf von dem bisherigen Gese darin ab, vom Oberbergamt zu erlassenden Auf- niht mebr die Tatsache der etricbs hinstellt, sondern das Oberbergamt etriebs cinzuschreiten. Oberbergamt dann ergeben, orliegen, welhe auf die Absicht der gänzlichen oder widerstreitenden attung der Anzeige gemäß § 71 über Verkauf zum Zwecke der Diese Aenderung weil die tatsählihe Einstellung des verhältnisse des Bergwerks, als auf die öffentlihen Interessen von nachteiligem Einflusse sein kann, und e nadteiligen Folgen verhütet werden sollen. _

cht die im Entwurfe vorgeshlagene Fafsung des n der bisherigen ab, als sie nit mehr die Auf- oder zur Fortsegung

Zunächst weicht der daß er als Vorausseßung der forderung bei betriebener Unterbrehung des B ermächtigt, shon vor Unterbrehung des B chreitens wird sich für das

1 Bergwerken

Zeitpunkt des Einf wenn Tatsachen v öffentlihen ( cinstellung schließen lassen (z. B. Erst Allgemeinen Berggesetßes, Beschluß über Ve Stillegung, Beschluß über Stillegung selbst usw.). erscheint um deswillen notwendig, Betriebes sowohl auf die Werts

gerade dies Sodann wei sazzes 2 insofern vo forderung zur Inbetriebseßung des Bergwerkes bestimmte namentliÞh wenn betriebener Bergwerke e kann in solchen Fällen fogar unter zahlreihen Fällen ift sie viel zu lang owobl wie der öffent-

Monaten sih um die Inbetriebsezun bandelt, ganz zweckmäßig, Umständen zu kurz sein, aber in jet, Schädigungen des Bergwerks | en herbeizuführen.

Es empfiehlt sih deshalb, von einer für Frist abzusehen und dem Oberberg rücksihtigung der Verhältnisse des einze seßen. Es ergibt sih daraus, daß diese nur nah Tagen berechnet sein kann, w des Falles dies erheischen.

Des weiteren \chreibt der Absatz 2 des Entwurfs, abweiend von daß die Aufforderung des Oberbergamts an den Bergwerkzeigentümer dabin zu gehen hat, in einem dem dffentlihen Interesse entsprechenden Umfange d werk in Betrieb zu seten oder den Betrieb fortzuset chrift ift cine Konseguenz der jezigen Fafsung welcher neben der Unterlassung des Betriebes au teilweife Gründe des öffentlihen Interesses entgegenstehen, sol. Da das öffentliche Interesse auch dur eine tei des Betriebes verletzt werden, dur eine teilwe Betriebes aber unter Umständen nicht befriedigt werden kann, es geboten, durch auédrüdlihe Gese i den Umfang des zwangsweisen Weiterbetriebes friedigenden öffentlihen Interesse abb das Vorliegen

und nur geei

lichen Intere g alle Fälle einbeitlihen

amte zu überlassen, unter Be- lnen Falles die Frift selbst zu Frist sehr kurz, gegebenenfalls enn die besonderen Umstände

dem bisberigen Gesetze, vor,

& 65 Absatz 1, nah ch die gänzlihe oder überwiegende verbindert werden [weise Einstellung ise Wiederaufnahme des so erseint esvorshrift in jedem einzelnen Falle von dem jeweilig zu bes Das Ober-

Einstellung

ängig zu machen. der überwiegenden öffentlichen heiden hat, wird au zu ermessen in der Lage sein, Betriebes den öffentlihen Interessen entspricht, auch den konkreten Umfang des genau bestimmen können und

Interessen zu entf welcher Umfang des und es wird in seiner Aufforderung

im Einzelfall fortzusezenden Betriebes jung von Zweifeln auch bestimmen müfsen (¿- Bauabteilungen u. a. m.).

rung aniu-

zur Beseitig Bezeichrung der weiter zu betreibenden für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforde wesentli andere sind als bisher, ergibt fi nden Vorschriften des Entwurfs. Die von dem bisherigen Geseß wesentlich abweihende Rechtswirkung der Aufforde- & 65a des näheren bezeichnet.

drohenden Maßregeln aus den davon handel

rung ift in dem

Zu § 65a.

Soll die im § 65 Absay 2 gedachte Aufforderung des Oberberg- amtes ihren Zweck, eine wirksame Wahrung der bedrohten öffentlichen Interessen einzuleiten, erfüllen, so muß ihr unter allen Umständen wenigstens die Rehtswirkung beigelegt werden, daß von ihrer Zu- stellung ab der Bergwerkseigentüumer an einer völligen, die Zwelke des ganzen Verfahrens in Frage stellenden Still- legung des Bergwerks gehindert ist. Nah dem geltenden Gesey stand es dem Bergwerkseigentümer frei, sein Bergwerk ungeachtet der an ihn ergangenen Aufforderung außer Betrieb zu be- lassen; die Rechtsfolgen dieser Handlungsweise zeigten fich erst nah langer Zeit, während der die öffentlichen Interessen ungeschüßt blieben und das Bergwerk vielleiht an Wert erhebliche Ginbuße erleiden konnte. Der Entwurf sieht deshalb in der aus dem Text ersichtlichen Weise vor, daß ein in Betrieb stehendes Bergwerk zum mindesten in einem gewissen Umfange weiterbetrieben werden muß, nämlih im Rahmen der beim Bergwerksbetriebe im engeren Sinne sogenannte „Bauhafthaltung“, und daß bei einem nit betriebenen Bergwerke alles unterlassen werden R was der späteren, dem öffentlichen Interesse entsprechenden Fnbetriebnahme ershwerend oder hinderlih fein kann. Der Zwet dieser Vorschriften ist danach, die weiteren Maßnahmen: Zwangs- betrieb und Weiterbetrieb durh den Erwerber, vorzubereiten, ihre Durchführung zu erleichtern und dadurch den Schutz der öffentliWen Interessen wirksam zu machen.

Wenn im Wortlaut des § 65 a die dem Besißer eines betriebenen Bergwerks mit Erlaß der „Aufforderung“ obliegende Pflicht niht mit dem für den eigentlihen Grubenbetrieb gebräulichen Ausdruck „Bau- hafthaltung“ bezeichnet worden ist, so hat dies darin feinen Grund, daß dieser Ausdruck nicht zugleich auch für alle wesentliden Bestand- teile eines Bergwerksbetriebes (z. B. Kohlenwäscen, Grubenans{[uß- bahnen usw.), die zur Erreihung des angestrebten Zwecks gleich- falls in betriebsfähigem Zustand erhalten werden müssen, zutreffend sein würde.

Es könnte vielleiht bedenklih ersheinen, eine derartige, den Berg- werkseigentümer unter Umständen {wer belastende Verpflichtung \o- fort mit der Aufforderung des Oberbergamts und ohne Nüksicht auf den vom Bergwerkseigentümer etwa eingelegten Rekurs eintreten zu [lafsen. Diese Maßregel ist indessen, wenn der bezeichnete Zweck erreicht werden soll, geradezu unentbehrlich und fie findet ihre rechtliche Begründung in der Erwägung. daß es ih bei dieser, an die Aufforderung sofort eknüvften vorläufigen Rechtsfolge im Verbältnis zu der aus & 65

bsaß 1 fließenden Hauptverpflihtung des Bergwerk8eigentümers stets um ein bedeutendes Minus handeln muß. Die Vorschrift findet im Gebiet des Bergrehts ihr Seitenstück in den bei dringender Gefahr zu erlassenden bergpolizeilihen Anordnungen der §8 198, 199 Allgemeinen Berggesezes, mit deren Ausführung nach § 201 ebenda ohne Nücksiht auf die vorbehaltene ober- bergamtlihe Bestätigung sofort begonnen werden muß und deren Ausführung dur die Einlegung des Rekurses nicht aufgehalten wird. Daß mit der im Rekurswege erfolgenden Aufhebung der vom Ober- bergamt erlassenen Aufforderung die Pflicht zur Bauhaftbaltung obne weiteres fortfällt, bedarf im Gese keiner besonderen Erwähnung. Ebenso selbstverständlih ist es, daß das Oberbergamt die erlassene Aufforderung bereits seinerseits fofort zurüdzunehmen hat, fals es sich nach Erlaß der Aufforderung etwa davon überzeugen sollte, daß es bei Erlaß der Aufforderung irriger- weise das Vorliegen der im § 65 Absay 1 aufgefteliten Voraus®- seßzungen (z. B. der Rentabilität des Bergwerks) angenommen habe.

Der Satz 2 des Absatzes 1 ift notwendig für den Fall, daß die Einstellung des Betriebes der Bergbebörde nicht redbtzeitig cder úüber- haupt nit angezeigt worden ist. In derartigen Fällen muß au ein bereits eingestellter Betrieb bis zum Ablauf eines der geseßlihen An- zeigefrist gleiß bemessenen Zeitraumes einem noch nit eingestellten Betriebe gleichgestellt werden.

Die in Absatz 1 vorgesehenen Rehtswirkungen der Aufforderung sind verschieden, je nachdem es si um ein in Betrieb befindliches oder um ein nit betriebenes Bergwerk handelt. Es empfiehlt si daber, in der Aufforderung den Bergwerkéeigentümer ausdrücklih darauf bin- zuweisen, welche der beiden Rechtswirkungen in dem betreffenden Falle sh aus der Aufforderung ergeben. Im übrigen beruht der Absatz 2 auf dem gleichen Gesichtspunkte, wie der & 202 Allgemeinen Berggesetzes. Die erforderlichen Kosten find nah § 650 Absaß 1 des Entwurfs nötigenfalls durch Kostenvorshüsse des Bergwerks- eigentümers einzuziehen. Sind diese Vorshüfse niht rechtzeitig zu erlangen, so kann der Staat die Mittel zur einstweiligen Durchführung des § 65a vorshießen 650 Absay 3). Im übrigen wird die Dur(- fübrung des § 65a dur die Strafvorschrift des & 2073 des Ent- wurfs tunlithit gefichert.

Die Vorschrift des Absates 3 sichert die Wirkungen der Auf- forderung au gegen Dritte.

Zu § 6d5b.

Absatz 1 regelt die Fälle, in welchen das Oberbergamt ver- pflichtet ift, die Aufforderung zurückzuziehen. Daneben bleibt das Oberbergamt selbstverständlich befugt, die Aufforderung auch in anderen als den in Absayz 1 vorgesehenen Fällen, intbesondere dann zurüdzuzieben, wenn nah den Umftänden des in Betracht kommenden Falles fein Zweifel obwalten kann, daß ein Bedürfnis für das Forts besteben der Aufforderung niht mehr besteht.

Von den in Absatz 1 vorgesehenen 3 Fällen der Zurücknahme der Aufforderung bedarf der unter Ziffer 1 behandelte Fall keiner Er- läuterung.

Die im § 65a bezeichneten Rechtswirkungen der Aufforderung baben den Charakter vorbereitender Maßnahmen. Treten die Maßnahmen, zu deren Vorbereitung sie dienen jollen, nidt innerbalb einer angemessenen Frist ein, oder steht fest, daß diese Maßnahmen überkauvt nit eintreten werden, so ist es unbillig, den Bergwerk2- eigentümer weiter mit den drückenden Wirkungen der Aufforderung zu belaîten. Deshalb Kebt zunähst Ziffer 2 die Zurückziehung der Auf- forderung für den Fall vor, daß der Bergwerkseigentümer in der Zeit, nadtem die Aufforderung unanfehibar geworden ist, drei Monate bindurch der Aufforderung niht entsprohen und das Oberbergamt gleihwobl das Verfahren aus § 156 nicht eingeleitet bat. Aus der gleidea Erwägung muß selbftverständlih auch für den unter Ziffer 3 vorgesehenen Fall die Zurücknahme“ der Aufforderung vorgeschrieben IMeTdcn. ist behufs Ordnung des Grundbu&s cine Vorschrift welche bei jeder Zurücknahme der Aufforderung, also ällen des Abjayes-1 als au in den dort nit vor- gesehenen Fällen, zu befolgen ift.

Zu § bd c.

Mit dem & 65 c beginnt die Gruppe von Vorschriften des Ent- wurfs, die fh auf den vorgeshlagenen Zwangsbetrieb des Bergwerks beziehen. Da dieser, dem bisherigen Rechte fremde Zwangsbetricb behufs Verhütung von Zweifeln und Mißverständnifsen und damit zu seiner tunlihst wirksamen Durchführung einer befonders eingehenden Au®gestaltung bedurfte, so sind ihm eine verbältnismäßig

große Anzahl von Paragraphen, näâmlich die §8 65 c bis 650 ge-

J s T 4 E 4 n 3 Ls F S2 ry c E tg

Der Zwangsbetrieb kann nah § boc nur bei einem bisher bereits in Betrieo aewesenen Bergwerk in Frage kommen. Zweck des Zwangs- betriebs ist, wie bereits oben bemerkt, die Vorbereitung einer inöglihft erfolgreiden Zwangsversteigerung eines bisher bereits in Betrieb ge» wesenen Bergwerks und die gleichzeitige Wahrung der öffentlichen Interessen. Die im § boa vorgeschriebene Bauhafthaltung des Bergwerks kann zwar unter Umständen son für sih genügen, um obne erbeblide Schädigung öffentlicher Interefsen einen erfolgreichen Ausgang des Versteigerungêéverfahrens herbeizuführen. Dies kann bei- \spiel8weise der Fall sein, wenn eine ernste Schädigung öffent- licher Interessen noch niht bei einer zeitweiligen Beschränkung des Betriebs auf die bloße Bauhafthaltung, sondern erft bei einer dauernden Einftelung oder Beschränkung des Betriebs eintreten wird und zugleich die Durchführung der Zwangs- versteigerung in verhältnismäßig fFurzer Zeit mit Sicherheit er- wartet werden kann. In anders gearteten Fällen, beispielsweise dann, wenn bereits die zeitweilige Einschränkung des Betriebs

Dritte Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königl

M 44.

eine schwere Schädigung über- sh schließen würde, kann es sih eine wesentlich öffentlihen

ch einen Zustand des Bergwerks zu fichern, längerer Dauer den Uebergang eines in feinem chen sofort betriebsfähigen Werkes Das Mittel hierzu bietet ein Willen des Bergwerkseigentümers durh dem öffentlihen Interesse ent- bis die Zwangs-

auf die bloße Bauhafthaltung wiegender öffentliher Interessen in indessen als notwendig erweisen, durch Betriebsführung

ch Preußishen Staatsanzeiger.

Berlin, Montag, den 20. Februar

zu genügen, der auch nah Werte erhaltenen und im wesentli auf den Ersteigerer gew Betrieb, der au gegen den eine dazu befähigte Person in einem sprechenden Umfange und so lange geführt wird, versteigerung durchgeführt ift 65 n).

1905

vielleiht zahlungeunfähige Person veräußert. Es würde dadur di mit der gefeßlihen Festitellung der Koitenlaît d e tümers verbundene Absicht illusorish gemacht werden. | dur die Bestimmung entgegengetreten werden, daß auch der | oder die Vorbesitßer des Bergwerks zu. Kostenvorshüfen wenn | au nur subsidiàr verpflichtet sind. Eine solche Vorschrift bedarf | natürlich im Interesse des Realkredits der Bergwerke einer bestimmten | zeitlihen Beschränkung, und deshalb hat der Entwurf nur diejenigen | Vorbesiger für haftbar erklärt, welche noch innerhalb einer Frist v 2 Jahren vor Einleitung des Verfahrens Eigentümer des Bergwerks Wegen der Uebergangsvorschriften vergl. Artikel TV

(Schluß aus der Zweiten Beilage.) es. Der Wortl ift im übri is 8. Der Wortlaut ift im übrigen den zwischenzeitlih veränderten

Bergwerkseigen»- | zivilrechtlihen Vorschriften angepaßt worden.

ingewiesen hingewiesen , Zu § 6öm.

Der Zwangsbetrieb hat den Zweck, bei einem bisher bereits in Betrieb gewesenen Bergroerk die Zwangsversteigerung E erfolg- versprehend auszugestalten und die öffentlihen Interessen zu be- in leßterer Beziehung bereits der erbint einen ridtigen Umfang der Betriebsführung sichern würde, sieht § 65 m des Mobi und die Pflicht des Bergwerksverwalters ausdcücklih vor, alle Hand- lungen vorzunehmen, die erforderlih sind, um das Bergwerk in dem dur) die „Aufforderung“ des Oberbergamts bezeichneten Umfang seinem wirtschaftlichen Bestand ordnungsmäßig zu benußen. erstbezeihn eten

Zwangsbetrieb nah angeordnet _ Entziehungsverfahrens

o O: 159 des Entwurfs entspricht, abgesehen von der bei den jeßigen Verhältnissen des Verkehrs unbedenklichen Abkürzung der dreimonatigen Frist auf eine solche von einem Monat und abgesehen von einigen durch die Ausdruck2weise der neuere ] gewordenen FafsungEveränderungen, im wesentliten dem § 159 des gel- | tenden Gesetzes. Er weicht von diesem sachlih nur insofern ab als er neben dem Bergwerkseigentümer und den dinglih Berechtigten auch dem Ober- pergamt die Befugnis beilegt, die Zwangkversteigerung ¿u beantragen.

ie Notwendigkeit einer solchen Vorschrift ist bereits in dem all- | gemeinen Teil dieser Begründung dargelegt worden. darauf hingewiesen, daß die Vorschrift der zur Wahrung der öffent- lichen Interessen berufenen Behörde es ermöglicht, die Zwangsver- steigerung und damit das Hauptziel des ganzen Entziehungsverfahrens unabbängig von dem Willen der Beteiligten herbeizuführen.

Zu S 160.

e § 160 des Entwurfs enthält gegenüber dem Wortlaut des § 160 des bisherigen Gesetzes nur einige unwesentlihe Aenderungen, | welche auf den Sinn der Vorschrift von keinem Einfluß \ind. :

Der Absay 1 des bisherigen : Berzichterklärunag,

werden kann, aus\prehende der Zwangsbetrieb, einen Bestandteil diefes Verfahrens. daß der Zwangsbetrieb durch alter zu erfolgen

\chon bier bemerkt werden mag, O. “H Auch sei weiter bereits hier bemerkt, Seseßgeoung nottg berbergamt zu ernennden Bergwerkéverw hat und daß diesem Bergwerksverwalter im Gesetzentwurf etne Stellung beigelegt ist, die im wesentlihen derjenigen cines Konkurs- verwalters nacgebildet ist.

65c bildet die re

Verbindung

einen vom D gewesen sind. des A

uch wenn, wie im Entwurfe vorgesehen, der Bergwerkseigen- tümer und seine Vorbesizer zur Zahlung der erforderlihen Koften

a S ens vorshüsse verpflihtet werden, und wenn au f : genommen werden darf, daß zahlungsfähige Borschußverpflichtete regel- |

Gtlide Grundlage für einen derartigen Sie T ein Beshluß des Oberbergamts, durch welchen der B A d, sich einen solhen Zwangsbetrieb Die Entscheidung, ob der Zwang®- anderen Instanzen

Diese Vorschrift trägt sonach auch dem n Zweck_ des Zwangsbetriebs Yechnung: / eine, dem freien Ermessen des Bergwerksverwalters anheimgegebene, vielleid,t weit über den bi?herigen Betrieb hinausgehende Betriebs- führung handelt es sich bei dem Zwangsbetriebe, sondern um die Er- haltung des Bergwerts in seinem wirt’haftlichen Bestande in einem entsprcch2nden

ordnung8mäßige

Zwangsbetrieb : Bergwerkseigentümer verpflihtet wir ferner unbedenklih ane | auf seine Kosten gefallen zu la}sen. 4 betrieb tatsäGlib durchgeführt werden foll, mußte 65 4) vorbehalten werden. / Unter Umständen wird die bloße „: reihen, einen späteren ! ( der bedrohten öffentlichen Interessen sicerzuftellen : Ziel alsdann nur dadurch zu erreichen tunlihst unmittelbar an den Bef{luß verfahrens anschließt. Es muß daber die ts mit der Einleitung des Ent Dem Rekurs gegen den Beschluß aus innewohnen wie der Auf- ausdrücklich

Bergwerk die Einnahmen dem Bergwerk innewohnende | die laufenden Betriebskosten zu decken bezw. zu beshaffen, so wird doch immerhin der Fall eintreten können, daß die erforderliden Mittel aus diesen Quellen zeitweilig niht rechtzeitig zu beschaffen find. In derartigen Fällen muß, wie {on oben (zu § , 65 ausgeführt, Gewährung von führung der im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen zu er- möglichen. Durch Absaß 3 wird der Staat hierzu in die Lage ver- | seßt, wobei ausdrücklih bemerkt werden mag, daß die Entscheidung darüber, ob im Einzelfalle staatlih2 Mittel vorzuschicßen sind, ressort- gemäß dem Handelsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister | Deckung für feine Vorschüsse findet der Staat einerseits in den Betriebseinnahmen (Absatz 4), anderseits in dem Erlöse aus der Versteigerung (Artikel 111 Artikel 27 a).

Betrieb8einnahmen

Rauktaftbaltung“ nicht außs- Zwangsbetrieb und cinen wirkfamen vielmehr wird diefes sein, daß der Zwangsbetrieb auf Einleitung des Entziebhungs- libkeit geboten fein, den ntziehungéverfahrens be- S 65e darf

öffentlichen Berawerks.

bestimmende hiernah in den Kreis der Ÿ e Ai

iernah in den Kreis der Nechte und Pflichten des Bergwerks8- verwalters fallen, läßt sich bei der E der Verhält t ergbaus niht einheitlih fest- Es erscheint deshalb geboten, auch hier dem Pat Lie Entsceidung über die Verwaltung und den Betrieb in Form einer dem Bergwerksverwalter zu erteilenden Anweisung zu überlassen, und die Ges äftsführung des Bergwerksverwalters zu beaufsichtizgen.

Daß dem Bergwerksverwalter cine je nach den Umständen zu be- messende Vergütung zu gewähren ist, enifpriht der ihm übertragenen, s{wierigen und verantwortlichen Tätigkeit, für deren pflihimäßige Nusübung er nach dem Schlußabsaß des § 65m ähnlich wie der R a es der I bei

2 der Konkursordnung und § 154 des Zwangsversteig 8 verantwortlich ift. G

BU S 161. es § 161 des Entwurfs entsyriht dem Absay 1 De : L auch nicht {on die / ng, sondern erst der nach § 160 erfolgende ober- bergamtlihe Beschluß das Bergwerk: “És b

65a, 654) | durch vorshußweise | Zwangsbetrieb berei Eigenart des einstweilige ginnen zu können. ) s Keb vfha fomit ebensowenig etne aufshiebende Wirkung S E

forderung aus § 65 Absay 2. darauf hingewiesen,

die in S 65, bezeihneten Maß- regeln und die im § 164 vorgesehene N t reg Kosten an en joll, da Zweifel hierüber nah Wor laut des Geseßes niht ausgeshlossen ersheinen und mit der Moöglichkeit gerechnet werden muß, daß versuchen könnte, ih diesen Verpflihtungen durch Verzicht auf sein Der Entwurf \{reibt deshalb im

Im übrigen sei noch taßnahme nur na eine Verbältnisse durch zwei In-

S 156, § 65c und § 654 gewährleistet unbedenklich, fFentliGer Interessen einen rechtéêwirksamen ts für die Zeit von Erlaß des Beschlusses f der Rekursfrift bezw. bis zur Entscheidung

eine derartige D obwaltenden tragung haben schriften in § 65 Absatz 2, S diesen Umständen Bergwerkseigentümer

Sghutz schwer bedrohter. ö Zwangsbetrieb auch berei aus § 65e bis zum Abl über einen etwa ecinaelegten Rekurs zuzulaffen.

Der Absatz 3 sihert die Wirkungen des Beschluffes gegen Dritte. Zu § 65d. Zwangsbetriebs verursacht Kosten. Mittel gedeckt werden

e aus dem Zwangsbetriebe erster Linie zur Deckung der Betriebsau8gaben zu verwenden. diesen Betriebsausgaben rechnet auch die Erstattung der vom Berg- werfksverwalter für Betriebszwecke etwa aufgenommenen Gelder. So- weit die Betriebseinnahmen die Betriebs8ausgaben übersteigen, zur Deckung der etwaigen Auslagen fodann zur Rückzahlung der etwa geleisteten Vorshüsse in der Reiben- folge, wie sie Absaz 4 aufstellt, bestimmt. zahlung aller Vorshüsse noch Ueberschüsse, so gebühren sie, soweit unbeschadet der Interessen des Zwangsbetriebes werden kann, dem Bergwerkseigentümer.

Bergwerkseigentum zu entziehen. auêdrüdlich Bergwerkseigentümer

Konkursverwalter wangsverwaltung

Verpflichtungen de ; Vervslichtungen i Demgemäß behält die dem Bergwerkteigentümer zugestellte Aufforderung 65 Absay 2) auch nah Erklärung des Verzichts ihre Nehtswirkungen (F§ 65 a, 650) und die Vorschriften über den Zwangsbetrieb bleiben auch nach jener Erklärurg anwendbar. Dies gilt au dann, wenn die Verzichterklärung vor der Zustellung der Aufforderung nah § 65 Absatz 2 abgegeben ist, in diesem F aber mit der Einschränkung, daß die Einleitung und Dur(hführung des abrens_ Zergwerkseigentums unterbleiben soll. In diesem Falle würden 'omit zwar die Vorschriften in §8 65, 65a, 650 zur Anwendung kommen, dagegen nicht die T Zwangsbetrieb (F§ 6d c flg.), und zwar um deswillen nicht, Zwangsbetrieb den Erlaß eines Beschlusses aus geseßlichen Vorausfezung hat. Falles findet ihre Begründung in der Erwägung, daß bei einer Ver- zihterklärung nah Zustellung der Aufforderung die Absicht des Berg- werkseigentümers, sch den Verpflichtungen des Gesetzes zu entziehen, vermutet werden muß, während für eine folhe Vermutung im anderen Falle keine genügende Unterlage gegeben ift.

Der Absayz 3 des § 161 N dem bisherigen Recht,

u ;

Absay 1 des Entwurfs t mit dem jetize 162. i aleilautenh. f8 if jeßizen § 162 inhalilih _Wird der Verzicht nur hinfichtlich einzelner Teile eines Feldes erklärt, so darf ein solcher teilwciser Verzicht so wenig wie der völlige Verzicht die Verpflichtungen aus §§ 65, 65a, bdoc flg. und 164 beseitigen außerdem aber der Einleitung und Durchführung des Verfahrens au Entziehung des Bergwerkseigentums überhaupt nit entgegenstehen, ls wäre dem Bergwerk8eigentümer die Möglichkeit geboten, bei drohendem Erlaß einer Aufforderung durch Verzicht auf einen wertlosen Feldesteil si der Anwendung der geseßlihen Vorschriften Ein teilweiser Verziht äußert daher hinsichtlich der geseßlihen Betriebspfliht und der zu ihrer Durchführung getroffenen weiteren geseßlihen Vorscriften Ii)

Der Zwangsbetrieb als Vorbereitung für die Zwangsversteigerun muß mit dem Abschlusse der Zwangsversteigerung endigen, aleiBvidt ob diese zu einem Verkauf des Bergwerks führt, oder ob sie erfolglos bt. Im ersteren Falle tritt die Verpflihtung des Erstehers zum Weiterbetriebe des Bergwerks (Artikel 111, Artikel 27bþ Absay 1 Ziffer 1, Artikel 270; Artikel T § 65 p) an die Stelle des Zwangs- betrieb; im leßteren Falle ist ein Zwangsbetrieb als Vorbereitung für die Zwangsversteigerung niht mehr denkbar. e à

Eine Endigung des Zwangsbetriebs kann weiter dadurch herbei- geführt werden, daß der Beschluß aus § 65c, welcher die retlihe Grundlage für den Zwangsbetrieb bildet, in der Nekursinstanz auf- ares O,

Eine Endigung des Zwangsbetriebs kann endlich auch durch andere Gründe nôtig gemacht werden, die von vornherein A ibt sämtlich übersehen lafjen, indessen das Gemeinsame haben, daß. sie das Ober- Zurücknahme seines Beschlusses aus § 65c veranlassen Erfolgt diese Aufhebung, so ist es nur folgerihtig, alsdann auch gleidzeitig den Zwangébetrieb endigen zu lassen.

Wie in der Begründung zu § 6öc bereits hervorgehoben isi und aus dem Wortlaut des § 6c sich ohne weiteres ergibt, bildet der Zrwoangsbetrieb nur einen Bestandteil des auf Entziehung des Berg- werkseigentums gerihteten Verfahrens.

des Staates, | rührt bleiben.

Die Durchführung des | : Kosten E ragte e M Verbleiben naß Nü- sie müssen au,

Tragung der Kosten einer stets zablungsfähigen Dieser Umstand kann in !

lls sofort durch bereite wenn die erforderlihen Mittel von den zur erpflichteten nit sofort beshafft werden können, von Stelle einsiweilen vorgelegt werden können. rbindung mit der Erwägung, daß es \ih bei dem Verfahren um den Schutz öffentlicher Interessen bandelt, unter Umständen dazu nötigen, Mittel des S einstweilen vorzushießen (zu vergl. § 650).

es aber aus, dem Oberbergamt die Entscheid Durchführung des Zwang Entscheidung nur dur deshalb im § 65d di

Die Befugnis des Bergwerkseigentümers, Verfahrens auf Entziehung de Bergwerks auf einen anderen zu übertragen, wird dur die Ein- leitung des vorbeschriebenen Verfahrens S 65a bezeihneten Rechtswirkungen der Aufforderung aus § 65 Absay 2 sowie die in den §§ bec flg. vorgeschenen Maßnahmen dürfen jedoch dur derartige Itehtshandlungen des Bergwerkseigen- tümers nicht beeinträchtigt oder an die Vornahme nohmaliger, diesem hon vorgenommener Rechtsakte geknüpft werden. Verfahren muß vielmehr auch dem Ecwerber des Bergwerks gegenüber in derselben Lage fortgeseßt werden können, wie dem bisherigen Eigen- E gege 5

n ähnlicher Lage, wie der na Erlaß der Aufforderung aus § 65 Absatz 2 freihändig erwerbende neue Ecitlm des Berg- werks befindet sich der Ersteigerer des Bergwerks nach Artikel II1 Auch diesem Ersteigerer und seinen Rechts- der geseßlihen Versteigerungs-

das Eigentum des

aats zu dem Zwangsbetriebe Diese Sachlage {ließt ung über die tatsählihe sbetriebs zu übertragen, vielmehr kann die ch die Zentralinstanz getroffen werden. ese Entschcidung dzm Minister für Handel und Gewerbe in Gemeinschaft mit dem Finanzminister vorbebalten worden.

niht berührt. rschriften über den 8 156 Absatz 1 zur Behandlung

bergamt jur

Der dur den Beschluß des Oberbergamts aus § 65 c geschaffene S@{webezustand muß im Interesse des zeitlihe Begrenzung erfahren. längerer Zeitraum in Frage kommen, als bezeihneten Entscheidung der beteiligten Zwangsbetriebs notwendig ift. hierfür eine Frist von 3 Monaten seit fehtbar geworden ift, als an

Bergwerkseigentümers eine Dauer darf füglih kein zur Fällung der im § 65d Minister über die Durb- Der Entwurf sieht dem Zeitpunkte, wo jener B gemessen an und verpflichtet falls innerbalb dieser Frift die Anordnung der betriebs nit erfolat ist, zur Aufhebung des

Es liegt daher in der Natur der Beschluß auf Zulassung des Zwangsbetriebs vom Oberbergamt sofort zurückgenommen werden muß, wenn dessen Beschluß auf Einleitung des Verfahrens auf Entziehung des Bergwerkseigentums im Rekurêwege aufgehoben werden follte.

Daß mit der Endigung des Zwangsbetries auch die ent- sprehend-n Eintragungen in das Grundbuch gelö\{t werden, ist selbstverständlich.

Bereits oben bei § 65e ist erwähnt worden, daß der Zivangs' betrieb auf Kosten des Bergwerkseizentümers geführt werden soll. Diese Vorschrift findet ihre Begründung in der grundsäßlichen, einen Teil des Inhalts des verlichenen Bergwerkseigentums ausmachenden Ver- pflihtung des Bergwerkseigentümers zum Betrieb seines Bergwerks beim Vorliegen der im § 65 Absay 1 aufgestellten geseßlihen Vor- l Kommt der Bergwerkseigentümer dieser Verpflichtung nicht na, so ist es keineswegs unbillig, sondern nur folgerihtig, daß seine Verpflichtung auf seine Kosten durch einen andern durchgeführt Vorschrift nur Ausgaben

welche in den Betrieb2-

1 den Betrieb rentabler Bergwerke handelt und teren Einnahmen regelmäßig zur Deckung der use gen ! Zudem erfolgt der Zwangsbetrieb regel- mäßig zugleih im Interesse des Bergwerkbteigentümers und der Neal- gläubiger und zwar insofern, als der Zwargsbetrieb auf das Ergebnis der Zwangsversteigerung von günstigem Einfluß sein muß: ein .in dieser Weise weiter betriebenes Bergwerk wird vor allen den {weren Schädigungen und Werteinbußen bewahrt, die während eines Still- stands des Betriebs unausbleiblih sind.

Auf ähnlichen Erwägungen beruht die Kostenpfliht des Berg-

Allerdings wird für die i ) mit erheblißen Einnahmen verbundener Betrießh niht vorliegen, wenigstens dann niht, wenn der Bergwerkseigentümer Maßnahmcn hafthalturg den Zwed, versteigerung

Artikel 27b, 274. nachfolgern gegenüber muß, falls bedingung, betreffend den Betrieb. des Bergwerks, nah der Ent- {eidung des Oberbergamts zuwidergehandelt wird, die Möglichkeit der sofortigen Durchführung eines gleihen Verfahrens gegeben sein (vergl. im übrigen unten zu Artikel 111 Artikel 27 b).

Der Entwurf bestimmt daher, daß die Vorschriften der §§ 65 a, 65c flg. au gegenüber jedem Nehtsnachfolger des mit einer Auf- forderung aus § 65 Absaß 2 Bedachten ohne weiteres anwend-

der Sache, daß

{luß unan

das Oberbergamt,

Durchführung des Zwangs

Beschlusses aus § 65e. Zu S 65f.

Der § 65 f ist dem § 6 der Konkursordnung vom 17./20. Mai 1898 (N -G.-Bl. S. 97 flg.) nachgebildet. dem der Berawerkseigentümer die verwalten , Rechts auf nennneten Berawerksverwalter Verfügungtrechts Jcboten, daß er während der Zustimmung des Bergwerksverivalters gebunden ift. notwendig, weil sonst der Zwangsbetrieb durch Ver- gwerk8eigentümers über das Bergwerk selbft oder Vorräte gefährdet werden ift durch die Vorschrift 2 Vorsorge getroffen, daß der Bergwerks- unbegründet verweigern kann. Uebergang der Ver-

Er bestimmt insbesondere : zu entziehen.

den Zeitpunkt, Zu §

__ Die Vorschriften des bisber geltenden Rechts über das Ver- überbaupt keine Wirkung. fahren auf Entziehung des Bergwerkseigentums 65 Absatz 2, E SS 156—160, 164) rihteten fi, da es si lediglich um Maßnahmen die den Eigentümer des Bergwerks betrafen, In dieser Nechtslage tuitt nach den Bestimmungen insofern ein, behandelten

vom e Besck@ranlung

[{ g Wie bereits oben zu und die Durhführuug der dort gegebenen sprechende Strafvorschrift gesivert werden. es einer Strafandrohung, die einer ing jene Vorschriften wirksam entgegt niht unerheblihen Belästigung, jenen Vor\chriften erwächst, eine verbältni8mäßi( diesem Grunde und weil es si um den Schuß wichtiger öffentlicher Interessen handelt, ist die Strafandrohung des § 207 a auf derartige Zuwiderhandlungen ausgedehnt worden, wonach Arbeitgeber mit Geld- strafe bis zu 2000 A und im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten zu bestrafen sind, wenn sie Arbeit8zeugnisse oder Arbeitsbücher mit Merkmalen versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in ciner aus dem Zeugnisse nicht ersichtlichen Weise bezw. den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeihnen,

Zu ALvrtilel 11.

Die nah § 65 Absay 1 und § 156 für den Beschluß des Ober- bergamts maßgebenden Vorausseßungen find solche, die ihrer Natur nah der Kognition der ordentlihen Gerichte entzogen sind. si; nicht rechtlihe, sondern volks- und privatwirt\chaftliche Fragen, deren Beantwortung nicht auf Grund gefeßliher Vorschriften, jondern unter Würdigung der vorliegenden Umstände auf Grund ver- ständigen Ermessens dazu besonders befähigter Behörden erfolgt. Diesen (Grwägungen folgte auh das bisherige Gefeß. 8 157 des bisherigen Allgemeinen Berggeseßes gegen den Beschluß des Dberbergamts aus § 156 auf Einleitung des Entziehungsverfahren3 der Nech{sweg an und für ih als zulässig erktärt war, so war die Zulässigkeit einer richterlihen Entscheidung dur § 65 Abfay 1, wonah über das Vorliegen der geseßlißen Vorausfeßungen für die Betriebs- pflicht des Bergwerk3eigentümers allein das Oberbergamt zu entscheiden hatte, doch nur auf rehtlide Fragen beschränkt und damit auf ein Minimum eingeshränkt. Die Motive zum Allgemeinen Berggeseß (vergl. a. a. O. S. 210) sprechen ih in dieser Beziehung wie folgt aus: „Selbstredend kann die desfallsige auf Aufhebung des Beschlusses gerichtete Klage nicht auf die Behauptung gestüßt werden, daß die Aufforderung des Oberbergamts zur Jnbetriebsezung des Bergwerks 1 j Denn lediglich die Bergbehörde hat darüber zu entscheiden, ob das Bergwerk aus überwiegenden Gründen des öffentlihen Interesses betrieben werden muß, und diese Entscheidung lann um so weniger der Beurteilung des Nichters unterworfen werden, als sonst dem leßteren die Beurteilung der Frage zufiele, öffentliche Interesse durch den Nichtbetrieb verleßt worden fei. der vorstehenden Klage kann es sich vielmehr nur um rehtliche Einwendungen gegen den cberbergamtlihen Beschluß selbst handeln, daß der Beschluß nicht gegen die richtige trieb wirklih eröffnet sei usw.“

Eine nennenswerte Bedeutung kann hiernach dem heutigen geseßz- lien Zustand hinsictlih dieser Zulässigkeit des Rechtswegs nicht n. Das bayerische wie das badische Bergge!eß, die beide dem preußischen Allgemeinen Berggeseß vollständig. nachgedildet

rvorgehoben ift, soll durh eine ents Im dies zu erreichen, bedarf ig ¿u Zuwiderbandlungen gegen

Diese Neigung kann bet der rkseigentümer aus große sein.

Bergwerkseigentümers | 1 S 651 Dauer des Zwangsbetri:bs an die Vorschriften

l an 8 ausseßungen. Diese Beschrän- gung

gegen diesen. Tung ersteint Aenderung fügungen des Ber dessen Bestandteile, Zubebörungen oder Soweit diese Gefahr nicht besteht, des § 65m Absay 1 Sat verwalter seine Zustimmung nit

Wenn als maßgzbender Zeitpunkt für den f den Bergwerksverwalter, ähnlih wie in der eitvunfkt der Anordnung selbst beftimmt ist, fo Beginn der Wirkungen der

SS 65 65p nahmen (Aufforderung und Zwangs8betrieb) neben dem Eigentümer des Bergwerks ebenso oder gegebenenfalls noch unmittelbarer au den- jenigen treffen, welhem anstatt des Bergwerkseigentümers, sci es auf Grund eines persönlichen oder dinglichen Nechtsverhältnisscs die Be- fugnis zum Betriebe des Bergwerks zusteht (Pächter, Nießbraucher Die Nechte einer solchen Person dürfen die Durhführung des Verfahrens nit hindern, und es muß deshalb das Verfahren auch gegen diese Berechiigten mit voller Nehtswirkung Plah greifen.

Negelmäßig auch diese des Bergwerkseigentümers herbeiführen, Zroangsbetriebe

ausnabmslos um

Ausgaben genügen werden. u. A. m.).

waltungsbefugnis auf KonkurSordnung, der berubt dies auf der Notwendigkeit, den Anordnung bestimmen, Zwangsbetriebs Bergwerkseigentümers gegenüber unwirksam gemacht werden 651). Minister wird unter gleihzeitiger Benennung ergwerkéverwalters unverzügli,

Diese Beslimmung, welche den im größten Teil der Monarchie unstreitig geltenden YRechtszustand wiedergibt, ist im Interesse der 9techtseinheit aufgenommen, weil das NReichsgeriht noch neuerdings für das kleine Geltungsgebiet des Code civil die Haftung des Staates für die Bersehen sciner Beamten bei Wahrnehmung der diesen an- vertrauten öffentlihen Gewalt bejaht hat.

Rechtshandlungen verbindert und dem Bergwerksverwalter Die Entschei des vom Oberbergamt ernannten B der Regel nah wobl telegraphisch, dem Bergwerkseigentümer mit-

geteilt werden. Absag 1 de

Die in Absaß 2 die Durhführun Beziebung ft ihr Wirkung

werkseigentümers für des Bergwerks. Bauhafthaltung

dung der : wirtschaftlicher ,

Der Inhalt des § 156 des Entwurfs lehnt sih eng an den bis- i Nur die Vorausseßung des oberbergamtlichen Beschlusscs ist, entsprechend der veränderten Fassung des § 65 Absay 2, L Daß das Vorliegen dieser Vorausseßung dem bisherigen § 156 amtlich festzustellen sein wird, / besonderen Hervorhebung.

Wie berçits oben zu § 6c ausgeführt ift, bildet der im § 156 bezeichnete Beschluß die Grundlage für tas weitere Verfahren, ins- für den etwaigen Zwangsbetrieb und für die weiter folgende Zwangsversteigerung. In diesem Beschlusse liegt also der Schwerpunkt des ganzen l Absay 2 bezeichnete Aufforderung mit ihren NRechtswirkungen nur einen vorbereitenden Charakter hat. in diesem Beschlusse in gehöriger Form das Vorliegen der geseßlichen Voraubseßungen feines Cinschreitens, insbesondere das Vorliegen über- wiegender Gründe des öffentlihen Interesses, darlegen. Hinsichtlich des Zeitpunkts für den Erlaß dieses Beschlusses ist die vom Ober- bergamt bei der Aufforderung gestellte Frist 65 Absay 2) zu

Auch in den Fällen des § 65 p ist dieser Beschluß erforderlich, um dem gegen den neuen Eigentümer des Bergwerks einzuleitenden Verfahren auf Entziehung des Bergwerkseigentums die nötige Grund- lage zu geben.

Der Absay 3 des § 156 gibt dem Beschlusse Rechtêwirkung gegen Dritte.

sich auf die

den Zwangsbetrieb oder i vorzubereiten \ Ohne diese Bauhafthaltung würde der vielleicht längere Zeit na der Stillegung des Bergwerks einseßende Zwangsbctrieb und die sicherlich | Zeitraumes mögliche Zroangtversteigerung des Bergwerks unzweifelhaft mit ganz erheblich ungünstigeren wirtschaftlichen Ergebnissen verbunden sein. Daraus erhellt, daß der mit der Bauhafthaltung verbundene wirtschaftlihe Erfolg in ersier Linie auch dem Bergwerk8eigentümer und den Realgläubigern zugute kommen wird. Erscheint es sonach geboten und zulässig, dem Berg- werkêeigentümer die Verpflichtung zur Tragung der Kosten sowohl der Bauhasthaltung als des Zwangsdetriebs aufzuerlegen, so i es nur eine Maßregel der Zweckmäßi„keit, den Bergwerkseigentümer auch zur ablung der erforderlichen Kostenvorshüsse zu verpflihten, wie dies in

: Die Festsetzung dieser Kostenvorschüsse ist dem mit den Verhältnissen genau bekannten Oterbergamt über tragen, das nôtigenfalls im Wege des Verwaltungs; wangsverfahrens die Kostenvorschti Neben der Verpflihtung des Bergwerkseigentümers zur Zablung

der erforderlichen Kostenvorshüsse sieht der Absay 2 die subsidiäre Borbesiters des Bergwerks vor. i

Zu §8 65g. im § 65a bezeichneten

ist dem § 108 der Konkursordnung nack- herigen § 156 an zen d ;

tg

die Zwangs- j Zwangs Denn wenn auch in

beeinflussen. | onders formuliert worden. cbenso . wie na

bedurfte keiner

¿cineten Maßnahmen find notwendig. weil wangébetriebs für alle zu dem Bergwerke in ersonentreise von rechtlider Bedeutung ift, und n Dritte beigelegt werden muß. Zu §8 65h und i. Diese Bestimmungen beruben auf denselben Erwägungen wie die inhaltli gleihlautenden §§ 7 und § der Konkursordnung.

erst nah Ablauf eines wesentli)

Verfahrens, während die

Der § 65k enthält diejenigen Borschriften, welhe zur Ueber- werke auf den Bergwerfksverwalter und des des Bergwerkseigentümers

ARTg es Be ) am Be tragung d fipes am Ber Das Oberbergamt muß deshalb

¡war au für den Fall des erforderli fint. Zu S 6951. i at des Besizes am Bergwerke auf den nicht gercchtfertigt gewesen sei. eigenartigen Verhältnissen des Berg- sachgemäße Führung des Zwangs- Es bedarf auch der Uebergabe der auf des Bergwerks Risse und nötigenfalls au der besonderen Aus- entümers über die Verwaltung und urchführung der im § 651 gegebenen ben dem hier vorgesehenen, durch das ODherbergamt Sätrafvorschrift des § 207 a des

Mit der Ueberiragung G e E 1 eseben if. Bergwerksverwalter ist bei den fay 1 geschehen ist vollwirfsame betriebs noch nicht gesichert. Beirieb und Schriftstücke und funftserteilung des Bergwerkseig ur wirksamen D

Verwaltung bezüglichen 18 emen, Verpflichtung auch des

¿. B. um die Behauptun Person gerichtet, dgß der

der im Entwoucfe vorgesehenen \chärferen Durführung der dem Bergweckseigentümer im § 65 Absay 1 auferlegten Verpflichtung ein Bergwerksbesitzer, j r den Betrich stillegen sci es behufs Umgehung der geseßlichen, ihm unbequemen Maß- | nahmen, fet es aus anderen Gründen, das Bergwerk an eine dritte,

den Betrieb. Vorschrift dient ne

anzuordnenden polizeilichen Zwange die undenkbar,

Der § 158 des Entwurfs hat abgesehen von der durch den Fortfall des Nectswegs (vergl. zu Artikel 11) verursaten Aenderung der Eingangsworte den gleichen Inhalt wie der § 158 des geltenden

beigemessen werden.

(Schluß in der Dritten Beilage.)