Chronologische Uebersicht
der in dem
Königlich Preußischen Staats-Anzeiger
vom Juli bis Ende Dezember 1857
enthaltenen
Gesetze, Verordnungen, Vekanutmachungen 2c.
Datum. D 0D f
1SSS 31, Dezember Erlaß. Steuerpflichtigkeit des Handels mit der auf dem Lande gewonnenen, in Städten aus einem festen Lokal, durch eigens dazu bestimmte-Personen, verkauften Milch USS%S G
29, Oktober Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte, daß gegen Anordnungen
der Polizeibehörde, welche die Räumung eines Privatflusses betreffen, der Nechtsweg unzulässig is, und
San darüber, ob die Räumung ordnungsmäßig erfolgt sei, die Verwaltungs-Behörde zu entscheiden habe...
3. Januar Desgl. daß eine Anfechtung der im Wege der Säcularisation erfolgten Einziehung von Stiftungs-Kapitalien
im Nechtswege nicht éefolgen an e 2 L Z
2M — Desgl. daß, wenn der Besißer einer Windmühle behauptet, daß durch die erfolgte Anpflanzung hoher Bäume seiner Mühle der nöthige Wind benommen werde, und demzufolge auf Wegschaffung der Bäume anträgt, im Fall des Widerspruchs darüber im Wege Rechtens zu entscheiden sei ;
Erkenntniß des Königl. Gerichtshofes zur, Entscheidung der Kompetenz -Konslifte, daß, wenn in einer Ge- meinde zur Aufbringung des Gehalts des evangelischen Pfarrers von sämmtlihrn Bewohnern des Pfarr - Bezirks Beiträge geleistet werden, demnächst aber der jüdische Besißer eines Grundstücks, dessen früherer Eigenthümer zur evangelischen Gemeinde gehörte, die Zahlung der Pfarrabgabe verweigert, N er L Jude nicht zum Parochial - Verbande gehöre, über dessen Einwand im Nechtswege zu ent- O Us S O G
3, März Cirk,-Erlaß. Die Verhältnisse der im Kanton Schaffhausen in der Schiveiz sich aufhaltenden preußischen Unterthanen in Bezug auf dortige Militairpflicht
Eirk,-Verf. Beschränkung der Staats - Stipendien zum Besuche des Königlichen Gewerbe - Jnstituts zu Bn S
Allerh. Erlaß. Die in Gemäßheit des Geseßes vom 7, Mai 1856 aufzunehmende Staats - Anleihe von 7,680,000 Thalern
Vertrag zwischen Preußen und dem Fürstenthum Neuß jüngerer Linie, die bindung zwischen Weißenfels und Gera betr. ; :
Erkenntniß des Königl. Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte, daß, wenn mehrere Ort- schaften zur Unterhaltung einer gemeinsamen Schule zu einem Schulverbande vereinigt sind, die Frage,
/
auf welche Personen sich dieser Verband erstreckt, nicht von den Gerichten, sondern von den Verwaltungs- Behörden zu entscheiden ist
Bescheid. Zulassung von Ausländern zur Ausübung der polizei-obrigkeitlißen Gewalt
Bekanntm. Ersaß für die präkludirten Fassen - Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehnsfkassenscheine vom Jahre 1848
baid C C5 05 l-t
[M
1 d d e) ed C e L 044) bth jv, pee: pr jut C)
E
V, _- Polt Berorbn;, betr. Us Hunderte a R O E A, E 1. Mai Polizei-Verordnung über die Bauten in den Städten des Negierungsbezirks Breslau. D — Erlaß, betr. die Begründung eines Wohnsißes durch Ausländer und die Heranziehung der lekter Gemeinde-Lasten y i Allerh, K.-O., betr. die Bestätigung der Statuten der bei der Dienstjubelfeier des Prinzen Königliche Hoheit gegründeten Stiftung für unbemittelte Juhaber des Eisernen Kreuzes vom f ADIOAIIS A ea a e t e S Ee e Allerh. Erlaß. Ermäßigung des jährlichen Preises für die in deutscher und polnischer Sprache erscheinen Amtsblätter der Negierungen zu Posen und Bromberg von 1 Thlr. auf 15 Sgr... Allerh. Erlaß nebst Negulativ, betr. die Erhebung des Landarmengeldes im Neumärktfeben Verbande E Eirk.-Erlaß, Gewerbesteuerpflichtigkeit der Anfertigung, des Verkaufs von Lich bildern Instruction. Die Verwaltung der Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten in den Regierun De sbe tg n Mon N i t e oes ae N : Erkenntniß des Königlichen Ober- Tribunals, daß die ün §. 83 der Steuerordnung vom ausgesprochene Verpflichtung der Gewerbetreibenden, für die von ihrem Gefinde gehülfen und im Hause befindlichen Angehörigen verwirkten Geldstrafen mit ibrem Vormd: sih nicht blos auf die Defraudationsstrafen, sondern auch auf die Contravontionsstrafen erft daß demnach der Besizer einer Brennerei für die von seinem Brenner nach der Allerb. Kabin bom 10. Januar 1824 zu 5 verwirkte Geldbuße subsidiarish baften muß L
C13 Cù
Cid
7