1857 / 153 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

rten auf der Thüringishen und der Weißenfels- in einander greifen und jedenfalls so eingerichtet ch Leipzig und Halle und in den entgegengeseß- che zusammenhängende Beförderung ohne andern Betriebes bedingten Aufenthalt stattfinde, und leiche Einrichtung, getroffen werde.

überhaupt im Juteresse von Nachtfahrten auf der ürde die Königlich preußi-

tragen, daß die Fah Geraéër Bahn gehörig werden, daß. ten Richtungen eine tägli als dur die daß von Gera na wenn au mit einem A Sollte fi zur Erreichung dieses 2 chen Verkehrs die Einrichtung Geraer Bahn nöthig machen , fo w f die geeigneten Maßregeln Bedacht nehmen, um die dazu anzuhalten. rtifel 7.

: É g. D. - Unser Finanzminister is mit der Ausführung der gegenwärtigen steigenhändigen Unterschrift und

beauftragt. von Gera na lich unter Unserer Höh edrucktem Königlichen Infi Gegeben Marienbad, den

Verordnung Natur des 9:4 ch Gestungen wie von da zurück eine 25. Juni 1857. m Aufenthalt in Weißenfels,

| wedes odér des óffentli Weißenfels- he Regier Thüringisch

(L. S) Friedri Wilhelm.

von der Heydt. Simons. von Raumer. von Bodelschwingh.

anteuffel ll,

Für den Kriegsminister :

e Eisenbahngeselschaft

Der Tarif für die Fahrpreise auf der ießlich der Genehmigung soll nicht höhere Preise erhal nfels-Leipziger rtikel 8. n Unterthanen soll weder hinsichtlich der Abfertigung ein Unterschied gemacht wer- dem Gebiete des einen Staates in das eder in Beziehung preise ungünstiger

von Manteuffel.

e alen. von Westph Weißenfels-Geraer Eitenbahn

der Königlich preußischen Re- als auf der Thürin- Vahn gleichzeitig beftehen.

unterliegt aus\ch| gierung; derselbe gischen mit Einschluß der E

Zwischen den beiderseitige Beförderung noch der Zeit der den, namentlich Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte w rückfihtlih der Beförderung® in betreffenden Staate abgehenden oder

sollen die aus

Ministerium der auswártigen Angelegenheiten.

auf die Abfertigung, noch behandelt werden, als die aus de darin verbleibenden.

ußen und dem Fürstenthum die Herstellung einer Eisen- n Weißenfels und Gera

Vertrag zwischen Pre

Reuß jüngerer Linie,

bahn-Verbindung zwische betreffend.

Vom 2, April 1857.

/ Artikel 9.

Die Bahnpolizei wird nah Maßgabe des für bahngeseUshaft bereits bestehenden P dehnung auf die Weißenfels - Geraer gierungen einverstanden find, gehandhabt. lih reuß-plauische Regierung das gedacht trágen für die in ihrem Gebiete belegene ziren und in Kraft segen.

die Thüringische Eisens» nts, über dessen Aus-

olizei-Regleme rahirenden Re-

Eisenbahn beide kont Zu dem Ende wird die e Reglement nebft seinen

von Preußen und Se. Durchlaucht ) Bahnstrecke seiner Zeit publi-

inie in der Absicht, eine Eisenbahn- bahn ab durch die preußische zu rufen, die Herstellung einer eißenfels und Gera beschlossen haben, find ber ein derartiges Uuternehmen und über beziehenden Verhältnisse zu Bevollmächtig- und zwar:

át des Königs von Preußen:

herr und Geheimer Regierungsrath Gustav f v. Keller, Komthur und Ritter 2c.;

ß jüngerer Linie: Heinrich Eduard

Nachdem Se. Majestät der Köni der regierende Fürst verbindung von der Provinz Sachsen nach * n zunächst zwischen W Zwecke der Vereinigung ü die Feststellung der sih darauf ten ernannt worden,

von Seiten Sr. Majest Allerhdchstihr Kammer Emil Ludwig Gra

von Seiten Sr. Durchlaucht des Fürsten Reu Rath und Minister

hur und Ritter 2c.,

Emil Heinrich v. Beulwiß; ndlung, unter dem Vorbehalt der offen haben:

Bahn von. der LandeLgrenze eingekommen, daß das Königlich Unternchmungen vom deshalb eine besondere der auf das Fürstenthum anwendbaren und der durch bereits im Lande erlassene Geseßze anderweitig ergänzten Bestimmungen binnen drei Monaten

bekannt gemacht werde. œ

Reuß jüngerer Thüringischen Eisen

Baiern ins Leben Artikel 10.

efommen , daß die wegen Hand- bei Neisen mittelst der Eisenbahn stehenden , theils noh zu isenbahn von Weißenfels

Beide Regierungen sind übereing und Fremdenpolizei lweis vertragsmäßig schon be verabredenden Bestimmungen auh auf nach Gera Anwendung finden. Artikel 11. Dié kontrahirenden Regierungèn find en der Königlich preußischen Po s\hen General-Post-Direction vertrags- Verbindlichkeiten und vorbehaltlich des die ihr dur diesen Artikel n, die Thüringische Eisen- senbahn die Verpflichtung

estattet, in die en der Postver-

Eiserbah Î zum Zwe habung der Paß-

unter ihnen thei

forderlichen Grundstücke insbesondere findet, vom 3. November 1838, im Fürstenthum Neuß bereits publizirte Eisenbahn - Expropriationsgeseß vem 15. März 1856 Anwendung.

darüber einverÄanden, daß

unbeschadet der zwisch stverwaltung und

Fürstlih Thurn- und Tazi mäßig bestehenden Rechte und Rechtes der Fürstlich reußishen Regierung, henden Berechtigungen weiter zu übertrage Gesellschaft für die Weißenfeis-Geraer Ei

, soweit die Natur. desselben solches Uebereinstimmung mit den Bedürfni

Hdôchftihr Geheimer v. Geldern, Komt

Hdchstihr Regierungsrath Dr. welche nah bvoraugega Ratification, folgenden

Oie Königlich

berpflihten fi, welche, an die T Zeig geführt werden soll, zu g

Die Königlich preußische Regie men wesentlih a

ngener Verha Vertrag abgeschl Artikel 1. preußishe und Fürstlich reuß - plauis iner Eisenbahn von Weißenfels nah hüringische Eisenbahn sich unmittelbar anschließend, über éstatten und zu fördern. Artikel 2. rung, von dem Grundsage ausgehend, ls ein preußisches zu betrachten sei, ahngefellshaft, von welcher im beiderseitigen beitén für die im Artikel 1 bezeichnete Eisen- nach Gera besorgt worden sind, die Konzesfion zum ser Eisenbahn bereits verliehen, wogegen anderer- gierung die Zusage ertheilt, die thü- ihrerseits zum Bau und Betrieb der drenden Bahnstrecke unter gleich günstigen Statut dieser Gesellschaft und seine

zu übernehmen h 1) den Betrieb nothwendige waltung zu bringen; 2) den Transport der derlichen Postwagen un tungs-Persenals nah Maßgabe Königlich preußischen Geseßes lih zu besorgen und dazu die n Jm Uebrigen soll eine besondere Entsch tung der Thüringischen Eisenbahn - Geselischaft nicht Dieselbe bleibt indessen in Anse unterliegenden Gegenftände den in den betheiligten Vorschriften unterworfen.

Falls die Königl Weißenfels-Geraer Ei linie und in Gera eine Telegraphenstation anzulegen, Fürstlich reuß - plauische Regierung nicht Anlage und deren unb

che Regierung

den Bâu e so wie der dazu erfor-

d des nöthigen Expeditions- und Beglei- der bezüglichen Bestimmungen des vom 3. November 1838 unentgelt- öthigen Einrichtungen zu treffen, ädigung für die -Postverwal- angesonnen werden. Postzwang Staaten bestehenden

Briefe, Gelder, Padete,

daß das Unterneh hat der thüringischen Eisenb Einverständnisse bahn von Weißenfels Bau und Betriebe die ürftlih reuß-plauishe Re isenbahngesell| ürstlichen Gebiete angeb Bedingungen zuzu publizirten Nachträge anzuerkennen. Artikel 3. tlih der Zeit der Ausführung der E nach Gera find beide Regierungen ische Eisenbahngesellschaft nach ie Eisenbahn - Unternehmungen vom die Bahn innerhalb einer angemessenen Artikel 4.

emeinen werden die bon der Thüringischen Eisenbahngesell- Vorarbeiten als Grundlage: des Bauprojektes für das Die Genehmigung und Feststellung der Bahn- lnen Bauwerke und die Veränderung der Bahn- , unbeschadet der Hauptrichtung , bleiben bietes der betreffenden Regierung vorbe- Regierung spricht jedoch schon jeßt gelegten Projekte zu den ürstlihe Ge-

Fürstlich rung alljährlich ein Nachweis mitgetheilt. Vefiß von Privatpersonen befindlichen Actien der bahngesell schaft im die Fürstlich reuß-plauische biete belegenen tung und der Betrieb der Weißenfels - Geraer Eisenbahn soll jedo im Interesse der einheitlichen Leitung des Unternehmens alsdann der Königs

lih preußischen

die Vorarbeitén hung der Beförderung der dem

i Artikel 12. ih preußishe Negierung fich entschließt, längs der senbahn von Weißenfels nach Gera eine Telegraphen- so verpflichtet sich nur zur unentgeltlichen Zu- u eshränkten Betriebes inne1- sondern dieselbe wird auch. die Thüringische Eisen- onzesfion für ihr Gebiet verpflichten, «Verwaltung die Vornahme der er- ih zu geftatten. lih preußishe der Fürstlih reuß- elegraphenlinie zwischen taatsdepeschen hôchstens f Lie Zahl der be-

haft au

lassen und das

Stre&e na denselben Normen und in derselben Weise,

laffung einer solchen Preußischen belegene Strecke, verwalten.

halb ihres Gebietes, bahngesellschaft vor Ertheilung der K der Königlich preußischen Telegraphen forderlichen Einrichtungen unentgeltl

- Diesen Falls räumt die König en Regierung die Befugniß ein, die T zur Beförderung von Hof - und S

isenbahn von Weißenfels darüber einverstanden, daß die Thürin- Maßgabe des preußishen Geseßes über 3. November 1838 anzuhalten ift,

rist fertig zu stellen.

Weißenfels und Gera in der Weise unentgeltlich - zu benußen, daß täglich he Zeichen unentgeltlih befördert werden. chnet und als solche die Zahl der

schaft vorgelegten Unternehmen anerkannt. hofsanlagen und der einze linien in den einzelnen Theilen innerhalb eines jeden Staate ge halten. Die Fürstlich reuß-plauische ihre Genehmigung der von der Gesellschaft vor Bahnhöfen und Bauwe1 biet unter dem Vorbeha gesellschaft etwa noch gewünschten Veränderungen der Bau - nachiräglich zur Genehmigung vorzulegen sind. ; Artikel 5. Hinsichilih der Bauausführung is ma übereingekommen, daß die Spurweite vier Zoll Englischen Maaßes im L

telegraphis förderten Zeichen soll monatlich zusammengere fammtsumnie insoweit Zahlung geleistet werden, funfzehnhundert Freizeichen überschreitet. Artikel 13. Jn Rückfficht des Gebrauchs der Eisenbahn für Militairzwecke ist Folgendes vereinbart worden: 1) Für alle Transporte welche für Rechnung Militair - Verw bewirkt werden, gegenseitig völlige dafür an die Eisenbahn - folgen soll. Wenn in F

fen, so wie der Bahnlinie für das F (t aus, daß die von der Thüringischen Eisenbahn-

Entwürfe von Militairpersonen oder Militair - Effekten,

der Königlich preußischen oder Fürstlich reußi- altung auf ‘der Weißenfels - Geraer Eisenbahn wird den beiderseitigen Militair - Verwaltungen Gleichstellung zugesichert, so daß die Bezahlung Verivaltung nach ganz gleihen Säßen er-

n ferner insbesondere dahin acht und einen halben chten der Schienen betragen und daß der ibren Altena AeT E für N doppeltes Schienengeleis ers } enbreite exeinst i ingi Eisenbahn "aupgeführt wärden Si mmend mit der der Thüringischen Sie Róniali@ pheublire Siateraas Ï

e Regierun der Fürstlich reußishen Re i ; Fahrplans auf der Weißenfe

schließlich der Dampfwagen, ist der Königlich preußischen Regierung zu veranlassende Prüfung genüge, und eine Genehmigung Seitens der Fürstlich reußischen Regierung nicht erforderlich sei.

Bundesbeschlüsse oder anderer außer- Anordnung der Königlich preußischen rung größere Truppenbewegungen au stattfinden sollten, so liegt der für Sendungen von Waffen, so wie von Militair- Effekten

olge etwaniger ordentlicher Umstände auf oder Fürstlich reußischen Regie der mehrgedachten Eisenbahn waltung der leßteren ob, für diese, Kriegs- und Verpflegungs-Bedürfnisse,

übernimmt unter Mitvertretung die Prüfung und Feststellung des r Eisenbahn und wird dafür Sorge

1209

jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisen- bahnen überhaupt geeignet find, nôt igenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Trans- portmittel, die der ungestört fortzuseyende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und, soweit thunlich, hierzu in den Stand zu segen, nicht minder die mit Militairpersonen be- seten und mit Militaireffeften beladenen , von einer anstoßenden Bahn kommenden Trans8portfahrzeuge auf die eigene Bahn, bvoraus- geseyt , daß diese dazu geeignet sind, zu übernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven weiter zu führen. s

Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch ledigli dem Dienstpersonal der Bahnverwaltung überlassen, dessen Anordnung während der Fahrt Folge zu leisten ist. Hinsichtlih des an die Eisenbahn-Verwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie unter Nr. 1., eine vôllige Gleichstellung der beiderseitigen Militairverwals- tungen ein. j - i Die kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden , daß einer jeden auf der Eisenbahn von Weißenfels nach Gera, so wie in entgegengeseßter Nichtung dur das Gebiet des andern Theils zu bewirkenden Truppensendung , die herfömmliche Anzeige und Vernehmung der betheiligten Regierung in angemessener Frist vor- ausgehen müsse. Jm Falle außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefährdung des Zweckes eine vorgängige Vernehmung mit der be- theiligten Regierung nicht zu bewirken sein würde, wollen jedo die hohen Negierungen es geschehen lassen, daß von dieser Anzeige und Vernehmung ausnahmsweise abgesehen werde, wogegen auch in solchen Fällen der Absendung der Truppentransporte unter allen Umständen eine Anzeige an die betheiligte Regierung oder an die nach Befinden deshalb mit Anweisung zu versehenden betreffenden Behörden vorangehen soll.

Artikel 14.

Was den im Fürstlih reuß-plauischen Gebiete gelegenen Theil der bis Gera anlangt, so ist man dahin über- preußishe Gese über die Eisenbahn- Z, November 1838 als maßgebend angesehen und Gültigfeitserkflärung desselben unter Bezeichnung

Für die Expropriation der für die Weißenfels-Geraer Eisenbahn er- wie in Preußen das Gesez jüngere Linie das daselbst

Artikel 15. Die Fürstlich reuß - plauische Regierung wird in Ansehung der in

ihrem Gebiet gelegenen Strecke der Weißenfels-Geraer Eisenbaha von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft dere Abgabe erheben, als die in 3, November 1838 und vom 30. Amortisations - Abgabe. gischen Eisenbahn-Unternebmungen, einschließlich derjenigen welche die Thüringische ausdehnen möchte, in Gemäßheit der eben angeführten Königlich preußi- 10m. Geseße, durch die Königlich wendet.

weder eine Konzessions- noch eine an- den Königlich preußischen Geseßen vom Mai 1853 vorgesehene resp. festgeseßte Diese Abgabe wird von den gesammten Thürin- Bahnen, auf Eisenbahngesellschaft ihr Unternehmen etwa noch

preußische Regierung erhoben und ver-

deren Verwendung wird der der Königlich preußischen Regie- Sobald sämmtliche in dem Thüringischen Eisen- worden sind, wird in ihrem Ges Die Verwal-

Ueber den Ertrag der Abgabe und reuß-plauischen Regierung von

Wege dèr Amortisation eingezogen Regierung Eigenthümerin der Strecke der Weißenfels - Geraer Eisenbahn.

Regierung für immer überlassen werden. i Lehtere wird die im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie gelegene wie die im

Die Fürstlich reuß- plauische Negierung erklärt sih damit einverstanden,

daß die in den §§. 39 und 40 des Königlich preußischen Gesezes vom 3. Novem- ber 1838 aufgejtellten auf die in ihrem Gebiete gelegene Strecke der Weißenfels. Geraer Eisenbahn

Anwendung preußische Geseßgebung in der Folge einer Abänderun unterworfen werden, dergestalt, daß von dem gesammten Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen ein Reinertrag erzielt würde, Regierung A an die Fürstlih reuß - plauische Regierung abgeliefert werden.

Grundsäge über die Herabseßung der Tarife auch

finden. Sollten diese Bestimmungen durch die Königlich

so wird von der Königlich preußischen der auf die reuß - plauishe Bahnstrecke fallende jährliche Be-

Artikel 16. Die Fürstlich reuß-plauische Regierung verpflichtet sich, von den auf

ihrem Gebiet passirenden Transporten aller Art niemals eine Durchgangs- vodan irgend einer Art zu erheben, namentli auch nicht in dem Falle, das Landestheilen nicht mehr zollvereint sein, oder nicht mehr hinsichtlich der innern Konsumtionsabgaben in Gemeinschaft stehen sollte.

ürstliche Gebiet mit den angrenzenden Königlich preußischen

Artikel 17. der Bahn anzuwendendcn Fahrzeuge, ein-

In Ansehung der auf man darüber einverstanden, daß die von

: Artikel 18. Die auf der im Fürstlich reuß - plauischen Gebiete belegenen Bahn-

strecke stationirten Aufsichts- und Betriebsbeamteu find auf Präsentati der Bahnverwaltung bei den betreffenden Fürstli nd iisben Bebbrden F Psüdt zu nehmen, ff Fürstlich reußishen Behörden : ie Bahnverwaltung wird bei: Anstellung der den: unteren Katego- rien des Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche innerhalb des ürst: O ihren festen Wohnsiß haben sollen l e 1 , welche Angehörige des Fürstenthums sind i i S fähigung vorzugsweise Cd dias Mas find, bei, gePdrigex Pe Die Befugniß di Artikel 19. ; Besu zur Anlegung von Seitenbahnen innerhalb i s bietes bleibt jeder der beiden eaen Aeu D i: rtifel 20 : Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in Red : nde erv I e stehenden Bahn- strecke, soweit sie das Fürstlich reußische Gebiet Ü urftli Negieang ausschließlich E cbaleE. f ‘e Verh „Der ARINIMen Da demgemäß der Fürstlichen Behörde die Kompetenz zur U und Bestrafung aller innerhalb des Fürstlichen Gebiets A die Bahnanlage oder den Transport auf derselben betreffenden Polizei- oder Kriminal» Vergehen zusteht, so wird von der Königlich preußischen Regierung die Vollstreckung der bezüglichen Straferkenntnisse nah Maaß- gabe der bestehendea Konvention zugesichert. Die Königlich preußische Regierung erklärt sih damit einverstanden, daß die Thüringische Eisen- bahngesellshaft wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahnanlage auf Fürstlich reußischem Gebiete odec des Betriebes derselben gegen sie erhoben werden möchten, sich der Fürstlich reußischen Gerichtsbarkeit und den E E T Gesezen zu unterwerfen habe. rtike : : Die Fürstlich reußische Regierung wird zur Handhabung des i über das Unternehmen, soweit es innerhalb des A zur E, führung kommt, zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrehts einen beständigen Kommissar bestellen, welcher die Beziehungen der Fürstlichen Regierung zur Eisenbahngesellshaft und zur Bahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizei- lichen Einschreiten durch die kompetenten Behörden geeignet sind. 5 N Artikel 22. __ Wenn die Fortsezung der Weißenfels - Geraer Eisenbahn bis zur Königlich Bayerischen Bahn beschlossen und gesicbert ist, so soll die en gedachte Eisenbahn mit der in der Nichtung nach der Bayerischen Grenze weiter zu bauenden Eisenbahn wo möglich zu einem Unternehmen ver- einigt werden. j Artikel 23.

Für den Fall, daß die Fortseßung der Weißenfels - Geraer Bahn nicht nah Hof, sondern in einer anderen Richtung erfolgt, wird die Kö- niglih preußische Regierung, nachdem die anderweite Verbindung von dex Weißenfels - Geraer Eisenbahn mit den Bayerischen Eisenbahnen ge- sichert ist, auch der Ausführung einer Eisenbahn von Gera nah Zof nicht allein kein Hinderniß entgegenstellen, sondern, so weit thunlich, för- derlich sein. :

a N Gisa Arr O 24.

Die Königlich preußische egierung ist damit einverstanden , sobald die Fortseßung der Weißenfels - Geraer Eisenbahn ias A 2 niglich Bayerischen Bahnen völlig gesichert ist, den Unternehmern dieser Fortseßung die Bedingung auferlegt werde, der Fürstlich reußischen Re- gerung die Einführung von Zweigbahnen in die von Gera ia der Rich- tung nach der Königlich Bayerischen Grenze herzustellende Bahn und A S zu d ad beides jedoch unter der

g, daß dies nur bei einem der projekti - zulegenden Bahnhöfe geschehen dürfe. m : Artikel 25.

i Jm Fall der Fortsezung der Weißenfels - Geraer Bahn behalten sich die kontrahirenden Regierungen vor, im beiderseitigen Einvernehmen unter Aufhebung des gegenwärtigen Vertrages mit den betreffenden Staatsre- gierungen über das ganze Unternehmen der Eisenbahn von Weißenfels bis zum Anschlusse an die Bayerischen Bahnen einen Vertrag auf die im Art. 23. vorgezeichnete Grundlage abzuschließen.

: Artikel 26.

Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vor- gelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Natifikations- NeLUAen sobald als möglich, spätestens binnen sechs Wochen, bewirkt werden.

Des zu Urkund is derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden.

So geshehen Gera, den 2. April 1857.

(L. S.) Gustav Emil (L. S.) Heinrih Eduard v. Geldern. Ludwig Graf v. Keller. (L. S.) Dr. Emil Heinrich v. Beulwiß.

Der vorstehende Vertrag is ratifizirt und die Auswechselung derx Natifikations-Urkunden zu Zeiß bewirkt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der bisherige Königliche Eisenbahn - Baumeister Eduard Koch is zum Königlichen Eisenbahn - Bau - Juspektor ernannt und ihm die zweite Bau - Jnspektorx - Stelle im technischen Eisenbahn« Büreau des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten verliehen worden.

Der Baumeister Blanken stein zu Berlin ist zum Fbuigr mes Landbgumeister ernannt und demselben die technische Hülfsarbeiter- selle bei der Königlichen Regierung zu Stettin verliehen worden.

oi Tar meiden 4 S Ae R D T2 S r E E L: A6 C ALEES En I E M L (7a) 5e

R

r E imt Lal dees L

S E E E

S ane