1857 / 156 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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indessên, indem. fle behaupten , ihre Räumungöpflicht gehörig erfüllt zu haben und, zu: den: Arbeiten, welche sonst noch von ihnen verlaugt wür»

dem Reglement nicht verbunden zu sein, gerichtlich Opposition

einlegten und die Stadtgemeinde O. vorladen ließen, um die: Fahlungs- Aufforderungen aufheben zu hören. Die von der verklágtèn Geniciude zunächst gemachte Einrede der Jukompetenz verwarf das enSgeriht durch seine Urtheile 5. Januar d. J., indkm es zugläch der Oppo- fitin aufgab, sich auf die Sache felbst: einzulassen. Hiergegen aber legte nicht nur dié Verklagte die Berufung: an das- Landgericht ein , söndern die Regierung zu Düsseldorf erhob- nunmehr auch" den Kompetenz-Konflikt, über welchen si in dem darüber eingeleiteten“ Verfahren nux der An- walt der Kläger, die vecklagte Stadtgemeinde aber nicht erklärt hat, und den der Ober-Prokurator zu Düsseldorf für begründet erachtet. Dies ist derselbe auch unbedenklich.

Die Negierung führt zu seiner Rechtfertigung aus: nah §. 7 des Gesepes vom 28. Februar 1843 sei die Polizeibehörde ermächtigt , die- jenigen, welchen die Räumung eines solchen Privatflusses, wie der Düssel- bach, obliege, hierzu anzuhalten, ihr müsse aber, wenn diese Bestimmung nicht illusorisch werden solle, die Befugniß zustehen, das Maß und die Art der Räumung zu bestimmen und demnächst zu beurtheilen, ob solche genügend geschehen sei, dies leßtere sei daher nicht, wie das Friedens- gericht annehme, eine Frage des dem Nichter zu erbringeuden Beweises. Die Befugniß der Polizeibehörde, ferner die Arbeiten auf Kosten der

Säumigen vornehmen zu lassen und- die Koften exekutivish einzuziehen, | folge aus §. 20 des Geseßes vom 11. März 1850 und §. 1 Nr. 5 der |

Verordnung vom 24. November 1843. Der Nechtsweg aber gegen eine derartige MAL C TARE Sa werde durch das Geseß vom 11. Mai 1842 ausgeschlossen, sofern nit, was in den vorliegenden Klagen“ nicht der Fall sei, die in den §§. 2 und 4 daselbst bezeihneten Ausnahme-Bestim- mungen Plap griffen. Keinen Unterschied löônne es machen , daß die Klagen nicht gegen die Polizeibehörde selbst, sondern gegen die Stadt- gemeinde gerichtet seien, denn diese komme hier nur insofern in Betracht, als sie die fraglichen, durch die polizeiliche Verfügung entstandenen Kosten auf Nequisition der Polizeibehörde beitreiben lasse, nachdem sie solche borher an die empfangsberehtigten Arbeiter vorschußweise berichtigt habe.

Diese Gründe der Negieritng sind zur Nechtferlignng des Kompetenz- Konflifkts mehr als ausreichend; {hon die bloße Berufung auf die Vor- schriften des Geseßes vom 11. Mai 1842 hätte dazu genügt. Kläger wollen durch ihren gerichtlihen Einspruch gegen: die von der verklagien Stadtgemeinde im Auftrage der Polizeibehörde an sie gerichteten Zahlungs- L'efehle eine richterliche Entscheidung darüber herbeiführen, ob sie ver- bunden gewesen seien, die von der Polizeibehörde ihnen angesonnenen dffentlichèn Näumungsarbeiten, für welche die jegt ihnen abgeforderten Kosten entstanden find, zu leisten; d. h. mit anderen Worten, Kläger pro- boziren auf gerichtliche Entscheidung über die Géseßmäßigkeit und Noth- wendigkeit jèner polizeilichen Anordnung, was indessen nach jenem Geseße unzulässig ist, da sie ihre Befreiung von dec polizeilih ihnen auferlegten Verbindlichkeit weder aus einer besonderen 00G Vorschrift, noch aus speziellen Nechtstiteln herzuleiten vermögen. Der Nechtömeg ift also un- statthaft und der Kompetenz-Konflikt begründet,

Berlin, den 25. Oktober* 1856.

Königlicher Gerichtshof zur Entsheitung der Kompêétenz-Konsflikte.

Ministerium des Junern.

Beschèid vom 31. Mai 1857 betre ffend die Aus- dehnung der Konzession eines Agenten über den Bereich des Regierungsbezirkes hinaus.

Géseß vom 17. Mai 1853. (StaatbsAnzeiger Nr. 146, S. 1004.)

Der ieeiden Reglecun eröffne ich auf den Bericht vom

1. v. M,, betreffend die Folgendes:

Die die Hagelshäden- und Mobiliar - Brandversicherungs- Gesellschaft zu N. erlassene Verfügung vom 23, März c, hat darin Nichts geändert, daß nah § 10 des Gesehes vom 17, Mai 1853 in Verbindung mit §. 7 des Gesehes vom 8, Mai 1837 die Agenten der Feue r- Versicherungs - Gesell- sSaliey die Konzession zum Geschästöbetriebe bei der Regierung hres Wohnsißes nahzusuchen haben, und die Allerhöchste Ordre vom 5, Januar 1847 die Konzession zu-Agentur- Geschäften für Feuer - Versitherungs # Anstalten mit dem Bereiche eines bestimmten Ortes in Verbindung bringt, so wird, nachdem das Gesey vom 17, Mai 4853 im §. 3, darliber ent- shieden hat, daß die Konzession, welche von einer Regierung ertheilt wird, sich nur auf den Bezirk dieser Regierung erstreckt, alls die Frage über die Ausdehnung einer Konzession über den

erei eines Negierungsbeziris hinaus zur Entscheidung komnit, zwischen den ‘betreffenden Regierungen eine Communication zum Zwecke der Entscheidung stattfinden müssen.

j Die Besträfüng dés Kontravenientén anlangend, so erscheint diese Frage, wie ‘nah vém Geseye vom 8, Mai 1837, so auch :nahch demsenigen vom 17, Mai 1853, nicht ¿wéifelhäft. Der ‘§. 3 dieses leyteren Gesches allegirt auedrüdlich ten §, 7, in welchem die Strafe tesimmt wird und wenn überdies für einen bestimmten Be-

onzessionirung von Versiherungs- Agenten,

zirk eine spezielle Konzession nöthig is, so folgt von selbst die Straf= _barkeit desjenigen, der ohne eine solche Konzession dennoch in diesem Bezirke Geschäste treibt.

Berlin, den 31, Mai 1857.

Der Minister des Jnnern. 4 von Westphalen. n

die Königliche Regierung zu N.

Finanz- Ministerium. Haupt - Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 1. Juli 1857 betreffend die VerloosungvonStamm-Actien und Prioritäts- Obligationen Serie 1, Il, und [V. der Nieder- \chlesi\ch-Märkischen Eisenbahn.

Bei der heute öffentlich stattgehabten Verloosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm-Actien und Prioritäts-Dbliga= tionen der Niederschlesis{ch=Märkischen Eisenbahn sind die in den bei- liegenden drei Verzeichnissen *) aufgeführten

681 Stamm- Actien à 100 Rthlr,

136 Prioritäts-Obligationen Ser. l. à 100 Rihlr.

271 dergl. a O,

64 dergl. A, gezogen worden.

Dieselben werden den Besißern mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag der Stamm =- Actien, zugleich mit den Zinsen für das zweite Semester d. J. vom 15. Dezember d. J. ab, den Kapitalbetrag der Prioritäts - Obligationen aber vom 2, Jauuar f. 3, ab,

gegen Quittung und Rückgabe der Aktien und Obligationen und der dazu gehörigen, niht mehr zahlbaren Zins - Coupons bei der Hauptkasseder Niederschlesis{ch-Märkischen Eisenbahn hierselbst in den gewöhnlichen Geschäftsstunden zu erheben.

Der Betrag der etwa fehlenden Zins - Coupons wird zur Deckung der Ansprüche ihrer Besißer vom Kapital gekürzt.

Vom 1. Januar k. J. ab hört die Verzinsung dieser Actien und Obligationen auf,

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, aber bis jeßt noch nit realisirten, auf den Anlagen mitverzeih- neten Stamm-Actien und Prioritäts-Obligationen Ser. I,, I[, und IV, hierdurch wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen , daf die Verzinsung derselben bereits mit dem 31, Dezember des Jahres ihrer Verloosung aufgehört hat.

Uebrigens können wir uns mit ‘den Jnhabern der gekündigten Effekten in einen Schriftwehsel wegen der Kapitalzahlung nicht

| einlassen, und werden daher desfallsige bei uns eingehende Gesuche

ohne Weiteres zurückgesandt werden. Beilin, den 41. Juli 1857. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, Natan. Game t. Nobiling. Guenther.

__®) Liegen der heutigen Nummer des Staats- Anzeigers in besonderer Beilage bei.

Kriegs-Ministerium.

Allerhö chste Kabinets-Ordre vom 7. Mai 1857

betreffend die Bestätigung der Statuten der bei der

Dienstjubelfeier des Prinzen von Preußen Kö»

niglihe Hoheit gegründetevy Stiftung für unbes-

mittelte Junhaber des Eisernen Kreuzes vom {Ffeld- webel abwärts.

Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestätige Jh hierdurch die añliegenden Statuten der bei der Dienstjubelfeier des Prinzen von Preußeu Königliche Hoheit gegründeten Stiftung für unbemittelte Jnhaber des Cisernen Kreuzes vom Feldwebel abwärts, in allen ihren Bestimmungen, mit dem Ausdrucke Meiner beifälligen Aner- kennung ‘der ¡patriotischen Gesinnungen, von denen die Stifter dieses ‘Werkes geléitet worden sind. Chaxlottenburg, den 7. Mai 1857.

(gez) Friedrich Wilhelm, (gegengeze) Graf von Waldersee.

An das Kriegs-Minifterium,

Statut der Stiftung für -unbemittelte Fnhaber des, [Eiseren Kreuzes vom M abwärts. I. Stiftungsfonds. - “i Aus den Ueberschüssen der Beiträge, welche von früheren ge- dienten Soldaten aller Grade des Preußischen Heeres für die Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen von Preußen bei Höchstdessen funf- zigjähriger Jubelfeier zu widmende Ehrengabe dargebracht werden, wird ein Kapitalfonds als Stiftungsfonds einer unter “dem Protek- torat Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Preußen und unter dem Namen „Stiftung für unbemittelte Junhaber des Eisernen Kreuzes“ zu gründenden Stiftung gebildet. Das Domizil dieser Stiftung ist Berlin.

Il. Verwen dung der Fomds.

Die Zinsen dieses Kapitals werden am 1. Januar jeden Jah- res in gleichen Beträgen von mindestens zehn Thalern an unbe- mittelte Jnhaber des Eisernen Kreuzes vom Feldwebel abwärts, welche nit als Senioren den Ehrensold beziehen, als Ehrengeschenk

vertheilt. : S8. 3

Sobald die nah §. 2 zum Genuß der Stiftung Berechtigten nicht mehr in genügender Anzahl, oder gar nicht mehr vorhanden sind, treten die Jnhaber des Militair-Ehrenzeichens, nach den 1m §. 2 gegebenen Bestimmungen, E Stelle.

Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen von Preußen bleibt die Auswahl unter den vorgeschlagenen Jnhabern vorbehalten. Led

IIL Verwaltung.

Das Zönizliche Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Jn- validen-Wesen, soll ersucht werden, die Verwaltung der Stiftung und die Vorschläge der mit dem Ehrengeschenke zu betheiligenden Inhaber des Eisernen Kreuzes resp. Militair - Ehrenzeichens zu übernehmen und die Fonds der Stiftung bei seiner Kasse zu deponiren. i

§. 6

Bis die Uebernahme der Verwaltung Seitens des Königlichen Kriegs-Ministeriums erfolgt is, wird dieselbe durch das Komité, welches sich aus den aus der Linie und Landwehr geschiedenen Soldaten zur Feier des Dienstjubiläums Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen von Preußen E hat, geführt.

[V. Vorübergehende Bestimmungen. Das vorstehende Statut soll Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen von Preußen zur Hohen Genehmigung vorgelegt werden. Behufs Erlangung der Staats - Genehmigung und der Kor- porations: Rechte für die Stiftung hat die verwaltende Behörde die geseßlichen Schritte zu thun. : 7 Berlin, den ersten Januar Ein Tausend Acht Hundert und

Sieben und Funfzig. : E (gez.) Prinz von Preußen.

Das Komité: 1 (gez.) v. Jagow, Graf v. Schlieffen, General der Jnfanterie a. D. General-Lieutenant a. D. v. Webern, v, Heydebrandt-Lasa, General-Lieutenant a. D. General-Major a. D. v. Blumenthal, v. Kraut, v. Arnim, General-Major a. D. Oberst a. D. Oberst-Lieutenant a. D. Graf v. RNöôdern, v. Arnim-Bohyhenburg, Major im 3, Landw .-Husaren-Regiment. Major a. O. v. Knesebedck, v. Alvensleben, Bernhard, Major a. ‘D. Major a. D. Artill, Pr.-Lt. a. D. Hossauer, Hoffmeister, Wagner, Schulte, Lieutenant a. D. Feldwebel a. D. Feldwebel. Vice-Feldwebel a. D. Karbe, Siebert, Briesnick. Wachtmeister a. D. Unteroffizier a. D. Unteroffiziec. Schwarß, Fro hlich. Gassert, Sonnenhburg. Unteroffizier. Gefreiter a. D. Grenadier a. D.“ Grenadier a. D. Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre nebst Statut wird hierdurch zur allgemeineu Kenntniß mit dem Bemerken gebracht, daß der Stiftungsfonds in einem Kapitale von 10,650 Rthlrn. besteht. | f Rut das Kriegsministerium die Verwaltung der Stiftung nunmehr bereitwillig übernimmt, wird {ließli bemerkt, daß die Vorschläge zur Bewilligung des Ehrengéschenks Seitens der Kd- niglichen General-Kommandos erfolgen werden. Da lehtere fich im vollständigen Besiße des dazu erfordetlihen Materials bereits befinden, bedarf es weder bei denselben noch bei dem Kriegsmini- sterium besonderer Anträge dieserhalb. Berlin, den 25. Juni 1857.

Kriegsministerium, Abtheilung für ‘das ‘Juvälidenwesen. von Sommerfeld. L 9-08.

Preusiséche (Bauk.

Zu Banf-Rendanten ‘find exnannt worden: Die Bank- Kassirer Barkley in Davdig, Hartmänn in Münster, Pflug in Breslau, Franke in Posen, \o wie die Bank-Buchhalter Thal in Tilsit, Freudemann in Crefeld, Eichert in Halle a, S,, Martins in Gleiwiß, -«Schwarz 1. in Elberfeld, Stor in Görliß, Stübn er in Frankfurt a. O.,, Wenke in Bromberg und Barsekow 1, zu Stettin.

z

Monats =- Uebersicht der preußischen Bank, gemäß §. 99 der Daa vom 5, Oktober 1846. va.

1) Geprägtes Geld und Barren.............. 34,125,500 Rthlr, 2) Kassen-Anweisungen 1,715,400 » 3) Wechsel-Bestände 62,871,900 » 4) Combarda Binde eo ero se ocot ect rere 11,185,400 » 5) Staats = Papiere, verschiedene Forderungen

und Aktiva 6,460,000 »

P 6) Bauknoten im Umlauf 72,743,700 7) Depositen-Kapitalien.. L Gi 19,727,200 8) Guthaben der Staatskassen, Jnstitute und Privat - Personen, mit Einschluß des Giro= Verkehrs... d ¿dus anaunv dati sd 9,341,300 Rthlr. Berlin, den 30, Juni 1857. Königlich preußishes Haupt -Bank=- Direktorium. von Lamprecht. Witt. Meyen. Schmidt. Dechend. Woywod.

Angekommen: Se, Durchlaucht der Erbprinz Ludwig zu Bentheim-Steinfurt, von Steinfurt,

Berlin, 4. Juli, Seine Majestät der: König haben Aller- gnädigst geruht: Dem Grafen Hyacinth von Strah wiß auf Stubendorf im Kreise Groß-Strehliß, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes des Johanniter-Maltheser-Ordens zu ertheilen.

Personal -Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und Versegungen.

Den 18. Juni. Lengsfeld, Major vom Generalstabe des I. Armee-Corps, zum Chef des Generalstabes der General-Jnspection der Artillerie ernannt. Den 20. Juni. v. Korf-Krofisius, Sec. Lt. vom 6. Ulan; RNegt., in das 10. Zus.

Negt. verseßt. Den 23. Juni. i b. Wißleben, Major und persönlicher Adjutant des Prinzen Karl von Preußen K. H,, die Erlaubniß zum Zragen der Uniform des 3. Ulan. Negts. (Kaiser von Nußland), unter Führung à la suite dieses Negiments

ertheilt. i Den 25. Juni. ' Schmidt, General-Major und Direktor der Allgem. Kriegsschule, zum Mitgliede ‘der Studien-Kommission für die Divisionsschulen ernannt. Bei der Land-wedr. Den 18. Juni. A Frhr. b, Zedlip- Neukirch, Prem.-Lt. „von der Kavall. 1. Aufgeb. des 1. Bats. Z. Garde-Landw- Regts., zum Rittmeister befördert.

Abschiedsbewilligungen x. Den 25, Juni.

b. Wentzel, Gen.-Lieut. a. -D., zuleßt Gen.«Major und Eomman- deur der 12, Inf. Brig., Frey da nck, Gen.-Major a. D., zuklezt Com- mandeur der B. Juf. Brigade, Kühne, Pence Majoe a. D., zulegt Ober und Jusp. .der 5. Festungs-Juspection, v. Froreich, Gen.-Major a. D-, zuleßt Oberst und zweiter Kommandant von Neisse, Hülsen, Oberf| a. D., zuleßt Commandeur des 40. Juf. - Negts. , Nolla du Rose, Oberst a. D,, zulegt Oberst-Lieut. im 5. Juf. Vegt., Frhr. v. Sc{leintkt, Oberst-Lieut. a. D., zulegt Major im 3. Drag. Regt., v. Heydedre ®, Major a. D., zuleßt im 2, Kür. Negt., mit idrer Pention zur UAllerddcFen. Disposition geftellt. ;

Bei der Laudwehr. Dn o JUUi, e d, Wolfersdorff,-Pr. Lt. a. D., zuleßt im 3. .Bat, 31, Landw, Regts, als Führer ‘der Strafabtbeilung zu Posen, unter Führung à la suite ‘des 5. Tomb.* Neserve-Vats. angestellt.