1857 / 163 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

B S E L R D E R E D S n CT qu dei O

M E S G Ga E E A

Die Tie Quittungen werden von zwei Mitgliedern des Verwal- tungsrathes Namens dessélben vollzogen. | Neunter Artikel.

Sollen angeblih verlorene oder vernichtete Juterims - Quittungén, L

Aktien oder Talons mortifizirt werden, so erläßt der. Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliéfern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen.“ Sind, nachdem zwei Monate na der Wien Aufforderung bergangen, die Dokumente nicht eingeliefert oder die echte nicht geltend gemacht worden, \o erklärt das betreffende Landgericht die Dokumente für nichtig. Der Verwaltungsrath verò entlicht diesen Beschluß durch die Gesellschaftsblätter und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aus,

Die Kosten dieses Ver ahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last.

Dividendenscheine können weder aufgeboten noch mortifizirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust der Dividendenscheine vor Ab-

lauf ‘der eslaprungsfrist bei dem Verwaltungsrath ' anmeldet und den |

Pat Een Befiß durch Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhaf. ter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- T und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine gegen uittung ausbezahlt werden. Zehnter Artikel.

‘Alle Aktionaire haben in Gladbach Domizil zu wählen. Diejenigen, die kein besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Gladbach. Mehrere Repräsentanten und Necht8nachfolger cines Uktio- nairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben vielmehr nur zusammen, und zwar dur Eine Person,

wahrnehmen lassen. Eilfter Artikel.

Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher Benennung es auch sei, zu Zablungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der'im fiebenten Artikel borgesehenen Konventionalsrafe auégenommen.

: i Zwölfter Artikel.

Alle öffentlichen B ekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem Kreisblatte von Gladbach, dem Jutelligenzblatte von Rheydt, dem Ver- kündiger von Viersen und in der Kölnischen Zeitung.

\ eht eins dieser Blätter ein, so soll die Veröffentlihung in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächste Genceral- Versammlung an die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes bes

| elbe die Genehmigung der Negierung zu Düsseldorf er- alten hat, insofern nicht schon ‘vor dieser Zeit eine solche Bestimmung urch: den Verwaltungsrath getroffen und von der Regierung genehmigt worden ist. Tie Regierung zu Düsseldorf ist befugt, die Wahl anderer Blätter zu fordern, nöthigenfalls solche vorzuschreiben. Alle in Betreff der Gesellschaftsblätter eintretenden Aenderungen find durch das Amts- blatt dieser Regierung und durch die bleibenden Gesellschaftsblätter, und wenn das eingehende Blatt in dem Bezirke einer anderen Negierung er- schienen ist, auch durch das Amtsblatt der Lepteren bekannt zu machen.

: Drijtter-Tit-el,

Von dem Verwaltungsrathe, | / Dreizehnter Artikel.

Die obere Leitung der Gesellschaft, sowie die Vertretung derselben in allen Veziehungen, wird einem bon der General-Versammlung ernannten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegens- wart eines Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben aus- TEEEE E ae ra e E Et der Verwaltung.

: T Derwaltungsrath bestebt aus zehn Mitgliedern. Jbre Funktio- nen dauern sechs Zahre, c N A T DA

Nath zwei V ren scheiden die drei an Dienstjahren ältesten Mitglie- der; nah bier Jahren die dana folgenden drei Mitglieder und nach ses Jahren die übrigen Mitglieder aus dem Vertoaltungsrathe aus.

e eneral « Versammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime

Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus no nicht fest» ftebt, auszusceiden haben, wird durch das Loos bestimmt. ita

Die enden find wieder wählbar. Die Namen der Gewähl- ten werden dure die im zwölften Artikel benannten Blätter öffentlich

bekannt ; Vierzehbnter Artikel Für die Dauer des Baues des Etablissements und für die ersten ses Jahre deë Gescdäftsbetriebes bilden die ei der ua e 2E Friedri Oiergardt, Franz Wilhelm Königs, Wilhelm Heinrich Psenperts Martins Sobn, Anton Lamberts Chr. Sobn, Johann Heinrich urmannz gagad s Braës, August Kleinjung. Johann Wilhelm a2 Vervoltangsrath. Ubelm Brink Senior und Johann Peter Pauen eler hat alle ftatutmäßigen Nechte und Pfli ten, jedoch mit Aus- won dectejBefugniß zur Erwerbung und Berl e daa nie My, Geier J jedem einzelnen Falle die besondere Ermächtigung der indessen frei On bedarf. Der ersten Generalversammlun steht es in Artikel r. zu beschließen , daß dieser eríte Verwaltungsrath die bollen, B wle i angegebenen BVefugnifse auszuüben babe. svéríam a a Erneuerung desselben findet in der ordentlichen Die Generalversammlung hat Fe bundert e u JfBa ui : as Net, mit einer Mehrzabl b S m ber anwesenden Stimmen eines oder mehrere M en 2 wäblen gorathes auszuscheiden und an deren Stelle neue Mitglieder

._Jedoch muß dazu ein Antrag von wenigstens i i De. sz zehn Aktionairen , die zusammen vierzig oder mebr Aktien be iti itel vier. dreißig) eingereicht fein, É figen, rechtzeitig (Artikel vier und d ias f Fünfzehnter Artikel. __ Jede I Des Vertraltungérathes muß mindestens zehn Aktien

Die Dokumente dieser Aktien werden in das Archiv der Gesellschast hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des JZuhabers als Ver- waltungsrath dauern, unveräußerlich.

; Sechszehnter Artikel.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen. Vizepräsidenten. Jhre Funktionen) in dieser Eigenschaft dauern ein Zahr; sie find nach Ablauf desselben wieder wäblbar. Sollten beide ver- hindert sein, einer Sißung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so über, nimmt das anwesende, nah den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsig. Die Namen der Gewählten werden gleich wie diejenigen der Mitglieder des Verwaltungsrathes und ebenso alle darin : rungen öffentlich bekannt gemacht.

; _ GSiebenzehnter Artikel.

Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten Generalversammlung bon dem Verwaltungsrathe wieder besegt. i

Die definitive Wiederbesezung erfolgt durch die Wahl der General- Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet in dem Termine aus, an welchem die Dauer der unktionen seines Vorgängers aufgehört haben würde.

Vis zu der im Artikel vierzehn bestimmten ersten theilweisen Er-

neuerung ergänzt der Verwaltungsrath fich selbst.

__ Sämmtliche hier vorgesehene Ersaßwahlen erfolgen in Gegenwart

eines Notars und müssen öffentlich bekannt gemacht werden. Achtzehnter Artikel. ;

Der Verwaltungsrath versammelt fih regelmäßig an den von ihm lew Terminen und außerordentlich, so oft der Vorsigende es

r nôthig t. :

Der Leßtere ist außerdem verpflichtet, den Verwaltungsrath zu be- rufen, sofern von drei Mitgliedern desselben darauf angetragen wird. Die Einladungen zu den nicht feststehenden Sißungen erfolgen mindestens drei Tage vorher. Die Versammlungen des Verwaltungsrathes finden am Size der Gesellschaft statt. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglicder ge- faßt, in ein dazu bestimmtes Protokollbuch eingetragen unt, von den An- wesenden unterzeichnet. fig Dm Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vor- igenden.

Bei Wahlen ist das im Artikel fünf und dreißig für die General- (O ang vorgeschriebene Verfahren au hi r maßgebend.

Zur Faffung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von |ve- nigstens ses Mitgliedern erforderlich. Neunzebnter Artikel.

Der Verwaltungsrath beschließt innerhalb der Grenzen des Sta- tuts úber alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sole nicht der Beschlußnahme der General-Versammlung ausdrücklich vorbehalten sind.

_ Er enlscheidet Über die Erwerbung und Veräußerung bon Jmmo- bilien und Gerechtsamen, über Neubauten, große Neparaturen an den JZmmobilien, sowie über Lage, Plan uud Umfang der zu errichtenden Etablissements.

Er bestimmt über die Anlegung der disponiblen Fonds; er seßt den Tarif für die Leistungen der Anstalt fest; er besiimmt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite; er erkennt über alle Verträge, welche sich auf Negulirung der Preise und des Ab- saßes der Produkte der Gesellschaft beziehen, sowie über alle Ankäufe von Nohprodukten für die Fabrikation oder für den Handel der Ge- sellschaft, insofern der Gegenstand des Ein- oder Verkaufs über den Be- trag bon zweitausend Thalern binausgeht. Er ist berechtigt, über Alles, vas das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, zu kompromittiren, sich zu vergleichen und zu substituiren.

Sollte die Höhe des in Anspruch zu nehmenden Kredits oder der Gegenstand" des Einkaufs oder eines abzuschließeuden Vertrags oder Ver- gleichs oder der Preis eines zu erwerbenden Jmmobiliars den Betrag eines Achtels des emittirten Aktienkapitals überschreiten, so ift die Ges nehmigung der General-Versammlung erforderlich. Derselben Genehmigung bedarf es, wenn der Taxiverth eines zu beräußernden Jmmobiliars den Betrag eines Achtels des emittirten Aktienkapitals übersteigt.

Zu Anleihen is desgleichen die Autorisation der General-Versamm- lung erforderlich.

Die bei der legteren hierüber zu stellenden Anträge sind bei der Einberufung im Allgemeinen anzugeben,

Er ernennt und entseßt nah Maßgabe des Dienstvertrages den Direktor, sowie in der Regel auf den Vorschlag des Direktors alle übri- gen Beamten der Gesellschaft, welche in Jahresgehalt stehen und eine Besoldung von über dreihundert Thaler jährli erhalten. Er bestimmt die Gebälter der Beamten und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist befugt, alle Beamten der Gesellshaft wegen Dienstvergehen, Fahr- lässigkeit oder aus anderen Gründen jederzeit zu entlassen. Er erläßt und ändert die speziellen Dienst-Jnstruktionen für den Direktor. _Sowie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln , Ver- N und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft ab- ließen fann, so ist er au befugt, in allen diesen Beziehungen fi ver- treten zu lassen.

Der Verwaltungsrath is befugt, eines oder mehrere seiner Mitglie- der, sowie den Direktor oder außerordentlihe Kommissarien zu bestimmten e zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszu- ertigen. '

Zwanzigster Artikel.

Für die der General-Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüsscn der General - Versammlung über die auszuführenden Maßregela zuglei dîe Ertheilung der General- und Spezialvollmacht an

lef, Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu assen. j

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Ein und zwanzigster Artikel.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden don dem Prä- sidenten oder von dem Vicepräsidenten oder von zwei Mitgliedern Namens des Verwaltungsrathes unterschrieben. i

Zwei und zwanzigster Artikel. ;

Der Verwaltungsrath. wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem Ersaße für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen , ‘für seine Mühewaltung eine Tantième von fünf Prozent vom Reingewinn.

Der Verwaltungsrath ftellt die Vertheilung dieser Tantième unter

ine Mitglieder fest. D s ViEertEé&r Tite l; Vom Ler ke Ls Drei und zwanzigster Artikel. ,

Zur speziellen Führung der Geschäfte nah den Beschlüssen des Ver- waltungsrathes wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben, ein Direktor angestellt, welcher, wenn er niht Mitglied des Verwaltungs- rathes ist, nur eine berathende Stimme har. Die Besoldung des Direk- tors kann auch in einem Antheile am Reingewinn bestehen. Die Ernen: nung ist durch notariellen Aft zu ‘vollziehen und durch die in Artikel zwölf benannten Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. Die durch den Verwaltungsrath ausgesprochene Entseyung des Direktors (Artikel 19) hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, O A: Gratifikationen oder andere Vortheile, für die Zukunft von selbst erlöschen.

Dies ist in den Dienftvertrag mit aufzunehmen.

Vier und zwanzigster Artikel.

Der Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zahlungs- anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. "Er M, schreibt, indosfirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für F e laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen l richtungen oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu bes trachten sind; doch müssen alle Unterschriften des Direktors von einem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder in Behinderungsfällen A einem Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath delegirt, kon-

trafignirt werden. : 4 Name dieses Beamten wird dur die Gesellschaftéblätter bekannt

t. Als E Direktor is verpflichtet, bei allen gerichtlihen Verhandlungen,

i welchen die Partei durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen U dis der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine Legitimation bildet die vom Verwaltungsrathe zu erthcilende Vollmacht oder Bestal- lung. / :

ünf und zwanzigster Artikel. ; Der Dir U f entseßt alle Beamten der GeselUschaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehal- ten ist, nah Maßgabe des mit demselben abgeschlossenen Dienstvextrages. Er ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihm D justeht, au suspendiren und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung es Verwaltungsrathes berbeizuführen. Eine hierauf bezügliche Klausel ist in den Dienstvertrag mit aufzunehmen. ] Sechs und zwanzigster Artikel. j Ï Bei Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfällen des Direktors übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Ver- waltungsrathes oder en von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft isorish dessen Dienst. : E N dieses Angestellten wird durch die Gesellschaftsblätter be- kannt gemacht. Eine notarielle Ausfertigung des Wahlaktes bildet die Legimation des Direktors. z | Sieben und zwanzigster Artikel. . Der Direktor muß mindestens zehn Aktien der Gesellschaft besißen er erwerben. | n Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Funktionen des Jnhabers dauern, weder veräußert

noch übertragen werden. ; n : hUnster Titel,

Von den General-Versammlungen. Acht und zwanzigster Artikel.

Zur Theilnahme an der General - Versammlung und an deren Ver- handlungen sind nur diejenigen Aktionaire befugt, auf deren Namen eine oder mehrere Aktien acht Tage vor der Versammlung bei der Direktion angemeldet find. Die Einschreibung der Aktien erfolgt bei dem Verival- tungsrathe entweder gegen Vorzeigung der Aktien oder eines dem Ver- waltungsrathe als genügend erscheinenden Zeugnisses über den Besiß der- selben und auf schriftliches Ersuchen. n i j

Den in dieser Weise berechtigten Aktionairen , welche fih persönlich oder durch Bevollmächtigte nach Artikel dreißig an der General-Versamm: lung betheiligen wollen, werden innerhalb der beiden leßten Tage vor der General-Versammlung gegen Ueberreichun der ihnen über die er- folgte Einschreibung der Aktien ertheilten Bescheinigung Eintrittskarten

ilt, erve Saffelbe Verfahren findet auch bei den außerordentlichen General-

lungen statt. : D F auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig find,

ndet eine Theilnahme an der General-Versammlung nicht statt und kön- p die Snbaber solcher Aktien in derselben fich auch nicht vertreten

assen.

g Neun und zwanzigster Artikel, : Das Necht des Stimmens beruht nur auf denjenigen Aktien, welche

nah Artikel aht und zwanzig zur Theilnahme an der General-Versamm-

lung befähigen, und steht mit Ausnahme des, im Artikel drei und vierzig

vorgeschenen Falles, nur den Aktionairen zu, welche zwei oder mehr

Aktien besißen. : Dieses, Recht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:

auf je vier Aktien eine Stiníme, jedoch kann Niemand mehr als fünfzehn Stimmen für seine. Person abgeben. i

: reißigster Artikel, dd Die Alktionaire können fich in Verhinderungsfällen durch_ andere

nah Artikel acht und zwanzig zur Theilnahme an den General-Versamw- lungen befugte Aktionaire vertreten lassen; die Handlungsöhäuser aber auch durch ihre Prokuraträger , die Gemeinden und öffentlihen Justitute durh ihre Repräsentanten, die Minderjährigen und andere Bebormun- dete dur ihre Vormünder oder Kuratoren, die Ehefrauen dur ihre Ehemänner, wenn die Vertreter auch nicht Alktionaire find. Für mehr als fünfzehn Stimmen kann ein Einzelner nicht Vollmachtsträger in der General-Versammlung sein. Die Prüfung der Vollmachten erfolgt durch den Verwaltungsrath. Entstehende Differenzen über die Gültigkeit oder Zuläsfigkeit einer Bevollmächtigung entscheidet die General-Versammlung.

Ein und dreißigster Artikel, Die General - Versammlung tritt. regelmäßig jährlich ein Mal, und

¿war im Monat März, in Gladbach zusammen.

Außerdem finden außergewöhnliche General-Versammlungen ebenfalls

in Gladbach statt, so oft dies vom Verwaltungsrathe für nöthig erachtet wird, oder so bald wenigstens zehn Aftionaire, welche mindestens hun- dert Aktien besigen, shriftlich darauf antragen.

_Zwei und dreißigster Artikel. Die regelmäßigen, wie die außergewöhnlichen General-Versammlun-

gen beruft der Verwaltungsrath mittelst ôffentlicher Bekanntmachungen durch die im Artikel zwölf erwähnten Blätter. Diese Bekanntmacbungen sollen mindestens vierzehn Tage vor der General-Versammlung stattfinden und die zur Berathung kommenden Gegenstände in der Kürze angeben.

Drei und dreißigster Artikel.

Vorbehaltlih der in den Artikeln drei und vierzig und sechs und vierzig enthaltenen Bestimmungen, bollbringen fih alle Veschlússe und Wahlen der General-Versammlungen mit absoluter Stimmenmehrheit; find die Stimmen gleih, so entscheidet der Vorfißende. Wer von den Aktionairen bei der General-Versammlun nicht erscheint oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt,“ ist déffenuñgiidtet durch die Beschlüsse jener Versammlung gebunden.

Vier und dreißigster Artikel. i

Der zeitige Vorsißende des Verwaltungsrathes führt auh den Vorfi in der General-Versammlung und ernennt die Skrutatoren.

Zu Sfrutatoren können weder Verwaltungsräthe, noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden. : Zn den regelmäßigen General - Versammlungen werden die Geschäfte

in nachfolgender Ordnung verhandelt :

a) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im s vbaitts und über die Nesultate des verflossenen Jahres insbe- ondere ;

b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes ; :

c) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltun gs- rathes, sowie über die Anträge einzelner Aktionaire. Leptere müssen spätestens aht Tage vor der General - Versammlung dem Verwaltungsrath scriftlih eingereicht sein;

d) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Vilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellshaft zu ver- gleichen und rectfindend, dem Verwaltungörathe Decharge zu er- theilen oder an die Gesellschaft zu berichten.

Fünf und dreißigster Artikel.

Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums borgenommen.

Wenn sich bei der Sia Abstimmung nicht für so biele Personen, als zu wählen sind, die absolute Majorität ergeben hat, so wird zu einer zweiten Wahl geschritten. Dabei wird die Liste der Wählbaren nur aus den Personen, weiche nächst den Gewählten die meisten Stimmen erhal- ten haben, aber wo möglich in der Art gebildet, daß die doppelte Zahl der noch zu Wählenden erreicht wird. j S

Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erfor- derlich, sondern sind diejenigen als gewählt anzusehen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit giebt das Loos den Ausschlag.

Auf den Antrag tes Vorsißenden , sowie auf den Antrag bon we- uigstens fünf Aktionairen muß auch über andere Gegenstände durch ge- heimes Skrutinium abgestimmt werden. /

Sechs und dreißigster Artikel. A

Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen fich nur mit den Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet find.

Sieben und dreißigster Artikel. i M

Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar aufgenommen und vou dem Vorfißzenden und den Skrutatoren und ‘von denjenigen anwesenden Aktionairen, welche es wünscben, unterzeichnet.

Sechster Titel. Bilanz, E n e LEELS S Acht und dreißigfster ifel. :

Am ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres wird von dem Di- rektor eine vollständige Aufstellung der Aktiva und Pasfiva der Gesell- schaft gemacht und in das dazu bestimmte Buch eingetragen,

Diese Aufstellung wird mit den Belegen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. Bei Aufstellung der Aktiva werden die Preise der Rohstoffe, Ten und Materialvorräthe nah dem nie- drigsten laufenden Werthe festgestellt und berechnet. H :

Wieviel von dem Werthe der Jmmobilien und Mobilien abgeschrie- ben werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath. 4E :

Es sollen indeß von dem kostenden Preise der Gebäulichkeiten min- destens zwei Prozent und von demjenigen der Maschinen und Utenfilien mindestens fünf Prozent jährlih für Abnuzung abgeschrieben werdeu.

Der nah Abzug aller Passiva verbleibende Uebershuß der Aktiva bildet den Jahresgewinn-der Gesellschaft. :

Neun und dreißigster Artikel.

a) bis zu zwölf Aktien auf je zwei Aktien eine Stimme, B) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl zwölf hinaus besißt,

Der Verwaltungsrath bestimmt, wieviel von dem erzielten Neinge-