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Den Aetien --Dokumenten, den’ Dividendenscheinen und ‘den Talons ° Bs Titel vier. 2 Zu. Käufen und Verkäufen von MunGilien und neuen Anlagen ist Versammlung statt, Der Verwaltungsrath be uft mittelst böfffentlider
wird auf der Nüd&seéite . eine Ucbersezung in franzdfisher “Sprache Pei- Verwaltung. E jedoch, sofern diese Geschäfte den Gesammtbetrag, bon zwanzig tausend. Bekanntmachungen in den Gesellschaftsblättern (Páragraph neun) sowohl
gefügt. : : __ Paragraph siebenzehn. & Thalern. erreichen, die Zustimmung der General-Versammlung erforderli. | die regelmäsugen als die außergewöhnlihen Genéral - ersammlungen.,.
Paragraph neun. Fur oberen Leitung der Gesellschaft, so wie zur Vertretung derselben F Um Anleißen für die Zwecké der Gesellschaft zu. fontrahiren, sei es leptere, wenn er es für dienlich, erachtet, oder tvenn- tvenigstèns zehn
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der | in allen Beziehungen wird ein aus fieben Mitgliedern bestehender E dur, Aufnahmé bon Darlehen. oder durch Eingehen von Schuldverbind- stimmbéèrechtigte Actionaire, welche Jnhaber bon mindesténs einètti Viertel
„Kölnischen Zeitung“ und in dem „Preußischen Staats anzeiger“. | Verwaltungsrath von der General-Versammlung der Actionaire ernannt. j lichkeiten , deren Deckung niht aus den Einnahmen des laufenden Ge- | des emittirten Actien - Kapitals find, schriftli darauf antragen. Dié
Geht eines dieser Blätter cin, so soll die Veröffentlichung in .dem übrig- Wenigstens vier Mitglieter des Verwaltungérathes müssen Inländer schäftsjahres erfoigen kann, bedarf es gleichfalls der Zustimmung der | Bekänntmachung muß. mindestens zwanzig Tage vor dém Vérsämmlúngs-
bleibenden Blatte fo lange genügen, bis die nächste Generál-Vexsamulung sein, Die Wahlverhandlung crfolgt in Gegenwart eines Notars und dex General - Versammlung, welche über die Aufnahme von Anleiben nur | tage stattfinden. Der Zweck der außergewöhnlichen Vérsammlungen- is statt des eingegangenen Blattes. „ein anderes bestimmt hat. - Die ‘getroffene | von diesem über das Resultat derselben aufgenommene Aft bildet die dann gültig beschließen kann, wenn bei der Einladung ausdrücklih ange- | im Einberufungsschreiben anzugeben.
neue Wabl bedarf der Genehmigung der Königlichen Regierung zu Cölu. | Leditimation dex Verwaltung. Die Namen der Mitglieder des WVerwal- geben wurde, daß über diesen Gegenstand berathen werden solle. Die Paragraph dreißig. die. Aufnahme von Anleihen Jn der General - Versammlung können abtvésende stimmberech{tigte
Dieselbe Königliche Negierung zu Cöln ist ermächtigt, die Wahl anderer tungsrathes, so tvie die Namen seines Präsidenten und seines Vice- Beschlüsse der General - Versammlung über / l
Vlätter zu fordern und nöthigenfalls dieselben ortuschreiben. Präfidenten (Paragraph neunzehn) werden in den Gesellshaftsblättern bedürfen. der Genehmigung. des Handelsministers. E j i Actionaire durch Vollinacht, jedoch nur dur Actionaire, vettreten wer- Sämmtliche in Bezug auf Gesellschaftsblätter eintretene Aenderun- | (Paragraph neun) bekannt gemacht. Der Verwaltungsrath wird alle : Für: die. der. General-Versammlung vorbehaltenen Eutscheidungen liegt . Die Prüfung der Vollmachten ist Sache des Verw }
gen sind in dem“Am1sblatte der Königlichen Negicrung zu ‘Côln, so. wie | zwei Jahre zum Theil erneuert, indem nah zwei und respektive vier : in deren. Beschlüssen üker die auszufühvenden Maßregeln zugleich die Er- | Es genügt eine Voima t unter Privat-Unterschrift ; doch é
derjenigen Negierungen, in deren Bezirk die Blätter etwa erscheinen, und | Jahren zwei, nach sehs Jahren drei Mitglieder austreten. j theilung der General- und Spezial-Vollmacht an den Verwaltungsrath, waltungsrath die amtliche Beglaubigung ihm unbekannter Unterschriften
in-den übrigen Gesellshafisblättern bekannt zu machen. _ Es bestimmt das erfie und zweite Mal das Loos, sodann stets das diese Beschlüsse zu bollziehen oder bolziehen zu lassen. E : verlangen. Prokuraträger einer Plite R können dieselben Rechte
Paragraph zehn. Dienstalter die Reihenfolge der Ausscheidenden. Die austretenden Mit- Der Verwaltungsrath ist befugt, eiuzelne seiner Mitglieder, so wie | ausûben, wie die Chefs der Handlung, E efrauen werden durch ihre
Die Einzablung der Actienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der | glieder sind jedesmal wieder wählbar. - | einzelne Beamten zur Besorgung besonderer Functionen zu delegiren unter Ehemänner, Vevormundete durch ihre Vormünder oder Kuratoren und
Gesellschast in Raten von zehn bis zwanzig Prozent. Die erste Erneuerungéwahl findet in-der dritten ordentlichen General- | Ausstellung einer Spezial-Vollmaht. Jn diesem Falle kann eine beson- | juristische Personen durch ibre berfafsungsmäßigen Repräséntanten ver-
Die Einzahlung von inindestens zehn Prozent muß sofort nah Ein- | Versammlung ‘statt. dere Vergütung für die übernommene Mühewaltung bewilligt werden. *| treten. 9 en P b sof Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden dur die Unter- Paragraph ein und dreißig.
gang der landesberrlihen Genehmigung erfolgen, und innerhalb des 0 Paragraph achtzehn. l gu ck: ; ; j ersten Jahres müssen überbaupt mindestens vierzig Prozent eingezahlt Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß wenigstens dreißig Actien shrift zweier Mitglieder vollzogen. - : _ Die General-Versammlung, regelmäßig fonftituirt, stellt die Gesammt- werden. eigenthümlich besißen oder erwerben. : Paragraph drei und zwanzig. tas heit der Actionaire dar. y
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet : er bezieht jedoch für seine __ Jhre statutenmäßigen Beschlüsse verbinden die nicht erschienenen. oder
ie mrr pre B ia ee S F N N T L G L: TEIfA Sr e E A L E N I L b L
Die Einzahlung muß jedesmal binnen vier Wochen nach einer in Diese Actien. werden bei der Gesells aft hinterlegt, sind unver- j zahlung 1 ch sellshaft hinterleg sind unver Mühewaltung außer dem Ersay für die durch seine Functionen veran- | nit vertretenen Actionaire, so wie den Verwaltungsrath.
die Gescllschaftsblätter (Paragraph neun) einzurückenden Aufforderung | äußerlich während der ganzen Dauer der Functionen des Eigenthümers, j ( i: : ; ; : R:
des Verwaltungsrathes erfolgen. Zwischen jeder- Nate muß ein freier | und haften als Caution für etivaige Ansprüche aus der Geschäftsführung | {aßten Auslagen eine Tantieme „bon fieben Prozent vom Reingewinne, __ Paragraph zwei und dreißig. : Monat liegen. desselben. s | welche bon ihm unter seine Mitglieder nah den Präfenzlisten vertheilt Der Präfident des Verwaltungsratbes führt den Vorfiß in der Ge-- Wer innerhalb der angegebenen Frist die Zahlung nicht leistet, soll Zhre Unveräuß-rlichkeit soll auf den Actien - Dokumenten vermerkt werden. Die General - Versammlung bestimmt die Summe, über welche neral-Versammlung und ernennt zwei Stimmzähler, welche jedoch wedèr hinaus die- einem Mitgliede des Verwaltungsrathes zuzuwendende Tan- Mitglieder des- Verwaltungsrathes, noch Beamte der Gesellschaft sein
gerihtlich dazu angehalten werden, und außerdem zu Gunsten der Ge- | werden. : y ; Die festgeseßte Summe gilt, bis fie von können. Die Protokolle der General - Versammlung werden sämmtli durch einen Notar aufgenommen und von den borgenannten Personen,
sellschaft in eine Conventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschrie- Paragraph neunzehn. | tieme fih nicht erheben kann. ( ; benen Betrages verfallen sein dur den bloßen Üblauf der Frist, ohne Der Verwaltungsrath ernennt aus sciner Mitte einen Präsidenten der General-Versammlung anderweit bestimmt wird. daß es einer andern Sommation oder Jnverzugseßzung bedarf, und einen Vice-Präsidenten. | Paragraph bier und zwanzig. so wie bon den anwesenden Actionairen; welche es berlangen, unter- Zst ein Actionair wegen nicht eingebaltener Frist einmal verurtheilt Zhre Functionen dauern ein Jabr, sie können jedoch wieder gewählt Zur speziellen Gührung der Geschäfte nah den Beschlüssen des Ver- | zeichnet. worden, so steht es bei den folgenden Einzahlungen der Gesellschast frei, | werden. Sind beide abwesend, so steht dem an Lebensjahren ältesten waltunugsrathes wird ein General-Direstor angestellt, welher, wenn der Paragraph drei und dreißig. auf die gerichtliche Klage zu verzichten und den Säumigen seiner ferneren | Mitgliede das Präfidium zu. Präfident und Vice - Präsident müssen Verwaltungsrath nihts Anderes bestimmt, den Sißungen des Verwal- Alle Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrheit, Wird eine Verpflichtungen mit der Wirkung zu entbinden, daß die bereits geleisteten | Juländer sein. - ; tungsrathes beiwohnt und darin berathende Stimme hat. solche nicht glei bei der erften Abstimmung erreicht , so ifé die dobpelte Zahlungen der Gesellschaft anheimfallen und die erworbenen Unsprüche Paragraph zwanzig. Die Besoldung des General-Direktors, wie auch die Besoldung von Zahl der zu ertvählenden Personen, entnommen aus denjenigen, die beim erlôschen. P Erledigt sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwvaltungsrathes in anderen bôheren Beamten, kaun zum Theil in. einem Antheile am Nein- ersten Skrutinium die meisten Stimmen erhielten, auf eine engere Wahl Es bedarf dazu nur einer öffentlich bekannt gemachten Erklärung des |/ außerordentlicher Weise , so wird dieselbe von dem Verwaltungsrathe | gewinne bestehen. Es ist jedo für diesen Antheil ein Maximum festzus | zu bringen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Verwaltungsrathes. provisorisch beseßt. Ueber diese Besezung muß ein notarielles Protokoll seßen. : : Desgleichen erfolgen alle Beschlüsse der General - Versammlung vor- An die Stelle solher erloschenen Actien müssen neue in derselben aufgenommen werden, , | Der General - Direftor unterzeichuet die Korrespondenz, so wie alle behaltlih der für einzelne Fälle abweichenden Bestimmungen des gegen- Anzahl kreirt, und es müssen hierzu Zeichner gisucht werden. Die definitive Besezung erfolgt durch Wahl der nächsten Generxal- Kahlungsanweisungen auf den Kassirer, er acceptirt, unterschreibt und wärtigen Statuts nach absoluter Stimmenmehrheit, ; Paragraph eilf. Versammlung. Die provisorische sowohl mie die demnächstige definitive indossirt ale Wechsel ur d Anweisungen, unterzeichnet für alle laufenden Bei Stimmengleichheit giebt der Vorfißende den Ausschlag. Je fünf Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Juterims- | Ersaßwahl muß ibrem Nesultate nah durch- die im Paragraphen neun Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen | Actien geben eine Stimme; jedoch kann kein Actionair mchex als zehn Quittungen nach dem beiliegenden Schema C. ertheilt, welhe nah Ein- | beftimmten Gesellshaftsblättcr bekannt gemacht werden. oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind, | Stimmen für seine eigenen Actien und außerdem noch zehn Stimmen für zahlung ‘des vollen Betrages gegen die Actien - Dokumente umgewechselt Das auf diese Weise ernaunte Mitglied des Verwaltungsrathes übt doch müssen alle Unterschriften des General - Direktors von einem der | die bon ihm vertretenen Actien abgeben. werden. Mitglieder des Verwaltungsrathes oder von einem zweiten Beamien der Die Wahlen werden mittelst geheimen Skecutiniums vorgenommen. gsrath delegirt, fontrasignirt werden. Der | Auch über andere Gegenstände muß durch geheimes “Skrutinium abges-
scin Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, bis zu welchem die Functionen
Der Zeichner einer Actie ift sür die Einzahlung von vierzig Prozent | seines Vorgängers gedauert haben würden. Gesellschaft, den der Verwaltun 701 n : des Nominalbetrages derselben unbedingt verhaftet. Nachdem vierzig Paragraph ein und zwanzig. Name des zur Contrafignatur bestellten Mitgliedes des Vertvaltungs- stimmt werden, wenn dieses durch den Vorfizeaden oder durch zéhn ) } rathes und des hierzu etwa bestimmten Gesellschaftöbeamten ist in den im | Actionaire beantragt wird.
Prozent ‘des Actienbetrages cingezahlt find, fönnen die aus der Actien- Der Verwaltungsrath bersammelt sich, so oft er es für nöthig er- zeihnung entspringenden Needte und Pflichten durch einen bon beiden achtet, an festzusezenden Terminen, / auf Einladung des Präsidenten resp, l d Kontrahenten zu unterzoihnenden Uebertragsschein Übertragen werden, | Vice - Präsidenten, welche auf den Antrag von dreien seiner Mitglieder Bei Krankheit und sonstigen Verhinderungsfällen des General-Direktors | Der Verwaltungsrath ist befugt, die Beschlußnahme über diejenigen wenn der Verwaltungerath diesen Uebertrag genebmigt, Diese Genebmi: | ergehen muß, aber wenigstens einmal im Monate, und zwar in der Übernimmt ein bom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Ver- Anträge bis zur nächsten General-Versammlung zu dertagen, welche nit gung wird auf den zu diesem Zwedcke mit einzureichenden Juterims- | Negel am Sitze der Gesellschaft, um bom Gange der Geschäfte Kenntniß waltungérathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesell- bon ibm ausgeben oder ibm niht aht Tage vor dem Versammlungstage Quittungêbogen vermerkt. zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse werden schaft provisorisch dessen Dienst. schriftlich mitgetheilt worden find. Es kann in diesem Falle die General-
Paragraph zwölf. nah absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Jm Falle der | Paragraph fünf und zwanzig. Versammlung beschließen, daß fie ohne weitere Berufung an einem der
Jeder Actionair nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden. * Der General-Direktor ift bevollmächtigt, bei allen gerichtlichen Ver- | nächsten drei Tage wieder zusammentreten werde, um die Erklärung des
Actie zuglei Domizil in Cöln. Jn Ermangelung der Bestimmung einer | Zur Fassung cines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von vandlungen und Angelegenheiten, bei welcen die Partei dur einen Be- Verwaltungsrathes zu hören und Beschluß zu fassen.
Person oder eines Hauses erfolgen alle Znsinuationen gültiger Weise auf mindestens" vier Mitgliedern erforderli. Dieselbe Zahl bon Mitgliedern volimächtigten si vertreten lassen kann, die Nechte des Verwaltungs- _„, Paragraph fünf und dreißig. ; ;
dem Sekretariate des Königlichen Handel8gérichts zu Cöln. ist crforderlich zur Vornabme bon Wahlen, dice nur mit absoluter rathes. wahrzunehmen, und können alle Zustellungen an die Gesellschaft Die jährliche General - Versammlung ernennt drei Kommissarien, Paragraph dreizehn. Stimmenméehrheit der Anwesenden Gültigkeit erlangen, Jt eine solcche in dem Geschäftsbürcau des General-Direktors bewirkt tverden. von denen mindestens zwei Juländer sein müssen, mit dem Luftrage, die
Mehrere Repräsentanten und Nechtsnachfolger eines Actionairs sind | Mehrbeit im ersien und zweiten Scrutinium nicht cilangt, fo wird die Paragraph sechs und zwanzig. Rechnungen und die Bilanz zu untersuchen, die der nächsten Generak- nicht lefugt, ihre Nechte einzeln oder getrennt auszuüben; fie können Wahlverhandlung auf die nächste Sizung vertagt. Wird auch in dieser Der Verwaltungsrath darf in keinem Falle einen Vertrag mit dem | Versammlung bon dem Verwaltungsrathe vorzulegen find, dieselben nur zusammen und zwar nur durch eine Person ausüben lassen, | beim ersten Scrutinium keine absolute Majorität erlangt, so werden die General - Direktor abs{ließen, durch welchen er auf die Befugniß ver- Die Functionen der Kommissarien fangen erft einen Monat ‘vor der
Paragraph bierzehbn,. beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten, in eine engere Wabl zihtet, ihn wegen Verlegung seiner Dienstpflichten;, Fahrlässigkeit oder | Vorlegung der Rechnung an die General - Versammlung an und hôren
Ueber den Betrag der -Actie hinaus is der Actionair, unter welcher } gebracht, und wird zwischen ihnen, wenn Stimmengleichheit erfolgt, durch Unsittlichkeit von seinen Amtsverrichtungeu zu entseßen (Paragraph zwei | mit dem Schlusse dieser Versammlung auf. Jm Laufe des Monats ihrer Benennung es au sei, zur Zahlung nicht verpflichtet, den einzigen Fall | das Loos entschieden, i / — und. zwanzig). Der General - Direktor. ist befugt, dicjeuigen Beamten, Functionen. untersuchen die Kommissarien am Gefellshaftssißpe die Nech- der im Paragraphen zehn vorgesehenen Konbventionalstrafe ausgenommen. Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes müssen Protokolle aufs- deren Ernennung und Entlassung ihm nit eiwa dur den Verwaltungs» -| nungen des borhergebenden Jahres und. erstatten darüber der Generals
: Paragraph fünfzehn. genommen werden, welche bon sämmtlichen Anwesenden zu unter- rath ganz überlassen werden möchte, zu su8pendiren. Versammlung einen Bericht. Dieser Bericht muß dem Verwaltungsrathe
Die Uebertragung des Eigenthums der Actie erfolgt durch die bloße zeichnen sind. e : Gr hat jedoh die sofortige Entschcidung des Verwaltungbrathes | acht Tage vor der Versammlung mitgetheilt werden,
Uebergabe des Actien-Dokumentes.. Paragraph zwei und zwanzig: herbeizuführen. Paragraph sechs und dreißig. d : Paragraph sechszelhn. Der Berwaltunge rath berathet und verfügt innerhalb der Grenzen | Paragraph sieben- und zwanzia. | Die General - Versammlung fann Abänderungen des Statuts bes
Gehen JZnterims - Quittungen, Actien oder Talons dem Eigenthümer | des Statuts über alle Angelegenbeiten der Gesellschaft, so weit solche nicht D Der Gencral- Direktor muß mindestens dreißig Actien der Gesellschaft schließen, jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der antvesen- berloren , oder werden fie vernichtet, fo kann deren Mertification er- | der Beschlußnahme der General: Versammlung vorbehalten sind. Nament- besigen oder erwerben. ; den oder vertretenen Stimmen und nur danu, wenn ihr allgemeiner folgen. lih ist er befugt, Konzessionen, Grundstücke und Gerechtsame zu crwerben | Diese Actien unterliegen den im Paragraph achtzehn für die Actien | Juhalt bei der Einberufung angedeutet war. ,
Zu diesem Ende erläßt der Verwaltungsrath auf den Antrag der | und zu beräußern, Aftiv-Kapitalien und Jmmobilar-Kaufschillinge cinzu- | der Berwaltungsräthe festgeseßten Bedingungen und haften insbesondere Der Antrag dazu muß, vom Verwaltungsrathe oder von mindestens Vetheiligten dreimal in Zwischenräumen von wenigftens vier Monaten | ziehen, Hhpothckar-Eintragungen zu nebmen, Hypotheken-Löschungen zu - als Faution für etwaige Ansprüche aus der Geschäftsführung des Ge- zehn Actionairen, welche Juhaber bon mindestens einem Drittel des emit- eine ôffentlihe Aufforderung in den Gesellschaftsblättern (Paragraph | bewilligeu, sich zu vergleichen, zu fompromittiren, zu substituiren, die Ver- | neral-Direktors. : tirten Actien«Kapitals find, ausgehen. att neun), die angebli verlorenen oder vernichteten Dokumente einzuliefer. | wendung und Änlegung von disponiblen Fonds zu bestimmen, über Ma- Al A ie Abänderungen, der Statuten bedürfen der landesherrlichen Ge- oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, nach- | schinen, die zum Betriebe und zur Fabrication dir Produkte erforderlich General- Versammlungen. nebmigung. ; ; dem zwei Monate nach der leßten Aufforderung abgelaufen, die Doku- find, über Neubauten, große Reparaturen an den Jumobilien bis zum „Paragraph acht und zwauzig. Paragraph sieben und dreißig. lis
eingeliefert, und ist bis dahin kein Anspru erhoben, so | Vetrage von drei tausend Thalern, über alle Verträge, welce sih auf tie Vorbehaltlich der in dem Paragraphen ein und vierzig. enthaltenen Jn der regelmäßigen General - Versammlung werden die Geschäfte Königliche Landgericht in Cöln auf den Antrag des Ver- Regulirung der Preise und des ‘Absazes der Produkte der Gesellschaft Bestimmung haben nur die Vefißer von fünf oder mehr Actien Stimm- | in nachfolgender Orduung verhandelt: Langd,
e Dokumente für nichtig. Der General-- Direktor ver- bezichen, und über alle Uebereinkünfte zur Eingehung eines der Gesell- recht n den General - Versammlungen. Die Besiger- von weniger als „Er stens. Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage Nea En gemeldeten Eigenthümer | schaft zustebendeu Geschäftes in Gemeinschaft mit Anderen zu beschliefien. fünf Actien sind nur befugt, an den Diskussionen Theil zu nehmen und shäftes im Allgemeinen und über die Nesultate des verflossenen Jahres
i gefertigt. i Der Verwaltungsrath ernennt und entläßt den General-Direktor so j ftimmberechtigte Actionaire als Bevollmächtigte zu vertreten. | insbesondere. ¿L Ci a G € Kosten die f | en Titel fallen dem be- | wie die Agenten und Beamten der Gesellschaft, und bestimmt ibxe Ge- i Um zu diesên- Versammlungen, welche stets am Gesellschaftssize ab- Zweitens. Bericht der Nebisions - Kommission (Paragrapb fünf treffenden Eigenthümer zur Last. _/ hälter und etwaige Cautionen. ‘Er ift befugt den General-Direktor und zuhalten find, zugelassen zu werden, müssen die Actionaire ihre Doku- | und dreißig) über die Prüfung der Nechnungen und Vilanz für das O0 Bezug ‘auf Dividendenscheine ist ‘das Mortifikationsverfahren alle Agenten und Beamten der Gesellschast wegen Verleßung ihrer Dienst- | mente sechó Tage bor jenem der Zusammenkunft bei der Kasse der Gesell- abgelaufene Nechnungsjahr, nach dessen Anbdrung die Versammlung, nit tig. ‘Es kann Jjedoch demjenigen, ‘welcher ‘den Verlust ‘bon Divi- | pflichten, Fahrlä)sigkeit oder Unfittlichkeit jeder Zeit ibrer Stellen nts : schaft oder bei den in der Einberufung zur General-Versammlung bekannt wenn fich nichts zu erinnern findet, dem Vérwaltungsrathe Decharge denbenfchétnen ‘vor Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph vierzi ) bei | seßen. Diese Befugniß des Verwaltun Ae ist ausd dli i E ; j zu“ machenden Vanquiers deponiren. ertheilt, s : A d oie Bé eug ratte Ga ie ‘und den -stattgébábteu Besih durdVor, Diensstbertrage Anu etten Ücber die T ua He Gene, Jedem l É E ausgestellte Depositenschein gilt als Eintrittékarte zur 4 G ratheg fa, wie, dae Rin De E des
, der mit in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf so wie dessen Stellvertreters ist ein notarielles Protokoll f l eneraz«Berjammlung. Le : E R IN N und- der Verjährungsfrist der Betrag der an emeldeten is dabin E 4 L es Protokoll au zunehmen, " Paragraph neun und zwanzig. Biertens. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und ‘der vorgekommenen Dividendenscheine ausgezahlt werden C Doi Meh saftsblätietn tetartt s aden. Paragraphen neun bestimmten Gesell- i Jm Monat Oktober jeden Jahres findet regelmäßig eine Genwal- | Nevisions-Koinmissarien. Die vor dex erstén regelmäßigen Generak-Ver-
Paragraphen neun besiimmten Gesellshaftsblättern befannt zu machen. | Paragraph vier und dreißig.