1857 / 178 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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fammlung ernannten Revifions - Kommissarien erhalten zugleih den Auf- trag zur Prüfung der Rechnungen und Bilanz für das abgelaufene erfte Rechnungsjahr mit der Ermächtigung, diese Rechnungen und diese Bilanz für den Fall des Richtigfindens festzustellen und dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen. i Î |

Die außerordentlichen Versammlungen beschäftigen fich nur mit den Gegenständen, welche bei der Berufung bezeichnet find. i

-Zede General - Versammlung kann auf den shriftlihen Antrag von mindestens zehn Actionairen, welche zusammen Junhaber vou mindestens einem Fünftel der emittirten Actien find, einzelne Mitglieder des Ver- waltungsrathes aus bewegenden Gründen ihrer Stellen entheben.

Frühere Beschlüsse der General - Versammlung können in einer fol- genden Versammlung nur dann abgeändert werden, wenn dies bei der Einladung als Berathung gtgenano O bezeichnet ist.

: ite e ; Bilanz, Dividende und Neserbvefonds, Paragraph acht und dreißig.

Das Geschäftsjahr läuft vom ersten Juli jeden Jahres bis zum dreißigsten Juni des folgenden Jahres. f i

Mit dem dreißigsten Juni eines jeden Jahres soll eine Bilanz des . Activ- und Passiv-Vermögens errichtet, in den zwei zunächst folgenden Monaten abgeschlossen und in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen werden.

Bei dieser Aufstellung werden die rohen Produkte nach dem Tages- werthe und die halb oder ganz fertigen Waaren nah den Tagespreisen des Rohmaterials unter Hinzufügung der darauf verwandten wirklichen Fabricationskosten berechnet. ey E

Der Verwaltungsrath bestimmt in jedem Jahre, wie viel iu der Vilanz von dem Werthe der Jmmobilien, Maschinen, Geräthschaften und anderen bewêeglihen Gegenstände, welche das Kapital der- Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben werden soll. Diese Abschreibung muß bei Ge- bâáulihfeiten, Maschinen und Utensilien mindestens fünf Prozent betragen.

Nachdem diese Abschreibung vollzogen, bildet der nah Abzug des cu bleibende Uebershuß des Afktivs den reinen Gewinn der Ge- ellschaft.

Die Resultate der alljährlih aufzustellenden Bilanz find in den Ge- sellshaftsblättern (Paragraph neun) öffentlich bekannt zu machen.

Paragraph neun und dreißig.

Die General-Versammlung bestimmt jährlich, wie viel bon dem reinen Gewinn als Dividende unter die Actionaire vertheilt werden soll. Es sollen jedoch mindestens funfzehn Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds zurückgelegt werden, bis derselbe die Höhe von zehn Prozent des emittirten Actienkapitals und mindestens Hunderttausend Thaler er- reicht hat. Demnächst ist es der jährlichen General-Versammlung anheim- gegeben, weniger oder gar nihts dem Reservefonds zuzuweisen. Die zum Reservefonds fließenden Beträge unterliegen nicht den in den Paragraphen drei und zwanzig und vier und zwänzig bezeichneten Tantiemen. -

Die Dividenden find in Côln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar. Dieselben werden am zweiten Januar des folgenden Jahres ausbezahlt.

Paragraph vierzig. |

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jah-

ren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge-

ftellt- find. Titel sieben. Auflösung der Gesellschaft. Paragraph ein und vierzig.

Von dem Verwaltungsrathe oder von Actionairen, welche ein Drittel des Gesellschafts-Kapitals besißen, kann der Antrag auf Auslösung der Gesellschaft gestellt werden. Die Auflösung kann aber nur eine besonders dazu berufene außerordentliche General - Versammlung, in welcher alle Actionaire das Stimmreckt auszuüben befugt sind, durch eine Mehrheit bon drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Actien, jede für eine Stimme zählend , beschließen. Der Beschluß über die Auflösung der Ge- sellschaft bedarf der landesherrlihen Genehmigung. -

Außerdem tritt die Auflösung der Gesellshaft in den im Para- grn acht und zwanzig des Geseßes vom neunten November achtzehn undert drei und bierzig bestimmten Fällen ein, und wird nach Maßgabe der im Paragraphen neun und zwanzig et cetera enthaltenen Vorschrif- ten bewirkt.

_Die General - Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren, fie ernennt leßtere, und bestimmt deren

Bef ugnisse. Titel acht.

Schlichtung von Streitigkeiten. - __ Paragraph zwei und bierzig.

Alle Streitigkeiten, welhe zwishen den Actionairen und der Ge- sellshast in Bezug auf die leßtere oder deren Auflösung entstehen, wer- den mit Ausschluß des gewöhnlichen Recht8weges durch Schiedsrichtc : entschieden. Das Schiedsgericht wird aus zwei Schiedsmännern gébildet, und haben fich die Parteien fiber derèn Wahl binnen acht Tagen, nach- - dem von einem Theile Vorschläge dazu gemacht worden, zu einigen ; im Falle dies nicht geschieht, werden auf den Antrag des fleißigeren Theiles

le zwei Schiedsmänner vom Präsidenten des Königlichen Handelsgerichts zu Cöln oder, wenn dieser selbst| Actionair ist, von dem nächsten unbe- theiligten Handelsrichter ernannt.

Sind beide Schiedsmänner über die zu entscheidende Frage verschie- dener Meinung, so wählen sie einen Obmann, der fih für jede Frage der einen oder anderen Ansicht anzuschließen hat. Können sich die Schiedsrichter über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird derselbe von dem Handelsgerichts-Präfidenten zu Côln und, wenn dieser seitf Actlonaix ist, von dem nächsten unbetheiligten Handelsrichter er-

Die Actionaire find, wie groß auc ihre Zahl bei einer Streitfrage sein môge, verbunden, so weit fie ein und dassel P Aa e haben, tgoe œinzigen gemeinschaftlihen Bevollmächtigten zu Cdln zu bezeihnen, welchem

alle prozessualischen Akte in “Bt Abschrift mitgetheilt werden- Thun fie dies nicht, so ist die Gesellschaft A ihnen alle Jnusinuatio- nen und Mittheilungen in einer einzigen Abschrift auf dem Sekretariate des Königlichen Handelsgerichts zu Côln zustellen zu lassen.

Gegen die Entscheidung der Schiedsrichter findet weder Berufung

noch Cassation statt. Ö Titel neun

Verhältniß der Gesellschaft zu den Ortsgemeinden. Paragraph drei und vierzig.

Die Gesellschaft hat für den Fall, daß den Gemeinden , in welchen fich ihre Bergwerke und gewerblichen Etablissements befinden , oder den Nachbargemeinden durch bon ihr“ herbeigczogene auswärtige Arbeiter nachweislih erhöhete Koften für die Kirhen - und Schulbedürfnisse, so wie für die Armenpflege erwachsen sollten, für den dur die Arbeiter selbs nicht gedeckten erhöheten Kostenbetrag aufzukommen.

Ueber das Maaß der von der Gesellschaft eventuell zu zahlenden Beiträge entscheidet die Bezirksregierung, vorbehaltlih des Nekurses an die betreffenden Königlichen Ressort - Ministerien und das Königliche Handels-Ministerium.

Titel zebn

Verhältniß der Gesellshaft zur Staatsregierung. Paragraph bier und vierzig.

Für den Fall, daß die Gesellschaft nicht binnen Jahresfrist vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an in Wirksamkeit treten sollte, kann das Königliche Handels-Minifterium die landesherrliche Genehmigung für erloschen erklären. /

Paragraph fünf und vierzig.

Die Königliche Regierung zu Cöln ist befugt, einen Kommissar zur Wahrnehmung des Aufsichtsrehtes des Staates für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Verwaltungsrath und die General-Versammlung, (o wie sonstige Organe gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Registern und sonstigen Verhand- lungen und Schriftstüken der Gesellschaft, so wie von ihren Befißungen, Vorräthen und Kassen, Einsicht nehmen.

Jnsoweit die Gesellschaft Bergwerke und gewerbliche Etablissements in einem andern als dem kölner Regierungsbezirk befißt, stebt auch der dortigen Königlichen Regierung das Necht zu deren kommissarischen Beauf-

fihtigung zu. Paragraph sechs und vierzig.

Für die Gesellschaft find alle bestehenden und noch ergehenden Ver- ordnungen, sowohl über Actien-Gesellschaften als auch üker den Betrieb derjenigen Geschäfte, R s C gewidmet if, maßgebend.

Ler Ci Transitorishe Bestimmungen. Paragraph sieben und vierzig.

Es wird hierdurch dem Hecrn Eduard Mayer, Advokat-Anwalt, zu Côln wohnend, mit dem Nechte der Substitution Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landesberrlihe Genehmigung der Gesellschaft nachzusucen, so wie diejenigen Abänderungen der Statuten und Zusäße zu denselben Namens der Kontrahenten vorzunehmen, welche die Staatsregierung bvor- schreiben oder empfehlen wird.

Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle in Gemäßheit des Paragraphen eins des Statuts beitretenden Actionaire eben so rechtsverbindlih sein, als wenn sie wörtlich in dem ursprünglichen Statut aufgenommen wären. :

Paragraph acht und vierzig.

Sofort nach erfolgter landeéherrliher Genehmigung isst eine außerordentliche General - Versammlung zur Wahl des ersten Ver- waltungsrathes einzuberufen, und hat die Ausschreibung der erften Eins zahlung von zehn Prozent zu erfolgen. i

Zu dieser Einberufung und Ausschreibung soll der Mitstifter der Gesellschaft, Herr Karl Theodor Guillery, Grubens- Direktor in Côln, legitimirt sein.

Die Dauer des ersten Verwaltungsrathes soll, soweit es die Neu- wahl betrifft, Behufs Herbeiführung des geregelten Turnus, vom Tage der erften ordentlichen General - Versammlung an gerechnet werden

(Paragraph fiebenzehn). Schema A. S atur n

Nhbeinisher Bergwerks- Actien - Verein. Gegründet durch Act vor Notar vom bestätigt durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom Siß des Vereins : Côln am Rhein. Grundkapital der Gesellschaft: 640,000 Thaler in 6400 Actien zu 100 Thaler. Actie A? über Einhundert Thaler preußisch Courant.

Der Betrag dieser auf jeden Jnhaber lautenden Actie is baar zur R ie Sey rheinischen Bergwerks-Actien-Vereins, bezahlt worden. n, den Der Verwaltungsrath. Der General - Direktor. (2 eigenhändige Unterschriften.) (Eigendündiye Unterschrift.)

Eingetragen Fol. Der Kontroll - Beamte.

(Eigenhändige Unterschrift.) Schema 8. S a T Un.

Rheinischer Bergwerks- Actien - Verein. Anweisung zur Actie Nr. gehörig. (Trockener Stempel)

(die Bezeichnung enthaltend: Saturn, Nheinisher Bergwerks - Actien - Verein.)

ck

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Eingetragen sub Fol. .…... des Coupon-Registers. (Eigenhändige Unterschrift des Kontroll-Beamten.) BLDex empfängt am die Il. Serie der ibidenden-Coupons zu der vorftehend bezeichneten Actie. Côln, den Der Vertoaltungsrath (2 Unterschriften per Facsimile.)

D. 3

4, Saturn, Nheinisher Bergwerks- Actiens-Verein. (trockener Stempel) (wie oben) Dividenden - Coupon zu der Actie F

Jnhaber erhält am gegen diesen Coupon an der Kasse. der Gesellschaft zu Côln oder den bekannt zu machenden Stellen die statutmäßige Dividende für das Geschäftsjahr 185. .—185..

Cöln, den“

Der Verwaltungsrath. (2 Unterschriften der Facsimile. ) Eingetragen Fol. .…... Me is (Eigenhändige Unterschrift des Kontroll - Beamten.)

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellshaft nah §. 40 des Statuts in fünf Jahren, bon dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt find.

Schema C.

Juterims-Quittung. S tur n Nheinischer Bergwerks- Actien - Verein, gegründet durch Aít vor Notar Eglinger vom bestätigt durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom

wohnhaft zu

hat zu dem Grund-gapitale der Gesellshaft „Saturn“, Rheinischer Bergwerks - Actien - Verein Stück Actien zu 100 Thaler jede ge- zeichnet und darauf heute 20 pCt. als erste Rate eingezahlt.

Die späteren Einzahlungen sind auf der Rückseite dieser Jnterims- Quittung von unserer Kasse oder den anderen, in den öffentlichen Ankündigungen zu bestimmenden Empfangsstellen zu quittiren.

Cöln, den U.

Der Verwaltungsrath. (Zwei eigenhändige Unterschriften.)

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung vom 12. Juli 1857 betreffend die Postdampfschiff-Verbindung zwishen Preußen einer- und Rußland, Schweden und Däne- mark andererseits,

Die Postdampfscchi}ff} - Verbindung zwischen Preußen einer- und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits findet folgender- maßen statt :

1) Zwischen Stettin und St. Petersburg wöchentlich einmal durch die Postdampfschiffe „Preußischer Adler“ und „Wladimir““,

aus Stettin: Sonnabend Mittags, aus St. Petersburg (Kronstadt): Sonnabend Nachmittags.

Von Stettin geht der „Preußische Adler‘““ ab den 18, Juli, den 1., 15, und 29, August u. s. w. jeden zweiten Sonnabend, der „Wladimir“ dagegen den 25, Juli, den 8, und 22, August u, \. w. jeden zweiten Sonnabend.

: 2) Zwischen Stettin und Stockholm wöchentlich einmal durch die Post - Dampfschiffe „Nagler“ und „„Nordstern““,

aus Stettin« Dienstag Mittags,

aus Stockholm: Dienstag Morgens.

Von Stettin geht der „Nagler“ ab den 14. und 28. Juli, den 11. und 25. August u. st. w, jeden zweiten Dienstag, der „Nordstern“ dagegen den 21, Juli, den 4, und 18, August u. \. w. jeden -zweiten Dienstag.

3) Zwischen Stralsund und Ystadt wöchentlich zweimal durch das Postdampfschiff} „Eugenia““,

aus Stralsund : Sonntag und Donnerstag Mittags, aus Ystadt: Dienstag und Sonnabend früh.

4) Zwischen Stettin und Kove wöchentlich zweimal durch das Posidampfshif Gel aus Stettin: Mittwoh und Sonnabend Mittags, En Kopenhagen: Montag und Donnerstag 3 Uhr Nachmittags. die Bemapung der Scise geltenden Besittmungen teben tel j elenden Destimmungen können bei einer jeden Preußischen Post-Anstalt ei j Berlin, den 12 Juli A8ge deseden L M General-Post-Amt.

R E s Lo ese! Buen Les Shratger tese

und unter f:

1e Tante MAE S ‘Orien E

i im Betrage von 100,000 Rthlr, 19, Berlin, den 31, Juli 1857. 9ir, Vom 19, Juni 1857,

Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Finanz - Ministerium. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 29, April 1857 betreffend den Ersaß für die präkfludirten Kassen-Anwei- sungen vom Jahre 1835 und Darlehnskassen- scheine vom Jahre 1848.

Geseß vom 7. Mai 1855. (Staats - Anzeiger Nr. 109. S. 829 Gesez vom 15. April 1857. (Staats-Anzeiger Rr. 100. S. 789)

Nachdem durch das Gesey vom 15ten d, M. Ersa ür di in Gemäßheit der Geseße vom 19, Mai 1851 und T a 1855 präkludirten Kassen-Anweisungen vom 2. Januar 1835 und Dar= lehns-Kassenscheine vom 15, April 1848 bewilligt worden ist, wer- den alle diejenigen, welhe not solhe Papiere besißen, aufgefordert, dieselben bei der Kontrolle der Staatspapiere hier selbst, Oranienstraße Nr. 92, oder bei den Regierungs - Hauptkassen oder den von Seiten der Königlichen Regierungen beauftragten Spezial - Kassen Behufs der Ersazleistung einzureichen. Zugleih ergeht an die- jenigen Interessenten, welhe nah dem 1. Juli 1855 Kassen - An- weisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns - Kassenscheine bei uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial-, Kreis- oder Lokal-Kassen zum Umtausch eingereiht und Empfang- heine oder Bescheide, in denen die Ablieferung anerkannt und das Gesuch um Umtausch abgelehnt is, erhalten haben, die Aufforde= rung, den Geldbetrag der eingereihten Papiere, gegen Rückgabe des Empfangscheines oder beziehungsweise des Bescheides, bei der Kon- trole der Staatspapiere oder der betreffenden Regierungs-Hauptkasse in Empfang zu nehmen.

Die Bekanntmachung der Endfrist, bis zu welcher Ersaß für die gedachten Papiere gewährt werden wird, bleibt vorbehalten.

Berlin, den 29, April 1857,

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Gamet. Nobiling. Guenther.

Angekommen: Se, Hoheit der Prinz Peter von Oldenburg von Ostende. . Se. Excellenz der wirkliche Geheime Rath und Ober =- Jäger- meister, Graf von der Asseburg-Falkenstein, von Meisdorf, Abgereistz Der General-Major und Commandeur der 11ten Division, von Schlichting, nah Breslau.

Berlin, 30. Juli, Seine Majestät der König haben Aller= nädigst geruht: dem Direktor des Telegraphenwesens , Major hauvin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von

Rußland Majestät ihm verliehenen St. Stanislaus - Ordens zwei= ter Klasse, so wie den Mitgliedern der Telegraphen - Direction, Ober-Postrath G ottbreht un Baurath Borggreve, zur An- es der ihnen verliehenen dritten Klasse dieses Ordens zu ertheilen

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