1857 / 187 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1544

ini n der geistlichen, Unterrichts: und R Fer rdiinei s A ee Y

Tw Der zum Pfarrer in Pillkallen berufene Superintcndent Peteaux in Ruß ist zum Superintendenten der Diöcese Pillkallen ernannt worden. j

Finanz: Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom 12. Juli 1857 =—- betref- fend die Zollbegünstigung für den auf inländischen Reismühlen verarbeiteten Reis.

“Nachdem die Regierungen der Zollvereinsstaaten überein - gekommen sind, eine Zollbegünjtigung für den auf inländischen Reis mühlen verarbeiteten Reis in der Art eintreten zu lassen, daß dex EingangszoUl so wie der Durchgangszoll nur nah dem Brutto- gewichte des aus der Reismühle hervorgehenden Fabrikats zur Er- hebung kommt, übersende ih Ew. 2c. in der Anlage (a.) die diesfállige Vereinbarung nebst den verabredeten Kontrolbestimmungen.

Berlin , den 12. Juli 1857.

Der Finanz-Minister.

An sämmiliche Provinzial-Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen in Potsdam und in Frankfurt 2c,

e

Vercinbarung wegen ciner Zollbegünstigung für den auf inländischen RNeismühlen verarbeiteten Neis,

1) Ungeschälter und von der Strohhülse befreiter Neis soll fortan unverzollt zur Enthülsung und Polirung zu Reismühlen, welche inner- halb. des Zollvereinsgebiets gelegen find, in der Urt abgelassen werden dürfen, daß. der Eingangszoll, so wie der Durchgangszoli nur nah dem Bruttogewicht des aus der Neismühle hervorgehenden Fabrikats zur Er- hebung gelangt.

2) Die Kontrole über den behufs der Verarbeitung zu Neismühlen abgelassenen Reis soll nach Maßgabe der anliegenden Bestimmungen ge- haudhabt werden, über deren Nevision auf Grund der zu sammelnden Erfahrungen die Verständigung vorbehalten bleibt.

Bezüglich der im 3. Ubsape unter Nr. 6 enthaltenen Vestimmung ist man darüber einderstanden, daß die dajelbst erwähnte Einrichtung nux auf: Grund besonderer Genchmiguug der Centralbehörde soll zugelassen werden dürfen, wenn der Nachweis geführt wird, daß dieselbe ohne un- verhältnißmäßige ‘Stôrung des Betriebes nicht entbehrt werden kaun.

3) Aus der Zollbegünstigung für die Reismühlen , fie mögen im Vinnenlande oder im Grenzbezuke liegen, sollen der Gesammtheit des Vereins keine Koften in Anrechnung gebracht werden. Wegen der Koften der Beauffichtigung ist unter Nr. 1 und 2 der anliegenden Kontrolbe- flimmungen Vorkehrung getroffen. Sollte, abgesehen don diesen Kosten, lediglich die zugestandene Zollbegünstigung eine Vermehrung der Assisten- ten oder Rebisionsbeamten dei einem Umte zur Folge haben, so daß diese also nicht son durch die mit der Verzollung von VNeis verbundenen Abfertigungen , sondern allcin durch die aus der Zollbegünstigung her- borgehende Geschäfisvermehrung bedingt wäre, so sollen die hieraus erwachsenden Kosten, auh bei Mühlen , welhe im Grenzbezirke liegen, zur Last d:8 betreffenden Vereinsftaates bleiben.

4) Sollte neben den Mühlen ein Privailager für den unverzollten Uunverarbeiteten und berarbeiteten Neis nah Maßgabe der Verabredungen im §. 34 des HauptprotokoUes der 2ten und im §. 23 des Hauptproto- kolles der Zten General-Konferenz zugestanden werden, so joll dabei die Herstellung. besonderer verschließbarer Abtheilungen des Lagers einerseits für den unverarbeiteten und anderexseits für den verarbeiteten Reis zur Vedingung gestellt und jede Abtheilung unter zollamtlichem Mitverschlusse gehalten werden.

9) Mit Ablauf jedes Jahres. soll dem Central-Büreau des Zollvereins eine Zusammenstellung mitgetheilt werden, aus welcher für jede Reiss- mühle gesondert ersehen werden kann, wie viel Neis in dem betreffenden Johr zur Verarbeitung angemeldet worden ist, wie viel Fabrikate und Abfälle, so wie brauchbare Nebenprodukte (Mehl, Gries u. \. w.) ab-

emeldet und aus der Mühle abgelassen worden find, endlich welcher Ve-

and auf der De verblieben ist. Das Central - Büreau hat die ein- gehenden Nachweisungen zusammenzutragen und die Hauptnachweisung allen Vereinsregierungen vorzulegen.

Bestimmungen gi über ; : ie Kontrole von Mühlen, in welchen unverzollter Reis ; gus Schälen und Poliren verarbeitet wird. buls } ¿Ühlen, in welchen unverzollter, ungeschälter und. von der Strob- du e befreiter Neis verarbeitet, d. h. enthülset und. polirt werden soll, rfen T Ee Gebäulichkeiten durch unmittelbare Zugänge nicht in

Ver dung W: __ Vie bauliche Eiarichtung solcher. Mühlen ist nach Anordnung der SNATL E HEIRA dergestalt zu eeT: daß die Rúnirole mit Zuberläsfig- eit gehandhabt werden kann. Die Gebäude dürfen nur mit einem Eingange berschen sein und die Fensteröffnungen müssen, abgzeschen ton em nôthigen Glasverschlusse, durch eiserne Stäbchen oder Drahtgeflecht

dergestalt bergittert werden, daß durch dieselben weder Personen, noch Waaren zur Mühle gelangen oder aus derselben entfernt werden können.

Ueber die innere Einrichtung der Mühle ist eine durch cine Zeich- nung verdeutlichte Beschreibung von dem V:.üblenbesiper aufzustellen, bon einem Ober- Veamten der Zollverwaltung zu beglaubigen und an einem bon dem lepteren zu bestimmenden Orte in der Mühle anzubeften. Die- selbe ift dort unversehrt zu erhalten und uach Bedürfniß zu erneuern oder zu berichtigen.

Es müssen in der Müble besondere Räume für den zur Mühle ge- langenden unverarbeiteten Neis einerseits und für die Fabrikate daraus andererseits bestimmt und bezeichnet werden.

Die Mühlenbesißer haben auf ihre Kosten die nöthigen Waagen. und Gewichte zur Verwiegung des Reises herzustellen und ein Gelaß zum Aufenthalte der Steuerbeamten in der Mühle einzurichten, von welchem aus der Mühleneingang übersehen werden fann.

Uuch die Ausstattung dieses Gelasses mit den nothwendigen Mobilien und Geräthschaften, so wie dic Erleuchtung und Erwärmung desselben müssen die Mühlenbesißer nach Anweisung der Steuerbchörde auf ihre Koften bewirken. /

2) Wenn sih in der Mühle Neis befindet, dessen Verarbeitung der Kontroie unterliegt, so ist:

a) der Zugang zur Mühle unter amtlichen Verschluß zu stellen, so

lange nicht 1n der Mühle gearbeitet wird; und es dürfen

b) Gegenstände in die Müble nur unter Aufsiht von Steuerbeamten

D auch in gleicher Weise nur aus derselben entfernt werden,

endli

c) findet, so lange in der Mühle gearbeitet wird, cine dauernde Be-

auffihtigung des Mühlenverkebrs und der in die Mühle hinein

oder aus derselbeu herausgehenden Pcrsonen, insonderbeit der Ar- beiter durch Steuerbeamte statt, für deren Besoldung von dem

Mühlenbesißer voller Ecsay geleistet werden muß.

3) Der Neis, welcher in der Mühle verarbeitet werden soll, ist dazu schriftli anzumelden, und es wird dessen Brutto-- und Nettogewicht und zwar leßteres nit durch Abrechnung der tarifmäßigen Tara, sondern durch wirkliche Verwiegung, wobei, jedo, wenn die Verpackung gleich- mäßig ist, Probeverwiegungen nicht ausgeschlossen sein sollen, vor der Ablassung zur Mühle festgestellt, aud für den darauf haftenden Ein- gangszoll Sicherheit bestellt. Das Ergebniß wird in einem Negister ver- inerlt und auf Grund des Nevisfionsbefundes eine Bezettelung ausgefer- tigt, fraft deren der Mühblenbesißer zur richtigen Ablieferung des abge- lassenen Neises in dec Mühle bei Vermeidung der Entrichtung des Ein- gangszolles verpflichtet wird. Der Reis wixd zur Mühle nach Befinden durch Beamte begleitet oder unter amtlicem Verschlusse abgelassen, in der Mühle aber durch Nevificn geprüft, ob der eingebrachte Neis mit dem Juhalte der Bezettelung übereinstimmt, wobei die Vertwiegung bvoll- ständig wiederholt werden fann und jedenfalls eine Probeverwiegung vorzunchmen ist.

_ Auch in der Müßle wird über deu dahin gelangten Neis ein Ne- gifter geführt.

4) Nach vollendeter Bearbeitung sind die aus der Mühle zu ents fernenden Fabrikate an Neis nebst den Abfällen dazu schrifilih anzus- melden. Die Prüfung dieser Anmeldung geschiebt durch Nevision , bei welcher mindestens zwei Beamte mitwirken müssen.

Zst die ausgehende Post zur Entrichtung des Eingangszolles be- stimmt und angemeldet, so kann dieselbe aus der Müble zum freien Ber- fehr abgelassen werden, sobald der Mühlenbesiger die erfolgte Entrich- tung oder Kreditirung des Zolles auf Grund des Nevifionsbefundes nachgewiesen hat. Der Eingangszoll ist nah dem Gewichte des Neises mit Einschluß der Verpackung , also ohne eine Vergütung für Tara , zu erheben, Zst die Post zur Durchfuhr oder zur Niederlegung angemeldet, so wird dieselbe mit einer geeigneten Bezettelung an die Zol - Abferti- gungóstelle abgelassen, welche hierauf die weitere Behandlung, im erstern Falle unter Erhebung des tarifmäßigen Durchgangszolles nah dem Bruttogewichte der zur Ausfubr gelangenden Kolli eintreten läßt.

Wenn die in eine Neismühle gebrachten Reismengen auf dverschicdes nen Eingangspunkten, welche verschiedene Durchgangszollsäße begründen, cingeführt worden sein sollten, so muß der Durchgangszoll von dem ver- arbeiteten Reis stets nah derjenigen möglichen Eingangsroute erhoben werden, welche den hôchsten Durchgangszoll begründet.

Die Abfálle sind stets zugleich mit den Fabrikaten an Neis nicht blos anzumelden, sondern auch aus der Mühle zu entfernen.

9) Von dem zur Verarbeitung auf die Mühle abgelasscnen. Neise darf an enthülstem und polirtem Reis, so ‘wie au. Abfällen ausammens genommen nicht mehr aus der Müble zurückgewogen werden, als an Neis da- hin abgelassen worden ist. Von cinem etwanigen Mehrbefunde wird der Eingangszoll nah dem Sapze für geschälten Reis erhoben, und es finder außerdem die Einleitung eines Strafverfahrens statt. Vleibt die zurück- Lidialne Neismenge unter Hinzunehmung der Abfälle binter dcm bei der ÜUblassung zur Mühle festgestellten Gewichte zurück, so kann dieser Ausfall als ein Abgang bei der Bearbeitung angeschen und unbeachtet gelassen werden, fo weit er 3 Pfund: für den Centner Neis nicht übersteigt. Von dcm Ausfalle, so. weit er dieses Maß úübcrsteigt, ist der Eingangszoll nach dem Saze für geschälten Neis zu erheben.

An enthülstem und polirtcm Neis, welcher dem Eingangszolle na dem Eaße für geschälten Neis unterliegt, müssen vom Centner der zur Mühle abgelassenen RNeismengen mindestens 85 Pfund zurückgewogen werden, Beträgt die zurückgewogene Reismenge weniger, so gelangt von dem Fehlenden der Eingangéezoll nah dem Sape für, geshälten Neis ebenfalls zur Erhebung. i : _ Abfälle, welche in rein ausgesiebten Hülsen bestehen, oder welche, so weit dies nicht der Fall scin solite, entweder augenscheinllch nicht zum menschlichen Genuß. geeignet find, oder unter amtlicher Aufficht dur Beimengung bon 2 pCt. Kohienstaub zum menschlichen Genuß untauglich gemacht werden, lönnen zollfrei bleiben. Abfälle dagegen, welche aus

Neiétheilen (Mehl, Grics u. st. w.) bestehen , und bei denen die vorges-

1545

dachten Vorausseßungen der Zollfreiheit nicht eintreten , unterliegen dem Eingangszolle für geshälten Reis. ; ;

6) Für jede Mühle ift das kleinste und größte Gewicht vorzuschreiben, in welchem die einzelnen Neisposten zur Mühle abgelassen werden dürfen, nicht mindèr eine entsprehende Frist, mit deren Ablaüfe , insoférn nicht eine Verlängerung zugestanden wird, die Bearbeitung beendigt und das Ergebniß derselben an Neis und Abfällen zur Nückverwiegung gestellt werden muß. E h |

Wenn es nach der Einrichtung des Betriebes thunlich ift, müssen die einzelnen, zur Mühle abgelafsenen Posten ohne Unterbrehung durch Zwischenposten dén einzelnen Akten der Bearbeitung unterworfen, so wie ungetrennt zur Rückverwiegung gestellt werden. Darüber, daß dies ge- \chehe, eine Kontrole zu üben, müssen die Steuerbeamten in den Stand geseßt werden. : i

Sollte nach der Einrichtung des Betriebes die Festhaltung und Ver- folgung der einzelnen Posten sih als unausführbar darstellen, so muß mindestens am Schlusse jedes Vierteljahres der in der Mühle vorbandene Bestand an verarbeitetem und unverarbeitetem Neis, so wie an Abfällen aufgenommen, mit dem Sollbestande verglichen und auf diese We!se fest- gestellt werden, ob und welche Beträge an Eingangszoll nach den Be- stimmungen unter Nr. 5 zu entrichten sind. | O

7) Auch abgesehen von der rorgedahten (Nr. .6) vierteljährlichen Bestandsaufnahme, kann überhaupt bei den Mühlenrebifionen nach dem Befinden der Steuerbeamten die Feststellung des Bestandes durh Ver- wiegung zum Zweck der Vergleichung mit dem Sollbestande stattfinden.

8) Defraudationen n'erden nach Vorschrift des (Y. 12 des preußi- s{chen) Zoll-Strafgeseßes geabndet, wobei nah den Uinjtänden des Falles zu bemessen ist, ob eine Entziehung der gemißbrauchten Vergünstigung eintreten müsse. Orduungswidrigkeiten ziehen eine Strafe von 1 bis 10 Nthlrn. (1 bis 15 Fl.) nah sich.

9) Für jede Mühle wird mit Beachtung der borstehenden Befiim- mungen éin besonderes Negulativ erlassen, niht minder eine Anweisung für die mit der Ausführung desselben beauftragten Zollbeamten. Jn die leptere sind die näheren Vorschriften über die anzuwendenden Muster und die zu führenden Bücher und Negister aufzunehmen. |

Ju dem Regulative ist die Abänderung und Ergänzung der darin enthaltenen Anordnungen ausdrücklih vorzubehalten.

Der Mühlenbesiger hat si in ciner mit ihm aufzunehmenden Ver- handlung für fich und seine Gewerbegehülfen uñd Leute zur F des Regulativs zu verpflichten. Dabei ist demselben zugleich zu eröffnen, daß, wenn Neis in der Mühle verloren gehen oder vernichtet werden sollte, hieraus ein Anspruch auf Erlaß des darauf haftenden Eingangd- zolles nicht erwachse.

Die Ziehung der 2ten Klasse 146ter Köuiglicher Klassen- Lotterie wird den 18. August d, J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungs- Saal des Lotterie-Hauses ihren Anfang nehmen.

Berlin, den 11. August 1857. ;

Königlihe General-Lotterie-Direction.

Angekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant und Inspecteur der Lten Artillerie-Juspection, Enck e, von Magdeburg.

Abgereist: Se, Durchlaucht der Fist Heinrich X[, von

leß, nah Wien. L Der General-Major und Jnspecteur der 1sten Jngenieur-Jn-

{pection, von Prittwiß, nah der Provinz Sachsen.

Nichtamtliches.

Preußen. Potsdam, 9. August, Se. Majestät der König nahmen gestern Vormittag die gewöhnlihen Borträge entgegen. Heute Vormittag wohnten Jhre Majestäten der König und dié König dem Gottesdienste in der Friedenskirche bei, Um 3 Uhr fand bei Allerhöchstdenenselben auf Sanésouci Familientafel statt; gegen Abend begaben Sih Jhre Majestäten nebst Um- gebung zu Wasser nah Sacrow und kehrten nah dort eingenom- menem Thee nach Sansfouci zurü.

Danzig, 7. August. Sr. Majestät Fregaite „Thetis‘/ (Ca- pitain Sundewall) hat gestern früh unsere Rhede verlassen. Die- selbe is nah der Jade hin abgegangen , wird jedoch, dem Ver- nehmen nah, bevor sie eine längere Reise unternimmt, noch einmal hierher zurückkehren. f j ' i

8, August. Heute Vormittag ist Danzig von einem Brand- unglücke heimgesucht worden, wie seit dem Speicherbrande glüklicher- weise kein zweites gewesen. Etwa 30 Gebäude sind ein Opfer der Flammen geworden. (Danz. D.)

Samburg, 8. August. Mit dem Zuge um 105 Uhr von Wittenberge traf heute Vormittag Jhre Kaiserl. Hoheit die Groß- fürstin Alexandra Josephowna in Begleitung ihres Sohnes, des Großfürsten Nikolaus Konstantinowitsh, hier ein, nachdem bereits gestern ihre beiden Töchter Olga und Wera Konstantinowna von

Hannover hier eingetroffen warên. Sämmtliche höhe Herrschästen werden sich heute Abend in Kicl zur Weiterreise ah St. Pétets- burg éinschiffen. (H. B. H) Ei

Sessen. Darmstadt, 7. August, Mit Rülsicht áuf die in diesein Jahre ganz besonders bringlithé _Erúüte - Mbeilen üud áuf den überall sehr fühlbar gewordenen Mangel an Arbeitókräften, hohes Se. K. Hoheit der Großherzog eine weit greifende Klein-

eurlaubung von Mannschaften aller Waffen und in allen Garni- sonen zu Ee geruht. Die Truppenübungen sind vorerst ín Folge dieser Maßregel. ganz eingestellt worden. (Darmst. Z.)

Desterreih. Wien, 9. August. Se. Mäjestät der Kaiser Granz Joseph is gestern Abends von Laxenturg Ungarn abgereist, (Wien. Z.)

Großbritannien und Jrland. London, 7. Augús. Jn der gestrigen Oberhaus-Sihung stand auf der Tagesordnung die zweite Lesung der Miliz-Bill, Der Marquis von Salisbury drückte die Hoffnung aus, daß die Negierung den Eintrilt von Miliz-Mannschasten in die Linie so viel wie möglich begünstigen werde. Lord Panmure erklärte, man werde dem Eintritt von Milizen in das stehende Heer den größten Verschub leisten. Der Herzog von Cambridge bemerkte, kein Heer, welches sih niht an eine Neserve anlehne, dur die es Verstär- fungen an sich ziehen könne, vermöge den Anforderungen, die an ein Heer im Felde zu stellen seien, zu genügen. Das einheimische englische Heer aber vertrete dem indischen gegenüber die Stelle einer Neserve. Deshalb gebe er dem Plane der Regierung, die Miliz nöthigenfalls einzureihen, O Me Zustimmung. Die Bill wurde hierauf zum zweiten Male verlesen.

- Jn der Unterhaus-Sigßung kam das Ehcscheidungs-Gesebß im Comité zur Berathung. Die Besprehung drehte fih bauptsächlich um die Zusammensezung des neu zu grüudenden Gerichtéhofes, welcher in Ehescheidungs-Sachen entscheiden soll. Die auf den Verkauf unzüchtiger Veröffentlihungen bezüglihe Bill wurde dem Comité pro forwa überwiesen.

8, August. Mehrere Blätter (s. Nr. 186 d. Bl. unter London) haben von einem kleinen Unfalle gesprochen, der den Kaiser bei seiner Begrüßung mit dem Prinzen Aldvert, oder als er in das Boot steigen wollte, in welchem dieser der „Reine Hortense“ ent-

egengesegelt war, betroffen haben soll. Der „Morning Post“ zufolge ieg der Kaiser in seinem Eifer, den Prinzen zu begrüßen, auf ten Radkasten, that, als er hastig hinabsteigen wollte, einen Fehltritt und fiel heftig auf das Deck nieder. Die „Times“ erklärt diese Nachricht für fals, {hon aùs dem Grunde, weil die „Reine Hortense“' ein Schrauben -Dampfer sei und gar feinen Radkasten habe. Zugleih benuyt sie diese Gelegenheit, um zu erwähnen, daß ihr Bericht- erfiaiter der einzige Vertreter der Presse gewesen sei, welcher bet der Ankunft Jhrer Kaiserlihen Majestäten zugegen war. Der Herzog von Cambridge und Viscount Palmerston schifften si gestern Nachmittags an Bord der Königlichen Yacht „Elfin‘“ nah Osborne ein. Sowohl Ge. Königliche Hoheit, wie der Premier fehrten am Montag nah der Hauptstadt zurück. Die legte chinesishe Post brahte“an Lord Palmerston eine Reihe von Resolu- tionen der Handelskammer von Schanghai, welcher sämmtliche da- selbst ansássige Kaufleute ersten Nanges angehören. Die Resolu- tionen danken der Regierung für ihr energisches Verfahren, drüden ihr Bedauern über die Opposition im vorigen Hause der Gemeinen aus und erklären diese Opposition für gefährlich, so wie in Bezug auf Sir John Bowring für ungerecht. Einem so eben veröfent- lichten parlamentarischen Berichte zufolge, beläuft ih die Ge- sammt-Bevölkerung von British-Indien auf 180,884,297 Seelen.“

General-Major Wind ham, welcher sich auf der Krim bet dem unglücklihen Sturme auf den Redan derselbe erfolgte an demselben Tage, wo die Franzosen sch des Malakoff-Thurmes be-

mächtigten dur seinen Heldenmuth auêzeibnete, hat ein wih- tiges Kommando in Judien angenommen und wird seine Reise dorthin so bald wie mögli antreten. Er vertritt im Parlament den Ostbezirk von Norfolk, Gestern sind zwei na Indien be stimmte Regimenter aus dem Lager zu Aldershott in Portêmouth eingetroffen, Ein anderes Regiment hat sich gestern früh an Bord

des Dampfers „Golden Fleece““ eingeshift. “d

Jn der gestrigen Unterhaus-Sißung fragte Vanfitart den Präsidenten des oftindishen Bürea u's, ob die Regierung die Ab- siht habe, Truppen nah Bombay und Madras zu sien, um die dur Absendung der aus jenen Präsidentschaften na Bengalen und den nord- westlichen Provinzen gesandten Regimenter ‘verurfadte Lüdke au8zufüllem. Die Nuhe und Ordnung sei in jenen Provinzen in dem Grade gefährdet daß er es nicht für thunlich halte, fie auf längere Zeit von Truvpen zu entblößen. Vernon Smith entgegnete, feit Eintreffen der Nachricke von dem Ausbruche der Meuterei in Judien hade die Regieruag cin Regiment, so wie ein Bataillon des Güsten Scharficugens Regiments abgesandt als Ersay für das Regiment æcides& während des Krieges auf der Krim aus der Präfidentfcaft Madras ents fernt worden. Sie baben ferner vier Regimenter na Point de Heile (auf Ceylon). geschickt, von wo vieselden, je nachdem der Generai Gouver neur entscheiden werde, nach Bombay, Madras oder Kalkutta Berairt werden sollten. Außerdem bade die Regierung fckch auf Wunsch der Di= rektoren der Ostindischen Gesellschaft dazu veritanden, zwei Znfanterwe-Regt- menter nah Madras, zwei nah Bombay und zwer Compagnieen Fuß Artillerie nah jeder der erwäbßnten Präfideutkchateu zu dukten. Aud

sei das dritte Garde : Dragener - Regimeut na» Vemday gesandt worden.