1857 / 192 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. 4. L Die Actien lauten auf jeden Knhaber und werden nach dem bei- efugten. Schema quêgeseriigt Sie tragen eine laufende Nummer und ie Unterschrift vom Vorsipenden respektive dessen Stellvertreter und einem Mitgliede des Verwaltungsrathes und dem Betriebsdirektor.

Ueber den Nominalwertb der Actien und die etwa nach §. 7 ber-

fallenden Conventionalstrafen hinaus ist kein Actionair zu Zahlungen an die Gesellschaft verbunden. /

Ulle Actionaixe haben, sofern es. sich um die Erfüllung ibrer Ver- pflihtungen gegen die Gesellschaft und die Erfüllungen der Gesellschafts- Verpflichtungen gegen fie handelt, ihr Domizil in Weißenfels.

Alle Jusinuationen erfolgen gültig an die in diesem Domizil - Orte wohnende, von dem Actionair zu bestimmende Person, oder in dem da- selbst belegenen, von dem Actionair zu- bezeichnenden Hause, nach Maß- gabe der §§. 20 und 21, Theil Ï., Tit. 7 der Allgemeinen Gerichts- Ordnuug und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses, auf dem Prozeß - Büreau der jedesmaligen Gerichtsbehörde für die Stadt Weißenfels.

0 : Dividendenscheine und Verzinsung. Mit jeder Actie werden für sünf Jahre auf jeden Jnhaber lautendt Dividendenscheine nebst Talons nach dem beigefügten Schema ausgegeben- welche nah Ablauf des leyten Jahres durch neue erseßt und gegen Rü- gabe des Talons an dessen Juhaber ausgehändigt werden. Die O der Dividenden beginnt mit dem zweiten Geschäftsjahr.

Vis zu dessen Eintritt werden sämmtliche Einzahlungen auf Actien, von

dem Tage ab, wo sie geleistet e vier Prozent jährlich verzinst.

Zeitpunkt der Actien- Ausgabe, Jnterims-Quittungen, Natenzahlungen.

Die Ausgabe der Actien erfolgt nach geleisteter voller Einzahlung. Vis dahin werden auf den Namen lautende Jnterims - Quittungen aus- gehändigt.

Die Einzahlung der Actienbeträge soll mit mindestens 10 Prozent sogleich nach erfolgter landesherrlicder Bestätigung des Statuts gesche- hen. Die Berichtigung der weiteren Naten erfolgt nach dem Bedürfniß der Gesellshaft. Es muß die Zahlungsaufforderung zu demselben min- deftens vier Wochen vor dem Zahlungs-Termine durch die §. 31 bezeich- neten Gesellshafts-Blätter geschehen, und es müssen im Laufe des ersten Jahres überhaupt mindestens 40 Prozent eingezablt werden.

Folgen der verzögerten rejp. nicht geleisteten Zahlungen.

Wer den eingeforderten Actieubetrag bis zum bestimmten Zabhlunzs- Termine nit einzahlt, verfällt in eine Conventionalstrafe von Zrhn pro Cent des ausgeschriebenen Betrages; erfolgt die Zahlung nach ander- weiter öffentlicher Aufforderung (§. 31) niht binnen vierwöchentlicher Frist, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, die bis dahin eingezahlten Maten als verfallen und die durch die Natenzahlung, lo wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für erloschen zu erklären. Diese Erklärung erfolgt N öffentliche Bekanntmachung (§. 31) unter Angabe der Nummer

er Actie.

An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actionaire, können von dem Verwaltungsrath neue Actienzeichner zugelassen werden.

Der Verwaltungsrath ist statt dessen auch ermächtigt, die fälligen Einzablungen nebst der Conventionalstrafe gegen die erslen Áclienzeichner gerichtlich einklagen zu lassen. d

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Amortisation abhanden gekommener Actien.

Gehen Actien, Talons oder Juterims - Quittungen verloren, oder werden dieselben vernichtet, so tritt auf Kosten der Betheiligten das den

geseßlichen Vorschriften entsprechende Mortifications - Verfahren ein, .

welches der Verwaltungsrath bei der kompetenten Behörde (F. 1 und 4) veranlaßt. /

Nach legal ausgesprochener Mortification werden neue Actien, Talons odex. Juterims-Quittungen ausgefertigt.

Jn Betreff der Dibidendenscheine findet ein Mortifications-Verfahren nicht statt, doch wird demjenigen, welcher den Veriust von Dibidenden- {einen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Gesellschaft anmeldet vnd den stattgehabten . Besiß durch Vorzeigung der Actien oder sonst glaubbaft darthut, nah Ablauf - der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dibidendenscheine ge- gen Quittung ausgezahlt. d

g. 9.

Verwaltungsrath.

Zur oberen Leitung der Gesellschaft, so wie zur Vertretung derfel* Hen wird von der General - Versammlung ein aus neun Mitgliedern be- Fehender Verwaltu ugérath gewählt.

__ Eine gerichtlihe oder notarielle Ausfertigung des Wahlaktes bildet die Legitimation des Verwaltungsrathes.

___ Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden öffent- lich bekannt gemacht (§. 31).

Alle Jahre scheiden drei Mitglieder nach dem Dienftalter aus und werden durch Neuwahlen ersezt ; bis die Neihe im Austritt sich gebildet, iy Lien das Loos, Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder Zum Ausscheiden vor Ablauf ihrer Amtsdauer sind Mitglieder des Verwaltungsrathes verpflichtet, wenn fie in Konkurs berfallen, oder Gru- ben innerhalb einer Meile von gesellschaftlichen Gruben befißen, erwerben oder betreiben. Ausnahmen kaun der Verwaltungsrath gestatten. Die dadurch, so wie dur Tod oder freiwilligen Austuitt, oder aus anderen Ursachen ausscheidenden Mitglieder, ergänzt bis zur nächsten General- S u A va E bars eigene zu gerichtlichem oder 1 ; orzunehmende Wahl, dere i | SEIUO (6.31) Rinne Lea Eben O exen Ergebniß gleichfalls

§. 10. : az) Caution.

Jedes Mitglicd des Verwaltungsrathes muß „Zwei Tausend -Thaler® Caution in Actien nah dem Nennwerthe bei der Gesells@aft nieder- legen. Doch kann die General - Versammlung bei der Wahl ‘durch be- souderen Beschluß diese Caution bis O Ein Tausend Thaler ermäßigen.

b) Wahl des Vorfißenden und zweier fungirenden Näibe.

Der Verwaltungsrath wäblt aus seiner Mitte in der Regel und sofern die Amtsdauer nicht früher endet, auf drei Jahre einen Vor- fißenden und cinen Stellvertreter desselben, so wie zwei fungirende Räthe. Zum Stellvertretex des Vorsigenden kann auch einer der fun- girenden Räthe erwählt werden. Die Namen der Gewählten sind öôffent- lich befkaunt zu machen (§. 31).

c) Versammlung und Beschlußfassung.

Der Verwaltungsra1h versammelt sih, so oft als der Vorsißzende es für nöthig erachtet, auf dessen Einladung und zwar in der Regel zu Weißenfels.

Eine außerordentliche Zusammenberufung hat der Vorsißende zu bewirken, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrathes oder die zwei fungirenden Räthe, oder der Betriebs - Direktor bei ihm darauf antragen.

Der Verwaltungsrath beschlicßt mit Ausnahme der in §. 16 unt 24 gedachten Fälle nah absoluter Stimmenmehrheit. Wird solche bei Wahlen nicht erzielt, so wird dex in §, 18 für diesen Fall vorgeschriebene Wablmodus eingeschlagen.

Bei Stimmengleichbeit entscheidet die Stimme des Vorsißenden.,

Zur Fassung eines güitigen Beschlusses müssen wenigstens fünf Mitglieder, darunter der Vorfißende, respektive dessen Stellvertreter au- wesend sein.

Das über die Beslüsse aufzunehmende Protokoll muß bon dem Vorsigenden, respektive dessen Stellvertreter und außerdem von mindestens vier der anwesenden Mitglieder unterzeichnet werden.

Ulle Unterschriften, welche der Verwaltungsrath in füx die Gesell- schaft bindender Form zu leisten hat, müssen mindestens bon dessew Vorsizenden, respektive Stellvertreter und zwei seinex Mitglieder voll- zogen sein,

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d) Umfang der Befugnisse und Pflichten.

Der Verwaltungsrath ist befugt, ale Administrations- und Eigen- thumshandlungen für die Gesellshaft vorzunchmen , namentlich aud Konzessionen, Werke, Grundstücke und Gerechtsame zu erwerben und zu veräußern, Aftiv - Kapitalien und Jmnmobiliar- Kaufschillinge einzuziehen, Hypolhekar-Eintragungen zu nehmen, Hypothekar-Löschungen zu be 1 illi- gen, über die Verwendung uud Anlegung der disponiblen Fonds, ferner über die vorübergehende Benußung von Kredit zu bestimmen, über An- schaffung und Veräußerung von Maschinen , die zum Betrieb der Berg* werke und zur Fabrication der Produkte erforderlich sind, über die An- legung von Schächten, Stollen und andern nöthigen Arbeiten in den Bergwerken, über Neubauten , große Reparaturen an den Jumobilien und die Errichtung neuer Etablissements, über alle Verträge, welche sich auf die Negulirung der Preise und den Absag der Produkte der Gesell- schaft beziehen und über alle Uebereinkünfte zur Tbeilnahme an Geschäften mit andern zu beschlicßen. Der Verwaltungsrath ernennt und entsezt nach Anhbdrung oder auf Autrag des Betricbs- Direk‘ors alle Agenten, wie diejenigen Beamten der Gesellichaft, welche in Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von 200 Thalern und darüber jährlich erhalien, bestimmt ihxe Gehalte und etwanige Kau- tionen. Er ist befugt, über Alles, was das Juteresse der Gesellschaft be- trifft, Verträge abzuschließen, sih zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. Käufe und Verkäufe von Jmmobilien und neue Anla- gen, sofern ein solhes Geschäst den Betrag von Funfzehn Tausend Thalern übersteigt, bedürfen der Zustimmung der General-Versammlung. Für die der Beueral-Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General-Versammlung über die auszuführenden Maß- regeln zugleich die Ertheilung der General - und Spezial - Vollmacht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen und vollziehen

zu lassen, g. 14,

Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, einzelne seiner Mitglieder, sowie den Betriebs - Direktor zur Besorgung besonderer Functionen zu delegiren, wie auch den Repräsentanten der Bergbehörde gegenüber zw. wählen,

g. 15.

e) Reisekosten und Besoldungen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes bekommen Erstattung der Neisekosten, die ihnen durch die Sißungen oder durch Vusfträge des Ver- waltungérathes im Jnteresse der Gesellschaft erwachsen.

Außerdem kam dem Vorsißenden des Verwaltungsrathes und dessen Stellverir.ter, den fungirenden Räthen und den Mitgliedern, welche bon dem Verwaltungsrathe vorzugsweise vor den andern mit Wahrnehmung gesellschaftlider Jnteresscn beauftragt werden, von dem Verwaltungsrathe nah dessen Ermessen für ihre Mühen und Besorgungen ein jährliches Pauschquantum oder auch eine Tantième bewilligt werden, weiche indessen 6 Prozent des Vetricbsüberschusses (A: 28). nicht übersteigen soll.

J

Betriebs - Direktor.

Zur speziellen Führung der Geschäfte nah den“Bescblüssen: des Ver- waltungsrathes wird ein Betriebs - Direktor von ihm angestellt, welcher nicht Mitglied des Verwaltungsrathes ist. Er fann zugleich Nepräsentant (§. 14) sein-, und ist dec nächste Vorgesehte aller im Dienste der Gesell- schaft angestellten Beamten und Agenten. |

Seine Geschäfte, so wie sein Gehalt und die zu stellende Kaution werden durch besondern Vertrag bon dem Verwaltungsrathe festgestellt.

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Seine Entlassung erfolgt dur den Verwaltungsrath, wenn zwei

Drittel der Mitglieder dafür ftimmen.

Zur Vertretung des Betriebs - Direktors bestimmt der Vecwaltungs- rath entweder einen der fungirenden Räthe odec einen Beamtcu und er- theilt die Justruction für denselben.

Die Wahl des Betriebs-Direfktors und bon dessen Stellvertreter muß zu gerichtlihem- oder notariellem Protokolle erfolgeu. Der Name von beiden ist dur die Rel sMa nts b teE bekannt zu machen.

General - Versammlung.

Jm zweiten Quartale eines jeden Geschäftsjahres beruft der Ver- waltungsrath die regelmäßige eneral - Versammlung.

Außerordentlih muß eine solche stattfinden, wenn der Verivaltungs- rath es für nöthig erachtet, oder die Jnhaber von mindestens dem fünf- ten Theile der ausgegebenen Actien unter deren Deponirung und Angabe der Berathungsgegenstände schriftlich bei ibm darauf antragen.

Der Ort des Zusammentritts der General-Versammlung is jederzeit Weißenfels. /

Die für die Verhandlungen der General - Versammlung bestimmten und deren Beschlußnabme auedrücklich vorbehaltenen Gegenstände sind:

1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte im Allgemeinen und lber die Resultate des verflossenen Jahres ins- besondere ; us

2) Wahl der Mitglieder drs Verwaltungsrathes (§. 9; L

3) Wahl von drei Kommissarien zur Prüfung dex Vilanz (§. 21);

4) Decharge der Jabresrehnung 21); Z

5) Beschlußnahme über die vom Verwaltungsrathe gestellten Anträge, namentlich in Beziehung auf diejenigen Geschäfte, welche nah F. 13 dec Beschlußnahme der General - Versammlung vorbehal- ten sind; N

O) E über die bon einzelnen Actionairs gemäß §. 20 ges stellten Anträge; A ; i A

7) die Aufnahme dauernder, nicht den gewöhnlichen geschäftlichen Ver- kehr betreffenden Anleihen (YŸ. 13); : :

8) Aländerungen der Statuten und Erhöhung des Grundkapitals (G 22

9) Gib difhatme über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft (§. 23) und j

10) über deren Auflösung (§. 24). i

Die Einladungen zu den General - Versammlungen geschehen in den §. 31 bestimmten Blättern zweimal, mindestens 3 Wochen und 3 Tage vor dem angesetzten Termine. Dieselben müssen bei außerordentlichen General - Versammlungen alle Gegenstände der Verhandlung, bei den ordentlichen aber mindestens diejenigen angeben, welche nicht die gewÖöhn- liche laufende Geschäfts-Verwaltung betreffen. : /

Namentlich bedürfen die vo1stehßend sub 7, 8, 9, 10 angeführten Gegenstände dieser vorherigen d Dia Angabe.

Mit Ausnahme der im §. 23 und 24 gedachten Fälle sind nur die- jenigen Actionaire zur Theilnahme an der General-Versammlung befugt und! in derselben stimmberectigt, welche den Besiß von mindestens fünf Actien nachweisen und auf Erfordern solche bis nah abgehaltener Ge- neral - Versammlung bei der Gesellschaftskasse gegen Aushändigung einer Eintrittskarte, auf welcher ihr Stimmreck{ht angegeben wird, deponiren.

Abwesende Actionaire können sich în der General-Versammlung nur dur andere stimmberechiigte Actionaïre vertreten lassen; über die Qül- tigfeit von Privat-Vellmachten entscheidet der Verwaltungérath.

Je fünf Actien geben eine Stunme, jedoch kann ein Actionair dur |

Vesiy oder Vollmacht nicht mehr als 30 Stimmen in fich vereinigen. Minderjährige und andere Bevormundete werden dur. ihre Vor- münder oder Curatoren, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten, diese ‘Vertreter brauchen nicht selbst Actionaire zu sein, müssen aber gegen den Verwaltungérath ihre Berechtigung glaubhaft ausweisen. E ed Vesizer von Actíen, auf welche fállige Natenzahlungen rüdständig sind, fönnen in der General - Versammlung weder ein Stimmrecht aus- üben, noch fich vertreten lassen. : N Alle Beschlüsse ber Gesellschaft werden, mit Ausuabme der in . 22 und 23 bezeichneten Fälle, mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei si" ergebenver Stinmengleichbeit entscheidet die Stimme des Vorsizenden.

Díe vorzun-hmenden Wahlen erfolgen na absoluter Stmmenmehrheit, Tritt solche nicht sofort ein, so. werden diejenigen, welche die relativ neisten Stimmen erhalten haben, in der doppelten Zahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Bei O entscheidet das Loos.

). 19.

__ Den Vorsig führt der a des Verwoltungsrathes. Er be- richtet selbst oder dur ein Mitglied des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts, und trägt die Gegenstände, welche auf der Tages- ordnung stehen, vor. Die Protokolle in der Versammlung werden sämmtlich gerichtlich oder notariell aufgenommen, vom Vorfigenden , von den bon der General - Versammlung zu erwählenden zwei Etimmzählern and wenigstens noch zwei Actionairen unterzeichnet.

20.

Anträge zur Verathung bei der General - Versammlung, welche bon Actionairen auégehen, müssen mindestens vierzehn Tage bor der R sammlung dem Verwaltungsrathe schriftlih eingereiht werden; geschicht dies spâter, so werden sie na dessen Befinden für die e E A Versammlung zurückgelegt.

g. 21.

«Die jährliche General - Versammlung ernennt aus ihrer Mitte: drei Actionaire, welche den Auftrag haben, im jedesmaligen Geschäftslokale der Gesellschaft in Weißenfels die Jahres - Nechnung zu prüfen, welche der näcsten General-Versammlung. vom Verwaltungsrathe vorzulegen ist. Dieselben haben das Resultat ihrer Prüfung dem Verwaltungsrathe mit- zutheilen und södann der General - Versammlung Bericht zu erstätten, welche darauf Decharge ertheilt oder verwcigert.

22. Abänderun2en des Statuts.

Abänderungen des Statuts und Erhöhungen des Grundkapitals können in einer General-Versammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der vertretenen Stimmen beschlossen werden, wcnn der Fnhalt des zu Verhandelnden bei der Einberufung in diesen Beziehungen im Allgemeinen angegeben war.

_ Abänderungen des Statuts und Erhöhungen des Grundkapitals be=- dütfen der landesherrlichen Genehmigung.

: Dauer der Gesellschaft.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf 50, vom Tage der landeshérr- lihen Genehmigung laufende Jahre bestimmt,

__ Eine Verlängerung der Dauer dexr Gesellschaft über diesen Zeitpunkt hinaus fann in einer General - Versammlung, in welcher jeder Actionair stimmberechtigt und soviel Stimmen als derselbe Actien befißt, abzugeben befugt ist, beschlossen werden, wenn in der Einladung zu der General- Versammlung dieser Zweck angekündigt ist und in derselben eine Mehr- beit von Dreiviertel der vertretenen Actien für die Verlängerung stimmt. Der Beschluß bedarf der I Genehmigung.

Auflösung der Gesellschafr.

Von mindestens 7 Mitgliedern des Verwaltungsrathes, oder von Actionairen, welche zusammen 5 des Gesellshafts-Kapitals besißen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt werden, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General - Versammlung durch eine Mehrheit von Dreibiertel der anwesenden oder vertretenen Aktien, jede für eine Stimme zählend, §. 23, beschlossen werden.

Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außer- dem tritt die Auflösung der Gesellshaft in den in dem Gesege vom 9. November 1843 bettimmten Fällen ein, und wird nah Maßgabe der in diesem Geseß getroffenen P des betwirft.

14D, Nechnungslegung und Jnventur.

Die Buch- und Kassen-, wie überhaupt die ganze Geschäftsführung

der Gesellschaft, findet nach A IR Grundsäßen ftatt.

Unmittelbar nah Ablauf jeden Kalender - Jahres find sämmtliche Geschäftsbücher abzuschließen, ein vollständiges Jnventarium über das ganze Gesellshafts-Vermögen aufzunehmen und die Bilanz, zu ziehen.

Dieser Gesammt - Abschluß ift bis Ende März den nah §. 21 ge- wählten Kommissarien im Lokale der Gesellschaft zur Prüfung borzu-

legen. Die Vilanz wird bald nah Aufsteliung der Königlichen Regierung

zu Merseburg mitgetheilt und durch die Gesellschafts - Blätter bekannt gemacht. g. 27

Betriebs - Ueberschuß.

Zur Juventur werden alle Besizstücke an Kohlen in der Erde, Produften, Fabrikaten 2c. nach den Erwetrbs- und Selbstkosten, oder wenn der wahre Werth zur Zeit geringer ift, nach diesem abgeschäßt, und es ist dabei ganz besonders jederzeit der Werth. der abgebauten Kohle mit in Abrechnung zu bringen. Wie viel bon dem Werthe der Jmmobiliea , Maschinen , ¡Forderungen und sonstigen beweglichen Vers nôgensstücken abgeschrieben werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath, jedoch müssen bei Maschinen und Utensüien stets mindestens 5 Prozent

| pro Jahr abgeschrieben twerden.

Der sich hiernach beim Abschluß herausftellende Ueberschuß der Aktiva

über die Pasfiva bildet den On : §. 28. Vertheilung desselben.

Von dem Reingewinn sind abzuführen: i:

a). mindestens 10 Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds,

bis dieser 19 Prozent des Actien-Kapitals erreicht hat (§. 30);

b) die etwanigen Tantièmen für die Mitglieder des Verwaltungsrathes und die Beamten der Gesellschaft.

Wie viel von dem bleibenden Reingewinn nah Ablauf des erften Betriebs - Jahres (§. 5) als Dividende vertbeilt, und wie der etwanige Rest verwendet werden soll, bestimmt auf Vorschlag des Verwaltung®- rathes die General-Versammlung.

Q. 20, Dividenden-Auszablung. :

Die Dividenden werden jährlih am 1. Juli auf dem Comtoir der Gesellschaft in Weißenfels gegen die ausgegebenen Dividendenscheine ge- zahlt. Die Dividenden verjähren nah Ablauf von bier Jahren vom Tage der Zahlbarkeit an zu Gunsten der von der Gesellscßart zu errih- teuden Hülfs- und Pensioné-Kafse. A

Verwendung des Neservefonds. L Der na §. 28 zu bildende Reservefond. ift mindestens bis 10 pEt. des Actien-Kapitals zu bringen und bis dabin zu ergänzen, wenn er

unter diesen Betrag wieder herabsinken sollte. Ueber die Anlegung desselben R, der Verwaltungsratb. Dl

Oeffentliche Bekanntmachungen. A

Alle dffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfoigen in der „Leipziger Zeitung“, der „Halle'schen Neuen Zeitung“ und den Weißen- felser, Naumburger und Zeiger Kreisblättern. / i

Beim Eingehen eines der genannten Blätter hat der Verwaltungs- rath, vorbehaktlih der Genehmigung der Königlichen Regierung zu Merfse- burg und der nächsten i: aaa, Ga zu beftimmen, welches Blatt an dessen Stelle treten sou. A

A Königliche Negierung is befugt, jederzeit die Wabl anderer Ge- sellshaftsblätter zu fordern oder dieselben vorzuschreiben. tes

Alle Aenderungen sind dur das Amtsblatt der Königlichen Neg