1857 / 196 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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C Ee I S E E REIS

M e Sr E C MP0 E A F E E D Gi D

ZCSUL reger 2e

März des folgenden Jahres abgeschlossen und in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen, sowie den Rechnungskommissarien auf dem Vüreau der Gesellschaft dur besondere Anzeige zur Verfügung gestellt werden. Der Verwaltungsrath is verpflichtet , bei Aufstellung der Bilanz die vorhan- denen Materialien, Mineralien und Fosfilien nah dem felbstkostenden Preise, die Fabrikationsprodukte nceckch den durhschnittlichen Verkaufsprei- sen während der leßten Hälfte des abgelaufenen Jahres in Rechnung zu bringen. Wie viel von dem Werthe der Jmmobilien, Maschinen, Forde- rungen und anderen beweglichen Gegenstände, welche das Vermögen der | Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben werden soll, steht in dem Ermessen des Verwaltungsrathes. Es müssen jedo bei Gebäuden, Maschinen und Utensilien mindestens fünf- Prozent pro Jahr abgeschrieben werden, Nach- dem die Abschreibungen vollzogen sind, bildet dexr nah Abzug der Pas- siven bleibende Vebershuß der Aktiven den reinen Gewinn der Gesell- schast. Die Jahresbilanzen sollen dur die Gesellschaftsblätter befannt

gemacht werden, : g. Sechs und dreißig.

Von dem vach dem vorstehenden Paragraphen ermittelten und ber- fürzten Reingewinne werden vorab mindestens zehn Prozent so lange zur Bildung eines Reservefonds zurückgelegt, bis dieser zehn Prozent des ein- gezahlten Grundkapitals erreicht hat. Die Generalversammlung beschließt, | ivie viel von dem nah Abzug der Neservequote und der Tantieme des Verwaltungsrathes, sowie der Direktoren und Beamten verbleibenden Reingewinnreste als Dividende unter die Aktionaire vertheilt werden foll,

g. Sieben und dreißig.

Der Neservefonds wird durch den Verwaltungsrath getrennt bver- waltet und kann nur auf Veschluß der Generalversammlung ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. Er ist jedoch, im Fall seiner gänz- lichen, wie theilweisen Verwendung ununterbrochen auf dem statutarischen

Wege zu ergänzen. F. Acht und dreißig.

Die Dividenden sind an der Kasse der Gesellschaft und an allen den Orten“ zahlbar, welche der Verwaltungsrath bestimmen und befannt machen wird. Sie werden jährlih am 1. Juli “gegen Einlieferung der ausgegebenen, auf den Jnhaber lautenden Dividendenscheine ausgezahlt und verjähren zu Gunsten der Gesellschaft binnen vier Jahren vom Tage

der Zahlbarkeit an.

Di e Seen Auflösung der Gesellschaft.

. Neun und dreißig. : L

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt in den durch das Gesez vom neunten November Eintausend achthundert drei und vierzig, Geseßz-Samm- lung de Eintausend achthundert drei und vierzig Seite Dreihundert ein

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‘und vierzig vorgesehenen Fällen und wenn die Generalversammlung die- selbe in Gemäßheit des Paragraphen Drei und vierzig beschließt. "Jm leßteren Falle bedarf sie der landesherrlichen Genehmigung.

Die Generalversammlung bestimmt in Uebereinstimmung mit dem Geseße den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren, sie ernennt leßtere und bestimmt deren Befugnisse und Honorare.

Titel At Schlichtung bon Streitigkeiten zwischen den Afktionaîiren und der Gesellschaft. §. Vierzig. i

Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft follen durch zwei von den Parteien zu erwählende im Regierungsbezirk Minden wohnende Schiedsrichter mit Ausschluß des gewöhnlichen RNechtsweges geschlichtet werden.

Können sih die beiden Schiedsrichter niht einigen , so ernennt auf den Antrag des Einen derselben der zeitige Präsident der Königlichen Re- gierung zu Minden und wenn dieser selbst Aktionair ist, das älteste unbe- theiligte Mitglied derselben Königlichen Regierung einen Obmann, wel- cher vorzugsweise aus den mit richterlihen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wählen ist. J eine Partei länger als vierzehn Tage nah ergangener Aufforderung mit der Wahl des Schiedsrichters säumig, so erfolgt die leßtere in derselben Weise, wie die Wahl des Obmanns.,

Das schiedsrichterliche Verfahren wird jedoch nur für diejenigen Streitigkeiten eingeführt, welche die Nechte und Pflichten des Aktionairs und der Gesellschaft auf Grund des gegenwärtigen Statuts zum Gegen- stande haben. Gegen den schiedsrichterlichen Spruch findet kein Nechts- mittel, mit Ausnahme der Nichtigkeitsbeshwerde, nach §. Ein hundert zwei und siebenzig, Theil eins, Titel zwei der Allgemeinen Gerichtsord-

nung statt. | Se N eun.

Verhältnisse der Gesellschaft zur Staatsregierung und zu den Spezialgeseßen. : F. Ein und vierzig. Die Königliche Regierung zu Minden, so wie diejenigen Königlichen Regierungen, in deren Bezirken die Gesellschaft Geschäfte betreibt, find befugt, Kommissarien zur Wahrung des Aufsihtsrehts für beständig

oder für einzelne Fälle zu bestellen. Den Königlichen Komnissarien steht das Recht zu, von den Büchern, Nechnungen und sonstigen Verhandlun- gen und Schriftstücken der Gesellschaft, sowie deren Kassen und Anlagen jederzeit Einsicht zu nehmen. Auch kann der Kommissar der Königlichen Regierung zu Minden den Verwaltungsrath die Generalversammlung

und sonstigen Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen. Zwei und vierzig.

Die Gesellschaft bleibt den, den Bergbau betreffenden, ergangenen und noch ergehenden geseßlihen Vorschriften unterworfen und verpflichtet fich , auf Verlangen der Königlichen Regierung Obliegenheiten für öf- Ses Namentlich hat die , Gesellshaft mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Bergbau-Hütten- und anderen ge- werblihen Unternehmungen für die kirhlihen und Schulbedürfnisse der

fentliche Zwecke zu übernehmen.

werden, für die gedachten Zwecke, so wie nöthigenfalls zur Gründung und Unterhaltung neuer Kirhen- und Schulsysteme diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung nach schließliher Bestimmung der betreffenden Ressortminister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für nothwendig erachtet werden.

Sämmtliche, an

“D TTCr N C Allgemeine Bestimmung.

F. Drei und vierzig. das Datum der Publikation von Bekanntmachungen

in den Gesellschastsblättern gebundenen Fristen laufen von dem Tage, an

welchem das Blatt, geben ist.

Actie Auszu- No. shneiden- der Talon,

Dieser Ta-

lon wird gebunden

und beruht

im Archive

der Gesell-

schaft,

Eingetragen in 08 Coupons-Register Rol

worin die Bekanntmachung zuleßt erscheint, ausge-

500 Thaler. Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hütten- betrieb „Porta VVestphalica.“

Gegründet durch notariellen Vertrag

T al@ v a0 6 6 (S Co 0/6 0010 0 0PM N P

v

om i Bestätigt dur Allerhöchste Urkunde Dom a l oe e ei O

Actie No... Über Fünfhundert Thaler Preußisch Courant.

Der Jnhaber ist an der Actien e Gesell- schaft für Bergbau- und Hütten - Betrieb „Porta VVestphalica“ für den Betrag von Fünfhundert Thalern betheiligt und hat alle statutenmäßigen Rechte und Pflichten.

Dieser Actie find fünf Dividendenscheine pro S S 186. einschließlich nebst Talon beigefügt.

Ausgefertigt Porta bei Minden C E S (Trockener Stempel.) Der Verwaltungsrath.

(Eigenhändige Unterschrift dreier Mitglieder.)

C

500 Thaler. 2310 0E 00S

4:0 200 0 00 00/0

Eingetragen sub (Eigenhändige Unter- i Folio .…. des Registers. {rift des Kontroll»

Veamten.) 500 Thaler.

Actien-Gesellschaft für Bergbau- und Hüttenbetrieb „Porta VVestphalica.“

Antvoeisung zur Actie No... (Trockener Stempel.) (Eigenhändige Unterschrift des

Kontroll-Beamten.)

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Jnhaber em weisung die zwei zeichneten Actie.

Actien - Gesellschaft für Bergbau- und Hüttenbetrieb

„Porta YVVestphalica.“ rockener Stempel.) Dividendenschein zu der Actie No. …..-

Inhaber empfängt am «..--.----- 18... gegen

diesen Schein an der Gesellschaftskasse in .…........-- oder an den bekannt zu machenden Stellen die statut-

mäßig ermittelte Dividende für das Geschäftsjahr 18... Porta bei Minden am ....-«...-- 10. -

Der Verwaltungsrath. (Unterschriften dreier Mitglieder

PEY facsimule.)

pfängt am «+1: -- 18... gegen diese An- te Serie der Dividendenscheine zu der umstehend be-

Porta bei Minden, den

Der Verwaltungsrath.

(Unterschrift dreier Mitglieder per facsimile,)

zahlbar am....-

von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, au zu den Kosten der Polizei- g. 33. Die Div

und Gemeindeverwaltung in angemessenem Verhältniß beizusteuern , und kann, sofern dieselbe fih dieser Verpflichtung entzichen sollte, angehalten

Für das Geschäftsjahr pro...-.-----

idenden verjähren zu Gunsten

der Gesellschaft binnen vier Jahren vom Tage der Zahlbarkeit an,

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Allerhöchster Erlaß vom 20. Juli 1857 betref-

fend die Zulässigkeit der Aenderung des Wort-

lauts in den Reglements der öffentlihen Feuer- \sozietäten über feuerfeste Dachungen.

_Da nah Jhrem Berichte vom 9. Juli d. J. der Wortlaut in einigen Reglements der öffentlichen Feuersozietäten die. Direc- tionen derselben hindert, Dachungen unter den feuerfesten zu flassifiziren, welhe als solche nicht ausdrücklih_ genannt sind, die neuere Technik aber aus anderen Stoffen, als Stein und Metalle, feuerfeste Dachungen hergestellt hat, deren Tragbarkeit und Wohl-=- feilheit überdies die Beseitigung der feuergefährlihèn Strohdächer wesentlich zu erleihtern geeignet ist, so will Jh Sie hierdurch ermächtigen, auf den Antrag der Sozietäten jenen Wortlaut in den allgemeinen von der Staatsbehörde als feuerfest anerkannte Bedachung zu verändern.

Diese Meine Ordre is durch die Geseß - Sammlung bekannt zu machen.

Sanssouci, den 20, Juli 1857.

Friedrich Wilhelm.

von Westphalen. An den Minister des Jnnern.

Allerhöchster Erlaß vom 20, Juli 1857 betref-

fend die Verleihung der Städte-Ordnung für die

Rheinprovinz vom 15, Mai 1856 an die Gemeinde Mayen, Regierungsbezirks Koblenz.

Städte-Ordnung vom 15. Mai 1856. (Staats - Anzeiger Nr. 136. S. 1110.)

__ Auf den Bericht vom 9. Juli d. J. , dessen Anla pu zurüd- folgen, will Jch der Gemeinde Mayen, im Raa Srngdbe: rb Noblena, deren Antrage gemäß, nach bewirkter Ausscheidung aus dem Vürger-= meistereiverbande mit Landgemeinden, die Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15, Mai 1856 hiermit verleihen.

i E Mein Erlaß ist durch die Geseß - Sammlung bekannt

Sanssouci, den 20, Juli 1857. Friedrich Wilhelm.

von Westphalen,

An den Minister des Innern,

Allerhöchster Erlaß vom 20. Juli 1857 betreffend

die Verleihung der Städte =- Ordnung für die

Rheinprov inz vom 15, Mai 1856 an die Gemeinde Braunfels, Regierungsbezirks Koblenz.

Städte-Ordnung vom 15, Mai S i | : i 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 136 S: 1140) i E e

Auf den Bericht vom 7, Juli d. J 7

s. + J. , dessen Anlagen zurück= A L Gemeinde Braunfels, i Négleruttüébezirk Zen B t ntrage gemäß, nach bewirkter Ausscheidung aus A steht e Ste, in welchem dieselbe mit Landgemein- 1856 ai ven, rdnung für die Rheinprovinz vom 15, Mai

ns uner Mein Erlaß ist durch die Geseß-Sammlung bekannt zu

Sanssouci, den 20, Juli 1857.

Ministerium für Haudel, Gew 1nd ó , erbe Arbeiten. nus SMAEREE

Bekanntmachung vom 18. Au

j i gust 1857 betref-

fend die Errichtung einer Telegraphen - Sv zu Gleiwiß mit beshränktem Tagedienst. -

In der Telegraphenlinie zwi zwischen Kosel und b i E Ln “eee E Bn feittat Voten aide din 21, Au , entlihen Verkehre übergeben Y d Dieselbe wird nur beschränkten Ta f G En | Tagesdienst haben, - LlGen 1 uny naG Gleiwiß an Sodentaget Des dis E übe Va m von 2 bis 7 Uhr Nathmittags und an den Sonntagen von N F E U befördert werden, zug auf die Annahme und Beförderung von D 4 resp. nah Gleiwiß finden im Uebrigen die Blsliniunzen tes eglements vom 1, November 1855 Anwendung Berlin, den 18, August 1857, i

Königliche Telegraphen =- Direction, Chauvin.

Bekanntmachung.

Der n : Sni j i, Dfiober S am Königlichen Gewerbe-Jnstitute beginnt ewerber um Aufnahme in die Anstalt haben si ât E E September d, I. unter Ga es O N u ihrer Schulzeugnisse nach Maßgabe des Regulativs ür die Organisation des Gewerbe - Justituts vom 5. Juni 1850, \chriftlich bei dem Unterzeichneten zu melden, Diejenigen welche S \mechanischen- Fache widmen oder Bauhandwerker werden n E E O R Atteste nachweisen, daß 1 ahr pr | i tesdästigung betrieben E praktische Arbeiten als ihre Haupt=- ur e in Nr. 60 des Siaats - Anzeigers vom 11 Ä f V op fit Ç R veröffentlichte Verfügung des Herrn Ministers für N ewerbe und öffentlihe Arbeiten vom 5. März 1855 ist die Un- B des Unterrichts am Gewerbe-Institut aufgehoben und estimmt worden , daß für den Besuch des vollständigen Kursus einer Klasse ein Honorar von 40 Rthlr. jährlich in Quartalraten praenumerando zu entrihten ist, Hospiianten haben für jede Vor= lesung, zu welcher sie zugelassen werden, ein Honorar von { Thlr. pro Semester für jede wöchentliche Stunde zu zahlen. Außerdem hat jeder Zögling des Gewerbe=-Instituts, welcher

Friedrich ILilhelm.

von Westyhalen. An

sich als Chemiker ausbilden will und seine Bedürftigkeit nit = weisen kann, mit dem Eintritt in die 11, Klasse, s M 0e

| Zöglinge gleichmäßig normirten Honorar von 40 Rtblr., noch ein

Honorar von jährlich 50 Rthlr. zur Bestreitung der baaren Au

r ] + zur c S

lagen für die Arbeiten im Laboratorium zu A Derselbe Sat

fommt auch für die Hospitanten in Anwendung. L Berlin, den 12, August 1857.

Der Geheime Baurath und Direktor des Königlichen Gewerbe=- Instituts.

Nottebohm,.,

r E P E R ME I M E Ten

Bekanntma: n)

Der Unterricht in der mit dem Königlichen Gewerbe - Jnstitut verbundenen Muster-Zeichnenshule für das kommende Winter-Halb= jahr beginnt mit dem 1, Oktober d. J. Diejenigen jungen Leute, welche die vorgenannte Schule besuhen wollen und den Bedingun= gen des §. 11 des Reglements vom 8. September v. J. ver- öffentliht in Nr. 223 des Staats - Anzeigers vom 21, September v. J. entsprechen, haben sich dazu unter Einreihung

4) des Geburtsscheins,

2) des Confirmations\cheins,

3) O oder der Zeugnisse über genossenen Privat=

nterrict, :

4) im Fall der Minderjährigkeit, einer Bescheinigung des Vaters oder Vormundes darüber, daß der aufzunehmende Schüler mit ihrer Uebereinstimmung in die Anstalt tritt und daß se

für den Unterhalt und das Unterrichtsgeld einstehen,

bei dem Unterzeichneten mit Angabe ihrer Wohnung bis spätestens

den Minister des Innern.

den 15. September d, I. \chriftlich zu melden. Das Unterrichtsgeld ist halbjährlich mit 12 Rthlr. für sämmt=