1857 / 197 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

C E A a A

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jinsihlid bes Kléiuhändels mit Geikänken! bestehe LOT E Eingelvtrtauf von Spiritus überhaupt für die óko- nomishen únd_géiverblihen Verhältnisse mit sich führen würde, Fönnen wir uns zwar zur Zeit niht veranlaßt finden, dem Antrage auf eine desfallsige Ergänzung der einschlägigen Gesehgebung eine weitere Folge zu geben. Nah dem Gutachten der Königlichen tehnischen Deputation für Gewerbe kann jedoŒSpiritus von einém Alkoholgehälte von weniger als“ 80-Grad Trálles als zum Brennen oder zur Verwendung für tehnishe Zwet geeignet nicht angesehen werden. Es müß mithin vorausgeseßt werden, daß Spiritus von geringerem Alkohölgehalte, wenn er inm Kleinhandel feilgebotén wird, nur als Getränk sei es mit oder ohne Verdünnung mit Wasser verwendet werden kaun, und haben deshalb Gewerbtrei- bende, welche, ohne die polizeilihe Erlaubniß zum Kleinhandel mit Getränken zu besißen, solchen Spiritus feil halten, die Vermuthung einer Umgehung der geseßlichen Vorschristen gegen sich. : Die Köôönigliche Regierung veranlassen wir aus diesen Orün- Len, cine im Amtsblatte zu veröffentlichendé Bekanntmachung dahin zu erlassen, daß Spiritus von geringerem Alkoholgehalte als 80 Grad Tralles zu den geistigen Getränken im Sinne der Aller- höchsten Erlasse vom 7. Februar 1835 und 22, Juni 1844 zu re- nen, und daß demzufolge gegen diejenigen, welhe solchen Spiritus in kleineren Quantitäten, als in Gebinden von mindestens einem halbèn Anker verkaufen, ohne die nah jenen Allerhöchsien Erlassen und nach §, 55 der Gewerbe - Ortuung für den Kleinhandel mit Getränken erforderlihe Erlaubniß zu besißen, auf Grund der Straf- bestimmungen des §. 177 a. a, O. einzuschreiten sei, j a Sollte diese Maßregel zur Handhabung einer wirksamen Schank- polizei praktisch nicht ausreichen, so wird weiterer Bericht erwartet, unter Anführung der vorgekommenen bezüglichen Speézialfälle,

Berlin, den 16. Juni 1857.

Der Minister für Handel, Der Minister des Jnnuern, Gewerbe und öffentliche Im Austrage : Arbeiten. Sulzer, von déx Héèydt.

An öniglidèen Regierungen zu Gumbinnen, De urig Martenwerver Seh, (S öëlin, Stralsund, Frankfurt, Breslau, Posen, Deomverg , Mersebutg, Erfurt, Münster, Minden, Coblenz, Aachen, Trier.

Abschrift hiervon zur Nächricht mit dem Bemerken, daß bei cintretendem Bedürfniß auch dortseits nah Inhalt des obigen Cirkular-Erlasses zu verfahren ist.

Berlin, dèn 16. Juni 1857,

Der Minister für Handel, Der Minister des Junern, Gewerbe und öffentliche Im Auftrage: Arbéitén. Sulzer. von der Heydt.

An die Königlichèn Regierungen zu Königöberg, Potsdam, Liegniß, Oppeln, Magdeburg, Arnsberg, Köln, Düsseldorf, und das König- liche hiesige Polizei-Präsidium.

Abschrift hiervon zur Nachricht und Nachachtung bei Anwen- dung des Gesehes vom 17, Mai v. J., falls dort das Bedürfuiß zu einer ähnlichen Bekanntmachung hervortreten sollte.

Berlin, den 16. Juni 1857.

Der Mivister für Handel, Der Minister des Junern, Gewerbe und öffentliche Jm Austrage : Arbeiten. Sulzer. von der Heydt.

An die Königliche Regierung zu Sigmaringen,

Justiz--Ministérium.

Der vormalige Obergerichts-Ässessor Öberb e ck ist zum Rechts= Anwalt bei dem Krelsgerihte in Jüterbogk, mit der Anweisung seines Wohnsiges in Luckenwalde, und zugleich zum Notgr im De= partement des Kammergerkchts ernannt worden.

I heiten Béschrän- |

Méúistérlum des Junern.

Erlaß vom 16, Juli 1857 betréffénd das Ver-

fahren bei Verseßung der Gendarmen innerhalb

des Regierungsbezirks, in welhem sie stationirt sind.

h habe beschlossen, in dem durch die Cirkular-Verfügungen E Mai Lao L S. 481), 20. Februar 1825 (Aunal, S, 168) und 5. November 1843 (Minist.-Bl; S. 285) vorgeschrie= benen Verfahren hinsihtlich der Verseßung von Gendarmen dahin eine Aenderung eintreten zu lassen, daß fortan die Königlichen Regie- rungen befugt sein sollen, die Verseßung von Gendarmen inner- halb des betreffenden Regierungsbezirks im Einver- ständniß mit dem Brigadier der betreffenden Gendarmerie-Brigade

bstitändig zu verfügen. Q M Pr ih Ss aigtice Regierung hiervon in Kenntniß seße, entbinde ih Sie von der bisher erforderlich gewesenen Einholung meiner Genehmigung zu derartigen Versegungen von Gendarmen, und ermächtige ih Sie, solche Verseßungen, wenn der betreffende Brigadier sich damit einverstanden erklärt hat, von jeßt ab elbst- ständig zu veranlassen. Jn allen anderen Fällèn , insbesondere, wenn es sich um die Versegung eines Gendarmen aus einem Re- gierungsbezirke in einen anderen handelt , ist jedoch nach wie vor méiñne Genehmigung dazu einzuholen, Auch mache ih die Königliche Regierung noch darauf aufmerksam, daß zur möglichsten Ersparung von Verseßungskosten, hinsichtlich derèn Anweisung und Zahlung übrigens in dem bisherigen Vérfahren eine Aenderung hierdurch nicht eintritt, die Verseßung von Gensdarmen selbstredend auf die Fälle beschränkt bleiben muß, wo solche durch besondere Um= stánde und Verhältnisse geboten wird, Bérlin, den 16. Juli 1857.

Der Minister des Înnern. von Westphalen.

An sämmtliche Köuigliche Regierungen.

Finanz-Ministerium.

Cirkular-Erlaß vom 26. Juni 1857 betreffent die Maßregeln zur Verhütung von Waldbränden.

Die Anzeigen über Waldbrände, von denen die Königlichen Forsten, namentlih im potedamer und frankfurter Regierungs-Be- zirke héimgesucht sind, häben sich in den legtén Tagen so gehäusft, daß bei der in vielen Bezirkên noch imner anhaltenden ganz außer- gewöhnlichen Dürre die größte Besorguiß dadurch erregt wird. Jch sehe mich deshalb veranlaßt, der Königlichen Régierung noch be- sonders zur Pflicht zu machen, daß bei längerer Fortdauer der gegenwärtigen großen Trockenheit zur Abwendung déèr dadurch ge- steigerten Feucrsgefahr in den bedroheten Nadelholz- Forsten überall die geeigneten Schußmaßregeln ergriffèn werden, Es ist vor állen Dingen nothwendig, daß während der herrshenden Trockenheit die Jo1sten auf das sorgfáältigste nnunterbrochen béaufsihtigt, daß die forstpolizeilihen Vorschriften zur Verhütung von Waldbränden mit Sorgsamkeit und Strenge gehandhabt werden und daß Vorkehr ge- troffen wird, jedes dennoch etwa entstehende Waldfeuer möglichst sofort im Entstehen entdeckei, und schnell die nöthige Hülfe zum Löschen herbei führen zu fönnen. Zu diesem Behufe hat die Königliche Regie- rung von’ der unter solhen Umständen durch die Cirkular-Verfü- gung vom 26. Mai 1842 s{vn ertheilten Béfugniß zur Annahme und Ausstellung besonderer Feuerwachen in den Forsten, wozu recht rüstige, flinke und zuverlässige Holzhauer auszuwählen sind, überall in dem durch die Umstände gebotenen Umfange Gebrauch zu machen. Die Oberföïstèr sind, wenn es ‘nicht {on geschehen sein soUte, die- serhalb unverzüglich mit entsprehender Anweisung zu versehen... Es ist denselben dabei bemerllih zu machen, daß die Wachen zweck= mäßig vertheilt und an solchen Orten postirt werden, wo sie die betrohete Gegend, namentlih die Sctonungs-Keomplexe am besten übersehen können, Und däß sie mit Axt und Spaten odèr Hake si zu versehen habèn, um nah dènUnständen sofort selbst zur Löschung des Feuers schreiten oder Hülfe herbeiholen zu können. Die Wachen müssen däher auch instruirt werden, wie sie am \{hnellsten und auf kürzestem Wege Löshmannschäften herbeizuziehen im Stande sein werden, und’ wo sie zu jeder Tageszeit den Schupbeamten des, betresenden Reoters' aufzusuchen haben. In den größereù, von: bewohnten Orten entfernt liegenden Wald-Komplexen, wo deshalb- die Heranzießung von Hülfe zum Löschen s{chwierig ist, wird es- sich. empfchlen, neben den Wachen roch an geeigneten Orten eine ange= messene Zahl von Arbeitern mit Wegebesserung, Graben - oder

jedoch nachträglich den Betrag derselben anzuzeigen.

Vorkehrungen zur Verhütung von Brandschäden getroffen werden Tönnen.

‘fämmtlihe General-Kommando's demgemäß beauftragt worden, zur “Verhütung von Waldbränden den Truppen allé mit dem Juteresse ‘des Diepvstes irgend vereinbarte Sorgfalt anzuempfehlen.

:rauchen mehrfach Veranlassung zu Waldbränden. Das Tabak=

“würde der §. 11 des Geseßes vom 11, März 1850 über die Polizei- Verwaltung zu einem \olchen Verbote ermächtigen. Jch überlasse

veranlassen.

‘sämmtliche Königliche Regierungen , excl.

Adjutant. Sr. Majestät des ‘Königs und Commandeur der 6. Di- vision, von Willisen, nach ‘Brandenburg,

1633

anderer Kultur-Arbeit zu beschäftigen, damit dieselben, falls in der Gegend fen Waldbrand entstehen sollte, ohne großen Peru zum Löschen herbeigerufen werden können. Wenn in allen diesen Beziehungen die gehörige Vorsorge getroffen wird, wobei in Betracht fommt, daß ‘die dazu ‘erforderlichen Kosten im Verhältniß zu der Größe des ohne solche Vorsihtémaßregeln zu besorgenden Schadens nur gering fein können, so läßt \sich erwarten, daß fernere derartige Unglückefälle von den Forsten mehr abgewendet werden. Jh hege zu den Lokalbeamten das Vertrauen, daß sie darauf cifrig Bedacht nehmen, ihre Thätigkeit verdoppeln, und überhaupt unter solhen Umständen Mühe und Anstrengung nit s{cheuen. Die Kosten für die gegen das übliche Tagelohn anzunehmendeu Wachen hat die Königliche Regierung auf ‘das Forst - Extraordinarium anzuweisen,

Berlin, ‘den 26, Juni 1857.

Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh.

An sämmtliche Königliche Regierungen, mit Ausnahme der Rheinprovinz und Westfalen.

Erlaß vom 9. Juli 1857 betreffend denselben Gegenstand.

Im Verfolg der Cirkular - Verfügung vom 26s\ten v. M. be- | nachrichtige ich die Königliche Regierung noc, daß bei ter in Folge | der vorgenommenen Ermittelungen hervorgetretenen Wahrschein= lihkeit, daß auch dur das Schießen mit Plah - Patronen bei den militairischen Felddienst - Uebungen Waldbränte in den Königlichen Forsten herbeigeführt worden sind, ih Veranlassung genommen habe, den Herrn Kriegsminister zu ersuchen, daß sämmtliche General=- | Kommandos veranlaßt werden, während der Sommer - Monate bei den gewöhnlichen Selddienst -Uebungen das Schießen in- nerhalb der Forsten thunlichst ganz vermeiden, oder wenigstens, wenn dies aus überwiegenden militairischen Rücksichten ‘nicht angäuglich sein sollte, auf das Minimum des unbedingt -Noth- | wendigen beschränken zu lassen, jedenfalls aber das Sthießen innerhalb vder in. der Nähe von Nadelholz - Sthonungen, | oder solchen älteren Nadelholz-Beständen, in denen sich viel junger Unterwuchs (sogenannte Flatterdickungen) oder eine starke Boden= decke von Haide, Gras, Nadeln 2c. befindet , bei trockenem Wetter ganz zu untersagen.

Daran ist noch der Antrag geknüpft worden, daß der bereits . im Jahre 1819 getroffenen Bestimmung gemäß, bei allen, auch nur mit obigen Einschränkungen stattfindenden Felddienst- und Shieß=- Uebungen während der trockenen Jahreszeit jedesmal noch besondere Mannschaften in hinreichender Anzahl zum {ofor= tigen Löschen der brennenten oder fortglimmenden Patronen- Hülsen oder Spiegel kommandirt werden, und daß dem betreffenden Forstbeamten jedesmal vorher Mittheilung ge- macht wird, wenn in .den Forsten außerhalb der gewöhnlichen Schiéßistände mit Schießen verbundene Felddienst - Uebungen statt- finden sollen, damit auch seitens der Forstbeamten die geeigneten

Nach einer Benachrichtigung des Herrn Kriegs-Ministers sind

Unzweifelhaft aber giebt auch Unvorsichtigkeit bei dem Tabak

rauchen in den Königlichen Forsten in den geschlossenen Zeiten is aber fait in allen älteren Forst- Ordnungen, deren für die meisten Landestheile bestehen, untersagt, und wo dies niht der Fall wäre,

daher der Königlichen Regierung, quch hiernah das Geeignete zu

Berlin, den 9. Juli 1857,

Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh,

An der Rheinprovinz und Westfalen,

Abgereist: Se. Excellenz der General - Lieutenant, General-

Berlin, 21, August. Se. Majestät der König haben r- gnädigst geruht: dem Geheimen Legationérat Ph Arr Es E ine Minísteriüm der auswärtigen Angelégenheiten die Erlc Anlegung des von des Kaisers von Rußlänr Mga: liehenen St. Stanislaus - Ordens so ee E iee Finanzrath und dem Wirklichen Legationsrath Saint-Pierr e im Miniseri der auewärtigen Angelegenheiten, zur Anlegung des id 6e liehenen St. Annen-Ordens zweiter Klasse zu ertheilen,

Nichtamtliches.

Oldenburg, 19. August, Der nah stattgehabter Verta

i * j 0 C un her Gatdünd Rrdt E Rex versammelte Landtag des Grof

ms wurde heute durch den Minister von ® m naO gender Nede gesch{lossen : f: Ms EA elne Herren! Se. Königliche Hoheit der Gro herzo ben, s dem Sie die Jhnen obliegenden Geschäfte beendigt, E E G Rd Landtag des Großherzogthums zu schließen. Se. Königliche Hoheit der Großherzog dauken Jhnen zunächst für den Eifer und. die Ausdauer mit der Sie allen den shwierigen Aufgaben, die Jhrer Berathung vor- lagen, Sich unterzogen haben. Der Umfang dieser Vorlagen machte es unvermeidii, daß Jhre Thätigkeit in eine Zeit sich ausdehnte, in welcher Sie vorzugsweise bon Jhren Berufsgeschäften in Anspruch genommen verden. Um so weniger hätte aus Jbrer eigenen Mitte jener Vorgang besorgt verden mögen, der eine Beschlußunfähigkeit des Landtags in dem Augenblicke herbeiführte, wo derselbe seine Arbeiten zu beendigen im Begriff stand. Zwar ist die eingetrêtene Störung rasch wieder

| beseitigt worden, allein nichtsdestoweniger beklagen - Se. Königliche

Hoheit diesen Vorgang um so mebr, als Höchstdieselben Sich zu der Erwartung berechtigt glaubten, daß die Treue und Gewissenbcf-

| tigkeit, mit der Höchstihre Negierung nicht allein nach den Worten, son-

dern auch im Geiste der Verfassung handelt, au eine i Si j Geist ( ; m gleichen Sinne auf Seiten eines jeden der Abgeordneten begegnen würde. ® Bebgessee

| ir nicht, meine Herren! daß die junge Verfassung des Landes in mehr

als Einem Punkte noch erst dur die Erfahrung -sich zu bewähren bat S. k. H. vertrauen indeß, daß der gesunde Sinn des Volkes r E

| fehr eines solchen BVorgangs vorbeugen werde, und eben deshalb aben | Hôchfidieselben auch davon abgesehen , eine Aenderung der lrienen

Verfassungsbestimmung in Antrag bringen zu lassen. Die auf die verfassungsmäßige Peform des Justizwesens und die damit in Verbindung stehende neue Behörden --Einrichtung bezüglichen

Verlagen haben JZhre Thätigkeit am meisten in Anspruch genommen, Je

umfassender diese so mannigfache Gesichtspunkte darbietende Angelegenheit

ist, um desto eher fonnten in JZhren Verhandlungen Zweifel gegen die beabsichtigte Art der Lösung der verschicdenen Aufgaben Ce GA | Und je tiefer dabei in bestehende uns g |

er d ewoónte Beziebungen einzugreifen unvermeidlich ift, um so eher mochte die Besoraniß sich äußern, daß die bon einem solchen „Eingreifen Ungzertrennlihen Uebelstände vielleicht als

init den zu erwartenden ‘Vortheilen außer Verhältniß stehend empfunden

- werden könnten. Se. Königl. Hoheit hoffen jedo, daß diese Uebelstände

binnen Kurzem werden überwunden werden, und daß die für die Neform

| der Rechtspflege neu gewonnenen Grundlagen auch bei uns, wie in so

vielen anderen deutschen Staaten, sih bewähren .werden.

Jn Betreff der Revision des bestebenden Gehaltsregulativs, welche dur die veränderte Behördenorganisation und bei dem unzureichenden Diensteinkommen verschiedener Civilbeamten erforderlich geworden war, haben die darauf bezüglichen Vorschläge der Staatsregierung in nicht wenigen Säßen eine Abminderung von Seiten des Landtags erfahréèn, und zwar in größerem Maße, als bei der Bedeutung, welche nach den Landes8verhältnissen die Staatsdiener in Beziehung auf die allgemeine Wohlfahrt baben, hätte erwartet werden mögen. Se. Königliche Hoheit wollen indeß den gefaßten Beschlüssen Höchstihre Zustimmung nicht ber- sagen, indem Sie hoffen und vertrauen, daß in den Fällen, in welchem die Dienstgehaite nur fkärglich zugemessen sind, die dabon zu besorgenden Mißstände in ünserer Erfahrung nicht herbortreten werden. Dasselbe gilt von der verfassungsmäßig geschehenen Feststellung des Milis- tair-Regulativs. Se. Königliche Hoheit haben dabei dem Lande nur die- jenigen Opfer zugemuthet, welche eine treue Erfüllung der Bundespflichten gebietet. Se. Königliche Hoheit, meine Herren! lassen zum Seblusse noch Höchstih 1e besondere Freude aussprehen über den im ganzen Lande frisch emporblübhenden Woblstand und über die bielen Anzeichen einer größeren Negsamkeit des gewerblichen Lebens. Zur Wohlfahrt des Landes werden auch Jhre jegt beendeten Arbeiten beitragen, wozu Gott seinen Segen geben möge. Jm Namen und Auftrage Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs erkläre ih den gegenwärtig bersammelten Landtag für ge- schlossen. (Wes. Ztg.)

SHolstein, Jhehoe, 418, August, Der zur Prüfung und Begutachtung des den holsteinishen Provinzialständen von Seiten der Regierung vorgelegten Entwurfs eines Verfassungsgeseßes für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein nieder- geseßte Neuner-Ausshuß hat gestern Vormittag in dem Stände- saal seine erste Sipung gehalten, welcher, dem Vernehmen nah, bis Sonnabend täglich zwei Zusammenkünfte folgen werden. (H. C.)

Sachsen. Weimar, 19. August, Gestern sind zwei Bataillone unserer Truppen ausgerüct, um unter der Führung des jüngst zum General-Major ernannten Obersten v. Poyda an den Uebungen der „ahten Königl. preußischen Division und später an den Corpsmansvern in der Nähe von Halle Theil zu nehmen, Ehe